Herzlich Willkommen zur Schulung Beschaffungswesen vszgb

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1 Herzlich Willkommen zur Schulung Beschaffungswesen vszgb 1

2 Agenda Uhr Begrüssung (B. Marty / N. Mettler) Uhr Verfahrensabläufe und Schwellenwerte (N. Mettler) Uhr Pause Uhr Eignungs- und Zuschlagskriterien (B. Kälin) Uhr Aus dem Alltag der Fachstelle Beschaffungswesen (G. Korner-Suter) Uhr Mittagessen (Mensa Berufsschule Goldau) Uhr Sachgeschäfte (H. Rauchenstein) Uhr Workshops in 4 Gruppen Uhr Pause Uhr Schlussbesprechung im Plenum 2

3 Schulung Beschaffungswesen vzsgb 2011 Verfahrensabläufe und Schwellenwerte RA lic. iur. Norbert Mettler Departementssekretär Baudepartement 3

4 Inhaltsverzeichnis 1. Kurzer Überblick - Einbettung - Zweck- und Grundprinzipien - Anwendungsbereich 2. Verfahrensabläufe - Übersicht - Ausschreibung / Ausschreibungsunterlagen offenes / selektives Verfahren - Auskunftserteilung 16 VIVöB - Merkpunkte offenes und selektives Verfahren Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB (Präqualifikationsverfahren) - Merkpunkte freihändiges Verfahren - Merkpunkte Einladungsverfahren Art. 12 Abs. 1 lit. b bis IVöB - Bekanntmachung Zuschlag ( 33 VIVöB) Staatsvertragsbereich 3. Schwellenwerte - Begriff - Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öff. Beschaffungswesen) - Schwellenwerte Abkommen EU - Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich - Berechnung Grundsätze Art. 7 Abs. 1 ter IVöB / 2 VIVöB - Besondere Berechnungsmethoden - Unterschiede zwischen Staatsvertragsbereich und Binnenmarkt 4

5 Einbettung GATT / WTO GPA Bilaterale Abkommen EU Bund Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) Binnenmarktgesetz Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, IVöB, SRSZ Kanton Verordnung zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, VIVöB, SRSZ

6 Zweck und Grundprinzipien Art. 1 Abs. 3 IVöB Ihre Ziele sind insbesondere: a) Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern; b) Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe; c) Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d) wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel 6

7 Anwendungsbereich Wer untersteht dem Submissionsrecht? Art. 8 IVöB Staatsvertragsbereich: Kanton und Anstalten (soweit nicht kommerzieller Natur) Bezirke und Gemeinden (soweit nicht kommerzieller Natur) öffentliche oder öffentlich beherrschte Betriebe in bestimmten Bereichen Private: konzessionierte Unternehmen in bestimmten Bereichen Zusätzlich im Nicht-Staatsvertragsbereich: Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben (soweit nicht kommerzieller und industrieller Natur) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% subventioniert sind. 7

8 Verfahrensabläufe - Übersicht offenes Verfahren (einstufig) selektives Verfahren (zweistufig) Einladungsverfahren (einstufig) freihändiges Verfahren (einstufig) öffentliche Ausschreibung zum Antrag auf Teilnahme Einladung einer einzigen Firma zur Offertstellung zur direkten Bewerbung oder Bezug der Ausschreibungsunterlagen Präqualifikation Entgegennahme der Offerten Einladung zur Offertstellung, Zustellung der Ausschreibungsunterlagen Entgegennahme der Offerte ev. Verhandlung über Preis/Leistung - Offertöffnung - Bewertung (+Bereinigung) - Zuschlagsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung - Vertragsabschluss Vertragsabschluss 8

9 Ausschreibung / Ausschreibungsunterlagen offenes / selektives Verfahren Mindestinhalt in 12 und 14 VIVöB aufgezählt Publikation: - mindestens kant. Amtsblatt - Staatsvertragsbereich: zusätzlich SHAB (bzw. jetzt elektronische Plattform) + Kurzzusammenfassung in franz. Sprache ( 13 VIVöB) 9

10 Auskunftserteilung 16 VIVöB Beantwortung innert kurzer Frist von Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen Beachten: Zusatzinformation darf nicht unzulässige Vorteile bringen Wichtige Auskünfte müssen allen Anbietern gleichzeitig mitgeteilt werden 10

11 Merkpunkte offenes Verfahren Art. 12 Abs. 1 lit. a IVöB Grundsätzlich können alle Unternehmer Angebote einreichen Prüfung der Angebote durch Eignungs- und Zuschlagskriterien Ausschluss der ungeeigneten Anbieter 11

12 Merkpunkte selektive Verfahren Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB (Präqualifikationsverfahren) Zweistufig: 1) Eignungskriterien bestimmen wer Angebot einreichen darf 2) Prüfung der Angebote durch Zuschlagskriterien Beschränkung der Einzuladenden in der Ausschreibung möglich, wenn: - Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann und - wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt 12

13 Merkpunkte freihändiges Verfahren Art. 12 Abs. 1 lit. c IVöB und 9 VIVöB Zulässig wenn: a) Auftragswert unterhalb Schwellenwert b) Unabhängig vom Auftragswert, wenn Gründe nach 9 Abs. 1 VIVöB vorliegen Kein Rechtsmittel ausser bei 9 VIVöB Konkurrenzofferten möglich Verhandlungen/ Abgebotsrunden zulässig (bei den übrigen Verfahren nicht) 13

14 Merkpunkte Einladungsverfahren Art. 12 Abs. 1 lit. b bis IVöB Direkte Einladung zur Offertstellung Wenn möglich mindestens 3 Angebote einholen Abwechslung unter gleich geeigneten Anbietern Einladung inner- und ausserkantonaler Anbieter 14

15 Bekanntmachung Zuschlag ( 33 VIVöB) Staatsvertragsbereich Publikation Amtsblatt / SIMAP oder elektronische Plattform: Verfahrensarten Gegenstand und Umfang des Auftrages Name + Adresse Auftraggeber Datum Zuschlag Name + Adresse der berücksichtigten Anbieter Preis der berücksichtigten Angebote 15

16 Schwellenwerte - Begriff Definiert jenen Betrag, ab welchem bestimmte Verfahrensregeln zwingend angewendet werden müssen (Verfahrensart) Schwellenwerte im a) Staatsvertragsbereich b) im vom Staatsvertrag nicht erfassten Bereich 16

17 Government Procurement Agreement GPA (WTO- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeberin oder Auftraggeber Auftragswert in Franken (Auftragswert SZR) Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone ( ) ( ) ( ) Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation ( ) ( ) ( ) 17

18 Schwellenwerte Abkommen EU Auftraggeberin oder Auftraggeber Auftragswert in CHF (Auftragswert EURO) Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden ( ) ( ) ( ) Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inklusive Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen) ( ) ( ) ( ) Öffentliche sowie auf Grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und im Bereich der Gas- und Wärmeversorgung ( ) ( ) ( ) Öffentliche sowie auf Grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation ( ) ( ) ( ) 18

19 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Verfahrensarten Lieferungen (Auftragswert CHF) Dienstleistungen (Auftragswert CHF) Bauarbeiten (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhauptgewerbe Freihändige Vergabe Einladungs- Verfahren Offenes / selektives Verfahren unter Unter unter unter unter unter unter unter ab ab ab ab

20 Berechnung Grundsätze Art. 7 Abs. 1 ter IVöB / 2 VIVöB Gesamte Vergütung für einen Auftrag - Schätzung der mutmasslichen Auftragssumme: Nicht knapp kalkulieren; an die obere Bandbreite gehen Ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer Keine Aufteilung des Auftrages in der Absicht Vergabebestimmungen zu umgehen 20

21 Besondere Berechnungsmethoden Bauaufträge: - Staatsvertragsbereich: Gesamtwert der Hoch- & Tiefbauarbeiten (Art. 6 und 7 IVöB) - Binnenbereich: Wert des einzelnen Auftrages massgebend ( 3 Abs. 2 VIVöB) 21

22 Besondere Berechnungsmethoden Bagatellklausel: Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden. (Art. 7 Abs. 2 IVöB) 22

23 Besondere Berechnungsmethoden Gleichartige Aufträge / Unterteilung gleichartiger Aufträge: Gesamtwert über 12 Monate ( 4 Abs. 1 VIVöB) Optionen für Folgeaufträge sind mitzurechnen ( 4 Abs. 1 VIVöB) Daueraufträge ( 4 Abs. 3 VIVöB) - bestimmte Laufzeit: Schätzung Gesamtwert - unbestimmte Laufzeit: jährliche Rate x 4 23

24 Unterschiede zwischen dem Staatsvertrags- und dem Binnenbereich Schwellenwerte Wahl der Verfahren (Art. 12 bis IVöB) Publikationsorgane Fristen ( 19 VIVöB, Rechtsmittelfrist ist aber dieselbe) Bekanntmachung des Zuschlags 24

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