Rechtsgrundlagen und Betriebsorganisation im Sprechfunkverkehr der BOS

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1 Rechtsgrundlagen und Betriebsorganisation im Sprechfunkverkehr der BOS Rechtliche Grundlagen für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei den Feuerwehren: Gesetze Verordnungen Erlasse Richtlinien Dienstvorschriften Rechtsprechung 1

2 Rechtliche Grundlagen für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei den Feuerwehren: Das Funkwesen als Teil der Telekommunikation gehört zur sogenannten ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes. Der Bund hat sich durch eine besondere Regelung im Grundgesetz die alleinige Gesetzgebungskompetenz vorbehalten. D. h. nur der Bund erlässt Gesetze im Bereich der Telekommunikation. Einführung Digitalfunk - Änderung diverser Gesetze und Verordnungen und Ergänzung um Regelungen zum Digitalfunk (Tetra) - Schaffung einer Digitalfunkbehörde auf Bundesebene: Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS - Einführung neuer / zusätzlicher Organisationsstrukturen - Einführung neuer Rufnamen als operativ-taktische Adresse (OPTA) 2

3 Rechtliche Grundlagen für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei den Feuerwehren: Die Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funkrichtlinie) vom Regelungsumfang: Frequenzverteilung Kanal-/ Gruppenraster Rufnamenzuteilung (analog) Betrieb und Zusammenarbeit der berechtigten BOS Zwecke der BOS-Funkrichtlinie Sicherstellung ausreichender (analoger) Funkverbindungen (Art, Anzahl, Qualität) Sicherstellung der Zusammenarbeit durch Gleichartigkeit der Organisation/ Technik Sicherstellung eines störungsfreien Betriebs bei allen Behörden und Organisationen, die Sicherheitsaufgaben erfüllen 3

4 Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) Feuerwehr Katastrophenschutz Hilfsorganisationen DRK Polizei der Länder (KPB/ LKA) des Bundes (BKA/ BPol) Rettungsdienst Zivilschutz Zoll MHD JUH ASB DLRG THW als Gast: Bundeswehr(SAR) (keine BOS i. S. Meterwellenrichtlinie BOS) Technische Richtlinie BOS Die technischen Richtlinien für die BOS (TR BOS) regeln für diese abschließend die Zulassung von Funkanlagen sowie Funktionen, Größe, Gewicht Lage der Bedieneinrichtungen einzelner Funkgeräte (FuG) (Grundlage: BOS-Funkrichtlinie) Die in den TR aufgeführten Bedienelemente bzw. Funktionen müssen vorhanden sein, unabhängig davon, ob sie ggf. nicht genutzt werden dürfen. 4

5 Technische Richtlinie BOS Funkanlagen ohne eine Zulassung nach den TR BOS dürfen bei den BOS, also auch bei den Feuerwehren, nicht in Betrieb genommen werden. Digitalfunkgerätemüssen darüber hinaus eine besondere Zertifizierung der BDBOS haben, damit sie in Betrieb genommen werden dürfen (Netzseitige Sperre) Zur Teilnahme im Digitalfunk muss ein entsprechendes Gerät darüber hinaus eine besondere Sicherheitskarte (BSI-Karte) haben, sonst ist ein Betrieb des Gerätes nicht möglich. (Feuerwehr)Dienstvorschrift Durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) u. a. wird gefordert, dass im Besonderen bei den BOS durch eine Vorschrift Regelungen zu treffen sind, dass eine einheitliche Ausbildung und einheitliche Durchführung des Sprechfunkverkehrs gewährleistet werden. Dies geschieht bei den BOS durch die Dienstvorschrift DV

6 Telekommunikationsgesetz und DV Die DV gilt erst seit dem für die Feuerwehren. Als ehemalige Polizeidienstvorschrift wurde sie zunächst für den Katastrophenschutz übernommen. Die DV ist heute allen anderen FwDVen gleichgestellt! Diese gilt unabhängig davon, in welchem Netz (analog oder digital) gefunkt wird. Pflicht zur Verschwiegenheit Gemäß DV 810 ist jeder Sprechfunker zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu verpflichten. Das heißt theoretisch: Es darf wederdie Tatsache des Empfangsnoch der Inhalt der Nachrichten an Dritte weitergegeben werden. Außerdem darf der Sprechfunker keinen persönlichen Nutzen aus den bekannt gewordenen Nachrichten ziehen. 6

7 Pflicht zur Verschwiegenheit Entsprechend der Vorschriften für die BOS i. V. m. dem Verpflichtungsgesetz NRW ist jeder Sprechfunker, der am Sprechfunkverkehr der BOS teilnehmen soll, schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Bei Missachtung der Verschwiegenheitspflicht muss der Sprechfunker ggf. mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Gesetzgebung und Betriebsorganisation im Funk- und Fernmeldewesen Das Funk-und Fernmeldewesen fällt in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes: Der Bund erlässt Gesetze zur einheitlichen Regelung des Funkund Fernmeldewesen in der Bundesrepublik Deutschland. D. h. der Bund hat die Fernmeldehoheit inne. Die daraus resultierenden Rechtsaufsicht über nachgeordnete Länder und Behörden wird wahrgenommen von der Bundesnetzagentur (BNetzA). 7

8 Funkaufsichtsbehörden Die BNetzA nimmt die Aufsichtsaufgaben als oberste Funkaufsichtsbehörde wahr, soweit nicht Aufgaben auf die BDBOS übertragen sind. Aufgrund der Größe des Bundesgebietes ist eine abschließende Funküberwachung und Rechtsaufsicht durch die BNetzAnicht möglich. Daher wurden verschiedene Aufsichtsaufgaben an die Länder abgegeben. Funkaufsichtsbehörden Die Innenminister der Länder nehmen diese Aufgaben als obere Funkaufsichtsbehörde wahr. Die obere Funkaufsichtsbehörde teilt Funkkanäle/Betriebsgruppen bei Großschadenslagen, Großveranstaltungen usw. zu vergibt Auslösenummern (FME/Sirenen) überwacht die von der obersten Funkaufsicht zugeteilten Betriebskanäle/ -gruppen 8

9 Funkaufsichtsbehörden Aufgrund der Vielzahl der Aufgaben und tlw. großen Flächen haben auch die Innenminister wieder Aufgaben an nachgeordnete Behörden delegiert. Der Landrat übernimmt demnach die Aufgabe der unteren Funkaufsichtsbehörde. Er unterhält dafür neben der Leitstelle der Polizei eine Leitstelle für Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz(LtS FRK). Funkaufsichtsbehörden Diese LtSFRK nimmt für den Landrat die Aufgaben der unteren Funkaufsichtsbehörde im Zuständigkeitsbereich wahr durch: Überwachung der Sprechfunkkanäle-/ gruppen F-R-K Zuteilung von Auslösenummern für FME/Sirenen Zuteilung von FMS-Kennungen (Funkmeldesystem) Zuteilung von allg. / anlassbezogenen Betriebsgruppen In allen Angelegenheiten, die den Sprechfunkund die Funkalarmierungbetreffen, ist die Leitstelle als Funkaufsichtsbehörde weisungsbefugt. 9

10 Übersicht Funkaufsichtsbehörden allgemein Bund Bundesnetzagentur / BDBOS oberste Funkaufsicht Land Innenminister (Gabriel) obere Funkaufsicht Kreis Landrat LtS FRK untere Funkaufsicht Betriebsorganisation im Digitalfunk Betriebsorganisation BDBOS Bund z.b. autorisierte Stelle Leitstelle Endgeräte Endgeräte Endgeräte Land Kreis Gemeinde 10

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