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1 Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein, die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann D45 der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann D45.pdf pro bitte nur eine Ausarbeitung einsenden Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die adresse klausur@alpmann-schmidt.de Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler Klausureinreichungen an. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt.

2 Klausuren für das 2. Examen B 596 Aktenauszug Anwaltsklausur Revision Strafsache gegen Fabian Klostermann Dr. André Neumann Staatsanwaltschaft Düsseldorf, Geschäftsnummer: 27 Js 1452/15 An das Amtsgericht Strafrichter in Düsseldorf Anklageschrift Der Fabian Klostermann, geboren am in Münster, wohnhaft Weingarten 13 in Düsseldorf, Deutscher, ledig, wird angeklagt, am und in Düsseldorf 1. im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, 2. bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen gegen eine Person Gewalt verübt zu haben, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: 1. Am befuhr der Angeschuldigte mit einem Fahrzeug der Marke Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen D-HA 1345 die Königsallee in Düsseldorf. Zur Fahrtzeit wies er eine BAK von mindestens 1,0 Promille auf. Seine Fahruntüchtigkeit war dem Angeschuldigten auch bekannt und er nahm diese zumindest billigend in Kauf.

3 2 B Am entwendete der Angeschuldigte von der Zeugin Krämer eine Geldbörse, um diese, sowie den Inhalt von 250,00 für sich zu behalten. Als die Zeugin dies bemerkte und den Angeschuldigten am Entkommen hindern wollte, stieß er sie von sich und flüchtete vom Tatort. Dem Angeschuldigten ging es dabei darum, sich den Besitz der Beute zu erhalten. Vergehen, strafbar nach 252, 316 Abs. 1, 53 StGB. Beweismittel: I. Einlassung des Angeschuldigten II. Zeugen 1. Frau Melanie Klostermann, Maulgasse 15 in Wuppertal 2. Helene Krämer, Königstraße 150 in Düsseldorf 3. KK Meyer, zu laden über das PP Düsseldorf 4. KK Rosenfeld, zu laden über das PP Düsseldorf Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Strafrichter in Düsseldorf zu eröffnen. König Staatsanwältin

4 B Ort und Tag Amtsgericht Düsseldorf, Geschäfts-Nr.: Anschrift/Fernruf Werdener Straße 1, Düsseldorf 43 Ls 27 Js 1452/15 234/15 (0211) Fax: (0211) Beschluss In der Strafsache gegen Fabian Klostermann, geboren am in Münster, wohnhaft Weingarten 13 in Düsseldorf, Deutscher, ledig wegen räuberischen Diebstahls u.a. wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom (Az.: 27 Js 1452/15) zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Hauptverfahren gegen ihn wird hier vor dem Schöffengericht eröffnet. Fies Richter am Amtsgericht als Vorsitzender des Schöffengerichtes

5 4 B 596 Öffentliche Sitzung Ort und Tag des Amtsgerichtes Düsseldorf, den Schöffengericht Geschäfts-Nr.: 43 LS 27 JS 1452/15 234/15 Gegenwärtig: Richter am Amtsgericht Fies als Vorsitzender, Strafsache gegen Hausfrau Frauke Meier, Landwirt Helmut Steiner als Schöffen, Staatsanwältin Köster als Beamtin der Staatsanwaltschaft, Justizangestellte Krafft als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Fabian Klostermann, geboren am in Münster, wohnhaft Weingarten 13 in Düsseldorf, Deutscher, ledig wegen räuberischen Diebstahls u.a. Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf der Sache Der Vorsitzende stellte fest, dass erschienen waren: Dauer der Hauptverhandlung der Angeklagte von bis Uhr Uhr als Verteidiger: Rechtsanwalt (Uhrzeit) (Uhrzeit) Mathias Koch folgende Zeugen: Melanie Klostermann Helene Krämer KK Meyer KK Rosenfeld Krafft, JAng. Datum, Name, Amtsbezeichnung

6 B Die Zeugen wurden mit der Person des Angeklagten und dem Gegenstand der Untersuchung bekannt gemacht. Sie wurden zur Wahrheit ermahnt und auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurden sie über die Bedeutung des Eides und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidlichen oder uneidlichen Aussage ebenso belehrt wie darüber, dass die Wahrheitspflicht sich auch auf die Beantwortung solcher Fragen beziehe, die ihnen über ihre Person und die sonst nach 68 StPO aufgeführten Umstände vorgelegt würden. Die Zeugen wurden ferner davon unterrichtet, dass sie berechtigt seien, falls sie zu den in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Angeklagten oder eines derzeit oder früheren Mitbeschuldigten gehören, das Zeugnis und ggf. die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern. Schließlich wurden die Zeugen darüber belehrt, dass sie berechtigt seien, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einem der in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Zeugen verließen daraufhin zunächst den Sitzungssaal. Der Angeklagte machte über seine persönlichen Verhältnisse die Angaben wie Bl. 35 d.a. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom (Bl. 68 der Akten) mit der dem Eröffnungsbeschluss vom (Bl. 74 der Akten) zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Der Vorsitzende teilte gemäß 243 Abs. 4, 202a, 212 StPO mit, dass zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und dem Angeklagten keine Gespräche über eine Verständigung stattgefunden haben. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft erklärte, dass sie aufgrund eines Termins in einer anderen Strafsache an der Verhandlung nicht weiter teilnehmen könne. Der sie begleitende Rechtspfleger, Herr Arnold, sei allerdings mit der Sache vertraut und würde, soweit allseits Einverständnis bestehe, für die Dauer ihrer Abwesenheit an der Hauptverhandlung teilnehmen. Sämtliche Verfahrensbeteiligte erklärten sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden und Frau Staatsanwältin Köster verließ den Sitzungssaal. Herr Arnold nahm den Platz der Staatsanwaltschaft ein. Der Angeklagte wurde daraufhin zur Sache befragt und äußerte sich umfassend zu den Tatvorwürfen. Nunmehr erschien wieder Frau Staatsanwältin Köster und nahm den Platz der Staatsanwaltschaft ein. Herr Arnold verließ den Sitzungsaal. Die Zeugen wurden hierauf einzeln hervorgerufen und in Abwesenheit der später zu vernehmenden Zeugen wie folgt vernommen: 1. Zeuge Zur Person: Ich heiße Melanie Klostermann, bin 24 Jahre alt, von Beruf Krankenschwester und wohnhaft in Düsseldorf. Der Angeklagte ist mein

7 6 B 596 Vater. Noch einmal besonders belehrt erklärt die Zeugin, dass sie aussagen will. Zur Sache: Sie sagte zunächst zur Sache aus. Die Vernehmung wurde sodann unterbrochen und die Zeugin verließ den Sitzungssaal. 2. Zeuge Zur Person: Ich heiße Helene Krämer, bin 34 Jahre alt, ohne Beruf, wohnhaft in Düsseldorf und mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert. Zur Sache: Sie äußerte sich zu dem Tatgeschehen am Die Zeugin blieb nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen. 3. Zeuge Zur Person: Ich heiße Alfons Meyer, bin 53 Jahre alt, von Beruf Polizeibeamter, wohnhaft in Düsseldorf und mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert. Zur Sache: Er äußerte sich zur Sache. Der Zeuge blieb nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen. 4. Zeuge Zur Person: Ich heiße Michael Rosenfeld, bin 43 Jahre alt, von Beruf Polizeibeamter und mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert. Zur Sache: Er sagte zur Sache aus. Der Zeuge blieb nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen. Hervorgerufen erschien noch einmal die Zeugin Melanie Klostermann. Sie machte ergänzende Angaben zur Sache. Die Zeugin blieb nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen. Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen wurde der Angeklagte gefragt, ob er etwas zu erklären habe. Die Beweisaufnahme wurde geschlossen.

8 B Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhielt die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte Der Verteidiger beantragte Der Angeklagte beantragte Er hatte das letzte Wort. zu Prüfungszwecken entfernt zu Prüfungszwecken entfernt zu Prüfungszwecken entfernt Das Urteil wurde durch Verlesung der Urteilsformel und die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet: Der Angeklagte ist der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr und des räuberischen Diebstahls schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: 252, 316 Abs. 1, 53 StGB Die Rechtsmittelbelehrung wurde mündlich erteilt. Der Angeklagte erhielt darüber hinaus eine schriftliche Belehrung über die Rechtsmittel. Das Protokoll wurde am fertiggestellt. Fies Richter am Amtsgericht Krafft Justizangestellte

9 8 B Ls 234/15 Amtsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In der Strafsache gegen Fabian Klostermann, geboren am in Münster, wohnhaft Weingarten 13 in Düsseldorf, Deutscher, ledig wegen räuberischen Diebstahls u.a. hat das Amtsgericht Düsseldorf in der Sitzung am , an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht Fies als Vorsitzender, Hausfrau Frauke Meier, Landwirt Helmut Steiner, als Schöffen, Staatsanwältin Köster als Beamtin der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt Koch als Verteidiger, Justizangestellte Krafft als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Der Angeklagte ist der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr und des räuberischen Diebstahls schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

10 B Angewendete Vorschriften: 252, 316 Abs. 1, 53 StGB Gründe: I. Der heute 48-jährige Angeklagte wurde in Münster geboren und wuchs dort mit zwei älteren Brüdern im elterlichen Haushalt auf. Nach dem Abschluss der Realschule schloss er erfolgreich eine Ausbildung zum Industriekaufmann ab. Danach arbeitete er in verschiedenen Unternehmen, unter anderem als Sachbearbeiter und Disponent. Seit Beginn des Jahres 2014 ist er jedoch ohne Arbeit, weil sein letzter Arbeitgeber ihm betriebsbedingt kündigen musste. Derzeit lebt er von Leistungen nach dem ALG II. Der Angeklagte ist geschieden. Er hat eine leibliche Tochter, welche bei der Mutter lebt. Unterhalt hierfür muss er nicht zahlen. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: II. 1. In der Silvesternacht vom zum hielt sich der Angeklagte in der Wohnung der Zeugin Helene Krämer auf, wo mit mehreren Anwesenden der Jahreswechsel gefeiert wurde. Am Morgen des gegen 02:30 Uhr setzte sich der Angeklagte in sein Fahrzeug der Marke Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen D-HA 1345 und befuhr unter anderem die Königsallee in Düsseldorf, um zu seiner Wohnung zu gelangen. Er wies dabei eine BAK von mindestens 1,0 auf. Aufgrund des auf der Feier genossenen Alkohols hätte der Angeklagte erkennen müssen, dass er fahruntüchtig war und infolge dessen auch nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen. 2. Am war der Angeklagte bei der Zeugin Helene Krämer zu Besuch in deren Wohnung. Auf dem Wohnzimmertisch erblickte er ihre Geldbörse. Als sich die Zeugin Krämer kurz aus dem Wohnzimmer entfernte, sah er in die Geldbörse hinein und erkannte, dass sich darin etwa 250,00 befanden. Er beschloss darauf hin, die Geldbörse sowie das Geld an sich zu nehmen und für sich zu behalten. Als er die Geldbörse in seine Jackentasche steckte, erschien die Zeugin Krämer jedoch wieder im Wohnzimmer. Sie sah, dass der Angeklagte ihre Geldbörse samt Inhalt entwenden wollte und schritt deshalb schnell zur Wohnzimmertür, um ein Entweichen des Angeklagten zu verhindern. Dieser stand jedoch auf und stieß die Zeugin Krämer zur Seite, sodass er das Wohnzimmer und sodann die Wohnungstür und das Wohnhaus verlassen konnte. Die entwendeten 250,00 verbrauchte der Angeklagte zum Kauf eines Handys. Die Geldbörse selbst verwendete er weiter für sich.

11 10 B 596 III. Von diesem Sachverhalt ist das Gericht nach Durchführung der Hauptverhandlung überzeugt. 1. Hinsichtlich der Tat am hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben, vier Glas Bier bis kurz vor Beginn seiner Fahrt mit dem Fahrzeug getrunken zu haben. Das Gericht hatte keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Sie werden darüber hinaus bestätigt durch die Zeugin Helene Krämer, die glaubhaft bekundet hat, das Trinkverhalten des Angeklagten auf ihrer Silvesterfeier zumindest in etwa beobachtet zu haben. Sie konnte auch wahrnehmen, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit in sein Fahrzeug setzte und in Richtung Königsallee davon fuhr. Bestätigt werden die Angaben des Angeklagten zudem dadurch, dass er sich bereits bei seinen polizeilichen Vernehmungen, wie die Zeugen KK Meyer und KK Rosenfeld glaubhaft ausgesagt haben, in gleicher Weise eingelassen hatte. Dasselbe gilt für die Angaben der Zeugin Helene Krämer, die von den Zeugen KK Meyer und KK Rosenfeld im Ermittlungsverfahren ebenfalls vernommen wurde. Nach Überzeugung des Gerichtes ist aufgrund des Trinkverhaltens des Angeklagten von einer BAK zur Tatzeit auszugehen, die mindestens bei 1,0 gelegen hat. Der Angeklagte hätte auch erkennen müssen, dass er aufgrund des Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen. 2. Die Tat am hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung vollumfänglich eingeräumt. Auch insoweit werden seine Angaben durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin Helene Krämer bestätigt. Das Gericht hatte keinerlei Anlass, an den insoweit übereinstimmenden Angaben zu zweifeln. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte sich zu Unrecht belasten sollte. Bestätigt werden seine Angaben und die der Geschädigten Krämer zudem durch die Zeugin Melanie Klostermann. Diese ist die Tochter des Angeklagten und berichtete darüber, dass ihr Vater ihr die Einzelheiten der Tat am berichtet habe. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass die Bekundungen der Zeugin Klostermann unzutreffend sein könnten, ergaben sich nicht. IV. Der Angeklagte war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und räuberischen Diebstahls gemäß 252, 316 Abs. 1, 53 StGB zu verurteilen. Von einem Abdruck des Urteils im Übrigen wurde abgesehen Fies Richter am Amtsgericht

12 B Rechtsanwaltskanzlei Werdener Straße 127 Mathias Koch Düsseldorf Tel: Fax: Amtsgericht Düsseldorf Schöffengericht Werdener Straße Düsseldorf Eingang 3. Nov Amtsgericht Düsseldorf Düsseldorf, In der Strafsache gegen Fabian Klostermann Az.: 43 Ls 27 Js 1452/15-234/15 lege ich gegen das Urteil des Amtsgerichtes Düsseldorf Schöffengericht vom ein. Revision Mathias Koch Rechtsanwalt

13 12 B 596 Vermerk für die Bearbeitung: Die Erfolgsaussichten der Revision sind zu begutachten. Begutachtungszeitpunkt ist der Eine Sachverhaltsdarstellung ist nicht erforderlich. Etwaige Revisionsanträge sind auszuformulieren. Kommt ein Bearbeiter zur Unzulässigkeit der Revision, so ist zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung, soweit sich aus dem mitgeteilten Akteninhalt nichts anderes ergibt. Sofern der Bearbeiter freibeweisliche Ermittlungen des Revisionsgerichtes für erforderlich hält, ist ausschließlich das Aktenstück als Erkenntnisquelle zugrunde zu legen. Für notwendig gehaltene rechtliche Hinweise sind ordnungsgemäß erteilt worden. Nicht abgedruckte Aktenteile sind für die Erfolgsaussichten der Revision ohne weitere Bedeutung. Dem Angeklagten sind die Urteilsgründe am formlos zugesandt und seinem Verteidiger am förmlich zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel eingelegt.

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