I. Vorbemerkung. Es wird daher - in Ihrem eigenen Interesse - dringend empfohlen, das Folgende sehr genau zu lesen und sich an die Vorgaben zu halten!

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1 I n f o r m a t i o n s - u n d P f l i c h t e n b l a t t z u m I n s o l v e n z v e r f a h r e n für selbstständig tätige Schuldner (Stand 3/2011) I. Vorbemerkung Über Ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses Informationsblatt soll Sie über den Verlauf des Insolvenzverfahrens und über Ihre damit zusammenhängenden Pflichten informieren. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, Ihre Gläubiger durch Verwertung Ihres Vermögens zu befriedigen. Darüber hinaus wird Ihnen selbst aber Gelegenheit gegeben, sich von Ihren restlichen Verbindlichkeiten zu befreien also die sogenannte Restschuldbefreiung zu erlangen. Unbedingte Voraussetzung dessen, ist Ihre aktive Mitwirkung am Insolvenzverfahren sowie Ihre strenge Einhaltung weiterer gesetzlicher Vorgaben, die im Folgenden erläutert werden. Es wird daher - in Ihrem eigenen Interesse - dringend empfohlen, das Folgende sehr genau zu lesen und sich an die Vorgaben zu halten! II. Ablauf des Insolvenzverfahrens Das Verfahren dauert insgesamt 6 Jahre und unterteilt sich in 2 Abschnitte, nämlich in 1. Das eigentliche Insolvenzverfahren Das eigentliche Insolvenzverfahren dauert je nach Verwertungsaufwand durchschnittlich ca. 9 Monate. Es beginnt mit Eröffnung der Insolvenz und endet mit deren Aufhebung. Der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter wird in dieser Zeit Ihr -> pfändbares Vermögen, welches Ihnen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gehört und welches Sie während der Dauer des Verfahrens erlangen, bestmöglich verwerten und den Erlös gleichmäßig unter Ihren Gläubigern verteilen. -> Pfändbares Vermögen: Zum pfändbaren Vermögen zählt jeder Vermögenswert, der im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorhanden ist (so. z.b. Luxusgüter, Bankguthaben, Lebens- und Rentenversicherungen, Autos, etc.) soweit er nicht unter die Pfändungsschutzvorschriften der 811 ff. ZPO fällt. Weiter fällt darunter auch sog. Neuerwerb, also das, was Sie nach Insolvenzeröffnung z.b. im Rahmen einer Schenkung oder einer Erbschaft erhalten haben. Auch ein etwaiger Lottogewinn fällt hierunter. Grds. kann auch die von Ihnen ausgeübte selbständige Tätigkeit bzw. die daraus erzielten Einnahmen unter das pfändbare Vermögen fallen. Der Insolvenzverwalter wird gegenüber Ihnen alsbald nach Insolvenzeröffnung die Erklärung nach 35 Abs. 2 InsO abgeben, und Ihnen mitteilen, ob Ihr Vermögen aus Ihrer (geplanten) selbständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehören soll und ob Ansprüche aus Ihrer Tätigkeit ausschließlich im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können oder nicht.

2 Informations- u. Pflichtenblatt für selbständig tätige Schuldner Seite 2 / 7 Es wird darauf hingewiesen, dass auch der während des Insolvenzverfahrens erworbene und evtl. erst in der Wohlverhaltensperiode geltend zu machende Pflichtteilsanspruch aus einem Erbe vollumfänglich der Insolvenzmasse zuzurechnen ist. Sobald Ihr pfändbares Vermögen vollständig verwertet ist, bestimmt das Insolvenzgericht einen Schlusstermin, an welchen sich die Verteilung des Verwertungserlöses (abzüglich der Verfahrenskosten) anschließt. Zu dem Schlusstermin werden Sie vom Gericht gesondert geladen. Nach Einsicht in die vom Insolvenzverwalter vorgelegten Unterlagen sowie Anhörung der zu diesem Termin erschienenen Gläubiger, wird vom Gericht entschieden, ob Ihnen nach Ablauf der Restschuldbefreiungsphase der Erhalt der Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt wird. Ihre Gläubiger sind berechtigt sofern Sie Ihren gesetzlich auferlegten Pflichten nicht nachkommen in diesem Termin den Antrag auf -> Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Ein -> Versagungsgrund liegt u.a. vor, wenn Sie wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurden in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag falsche Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht haben, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Kassen zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden in den letzten 10 Jahren vor Ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erhalten haben oder Ihnen diese bereits versagt wurde im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet haben. während des Verfahrens -> Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt haben sofern Ihre selbständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freigegeben wurde (s. Erklärung der Insolvenzzugehörigkeit nach 35 Abs. 2 InsO), die Gläubiger nicht gem. 295 Abs. 2 InsO analog durch Zahlung an die Insolvenzmasse so gestellt haben, wie wenn Sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären. Die Gläubiger machen von Ihrem Recht, den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, erfahrungsgemäß Gebrauch. Sollte einem solchen Antrag stattgegeben werden, endet hier das Insolvenzverfahren. Eine Entschuldung für Sie ist ausgeschlossen. 2. Die Wohlverhaltensperiode bzw. Restschuldbefreiungsphase Sollte Ihnen die Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt worden sein, schließt sich an das Insolvenzverfahren die sog. Wohlverhaltensperiode / Restschuldbefreiungsphase an. Es wird ein Treuhänder bestimmt, der identisch sein kann (aber nicht muss) mit dem Insolvenzverwalter / Treuhänder des Insolvenzverfahrens. Während der Dauer dieser Zeit, steht auch weiterhin der pfändbare Anteil Ihrer Einkünfte (s. dazu IV.) der Insolvenzmasse zu. Sie haben diesen Betrag mit Ihrem Insolvenzantrag an den Treuhänder abgetreten. Dieser Betrag wird jährlich einmal an Ihre Gläubiger verteilt. Sonstiger Neuerwerb fällt nicht mehr in die Insolvenzmasse. Wichtige Ausnahme bildet hierzu jedoch Vermögen welches Sie im Rahmen einer Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein

3 Informations- u. Pflichtenblatt für selbständig tätige Schuldner Seite 3 / 7 künftiges Erbrecht erwerben. In der Wohlverhaltensperiode ist die Hälfte des Werts an den Treuhänder herauszugeben. Neben den -> allgemeinen Pflichten während der Dauer des Insolvenzverfahrens treffen Sie gem. 295 InsO die folgenden Obliegenheiten: Sind Sie noch während der Wohlverhaltensphase selbständig tätig, haben Sie Ihre Gläubiger durch Zahlungen an die Insolvenzmasse so zu stellen, wie wenn Sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären. Haben Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufgegeben, haben Sie eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Sind Sie ohne Beschäftigung, haben Sie sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Vermögen, das Sie von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwerben, ist zu ½ an den Treuhänder herauszugeben jeder Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle ist unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen. Es dürfen keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein Erbschaftsanspruch (s.o.) verheimlicht werden. Dem Gericht und Treuhänder ist auf Verlangen Auskunft über Ihre Erwerbstätigkeit und Ihre Bemühungen um eine solche sowie über Ihre Bezüge hieraus zu erteilen Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger dürfen auch weiterhin nur an den Treuhänder geleistet werden. Es darf keinem Insolvenzgläubiger ein Sondervorteil geschaffen werden. Sollte Ihnen im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung angekündigt worden sein und Sie Ihren Verpflichtungen vollständig nachgekommen sein, wird Ihnen durch das Insolvenzgericht nach Ablauf von 6 Jahren nach Eröffnung endgültig die Restschuldbefreiung erteilt werden. Die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden sind erlassen. Ausgenommen sind nur Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern. Außerdem bleiben die Ansprüche der Justizkasse auf Zahlung der gestundeten Beträge bestehen, soweit diese nicht schon aus der Insolvenzmasse oder in der Wohlverhaltenszeit befriedigt werden konnten. Verfahrensablauf: Insolvenz- Eröffnung des Schlusstermin: Erteilung der antrag Insolvenzverfahrens Ankündigung der Restschuldbe- Restschuldbefreiung freiung Insolvenzverfahren Restschuldbefreiungsphase

4 Informations- u. Pflichtenblatt für selbständig tätige Schuldner Seite 4 / 7 III. Rechtliche Auswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat für Sie folgende rechtliche Auswirkungen: 1) Das alleinige Verfügungsrecht über sämtliche Ihrer pfändbaren Vermögenswerte steht ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu. Sie dürfen Ihr Vermögen weder veräußern noch verschenken noch sonstige Verfügungen vornehmen. 2) Der Insolvenzverwalter nimmt die Verwertung bestmöglich vor. Er ist dem Gericht gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet. Von der Verwertung einzelner Teile Ihres Vermögens kann abgesehen werden, wenn Sie an den Insolvenzverwalter einen, dem tatsächlichen Wert der Sache entsprechenden Betrag bezahlen. 3) Wird Ihr Gewerbebetrieb gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter fortgeführt, stehen die im Rahmen Ihres Gewerbebetriebes erzielten Einnahmen für die Dauer des Insolvenzverfahrens der Insolvenzmasse zu. Sie haben Anspruch auf angemessenen Unterhalt aus den Überschüssen. Die Höhe Ihres Unterhaltsanspruchs bemisst sich grds. nach dem sozialhilferechtlich relevanten Bedarf. Wird Ihr Gewerbebetrieb aus der Insolvenzmasse freigegeben, stehen die im Rahmen Ihres Gewerbebetriebes erzielten Einnahmen für die Dauer des Insolvenzverfahrens ausschließlich Ihnen zu. Sie haben dann jedoch die Gläubiger so zu stellen, wie wenn Sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären. Es ist monatlich der Betrag an die Insolvenzmasse zu zahlen, der theoretisch bei Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in einer, Ihrer derzeitigen Stellung entsprechenden Position aus dem hierfür gezahlten Lohn / Gehalt als pfändbarer Betrag an die Masse abzuführen wäre. Tatsächliche Überschüsse Ihrer selbständigen Tätigkeit finden hier keine Berücksichtigung. Praktisch bedeutet dies, dass ich von Ihnen die Auskunft benötige, wie die durch Sie unternommene gewerbliche Tätigkeit im Falle eines Anstellungsverhältnisses bei einem Unternehmer bezahlt würde und zwar in der monatlichen Nettohöhe. Aus dem pfändbaren Anteil Ihrer Einkünfte bzw. dem Verwertungserlös sonstiger Vermögensgegenstände werden nach Abzug der Verfahrenskosten Ihre Gläubiger aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung bedient. Zuständig ist für die Verteilung der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder. 4) Aus dem unpfändbaren Anteil Ihrer Einkünfte sind ab Insolvenzeröffnung laufende Kosten des Lebensunterhalts zu begleichen. Dazu zählen z.b. Miete, Versicherung, Telefonkosten etc. 5) Forderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung dürfen Sie nicht mehr bezahlen unabhängig davon, wem und aus welchem Grund Sie Geld schulden. Anderenfalls droht die Versagung der Restschuldbefreiung, ggf. sogar strafrechtliche Konsequenzen. 6) Soweit Sie neue Verbindlichkeiten eingehen, müssen diese aus dem unpfändbaren Anteil Ihrer Einkünfte bezahlbar sein.

5 Informations- u. Pflichtenblatt für selbständig tätige Schuldner Seite 5 / 7 IV. Ihre Pflichten während der Wohlverhaltensperiode bzw. Restschuldbefreiungsphase Neben den -> allgemeinen Pflichten während der Dauer des Insolvenzverfahrens treffen Sie während der Wohlverhaltensperiode gem. 295 InsO die folgenden Obliegenheiten: 1) Sind Sie während der Wohlverhaltensphase noch selbständig tätig, haben Sie Ihre Gläubiger durch Zahlungen an die Insolvenzmasse so zu stellen, wie wenn Sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären. BEACHTEN SIE: Sollte Ihr Gewerbebetrieb einen solchen Ertrag nicht abwerfen, müssen Sie dennoch den fiktiven pfändbaren Betrag an die Insolvenzmasse abführen, da anderenfalls die nachträgliche Versagung der gegebenenfalls angekündigten Restschuldbefreiung erfolgen kann. 2) Haben Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufgegeben, haben Sie eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Sind Sie ohne Beschäftigung, haben Sie sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. 3) Vermögen, das Sie von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwerben, ist zu ½ an den Treuhänder herauszugeben. 4) Jeder Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle ist unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen. Es dürfen keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein Erbschaftsanspruch (s.o.) verheimlicht werden. Dem Gericht und Treuhänder ist auf Verlangen Auskunft über Ihre Erwerbstätigkeit und Ihre Bemühungen um eine solche sowie über Ihre Bezüge hieraus zu erteilen 5) Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger dürfen auch weiterhin nur an den Treuhänder geleistet werden. Es darf keinem Insolvenzgläubiger ein Sondervorteil geschaffen werden. V. Ihre Pflichten während der Dauer des gesamten Insolvenzverfahrens Um Ihre Restschuldbefreiung nicht zu gefährden, sind Sie zu folgenden Mitwirkungs- und Auskunftsleistungen verpflichtet: 1) Sie sind verpflichtet, den Insolvenzverwalter/ Treuhänder über jeden Vermögenserwerb schriftlich und unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dazu zählen auch Schenkungen, Lottogewinne, zu erwartende Pflichtteilsansprüche aus einem Erbe und sonstige unentgeltliche Zuwendungen. 2) Dem Gericht und dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder gegenüber ist jeder Wohnsitzwechsel und jeder Wechsel der Beschäftigungsstelle unverzüglich anzuzeigen. 3) Sie dürfen keinem Ihrer Gläubiger Vorteile verschaffen und Zahlungen ausschließlich an den Treuhänder leisten. 4) Bei Beendigung Ihrer selbständigen Tätigkeit müssen Sie eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen. Eine zumutbare Tätigkeit dürfen Sie nicht ablehnen.

6 Informations- u. Pflichtenblatt für selbständig tätige Schuldner Seite 6 / 7 IV. Die Rolle des Insolvenzverwalters und Treuhänders im Insolvenzverfahren Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder hat die Aufgabe, im Rahmen des Insolvenzverfahrens ihr pfändbares Vermögen im Interesse der Gläubiger bestmöglich zu verwerten, um eine möglichst weitgehende Befriedigung Ihrer Gläubiger zu erreichen. Bitte beachten Sie: Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders gehört nicht, Sie rechtlich zu beraten, egal in welchem Rechtsgebiet! Bitte bringen Sie die auf der nächsten Seite folgende -> Verpflichtungserklärung unterschrieben zum Besprechungstermin mit. Sollten Sie Fragen hierzu haben, können diese im Besprechungstermin oder später telefonisch geklärt werden.

7 Informations- u. Pflichtenblatt für selbständig tätige Schuldner Seite 7 / 7 Verpflichtungserklärung Mit meiner Unterschrift bestätige ich Folgendes: 1. Die im Informations- und Pflichtenblatt zum Verbraucherinsolvenzverfahren für selbstständig tätige Schuldner (Stand 3/2011) aufgeführten Pflichten und Hinweise habe ich zur Kenntnis genommen. 2. Mir ist bekannt, dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Auch weiß ich, dass das Gericht bzw. die Gläubiger ggf. durch den Insolvenzverwalter/ Treuhänder über den Pflichtverstoß informiert werden. 3. Mir ist bekannt, dass Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung unter Umständen nicht der Restschuldbefreiung unterliegen, wenn ein Gläubiger derartige Ansprüche anmeldet und ich dieser Forderung im Prüfungstermin, in dem die Forderung des Gläubigers geprüft werden, nicht widerspreche. 4. Ich erkläre nochmals pflichtgemäß, dass alle meine Angaben im Vermögens- und Gläubigerverzeichnis, welches ich beim Insolvenzgericht bereits vorgelegt habe, richtig und vollständig sind. Ich verfüge insbesondere über keine Vermögensgegenstände in meiner Wohnung, die über eine bescheidene Lebensführung hinausgehen (Ort, Datum) Unterschrift

Informations- und Pflichtenblatt zum Insolvenzverfahren für nicht-selbstständig tätige Schuldner (Stand 02/2009)

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