UWE TH. SIEMENS FREISCHAFFENDER ARCHITEKT SACHVERSTÄNDIGER FÜR HOCHBAUTEN UND BAUSCHÄDEN, BAUDURCHFÜHRUNG UND BAUPHYSIK

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1 Sachverständigentätigkeit Im Jahre 1965 wurde das Architekturbüro von den Architekten Hans-Heinr. Flach und Uwe Th. Siemens in Husum gegründet. Zunächst wurden Planungsaufgaben für größere Wohnbauten im öffentlich geförderten Wohnungsbau und auch diverse Einfamilienhäuser bearbeitet. Hinzu kamen Altbausanierungen sowie Kirchensanierungen auf Eiderstedt wie auch städtebauliche Planungen, d. h. Bebauungspläne und Flächennutzungspläne. Vom Jahre 2000 bis 2012 wurde das Büro vom dem freischaffenden Architekten und Stadtplaner Uwe Th. Siemens alleine betrieben. Ab 2013 konzentriert sich die Arbeit auf die Erstellung von Gutachten über Hochbau und Baudurchführung, Bauschäden und Bauphysik insbesondere Energieeinsparung. In der Zeit von 1980 bis 2008 war der Freischaffende Architekt Uwe Th. Siemens von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig Holstein als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Hochbau und Baudurchführung tätig. In dieser Zeit wurden unzählige Gutachten und selbstständige Beweisverfahren für diverse Gerichte erstattet. In der aktuellen Sachverständigenordnung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein heißt es im 8: "Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, unparteiisch, weisungsfrei, gewissenhaft und persönlich zu erfüllen und die von ihm angeforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten." Dies gilt selbstverständlich in gleicher Weise für Gutachten, die der Sachverständige im Auftrage von Privatleuten erstellt. Er darf keine Unternehmensinteressen vertreten, sondern muss seine Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig ausüben. Auch nach dem Auslaufen der öffentlichen Bestellung werden für die Bereiche Hochbau und Baudurchführung, Bauphysik und Bauschäden weiterhin von mir zahlreiche Privatgutachten ausgearbeitet, die sich vermehrt auf die Bereiche Bauphysik und Bauschäden beziehen und häufig bis zu einer Sanierungsplanung führen. Zumeist wird der Sachverständige lediglich zur Klärung von Einzelfragen herangeholt. Bei Beauftragung durch Gerichte zur Erstattung eines Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren ist der Sachverständige gehalten, lediglich die Beweisfragen gezielt zu beantworten und in einem Gutachten darzulegen, ob die im Beweisbeschluss dargestellten Mängel tatsächlich vorhanden sind und welche Schäden ggf. daraus hervorgehen. SACHVERSTÄNDIGENTÄTIGKEIT

2 Sofern die Frage nach der Beseitigung der Mängel und nach den Sanierungskosten gestellt wird, so können vom Sachverständigen lediglich allgemeine - nur auf diesen Mangel bezogene - Sanierungsvorschläge mit einer entsprechenden Kostenschätzung erarbeitet werden. Eine detaillierte Sanierungsplanung, die auch die Beseitigung sämtlicher anstehender Mängel beinhaltet, ist hiermit jedoch noch nicht verbunden. Der Sachverständige ist gehalten - insbesondere im selbständigen Beweisverfahren - keine Ausforschung weiterer Mängel und Schäden vorzunehmen. Bei der Sanierungsplanung ist es jedoch erforderlich, die gesamten betroffenen Bauteile zu untersuchen und ggf. weitergehende Mängel und Schäden festzustellen, da der Sanierungsplaner eine mangelfreie Sanierungsplanung nach dem Werkvertragsrecht zu erarbeiten hat. Ortsbegehungen und Untersuchungen durch den Sachverständigen können immer nur Stichproben zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt sein. Veränderungen, die durch Witterungseinflüsse, geändertes Wohnverhalten oder sonstige Einwirkungen zu anderen Zeiten entstehen, können selbstverständlich nicht mit erfasst werden. Auch kann der Sachverständige nicht Feststellungen der Qualität eines Objektes im nicht untersuchten Bereich treffen. D.h. auch wenn eingehende Untersuchungen, Messungen, Überprüfungen und Dokumentationen des Sachverständigen vor Ort erledigt wurden und er sein Gutachten dem Auftraggeber unterbreitet hat, so können durchaus bei Bauteilöffnung weitere Mängel und Schäden am Objekt sichtbar werden. Er wird nie ausschließen können, dass Schäden und Mängel im nicht zugänglichen Bereich vorhanden sind. Dies stellt sich oftmals erst bei Rückbau oder Entkernung eines Gebäudes heraus. Das Spektrum der zu begutachtenden Baumängel und Bauschäden ist vielgestaltig. Es konzentriert sich jedoch häufig auf folgende Gebiete: - Dachdeckung, Luftdichtheit und Wärmeschutz geneigter Dächer - Dachdichtung von Flachdächern und deren bauphysikalischer Aufbau

3 - Dachterrassen und Balkone - Konstruktive Ausbildung von Außenwänden und Fassaden - Fenster und Außentüren - Innenausbau und Inneneinrichtung - Aufsteigende Feuchte nicht unterkellerter Gebäude

4 - durchfeuchtete Kellerräume Zumeist konzentrieren sich die Feststellungen auf Undichtigkeiten, die zu Durchfeuchtungen und Bauteilzersetzungen führen. Aber auch Kondensatschäden mit gravierender Schimmelpilzbildung entstehen durch Wasserdampfdiffusion oder verstärkt durch Wasserdampfkonvektion aus den Innenräumen. Gravierende Zerstörungen können durch tierische und pflanzliche Holzzerstörer entstehen. Schimmel- und Schwärzepilz durch Oberflächenkondensat Holzschädigungen und Fruchtkörper des Echten Hausschwamms Tierische Holzzerstörer

5 Die Feststellung der Ursachen von Baumängeln und Bauschäden ist nicht immer eindeutig zu klären. Sie können auf falsche Zielvorgaben, auf Planungs-, Bauleitungs- und Ausführungsmängel beruhen - aber auch auf nicht angepasstes Nutzungsverhalten und ungenügende Instandhaltung. Es muss jedoch auch darauf hingewiesen werden, dass es "Nichttechnische Ursachen von Bauschäden" gibt, die ihre Ursachen in einer mangelhaften Motivation und unzureichendem Qualitätsbewusstsein haben. Bauphysikalische Untersuchungen: - Wärmeschutz - Luftdichtheit - Wasserdampfdiffusion/Wasserdampfkonvektion

6 - Schallschutz im Hochbau - Raumakustik - Raumakustik - Nachhallzeit Messgeräte: - Raumklima (Temperatur und rel. Luftfeuchte) - Materialfeuchte / Wassereindringung (Carsten-Röhrchen)

7 - Aufmaße - ikrometer (1/100-stel mm) - Nivellement SACHVERSTÄNDIGENTÄTIGKEIT

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