Recht des Versicherungsvertreters RA Florian Fritz, Dipl.-Jur. Univ.

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1 Recht des Versicherungsvertreters RA Florian Fritz, Dipl.-Jur. Univ. A. Rechtliche Qualifikation I. Versicherungsvertreter Der Begriff des Versicherungsvertreters wird durch das Gesetz definiert. Gemäß der Legaldefinition in 92 Abs. 1 HGB ist Versicherungsvertreter, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Die Legaldefinition verweist damit auf den Begriff des Handelsvertreters. Auch für diesen Begriff sieht das Gesetz eine Definition vor. Gemäß 84 Abs. 1 Satz 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Wesentliche Merkmale sind demnach: 1. Selbstständigkeit Selbstständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann ( 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Das Abgrenzungsmerkmal der Selbstständigkeit ist eines der wesentlichsten Merkmale. Kommt man nämlich zu dem Ergebnis, dass eine Selbständigkeit nicht vorliegt, so liegt eine unselbständige Tätigkeit und damit eine Arbeitnehmerstellung vor, was wiederum unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu ganz anderen Wertungen führt. Exemplarisch zu benennen ist hier nur die gesetzliche Rentenversicherungspflicht.

2 Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbstständiger Tätigkeit erfolgt nach der persönlichen Selbstständigkeit des Absatzmittlers (Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Auflage, 84, RdNr. 35). Entscheidend ist die persönliche Freiheit, und zwar die rechtliche, im Gegensatz zur "wirtschaftlichen", die bei jeder Art von Tätigkeit und auch bei selbständigen Kaufleuten und Unternehmen vielfach vorzufinden ist (Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Auflage, 84, RdNr. 35). Die persönliche Freiheit ist nach 84 Abs. 1 Satz 2 HGB die Möglichkeit, "im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen zu können", also in der Regel ohne bestimmten Tagesplan, Mindestarbeitszeit und einem gewissen Arbeitspensum zu agieren. Entscheidend für die Einordnung ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern der wirklich gewollte Geschäftsinhalt, der sich aus den Vereinbarungen und der praktischen Durchführung der Verträge ergibt (Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Auflage, 84, RdNr. 36). Für die Selbstständigkeit sprechen: - eingeschränkte Weisungsgebundenheit, - Vorliegen eines eigenen Unternehmens, - Tragung der Kosten und Risiken der Geschäftstätigkeit (unternehmerisch), - eigene Geschäftsräume, - Auftreten unter eigener Firma, - eigenes Personal, - Freiheit in Arbeitsumfang und Arbeitsgestaltung. Gegen die Selbstständigkeit sprechen:

3 - Vorgabe des Tätigkeitsortes, - Vorgabe eines genaueren Arbeitsplans, - Bestimmung der täglichen Arbeitszeit (jeden Tag voll eingesetzt), - Genehmigungspflicht für jede Nebentätigkeit, - Abführen von Lohnsteuer und Sozialversicherungen, Für die Beurteilung der selbstständigen Tätigkeit ist auf das Merkmal Weisungsgebundenheit besonders einzugehen. Hier ist zu beachten, dass der Handelsvertreter als Beauftragter ( 662, 665, 675 BGB) an die Weisungen des Unternehmers gebunden ist. Dies ist für den Handelsvertreter normal und sogar essentiell. Der Handelsvertreter ist in dem Betrieb des Unternehmers eingeschaltet, nimmt dessen Interessen wahr und ist ihm laufend berichtspflichtig ( 86 Abs. 1, Abs. 2 HGB). Außerdem besagt 84 Abs. 1 Satz 2 HGB nur, dass der Handelsvertreter "im wesentlichen" frei sein muss. Unschädlich sind etwa folgende Weisungen: - Die Bemühungen des Versicherungsvertreters solle sich auf bestimmte Wagnisse richten, nicht aber auf unerwünschte Risikien; andere Risiken werden als anfragepflichtig bezeichnet. - Steuerung der Verwaltungsaufgaben bei der Bestandspflege durch Geschäftsanweisungen Tendenziell schädlich sind dagegen Weisungen hinsichtlich Art und Umfang der Kundensuche, über die Reiseroute und über einen Mindestumsatz (vgl. zum vorstehenden Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Auflage, 84 HGB, Rd.Nr. 38). 2. Der Handelsvertreter ist damit betraut, Geschäfte für einen anderen Unternehmer zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

4 Darin liegt der wesentliche Unterschied zum Vertragshändler, der im eigenen Namen im Geschäftsverkehr auftritt. 3. Der Handelsvertreter ist ständig mit den genannten Tätigkeiten betraut; darin unterscheidet er sich vom Handelsmakler gemäß der HGB. Zur Annahme ständiger Betrauung reicht es nicht aus, dass jemand die Aufgabe hat, immer wieder bei sich bietender geeigneter Gelegenheit für einen anderen Geschäfte zu vermitteln. Das ist die Tätigkeit eines Handelsmaklers, der naturgemäß auch immer wieder für dieselben Auftraggeber tätig wird. II. Ausprägungen 1. Bezirksvertreter und Kundenschutz Gemäß 87 Abs. 2 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter, sofern ihm ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen ist, Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Wie bereits mit der Legaldefinition gemäß 92 Abs. 1 HGB aufgezeigt, besteht für den Versicherungsvertreter jedoch eine gesonderte Norm ( 92 HGB), welche Abweichungen zum normalen Handelsvertreterrecht vorsieht. Gemäß 92 Abs. 3 Satz 2 gilt 87 Abs. 2 HGB für Versicherungsvertreter nicht. Der Ausschluss des 87 Abs. 2 HGB ist jedoch nicht zwingend. Dies bedeutet, dass bei gesonderter Vereinbarung dem Versicherungsvertreter sowohl eine Bezirks- oder Kundenschutzprovision zustehen kann. 2. Alleinvertreter bzw. Generalvertreter Alleinvertreter ist ein Handelsvertreter, dem ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis mit der Maßgabe zugewiesen ist, dass der vertretene Unternehmer

5 insoweit nicht selbst, sondern nur über diesen Handelsvertreter tätig werden darf. Solche Vertreter werden zuweilen auch als Generalvertreter bezeichnet, doch ergibt sich aus dieser Bezeichnung nicht zwingend, dass das Unternehmen in dem betreffenden Gebiet unmittelbar keine Geschäfte abschließen darf (BGH, NJW, 1970, 1040; Rechtsanwaltshandbuch, 9. Auflage, Z. 23, RdNr. 9). Es sollte daher auf eine ausdrückliche Regelung diesbezüglich geachtet werden. Eine solche könnte lauten: Der Handelsvertreter übernimmt mit Wirkung vom als selbstständiger Generalvertreter die Alleinvertretung des Unternehmens in dem Bezirk. Der Vertreterbezirk ist in einem diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügten Ausschnitt rot eingezeichnet. Der Unternehmer darf in diesem Bezirk nicht selbst oder durch Dritte tätig werden. Mit dieser Regelung wird dem Versicherungsvertreter die Alleinvertretung in einem bestimmten Bezirk übertragen. Der Alleinvertreter ist damit ein besonders geschützter Bezirksvertreter. Ein direkter Vertrieb durch den Unternehmer ist unzulässig (OLG Köln BB 2000, 2595; Abrahamczik, Handelsvertretervertrag, 3. Auflage, Seite 102, RdNr. 34). Wird der Unternehmer selbst vertragswidrig in einem geschützten Gebiet tätig, steht dem Alleinvertreter ein Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverletzung gegen den Unternehmer zu, der auch die entgangene Provision umfasst (BGH BB 1975, 1409; Abrahamczik, Handelsvertretervertrag, 3. Auflage, Seite 102, RdNr. 34). Der Bezirksvertreter (ohne Alleinvertretungsrecht) hat gemäß 87 Abs. 2 HGB lediglich Anspruch auf Provision für dieses Geschäft (Abrahamczik, Handelsvertretervertrag, 3. Auflage, Seite 107, RdNr. 34), soweit dessen Geltung vereinbart wurde.

6 3. Untervertreter a. Echter Untervertreter Ein "echter Untervertreter" ist ein Handelsvertreter, der aufgrund eines Vertretervertrages mit einem anderen Handelsvertreter (dem Hauptvertreter) tätig ist ( 84 Abs. 3 HGB). Das Vertragsverhältnis besteht damit nur mit dem Hauptvertreter, der seinerseits einen Handelsvertretervertrag mit dem Versicherer abgeschlossen hat. Endet das Vertragsverhältnis zwischen Hauptvertreter und Versicherer, hat der Untervertreter begründeten Anlass zur Kündigung des Vertrages mit dem Hauptvertreter mit der Folge des Ausgleichsanpruchs gemäß 89 b Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 HGB (vgl. Karin Stötter, Das Recht des Handelsvertreters, 6. Auflage, 1. Kapitel, IV. 1.) Der Hauptvertreter muss daher darauf achten, dass die Verträge (Hauptvertreter - Versicherer und Hauptvertreter - Untervertreter) aufeinander abgestimmt sind. Wie dies das Beispiel Provision zeigt: Der Provisionsanspruch des echten Untervertreters hängt davon ab, dass (1) der Unternehmer (Versicherer) provisionspflichtig wird und er (2) den Provisionsanspruch des Hauptvertreters erfüllt (BGH, NJW 1984, 2881; Rechtsanwaltshandbuch, 9. Auflage, C. 23, RdNr. 7). Klauseln des Versicherers oder der Bausparkasse, die eine Untervertretung bedingen können: "Der Generalagent erfüllt seine Aufgaben mithilfe seiner Mitarbeiter in einer von ihm selbst aufgebauten und geleiteten eigenen Vermittlungsorganisation....

7 Der Generalagent schließt die Verträge mit seinen Mitarbeitern im eigenen Namen, er wird seine Mitarbeiter schriftlich verpflichten, die ihm obliegenden Vertragspflichten auch bei ihrer Tätigkeit zu beachten". Gerade Letzteres ist für den Hauptvertreter auch im eigenen Interesse von besonderer Bedeutung, da er gegenüber dem Versicherer für seinen Untervertreter gemäß 278 BGB haftet. b. Unechter Untervertreter Der "unechte Untervertreter" hingegen steht lediglich mit dem Unternehmer (Versicherer) in einem Vertragsverhältnis und nicht mit dem Hauptvertreter. Er ist dem Hauptvertreter lediglich organisatorisch oder hierarchisch untergeordnet. Für die Anleitung und Betreuung der Untervertreter wird dem Hauptvertreter grds. eine Superprovision bezahlt. Eine Formulierung in dem Vertrag des Hauptvertreters könnte wie folgt lauten: "Der Bezirksleiter wird sich als Betreuer des von ihm übernommenen Geschäftsgebiets vornehmlich auch der zahlenmäßigen Vermehrung und qualitativen Verbesserung der ihm beigegebenen Mitarbeiter widmen. Dabei wird er bemüht sein, neue geeignete Mitarbeiter zu finden sowie gefundene und durch uns verpflichtete neue Mitarbeiter theoretisch und praktisch einzuarbeiten. Die Zuteilung unterstellter Mitarbeiter unterliegt dem freien Ermessen des Versicherers und kann jederzeit widerrufen oder geändert werden."

8 4. Handelsvertreter im Nebenberuf Der Handelsvertreter im Nebenberuf ist ein Vertriebsvermittler, der alle Qualifikationsmerkmale des Handelsvertreters ( 84 Abs. 1 HGB) erfüllt, jedoch vom Unternehmen ausdrücklich nur nebenberuflich bestellt ist ( 92 b Abs. 2 HGB) und nach der Verkehrsauffassung tatsächlich nur nebenberuflich tätig ist ( 92 b Abs. 3 HGB). Der Gesetzgeber hat den Handelsvertreter im Nebenberuf als weniger schutzbedürftig angesehen. Insbesondere steht dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kein Ausgleichsanspruch zu. Auch verlängert sich die Kündigungsfrist im Falle des Beendigungsverhältnisses nicht in Abhängigkeit zu der jeweiligen Vertragsdauer. Sie beträgt, unabhängig von der jeweiligen Vertragsdauer einen Monat für den Schluss eines Kalendermonats. Auch kann der Anspruch auf einen angemessenen Provisionsvorschuss während des laufenden Vertragsverhältnisses ausgeschlossen werden. Dies ist für den hauptberuflichen Handelsvertreter nicht der Fall. 5. Arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter Arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter sind bestimmte Einfirmenvertreter ( 92 HGB) die eine monatliche Vergütung von nicht mehr als 1.000,00 erhalten. Diese gelten als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ( 5 Abs. 3 ArbGG). Hierbei ist für die Anwendung dieser Vorschrift ohne Belang, ob der Einfirmenvertreter als hauptberuflicher Handelsvertreter oder lediglich im Nebenberuf ( 92 HGB) tätig ist. Gerade im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch empfiehlt sich daher, um nicht zu dem Ausschluss des Ausgleichsanspruchs (Handelsvertreter im Nebenberuf) zu gelangen, eine gesonderte Vereinbarung.

9 B. Der Handelsvertretervertrag I. Zustandekommen des Vertrages Die Wirksamkeit des Handelsvertretervertrages ist an kein Formerfordernis geknüpft. Ein Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer kommt auch dann zustande, wenn der Handelsvertreter aufgrund einer mündlichen Abrede oder gar nur in stillschweigendem Einverständnis mit dem Unternehmer tätig wird (Mindestvoraussetzungen nach 145 ff BGB => zwei übereinstimmende Willenserklärungen). Den Parteien eines Handelsvertretervertrages ist jedoch trotzdem anzuraten, Vereinbarungen stets schriftlich zu treffen. Dies nicht nur aus Beweisgründen im Streitfall, sondern weil erfahrungsgemäß auf der Grundlage von Regelungen, die schriftlich vorliegen, weniger Raum für Streitigkeiten bleibt. Darüber hinaus ist der Abschluss eines Handelsvertretervertrages oft der Beginn einer langjährigen Zusammenarbeit. Mündliche Absprachen zwischen den Vertragsparteien büßen im Laufe der Zeit an Klarheit ein. II. Anspruch auf schriftliche Niederlegung Jeder Vertragspartner hat Anspruch darauf, dass der Inhalt eines Handelsvertretervertrages sowie eine spätere Zusatzvereinbarung oder Vertragsänderung schriftlich niedergelegt und von dem anderen Vertragspartner unterzeichnet wird ( 85 HGB). Die Verweigerung dieses Rechts kann für den anderen Vertragspartner einen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages ( 85 HGB) darstellen. Der Unternehmer gibt dem Handelsvertreter dann begründeten Anlass zur Kündigung, wenn er den Anspruch aus 85 HGB (schriftliche Niederlegung) trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfüllt (vgl. zum vorstehenden Abrahamczik, Handelsvertretervertrag, 3. Auflage, Seite 2, 98, RdNr. 2; BGH, DB 2006, 889).

10 III. Vertragsinhalt Der Grundsatz der Privatautonomie bringt es mit sich, dass die Vertragsparteien in der Ausgestaltung der Regelungen grundsätzlich frei sind. Das Handelsvertreterrecht ( 84 ff. HGB) ist jedoch zum Schutz des Handelsvertreters an einigen Stellen zwingend ausgestaltet. Wird gegen diese zwingenden Bestimmungen verstoßen, so ist diese Vereinbarung unwirksam. Die Vertragsfreiheit stößt damit an die Grenzen, die der Gesetzgeber gezogen hat (vgl. zum vorstehenden Abrahamczik, Handelsvertretervertrag, 3. Auflage, Seite 3). 1. Zwingende Vorschriften des Handelsvertreterrechts 84: Abschlussmittler i. S. d. 84 sind Handelsvertreter oder Angestellte (BAG-Rspr.). 85: Anspruch des Handelsvertreters auf einen schriftlichen Vertrag. 86 Abs. 1: Bemühungspflicht des Handelsvertreters, Interessenwahrungspflicht des Handelsvertreters. 86 Abs. 2: Benachrichtigungs- und Informationspflicht des Handelsvertreters 86 a Abs. 1: Pflicht des Unternehmers, dem Handelsvertreter die Unterlagen usw. zur Verfügung zu stellen. 86 a Abs. 2: Benachrichtigungs- und Informationspflicht des Unternehmers über Annahme, Ablehnung oder Nichtausführung bzw. abgeänderte oder geringere Ausführung von Geschäften. 86 b: Anspruch des Handelsvertreters auf Delkredere-Provision; eingeschränkte Delkredere-Haftung. 87 a Abs. 1: Vorschussanspruch des Handelsvertreters bei Ausführung des Geschäfts. 87 a Abs. 2: Abreden über Wegfall des Provisionsanspruchs.

11 87 a Abs. 3: Provisionsanspruch des Handelsvertreters trotz Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer. 87 a Abs. 4: Fälligkeit des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters. 87 c: Hilfsanspruch des Handelsvertreters (Provisionsabrechnung, Buchauszug, Auskunft, Bucheinsicht). 88 a: Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Handelsvertreters sind nicht im voraus verzichtbar. 89 Abs. 1 u. 2: Keine Verkürzung der Mindestfristen für die ordentliche Kündigung 89 Abs. 3: Gleiche Kündigungsfrist für beide Teile. 89 a: Keine Beschränkung des Rechts auf fristlose Kündigung. 89 b Abs. 4: Ausgleichsanspruch nicht im voraus ausschließbar. 90 a: Alle dem Handelsvertreter nachteiligen vertraglichen Regelungen in einer Wettbewerbsabrede sind unwirksam. 92 a: Mindestentgelt für Einzelfirmen-Handelsvertreter und Versicherungsvertreter (Leerformel) 92 b: Sonderbestimmungen für nebenberufliche Handelsvertreter. Alle anderen Vorschriften des Handelsvertreterrechts sind abdingbar. 2. AGB - Kontrolle Unabhängig von diesen zwingenden Vorschriften, wird die Vertragsfreiheit zum Schutz des Handelsvertreters auch durch das Recht der allgemeinem Geschäftsbedingung ( 305 ff. BGB) eingeschränkt. Dies gilt dann, wenn ein Vertragspartner dem anderen einen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragstext zur Unterzeichnung vorlegt, ohne das vorher Verhandlungen über dessen Inhalt geführt wurden. Das AGB-Recht unterwirft den Vertragsinhalt im Interesse des vermeintlich schwächeren Vertragspartners, dem die vorformulierte Vereinbarung auferlegt wurde, einer weitaus strengeren Kontrolle, als dies für frei ausgehandelte Verträge gleich -

12 starker Partner gilt. Führt die Verwendung von Formulartexten durch den Unternehmer zu einer unangemessenen Benachteiligung des Handelsvertreters, sind die entsprechenden Regelungen des Vertrages unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung liegt im Zweifel vor, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Wann eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners vorliegt, bleibt allerdings der Beurteilung der Gerichte nach den Umständen des Einzelfalls vorbehalten (vgl. zum vorstehenden Abrahamczik, Handelsvertretervertrag, 3. Auflage, Seite 3). Die Rechtssprechung hat bereits mehrfach durch bedeutsame Urteile Grenzen gezogen, die bei der Gestaltung von Handelsvertreter-Formularverträgen beachtet werden müssen. - Der Bundesgerichtshof hat für Vertragshändler entschieden, dass in allgemeinem Klauseln Regelungen unwirksam sind, in denen sich der Unternehmer pauschal das Recht vorbehält, einseitig versprochene Leistungen, die Bezirksgrenze oder den Kundenstamm zu ändern (BGH, NJW-RR 1988, 1077). - Bindende Festlegung eines vom Vertreter zu erzielenden Mindestumsatz (Palandt, BGB, 703 RdNr. 11): Verstoß gegen 86 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB; der Handelsvertreter schuldet Bemühungen, aber keinen Erfolg.

13 "Der Generalagent übernimmt das festgelegte Arbeitsgebiet in seine Verantwortung. Mit Rücksicht auf die höheren Provisionssätze, das größere Gebiet und die größere Verantwortung sind die Umsatzvorgaben des Unternehmers verpflichtend." - Delkredere, 86 b HGB: Die Übernahme des Delkredere ist zum Schutz des Handelsvertreters nur zulässig für ein bestimmtes Geschäft oder für alle Geschäfte mit einem bestimmten Dritten und nur gegen Zahlung einer Delkredereprovision. Mangels Vereinbarung einer solchen oder bei unüblich niedrigen Sätzen gilt der übliche Satz. "Der Handelsvertreter muss für die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Kunden bis zur Höhe gerichtlicher Beitreibungskosten einstehen..." oder "Kosten des außergerichtlich sowie gerichtlichen Mahn- und Klageverfahrens einschließlich entstandener Anwaltskosten, Porto und Zwangsvollstreckungskosten, gehen im Falle der Uneinbringlichkeit zu Lasten des Handelsvertreters." oder "Die vom Unternehmer verauslagten Kosten können bei den laufenden Provisionsabrechnungen einbehalten werden." - Mit der Konzeption des 89 HGB, unvereinbare Grundsätze über die Bemessung des Ausgleichsanspruchs (BGH, NJW 03, 1241, 1244); wirksam aber die Klausel, dass bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung fällt (BGH, NJW 03, 3350).

14 C. Gegenseitige Rechte und Pflichten Die Rechte und Pflichten des Handelsvertreters bzw. des Unternehmers werden durch die 86 und 86 a HGB bestimmt. I. Pflichten des Handelsvertreters Hiernach muss sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen und hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen (vgl. 86 Abs. 1 HGB). Dies stellt die Hauptpflicht des Handelsvertreters dar. Der Versicherungsvertreter hat sich zu bemühen, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen, soweit ihm Abschlussvollmacht erteilt wurde. Der Versicherer kann damit nicht verbindlich vorschreiben, wie viele Versicherungsverträge der Versicherungsvertreter in einer bestimmten Zeit zu vermitteln hat. Dahingehende Vertragsklauseln sind unwirksam. Der Versicherer hat nur die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung. Des weiteren hat er dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten (Nebenpflicht) zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. 86 Abs. 2 HGB). Bezogen auf die Versicherungsbranche bedeutet dies, dass Versicherungsanträge und nach Abschluss des Versicherungsvertrages Schadensanzeigen des Versicherungsnehmers unverzüglich an den Versicherer weiterzureichen sind. Eine abweichende Vereinbarung von diesen Rechten und Pflichten wäre gem. 86 Abs. 4 HGB unwirksam. 86 Abs. 4 HGB ist jedoch nur auf den kodifizierten Kern der Abs. 1 und 2 begrenzt (vgl. Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., 86, Rn. 50). Die vertragliche Konkretisierung der Bemühenspflicht, der Interessenwahrungspflicht und der Nachrichtpflicht (z. B. welche Nachrichten erforderlich sein sollen) bleiben zulässig vgl. Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., 86 Rn. 50).

15 Hingegen kann von dem Erfordernis, dass der Handelsvertreter bzw. der Versicherungsvertreter seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen hat, abgewichen werden. Sollte eine Abweichung erfolgen, so hat dies ins-besondere Bedeutung für mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Handelsvertreter, da als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch stets ein Verschulden und somit ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten erforderlich ist. II. Pflichten des Unternehmers Der Unternehmer hingegen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen oder auch Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen (vgl. 86 a Abs. 1 HGB). Gemäß 86 a Abs. 3 HGB ist diese Vorschrift zwingend. Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die Unterlagen daher kostenlos zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Tätigkeit des Handelsvertreters erforderlich ist. Bsp.: Schreibt der Versicherer bei der Einreichung von Anträgen vor, dass das vom Unternehmer entwickelte EDV-Programm verwendet werden muss, so darf er für die erforderliche Software dafür keine Mietkosten berechnen. Des weiteren hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben ( 86 a Abs. 2 Satz 1 HGB). Hierbei nimmt das Gesetz, im Gegensatz zu 86 Abs. 2 HGB, eine Konkretisierung vor. So hat der Unternehmer dem Handelsvertreter unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen (vgl. 86 a Abs. 2 Satz 2 HGB). Des weiteren ist der Unternehmer verpflichtet, dem Handelsvertreter mitzuteilen, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte ( 86 Abs. 2 Satz 3 HGB). Hierbei schreibt auch 86 a Abs. 3 HGB vor, dass die Pflichten des Unternehmers zwingend sind.

16 D. Provisionsanspruch I. Provisionspflichtige Geschäfte Die Versicherungsvertreter haben lediglich Anspruch auf Geschäfte, die auf ihre Tätigkeit zurückzuführen sind (vgl. 87 Abs. 1 Satz Altern., 92 Abs. 3 Satz 1 HGB). Sie haben also bezüglich derjenigen abgeschlossenen Geschäfte einen Provisionsanspruch, die durch sie vermittelt wurden. Hierdurch ergibt sich ein Unterschied zum allgemeinen Handelsvertreterrecht. Der Handelsvertreter hat im Gegensatz zum Versicherungsvertreter auch für solche Geschäfte einen Provisionsanspruch, die nicht unmittelbar auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind, aber mit von ihm geworbenen Kunden geschlossen wurden. Dieser Unterschied ergibt sich aufgrund der Sonderregelung des 92 Abs. 3 Satz 1 HGB, der in Abweichung zu 87 Abs. 1 Satz 1 HGB festlegt, dass der Versicherungsvertreter nur Anspruch auf Provisionen für diejenigen Geschäfte hat, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Diese vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung liegt in der Natur der Tätigkeiten. Die Tätigkeit des Handelsvertreters als Warenvertreter ist typischerweise darauf gerichtet, zwischen dem vertretenen Unternehmen einerseits und einem neuen Kunden andererseits eine Geschäftsverbindung herzustellen, aufgrund deren immer wieder Nachbestellungsgeschäfte der gleichen Art abgeschlossen werden, ohne dass zwangsläufig stets neue Vermittlungsbemühungen notwendig wären (Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3. Aufl., RdNr. 904). Beim Versicherungsvertreter kommen dahingegen Folgegeschäfte in der für Warenvertreter typischen Weise grundsätzlich nicht vor (vgl. Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3. Aufl., RdNr. 907). Dies liegt darin begründet, dass das Risiko, welches durch den Versicherungsvertrag abgedeckt werden soll, durch die Verlängerung des jeweiligen Versicherungsvertrages auch abgedeckt bleibt. Im Hinblick auf ein neu abzudeckendes Risiko erfordert ein neuer Versicherungsabschluss stets neue Vermittlungsbemühungen, so dass der Abschluss des Geschäftes auf die Tätigkeit des Versicherungsvertreters zurückzuführen ist und das Geschäft somit provisionspflichtig wird. Als provisionspflichtige Folgegeschäfte kommen jedoch die von einem Vertreter vermittelten Ergänzungsverträge in Betracht. So etwa, bei echten Gruppenversicherungsverträgen unter Einbeziehung eines neuen Gruppenmitglieds. Ausreichend hingegen ist nicht die sog. unechte Gruppenversicherung. Hierbei

17 handelt es sich um einen Rahmenvertrag mit bloßer Aussicht auf Einzelversicherungsverträge nach freier Wahl des Gruppenmitglieds (Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., 92 RdNr. 4; BGH GB 61, 269). Ein echter Gruppenversicherungsvertrag liegt z. B. dann vor, wenn ein Unternehmer in seinem Betrieb ein innerbetriebliches Versorgungswerk einführt und er zur Abdeckung des vorzeitig entstehenden Witwenrentenrisikos einen vom Versicherungsvertreter vermittelten Gruppenversicherungsvertrag abschließt, in dem er sich dem Versicherungsunternehmen gegenüber verpflichtet, jeweils zu einem bestimmten Stichtag diejenigen Betriebszugehörigen zur Versicherung anzumelden, die bestimmte Voraussetzungen, wie etwa Wartezeit oder Alter, erfüllen (vgl. Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3. Aufl., RdNr. 912). Von diesen echten Gruppenversicherungsverträgen sind jedoch die bereits genannten unechten Gruppenversicherungsverträge zu unterscheiden. Bei den unechten Gruppenversicherungsverträgen ist jeweils eine neue Vermittlungstätigkeit des Versicherungsvertreters erforderlich, wie dies etwa bei der Gruppensterbegeldversicherung der Fall ist. Im Rahmen der unechten Gruppenversicherungsverträge wird den jeweiligen Gruppenmitgliedern der Abschluss von Versicherungsverträgen zu günstigeren Gruppentarifen angeboten. Der Versicherungsvertreter muss jedoch zum Zwecke der Vermittlung einzelner Verträge mit jedem einzelnen Gruppenmitglied Verhandlungen führen, um einen Abschluss zu erzielen (vgl. zum Vorbenannten: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3. Aufl., RdNr. 914). In dem Bereich der tätigkeitsbedingten Geschäfte nach 92 Abs. 3 Satz 1 HGB sind des Weiteren die dynamisierten Verträge zu berücksichtigen, wie dies etwa bei Lebensversicherungs- oder auch Berufsunfähigkeitsversicherungen der Fall ist. Hier steht dem Vermittler des Ursprungsvertrages auch dann im Hinblick auf die Vertragserweiterung ein Provisionsanspruch zu, wenn neue Vermittlungsbemühungen nicht erforderlich sind. Begründet wird dies damit, dass die Vertragserweiterung ursächlich auf die Tätigkeit des Versicherungsvertreters zurückzuführen ist (vgl. Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3. Aufl.). Der Vermittler des Ursprungsvertrages hat jedoch dann nur einen zusätzlichen Provisionsanspruch, wenn keine abweichende Regelung etwa in der Weise getroffen wurde, dass mit Rücksicht auf zu erwartende Vertragserweiterungen die erste Vermittlungsprovision so bemessen wurde, dass mit ihrer Zahlung

18 auch die künftigen Vertragserweiterungen und damit die nachträglichen Vermittlungsauswirkungen als abgegolten anzusehen sind (vgl. Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3. Aufl., RdNr. 915). Der Versicherungsvertreter hat jedoch im Rahmen des Vertragsschlusses zu beachten, dass 92 Abs. 3 Satz 1 HGB nicht zwingend ist. Er kann daher hiervon abweichende Regelungen treffen. II. Bezirks- oder Kundenprovision Wie bereits eingangs dargelegt, scheidet für den Versicherungsvertreter grundsätzlich eine Bezirks- oder Kundenschutzprovision aus. Aufgrund der dargelegten Sonderregelung für Versicherungsvertreter ( 92 Abs. 2 Satz 1 HGB) wird die Übertragung eines Vertretungsbezirks bei Versicherungsvertretern nicht automatisch zu einer Bezirksprovision im Sinne des 87 Abs. 2 HGB. Die Übertragung eines Vertretungsbezirks hat bei Versicherungsvertretern allein die Bedeutung, dass Versicherungsvertreter nur innerhalb eines bestimmten Arbeitsgebietes tätig werden sollen, ohne dass dies gleichzeitig auch provisionsrechtliche Konsequenzen im Sinne des 87 Abs. 2 HGB haben soll (Küstner/Thume, Band 1, 3. Aufl., RdNr. 919). Jedoch ist auch hier zu beachten, dass der Ausschluss des 87 Abs. 2 HGB nicht zwingend ist. Den Parteien steht es damit offen, auch eine Bezirks- bzw. Kundenschutzprovision zu vereinbaren. III. Inkassoprovision Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge (vgl. 87 Abs. 4 HGB). Kundengelder darf der Handels- bzw. Versicherungsvertreter jedoch nur dann einziehen, wenn ihm eine Inkassovollmacht eingeräumt wurde. Für die Einziehung von Kundengeldern erhält der Handelsvertreter, auch wenn hierüber keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, eine Inkassoprovision (vgl. Abrahamczik, Handelsvertretervertrag, 3. Aufl., S. 31). Der Anspruch auf Inkassoprovision ist jedoch im Voraus abdingbar (Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., 87 RdNr. 47).

19 E. Fälligkeit der Provision Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet ( 92 Abs. 4 HGB). Die Entstehung des Provisionsanspruches ist damit allein von der Prämienzahlung des Versicherungsnehmers abhängig. Bis zur Zahlung der Prämie besteht nur eine sog. Provisionsanwartschaft. Für die Entstehung des Provisionsanspruchs ist zwischen Einmal- und Folgeprovisionen bzw. Einmal- bzw. Folgeprämien zu unterscheiden. Wurden keine vertraglichen Regelungen getroffen, ist ein Rückgriff auf 87 a Abs. 1 Satz 3 HGB geboten. Hiernach gilt, dass der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch hat, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat. Gekoppelt an die verschiedenen Formen der Prämien ergibt sich daraus Folgendes: Schuldet der Versicherungsnehmer eine einmalige Prämie, so erwirbt der Versicherungsvertreter in Folge der geleisteten Prämienzahlung einen Anspruch auf Einmalprovision. Schuldet der Versicherungsnehmer hingegen laufende (monatliche, vierteljährliche, halbjährliche, ganzjährige) Prämien, ist die Entstehung des Provisionsanspruchs an den Eingang der Prämienzahlung beim Versicherungsunternehmen gebunden. Dem Versicherungsvertreter steht dann eine laufende und bei gleich hohen Prämien auch gleich bleibende Provision zu (vgl. zum Vorstehenden: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3. Aufl., RdNr. 964). Von diesen Vermittlungs- und Abschlussprovisionen ist die sog. Verwaltungsprovision zu unterscheiden. Die dargelegten Grundsätze gelten für die Verwaltungsprovision nicht, da der Handelsvertreter bzw. der Versicherungsvertreter mit der Übernahme von Verwaltungsaufgaben und der damit verbundenen Verwaltungsprovision keine handelsvertretertypische Vergütung im Sinne der 87 ff HGB erhält. Es können daher von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen getroffen werden. F. Kontrollrechte Die Kontrollrechte des Handelsvertreters bzw. des Versicherungsvertreters werden mit 87 c HGB umschrieben.

20 I. Abrechnungszeitraum Zunächst hat gem. 87 c Abs. 1 HGB der Unternehmer über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen. Hierbei kann der Abrechnungszeitraum auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat dabei unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen. Dieser Abrechnungsturnus soll anhand folgendem Beispiel erläutert werden: Bei monatlicher Abrechnungsweise muss über die im Januar entstandenen Provisionsansprüche spätestens am 28. Februar, bei Vereinbarung eines dreimonatigen Abrechnungszeitraumes muss über die im Januar bis März entstandenen Provisionsansprüche spätestens am 30. April abgerechnet werden (vgl. Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3. Aufl., RdNr. 1399). Mithin kann zwischen dem Entstehen des Provisionsanspruchs und der Abrechnung längstens ein Zeitraum von vier Monaten liegen. Das Gesetz verlangt hierbei nicht, dass immer zum Ende eines Monats abgerechnet werden muss. Vielmehr sind Abweichungen hiervon zulässig. Eine vom Monatsende abweichende Klausel könnte etwa dergestalt lauten: "Über die Provisionsansprüche des Handelsvertreters ist monatlich, und zwar spätestens am 15. des der Entstehung des Provisionsanspruchs folgenden Kalendermonats abzurechnen." Der Unternehmer kann seiner Rechnungspflicht nicht dadurch entgehen, dass über alle provisionspflichtigen Geschäfte bereits dadurch abgerechnet worden sei, dass jeder der Handelsvertreter die Rechnungskopien aller provisionspflichtigen Geschäfte erhalten habe, so dass er sich anhand dieser Unterlagen ein genaues Bild über die Höhe der ihm zustehenden Provision machen könne (vgl. Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3. Aufl., RdNr. 1407).

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