Nr. 1: Eheschließung

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1 Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Erb- und Familienrecht Stand: 10/2009 Nr. 1: Eheschließung Fall 1: Fall 2: Eine in Deutschland von einem Deutschen geschiedene deutsche Frau will einen Chilenen heiraten. Der chilenische Verlobte beantragt beim zuständigen Oberlandesgerichtspräsidenten die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses, weil die Scheidung der ersten Ehe in Chile nicht anerkannt ist. Ist die Befreiung zu erteilen? Variante: Es handelt sich um eine Dänin, die in Dänemark von einem Dänen geschieden wurde. Der Chilene ist als Kind eines Gastarbeiters bereits in Deutschland geboren. Die Griechen G und R haben vor einem nicht dazu gesondert von der griechischen Regierung bevollmächtigten Geistlichen der griechisch-orthodoxen Kirche in Deutschland geheiratet. G will nunmehr die Griechin S heiraten. Die erste Ehe war nach griechischem Recht materiell und formwirksam. Kann G die Griechin S heiraten? Auch nach griechischem Recht besteht ein Verbot der Mehrehe. Fall 3: Die 17jährige Schweizerin Z besucht in Bayern ein privates Gymnasium. Sie lernt den deutschen Jurastudenten T kennen und wird von ihm schwanger. Beim Familiengericht stellt sie den Antrag auf Befreiung vom Alterserfordernis für die Eheschließung. Hat sie Erfolg? Nach Art. 96 Abs. 2 schweizerischem ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Schweizerin, die das 17. Lebensjahr vollendet hat, die Befreiung vom Alterserfordernis von 18 Jahren erteilen. Fall 4: Fall 5: Fall 6: Ein Marokkaner islamischen Glaubens hat seine erste Ehefrau, ebenfalls Marokkanerin islamischen Glaubens, in Form einer talaq-scheidung in Marokko (in München) verstoßen. Kann der Marokkaner in Deutschland eine deutsche (eine marokkanische) Frau heiraten, wenn davon auszugehen ist, dass das marokkanische Recht die Mehrehe für Muslime zulässt? Ein marokkanisches Ehefähigkeitszeugnis liegt vor. Eine Deutsche will einen saudi-arabischen Studenten heiraten. Dieser erhält von seinem Heimatstaat kein Ehefähigkeitszeugnis. Der Grund besteht darin, dass gemäß Beschluss des saudi-arabischen Ministerrates bestimmten Personen, u. a. Studenten mit Staatsstipendium, die Eheschließung mit Ausländern verboten ist. Kann hiervon Befreiung erteilt werden? Zwei spanische Staatsangehörige heiraten in Dänemark vor einem katholischen Geistlichen. Ist die Ehe wirksam zustande gekommen? Variante: Nunmehr heiraten ein spanischer Staatsangehöriger und eine dänische Staatsangehörige. Ist die Ehe wirksam zustande gekommen? Nur das spanische Recht lässt die konfessionelle Eheschließung zu. Fall 7: D ist deutscher Nationalität. Er ist als Spätaussiedler 1992 mit seiner russischen Ehefrau F, die er 1975 in Kasachstan heiratete und mit der er dort bis zu seiner Ausreise lebte, in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Nach welchem Recht bestimmt sich die Wirksamkeit der Ehe?

2 2 Fall 8: Die Deutsche D hat 1988 den Marokkaner M in Marokko formwirksam geheiratet. A war zu diesem Zeitpunkt bereits mit einer anderen Frau verheiratet. Hat eine Klage der D auf Aufhebung der Ehe Erfolg? Das marokkanische IPR knüpft für die sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung an das Heimatrecht jedes Verlobten. Das materielle Eherecht erlaubt die Doppelehe des Mannes. Variante: Gleicher Sachverhalt, nur ist der Ehemann Ghanaer, der zur Zeit der Eheschließung nach ghanaischem Recht sein Domizil in Ghana hatte. Hat die Klage der Ehefrau auf Aufhebung der Erfolg? Nach ghanaischem IPR bestimmen sich die sachlichen Voraussetzungen für die Eheschließung nach dem domicile jedes Ehegatten. Das materielle Recht verbietet die Doppelehe, eine Ehe, die dagegen verstößt, ist null and void. Fall 9: Fall 10: 1947 schlossen die deutsche Staatsangehörige D und der britische Staatsangehörige B, der zu dieser Zeit Angehöriger der britischen Rheinarmee war, die Ehe in der Dienststelle der Judge Advocate General's Branch der britischen Rheinarmee in Iserlohn vor einem dazu nach britischem Recht legitimierten Offizier. Nach der Eheschließung nahm D die britische Staatsangehörigkeit an. Nach der Entlassung von B aus der britischen Armee siedelte die Familie 1970 nach Deutschland über verstarb B hier. Der örtlich zuständige Standesbeamte vermerkt im Sterbeeintrag: "Der Verstorbene war nicht verheiratet". D ist empört. Bestand eine wirksame Ehe zwischen D und B? W ist Witwe eines deutschen Staatsangehörigen. N ist Niederländer, der zuvor mit der Deutschen D verheiratet war. Die Ehe wurde in den Niederlanden geschieden, die Ehescheidung in Deutschland nicht anerkannt heirateten W und N in den Niederlanden formwirksam. Danach erwarb W auf Antrag, unter Verlust der deutschen, die niederländische Staatsangehörigkeit. W und N haben bereits vor der Eheschließung in den Niederlanden gelebt und leben noch heute dort. Nachdem die BfA der W die Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann entzogen hat, erhebt W vor dem Familiengericht in Deutschland Klage auf Aufhebung der Ehe. Hat ihre Klage Erfolg? Bezüglich der Wirksamkeit einer Eheschließung muss zwischen den materiellen und formellen Eheschließungsvoraussetzungen unterschieden werden. I. Materielle Eheschließungsvoraussetzungen Die Eheschließung ist ein personenbezogenes Rechtsinstitut. Deshalb wird für die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen an das Personalstatut (Heimatrecht) jedes Verlobten gesondert gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB angeknüpft. Das Personalstatut führt über die Staatsangehörigkeit zum anwendbaren Recht. Maßgebend ist hierfür der Zeitpunkt der Eheschließung. Das so ermittelte Recht entscheidet über: - die Ehefähigkeit (Ehemündigkeit; Geschäftsfähigkeit; Zustimmung Dritter, z.b. Eltern), - den wirksamen Ehewillen und - das Fehlen von Ehehindernissen (Verwandtschaft oder Schwägerschaft). Haben die Verlobten nicht dasselbe Personalstatut, so ist bei Ehehindernissen zu unterscheiden, ob es sich um einseitige oder um zweiseitige Ehemängel handelt. Bei einseitigen Ehehindernissen kommt es nur darauf an, dass es nicht in der Person des Verlobten vorliegt, dessen Personalstatut das Hindernis aufstellt. Bei zweiseitigen Ehehindernissen fordert das Personalstatut des Verlobten, dass das Hindernis bei beiden Verlobten nicht vorhanden ist. Die Verweisung des Art. 13 Abs. 1 EGBGB auf ausländisches Recht ist eine Gesamtnormverweisung, so dass eventuelle Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind. 1. Materiellrechtliche Vorfrage

3 3 Soweit das Eheschließungsstatut das Verbot der Doppelehe vorsieht, stellt sich die Frage, ob einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits verheiratet ist. Es handelt sich um eine materiellrechtliche Vorfrage, die in zwei Untervorfragen zerfällt. (1) Ist eine wirksame Erstehe geschlossen worden? Diese Vorfrage ist selbständig nach Art. 13 EGBGB zu beurteilen (vgl. AP IPR AT - 06). (2) Ist die wirksam geschlossene Erstehe auch wirksam beendet worden? a) Liegt eine Privatscheidung vor, ist diese Vorfrage wiederum selbständig anzuknüpfen, so dass das Scheidungsstatut gemäß Art. 17 EGBGB zu bestimmen ist. b) Regelmäßig wird die Scheidung jedoch durch Urteil erfolgen: aa) Deutsches Urteil Handelt es sich um ein deutsches Urteil, stellt sich die Frage nach der Gestaltungswirkung: Nach der Lehre von der internationalen Gestaltungswirkung eines deutschen Scheidungsurteils ist eine von einem deutschen Gericht ausgesprochene Scheidung stets zu beachten (h.m., z.b. Kegel/Schurig, IPR, S. 689). Nach der Lehre von der relativen Gestaltungswirkung entfaltet ein deutsches Scheidungsurteil seine Gestaltungswirkung nur im Rahmen des auf die Hauptfrage anwendbaren Rechts (z.b. OLG München, IPRax 1988, 354). bb) Ausländisches Urteil Liegt ein ausländisches Urteil vor, werden folgende Lösungen vorgeschlagen: Nach der prozessualen Theorie gilt die Ehe für Art. 13 Abs. 1 EGBGB als aufgelöst, wenn ein entsprechendes Scheidungs-, Aufhebungs- oder Nichtigkeitsurteil in Deutschland anerkannt worden ist (entspricht der selbständigen Anknüpfung, z.b. Kegel/Schurig, IPR, S. 689). Die materiellrechtliche Theorie lässt das nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB maßgebliche Recht diese Frage entscheiden (entspricht der unselbständigen Anknüpfung, u.a. BGHZ 46, 87; BGH, FamRZ 1972, 360). Nach herrschender Meinung sind die prozessuale und materiellrechtliche Theorie zu kumulieren. Ist das Hauptstatut demnach ausländisches Recht, ist die Wirksamkeit der Auflösung der Erstehe sowohl vom Standpunkt des deutschen Rechts als auch vom Standpunkt des ausländischen Rechts zu prüfen. 2. Spezielle Vorbehaltsklausel (Art. 13 Abs. 2 EGBGB) Ist eine wirksame Eheschließung nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB nicht möglich, so kann dennoch unter Anwendung deutschen Rechts eine Ehe nach Abs. 2 geschlossen werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen: - Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB verlangt einen ordre-public-typischen Inlandsbezug (gewöhnlicher Aufenthalt oder Deutscher i.s.d. Art. 116 GG). - Nach Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB müssen die Verlobten zumutbare Schritte unternommen haben, um die ausländischen Ehehindernisse nach Abs. 1 zu beseitigen. Dadurch sollen so genannte hinkende Ehen, also solche mit räumlich beschränkter Wirksamkeit, verhindert werden. Zumutbar sind Schritte, die rechtlich erlaubt und nicht aussichtslos sind (z.b. Abwarten des zur Ehefähigkeit notwendigen Alters oder mögliche Befreiung von Ehehindernissen). Unzumutbar sind entsprechende Schritte, wenn eine grundsätzliche Nichtanerkennungsfähigkeit einer ausländischen Ehescheidung besteht. - Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB fordert, dass die Versagung der Heirat der in Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Eheschließungsfreiheit widerspricht.

4 4 Ein solcher Grundrechtsverstoß besteht nach Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 HS. 2 EGBGB insbesondere dann, wenn ein deutsches oder ein ausländisches Scheidungsurteil, das nach 107, 109 FamFG/ Art. 7 FamRÄndG bzw. 328 ZPO anerkannt wurde oder gemäß der EheVO anzuerkennen ist, existiert und somit nach inländischem Recht die Eheschließungsfreiheit vorliegt. II. Form der Eheschließung 1. Eheschließung im Inland (Art. 13 Abs. 3 S. 1 EGBGB) Grundsätzlich gilt für die inländische Eheschließung nach Art. 13 Abs. 3 S. 1 EGBGB zwingend deutsches Recht, d.h. die Ehe muss vor einem Standesbeamten ( 1310 ff. BGB) geschlossen werden. Ist diese Form nicht eingehalten, so liegt eine Nichtehe vor (zur Heilungsmöglichkeit vgl Abs. 3 BGB). Dieser Grundsatz wird nach Art. 13 Abs. 3 S. 2 EGBGB ausnahmsweise durchbrochen, wenn die Ehe zweier Nichtdeutscher vor einer von dem Heimatstaat eines Verlobten ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen wird (z.b. Konsularbeamter oder vom jeweiligen Staat ermächtigter Geistlicher) und die Formvorschriften dieses Staates beachtet werden. 2. Eheschließung im Ausland (Art. 11 Abs. 1 EGBGB) Wird die Ehe im Ausland geschlossen, so gilt nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB entweder die Form des Heimatrechts beider Verlobter (lex causae) oder das Recht des Vornahmeortes (lex loci celebrationis). 3. Qualifikationsproblem Handschuhehe Unter Handschuhehe wird eine Ehe verstanden, bei der die Ehegatten in der Eheschließungszeremonie nicht persönlich anwesend sind. Vielmehr werden die Eheschließungserklärungen von einem Vertreter abgegeben. Für die Qualifikation ist entscheidend, ob der Dritte als Vertreter im Willen (der Dritte sucht die Braut aus) oder als Vertreter in der Erklärung (der Verlobte hat die Braut selber gewählt und der Dritte gibt nur die Konsenserklärung ab) handelt. Im ersten Fall ist es eine Frage des Konsenses und gehört zum Eheschließungsstatut, im zweiten Fall ist es als Formproblem zu qualifizieren, weil nur das Erfordernis der persönlichen Anwesenheit der Ehegatten eingeschränkt wird. III. Ehefähigkeitszeugnis Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland vor einem Standesbeamten die Ehe eingehen wollen, müssen nach 1309 Abs. 1 BGB ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatlandes beibringen. Dieses Zeugnis muss das Fehlen von Ehehindernissen nach dem Recht des Heimatstaates bezeugen. Durch die Beibringung dieses Nachweises soll die Ermittlung des Standesbeamten, ob Ehehindernisse nach dem gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Recht vorliegen, erleichtert werden. Nach 1309 Abs. 2 BGB kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen werden soll, Befreiungen von diesem Erfordernis erteilen. IV. Bedeutung der Eheschließung für familienrechtliche Fälle

5 5 Das Vorliegen einer wirksamen Ehe ist für familienrechtliche Fälle häufig als Vorfrage zu klären. Die Wirksamkeit der Ehe ist regelmäßig, aber nicht immer, selbständig anzuknüpfen. Faustregel: Eine selbständige Anknüpfung erfolgt, soweit - es um den Personenstand einer Person als verheiratet oder verwitwet geht; - die Frage nach der Wirksamkeit der Ehe sich als kollisionsrechtliche Vorfrage stellt (z.b. Art. 17 Abs. 1 EGBGB); - über öffentlichrechtliche, einschließlich sozialversicherungsrechtliche Ansprüche gegenüber deutschen Behörden oder Institutionen zu entscheiden ist. Die Streitentscheidung erübrigt sich, wenn es sich um eine materiellrechtliche Vorfrage für die Begründetheit eines Begehrens (Hauptfrage) handelt, das sachrechtlich dem deutschen Recht unterliegt. Lediglich dann, wenn die materiellrechtliche Hauptfrage ausländischem Sachrecht unterliegt, muss vorab geprüft werden, ob die Vorfrage der Wirksamkeit der Ehe selbständig oder unselbständig anzuknüpfen ist. V. Rechtsfolgen von Ehemängeln 1. Sachliche Mängel Weist die Eheschließung sachliche Mängel auf, so sind die Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit für die Existenz der Ehe dem verletzten Recht zu entnehmen. Ist nur das Eheschließungsstatut eines Ehegatten verletzt, so bestimmt dieses über die statusrechtlichen Folgen (z.b. Nichtehe, anfechtbare oder aufhebbare Ehe bzw. keine Folge). Unterliegen die sachlichen Voraussetzungen für beide Eheleute unterschiedlichen materiellen Rechten und sind beide Rechte verletzt, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach dem strengeren Recht. Der Unterhaltsanspruch bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 2 HUÜ, die güterrechtlichen und sonstigen vermögensrechtlichen Folgen unterliegen dem verletzten Recht. 2. Formmängel Auch die Rechtsfolgen von Formmängeln bestimmen sich nach dem verletzten Recht. Im Verhältnis Ortsrecht und Geschäftsrecht hat das Recht Vorrang, das die milderen Rechtsfolgen für den Bestand der Ehe festsetzt. Ist die Ehe im Inland geschlossen, so richten sich die Rechtsfolgen nach dem Recht, das gemäß Art. 13 Abs. 3 EGBGB auf die Form Anwendung findet. Umstritten ist, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ehe, die im Inland ohne standesamtliche Mitwirkung geschlossen wurde, die jedoch durch die Heimatrechte der Eheleute als wirksam betrachtet wird, im Inland eherechtliche Wirkungen auslöst. Ist die Ehe im Ausland geschlossen, so muss danach unterschieden werden, ob die Ehe Formmängel nach einem der alternativ berufenen Rechte oder sowohl nach den Orts- als auch nach den Geschäftsrechten aufweist. Fallen Orts- und Geschäftsrecht auseinander, so ist die Ehe formwirksam, wenn den Formerfordernissen eines der nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB maßgebenden Rechte entsprochen wurde. Sind beide Rechte verletzt, so sind wegen der alternativen Anknüpfung die Rechtsfolgen dem milderen Recht zu entnehmen. Im Verhältnis der Heimatrechte der Ehegatten zueinander gilt dagegen das Prinzip des strengeren Rechts.

6 6 Umstritten ist z.t. wie weit der Anwendungsbereich der Heilungsvorschrift des 1310 Abs. 3 BGB reicht. Ist das verletzte Recht das deutsche, ist die Heilungsvorschrift des 1310 Abs. 3 BGB selbstverständlich anzuwenden. Ist das verletzte Recht ein ausländisches, kommt eine Heilung nach 1310 Abs. 3 BGB in Betracht, wenn die dort geregelten Handlungen von einem deutschen Standesbeamten vorgenommen bzw. die dort geforderten Erklärungen gegenüber einem deutschen Standesbeamten abgegeben wurden.

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