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1 Ratgeber Mehr Informationen hier: Wichtige Informationen für Hinterbliebene Telefon: Postbank Finanzcenter/Partnerfilialen der Deutschen Post Postbank Finanzberatung, Ihr persönlicher Finanzpartner: Beratung auf Wunsch auch gerne bei Ihnen zu Hause. Deutsche Postbank AG Zentrale Marken und Marketingkommunikation Bonn 100 % chlorfrei gebleichter Zellstoff Stand: Januar 2015

2 2 Inhalt 1. Welche behördlichen Formalitäten müssen zuerst erledigt werden? Wer kümmert sich um die Bestattung? Welche Aufgaben stellen sich in den ersten Tagen? Zugriff auf Bankkonto prüfen Lebens-, Unfall- und Sterbegeldversicherung informieren Krankenversicherungsschutz für Hinterbliebene sichern Pflegeversicherung informieren und Abrechnung prüfen Arbeitgeber und Berufsgenossenschaft informieren Mietwohnung übernehmen oder kündigen Merkliste rund um Haus oder Wohnung Auto ummelden und versichern Private Verträge und Mitgliedschaften kündigen Rente beantragen Steuererklärungen abgeben Welche Versorgungsleistungen für Hinterbliebene kann ich beantragen? Hinterbliebenenversorgung für Beamte Hinterbliebenenversorgung der Gesetzlichen Rentenversicherung Ansprüche aus der Betrieblichen Altersversorgung , Facebook & Co: Was geschieht mit dem digitalen Nachlass? s Soziale Netzwerke Digitale Bibliotheken Streaming-Dienste Eigene Website Wer ist Erbe geworden? Liegt eine letztwillige Verfügung vor? Was besagt die gesetzliche Erbfolge? Benötige ich einen Erbschein und wie erlange ich ihn? Was muss innerhalb einer Erbengemeinschaft beachtet werden? Wie erlange ich Kenntnis über Umfang und Wert der Erbschaft? Vermögenswerte Verbindlichkeiten Will ich die Erbschaft annehmen oder ausschlagen? Annahme der Erbschaft Ausschlagung Anfechtung von Ausschlagung, Annahme und Versäumung der Ausschlagungsfrist Wie kann ich meine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten beschränken? Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren Einreden zur Haftungsbeschränkung... 25

3 Inhalt Wie viel Erbschaftsteuer muss ich bezahlen? Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer Steuerfreibeträge Steuersätze Steuerbefreiungen bei Immobilien für die Kernfamilie Bewertung des Grundvermögens Erbschaftsteuer bei unternehmerischem Vermögen Steuerliche Erklärungspflichten Einkommensteuererklärung für den Erblasser Erbschaftsteuererklärung Impressum Ratgeber für Hinterbliebene ist er schie nen bei Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Der Rechtsstand ist der Eventuelle Gesetzesänderungen und Grundsatzurteile, die nicht in der Öffentlichkeit angekündigt und erst nach Redaktionsschluss beschlossen wurden, konnten nicht berücksichtigt werden. Autor: Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Christopher Riedel, LL.M., Düsseldorf; Kristin von Elm, Mönkeberg Redaktion und Konzept: M. Steinhorst Layout und Satz: KrollSchmidWolf Kommunikation GmbH, Düsseldorf 2014 Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Luxemburger Straße 449, Köln Alle Rechte vorbehalten. Abdruck, Nachdruck, datentechnische Vervielfältigung und Wiedergabe (auch auszugsweise) oder Veränderung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verlages. Hinweis: Die in der Broschüre enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und geprüft. Für die Richtigkeit der Angaben sowie die Befolgung von Ratschlägen und Empfehlungen kann der Verlag dennoch keine Haftung übernehmen.

4 4 Einleitung Ratgeber für Hinterbliebene 5 Liebe Angehörige, 1. Welche behördlichen Formalitäten müssen zuerst erledigt werden? ein Mensch, der Ihnen nahestand, ist gestorben. Dafür möchten wir Ihnen unser herzliches Beileid aussprechen. Für Sie als Hinterbliebene oder Hinterbliebener ändert sich vieles. Neben der Trauer um den Angehörigen, Freund oder Nachbarn sind auch vielerlei formale Dinge zu regeln, die mitunter keinen Aufschub dulden. Dazu gehören zunächst die behördlichen Formalitäten und die Bestattung. Später dann aber auch die Klärung, was mit den Rechtsverhältnissen des Verstorbenen geschieht und wer die Vermögensnachfolge antritt. Hierfür wollen wir Ihnen mit dieser Broschüre die wichtigsten Hinweise geben. Das Standesamt stellt nach Eintragung des Todesfalls in das Sterbebuch die Sterbeurkunde und die Bestattungsgenehmigung aus. Hierfür sind der Personalausweis des Verstorbenen und seine Personenstandsurkunden* erforderlich. Sie können die Erledigung dieser Formalitäten auch einem Bestattungsunternehmen überlassen, dem Sie dann nur die erforderlichen Unterlagen aushändigen müssen. Tipp: Da die Sterbeurkunden in verschiedenen Zusammenhängen benötigt werden, sollten Sie sich gleich mehrere Exemplare ausstellen lassen.! Örtliches Standesamt * Urkunden über Geburt, Eheschließung, Sterbefall und ggf. Scheidung. Wenn Sie als Hinterbliebene oder Hinterbliebener noch Fragen im Zusammenhang mit Postbank Produkten haben, rufen Sie uns einfach unter der folgenden kostenlosen Rufnummer an: Tel.: Wir helfen Ihnen gerne weiter. Ihre Postbank 2. Wer kümmert sich um die Bestattung? Wer sich um die Bestattung kümmern muss, richtet sich nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer. Die Regelungen ähneln einander und übertragen das Recht und die Pflicht der Totenfürsorge den nächsten Angehörigen (nicht den Erben!) nach einer bestimmten Rangfolge. In erster Linie ist der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner verpflichtet, in zweiter Linie die volljährigen Kinder, sodann die Eltern und schließlich die volljährigen Enkelkinder. Maßgeblich für Art und Ort der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen, für dessen Willensäußerung es keine besonderen Formvorschriften gibt. Falls der Verstorbene im Testament Auflagen über die Art und Weise seiner Bestattung gemacht hat, sind diese für die Angehörigen bindend. Auch Anweisungen, die einem Testamentsvollstrecker erteilt wurden, müssen befolgt werden. Im Übrigen besteht die Verpflichtung der Angehörigen zur Ausführung von Anordnungen des Verstorbenen nur in moralischer Hinsicht. Der Angehörige, der die Bestattung regelt und dafür ein Bestattungsunternehmen beauftragt, wird Vertragspartner eines Werkvertrags und haftet dem Unternehmen gegenüber für das vereinbarte Entgelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt jedoch, dass der Erbe die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers trägt. Dies bedeutet eine den Verhältnissen entsprechende, angemessene und würdige Ausgestaltung der Bestattung, wobei es in erster Linie auf die Vermögensverhältnisse sowie die gesellschaftliche Stellung des Verstorbenen ankommt. Wenn Auftraggeber der Bestattung und Erbe nicht identisch sind, muss der Erbe dem Auftraggeber die Kosten erstatten. Sind die Erben nicht in der Lage, die Kosten zu tragen, müssen ggf. die dem Verstorbenen gegenüber ehemals unterhaltspflichtigen Personen die Kosten übernehmen. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen seit dem 01. Januar 2004 kein Sterbegeld mehr, das als Beitrag zu den Bestattungskosten gedacht war. Allerdings gibt es die Möglichkeit, eine private Sterbegeldversicherung abzuschließen. Sie sollten also prüfen, ob der Verstorbene eine derartige Versicherung hatte. Hinterbliebene von Beamten erhalten nach wie vor Sterbegeld vom Dienstherrn des Verstorbenen.

5 6 Ratgeber für Hinterbliebene Ratgeber für Hinterbliebene 7 Hinweis: Die Postbank bezahlt unter bestimmten Voraussetzungen die Bestattungskosten aus dem vorhandenen Guthaben des Privat-Girokontos oder Sparkontos des Verstorbenen. Darunter fallen die Kosten: des Bestattungsunternehmens für die Beschaffung der Grabstelle (nicht aber für den Grabstein) einer kirchlichen bzw. bürgerlichen Trauerfeier (mit Ausnahme des Leichenschmauses) sowie für den Grabschmuck (in angemessener Höhe) Trauerkarten, Traueranzeigen (in angemessener Höhe) Für die entsprechenden Überweisungen wird eine Gebühr fällig. Eine Begleichung bzw. Erstattung von Bestattungskosten ist nur bis zu einer Höhe von EUR und nur bei Vorlage der Rechnungen möglich. Nur die Erbberechtigten bzw. die Personen, die sich um die Bestattung gekümmert und dafür eine Rechnung erhalten haben, können eine Begleichung der Kosten verlangen. Bestattungsunternehmen bzw. Behörden oder Kommunen können sich nicht direkt an die Postbank wenden und ihre Forderungen geltend machen. Bestattungsunternehmen 3. Welche Aufgaben stellen sich in den ersten Tagen? Neben ersten Fragen zu behördlichen Pflichten und der Bestattung kommen auf Sie als Hinterbliebene Aufgaben zu, die Sie zeitnah erledigen sollten, um die Angelegenheiten des Verstorbenen und damit oft auch Ihre Angelegenheiten als Erben zu regeln. 3.1 Zugriff auf Bankkonto prüfen Viele Ehepaare führen ein gemeinsames Konto. Sofern jeder der beiden Kontoinhaber zuvor allein verfügungsberechtigt war (Oder-Konto), können Sie als hinterbliebener Ehegatte das Konto allein fortführen und beispielsweise wie gewohnt Daueraufträge ändern und löschen, Überweisungen tätigen oder Geld abheben. Dennoch sollte die Bank zeitnah über den Todesfall informiert, sowie Bank- und Kreditkarten des Verstorbenen vernichtet werden. Hat der Verstorbene ein eigenes Konto geführt, haben Sie darauf nur mit einer entsprechenden Vollmacht oder einer Verfügungsberechtigung über den Todesfall hinaus Zugriff. Das gilt auch für Ehegatten. Liegen Ihnen diese Dokumente nicht vor, benötigen Sie einen Erbschein, um Bankgeschäfte für den Verstorbenen zu regeln und/oder das Konto aufzulösen.! Hinweis: Die Weiterführung eines gemeinschaftlichen Postbank Girokontos durch den hinterbliebenen Ehegatten ohne Nachweis der Erbberechtigung ist nur möglich, wenn das Gemeinschaftskonto vor dem März 2008 eröffnet wurde. Besteht kein gemeinsames Konto und haben Sie kein eigenes Konto, sollten Sie als überlebender Ehegatte ein eigenes Konto eröffnen, um z. B. Sterbegeldzahlungen etc. darüber abwickeln und Rechnungen bezahlen zu können. 3.2 Lebens-, Unfall- und Sterbegeldversicherung informieren Hatte der Verstorbene eine Lebensversicherung, Unfallversicherung oder Sterbegeldversicherung abgeschlossen, muss diese sofort nach dem Tod informiert werden. Viele Verträge sehen eine Frist von 24 bis 48 Stunden vor, da in den Versicherungsbedingungen bestimmte Todesarten (z. B. Suizid) meist ausgeschlossen sind. Um in Zweifelsfällen selbst Nachforschungen anstellen zu können, wollen die Versicherer kurzfristig in Kenntnis gesetzt werden. Einzureichen sind eine (unbeglaubigte) Kopie der Sterbeurkunde und das ärztliche Zeugnis mit der Todesursache (Totenschein). Um als Bezugsberechtigter Leistungen zu beantragen, müssen Sie zudem den Versicherungsschein im Original einreichen. Fer tigen Sie vorher eine Kopie für Ihre Unterlagen an. 3.3 Krankenversicherungsschutz für Hinterbliebene sichern Für Kassenpatienten gilt: Mit dem Tod des Versicherten endet auch dessen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hinterbliebene Familienmitglieder, die zuvor beitragsfrei mitversichert waren (Kinder, Ehepartner mit geringem Einkommen/Minijob), müssen sich nach dem Tod des Versicherten binnen eines Monats eigenständig versichern. Private Krankenversicherungsverträge enden in der Regel ebenfalls mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Sind über den Vertrag auch Familienmitglieder versichert, müssen diese binnen zwei Monaten erklären, ob sie den Vertrag fortführen und für sich selbst und/oder weitere Versicherte (Kinder) die Beiträge übernehmen. Ehegatten oder Kinder eines Beamten (berücksichtigungsfähige Familienangehörige), denen zu Lebzeiten Beihilfe gewährt wurde, sollten sich umgehend beim Dienstherren des Verstorbenen informieren, ob und in welcher Höhe sie weiterhin Beihilfe beziehen können. Bestehen private Krankenzusatzversicherungen (z. B. für Zähne, Ausland, Krankenhaus), sollten Sie diesen den Todesfall zeitnah anzeigen. So vermeiden Sie unnötige Beitragszahlungen. 3.4 Pflegeversicherung informieren und Abrechnung prüfen War der Verstorbene vor seinem Tod pflegebedürftig und hat Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung bezogen, sollten Sie als pflegender Angehöriger und/oder als Erbe die Pflegekasse informieren und auf die korrekte Abrechnung der erbrachten Leistungen achten. Hinweis: Im Voraus bezahltes Pflegegeld für den Sterbemonat muss nicht zurückgezahlt werden, selbst wenn der von Ihnen gepflegte Angehörige bereits zum Monatsbeginn verstorben ist. Wurde ihm in den letzten Wochen oder Monaten vor seinem Tod eine höhere Pflegestufe bewilligt, steht Ihnen ggf. noch eine Nachzahlung des höheren Pflegegeldes zu. Ein Pflegeheim darf Gebühren für den Heimplatz nur bis zum Todestag berechnen. Obwohl eine private Pflegeversicherung mit dem Tod des Versicherungsnehmers automatisch endet, sollten Sie dieser den Todesfall auch anzeigen, wenn der Verstorbene nicht pflegebedürftig war. So vermeiden Sie unnötige Beitragszahlungen. 3.5 Arbeitgeber und Berufsgenossenschaft informieren Wenn der Verstorbene noch berufstätig war, muss der Arbeitgeber informiert und die Sterbeurkunde sowie das ärztliche Zeugnis vorgelegt werden. Klären Sie, ob und bis wann vom Arbeitgeber überlassene Unterlagen und Arbeitsmittel, Zutrittskarten oder Dienstausweise zurückzugeben sind. Lassen Sie sich umgekehrt persönliche Gegenstände des Verstorbenen aushändigen (z. B. Fotos, Erinnerungsstücke, private Bücher und Arbeitsmittel). Möglicherweise bestehen auch Ansprüche für Hinterbliebene aus einer betrieblichen Altersversorgung oder einer betrieblichen Sterbekasse. Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall wird der Arbeitgeber die Berufsgenossenschaft/den gesetzlichen Unfallversicherungsträger informieren. Auch hier bestehen möglicherweise Ansprüche für Hinterbliebene. Als Erbe benötigen Sie später auch die Verdienstdaten des Verstorbenen für die Einkommensteuererklärung.

6 8 Ratgeber für Hinterbliebene Ratgeber für Hinterbliebene 9 Bei Beamten: Klären Sie mit dem Dienstherrn, ob für Hinterbliebene im Todesfall Ansprüche auf Beihilfe zu den Bestattungskosten, Sterbe- oder Bestattungsgelder bestehen. 3.6 Mietwohnung übernehmen oder kündigen Sofern Sie zusammen mit dem Verstorbenen in einer Mietwohnung einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, treten Sie automatisch in das Mietverhältnis ein. Diese sogenannte Sonderrechtsnachfolge gilt nicht nur für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Familienangehörige, sondern beispielsweise auch für unverheiratete Paare oder langjährige, enge Wohngenossen. Wenn Sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchten, beispielsweise weil die Wohnung für Sie alleine zu groß oder zu teuer ist, müssen Sie Ihrem Vermieter das innerhalb eines Monats anzeigen. Dann gilt der Eintritt in den Mietvertrag als nicht erfolgt. Das Mietverhältnis wird dann ggf. mit anderen Erben fortgesetzt. Hinweis: Falls Sie zusammen mit dem Verstorbenen Mieter waren, wird das Mietverhältnis mit Ihnen fortgesetzt. Lebte niemand mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt, ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung durch den Mieter ist stets am dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats zu erklären (Kündigungsfrist also drei Monate abzüglich drei Tage). Für den Vermieter gilt bei länger als fünf bzw. acht Jahren bestehenden Mietverhältnissen eine Sechs- bzw. Neunmonatsfrist. Die Frist beginnt, sobald Sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass niemand das Mietverhältnis fortsetzen möchte. Diese Regelung ist nur für Zeitmietverträge von Bedeutung, weil bei einem unbefristeten Mietverhältnis eine ordentliche Kündigung grundsätzlich möglich ist. 3.7 Merkliste rund um Haus oder Wohnung Hat der Verstorbene allein gelebt, sollten Sie folgende Punkte klären und erledigen, um Kosten und Schäden durch das leerstehende Haus oder die Wohnung zu vermeiden. Nachbarn/Hausverwaltung informieren Post informieren, Briefkasten kontrollieren und leeren Telefon, Internet, Kabelfernsehen kündigen Zählerstände ablesen und Versorger informieren (Gas, Wasser, Strom, Fernwärme) Strom und Wasser abstellen Entsorger informieren (Müll, Abwasser) Heizung herunterregeln Fenster, Türen und Wasserhähne kontrollieren Kühlschrank leeren, verderbliche Lebensmittel und Müll entsorgen Versorgung von Haustieren/Zimmerpflanzen sichern ggf. Gartenpflege organisieren Hausrat- und Wohngebäudeversicherung bei längerem Leerstand informieren Im Folgejahr: Nebenkostenabrechnung kontrollieren Hinweis: Die Hausratversicherung erlischt zwei Monate nach dem Tod des Versicherten. Solange besteht weiterhin Schutz für den Hausrat des Verstorbenen. Bleibt der Erbe in der (gemeinsamen) Wohnung wohnen oder übernimmt sie binnen zwei Monaten unverändert, tritt er in den Vertrag ein. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur, wenn der Erbe bereits eine eigene Hausratversicherung hat. Die Wohngebäudeversicherung geht automatisch auf den Erben der Immobilie über Auto ummelden und versichern Mit dem Fahrzeug des Verstorbenen übernimmt dessen Erbe automatisch die dazugehörige Kfz-Versicherung. Der Versicherer sollte zeitnah über den Halterwechsel informiert werden und hat das Recht, den Vertrag zu überprüfen und ggf. die Prämie anzupassen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn der Erbe das Fahrzeug persönlich auf sich ummeldet. In diesem Fall sollte vorab geklärt werden, ob ggf. der Schadenfreiheitsrabatt übernommen werden kann. Mit einem Verkauf des Fahrzeugs erlischt die Versicherung, die Prämie wird anteilig erstattet Private Verträge und Mitgliedschaften kündigen Viele Verträge laufen über den Tod hinaus weiter und müssen von den Erben erfüllt oder gekündigt werden. Um unnötige Zahlungen und Mahnungen zu vermeiden, sollten Sie sich als Erbe möglichst schnell einen Überblick über private Verträge und Mitgliedschaften des Verstorbenen verschaffen und bei Bedarf kündigen. Sofern Sie Zugriff auf Bankunterlagen und Kontoauszüge haben, überprüfen Sie diese daher auf Daueraufträge und regelmäßige Abbuchungen. Neben Hausrat-, Wohngebäude-, Kfz-, Lebens- und Unfallversicherung könnten folgende Verträge bestehen: Privathaftpflichtversicherung Rechtsschutzversicherung Zeitschriften-Abonnements Telefon, Internet, Kabelfernsehen Mobilfunkverträge Hausnotruf, Menüservice Wartungsverträge für technische Geräte oder Gebäude Hinweis: Verträge mit fester Laufzeit, beispielsweise Handy- oder Telefonverträge oder Zeitungsabonnements, gehen automatisch auf den Erben über und laufen somit weiter. Oft wird eine außerordentliche Kündigung durch den Erben unter Vorlage einer Sterbeurkunde akzeptiert. Vereinsmitgliedschaften enden mit dem Tod des Vereinsmitglieds. Daher ist lediglich eine Information der jeweiligen Vereinigung erforderlich Rente beantragen Leistungen aus der gesetzlichen und aus privaten Rentenversicherungen müssen in der Regel beantragt werden. Sehen Sie dazu Kapitel Steuererklärungen abgeben Als Erbe sind Sie für die Einkommensteuererklärung des Verstorbenen und Ihre Erbschaftsteuererklärung verantwortlich. Näheres dazu finden Sie in Kapitel 12.

7 10 Ratgeber für Hinterbliebene Ratgeber für Hinterbliebene Welche Versorgungsleistungen für Hinterbliebene kann ich beantragen? 4.1. Hinterbliebenenversorgung für Beamte Zur Hinterbliebenenversorgung für Beamte (Beamte auf Lebenszeit, Beamte im Ruhestand, Beamte auf Probe) gehören das Witwen- bzw. Witwergeld, Waisengeld, Sterbegeld und Unterhaltsbeiträge. Für den Bezug von Witwen- oder Waisengeld ist eine abgeleistete Dienstzeit des Verstorbenen von mindestens fünf Jahren erforderlich. Eigenes Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen mindert in der Regel Ihre Versorgungsansprüche. Kapitalerträge oder Mieteinkünfte werden nicht angerechnet. Alle Versorgungsleistungen beantragen Sie bei der jeweils zuständigen Versorgungseinrichtung. Dort erhalten Sie in der Regel auch Musterschreiben und Vordrucke. Nähere Informationen können Sie bei der Personalstelle des Verstorbenen erhalten. Hinweis: Die Bezüge des Verstorbenen für den Sterbemonat werden an die Erben ausbezahlt Witwen- bzw. Witwergeld Der überlebende Ehegatte erhält 55 % des Ruhegehaltes, das der Verstorbene bezogen hat oder bezogen hätte, wenn er am Tag seines Todes in den Ruhestand getreten wäre. Für Kindererziehungszeiten (bis zum dritten Geburtstag des Kindes) wird ein Zuschlag gewährt. Exkurs Kinderzuschlag Die Höhe des Kinderzuschlags zum Witwengeld wird durch sinngemäße Anwendung rentenrechtlicher Vorschriften ermittelt. Der Zuschlag beträgt grundsätzlich für jeden Monat einer dem überlebenden Elternteil zuzuordnenden Kindererziehungszeit den Wert von 55 % von 0,1010 Entgeltpunkten (EP) des gesetzlichen Rentenwerts für das erste Kind den Wert von 55 % von 0,0505 EP des gesetzlichen Rentenwerts für jedes weitere Kind. Daraus ergibt sich für den Elternteil, der das erste Kind in dessen ersten drei Lebensjahren durchgängig erzogen hat, für die Berechnung des Zuschlags die folgende Formel: (36 Monate x 0,1010 EP x 55 % x aktueller Rentenwert = Zuschlag) Für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind errechnet sich der Zuschlag grundsätzlich nach folgender Formel: (36 Monate x 0,0505 EP x 55 % x aktueller Rentenwert = Zuschlag) Der aktuelle Rentenwert wird zum 01. Juli eines jeden Jahres neu angepasst, z. B. zum 01. Juli 2014 auf 28,61 EUR (West) und auf 26,39 EUR (Ost). Mit jeder Anpassung ist auch der Kinderzuschlag zum Witwengeld neu zu berechnen. Beispiel: Kind 1: 36 Monate x 0,1010 EP x 55 v. H. x 28,61 EUR = 57,21 EUR Kind 2: 36 Monate x 0,0505 EP x 55 v. H. x 28,61 EUR = 28,61 EUR Kinderzuschlag: 85,82 EUR monatlich. Das Witwengeld erhöht sich auf 60 % des Ruhegehaltes, wenn die Ehe vor dem geschlossen worden ist und der verstorbene Ehepartner am bereits im Ruhestand war oder mindestens ein Ehepartner vor dem geboren wurde. Ein Kinderzuschlag wird in diesem Fall nicht gewährt. Ist der überlebende Ehepartner 20 Jahre jünger als der verstorbene Ehegatte und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, wird das Witwengeld gekürzt. Die Kürzung ist vom Altersunterschied und der Ehedauer abhängig. Eigenes Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Insolvenzgeld) wird auf das Witwengeld angerechnet. In der Regel darf das Witwengeld zusammen mit dem eigenen Einkommen das Ruhegehalt des verstorbenen Ehegatten nicht übersteigen. Falls doch, wird das Witwengeld um den überschießenden Betrag gekürzt Waisengeld Kinder des verstorbenen Beamten erhalten als Halbwaisen 12 %, als Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts als Waisengeld. Ist der überlebende Elternteil nicht witwen-/witwergeldberechtigt erhalten auch Halbwaisen den Satz von 20 %. Auf Antrag wird das Waisengeld auch für volljährige Kinder gezahlt, sofern sie kindergeldberechtigt sind also zum Beispiel für Auszubildende und Studenten. Ähnlich wie bei der Witwenrente vermindern eigenes Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen den Anspruch auf Waisengeld Sterbegeld Der überlebende Ehegatte bzw. die Kinder erhalten ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der monatlichen Dienstbezüge beziehungsweise der Pension des Verstorbenen. Alternativ können auch andere Verwandte (z. B. Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefkinder) Sterbegeld beantragen, wenn sie mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und dieser weder Ehepartner noch Kinder hatte. Das Sterbegeld ist das Pendant zum Sterbevierteljahr in der gesetzlichen Rentenversicherung Unterhaltsbeitrag Wurde die Ehe mit dem verstorbenen Beamten erst nach dessen Eintritt in den Ruhestand und nach dessen 65. Geburtstag geschlossen, steht dem überlebenden Ehegatten anstelle der Witwen-/Witwerrente ein Unterhaltsbeitrag in gleicher Höhe zu. Um Missbrauch vorzubeugen (reine Versorgungsehe), wird der Unterhaltsbeitrag allerdings gekürzt, wenn der Beamte bei der Eheschließung bereits 75 Jahre alt war und die Ehe bis zu seinem Tod weniger als fünf Jahre bestand. Die genaue Höhe des Abschlags richtet sich nach Alter und Ehedauer. (Die Spanne reicht von 5 bis 80 %) Witwenabfindung Wenn ein Hinterbliebener erneut heiratet, erlischt der Anspruch auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag. Allerdings wird einmalig eine Witwenabfindung gewährt. Sie beträgt das 24-fache des Betrages, der ansonsten im Monat der Wiederverheiratung auszuzahlen wäre. Hat die neue Ehe keinen Bestand, lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf. Wenn die neue Ehe jedoch weniger als 24 Monate hält, wird die gezahlte Abfindung anteilig mit dem Anspruch auf Witwengeld verrechnet. Beispiel: Die Abfindung betrug 24 x EUR = EUR. Die zweite Ehe dauerte jedoch nur 18 Monate. Die Witwenrente wird so lange gekürzt, bis der zu viel gezahlte Abfindungsbetrag von EUR für die fehlenden sechs Monate wieder ausgeglichen ist, beispielsweise zwei Jahre lang um monatlich 500 EUR. 4.2 Hinterbliebenenversorgung der Gesetzlichen Rentenversicherung War der Verstorbene gesetzlich rentenversichert, zählen zu den Versorgungsleistungen für Hinterbliebene das Sterbevierteljahr, die Witwen-/Witwerrente und die Waisenrente.

8 12 Ratgeber für Hinterbliebene Ratgeber für Hinterbliebene Laufende Renten Laufende Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte sowie der Kriegsopferversorgung werden bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt. Sie stehen den Personen zu, die zum Zeitpunkt des Todes im Haushalt des Berechtigten gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Haushaltsführer erhalten in dieser Reihenfolge beim Tod des Rentenberechtigten die angefallenen laufenden Geldleistungen. Hinweis: Wenn keine derartigen Personen vorhanden sind oder wenn sie auf ihr Recht verzichtet haben, stehen diese Beträge den Erben zu Überbrückungszahlung für Sterbevierteljahr: Für die ersten drei Monate nach dem Tod des Versicherten erhalten Witwen oder Witwer die volle Rente, die dem Verstorbenen zu diesem Zeitpunkt als Altersrente bereits gezahlt wurde oder zugestanden hätte, wenn er aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wäre (Rente wegen voller Erwerbsminderung). Voraussetzung ist, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt bzw. anrechenbare Ersatzzeiten erworben hatte. Ab dem vierten Kalendermonat wird eine verringerte Hinterbliebenenrente gezahlt. War Ihr Ehepartner bereits Rentner, können Sie binnen 30 Tagen nach seinem Tod auf die Überbrückungszahlung (Sterbevierteljahr) einen Vorschuss über den Rentenservice der Deutschen Post beantragen. Formulare gibt es im Internet und in Postfilialen. Für den Antrag benötigen Sie eine Sterbeurkunde und Ihren Personalausweis. In der Regel erhält der hinterbliebene Ehegatte dann innerhalb kurzer Zeit die drei Renten des Sterbevierteljahres als Vorschuss ausbezahlt.! Deutsche Post AG, Niederlassung Renten Service, Berlin, Tel (Formular zum Download in der Rubrik Gesetzliche Rente ) Witwen-/Witwerrente 2002 wurde die Hinterbliebenenrente gesetzlich neu geregelt. Für Ehen, die nach dem geschlossen wurden, gilt: Eine Witwen-/Witwerrente wird gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr rechtsgültig bestanden und der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat (Mindestversicherungszeit). Sie wird gezahlt als kleine Witwenrente: 25 % der Rente, die der Verstorbene bezogen hat oder bezogen hätte, für Witwen und Witwer, die die Altersgrenze für die große Witwenrente nicht erfüllen und keine Kinder haben. Die kleine Witwenrente wird für zwei Jahre gezahlt. Ist der Ehepartner vor seinem 63. Geburtstag gestorben, wird die kleine Witwenrente um einen Abschlag gemindert. als große Witwenrente: 55 % für Witwen/Witwer, die wenigstens 45 Jahre und vier Monate alt sind (Diese Altersgrenze gilt für das Jahr 2015 und wird bis zum Jahr 2029 stufenweise bis auf 47 Jahre angehoben). Sie kommt unter Umständen auch in Betracht, wenn der Hinterbliebene erwerbsgemindert ist oder Kinder unter 18 Jahren zu versorgen hat. Für frühere Kindererziehungszeiten gibt es Zuschläge, die sich wie beim Witwengeld der Beamten berechnen, siehe Abschnitt 4.1.1) Für Ehepaare, die vor dem 01. Januar 2002 geheiratet haben und bei denen mindestens ein Ehepartner vor dem 02. Januar 1962 geboren ist, gilt weiter das alte Recht. Das heißt insbesondere: Die kleine Witwenrente wird unbefristet gezahlt. Die große Witwenrente beträgt 60 %. Hinweis: Eigene Einkünfte werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Neben Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld) werden auch eigene Renten, Einkünfte aus Vermögen, Betriebsrenten, private Renten und Elterngeld ab einem bestimmten Umfang berücksichtigt. Gilt das alte Recht, werden private Versorgungsleistungen nicht auf Ihren Rentenanspruch angerechnet. Ab 2015 können Hinterbliebene in den alten Bundesländern ca. 755 EUR und in den neuen Bundesländern ca. 695 EUR hinzuverdienen, ohne dass ihre gesetzliche Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Hinterbliebenenrenten beantragen Sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger, an den zuletzt Beiträge gezahlt wurden, oder über das Versicherungsamt in Ihrer Gemeinde. Nähere Informationen zum Antrag erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.! Tel Erziehungsrente Geschiedene, die ein minderjähriges Kind erziehen, können eine Erziehungsrente als Unterhaltsersatz beziehen, wenn der geschiedene, unterhaltspflichtige Ex-Partner stirbt und sie nicht wieder geheiratet haben. Die Höhe der Rente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung Rentenabfindung Bei einer Wiederheirat entfällt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente, Sie können jedoch ggf. eine Rentenabfindung beantragen. Sie beträgt bei der großen Witwenrente das 24-fache des Rentenbetrages, den Sie in den letzten 12 Monaten durchschnittlich bezogen haben. Hat die neue Ehe keinen Bestand, lebt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente wieder auf. Wenn die neue Ehe jedoch weniger als 24 Monate hält, wird die gezahlte Abfindung anteilig mit dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente verrechnet. Beispiel: Die Abfindung betrug 24 x EUR = EUR. Die zweite Ehe dauerte jedoch nur 18 Monate. Die Witwenrente wird solange gekürzt, bis der zu viel gezahlte Abfindungsbetrag von EUR für die fehlenden sechs Monate wieder ausgeglichen ist, beispielsweise zwei Jahre lang um monatlich 250 EUR Waisenrente Für Halbwaisen beträgt der Rentenanspruch 10 %, für Vollwaisen 20% der Rente, die der Verstorbene bezogen hat oder zum Todeszeitpunkt als gesetzliche Rente bezogen hätte. Waisenrenten werden nicht nur für minderjährige Kinder, sondern auch für Kinder in Ausbildung (Studium, Berufsausbildung, Freiwilligendienst, Wartezeit) gezahlt. Eigenes Einkommen wird erst ab dem 18. Lebensjahr angerechnet. Ab 2015 können volljährige Waisen in Westdeutschland rund 500 EUR und in Ostdeutschland rund 460 EUR hinzuverdienen, ohne dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Hinweis: Nicht nur leibliche und adoptierte Kinder können eine Waisenrente beantragen, sondern auch Pflege- und Stiefkinder, die im Haushalt des Verstorbenen leben. Das Gleiche gilt für Geschwister und Enkel, die im gleichen Haushalt leben und/oder überwiegend von dem Verstorbenen unterhalten wurden Sterbegeld Seit 2004 zahlt die gesetzliche Krankenkasse den Hinterbliebenen kein Sterbegeld mehr als Zuschuss zu den Bestattungskosten. Diese Leistung ist nicht zu verwechseln mit dem Sterbegeld in der Beamtenversorgung, das dem gesetzlichen Überbrückungsgeld für das Sterbevierteljahr entspricht. Zwar ist das gesetzliche Sterbegeld entfallen, möglicherweise bestehen jedoch Ansprüche aus einer privaten Sterbegeldversicherung (siehe auch Kapitel 3) oder aus einer betrieblichen Sterbekasse.

9 14 Ratgeber für Hinterbliebene Ratgeber für Hinterbliebene Ansprüche aus der Betrieblichen Altersversorgung Ergänzend zu den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenkasse sollte im Todesfall kurzfristig überprüft werden, ob zusätzliche Ansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge bestehen. Eine betriebliche Altersversorgung kann nur eingeschränkt vererbt werden, doch viele Verträge sehen eine Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall vor. Wichtig ist hier, die Vereinbarungen des Verstorbenen genau zu prüfen Hinterbliebenenversorgung vor Rentenbeginn Ist der Versicherte vor Rentenbeginn verstorben, können dem Hinterbliebenen je nach Vertrag und Produkt Ansprüche auf folgende Leistungen zustehen: Das gebildete Kapital wird ausgezahlt. Die gezahlten Beiträge werden zurückgewährt. Es wird eine Hinterbliebenenrente gezahlt. Es wird ein Sterbegeld gezahlt Hinterbliebenenversorgung nach Rentenbeginn Ist der Versicherte nach Rentenbeginn verstorben, so wird je nach Vertrag die Rente oft innerhalb einer vertraglich festgelegten Garantiezeit weitergezahlt. Alternativ kann der Vertrag stattdessen auch über einen längeren Zeitraum die Auszahlung einer verringerten Hinterbliebenenrente vorsehen. Möglicherweise besteht Anspruch auf Zahlung eines Sterbegeldes. Hinweis: In der Regel sind bei einer steuerbegünstigen betrieblichen Altersvorsorge nur Auszahlungen an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den namentlich benannten Lebensgefährten oder waisenberechtigte Kinder zulässig. Sind keine Hinterbliebenen vorhanden, können allerdings die Erben oder andere im Vertrag benannte Personen ein Sterbegeld von maximal EUR erhalten. 5. , Facebook & Co: Was geschieht mit dem digitalen Nachlass? Viele Menschen nutzen heute wie selbstverständlich -Dienste und soziale Netzwerke, laden Filme oder Musik aus dem Internet herunter, legen sich personalisierte Kundenkonten an (z. B. bei ebay oder Amazon) oder nutzen Online-Kontaktbörsen. Diese Zugänge, Profile, Daten und hinterlegten Inhalte (Texte, Fotos, Musik) bezeichnet man als digitalen Nachlass, den die Erben im Todesfall genau wie die physische Hinterlassenschaft ordnen und abwickeln müssen. Die persönlichen Benutzerkonten (Accounts) sind in der Regel durch Passwörter vor unbefugtem Zugriff geschützt. Prüfen Sie die Unterlagen des Verstorbenen: Hat er seine Passwörter schriftlich, in einer Datei oder direkt auf dem Rechner hinterlegt? Hat er ggf. Passwörter mit einer Spezialsoftware (Passwort-Manager) verwaltet und die Zugangsdaten zentral hinterlegt (z. B. im Testament)? Sprechen Sie mit Freunden und Angehörigen: Hat er jemanden ins Vertrauen gezogen? Sofern der Verstorbene zu Lebzeiten selbst keine Regelungen getroffen hat, sollten Sie in jedem Fall die folgenden Punkte klären: 5.1 s Der Zugriff auf den -Account ist sehr hilfreich. s geben Aufschluss über bestehende Online-Konten und online abgeschlossene Verträge (Reisebuchung, Abonnement, Ebay-Auktion), die ggf. von den Erben zu erfüllen oder zu kündigen sind. Oft genügt die Angabe der , um für weitere Konten (z. B. soziale Netzwerke) ein neues Passwort anzufordern. Möglicherweise möchten Sie auch private oder geschäftliche s an den Verstorbenen beantworten? Sprechen Sie den -Anbieter an. Manche gewähren den Erben gegen Nachweis (Erbschein) Einblick in die digitale Korrespondenz. Andere löschen dagegen unter Berufung auf das Postgeheimnis den Account nach Ablauf einer bestimmten Frist, ohne dass die Erben zuvor den -Verkehr einsehen können. 5.2 Soziale Netzwerke Viele Dienste löschen inaktive Accounts nach einer gewissen Frist (Richtwert 6 12 Monate). Wenn Sie darauf nicht warten möchten: Erstellen Sie eine Liste der Netzwerke, bei denen Profile des Verstorbenen bestehen und beantragen Sie bei den jeweiligen Anbietern schriftlich oder per Online- Formular die Löschung. In der Regel benötigen Sie als Nachweis die Sterbeurkunde und/oder einen Erbschein. Facebook bietet Angehörigen alternativ zur Löschung auch die Möglichkeit, die Profilseite des Verstorbenen in eine Art digitale Gedenkstätte umzuwandeln. Diese Seite kann dann nicht mehr verändert werden und ist nur noch für bereits bestätigte Facebook-Freunde sichtbar. 5.3 Digitale Bibliotheken Der Zugriff auf archivierte Musik, Spiele oder digitale Bücher ist oft an bestimmte Abspielgeräte (Tablet, Smartphone, E-Book- Reader) gebunden. Die Geräte als solche gehören zum Nachlass, den die Erben unter sich aufteilen und weiter nutzen können. Die Frage, ob Sie auch vom Erblasser darauf gespeicherte, kostenpflichtig heruntergeladene Songs, Bücher, Spiele oder Software erben und weiter nutzen dürfen, lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Prüfen Sie im Zweifelsfall die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter. 5.4 Streaming-Dienste Spotify, itunes, Google Play, Netflix und Co. bieten in der Regel nur ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für die angebotenen Inhalte an. Wer dort Kunde ist, kann sich z. B. Songs zwar anhören, erwirbt aber kein Eigentum daran. Das Abonnement geht auf die Erben über, die es weiter bezahlen oder kündigen müssen. 5.5 Eigene Website Hatte der Verstorbene eine eigene Internetpräsenz ( so gehen die Nutzungsrechte an der Domain auf die Erben über. Sie können die Domain z. B. fortführen, verkaufen oder aufgeben. In der Regel sind die Verträge jährlich kündbar. Wird die Domain nicht verlängert, kann sie nach Ablauf einer Sperrfrist (meist 60 Tage) neu vergeben werden. Hinweis: Zum Teil bieten Bestattungsunternehmen und spezialisierte Dienstleister Serviceleistungen rund um den digitalen Nachlass an. Erben und Angehörige sollten jedoch sorgfältig überlegen, ob sie persönliche Geräte wie PC, Notebook, Tablet oder Smartphone des Verstorbenen wirklich aus der Hand geben wollen. Oft sind dort viele persönliche Erinnerungen (Fotos, Videos, s) und sensible persönliche Daten (Kontoauszüge, Steuerbescheid, Rechnungen) archiviert.

10 16 Ratgeber für Hinterbliebene Ratgeber für Hinterbliebene 17 ** In Baden-Württemberg sind die Notare für die Verwahrung von Testamenten zuständig. * Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. 6. Wer ist Erbe geworden? Nur als tatsächlicher Erbe oder Miterbe stehen Sie vor der Frage, ob die Erbschaft für Sie wirtschaftlich vorteilhaft ist. Folglich müssen Sie nur dann entscheiden, ob Sie das Erbe ausschlagen oder annehmen wollen, wenn Sie auch Erbe sind. Ebenfalls nur dann müssen Sie sich Gedanken um eine Haftungsbeschränkung machen. Erbe werden Sie aufgrund einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) oder kraft Gesetzes. Die letztwillige Verfügung geht der gesetzlichen Erbfolge vor. Das gilt auch dann, wenn ein Testament erst längere Zeit nach dem Tode aufgefunden wird und derjenige, der dachte, gesetzlicher Erbe zu sein, die Erbschaft bereits in Besitz genommen hatte. Er muss die erlangten Gegenstände dann an den wahren Erben herausgeben. 6.1 Liegt eine letztwillige Verfügung vor? Befindet sich in den Unterlagen des Verstorbenen eine letztwillige Verfügung oder ein Hinweis hierauf? Zunächst wird festgestellt, ob sich bei den Unterlagen des Verstorbenen ein eigenhändiges Testament, die Ausfertigung eines öffentlichen (notariellen) Testaments oder eines Erbvertrags oder ein Hinterlegungsschein über ein in amtlicher Verwahrung befindliches Testament befindet. Es besteht eine Ablieferungspflicht. Das bedeutet, dass jeder, der ein Testament eines Verstorbenen auffindet oder im Besitz hat, dieses unverzüglich beim Nachlassgericht* abliefern muss, sofern es sich nicht schon in amtlicher Verwahrung befindet (allgemeine erzwingbare Bürgerpflicht!). Diese Pflicht betrifft alle Schriftstücke mit Testamentcharakter, in denen der Erblasser über sein Vermögen oder Teile des Vermögens verfügt, auch wenn diese überholt oder ungültig erscheinen. Dies zu entscheiden ist nicht Sache des Finders, sondern des Nachlassgerichts! Befindet sich eine letztwillige Verfügung in besonderer amtlicher Verwahrung? Öffentliche (notarielle) Testamente werden immer in besondere amtliche Verwahrung gegeben, Erbverträge ebenfalls, wenn nicht das Gegenteil gewünscht wurde. Ein privatschriftliches eigenhändiges Testament kann auf Antrag in Verwahrung gegeben worden sein. Zuständig für die besondere amtliche Verwahrung ist das Nachlassgericht am Wohnsitz des Verstorbenen**. Damit das Nachlassgericht vom Tod der Person erfährt, dessen letztwillige Verfügung es verwahrt, ist ein Informationsverfahren zwischen den Standesämtern und den Nachlassgerichten eingerichtet. Jedoch kann es längere Zeit dauern, bis die Information des Standesamts das Nachlassgericht erreicht hat. Deshalb sollten Sie beim Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen (bzw. beim Nachlassgericht des Ortes, an dem der Verstorbene früher gewohnt hat) anfragen, ob dort eine letztwillige Verfügung verwahrt wird. Erledigen Sie dieses schriftlich, unter Beifügung einer Kopie der Sterbeurkunde.! Nachlassgericht beim zuständigen Amtsgericht Was bedeutet eine Eröffnung des Testaments? Nach dem Todesfall eröffnet das Nachlassgericht die bei ihm verwahrten oder ihm übersandten Testamente und Erbverträge. Es bestimmt zu diesem Zweck einen Termin und soll die Beteiligten dazu einladen. Beteiligte sind hier die gesetzlichen Erben, die Testamentserben, ein ggf. ernannter Testamentsvollstrecker sowie die Begünstigten von Vermächtnissen. Der Rechtspfleger öffnet das Testament, liest es vor und legt es den Anwesenden auf Verlangen zur Einsicht vor. Über die Eröffnung wird eine Niederschrift angefertigt. Häufig unterbleibt die Ladung, wenn sie nicht unbedingt nötig ist. Dann öffnet der Rechtspfleger die letztwillige Verfügung allein und übersendet den Beteiligten eine Kopie der sie betreffenden letztwilligen Verfügung mit dem Eröffnungsvermerk. Da der Rechtspfleger keine rechtliche Wertung des Testaments vornimmt, müssen Sie am Eröffnungstermin soweit vorgesehen nicht unbedingt teilnehmen. Die schriftliche Information durch das Nachlassgericht reicht im Allgemeinen aus. Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann das eröffnete Testament einsehen und/oder eine Fotokopie oder eine beglaubigte Fotokopie erhalten. Ein rechtliches Interesse besitzen insbesondere die genannten Beteiligten und die Gläubiger und Schuldner des Erblassers. 6.2 Was besagt die gesetzliche Erbfolge? Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Verstorbene keinen Erben bestimmt hat. Das ist immer dann der Fall, wenn eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) gar nicht vorhanden oder unwirksam ist oder wenn sich aus ihr keine Erbeinsetzung ergibt. Als gesetzliche Erben kommen der überlebende Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner und die Verwandten des Verstorbenen in Betracht Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten und des Lebenspartners Die Höhe der Erbquote ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle: Erbrecht des Ehegatten Der Ehegatte und der Lebenspartner besitzen neben den Verwandten ein gesetzliches Erbrecht. Voraussetzung des Ehegattenerbrechts ist, dass die Ehegatten bis zum Erbfall in gültiger Ehe gelebt haben. Falls die Ehe vor dem Erbfall rechtskräftig geschieden oder aufgehoben worden ist, kommt ein Ehegattenerbrecht nicht mehr in Betracht. Dies gilt unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch, wenn zum Zeitpunkt des Todes bereits ein Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe lief. Lebten die Eheleute/Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Überlebenden um 1/4 des Nachlasses, um etwa entstandenen Zugewinn pauschal abzugelten* Gesetzliches Erbrecht der Verwandten Vor Beantwortung der Frage, was die Verwandten als gesetzliche Erben erhalten, wird das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und des Lebenspartners ermittelt, weil die Verwandten nur das erhalten, was nach Berücksichtigung des Ehegatten bzw. Lebenspartners zur Verteilung übrig bleibt (vgl. unten). Die Verwandten werden nach dem nachstehenden System in Ordnungen eingeteilt. Es gilt der Grundsatz, dass ein Verwandter einer entfernteren Ordnung nicht erben kann, solange auch nur ein einziger Verwandter einer näheren Ordnung vorhanden ist. Innerhalb der ersten drei Ordnungen findet eine Erbfolge nach Stämmen statt. Der Begriff Stamm bei Zugewinngemeinschaft bei Gütertrennung bei Gütergemeinschaft neben Abkömmlingen 1/2 1 Abkömmling: 1/2 2 Abkömmlinge: 1/3 3 und mehr Abkömmlinge: 1/4 neben Eltern, Geschwistern 3/4 1/2 1/2 neben Großeltern mind. 3/4 mind. 1/2 mind. 1/2 1/4 * Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der gilt, wenn die Eheleute notariell nichts anderes vereinbart haben. Das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners ist ähnlich ausgestaltet wie das des Ehegatten.

11 18 Ratgeber für Hinterbliebene Ratgeber für Hinterbliebene 19 * Die Erbfolge innerhalb der weiteren Ordnungen ist etwas anders gestaltet und wird hier nicht weiter behandelt. bezieht sich auf die Nachkommen einer Person. Jedes Kind bildet einen Stamm, jedes Enkelkind einen Unterstamm*. Das bedeutet: Ordnungssystem in der gesetzlichen Erbfolge der Verwandten Die dritte Ordnung besteht aus den vier Großeltern und ihren Kindern. Wenn alle Großeltern noch leben, erben sie zu gleichen Ein Verwandter einer entfernteren Ordnung ist nicht zur Erbfolge berufen, solange nur ein einziger Verwandter einer näheren Ordnung vorhanden ist. 1. Ordnung Erblasser Enkel Urenkel 2. Ordnung Eltern Geschwister/ Halbgeschwister Abkömmlinge 3. Ordnung Großeltern Onkel / Tanten Cousins / Cousinen Kinder Nichten / Neffen Abkömmlinge weitere Ordnungen Es gibt jedoch Fälle, in denen die Vorlage eines Erbscheins notwendig ist: Dies gilt insbesondere im Grundbuchverkehr oder, wenn kein öffentliches, mit Eröffnungsvermerk versehenes Testament vorgelegt werden kann, und im Verkehr mit Banken, die nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Umständen einen Erbschein fordern können. Aus diesen Gründen und auch zur Vereinfachung der Geschäftsabläufe wird häufig ein Erbschein beantragt. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht aufgrund eines amtlichen Ermittlungsverfahrens erteilt. Das Nachlassgericht wird nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind u. a. Erben, Miterben, Testamentsvollstrecker, Nachlassund Insolvenzverwalter sowie Gläubiger des Erblassers oder des Erben, wenn sie einen Vollstreckungstitel besitzen. Der Erbscheinantrag muss folgende Angaben enthalten: Ferner können erforderlich sein: Heiratsurkunde zum Nachweis der wirksamen Eheschließung oder Namensänderung Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde des früheren Ehepartners zum Nachweis, dass ein Ehegattenerbrecht nicht mehr besteht Geburtsurkunden zum Nachweis der Abstammung vom Erblasser oder von einer vorverstorbenen, eigentlich erbberechtigten Person Sterbeurkunden aller Personen, deren Erbrechte deshalb weggefallen sind, weil sie bereits vor dem Erblasser verstorben waren Adoptionsbeschlüsse und -verträge zum Nachweis einer erfolgten Adoption ** Für sonstige Adoptivkinder und für nicht eheliche Kinder sind Sonder- und Übergangsvorschriften zu beachten. In der ersten Ordnung erben die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen. Kinder sind eheliche Kinder sowie als Minderjährige adoptierte Adoptivkinder und nicht eheliche Kinder**. Für ein vorverstorbenes Kind treten die Kinder dieses Kindes (Enkel) ein und erhalten den Anteil ihres Elternteils zu gleichen Teilen. An die Stelle eines vorverstorbenen Enkelkindes treten dessen Kinder (Urenkel) zu gleichen Teilen usw. Zur zweiten Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Kinder. Wenn zum Zeitpunkt des Erbfalles beide Elternteile noch leben, erben sie ggf. neben dem überlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen. Falls nur noch ein Elternteil lebt, treten dessen Kinder (Geschwister und Halbgeschwister des Verstorbenen) an die Stelle des verstorbenen Elternteils. Sie erben nach Stämmen. Hat der verstorbene Elternteil außer dem Erblasser keine Kinder, erbt der noch lebende ggf. neben dem Ehegatten allein. Teilen. Falls einer von ihnen nicht mehr lebt, wird sein Anteil nach Stämmen an seine Kinder verteilt. Wenn keine Kinder vorhanden sind, fällt sein Anteil an den anderen Großelternteil. Erst wenn beide Stämme desselben Großelternpaares nicht mehr erben können, kommen die Stämme des anderen Großelternpaares zum Zuge. 6.3 Benötige ich einen Erbschein und wie erlange ich ihn? Der Erbschein ist ein Zeugnis über die erbrechtlichen Verhältnisse, das auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt wird. Nach dem Erbfall müssen Sie als Erbe unter Umständen Ihr Erbrecht gegenüber Dritten nachweisen, die Ihre Erbenstellung anzweifeln. Hierzu können Sie sich aller möglichen Beweismittel bedienen, z. B. einer mit dem Eröffnungsvermerk versehenen Fotokopie des eigenhändigen Testaments oder einer Ausfertigung eines öffentlichen Testaments. den beantragten Inhalt des Erbscheins, wer also als Erbe ausgewiesen werden soll die Tatsachen, die die Erteilung rechtfertigen, und zwar unter Beifügung der Urkunden, die diese Tatsachen belegen eine eidesstattliche Versicherung vor Gericht oder einem Notar, dass dem Antragsteller nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht*. Im Einzelfall kann das Nachlassgericht auf die eidesstattliche Versicherung verzichten; Sie sollten diesbezüglich nachfragen. Ob und welche Nachweis-Urkunden Sie vorlegen müssen, hängt vom Einzelfall ab und davon, ob die testamentarische oder die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.! Die Sterbeurkunde ist immer erforderlich! Todeserklärungsbeschlüsse zum Nachweis des Wegfalls vermisster und verschollener Personen Hinweis: Für das Erbscheinsverfahren fallen Gerichtsgebühren gestaffelt nach dem Wert des Nachlasses an. In aller Regel dauert das Verfahren mind. 4 6 Wochen. Häufig wird der Erbscheinsantrag vom Notar vorbereitet und gefertigt. * Die Gebühren für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sind bei beiden Stellen gleich; Sie müssen in jedem Fall Ihren Personalausweis vorlegen.

12 20 Ratgeber für Hinterbliebene Ratgeber für Hinterbliebene Was muss innerhalb einer Erbengemeinschaft beachtet werden? Meistens erbt nicht ein Erbe allein. Bei mehreren Miterben entsteht eine Erbengemeinschaft. Den Miterben steht der Nachlass gemeinsam zu (Gesamthand). Kein Erbe erwirbt ein konkretes Teileigentum an den einzelnen Nachlassgegenständen. Jeder einzelne Nachlassgegenstand gehört jedem Miterben ganz, beschränkt * Als Auseinandersetzung durch die Rechte der übrigen Miterben. bezeichnet man die Aufteilung des Erbes. Das bedeutet, dass Sie in diesem Fall alle weiteren den Nachlass betreffenden Maßnahmen mit Ihren Miterben abstimmen müssen. Hier gelten folgende Grundsätze: Verfügungen (Verkauf, Belastung, Entsorgung zum Sperrmüll) über Nachlassgegenstände können nur einstimmig beschlossen werden. Das gilt insbesondere auch für eine Haushaltsauflösung! Maßnahmen der sog. ordnungsgemäßen Verwaltung können mit Stimmenmehrheit (Berechnung nach den Erbteilen) beschlossen werden 8. Wie erlange ich Kenntnis über Umfang und Wert der Erbschaft? Nach deutschem Erbrecht geht mit dem Tod des Erblassers sein gesamtes Vermögen, also die Erbschaft, automatisch auf einen Alleinerben oder eine Erbengemeinschaft über. Besondere Übertragungsgeschäfte oder eine Annahme der Erbschaft sind nicht mehr erforderlich. Die Schulden gehen ebenfalls auf den oder die Erben über. Das Gesetz sieht jedoch die Möglichkeit der Ausschlagung und von Haftungsbeschränkungen vor. Als Erbe bzw. als Mit- Zum Nachlass gehörende Forderungen, die an den Nachlass ausgezahlt werden, kann jeder Miterbe allein geltend machen Notwendige Erhaltensmaßregeln kann jeder Miterbe allein treffen. Die Miterbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung gerichtet*. Jeder Miterbe kann sie verlangen. Wenn der Aufenthalt eines Miterben nicht bekannt ist oder wenn er an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist, kann das Familiengericht einen Abwesenheitspfleger bestellen. Dieser kann auch die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft erklären. Wenn für einen Miterbenanteil die Erbrechtslage unklar ist, kann das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft einen Nachlasspfleger zur Sicherung bestellen. Wenn alle Miterben die Erbschaft angenommen haben, müssen sie, falls sie sich nicht einigen können, notfalls ein Vermittlungsverfahren vor dem Nachlassgericht beantragen oder durch Klage bei einem ordentlichen Gericht die Auseinandersetzung betreiben. glied einer Erbengemeinschaft haben Sie deshalb ein großes Interesse daran, möglichst schnell einen Überblick über das hinterlassene Vermögen und etwaige Schulden zu gewinnen. Dies ist nicht immer einfach. Meist hinterlässt der Verstorbene keine Aufstellung seines Vermögens, schon weil sich der Status fortlaufend ändert. Deshalb sollten Sie alle seine Unterlagen sorgfältig prüfen, um mit den Ermittlungen beginnen zu können. 8.1 Vermögenswerte Girokonten, Festgeldkonten, Sparbücher, Depotkonten, Wertpapiere, Inhalt von Bankschließfächern Die Bank oder Sparkasse wird Ihnen Auskunft über den Kontenstand geben und Verfügungen durchführen, wenn Sie eine Bankvollmacht des Erblassers vorlegen oder sich als Erbe ausreichend ausweisen (Bankvollmachten für alle Konten, Depots usw. können als Vollmacht zu Lebzeiten des Kontoinhabers und über den Tod hinaus ausgestellt werden). Wenn ein Konto für mehrere Kontoinhaber als sogenanntes Oder-Konto (der eine oder der andere darf verfügen) geführt wird, darf der Überlebende auch nach dem Tod des anderen Kontoinhabers weiter über das Konto verfügen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken sehen für die Verfügungsberechtigung des Erben nach dem Tod des Bankkunden die Vorlage eines Erbscheins bzw. Testamentsvollstreckerzeugnisses vor. Das Geldinstitut kann sich aber auch mit der Vorlage einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift begnügen. Die Bank wird nach Sachlage entscheiden, ob begründete Zweifel an der Richtigkeit einer eröffneten letztwilligen Verfügung die Vorlage eines Erbscheins erforderlich machen. Hinweis: Bei gesetzlicher Erbfolge wird in jedem Fall ein Erbschein benötigt. Der Wert von Girokonten und Festgeldkonten ist klar, bei Wertpapierdepots wird der Kurswert berücksichtigt. Die Bank wird behilflich sein, diesen zu ermitteln Lebensversicherungen auf den Todesfall, Sterbegeldversicherungen Bei diesen Versicherungen ergibt sich aus dem Versicherungsschein, wer bezugsberechtigt ist. Falls niemand genannt ist, sind die Erben des Versicherungsnehmers* berechtigt. Hinweis: Die Versicherungsleistung ist rechtlich kein Bestandteil des Nachlasses, wird aber wirtschaftlich (z. B. auch bei der Berechnung der Erbschaftsteuer) so behandelt. Der Versicherungsnehmer er kommt nur in Betracht, wenn ein Vertrag auf das Leben eines anderen abgeschlossen wurde und die Erben sind verpflichtet, den Tod unverzüglich anzuzeigen**. Versäumen Sie diese Anzeige, führt das zwar nicht zum Ausschluss des Anspruchs auf die Versicherungsleistung, aber möglicherweise zu Schadenersatzansprüchen des Versicherers***. Für die Auszahlung der Versicherungssumme müssen Sie bei der Versicherungsgesellschaft folgende Dokumente vorlegen: den Versicherungsschein die Sterbeurkunde ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod des Versicherten geführt hat. Die Versicherungsgesellschaft kann verlangen, dass ihr der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist Grundbesitz Was zum Grundbesitz gehört, wird sich im Allgemeinen aus den Unterlagen des Verstorbenen ergeben. Um sich Gewissheit über Ihre Eigentümerstellung und über etwaige Belastungen zu verschaffen, sollten Sie Einsicht in das Grundbuch nehmen. Hierzu müssen Sie den Grundbuchbeamten davon überzeugen, dass Sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben. Die Darlegungspflicht bezieht sich in diesem Fall auf die Erbenstellung. Hierfür reichen ein eröffnetes Testament und ein Erbschein auf jeden Fall aus. Wenn Sie diese nicht vorlegen können, genügt eine Glaubhaftmachung (Sterbeurkunde, Personenstandsurkunden). ** Die Frist beträgt je nach Versicherer 24 bis 72 Stunden. *** Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf die Leistung beträgt fünf Jahre, die Ausschlussfrist sechs Monate nach schriftlicher Ablehnung, falls der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht wird. * Der Versicherungsnehmer ist derjenige, der den Versicherungsvertrag mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat.

13 22 Ratgeber für Hinterbliebene Ratgeber für Hinterbliebene 23 * Haushaltsgegenstände für den Ehegatten ** Fortzahlung des Unterhalts an zum Haushalt gehörige Unterhaltsberechtigte für 30 Tage Hausrat, Kunstgegenstände, Pkw Diese Gegenstände sind schwer zu bewerten. Die Veräußerung erfordert Zeit und Mühe, wenn angemessene Preise erzielt werden sollen. Sie können Sachverständige hinzuziehen, wenn Sie den Eindruck haben, dass Kunstgegenstände, Geschirr oder Möbel von besonderer Qualität sind. Bei Pkw hilft ein Blick in die sog. Schwacke-Liste, wobei es jedoch letzten Endes auf die jeweilige Marktsituation ankommt Unternehmen, Beteiligungen Den Wert dieser Wirtschaftsgüter können Sie nur nach Einblick in die Bilanzen beurteilen. Eine fachkundige Beratung durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Anwalt ist im Allgemeinen sinnvoll und in der Regel auch erforderlich. 8.2 Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten müssen möglichst genau aufgelistet werden. Was in Betracht kommt, kann hier nur beispielhaft genannt werden: Erblasserschulden Arzt- und Krankenhauskosten, die nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung oder eine Beihilfe gedeckt sind rückständige Vereinsbeiträge rückständige Versicherungsbeiträge usw. Forderungen des Sozialamts auf Ersatz von Sozialhilfeleistungen an den Erblasser (SGB XII 102). Erbfallschulden Pflichtteilsansprüche Vermächtnisse Auflagen Erbschaftsteuer Kosten der Testamentseröffnung Kosten der Bestattung der Voraus * der Dreißigste ** Nachlasserbenschulden Verbindlichkeiten, die der Erbe zur Abwicklung des Nachlasses eingehen musste Näheres zum Pflichtteilsanspruch die Kinder des Erblassers (auch nicht eheliche und adoptierte Kinder) weitere Abkömmlinge des Erblassers die Eltern des Erblassers der Ehegatte des Erblassers oder sein eingetragener Lebenspartner. Bei beiden kommt je nach konkreter Situation entweder der kleine oder der große Pflichtteil in Betracht. Da das Pflichtteilsrecht nur Ersatz des gesetzlichen Erbrechts ist, sind entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie bei gesetzlicher Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Dieser ergibt sich aus der Erbquote und dem Wert des Nachlasses. Die Erbquote wird nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge ermittelt. Wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand gelebt haben, wird die Höhe der Erbquoten der Verwandten außerdem dadurch beeinflusst, ob der Ehegatte des Verstorbenen den zur Abgeltung des Zugewinns gedachten erhöhten Erbteil erhält oder nicht. Der Pflichtteil berechnet sich nach dem Nachlasswert zur Zeit des Erbfalls. Nachträgliche Wertsteigerungen und Wertminderungen bleiben unberücksichtigt. Der Nachlasswert ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wert aller Nachlassgegenstände und dem Wert der Nachlassschulden. Unter Wert ist der Verkehrswert zu verstehen. Mitunter muss er geschätzt oder auf Anforderung des Pflichtteilsberechtigten auf Kosten des Nachlasses durch einen unparteiischen Sachverständigen ermittelt werden. Wertbestimmungen des Erblassers sind unverbindlich. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus * außer Betracht. Erbt der Ehegatte/Lebenspartner neben Abkömmlingen, steht ihm nur der zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigte Voraus zu, neben Eltern der sog. große Voraus. Pflichtteilsschuldner ist der Erbe. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, haften sie als Gesamtschuldner, jedoch bis zur Teilung des Nachlasses vorläufig nur beschränkt. Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe mit seinem Eigenvermögen nur für den Anteil der Pflichtteilsschuld, der seinem Erbteil entspricht. * Haushaltsgegenstände für den Ehegatten. Forderungen eines Pflegeheims Mietrückstände Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen Kosten aus nicht erfüllten Verträgen Darlehensschulden rückständige Raten aus Ratenkaufverträgen Einkommensteuerschulden Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht zwar die Testierfreiheit vor, sorgt aber gleichzeitig durch das Pflichtteilsrecht der nahen Verwandten und des Ehegatten dafür, dass diese beim Erbfall in einem Mindestmaß berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser sie von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Die Pflichtteilsberechtigten erhalten jedoch keine Erbenstellung (Beteiligung am Nachlass), sondern einen Geldanspruch gegen die Erben. Voraussetzung des Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Anspruchsteller pflichtteilsberechtigt und durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Pflichtteilsberechtigt sind 9. Will ich die Erbschaft annehmen oder ausschlagen? 9.1 Annahme der Erbschaft Falls Sie eine Ausschlagung nicht fristgemäß erklären, gilt die Erbschaft als angenommen. Achtung: Die Ausschlagung der Erbschaft ist nicht mehr möglich, wenn Sie die Erbschaft schon vor Fristablauf angenommen haben. Die Annahme der Erbschaft kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Z. B. dadurch, dass Sie einen Erbschein beantragen oder einen Nachlassgegenstand zum Verkauf anbieten. Nicht jedoch, wenn Sie aus bloßer Fürsorge für den Nachlass handeln, z. B. verderbliche Ware verkaufen oder eine Kontensperrung veranlassen. 9.2 Ausschlagung Wenn Sie nicht Erbe bleiben wollen, weil die Erbschaft überschuldet ist oder weil Sie hierfür persönliche Gründe haben, können Sie das Erbe ausschlagen. Es ist nicht möglich, die Erbschaft generell auszuschlagen und nur einen Teil des Erbes anzunehmen. Sind Sie als gesetzlicher Erbe auch durch Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament)

14 24 Ratgeber für Hinterbliebene Ratgeber für Hinterbliebene 25 als Erbe berufen, können Sie die Erbschaft u. U. als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen. 9.3 Anfechtung von Ausschlagung, Annahme und Versäumung der Ausschlagungsfrist 10. Wie kann ich meine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten beschränken? Das Ausschlagungsrecht entsteht mit dem Erbfall und ist vererblich. Wenn Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder eine Erbschaft ausschlagen wollen, bedürfen sie dazu der Genehmigung des Familiengerichts. Die Ausschlagungserklärung muss dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist zugehen. Sie muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Soll ein Bevollmächtigter in Ihrem Namen die Ausschlagung erklären, benötigt er eine notarielle Vollmacht. Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel 6 Wochen. Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie von der Erbschaft und dem Grund der Berufung zum Erben Kenntnis erlangen. Sie müssen wissen, ob Sie gesetzlicher oder Erbe kraft Testaments sind, und bei gesetzlicher Erbfolge außerdem, dass keine entgegenstehende gültige Verfügung von Todes wegen vorhanden ist. Falls Sie als Erbe durch letztwillige Verfügung berufen sind, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der Verfügung durch das Nachlassgericht und der Kenntnisnahme von ihrem Inhalt durch den Erben. Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Wenn Sie ein Erbe wirksam ausschlagen, werden Sie so behandelt, als wären Sie nie Erbe gewesen. Die Erbschaft fällt dem Nächstberufenen an. Durch die Ausschlagung des Erbes geht Ihnen aber in der Regel auch der Pflichtteil verloren; Ausnahmen bestehen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Ehegattenerbfolge und wenn der Erbteil mit testamentarischen Beschränkungen und Beschwerungen belastet ist. Ausschlagung, Annahme und Versäumung der Ausschlagungsfrist können Sie u. U. wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung anfechten. Wichtigster Anfechtungsgrund ist der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses. Wenn Sie irrtümlich angenommen haben, der Nachlass sei nicht überschuldet, können Sie die Annahme und die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten. Haben Sie irrtümlich angenommen, der Nachlass sei überschuldet, können Sie die Ausschlagung anfechten. Hinweis: Wer sich über eine mögliche Überschuldung keine Gedanken gemacht hatte, kann allerdings nicht anfechten. Die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme des Erbes, die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung. Für die Anfechtung gelten besondere Formvorschriften und Fristen, die dem Ausschlagungsverfahren nachgebildet sind. Die Anfechtungserklärung müssen Sie gegenüber dem Nachlassgericht abgeben. Sie erfolgt zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder muss öffentlich beglaubigt sein. Ein Bevollmächtigter muss eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorweisen. Für eine Anfechtung der Annahme durch einen gesetzlichen Vertreter ist eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Die Anfechtungsfrist beträgt 6 Wochen. Sie beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn der Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Sie beginnt bei Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Fortfall der Zwangslage und bei Anfechtbarkeit wegen Irrtums mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren Durch Anordnung einer Nachlassverwaltung oder Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens wird die Haftung des Erben rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls und auf den Nachlass beschränkt. Wenn diese Verfahren mangels einer die Kosten deckenden Masse nicht durchgeführt werden können, stehen Ihnen Einreden zur Haftungsbeschränkung zur Verfügung. Sie als Erbe oder ein Nachlassgläubiger können jederzeit eine Nachlassverwaltung beantragen. Sie sollten sie beantragen, wenn der Nachlass unübersichtlich ist und Sie mit einer Überschuldung rechnen müssen oder wenn Sie sich die Abwicklung nicht zutrauen. Voraussetzung ist, dass der Nachlass ungeteilt ist und mindestens eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist. Auf Antrag aller Miterben setzt das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter ein, der kraft seines Amtes die ausschließliche Verwaltungsbefugnis und Verfügungsmacht über den Nachlass erhält und unter der Aufsicht des Nachlassgerichts tätig wird. Er hat in erster Linie die Aufgabe, die Nachlassgläubiger zu befriedigen. Zahlungen an die Erben darf er erst leisten, wenn er festgestellt hat, dass der Nachlass zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten ausreicht. Sofern er erkennt, dass der Nachlass überschuldet ist, muss er das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Nach Befriedigung aller Nachlassgläubiger gibt der Nachlassverwalter den restlichen Nachlass an die Erben heraus und legt Rechenschaft ab. Danach wird das Verfahren aufgehoben. Hinweis: Der Nachlassverwalter erhält für seine Arbeit eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Nachlassgericht festgesetzt wird, sowie Ersatz seiner Auslagen. Das Nachlassinsolvenzverfahren schließt sich häufig an die Nachlassverwaltung an und beendet diese. Hinweis: Falls keine Nachlassverwaltung besteht und Sie als Erbe die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses erkennen, sind Sie verpflichtet, das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, wenn Sie sich nicht schadenersatzpflichtig machen wollen. Der weitergehende Zweck des Nachlassinsolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung der Nachlassgläubiger unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren vorgesehenen Rangfolge. Der Erbe richtet den Insolvenzantrag nicht an das Nachlassgericht, sondern an das Insolvenzgericht. Dieses setzt einen Insolvenzverwalter ein, der kraft Amtes ähnliche Befugnisse wie der Nachlassverwalter hat Einreden zur Haftungsbeschränkung Das Gesetz gewährt Ihnen als Erbe ergänzend zu der Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren aufschiebende Einreden sowie mehrere Einreden zur Haftungsbeschränkung (Dreimonatseinrede, Aufgebotseinrede, Dürftigkeitseinrede, Erschöpfungseinrede, Überschwerungseinrede)*. Als aufschiebende Einreden kommen die Drei - monatseinrede und die Einrede des Aufgebotsverfahrens in Betracht. Wenn Sie eine solche Einrede erhoben haben, kommen Sie für den entsprechenden Zeitraum mit der Erfüllung von Forderungen an den Nachlass nicht in Verzug. Das bedeutet zum Beispiel, dass Sie für diesen Zeitraum keine Verzugszinsen zahlen müssen. * Als Einrede wird ein Einwand bezeichnet, der gegen die Verwirklichung von Rechtsansprüchen eines anderen spricht. Der Einredende bestreitet damit nicht das Recht des anderen, sondern verhindert nur die Durchsetzung. Wichtig ist, dass die Einrede tatsächlich geltend gemacht wird. Es reicht nicht aus, sich nur im Stillen darauf zu berufen.

15 26 Ratgeber für Hinterbliebene Ratgeber für Hinterbliebene 27 Durch die Dreimonatseinrede soll dem Erben die Möglichkeit gegeben werden, sich einen Überblick über den Bestand des Nachlasses zu verschaffen. Innerhalb der ersten drei Monate nach der Erbschaftsannahme müssen Sie dann keine Verbindlichkeiten aus dem Nachlass erfüllen. Wenn Sie mithilfe einer öffentlichen Stelle/eines Notars schon eine Aufstellung über alle Verbindlichkeiten, Gegenstände und Vermögen (ein sogenanntes Inventar) errichtet haben, dürfen Sie die Dreimonatseinrede nicht mehr in Anspruch nehmen. Denn dann besitzen Sie bereits einen Überblick über die Erbschaft. Um sich einen Überblick von den Verbindlichkeiten des Nachlasses zu verschaffen, können Sie ein öffentliches Aufgebot der Nachlassgläubiger beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Das Gericht fordert in diesem Fall alle Gläubiger durch eine öffentliche Bekanntmachung dazu auf, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden. Forderungen von Gläubigern, die sich nicht innerhalb dieser Frist melden, werden zuletzt beglichen, sofern der Nachlass dies überhaupt noch ermöglicht. Erst wenn der Antrag auf ein öffentliches Aufgebot zugelassen worden ist, können Sie bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten verweigern. Wenn die Kosten für eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht aus dem vorhandenen Vermögen des Nachlasses gedeckt werden können, können Sie die haftungsbeschränkende Dürftigkeitseinrede erheben. Sie verwehrt den Nachlassgläubigern den Zugriff auf Ihr eigenes Vermögen. Sie müssen jedoch den Gläubigern den Nachlass herausgeben. Wenn Sie nachweisen können, dass vom Nachlass nichts mehr vorhanden ist, weil Sie davon bestehende Nachlassverbindlichkeiten getilgt haben und dazu auch berechtigt waren, können Sie die Erschöpfungseinrede erheben. Gläubiger können dann ihre Forderungen nicht mehr auf gerichtlichem Wege einklagen. Wenn der Nachlass durch Vermächtnisse und Auflagen überschuldet ist, ohne diese aber ausreichen würde, um alle Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, greift die Überschwerungseinrede. Sie müssen dann den nach Begleichung der übrigen Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Nachlass den Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten überlassen. Zahlen Sie allerdings die Verbindlichkeiten aus Ihrem Privatvermögen, können Sie die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände abwenden. 11. Wie viel Erbschaftsteuer muss ich bezahlen? Der Erbschaftsteuer unterliegt der sog. steuerpflichtige Erwerb. Das ist das nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte Rohvermögen abzüglich sämtlicher mit dem Erbfall zusammenhängenden Schulden und Lasten. Außerdem sind gewisse Freibeträge für Hausrat, Wäsche, Kleidung, Pkw usw. sowie eine ermäßigte Besteuerung des sog. Produktivvermögens bzw. dessen (teilweise) Freistellung unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Das Erbschaftsteuergesetz sieht Steuerklassen, allgemeine Freibeträge und Ver sorgungsfreibeträge vor, die nach den Verwandtschaftsbeziehungen zum Erblasser gestaffelt sind. Hinweis: Da diese Freibeträge bei Ehegatten/Lebenspartnern und engen Verwandten relativ hoch sind, kommt es bei vielen Normalverdienern regelmäßig nicht zu einer Besteuerung. Die Steuersätze liegen, gestaffelt nach Steuerklassen und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs, zwischen 7 % und 50 % Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Wert des sog. steuerpflichtigen Erwerbs. Maßgeblich ist prinzipiell der Nettowert des ererbten bzw. durch Vermächtnis erworbenen Vermögens. Für Immobilien und Unternehmensvermögen bestehen hinsichtlich der Bewertung teilweise Sonderregelungen. Zum Nachlassvermögen gehören u. a. auch Steuererstattungsansprüche des Erblassers, und zwar sowohl für das Todesjahr als auch soweit nicht bereits erstattet auch für zurückliegende Jahre. Spiegelbildlich stellen etwaige Steuerschulden des Verstorbenen Nachlassverbindlichkeiten dar. Diese Steuerschulden muss der Erbe/die Erbengemeinschaft aus dem Nachlass an den Fiskus bezahlen. Sie mindern gleichzeitig die Bemessungsgrundlage seiner Erbschaftsteuer. Hatte der Erblasser steuerliche Verlustvorträge, gehen diese aber in der Regel mit dem Erbfall unter; der Erbe kann sie für seine eigene Einkommensteuer nicht nutzen Steuerfreibeträge Jedem Steuerpflichtigen stehen persönliche Freibeträge zu. Innerhalb dieser Freibeträge sind Erbfälle steuerfrei. Erhöhte Freibeträge gibt es für Erben der Steuerklasse I (also Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder). Freibeträge Steuerklasse Person Freibetrag in EUR I Ehegatte, eingetragener Lebens - partner I Kinder und Kinder verstorbener Kinder, auch Stief- und Adoptivkinder I Enkelkinder II III Übrige Personen der Steuerklasse I (Urenkel, weitere Abkömmlinge des Erblassers/ Schenkers sowie die Eltern, Groß- und Urgroßeltern des Erblassers (im Erbfall)) z. B.: Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten Übrige Personen z. B.: Onkel, Tanten, Nachbarn, Freunde Beispiel: Hinterlässt der Verstorbene ein Aktiendepot mit einem Wert von EUR an seine Ehefrau, muss diese keine Erbschaftsteuer bezahlen, weil sie bis zu EUR steuerfrei erben kann. Ist der Erbe jedoch der Bruder, übersteigt die Erbschaft dessen Freibetrag von EUR um EUR. Diese EUR sind dann steuerpflichtig. Dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner wird ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von EUR gewährt. Es handelt sich dabei um einen zusätzlichen Freibetrag, der geerbtes Vermögen jeder Art steuerlich freistellt. Versorgungsbezüge sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrente) oder Versorgungsleistungen aus einem früheren Dienstverhältnis des Verstorbenen (betriebliche Altersversorgung). Sie unterliegen nicht der Erbschaftsteuer, aber ihr Kapitalwert wird auf den besonderen Versorgungsfreibetrag angerechnet und reduziert diesen entsprechend.

16 28 Ratgeber für Hinterbliebene Ratgeber für Hinterbliebene 29 * Eine Übersicht über alle Für geerbten Hausrat und erbrachte Pflegeleistungen Steuerklassen der Erbschaftsteuer gelten die folgenden sachlichen finden Sie in Abschnitt Freibeträge: Die Erbschaftsteuerklassen stehen in keinem Zusammenhang mit den Steuerklassen Sachliche Freibeträge im Bereich der Lohnsteuer. Steuerfrei Freibetrag in EUR ** Zur Steuerklasse II zählen: Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten. Hausrat beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I Andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse II und III Pflegeleistungen Beispiel: Ein Ehegatte kann steuerfrei bis zu EUR in bar sowie Hausrat mit einem Wert von bis zu EUR und z. B. ein Auto mit einem Wert von bis zu EUR erben. Bei dem Freibetrag für Pflegeleistungen handelt es sich um eine Steuerbefreiung, die denjenigen Personen zugute kommt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Erben sie und ist das zugewendete Erbe als angemessenes Entgelt für die Leistungen anzusehen, greift bis zu einer Höhe von EUR der Freibetrag und stellt das Erbe steuerfrei Steuersätze Der steuerpflichtige Erwerb, welcher die (persönlichen und sachlichen) Freibeträge der jeweiligen Erben übersteigt, ist von den Erben mit einem bestimmten Steuersatz zu versteuern. Hierbei liegen die Steuersätze, gestaffelt nach Steuerklassen und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs, zwischen 7 % und 50 %. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser wird also auf den steuerpflichtigen Erwerb ein prozentualer Steuersatz angewandt, um die Erbschaftsteuer zu ermitteln. Steuerklassen Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Prozentsatz in der Steuerklasse* I II** III EUR EUR EUR EUR EUR EUR über EUR Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt seiner Schwester EUR auf einem Bankkonto. Nach Abzug ihres persönlichen Freibetrags von EUR verbleiben noch EUR, die versteuert werden müssen. Die Schwester gehört zur Steuerklasse II (Geschwister). Für Beträge bis zu EUR beträgt der Steuersatz 15 %, damit muss sie für die verbleibenden EUR Erbschaftsteuer in Höhe von EUR bezahlen Steuerbefreiungen bei Immobilien für die Kernfamilie Begünstigung von Witwe, Witwer und eingetragenem Lebenspartner des Erblassers Die Witwe bzw. der Witwer sowie der eingetragene Lebenspartner des Erblassers müssen keine Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Wohnung (Familienheim) zahlen, die der Erblasser bis zu seinem Tod bewohnte, solange sie diese mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. In diesen zehn Jahren darf es nicht zu einer Vermietung, zu einer Verpachtung, einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz kommen. Gibt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Nutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken innerhalb von zehn Jahren auf, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Ausnahmen gelten dann, wenn zwingende Gründe vorliegen. So gilt es beispielsweise als unschädlich, wenn die Witwe, der Witwer oder der eingetragene Lebenspartner in der Zehnjahresfrist versterben oder aus zwingenden Gründen (z. B. eigene Pflegebedürftigkeit) an der Selbstnutzung zu Wohnzwecken gehindert sind. Beispiel: Der Ehemann erbt von seiner Frau ein Einfamilienhaus mit einem Wert von EUR, das er vorher mit der Verstorbenen zusammen bewohnt hat und nun weiter bewohnen wird. Der Wert des Hauses bleibt steuerfrei, solange er in dem Haus mindestens zehn Jahre wohnen bleibt, gleichgültig, wie viel er darüber hinaus noch geerbt hat Begünstigung von Kindern des Erblassers Für Kinder und Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind, kann es zu einer Steuerfreistellung kommen. Ihnen kann ebenfalls unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern das selbst genutzte Wohneigentum steuerfrei zugewendet werden. Allerdings gilt bei Kindern für die Steuerfreiheit zusätzlich die Auflage, dass die Wohnfläche der Wohnung nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf. Der Wert darüber hinausgehender Flächen muss anteilig versteuert werden Stundung der Steuerschuld bei Immobilien Im Hinblick auf die am Verkehrswert orientierten Wertansätze für Grundstücke soll eine zwangsweise Veräußerung allein zum Zwecke der Begleichung der darauf entfallenden Erbschaftsteuer vermieden werden. Aus diesen Gründen gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine zinslose Stundung der auf begünstigte Erwerbe entfallenden Erbschaftsteuer. Hiernach ist dem Erwerber die auf begünstigtes Vermögen entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Dies gilt entsprechend, soweit zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder vermietete Wohnimmobilien und/oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber dann zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Hinweis: Bei Aufgabe der Selbstnutzung wegen Vermietung bzw. Veräußerung entfällt die Stundung. Bei Vermietung nach Beendigung der Selbstnutzung kann durch die weitere Stundung erreicht werden, dass die gestundete Erbschaftsteuer aus den Erträgen entrichtet werden kann. Der Stundungsanspruch besteht auch, wenn Eltern oder Verwandte der Steuerklassen II wie z. B. Geschwister oder Verwandte der Steuerklasse III bereits im von Todes wegen erworbenen Ein- oder Zweifamilienhaus bzw. Wohneigentum wohnen. Der Rechtsanspruch auf Stundung besteht nicht, wenn der Erwerber die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer aus weiterem erworbenen Vermögen aufbringen kann der Erwerber die Steuer aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen zahlen kann Bewertung des Grundvermögens Im Privatvermögen gehaltener Grundbesitz wird grundsätzlich mit dem Verkehrswert bewertet. Zur Wertermittlung bebauter Grundstücke sind je nach Art des Grundstücks drei Verfahren vorgesehen: das Vergleichswertverfahren das Ertragswertverfahren das Sachwertverfahren.

17 30 Ratgeber für Hinterbliebene Vergleichswertverfahren Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (sogenannte Vergleichsgrundstücke). Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich die folgenden Objekte zu bewerten: Wohnungseigentum Teileigentum Ein- und Zweifamilienhäuser Ertragswertverfahren Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens wird der Gebäudeertragswert getrennt vom Bodenwert ermittelt. Im Ertragswertverfahren sind die folgenden Objekte zu bewerten: Mietwohngrundstücke Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt Sachwertverfahren Auch beim Sachwertverfahren wird der Wert der Gebäude getrennt vom Bodenwert ermittelt. Mit dem Sachwertverfahren werden die folgenden Objekte bewertet: Wohnungseigentum, Teileigentum, Einund Zweifamilienhäuser, wenn kein Vergleichswert vorliegt Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme von Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt sonstige bebaute Grundstücke Bewertungsabschlag bei vermieteten Immobilien Bei Mietobjekten greift das Ertragswertverfahren, wonach der Wert auf Grundlage des nachhaltig erzielbaren Ertrags ermittelt wird. Davon gibt es grundsätzlich einen pauschalen Abschlag von 10 % für zu Wohnzwecken vermietete Gebäude, selbst wenn diese Nutzung unmittelbar nach dem Übergang aufgegeben wird. Das gilt für im EU- oder EWR-Raum liegende Immobilien, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. Beispiel: Der Sohn erbt von seinem Vater eine Mietwohnung mit einem Verkehrswert von EUR. Für die Erbschaftsteuer ist diese Wohnung nur mit 90 % des Wertes einzurechnen, also mit EUR. Damit verbleiben ihm für weiteres geerbtes Vermögen noch EUR von seinem persönlichen Freibetrag Erbschaftsteuer bei unternehmerischem Vermögen Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen ist jeweils unabhängig von der Rechtsform mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dasselbe gilt für Kapitalgesellschaften oder Beteiligungen daran. Unter bestimmten Voraussetzungen können erhebliche Steuererleichterungen für den Erwerb unternehmerischen Vermögens (sog. Produktivvermögen) in Anspruch genommen werden. Es ist sehr sinnvoll und oft auch erforderlich, den genauen Wert des geerbten Grund- bzw. Betriebsvermögens durch Fachleute (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) ermitteln zu lassen. Diese klären auch, ob und in welchem Umfang eine steuerliche Privilegierung in Betracht kommt.

18 Ratgeber für Hinterbliebene Steuerliche Erklärungspflichten 12.1 Einkommensteuererklärung für den Erblasser Die Einkommensteuerpflicht des Erblassers endet mit seinem Tod. Für das Todesjahr hat der Erbe/die Erbengemeinschaft eine Einkommensteuererklärung (für den Verstorbenen) abzugeben, aus der sich seine bis zum Tod erzielten Einkünfte ergeben. Insoweit gelten die allgemeinen Abgabefristen, sodass die Erklärung grundsätzlich bis zum 31. Mai des auf den Tod folgenden Jahres abzugeben ist. Hat der Verstorbene für Kalenderjahre vor seinem Tod noch keine Steuererklärungen eingereicht (obwohl er dazu verpflichtet war), muss dies durch den Erben nachgeholt werden, und zwar entweder innerhalb der Abgabefrist oder (falls diese schon abgelaufen ist) so rasch wie möglich. Im Einzelfall kann auch beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragt werden. Ehegatte als Alleinerbe: Waren Sie als Ehepaar gemeinsam veranlagt, dann geben Sie weiterhin eine gemeinsame Steuererklärung ab. Das Finanzamt berechnet die Steuern für das Todes- und das Folgejahr so, als wären Sie noch verheiratet (Ehegattensplitting) Erbschaftsteuererklärung Als Erbe sind Sie verpflichtet, drei Monate nachdem Sie von Ihrer Erbschaft erfahren haben, Ihrem Finanzamt hiervon Mitteilung zu machen. Das Finanzamt wird aber im Allgemeinen schon vorher von dem Erbfall erfahren, weil Standesämter, Nachlassgerichte, Banken, Versicherungen und Notare die Erbschaftsteuerstelle hierüber informieren müssen. Das Finanzamt kann Sie dann zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auffordern. Die Frist hierfür darf nicht kürzer als ein Monat sein. Wenn Sie als Hinterbliebene oder Hinterbliebener noch Fragen im Zusammenhang mit Postbank Produkten haben, rufen Sie uns einfach unter der folgenden kostenlosen Rufnummer an: Tel.:

19 Die wichtigsten Fristen auf einen Blick* Frist zu erledigen zu erbringende Nachweise Tipps und Hinweise Möglichst schnell Todesfall beim Standesamt melden und Sterbeurkunde beantragen Todesbescheinigung Personalausweis des Verstorbenen Personenstandsurkunden des Verstorbenen (Geburtsurkun de, Heirats urkunde, ggf. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, Familienstammbuch) Meldung spätestens bis zum folgenden Werktag. Meldung erfolgt ggf. durch die Krankenhausverwaltung. Nach der Meldung stellt das Standesamt die Sterbeurkunde und die Bestattungsge nehmigung aus. Da die Sterbeurkunde in verschiedenen Zusammenhängen benötigt wird, sollten Sie sich mehrere Exemplare ausstellen lassen. Da die Sterbeurkunden zur Vorlage bei der Sozialversicherung gebührenfrei sind, am besten gleich mehrere Exemplare ausstellen lassen. Testament beim Nachlassgericht abliefern eigenhändiges Testament des Verstorbenen Jeder, der ein Testament eines Verstorbenen auffindet oder im Besitz hat, muss dieses unver züg lich beim Nachlassgericht abliefern, sofern es sich nicht schon in amtlicher Verwahrung befindet. Innerhalb der ersten ein bis drei Tage Todesnachricht an Lebensversicherung und Sterbegeldversicherung Versicherungsschein amtliche Geburts- und Sterbeurkunde ärztliches Zeugnis über Todesursache Der Versicherungsnehmer (nur wenn ein Vertrag auf das Leben eines anderen abge schlossen worden ist) und die Erben sind verpflichtet, den Tod unverzüglich anzuzeigen. Die Fristen variieren je nach Versicherer. Die Versäumung dieser Anzeige führt nicht zum Verlust der Versicherungsleistung, sondern allenfalls zu Schadenersatzan sprüchen des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit. Die Versicherungssumme wird an die bezugsberechtigte Person (ggf. direkt an den Bestatter) ausgezahlt. Ist keine bezugsberechtigte Person im Vertrag genannt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass. Todesnachricht an private/ betriebliche Unfallversicherung (innerhalb von 48 Std.) formlose schriftliche Mitteilung über den Todesfall Versicherungsschein amtliche Geburts- und Sterbeurkunde ärztliches Zeugnis über Todesursache Ist der Verstorbene der einzige Versicherungsnehmer, endet das Versicherungsverhältnis automatisch mit seinem Tod. Sind Kinder mitversichert, wird die Versicherung beitragsfrei bis zu deren 18. Lebensjahr weitergeführt. Bei Vertrag mit Todesfallleistung und Tod durch Unfall wird die Versicherungssumme an die bezugsberechtigte Person oder an Erben ausgezahlt. Todesnachricht an gesetzliche/ private Krankenversicherung Versicherungsschein amtliche Geburts- und Sterbeurkunde ärztliches Zeugnis über Todesursache Personenbezogene Versicherung: Das Versicherungsverhältnis endet automatisch mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Bei Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung: Es besteht eine Eintrittsmöglichkeit, wenn die Erklärung dem Versicherer 2 Monate nach dem Todesfall schriftlich zugeht. Zeitnah zum Todesfall Benachrichtigung von Banken Für eine zügige Bearbeitung der Geschäftsbeziehungen mit der Bank ist es zweckmäßig, sie schnell über den Todesfall zu unterrichten. Wenn Sie über kein gemeinsames oder eigenes Konto verfügen, eröffnen Sie ein eigenes Konto zur Abwicklung der Zahlungen und Eingänge nach dem Todesfall. Benachrichtigung der Pflegekasse/privaten Pflegeversicherung Wurde dem Verstorbenen in der Zeit vor seinem Tod noch eine höhere Pflegestufe bewilligt, steht ggf. noch eine Nachzahlung des höheren Pflegegeldes aus. War der Pflegefall noch nicht eingetreten, erhält die Versicherung durch die Todesmitteilung Kenntnis vom Ende des Versicherungsvertrages. Mitteilung an die Berufsgenossenschaft Die Abmeldung erfolgt durch den Arbeitgeber. Falls der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit herbeigeführt wurde, be steht Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Anspruchsberechtigt sind der überlebende Ehegatte, unter weiteren Voraussetzungen die Kinder des Verstorbenen sowie Verwandte der aufsteigenden Linie, die vom Verstorbenen vor seinem Tod wirtschaftlich unterhalten wurden. Der Antrag kann bei der Berufsgenossenschaft oder der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Überprüfung und ggf. Kündigung der privaten Haftpflichtversicherung schriftliche Mitteilung über den Todesfall an Versicherer Versicherungsschein amtliche Geburts- und Sterbeurkunde Personenbezogene Versicherung: Das Versicherungsverhältnis endet automatisch mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Der Beitrag wird anteilig erstattet. Bei Mitversicherung: Die Versicherung bleibt bis zur nächsten Beitragsfällig keit bestehen. Bei Weiterzahlung durch den Ehegatten wird dieser automatisch neuer Versicherungsnehmer. Überprüfung der Rechtsschutzversicherung schriftliche Mitteilung über den Todesfall an Versicherer Versicherungsschein amtliche Geburts- und Sterbeurkunde War der Beitrag bereits bezahlt, besteht der Vertrag nach dem Tod des Versicherungsnehmers bis zur Fälligkeit des nächsten Beitrages fort. Wird der nächste Beitrag nicht bezahlt, erlischt der Vertrag automatisch. Wird der nächste Beitrag bezahlt, geht das Versicherungsverhältnis automatisch auf den Zahler über (dies muss nicht der Erbe oder Lebenspartner sein!). Überprüfung und ggf. Kündigung Wohngebäudeversicherung schriftliche Mitteilung über den Todesfall an Versicherer Versicherungsschein amtliche Geburts- und Sterbeurkunde Der Vertrag besteht nach dem Tod des Versicherungsnehmers bis zur Fälligkeit des nächsten Beitrags fort. Übernehmen die Erben das Haus/die Wohnung oder erfolgt ein Verkauf an Dritte, wird die Versicherung automatisch mit dem neuen Eigentümer fortgeführt. Es besteht aber ein Sonderkündigungsrecht ab dem Zeitpunkt der Grundbucheintragung (Frist von einem Monat), das schriftlich ausgeübt werden muss. Zu viel gezahlte Beiträge werden nicht erstattet. * Die folgenden Ausführungen haben wir nach bestem Wissen für Sie erstellt. Sie erheben keinen An spruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung der Postbank ist ausgeschlossen. Bei Vertragsbeziehungen, die der Verstorbene eingegangen ist (wie z. B. mit einer Versicherung), sollten Sie daher grundsätzlich noch einmal alle Verträge prü fen. Nur so können Sie zweifelsfrei feststellen, ob eine Vertragsbeziehung mit dem Tod endet oder ob Sie als Erbe oder Angehöriger gegebenenfalls automatisch in den Vertrag eintreten.

20 (Fortsetzung) Frist zu erledigen zu erbringende Nachweise Tipps und Hinweise Zeitnah zum Todesfall Überprüfung und ggf. Kündigung Hausratversicherung schriftliche Mitteilung über den Todesfall an Versicherer Versicherungsschein amtliche Geburts- und Sterbeurkunde Der Hausrat des Versicherungsnehmers ist noch bis zu zwei Monate nach seinem Tod versichert. Bei Übernahme des Hausrats (Wohnung/Haus) durch den Erben erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach dem Erbfall ein automatischer Eintritt in den Versicherungsvertrag. Der Erbe hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn er selbst bereits eine Hausratversicherung besitzt. Wird der Hausrat nicht übernommen, entfällt die Hausratversicherung. Der Jahresbeitrag wird dann anteilig erstattet. Überprüfung und ggf. Kündigung Kfz-Haftpflichtversicherung schriftliche Mitteilung über den Todesfall an Versicherer Versicherungsschein amtliche Geburts- und Sterbeurkunde Bei Übernahme des Fahrzeugs durch den Erben erfolgt automatisch ein Eintritt in den Versiche rungsvertrag. Der Versicherer ist dann u. U. berechtigt, eine Vertragsanpassung vorzunehmen. Die Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts ist u. U. möglich. Bei einem Verkauf des Kfz an Dritte oder Umschreibung auf einen Erben besteht ein Sonderkündigungsrecht. Der Beitrag wird anteilig erstattet. Überprüfung und ggf. Kündi gung von Vereinsund Verbandsmitgliedschaften Eine Vereinsmitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, falls die Vereinssatzung nicht Vererblichkeit der Mitgliedschaft anordnet. Verbände sind im Allgemeinen als Verein organisiert. Antragstellung auf Zahlung von Hinterbliebenenbezügen Die erforderlichen Nachweise sind unterschiedlich und ergeben sich aus den Antragsformularen der jeweiligen Träger der Hinterbliebenenleistungen Eine Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird gezahlt, wenn die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr rechtsgültig bestanden hat und der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt bzw. entsprechende anrechenbare Ersatzzeiten erworben hat. Die Witwen-/Witwerrente muss beim Rentenversicherungsträger oder über das Versicherungsamt der Gemeinde-, Stadt- oder Bezirksverwaltung beantragt werden. Zuständig ist der Rentenversicherungsträger, an den für den Verstorbenen zuletzt Beiträge gezahlt wurden oder von dem eine Versichertenrente bezogen wurde. Einzelheiten bei Die Anträge müssen in der Regel auf dem Vordruck der jeweiligen Versorgungseinrichtung gestellt werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Personalstelle des Verstorbenen. ggf. Kündigung des Mietverhältnisses Sowohl der Erbe (nicht im Haushalt des Verstorbenen lebend) als auch der Ver - mieter kann das Mietverhältnis außerordentlich innerhalb eines Monats kündigen. Diese Frist beginnt, sobald vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt wurde und sichergestellt ist, dass niemand das Mietverhältnis fortsetzen möchte. Die gesetzliche Kündigungsfrist ist für Mieter eine um 3 Werktage verkürzte Dreimonatsfrist. Für den Vermieter bei länger als fünf bzw. acht Jahre bestehenden Mietverhältnissen eine Sechs- bzw. Neunmonatsfrist. Diese Regelung hat nur für Zeitmietverträge Bedeutung, weil bei einem unbefristeten Mietverhältnis eine ordentliche Kündigung grundsätzlich möglich ist. Gesetzliche Rentenversicherung: Antrag auf Vorschuss für Ansprüche auf das Sterbevierteljahr Sterbeurkunde Identitätsnachweis (z. B. Personalausweis) Auf das Sterbevierteljahr wird ein Vorschuss gezahlt, wenn die Auszahlung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Rentners über den Rentenservice der Deutschen Post beantragt wird: Deutsche Post AG, Niederlassung Renten Service, Berlin, Tel Innerhalb von 6 Wochen 1 ggf. Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht, da andernfalls eine Annahme unterstellt wird Wenn Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder eine Erbschaft ausschlagen wollen, bedürfen sie dazu der Genehmigung des Familiengerichts. Falls der Erbe durch letztwillige Verfügung berufen ist, beginnt die Frist nicht vor Verkündung der Verfügung durch das Nachlassgericht und der Kenntnisnahme von ihrem Inhalt. Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Innerhalb von 3 Monaten 2 Mitteilung von der Erbschaft an das Finanzamt Zuständig ist nicht das Finanzamt am Wohnort, sondern pro Bundesland zentral eine (oder mehrere) Behörden. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Finanzamt. Das Finanzamt kann den Begünstigten zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auffordern. Das Finanzamt wird im Allgemeinen schon vorher von dem Erbfall erfahren, weil Standesämter, Nachlassgerichte, Banken, Versicherungen und Notare die Erbschaftsteuerstelle hierüber informieren müssen. Innerhalb von 4 Monaten 3 Übertragung/Kündigung der Bankkonten des Verstorbenen Erbschein oder anderer Nachweis über die Berechtigung S. Merkblatt Das Wichtigste auf einen Blick. Innerhalb eines Jahres nach dem Todesfall Antrag auf das Sterbevierteljahr letzte Rentenanpassungsmitteilung oder Rentnerausweis des Verstorbenen Kontonummer Sterbeurkunde, in der der Witwer oder die Witwe als Ehepartner des Verstorbenen ausgewiesen ist Für die ersten drei Monate nach dem Tode des Ehepartners oder Lebenspartners erhält jede Witwe und jeder Witwer die volle Rente, die dem verstorbenen Versicherten als Altersrente zugestanden hätte, sofern dieser fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hatte. Hierfür ist innerhalb eines Jahres ein Antrag zu stellen. Dies geschieht zweckmäßigerweise zusammen mit dem Antrag auf Hinterbliebenenrente. Der Antrag ist an den Rentenversicherungsträger zu richten, an den für den Verstorbenen zuletzt Beiträge gezahlt wurden oder von dem eine Versichertenrente bezogen wurde, Der Antrag ist an die Deutsche Post AG, Renten Service, Venloer Straße , Köln, zu richten. Antragsformulare gibt es in den Postbank Finanzcentern, in den Filialen der Deutschen Post oder unter 1) Innerhalb von 6 Wochen nach Kenntniserlangung von der Erbschaft und dem Grunde der Berufung. 2) Innerhalb von 3 Monaten nach Kenntniserlangung von der Erbschaft. 3) Innerhalb von 4 Monaten nach Kenntniserlangung vom Todesfall. * Die folgenden Ausführungen haben wir nach bestem Wissen für Sie erstellt. Sie erheben keinen An spruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung der Postbank ist ausgeschlossen.

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