Bundestagswahl am 22. September Leitfaden für den Wahltag - Wahllokal - Seite 1

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1 Bundestagswahl am 22. September 2013 Leitfaden für den Wahltag - Wahllokal - Seite 1

2 1 Vorbemerkungen Sprachliche Formulierungen Bundestagswahl Schulung Niederschriften Wahlbezirksnummern Schriftführerkoffer Taschenrechner Teilnahmebescheinigung Allgemeines Rechtsgrundlagen Wahlrecht und Wahlberechtigung Wahlgebiet Besetzung des Wahlvorstands Aufgabenübersicht Wahlbenachrichtigung Wahlschein Stimmzettel Niederschrift Neutralität Öffentlichkeit der Wahl Vorbereitungsarbeiten vor dem bzw. am Wahltag Vor dem Wahltag Eintreffen im Wahllokal Einrichten des Wahllokals Wahlhandlung (08:00 bis 18:00 Uhr) Wahlzeit Führen des Wählerverzeichnisses Berichtigen des Wählerverzeichnisses Berichtigen des Abschlussblattes Stimmabgabe durch den Wähler Problemfälle bei der Stimmabgabe Wählen mit Wahlschein Abgabe von roten Wahlbriefen Repräsentative Wahlbezirke Abfrage der Wahlbeteiligung Ende der Wahlzeit Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Zählung der Wähler Sortierung und Prüfung der Stimmzettel Ermittlung Zwischensumme I (ZS I) Ermittlung Zwischensumme II (ZS II) Ermittlung Zwischensumme III (ZS III) Zusammenstellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses Schnellmeldung Fertigstellung der Niederschrift Verpacken der Wahlunterlagen Abschluss der Wahl Abschlussarbeiten im Wahllokal Abgabe des Schriftführerkoffers und der Taschen Zum Schluss Anhang: Gültig oder ungültig? Stimmzettelmängel Kennzeichnungsmängel Verletzung des Wahlgeheimnisses...30 Anlage: Muster der am Wahltag auszufüllenden Niederschrift Seite 2

3 1 Vorbemerkungen 1.1. Sprachliche Formulierungen Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wird in diesem Leitfaden auf die Verwendung der sog. Paarformen verzichtet. Stattdessen wird die grammatikalisch maskuline Form verallgemeinernd verwendet. Diese Bezeichnungsform umfasst gleichermaßen weibliche und männliche Personen, die damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen sind Bundestagswahl 2013 Die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag findet entsprechend der Anordnung des Bundespräsidenten über die Bundestagswahl 2013 vom 8. Februar 2013 (BGBl. I S. 165) am Sonntag, den 22. September 2013, statt. Sie alle haben sich bereit erklärt, uns an diesem Sonntag bei der Durchführung der Bundestagswahl durch die Übernahme einer wichtigen Aufgabe in einem Wahlvorstand zu unterstützen. Ihnen allen bereits an dieser Stelle ein herzliches Dankeschön dafür! Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zur Durchführung der Wahl und insbesondere zu Ihrer Arbeit im Wahlvorstand zusammengefasst. Bitte lesen Sie sich den Leitfaden sorgfältig durch. Sollte noch irgendetwas unklar sein, so können Sie entweder direkt bei den Mitarbeitern des Wahlteams der Bürgerdienste oder aber im Rahmen der noch anstehenden Schulungen Ihre Fragen und Probleme besprechen. Auch am Wahltag selbst stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Lösung eventuell auftretender Fragen und Probleme jederzeit zur Verfügung ( ) Schulung Die Schulungen für alle Wahlhelfer finden in den zwei Wochen vor dem Wahltag im Regelfall im Westfälisch-Märkischen Studieninstitut, Königswall 44-46, Dortmund statt. Den genauen Ort sowie die jeweiligen Termine für Ihre Schulung entnehmen Sie bitte Ihrem Berufungsschreiben. Wir haben uns bemüht, Ihnen mit dem vorliegenden Leitfaden möglichst genaue und detaillierte Erläuterungen sowie praktische Beispiele für den Wahltag zu geben. Gleichzeitig empfehlen wir Ihnen aber unbedingt, sich die Zeit zu nehmen und an einer der angebotenen Schulungen teilzunehmen. Neben einer Übersicht Ihrer Aufgaben und einer detaillierten Anleitung zur Auszählung des Wahlergebnisses bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Fragen zu stellen und eventuell auftauchende Verständnisprobleme bereits vor dem Wahltag zu lösen Niederschrift Die Niederschrift, die von Ihnen im Rahmen der Wahlhandlung am Wahltag auszufüllen ist, ist zu dieser Wahl neu konzipiert worden. Sie ist nun als geführter Dialog aufgebaut, der Sie chronologisch durch den gesamten Wahltag leiten wird. Ein entsprechendes Muster finden Sie in der Anlage zu diesem Leitfaden Wahlbezirksnummern Die Wahlbezirksnummern sind 4- oder 5-stellig. Sie setzen sich wie folgt zusammen: 1. und / oder 2. Stelle: Nummer des Kommunalwahlbezirks 3. Stelle: 1 = allgemeines Wahllokal 2 = Briefwahllokal 4. und 5. Stelle: Lfd. Nr. des Wahlbezirks Seite 3

4 Der Schriftführerkoffer mit allen relevanten Unterlagen für den Wahltag wird dem Schriftführer Ihres Wahlvorstandes bereits am Samstag vor der Wahl ( ) zwischen und Uhr nach Hause geliefert Schriftführerkoffer Sollte der Schriftführer am Wahltag nicht rechtzeitig mit dem Wahlkoffer im Wahllokal eintreffen, setzen Sie sich bitte umgehend mit dem Wahlteam unter der Rufnummer in Verbindung. Zur Erleichterung Ihrer Arbeit bei der Ermittlung und Zusammenstellung des Wahlergebnisses wird Ihnen ein Taschenrechner zur Verfügung gestellt. Wir bitten, diesen am Ende des Wahltages zusammen mit den anderen Unterlagen zurückzugeben Taschenrechner Es ist zwingend erforderlich, dass die Teilnahmebescheinigung am Wahltag von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes vollständig ausgefüllt, unterschrieben und zusammen mit der Niederschrift sowie dem Schriftführerkoffer abgegeben wird. Nur so kann eine Überweisung des Erfrischungsgeldes sichergestellt werden. Die Unterschrift auf der Niederschrift reicht hierzu nicht aus! 1.8. Teilnahmebescheinigung 2 Allgemeines Das für die Bundestagswahl geltende Recht ergibt sich im Wesentlichen aus dem Bundeswahlgesetz (BWG) und der Bundeswahlordnung (BWO) Rechtsgrundlagen Eine Textausgabe der oben genannten Rechtsgrundlagen liegt Ihrem Schriftführerkoffer bei. Es ist allerdings nicht notwendig, dass Sie die Rechtsgrundlagen von Anfang bis Ende durchlesen! Die wichtigsten Bestimmungen für Ihre Tätigkeit im Wahlvorstand sind in diesem Leitfaden erläutert. Wahlberechtigt für die Wahl des Deutschen Bundestages ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit i. S. des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat Wahlrecht und Wahlberechtigung Jeder Wahlberechtigte hat zwei Stimmen. Eine Erststimme für die Wahl eines Direktkandidaten aus seinem Wahlkreis und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Das Dortmunder Stadtgebiet ist in zwei Bundestagswahlkreise eingeteilt Wahlkreis 142 (Dortmund I) und Wahlkreis 143 (Dortmund II) Wahlgebiet Für diese beiden Wahlkreise sind 302 allgemeine Wahlbezirke (= Wahllokale) und 116 Briefwahlbezirke eingerichtet. Die Wahlvorstände setzen sich in Dortmund aus sieben Personen zusammen: dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, sowie drei weiteren Beisitzern 2.4. Besetzung des Wahlvorstands Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlvorstehers. Seite 4

5 Während der Wahlhandlung (08:00 bis 18:00 Uhr) müssen mindestens drei, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (ab 18:00 Uhr) mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstands (darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder die jeweiligen Stellvertreter) anwesend sein, um die Beschlussfähigkeit sicherzustellen Aufgabenübersicht Alle Mitglieder des Wahlvorstands bereiten den Wahlraum für den Wahltag vor gewährleisten die Öffentlichkeit der Wahl üben ihre Tätigkeit unparteiisch aus und wahren die Verschwiegenheit achten auf die Einhaltung des Wahlgeheimnisses sorgen für Ruhe und Ordnung im Wahlraum beraten sich öffentlich bei Problemfällen oder in Zweifelsfragen und stimmen über das weitere Vorgehen ab zählen nach 18:00 Uhr aus und stellen das Wahlergebnis fest packen abends die Unterlagen entsprechend der beschrifteten Umschläge/Kartons zusammen bestätigen durch ihre Unterschrift in der Wahlniederschrift das festgestellte Wahlergebnis. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter ist Vorsitzender des Wahlvorstands und leitet die Wahlhandlung weist die Wahlvorstandsmitglieder auf die Verschwiegenheit und Unparteilichkeit hin eröffnet um 08:00 Uhr die Wahlhandlung gibt Entscheidungen des Wahlvorstands bekannt hat bei Abstimmungen mit Stimmgleichheit die ausschlaggebende Stimme schließt um 18:00 Uhr die Wahlhandlung beaufsichtigt die Auszählung der Stimmen gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk mündlich bekannt kontrolliert die Niederschrift gibt nach Feststellung des Wahlergebnisses die Schnellmeldung ab gibt am Abend nach Abschluss des Wahlgeschäfts zusammen mit dem Schriftführer die Unterlagen in der Annahmestelle ab. Der Schriftführer oder sein Stellvertreter nimmt den Schriftführerkoffer am Samstag, den in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr entgegen (Taxizustellung) prüft die Unterlagen des Schriftführerkoffers auf Richtigkeit und Vollständigkeit führt das Wählerverzeichnis füllt die Niederschrift aus rechnet die jeweiligen Summen zusammen überträgt die Ergebnisse in die Niederschrift gibt am Abend nach Abschluss des Wahlgeschäftes zusammen mit dem Wahlvorsteher die Unterlagen in der Annahmestelle ab fertigt zu bes. Vorkommnissen formlose Niederschriften (mit Abstimmungsergebnis). Die Beisitzer unterstützen die Vorbereitung und den Ablauf der Wahl ordnen den Zutritt zum Wahlraum zählen am Abend die Stimmen aus Wahlbenachrichtigung Jeder Wahlberechtigte, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält eine Wahlbenachrichtigung mit Angaben u.a. über das für ihn zuständige Wahllokal und die laufende Nummer im Wählerverzeichnis. Zusätzlich enthält die Wahlbenachrichtigung auf der Rückseite einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen. Seite 5

6 Ein Wahlschein ist ein urkundlicher Nachweis über das Wahlrecht des einzelnen Wahlberechtigten für die Wahl, für die der Wahlschein ausgestellt ist Wahlschein Mit diesem Wahlschein besteht zunächst die Möglichkeit, das Wahlrecht durch Briefwahl auszuüben. Deshalb ist im Wählerverzeichnis bei jedem Wahlberechtigten, dem ein Wahlschein ausgestellt wurde, unter der Rubrik Stimmabgabe der Sperrvermerk W eingetragen. Zusätzlich besteht für Wahlberechtigte, denen ein Wahlschein ausgestellt wurde und die aber bis zum Wahltag ihre Stimme nicht per Briefwahl abgegeben haben, die Möglichkeit, mit dem ausgestellten Wahlschein in jedem Wahllokal ihres Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist (also entweder 142 oder 143), am Wahltag ihre Stimme abzugeben (näheres dazu siehe unter Punkt 4.7. Wählen mit Wahlschein ). Seite 6

7 2.8. Stimmzettel Die Stimmzettel werden nach gesetzlichen Vorgaben gefertigt und sind zweifarbig. Auf der linken Seite befinden sich die einzelnen Kreiswahlvorschläge für die Direktbewerber (Erststimme = schwarze Schrift) und auf der rechten Seite die Landeslisten (Zweitstimme = blaue Schrift). Jeder Wähler hat zwei Stimmen, die getrennt voneinander ausgezählt werden. Sofern in einem Wahlbezirk die Wahlbeteiligung und das Wahlergebnis nach Altersgruppen und Geschlecht ermittelt wird (repräsentative Wahlbezirke) sind auf dem Stimmzettel oben links noch entsprechende Kennbuchstaben angebracht (vgl. hier Punkt 4.9.) 2.9. Niederschrift Die Wahlniederschriften sind wichtige Dokumente, die dem Kreiswahlausschuss zur Einsicht vorgelegt werden. In der Wahlniederschrift werden die gesamte Wahlhandlung der Bundestagswahl, das Auszählungsverfahren und natürlich das Wahlergebnis dokumentiert. Bei Einsprüchen oder Anfechtungen dient sie als Beweis. Die Niederschrift ist komplett von der lfd. Nr. 1 bis zur lfd. Nr. 5 (Seite 1 Seite 8) auszufüllen. Die Niederschrift enthält auf der ersten Seite oben rechts die Bezeichnung des Wahlbezirks. Vergewissern Sie sich, ob die Angabe des Wahlbezirks auf der Niederschrift stimmt. Auf Seite 1 der Niederschrift sind die Namen der zum Wahlvorstand des betreffenden Wahlbezirks berufenen Mitglieder eingetragen. Sollte sich die Zusammensetzung des Wahlvorstandes kurzfristig geändert haben, ist der Name des ausgefallenen Mitgliedes in der Liste zu streichen und die Ersatzperson in den darunter stehenden Zeilen mit Namen und Funktion nachzutragen. Seite 7

8 Jedes Mitglied des Wahlvorstandes muss, nachdem die Niederschrift komplett ausgefüllt ist, diese auf Seite 7 unterschreiben und damit sowohl die Niederschrift als auch das Wahlergebnis genehmigen. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet Neutralität In erster Linie werden unter dem Begriff Wahlgeheimnis alle Vorkehrungen verstanden, die verhindern sollen, dass bekannt wird, für welche Partei oder für welchen Kandidaten ein Wähler seine Stimme abgegeben hat. Im weiteren Sinne wird unter Wahlgeheimnis auch die Verschwiegenheit des Wahlvorstands über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verstanden. Der Gesetzgeber hat diese Verschwiegenheit normativ geregelt, d.h. diese Verpflichtung besteht bereits gesetzlich, ohne dass es hierzu einer förmlichen Verpflichtung z.b. durch den Wahlvorsteher bedarf. Zum Wahlgeheimnis gehören auch zufällig erworbene Kenntnisse, wie jemand gewählt hat. Die Wahlhandlung und die anschließende Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich, d.h. auch Nichtwahlberechtigte haben in dieser Zeit Zugang zum Wahlraum. Die Öffentlichkeit darf nur insofern eingeschränkt werden, als dass durch zu großen Andrang eine Störung des Wahlgeschäfts eintreten würde ( 54 BWO). Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Bei Andrang ordnet er den Zutritt zum Wahlraum ( 55 BWO) Öffentlichkeit der Wahl Das Hausrecht über das Wahllokal obliegt am Wahltag Ihnen. Dieses dürfen Sie auch bei Störungen des Wahlablaufs ausüben. Zur Vermeidung von Missverständnissen setzen Sie sich in so einem Fall ggf. mit dem Wahlteam unter der Rufnummer in Verbindung. Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit folgt auch, dass sich Beauftragte von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen im Wahlraum aufhalten dürfen. Sie haben jedoch weder die Befugnis, in die Wahlhandlung einzugreifen, noch dürfen sie vom Wahlvorstand in der Weise unterstützt werden, dass dieser Name und Anschrift von Wählern nennt. Wahlpropaganda ist in und an dem Wahlgebäude sowie ummittelbar vor dem Zugang zum Gebäude verboten. Es ist unzulässig, dass Plakate im Wahlgebäude sowie an der Tür zum Wahlgebäude oder dessen Wänden angebracht werden. Entscheidend bei der Aufstellung von Plakaten im Umkreis des Wahlgebäudes ist, dass der Wähler unbeeinträchtigt und ungehindert von Wahlwerbung das Wahlgebäude betreten kann. Es wird empfohlen, je nach Örtlichkeit, im Umkreis von 10 bis 20 m jegliche politische Werbung zu untersagen. Darüber hinaus sind die Zuwegungen freizuhalten. Ggf. lässt der Wahlvorstand z.b. Wahlplakate, die eine Beeinträchtigung der Wähler darstellen nach Rücksprache mit dem Wahlteam ( ), entfernen. Treffen Sie Ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen. Seite 8

9 Streng genommen fällt auch das Betreten des Wahlraumes mit Parteiabzeichen, Wahlbuttons und dergleichen unter die unzulässige Wahlwerbung. Für Mitglieder des Wahlvorstandes ist das offensichtliche Tragen solcher Zeichen in jedem Fall untersagt. Bei Wählern sollte hierbei jedoch kein zu kleinlicher Maßstab angelegt werden. Bei Fragen rufen Sie das Wahlteam unter der Rufnummer an. 3 Vorbereitungsarbeiten vor dem bzw. am Wahltag 3.1. Vor dem Wahltag Die Wahlurne mit den Stimmzetteln, die Wahlkabinen sowie weiteres erforderliches Mobiliar wird bereits in der Woche vor dem Wahltag in das Wahllokal geliefert. Am Samstag vor der Wahl ( ) wird der Schriftführerkoffer mit allen erforderlichen Unterlagen dem Schriftführer in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr zugestellt. Nach Erhalt prüfen Sie bitte sofort anhand der beigelegten Checkliste, ob Ihnen die für Ihren Wahlbezirk richtigen Wahlunterlagen (Niederschrift, Wählerverzeichnis..) zugestellt worden sind. Falls nicht, rufen Sie bitte umgehend (bis maximal 14:00 Uhr) das Wahlteam unter der Rufnummer an. Am Wahltag wenden sich die Schriftführer der Wahllokale der Außenbezirke an ihre zuständige Bezirksverwaltungsstelle; die Schriftführer der Wahllokale der Innenstadtbezirke wenden sich an das Wahlteam im Königswall. Die Telefonnummern finden Sie im Hinweisblatt Wichtige Telefonnummern Eintreffen im Wahllokal Das Wahllokal, in dem Sie eingesetzt sind, entnehmen Sie bitte Ihrem Berufungsschreiben. Der gesamte Wahlvorstand tritt pünktlich um 07:30 Uhr zusammen, um die Vorbereitungsarbeiten bis zur Eröffnung der Wahlhandlung um 08:00 Uhr durchzuführen. Wenn nicht mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes (Mindestbesetzung), darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, zu Beginn der Wahlhandlung anwesend sind, rufen Sie bitte sofort das Wahlteam unter an (siehe Hinweisblatt Wichtige Telefonnummern ). Sollten über die Mindestbesetzung hinaus weitere Wahlvorstandsmitglieder fehlen, setzen Sie sich bitte nach 08:00 Uhr mit dem Wahlteam in Verbindung, um die vollständige Besetzung Ihres Wahlvorstandes sicherzustellen. Im Übrigen kann der Wahlvorsteher fehlende Beisitzer durch im Wahlraum erscheinende Wahlberechtigte ersetzen und zur ehrenamtlichen Tätigkeit im Wahlvorstand verpflichten ( 6 Abs. 9 BWO). Seite 9

10 Auf den folgenden Seiten sind nun detailliert die gesamten von Ihnen während des Wahltages durchzuführenden Arbeiten chronologisch dargestellt. Hierbei wird dem logischen Aufbau der Niederschrift gefolgt und zunächst in drei große Zeitblöcke unterschieden: Wahlhandlung von 08:00 bis 18:00 Uhr Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses von 18:00 bis??.?? Uhr Abschlussarbeiten nach Beendigung der Auszählung Sofern Sie das erste Mal als Wahlhelfer tätig sind, empfehlen wir Ihnen, die Informationen auf den folgenden Seiten sorgfältig durchzulesen. Auch bereits erfahrene Wahlhelfer sollten sich nochmals mit den einzelnen Arbeitsschritten und insbesondere dem neuen Aufbau der Niederschrift vertraut machen. Für die Arbeiten zur Wahlvorbereitung finden Sie eine Checkliste im Schriftführerkoffer (vgl. Punkt 3.1.). Diese arbeiten Sie bitte Punkt für Punkt ab, so können Sie nichts vergessen Einrichten des Wahllokals Bitte beachten Sie folgende Hinweise: stellen Sie den Wahltisch bitte so auf, dass er von allen Seiten zugänglich ist und die Wahlkabinen von dort aus gut zu überblicken sind. Die Wahlkabinen platzieren Sie zweckmäßigerweise in der Nähe einer Wand oder in einer Ecke des Wahlraumes, damit die Stimmabgabe unbeobachtet vorgenommen werden kann in jeder Wahlkabine muss ein Kugelschreiber bereit liegen nachdem sich der Wahlvorstand davon überzeugt hat, dass die Wahlurne leer ist, versiegelt der Wahlvorsteher die Urne mit den zuvor unterschriebenen (selbstklebenden) Siegelmarken. Von nun an muss die Urne bis zum Schluss der Wahlhandlung verschlossen bleiben die Wahlurne wird an den Wahltisch gestellt und z.b. mit einem Blatt Papier abgedeckt bringen Sie bitte die Wahlbekanntmachung zusammen mit einem Stimmzettel im oder am Eingang des Wahlgebäudes an schildern Sie den Weg zum Wahlraum aus; befinden sich mehrere Wahllokale in einem Gebäude, bringen Sie bitte zusätzliche Hinweise (mit Wahlbezirksnummern) und Pfeile an. Falls erforderlich schildern Sie auch den Weg zum Gebäude aus. Die Aufstellung der Wahlkabinen (einschließlich der Anzahl) muss vom Schriftführer unter Punkt 2.3. der Niederschrift dokumentiert werden: 4 Wahlhandlung (08:00 bis 18:00 Uhr) Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr (allgemeine Wahlzeit) Wahlzeit Um 08:00 Uhr eröffnet der Wahlvorsteher die Wahlhandlung. Dazu werden die übrigen Mitglieder des Wahlvorstands - auch diejenigen, die evtl. erst später eintreffen - auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen und über ihre Aufgaben belehrt. In der Niederschrift wird die Uhrzeit, zu der nach der Eröffnung der Wahlhandlung durch den Wahlvorsteher mit der Stimmangabe begonnen wurde, unter Nr eingetragen: Seite 10

11 Während der Wahlhandlung (08:00 bis 18:00 Uhr) müssen mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes (darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter) anwesend sein. Soweit die Mindestbesetzung des Wahlvorstands gewährleistet ist, können sich die Mitglieder des Wahlvorstands nach Abstimmung während der Wahlhandlung wechselseitig ablösen Führen des Wählerverzeichnisses Das Wählerverzeichnis für die Stadt Dortmund wird entsprechend gesetzlicher Vorgabe am 35. Tag vor dem Wahltag, also dem , aufgestellt. Es enthält alle Wahlberechtigten, die an diesem Tag lt. Melderegister in Dortmund mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Das Wählerverzeichnis enthält ein Abschlussblatt. Darauf befindet sich die amtliche Feststellung der Gesamtzahl der Wahlberechtigten in Ihrem Wahlbezirk, nach folgenden Kennziffern geordnet: A1 = Wahlberechtigte ohne Sperrvermerk (Diese Personen dürfen bei Ihnen im Wahllokal wählen) A2 = Wahlberechtigte mit Sperrvermerk (Diese Personen haben einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten und dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen in einem Wahllokal wählen siehe hierzu Ausführungen unter Nr Wählen mit Wahlschein ). A1+A2 = Wahlberechtigte insgesamt Bis zum Freitag vor dem Wahltag, also bis zum , 18:00 Uhr können sich noch Änderungen im Wählerverzeichnis ergeben. Die Wählerverzeichnisse der 302 Dortmunder Wahlbezirke/Wahllokale werden daher erst in der Nacht zum Samstag, den mit den aktuellsten Daten gedruckt und anschließend auf die 302 Schriftführerkoffer verteilt. Auf jeder Seite des Wählerverzeichnisses ist die Nummer des Wahlbezirks/Wahllokals in der Kopfzeile angegeben. Die laufende Nummer im Wählerverzeichnis, die jedem Wahlberechtigten zugeordnet ist, ist seit der Erstellung des Wählerverzeichnisses am nicht mehr verändert worden und auch auf der Vorderseite der Wahlbenachrichtigung angegeben. Alle sonstigen für die Bundestagswahl bedeutsamen Änderungen (z.b. Fortzüge, Sterbefälle) wurden ebenfalls ins Wählerverzeichnis eingetragen und durch ein X gekennzeichnet. Wenn ein Bürger Briefwahl beantragt hat, ist hier der Sperrvermerk (Buchstabe W ) gesetzt. Das Wählerverzeichnis zu führen bedeutet am Wahltag im Wesentlichen, die erfolgte Stimmabgabe der Wahlberechtigten durch den sog. Stimmabgabevermerk in der entsprechenden Spalte des Wählerverzeichnisses zu vermerken. Bitte nehmen Sie keine Änderungen am Wählerverzeichnis selbst vor! D. h. tragen Sie bitte selbstständig keine Wahlberechtigten oder Sperrvermerke handschriftlich nach! Wenn ein Bürger nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat er es in der Regel versäumt, während der Einsichtsfrist das Wählerverzeichnis einzusehen und notfalls gegen die Nichtaufnahme Einspruch einzulegen. In diesem Fall nehmen Sie bitte Kontakt zu den Bürgerdiensten Bereich Wahlen unter auf. Ggf. ist der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlbezirks/Wahllokals aufgeführt. Stimmabgabefeld Bemerkungsfeld Seite 11

12 Erläuterungen der Buchstaben unter Stimmabgabefeld des Wählerverzeichnisses W - Wahlschein wurde ausgestellt X - nicht wahlberechtigt Erläuterungen der Buchstaben unter Bemerkungsfeld des Wählerverzeichnisses A - Nachträglicher Ausschluss vom Wahlrecht D - Wahlschein wurde nachgedruckt G - Änderung des Geburtsdatums Z - Änderung Zuzugsdatum (Zuzugsfrist) N - Änderung Wohnungsstatus (Verlegung der Hauptwohnung) S - Änderung der Staatsangehörigkeit M - Manuelle Änderung U - Umgezogen innerhalb der Gemeinde (Neuaufnahme im Wählerverzeichnis) B - Umbuchung in ein anderes Wahllokal. Wahlberechtigung im bisherigen Wählerverzeichnis wurde gelöscht T - Tod der Person V - Wegzug der Person K - Korrektur X - Wahlschein wurde auf ungültig gesetzt Y - Wahlschein wurde ausgestellt Nach dem Druck des Wählerverzeichnisses können noch Anträge auf Briefwahl gestellt werden. Es besteht bis 15:00 Uhr am Wahltag u.a. für Wahlberechtigte, die wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen könnten, die Möglichkeit, bei den Bürgerdiensten Bereich Wahlen Briefwahl zu beantragen Berichtigen des Wählerverzeichnisses Wenn ein Wahlberechtigter bei plötzlicher Erkrankung am Samstag oder am Sonntag bis 15:00 Uhr noch Briefwahlunterlagen beantragt, werden Sie von den Bürgerdiensten - Bereich Wahlen - benachrichtigt, inwieweit das Wählerverzeichnis geändert / berichtigt werden muss. Es ist daher möglich, dass Sie im Laufe des Wahltages bis etwa gegen 15:30 Uhr über entsprechende Briefwahlausstellungen in Ihrem Wahlbezirk telefonisch informiert werden. In solchen Fällen ist dann jeweils sofort im Wählerverzeichnis bei dem Wahlberechtigten der Sperrvermerk W einzutragen. Zusätzlich ist das Abschlussblatt des Wählerverzeichnisses zu berichtigen (siehe Nr Berichtigen des Abschlussblattes ). Es empfiehlt sich, das Abschlussblatt erst nach 16:00 Uhr zu berichtigen, damit sichergestellt ist, dass keine (weiteren) Änderungen mehr gemeldet werden. Nehmen Sie Änderungen im Wählerverzeichnis nur auf ausdrückliche Aufforderung durch das Wahlbüro vor. Im Zweifelsfall rufen Sie bitte die Hotline an. Ob das Wählerverzeichnisses und das Abschlussblatt zu berichtigen war, wird unter Nr. 2.5 in der Niederschrift vermerkt. Sofern Ihnen im Laufe des Tages durch das Wahlbüro Briefwähler nachgemeldet wurden und Sie daraufhin aufgefordert wurden, das Wählerverzeichnis entsprechend zu berichtigen, ist auch das Abschlussblatt des Wählerverzeichnisses nach ca. 16:00 Uhr entsprechend zu berichtigen Berichtigen des Abschlussblattes Dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten ohne Sperrvermerk A1 um die Anzahl der durchgegebenen Sperrvermerke zu reduzieren und die Zahl der Wahlberechtigten mit Sperrvermerk A2 um die Anzahl der durchgegebenen Sperrvermerke zu erhöhen. Die Zahl der Wahlberechtigten insgesamt A bleibt unverändert. Seite 12

13 Im folgenden Beispiel wurde im Laufe des Wahltages ein Briefwähler nachgemeldet. D. h., dass für diesen Briefwähler ein W-Vermerk nach telefonischer Durchgabe eingetragen werden muss. Dadurch ist er für die Stimmabgabe im Wahllokal gesperrt und gleichzeitig ist das Abschlussblatt zu berichtigen: die Zahl der Wahlberechtigten zu Kennbuchstabe A1 Wahlberechtigte ohne Sperrvermerk wird um 1 vermindert die Zahl der Wahlberechtigten zu Kennbuchstabe A2 Wahlberechtigte mit Sperrvermerk wird um 1 erhöht die Zahl der Wahlberechtigten insgesamt zu Kennbuchstabe A bleibt unverändert. Hinweis: Ein Wahlberechtigter der Briefwahl beantragt hat, kann dennoch in einem Wahllokal seines Wahlkreises mit dem für die Briefwahl ausgestellten Wahlschein wählen. Diese vom Wahlvorstand dann eingenommenen Wahlscheine führen zu keiner Änderung des Wählerverzeichnisses oder des Abschlussblatts, da diese Wähler bereits als Briefwähler ( W -Vermerk) im Wählerverzeichnis eines Wahllokals berücksichtigt wurden (Einzelheiten siehe Nr Wählen mit Wahlschein ). Die berichtigten Angaben werden später zur laufenden Nr. 4 Wahlergebnis in die Niederschrift übernommen (vgl. Punkt 5.1.) 4.5. Stimmabgabe durch den Wähler Die Stimmabgabe durch den Wähler vollzieht sich in folgenden Schritten, die im Weiteren detailliert erläutert werden: 1. Erstmalige Prüfung der Wahlberechtigung 2. Aushändigung des Stimmzettels 3. Stimmabgabe 4. Abschließende Prüfung der Wahlberechtigung / Stimmabgabevermerk 5. Freigabe der Wahlurne Zu 1.) Wenn ein Wähler den Wahlraum betritt, prüfen Sie bitte zunächst die Wahlberechtigung. Dies stellt sicher, dass er stimmberechtigt ist und verhindert, dass ein Wähler seine Stimmen unberechtigter Weise in Ihrem Wahllokal abgibt. In der Regel wird hierzu die Wahlbenachrichtigung durch den Wähler vorgewiesen. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigung im Wahllokal gilt bereits als Identitätsnachweis. Ein zusätzlicher Ausweis ist nur dann vom Bürger vorzulegen, wenn Sie berechtigte Zweifel an seiner Identität haben. Für die Teilnahme an der Wahl ist die Wahlbenachrichtigung aber nicht zwingend erforderlich. Sie können sich von dem Wahlberechtigten auch seinen Personalausweis, seinen Führerschein oder ein anderes amtlich gültiges Lichtbilddokument zeigen lassen, um die Angaben im Wählerverzeichnis zu bestätigen. Soweit der Wähler im Wählerverzeichnis steht und dem Wahlvorstand persönlich bekannt ist, kann der Wähler ebenfalls zur Wahl zugelassen werden. Zu diesem Zeitpunkt wird noch kein Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis angebracht und auch die Wahlbenachrichtigungskarte noch nicht einbehalten! Zu 2.) Jedem Wähler wird anschließend der amtliche Stimmzettel ausgehändigt (sofern es sich bei Ihrem Wahlbezirk um einen repräsentativen Wahlbezirk handelt, achten Sie bitte darauf, den Stimmzettel mit der richtigen Kennzeichnung herauszugeben vgl. Nr. 4.9.) Seite 13

14 Zu 3.) Nach Ausgabe des Stimmzettels begibt sich der Wähler hinter eine freie Wahlkabine. Die Wahlkabine darf grundsätzlich nur einzeln betreten werden und auch nur für die Zeit, die erforderlich ist, um den Stimmzettel zu kennzeichnen und zu falten. Zu 4.) Nach Verlassen der Wahlkabine tritt der Wähler mit dem gefalteten Stimmzettel an den Wahltisch. Am Wahltisch selbst gibt er die Wahlbenachrichtigung ab. Die Wahlbenachrichtigung wird eingezogen und nicht an den Wähler zurückgegeben ( 46 Abs. 3 BWO). Der Schriftführer sucht den Namen der betreffenden Person im Wählerverzeichnis und vermerkt die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte. Eine laute Namensnennung ist nicht gestattet. Zu 5.) Dann gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei (das vorher zur Abdeckung darauf gelegte Blatt Papier wird an die Seite gezogen) und der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Anschließend wird die Wahlurne wieder abgedeckt. Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen werden gesammelt und mit den übrigen Wahlunterlagen am Ende des Wahltags zurückgegeben. Bitte achten Sie darauf, dass die Wahlbenachrichtigungen gegen Einsichtnahme durch Dritte geschützt sind. Im Nachfolgenden werden einige Problemfälle, die sich bei der Stimmabgabe durch den Wähler ergeben können, aufgeführt und eine entsprechende Lösungsmöglichkeit aufgezeigt: Problem Ein Stimmzettel wurde verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht. Lösungsmöglichkeit Dem Wähler ist auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen Problemfälle bei der Stimmabgabe Ein Stimmzettel wurde außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ungefaltet abgegeben. Ein Wähler ist des Lesens unkundig oder benötige aufgrund eines körperlichen Gebrechens Hilfe bei der Stimmabgabe. Eine Person ist nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt. Der Wähler ist zurückzuweisen (kein Stimmabgabevermerk, keine Freigabe der Wahlurne). Es ist auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. Der alte Stimmzettel ist im Beisein des Wahlvorstands durch den Wähler zu vernichten. Eine Hilfsperson darf mit hinter die Wahlkabine. Auch ein Mitglied des Wahlvorstands kann als Hilfsperson fungieren. Blinde oder sehbehinderte Wähler dürfen mitgebrachte Stimmzettelschablonen verwenden. Bitte prüfen Sie, - ob der Wähler die richtige Wahlbenachrichtigung vorgelegt hat (ggf. von einer vorangegangenen Wahl?) - ob die Wahlbenachrichtigung für Ihren Wahlbezirk ist bzw. bei Vorlage des Ausweises, ob die Anschrift zu Ihren Wahlbezirk gehört (Wahlbezirksverzeichnis) Sollte keiner der genannten Punkte zur Klärung führen, rufen Sie bitte unbedingt die Hotline unter an. Vor Klärung darf die Person nicht zur Wahl zugelassen werden. Ausnahme ggf. bei Vorlage eines Wahlscheins (siehe dazu Nr. 4.7.) Eine Person ist im Wählerverzeichnis fehlerhaft bezeichnet (alter Name, falsche Schreibweise etc.) Das ändert nichts an der Wahlberechtigung. Die Person ist zur Wahl zuzulassen. Bitte füllen Sie den Ihnen vorliegenden Vordruck Änderungsmitteilung aus, damit die Angaben vom Wahlbüro im Nachhinein korrigiert werden können. Von Ihnen ist keine Korrektur des Wählerverzeichnisses selbst vornehmen! Seite 14

15 Problem Person ist im Wählerverzeichnis eingetragen, hat aber die Wahlbenachrichtigung vergessen / verloren. Eine Person, für die im Wählerverzeichnis bereits ein Stimmabgabevermerk angebracht wurde, weist glaubwürdig nach, dass sie noch nicht gewählt hat. Lösungsmöglichkeit Diese Person ist zur Wahl zugelassen, wenn sie sich ausweisen kann, bzw. dem Wahlvorstand bekannt ist. Notfalls können Sie sich auch dadurch Gewissheit über die Identität der betreffenden Person verschaffen, indem Sie Fragen über Personalien oder Nachbarn stellen, also über Angaben, die Sie im Wählerverzeichnis nachprüfen können. Diese Person ist zur Wahl zuzulassen. Ein solcher Fall ist dann denkbar, wenn ein Stimmabgabevermerk irrtümlich in einer falschen Zeile vorgenommen wurde. Diese Entscheidung kann nur vor Ort getroffen werden. Sollte der Irrtum vor Ort nicht aufgeklärt werden können, nehmen Sie bitte unbedingt Kontakt mit dem Wahlteam auf ( ) Wählen mit Wahlschein Soweit ein Bürger im Vorfeld der Wahl die Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen beantragt hat, dann aber von der Briefwahl keinen Gebrauch gemacht hat, kann er auch mit dem ausgestellten Wahlschein zur Stimmabgabe in ein beliebiges Wahllokal seines Wahlkreises gehen. Das bedeutet gleichzeitig, dass der betreffende Bürger u.u. nicht in Ihrem Wählerverzeichnis aufgeführt ist. Für das weitere Verfahren Wählen mit Wahlschein ist das Wählerverzeichnis daher nicht weiter von Bedeutung und wird auf gar keine Fall geändert oder sonstwie ergänzt! Von Bedeutung ist hier lediglich das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine, das dem Schriftführerkoffer beiliegt und dessen Erhalt Sie auch in der Niederschrift unter Punkt 2.5. bestätigen müssen. Standardmäßig kreuzen Sie hier bitte ja an. Bei Vorlage eines Wahlscheins durch einen Bürger gehen Sie bitte wie nachfolgend beschrieben vor und prüfen zunächst folgende Voraussetzungen: Ist der Wahlschein für Ihren Wahlkreis ausgestellt? Also entweder für den Wahlkreis 142 Dortmund I oder 143 Dortmund II (je nachdem, zu welchem Wahlkreis Ihr Wahlbezirk gehört) Ist der Wahlschein für die anwesende Person ausgestellt? Prüfung anhand eines Lichtbildausweises Ist der Wahlschein gültig? Prüfung anhand des Verzeichnisses der für ungültig erklärten Wahlscheine. Ist der Wahlschein in dem Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine aufgeführt, darf NICHT gewählt werden. Ziehen Sie den Wahlschein ein! Der eingezogene Wahlschein wird bei der Kofferabgabe am Ende des Wahltages zusammen mit der Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine an das Wahlbüro gegeben (nicht in Umschlag 5 verpackt). Der eingezogene Wahlschein wird an keiner Stelle im weiteren Verlauf mitgezählt oder mitberücksichtigt! In Zweifelsfällen rufen Sie bitte die Hotline unter an. Ist der Wahlschein gültig und für die Stimmabgabe in Ihrem Wahlkreis ausgestellt und ist die Identität geprüft, darf der Bürger in Ihrem Wahllokal wählen. Seite 15

16 Den Wahlschein behalten Sie ein. Im Wählerverzeichnis wird die Stimmabgabe nicht dokumentiert. Zur späteren Ermittlung der Zahl der Wähler (vgl. Punkt 5.1.) werden eingenommene gültige Wahlscheine gesondert gezählt (Stimmabgabevermerke + eingenommene Wahlscheine = Anzahl der Wähler) und zum Abschluss der Wahl auch gesondert in Umschlag 5 verpackt. Der Wahlvorstand ist grundsätzlich nicht berechtigt, Wahlbriefe entgegen zu nehmen. Sollte Ihnen am Wahltag in Ihrem Wahllokal von einer Person ein Wahlbrief eines anderen Wahlberechtigten übergeben werden, so nehmen Sie diesen nicht entgegen, sondern bitten den Überbringer, diesen persönlich oder von einem Beauftragten bis spätestens Uhr in die Hausbriefkästen des Rat- oder Stadthauses (nicht Bezirksverwaltungsstelle!) zu werfen oder direkt beim Wahlbüro, Königswall (ehemaliges AOK-Gebäude) abzugeben. In Ihrem Wahllokal zurückgelassene Wahlbriefe werden nicht abgeholt und die Stimmen somit nicht gezählt Abgabe von roten Wahlbriefen Eine Öffnung des roten Wahlbriefumschlages und des darin enthaltenen Stimmzettelumschlages mit anschließendem Einwurf des Stimmzettels in Ihre Wahlurne kommt unter keinen Umständen in Betracht!!! Anders verhält es sich, wenn ein Bürger am Wahltag mit seinem eigenen roten Wahlbrief in Ihr Wahllokal kommt und der darin enthaltene Wahlschein für Ihren Wahlkreis (142 oder 143) ausgestellt ist. In diesem Fall muss der Bürger seinen eigenen Wahlbriefumschlag vor Ihren Augen auspacken und bis auf den Wahlschein sämtliche anderen darin enthaltenen Unterlagen (also Stimmzettelumschlag und Stimmzettel) vernichten. Das weitere Verfahren ist dann analog des unter Punkt 4.7 beschriebenen Verfahrens Wählen mit Wahlschein durchzuführen. Wichtig ist, dass der Bürger von Ihnen nach entsprechender Gültigkeitsprüfung des Wahlscheins einen neuen Stimmzettel erhält, den er in der Wahlkabine kennzeichnet, und nicht den Stimmzettel aus dem roten Wahlbrief verwendet. Auch in diesem Fall erfolgt zu keiner Zeit an keiner Stelle ein Vermerk im Wählerverzeichnis (auch dann nicht, wenn der betroffene Bürger in Ihrem Wählerverzeichnis aufgeführt und mit dem Sperrvermerk W gekennzeichnet ist)! In einigen vorher ausgewählten Wahlbezirken werden die Wahlbeteiligung und das Wahlergebnis nach Altersgruppen und Geschlecht ermittelt (repräsentative Wahlbezirke). Dazu sind die Stimmzettel mit unterschiedlichen Kennbuchstaben für die jeweilige Alters- und Geschlechtsgruppe gekennzeichnet. Das Wahlgeheimnis wird dadurch nicht beeinträchtigt, da sich keinerlei Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Wähler herleiten lassen. Falls Ihr Wahlbezirk ausgewählt wurde, erhalten Sie detaillierte Informationen hierzu im Schriftführerkoffer Repräsentative Wahlbezirke Die Kennzeichnung der Stimmzettel hat keinen Einfluss auf die Ermittlung des Wahlergebnisses durch Ihren Wahlvorstand am Wahltag. Sämtliche statistische Auswertungen erfolgen erst im Nachhinein. Sie müssen lediglich bei der Ausgabe der Stimmzettel an den Wähler darauf achten, dass Sie den richtigen Stimmzettel mit der passenden Kennzeichnung ausgeben (die vorgelegte Wahlbenachrichtigung enthält bereits den passenden Kennbuchstaben). Gleichzeitig wird in repräsentativen Wahlbezirken die Wahlbeteiligung ermittelt (siehe hierzu den nachfolgenden Punkt 4.10.). Falls in Ihrem Wahlbezirk die Wahlbeteiligung abgefragt wird (Informationen hierzu enthält der Schriftführerkoffer) oder Ihr Wahlbezirk als repräsentativer Wahlbezirk ausgewählt wurde, ermitteln Sie bitte um 10:45 Uhr, 13:00 Uhr, 15:00 Uhr und 17:00 Uhr die bisherige Wahlbeteiligung. Dazu liegen dem Schriftführerkoffer entsprechende Strichlisten bei. Ein Abgleich mit den Stimmabgabevermerken im Wählerverzeichnis ist nicht erforderlich. Geben Sie das Ergebnis bitte dem Wahlbüro telefonisch unter der Rufnummer durch Abfrage der Wahlbeteiligung Seite 16

17 4.11. Ende der Wahlzeit Kam es während der Wahlhandlung zwischen und Uhr zu besonderen Vorfällen (z.b. Störungen der Wahlhandlung, Entfernung unerlaubter Wahlwerbung, Zurückweisung von Wählern, Unfälle etc.) sind hierüber jeweils gesonderte Berichte zu fertigen und der Wahlniederschrift als fortlaufend nummerierte Anlagen beizufügen. In der Niederschrift ist vom Schriftführer unter Nr ein entsprechender Vermerk anzubringen: Um 18:00 Uhr erklärt dann der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit. Es werden nur noch die im Wahlraum bereits anwesenden Wähler zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis der letzte anwesende Wähler seine Stimme abgegeben hat. Anschließend ist die Öffentlichkeit wieder herzustellen. Dann erklärt der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Der Schriftführer vermerkt die Uhrzeit der Schließung unter Nr der Niederschrift: 5 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Der Wahlvorstand ermittelt das Wahlergebnis im Wahlbezirk ab 18:00 Uhr. Dabei sollten sämtliche Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Der Wahlvorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, darunter der Wahlvorsteher, der Schriftführer oder deren jeweilige Stellvertreter. Entfernen Sie alle nicht benötigten Papiere vom Wahltisch, öffnen Sie die Urne und leeren diese. Die unbenutzten Stimmzettel legen Sie bitte dann in die nun leere Wahlurne Zählung der Wähler Zur Ermittlung der Anzahl der Wähler zählen Sie zunächst die aus der Urne entnommenen Stimmzettel. Als nächstes zählen Sie die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke sowie die eingenommenen gültigen Wahlscheine. Der Schriftführer überträgt die so ermittelten Zahlen in die Niederschrift unter Punkt 3.2.: Die Anzahl der Stimmzettel muss mit der Summe aus Stimmabgabevermerken und gültigen eingenommenen Wahlscheinen überstimmen. Liegt keine Übereinstimmung vor, so wiederholen Sie bitte die Zählung. Führt auch die erneute Zählung zu keiner Übereinstimmung, erläutern Sie den Sachverhalt bitte in der Niederschrift. Seite 17

18 Ist keine Übereinstimmung erzielt worden, gilt für das weitere Ermittlungsverfahren die Anzahl der Stimmzettel als die Anzahl der Wähler. Der Schriftführer überträgt nun die unter 3.2. ermittelten Werte zu Kennbuchstabe B (Anzahl der Stimmzettel) und Kennbuchstabe B1 Anzahl der Wähler mit Wahlschein) in Punkt 4 Wahlergebnis der Niederschrift. Hier werden nun auch die Angaben zu den Wahlberechtigten aus dem (ggf. berichtigten) Abschlussblatt des Wählerverzeichnisses eingetragen ( A1 und A2). Unter der Aufsicht des Wahlvorstehers bilden nun mehrere Beisitzer aus den bereits entfalteten Stimmzetteln folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten: a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden waren, getrennt nach Stimmen für die einzelnen Landeslisten, b) einen Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden war, c) einen Stapel mit ungekennzeichneten Stimmzetteln sowie d) einen Stapel aus Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben und über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen ist Sortierung und Prüfung der Stimmzettel Der Stapel zu d) wird zunächst von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält Ermittlung der Zwischensumme I (ZS I) Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie den Stimmzettel dem Stapel d) bei. Seite 18

19 Nunmehr prüft der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind. Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Bewerber und Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erst- und Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen werden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar sowohl unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen- Nummer 4.1.) als auch unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen- Nummer 4.2.). Seite 19

20 Danach übergibt das Mitglied des Wahlvorstandes, das den nach b) gebildeten Stapel (unterschiedliche Erst- und Zweitstimmen) unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher bildet zunächst Stapel mit Stimmzetteln, getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist Ermittlung der Zwischensumme II (ZS II) Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie den Stimmzettel dem Stapel d) bei. Danach zählen je zwei von dem Wahlvorsteher bestimmte Wahlvorstandsmitglieder nacheinander die gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen sowie ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen werden als Zwischensumme II (ZS II) von dem Schriftführer in Abschnitt 4.2., Ergebnisblatt Zweitstimmen der Wahlniederschrift eingetragen. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel b) neu, und zwar nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen und sagt bei jedem Stimmzettel laut an, für welchen Bewerber die Erststimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, sagt er an, dass die nicht abgegebene Erststimme ungültig ist. Die so ermittelten Stimmenzahlen werden ebenfalls als Zwischensumme II (ZS II) von dem Schriftführer in Abschnitt 4.1., Ergebnisblatt Erststimmen der Wahlniederschrift eingetragen. Seite 20

21 Ergeben sich zahlenmäßige Abweichungen bei den Zählungen, zählen die beiden Wahlvorstandsmitglieder die Stapel nacheinander erneut. Es muss sich zwingend logisch eine Übereinstimmung zwischen den Zählungen ZS II der Erststimme und ZS II der Zweitstimme ergeben. Sowohl für die Ermittlung der Zwischensumme I (vgl. Nummer 5.3.) als auch für die Ermittlung der Zwischensumme II (vgl. Nummer 5.4.) muss in der Niederschrift unter der lfd. Nummer vermerkt werden, ob sich bei der (ersten) Zählung Abweichungen ergeben haben und falls ja, dass sich nach erneuter Zählung Übereinstimmung ergab. Seite 21

22 Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem Stapeln zu d) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Hinweis: Der gesamte Wahlvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Gültigkeit der sich auf Stapel d) befindenden Stimmzettel (jeweils bezogen auf die Erst- und die Zweitstimme). Bei der Prüfung der ausgesonderten Fälle (Beschlussstimmzettel) soll jedoch kein kleinlicher Maßstab angelegt werden. Entscheidend ist, dass der Wählerwille eindeutig zu erkennen und das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Einige anerkannte Auslegungsregeln finden Sie im Anhang Gültig oder Ungültig? Ermittlung der Zwischensumme III (ZS III) Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung zu jedem Stimmzettel aus Stapel d) mündlich bekannt und sagt jeweils bei den gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Sämtliche so beschrifteten und nummerierten Stimmzettel, über die ein Beschluss gefasst wurde, werden der Niederschrift in Umschlag 4 als Anlage beigefügt. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen werden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen und zwar sowohl unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Nummer Erststimmen) als auch unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Nummer Zweitstimmen). Seite 22

23 Die Summe der jeweils gültig und ungültig beschlossenen Erst- und Zweitstimmen muss zwingend übereinstimmen (im Beispiel = 11). Erstimme Zweitstimme gültig: 8 gültig: 9 ungültig: 3 ungültig: 2 Summe 11 Summe 11 Es gibt demnach im vorliegenden Beispiel insgesamt 11 Beschlussstimmzettel. Diese sind fortlaufend zu nummerieren und gesammelt in Umschlag 4 der Niederschrift beizufügen. Die Nummerierung der Anlagen ist vom Schriftführer in der Niederschrift unter der Nummer 3.5. zu vermerken: 5.6. Zusammenstellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses Die Zusammenstellung des Wahlergebnisses nimmt der Schriftführer anhand der Eintragungen in der Niederschrift vor. Der Schriftführer zählt die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Erst- und Zweitstimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Wahlvorstandsmitglieder überprüfen die Zusammenzählung. Sollten Sie sich einmal verschrieben haben, streichen Sie bitte die falsche Zahl einmal durch und schreiben Sie die richtige Zahl gut lesbar daneben. Bestätigen Sie die Korrektur mit Ihrem Namenskürzel. Bei der Zusammenzählung gibt es Plausibilitätsprüfungen, die Ihnen helfen können, die richtigen Summen zu ermitteln: - Die Gesamtsumme der einzelnen auf die jeweiligen Wahlvorschläge (sowohl bei dem Ergebnis der Erst- und der Zweitstimmen) entfallenen (zeilenweisen) Summen der gültigen Stimmen muss zusammen die Gesamtsumme aus den einzelnen Summen der Spalten Zwischensumme I, Zwischensumme II und Zwischensumme III ergeben: Seite 23

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