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1 1 Re c h t s p f l e g e r b l a t t 62. Jahrgang Januar - März 2015 ISSN Zeitschrift des Bundes Deutscher Rechtspfleger Zitierweise: RpflBl Paul Claudel, , französischer Schriftsteller und Diplomat Bevor man die Welt verändert, wäre es vielleicht doch wichtiger, sie nicht zugrunde zu richten. In dieser Ausgabe Dem Ehrenvorsitzenden Karl Weiß zum 90. Geburtstag BDR beim Deutsch-Chinesischen Rechtsstaatssymposium Kindschaftsrecht im Umbruch - Bad Boll 2014 Stellungnahme zum deutschen Betreuungsrecht und der UN- Behindertenrechtskonvention Erstes BDR-Sommerfest - ein voller Erfolg! Redaktion, Schriftleiterin: Elke Strauß, Stellvertretende Bundesvorsitzende des Bundes Deutscher Rechtspfleger estrauss@bdr-online.de Rechtspflegerblatt_2015_1_Stand_2015_01_03.indd :09:14

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3 RPflBl 2015, Heft 1, Seite 1, Editorial Aufbruchstimmung in der unabhängigen Justiz? Wolfgang Lämmer Bundesvorsitzender Inhalt: Editorial 1 Laudatio für Karl Weiß 2 Deutsch-chinesisches Rechtsstaatssymposium Pebb y - Zwischenruf 4 Datenbankgrundbuch 7 ZVG-Treff Heilbronn 8 Grußwort zum Tag der Rechtspflege in Meißen Aus d. Landesverbänden 10 Neues von der E.U.R. 11 Kindschaftsrecht im Umbruch, Boll 2014 Fortbildung Strafvollstreckung Deutsches Betreuungsrecht und Behindertenrechtskonvention Erstes BDR-Sommerfest - ein voller Erfolg! Kurznachrichten/Buchempfehlung/Termine Es ist mal wieder an der Zeit. Weihnachten und der Jahreswechsel haben vermutlich fast jeden von uns mal wieder völlig überraschend ereilt. Darum war der Stress auch so groß. Aber, war es nicht ein durchaus arbeitnehmerfreundliches Jahr? Hatten wir nicht wieder mal unverschämt viele Feiertage und am Jahresende sogar nahezu zwei lange Wochenenden? Außerdem wurden wir im nunmehr vergangenen Jahr wieder einmal daran erinnert, wie glücklich wir doch sein müssen, als Beamte für unseren Staat arbeiten zu dürfen und niemals gekündigt werden zu können. Da liegt es nur nahe, dass wir nicht auch noch unverschämt viel Geld dafür verlangen dürfen. Leider haben es die uneinsichtigen Verfassungsgerichte nicht erlaubt, dass einige von uns gar keine Einkommenserhöhung bekommen, sonst hätten wir viel mehr Geld sparen können, um es in sinnvoller Weise für das Wohl anderer einzusetzen. Sarkasmus beiseite, es kann da schon gelegentlich der Gedanke aufkommen, wie es wohl wäre, wenn Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger gar keine Beamten mehr wären. Eigentlich wären wir dann fast wie Lokführer! Es ist oft müßig, sich über Vergangenes zu ärgern oder es auch nur im Gedächtnis zu halten. Aber manchmal lohnt es sich, Lehren daraus ziehen zu können. So hatten wir vor vielen Jahren eine statistische Erhebung mitgemacht, welche den Haushaltsgesetzgebern deutlich machen sollte, wie viele Mitarbeiter wir tatsächlich brauchen, um unsere Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen. Das Ganze nannte sich fast wie eine bekannte Brausemarke. Es stellte sich jedoch heraus, dass die von uns selbst aufgeschriebenen Zahlen den tatsächlichen Aufwand gar nicht richtig wiederzugeben schienen. Vermutlich hatten alle zuviel aufgeschrieben. Das war unterm Strich aber nicht so schlimm, weil trotzdem herauskam, dass es deutlich zu wenige Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen gab. Bedauerlicherweise hat dies nur in wenigen Ländern zu einer Anpassung der Einstellungszahlen geführt. Eine Nacherhebung wurde durchgeführt. Nun hatten wir ja aus dem ersten Mal wohl gelernt, wie man das so macht, dass auch die richtigen Zahlen ermittelt werden. Leider war das ein Trugschluss. Erneut zeigte sich am Ende, dass die Zahlen viel niedriger waren, als man es erwarten konnte. Aber vielleicht macht es ja wieder nichts, wenn am Ende herauskommt, dass wir immer noch zu wenige sind... und dann sowieso kein Zusätzlicher eingestellt wird. Bedauerlich ist nur, dass die Politik immer den Eindruck gewinnt, dass wir gar nicht zu wenige sind, weil wir unsere Arbeit in immer kürzerer Zeit zu schaffen scheinen. Dennoch hat sie in vielen Ländern noch Skrupel, diesem Umstand zu trauen. Immer wieder hört man, dass eine Verlagerung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger nicht möglich sei, weil dafür die Personalkapazitäten nicht reichten. Es ist schon merkwürdig, dass derartige Argumente herhalten müssen, um unliebsame Entwicklungen zu unterdrücken. Aber niemand sollte sich etwas vormachen. Rechtspfleger in Deutschland sind kompetent genug, um unabhängig Aufgaben der Dritten Gewalt wahrzunehmen. Es ist unverzichtbar, die vorhandenen Aufgaben daraufhin zu überprüfen, ob sie tatsächlich den für ihre Erledigung kompetent ausgebildeten Entscheidern in der Justiz zugeordnet sind. Diese Prüfung wird ergeben, dass besonders im Zuge der kommenden elektronischen Revolution erhebliche Verschiebungen notwendig werden. Dabei wird der Rechtspfleger nicht nur zusätzliche Aufgaben bekommen, er wird auch vieles abgeben; und damit schließt sich der Kreis wieder. Wenn es die Politik schafft, die vorhandenen Aufgaben auf die vorhandenen Mitarbeiter mit unterschiedlichsten Ausbildungen zu verteilen, so braucht es keine Stellenvermehrungen zu geben. Aber natürlich weiß unterm Strich auch die Politik, dass das kaum funktionieren kann. In diesem Sinne: Ein gutes Jahr 2015! Impressum/Studienhefte 5 und 6/ Nun ergab es sich, dass wir das große Glück hatten, im letzten Jahr erneut zählen zu dürfen. Wolfgang Lämmer Rechtspflegerblatt_2015_1_Stand_2015_01_03.indd :09:14

4 Laudatio RPflBl 2015, Heft 1, Seite 2 Karl Weiß begründete das hohe Ansehen des Bundes Deutscher Rechtspfleger im rechtspolitischen Raum - Gedanken zum 90. Geburtstag des Ehrenvorsitzenden - Auf dem 26. Rechtspflegertag in Darmstadt 1986 verabschiedete sich der Bundesvorsitzende Karl Weiß nach zwölf Jahren intensiver und erfolgreicher Arbeit aus dem operativen Geschäft des Bundes Deutscher Rechtspfleger und wurde zum Ehrenvorsitzenden ernannt. Das in seiner Zeit Erreichte bezeugt seine hohe Kompetenz, sein Durchsetzungsvermögen und sein zielorientiertes Engagement für alle berufspolitischen Anliegen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Er verkörperte den Bund Deutscher Rechtspfleger und bestimmte zwölf Jahre lang die Richtlinien der Standespolitik. Wohl wissend um das ihm innewohnende bayerische Understatement, will ich seine Verdienste nicht erneut auflisten und all die Ehren und Orden für sein Wirken herausstellen. Dies alles ist in unseren Fachzeitschriften nachzulesen, und daraus ergeben sich auch alle einzelnen Stationen seines Wirkens, die viel Erfolg bescherten aber auch Verzicht auf Freizeit und Familienleben bedeuteten. Zu Karls 90. Geburtstag am 20. Januar 2015 liegt mir am Herzen, ihn ein wenig als Mensch, als Person darzustellen, wie ich ihn erlebt habe. Die Legitimation dazu ist begründet in der langen Zeit, die ich als sein Geschäftsführer nahe mit ihm verbunden war. Persönlich hatte ich eine anfangs eher skeptische Einstellung zu unserer bayrisch- pseudopreußischen Liaison, die uns auf dem Rechtspflegertag in Mainz zusammenführte. Vorweg: Karl Weiß ist ein g standener Bayer, der stolz die bayerische Flagge trägt und treu dem Motto mir san mir alle bayerischen Tugenden in sich vereint. Diesen bayrischen Patriotismus habe ich auf vielen gemeinsamen Reisen immer wieder gespürt wenngleich Der Jubilar: Ehrenvorsitzender Karl Weiß. Karl Weiß auch weltoffen agierte, was ja bei seiner Tätigkeit als Präsident der Europäischen Union der Rechtspfleger offenkundig wurde. Bei vielen gemeinsamen Reisen philosophierten wir über Gott und die Welt, wobei die Welt als Synonym für die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Justiz im Allgemeinen und die Rechtspolitik im Besonderen steht. Es waren für mich stets interessante und lehrreiche Gespräche, die auch die wichtige bayerische Geschichte umfassten und nicht immer in harmonischem Einklang stattfanden. So waren unsere langen Auto- oder Bahnfahrten sehr kurzweilig, und das stete Ziel von Karl Weiß, mir bayrische Mentalität beizubringen, war dabei immer offenkundig. Mit gewissem Schmunzeln erinnere ich mich an eine immerwährende Prozedur, wenn wir auf der Autobahn das Schild Freistaat Bayern erreichten. Vom Fahrersitz aus beobachtete ich, wie sich Karls Brustkorb dehnte und er mit tiefem und echtem Seufzer feststellte: Hilmar, wir sind wieder in Bayern! Den Spruch konnte ich bald auswendig, und sein glückliches Lächeln war dabei nicht zu übersehen. Aber Karl Weiß war nicht nur der personifizierte Bayer, sondern auch der ambitionierte überregionale Bürger, dem mit seiner weltoffenen Sichtweise die Geschicke der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sehr am Herzen lagen. Oft sprach er vom Erbe unserer beruflichen Vergangenheit, vom langen und schwierigen Weg zum bisher Erreichten und von großen noch zu bewältigenden Aufgaben, die jetzt in den Händen der Nachfolger liegen. So manche Eskapade könnte noch aufgezählt werden, so z.b., dass die Sitzungen immer sehr lange dauerten, weil jeder Tagesordnungspunkt nach dem Motto: Es ist schon alles gesagt, aber noch nicht von jedem! ausdiskutiert wurde. Auch erwähnenswert, dass Karl Weiß nach den langen Sitzungen den gemütlichen Teil am Abend als Letzter verließ, etc. etc.! Aus all den Erlebnissen ist eine tiefe, anhaltende Freundschaft entstanden, die ich sehr genieße und nicht missen möchte. Lieber Karl, alle Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und ganz besonders ich wünschen Dir noch viele Jahre in Gesundheit und in begleitender Verbundenheit mit Deinem Bund Deutscher Rechtspfleger! Hilmar Schmitt Ehrenvorsitzender und Freund Rechtspflegerblatt_2015_1_Stand_2015_01_03.indd :09:15

5 RPflBl 2015, Heft 1, Seite 3 Thema 14. Deutsch-Chinesisches Rechtsstaatssymposium vom 1. bis 2. September 2014 in Leipzig Tagungsbericht von Dipl.-Rpfl. (FH) Andreas Reichelt, BDR Hessen Zeitgleich mit dem kalendarischen Herbstbeginn hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zum 14. Deutsch-Chinesischen Rechtsstaatssymposium geladen. Diese Rechtsstaatssymposien finden seit dem Jahr 2000 alljährlich mit unterschiedlichen Themen statt. Grundlage ist eine Vereinbarung, die der ehemalige Bundeskanzler Gerhard Schröder im November 1999 bei einem Staatsbesuch in China vorgeschlagen hat. Der Rechtsstaatsdialog mit China soll den Aufbau eines Rechtsstaats und den Ausbau der Menschenrechte in China voranbringen. Da China inzwischen zu den wichtigsten Handelspartnern Deutschlands zählt, besteht auf deutscher Seite ein großes Interesse daran, den Dialog aufrechtzuerhalten. Im vierzehnten Jahr, d. h. beim 14. Symposium zum Deutsch Chinesischen Rechtsstaatsdialog hat sich nun alles um das Grundbuch- und Sachenrecht und seine Entwicklung in China gedreht. Aufgrund dieses Themas hat das BMJV auch den Bund Deutscher Rechtspfleger eingeladen, der vertreten wurde durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden Mario Blödtner sowie durch die Mitglieder der BDR-Grundbuchkommission Oliver Weber, Ingrid Thenhaus-Jakobi und Andreas Reichelt. Wie bereits der deutsche Botschafter in Peking, Michael Clauss, auf der am Sonntagabend stattfindenden Eröffnungsveranstaltung darstellte, befindet sich China schon seit einiger Zeit aufgrund seiner Landenteignungspraxis in der Kritik. Zwischenzeitlich verfügt China über eine breite Mittelschicht von ca. 350 Millionen Menschen, die bereits einen ähnlichen Lebensstandard entwickelt haben, wie wir ihn hier aus Mitteleuropa kennen. Die Volksrepublik ist im Handlungszwang: Die Zeiten des zweistelligen Wirtschaftswachstums in China sind (vorerst) vorbei. Die Gesellschaft befindet sich in einer rasanten Entwicklung, der die Politik nachkommen muss. Hinzu kommt, dass China ein Problem damit hat, den Bedarf der Bevölkerung an Grundnahrungsmitteln aus eigenem Anbau zu decken. Zu schnell sind wohl die Entwicklung der Städte und die Landflucht vorangeschritten. Wichtig für die weitere Entwicklung der Wirtschaft ist zudem der Ausbau der Verkehrsfähigkeit von Grundstücken. Das ist jedoch schwierig in einer Gesellschaft, die beim Grundeigentum grundsätzlich nur das Eigentum des Staats und von landwirtschaftlichen Kommunen kennt. Begrüßt wurden die anwesenden Teilnehmer des Symposiums am darauffolgenden Tag durch die Leiterin der Abteilung Rechtspflege im BMJV, Frau Marie Luise Graf-Schlicker. Sie erinnerte an den letztjährigen Besuch der deutsch-chinesischen Delegation in China. Das Grundstücks- und Grundbuchrecht ist für den Staat wirtschaftlich von zentraler Bedeutung. Die Teilnehmer wies sie darauf hin, dass rechtliche Formulierungen in verschiedenen Sprach- und Kulturkreisen nicht immer einheitlich verstanden werden. Die Eröffnungsreden hielten der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Herr Heiko Maas, der Minister des Rechtsamts beim Staatsrat der Volksrepublik China, Herr Song Dahan, der Botschafter der Volksrepublik China in der Bundesrepublik Deutschland, Herr Shi Mingde, und der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik China, Herr Michael Clauß. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz erinnerte in seiner Herr Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas bei seiner Eröffnungsrede. Eröffnungsrede daran, dass vor 25 Jahren in Leipzig die friedliche Revolution für Deutschland begonnen hat. Nach der Wende gab es gewaltige Umwälzungen durch das notwendige Zusammenwachsen. Auch die Grundstücksrechte und ihre Eigentumsverhältnisse waren umfassend zu klären. Das Eigentum an Grundstücken ist für die Menschen nicht nur von wirtschaftlicher, sondern auch von großer emotionaler Bedeutung. So sind in Deutschland die Enteignungsverfahren formal geregelt. Der Rechtsweg auch hinsichtlich der Höhe der Entschädigungsansprüche steht offen. Die deutsche Wirtschaft ist ein Motor für das Wachstum in Europa. Das moderne Grundstücks- bzw. Grundbuchrecht ist hierbei eine der wesentlichen Stützen für die wirtschaftliche Entwicklung, weswegen die Garantie des Eigentums in Deutschland auch in der Verfassung verankert ist. Wichtig sind gut und einheitlich geführte Grundbücher. Unklare Rechtsverhältnisse bedrohen Investitionen. Der Minister hob daher auch die große Bedeutung der Arbeit der unabhängigen Gerichte, der Rechtspfleger und der Grundbuchgerichtsmitarbeiter hervor. Eine zentrale Bedeutung kommt den Notaren zu, die im Rahmen der Rechtspflegerblatt_2015_1_Stand_2015_01_03.indd :09:15

6 Thema RPflBl 2015, Heft 1, Seite 4 vorsorgenden Rechtspflege mit einer ausgleichenden Vertragsgestaltung schon im Voraus dafür Sorge tragen, dass Rechtsstreitigkeiten gar nicht erst entstehen. Der Minister des Rechtsamts beim Staatsrat, Herr Song Dahan, wies auf die bereits erfolgten Reformen in China hin. Das neu geschaffene Ressourcenministerium ist zuständig für die Verwaltung von Grundstücken. Ein einheitliches Grundbuchsystem wird angestrebt. Die Grundstücksverwaltung befand sich bisher in der Zuständigkeit verschiedener Behörden auf unterschiedlichen Ebenen, weswegen sich der Umgestaltungsprozess auch schwierig gestaltet. Ein Kopieren des Rechts verbietet sich schon aus der Unterschiedlichkeit der Systeme heraus. Er betonte diesbezüglich die Wichtigkeit des Symposiums für China zu Klärung noch offener Fragen. Der chinesische Botschafter in Deutschland hob die Bedeutung des Dialogformats hervor, da die Beständigkeit des Dialogs zu einem Erfolg auf beiden Seiten führt. Innovationen sind besonders bedeutend für die eigene Wettbewerbsfähigkeit. Der Bedarf beiderseitiger Kooperation ist daher besonders groß. China und Deutschland sind jeweils die wichtigsten Handelspartner, worauf der deutsche Botschafter in China, Herr Clauß, hinwies. Er freute sich nicht nur auf die Veranstaltung, sondern auch auf den Veranstaltungsort, der historisch von großer Bedeutung und Sitz vieler wichtiger Gerichte ist. Durch den langjährig geführten Dialog hat sich auf beiden Seiten großes Vertrauen herausgebildet, das es erlaubt, auch schwierigere Fragen anzusprechen. Zur Stärkung des sozialen Friedens kommt einem einheitlichen und modernen Grundstückswesen eine zentrale Rolle zu. Durch die Wiedervereinigung haben die Deutschen wichtige Erfahrungen bei der Eingliederung von Grundstücken in das bestehende System gemacht. Mit diesen Erfahrungen kann Deutschland China auch in seinen Reformbemühungen im Rahmen des Rechtstaatsdialogs unterstützen. Herr Dipl.-Rpfl. (FH) Oliver Weber bei seinem Fachvortrag zum Thema Errichtung eines einheitlichen Systems für die Registrierung von Immobilien. Nach den einführenden Reden begannen die Fachreferate je von einem deutschen und einem chinesischen Dozent. Herr Dipl.-Rechtspfleger (FH) Oliver Weber, hauptamtliche Lehrkraft an der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda, der auch das Hintergrundpapier für die Arbeitsgruppe 2 ( Errichtung eines einheitlichen Systems für die Registrierung von Immobilien ) zur Verfügung gestellt hatte, hielt den Impulsvortrag zu diesem Thema. Er stellte das deutsche Grundbuchverfahren und die Wirkung der Eintragungen vor. Sein chinesischer Kollege vom Ministerium für Land und Ressourcen, Herr Wang Shouzi, erläuterte den derzeitigen Stand in China. Weitere Referate befassten sich mit den Themen Grundstücksrechte in einer modernen Wirtschaft (Herr Rechtsanwalt und Notar Fritz Graf, Herr Sun Xianzhong, Chinesische Akademie für Sozialwissenschaften) und der Rolle der Notare bei Grundstücksgeschäften und der Registrierung von Grundstücksrechten (Herr Notar Fritz Bock, Frau Lu Yitong, Juristische Fakultät der Normaluniversität Peking). Beleuchtet wurden dabei jeweils die deutschen und die chinesischen Sichtweisen. Ab dem Nachmittag des ersten Tages vertieften die Arbeitsgruppen die Themen der vorgetragenen Fachreferate. Es kam zu einem regen Austausch zum Inhalt beider Rechtssysteme. Hierbei wurde immer wieder deutlich, dass das deutsche Recht nicht einfach auf das chinesische Recht übertragbar ist. Ein wichtiges Vorhaben auf chinesischer Seite ist die Erhöhung der Verkehrsfähigkeit von Grundstücken. Zu unterscheiden ist zwischen städtischem und dem ländlichem Raum. Während im ländlichen Raum Kollektiveigentum, die sogenannten Kommunen, möglich ist, steht Grund und Boden im städtischen Bereich ausschließlich im Eigentum des Staates. Jedoch können im städtischen Bereich Privatpersonen eigentumsähnliche Rechte auf Zeit an Wohnungen erwerben. Diese, im weiteren Sinne mit dem Erbbaurecht vergleichbare, Rechte sind beleihbar. Im ländlichen Bereich gibt es befristete Nutzungsrechte, die auch nur zwischen landwirtschaftlichen Haushalten veräußert werden können. Die Verkehrsfähigkeit ist daher sehr eingeschränkt. Gerade hier werden aber zur besseren Bewirtschaftung Investitionen benötigt. Von großem Interesse waren für die chinesische Delegation daher auch die deutschen Grundpfandrechte. Zum Abschluss der Veranstaltung am darauffolgenden Tag wurden die Ergebnisse von der jeweiligen Moderatorin, den jeweiligen Moderatoren der Arbeitsgruppen zusammengefasst. Einhellig hervorgehoben wurde die Bedeutung der Pflege des Dialogs. Die Diskussionen waren geprägt von einem regen Interesse der Teilnehmer und einem offenen, kollegialen Gedankenaustausch. Grund und Boden sind grundlegende Produktionsfaktoren, wie der chinesische Moderator der Arbeitsgruppe Grundstücksrechte in einer modernen Wirtschaft, Herr Du Tao, hervorhob. Der Einblick in die jeweils andere Rechtsordnung zeigte, dass es viele Gemeinsamkeiten gibt. So ist zwar das Eigentum an Grundstücken für Privatpersonen ausgeschlossen, es gibt jedoch sowohl im ländlichen als auch im städtischen Bereich Nutzungsrechte, die dem Nießbrauch oder Erbbaurecht ähnlich sind. In China wird derzeit versucht, die rechtliche Entwicklung vorsichtig voranzutreiben. Vor einer rechtlichen Rechtspflegerblatt_2015_1_Stand_2015_01_03.indd :09:15

7 RPflBl 2015, Heft 1, Seite 5 Thema Verwaltung muss jedoch noch die katastermäßige Vermessung erfolgen, die voranschreitet, jedoch bei Weitem noch nicht abgeschlossen ist. Die Einschränkungen im Bereich des landwirtschaftlichen Grundstücksrechts verhindern eine Mechanisierung und somit eine Modernisierung der Landwirtschaft. Herr Du Tao wies jedoch darauf hin, dass die Erlöse aus der Landwirtschaft verkehrsfähig sind und somit ggf. ein Objekt zur Belastung bzw. Abtretung darstellen. Die Arbeitsgruppe Errichtung eines einheitlichen Systems für die Registrierung von Immobilien hatte mit dem chinesischen Gesetzesentwurf zur provisorische Bestimmung zur Registrierung von Immobilien eine konkrete Gesprächsgrundlage. Die derzeitigen vielfältigen Zuständigkeiten werden zukünftig auf der Verwaltungsebene gebündelt. Das chinesische Grundbuch ist daher auch nicht in die Justiz eingebunden. Ähnlich unabhängige Entscheider wie den deutschen Rechtspfleger wird es in China nicht geben. Ein großes Thema in der eben erwähnten Arbeitsgruppe war die Registerpublizität. Auch die Gewährung der Grundbucheinsicht wurde behandelt. So gibt es in China Regularien, die der Prüfung des berechtigten Interesses im deutschen Grundbuch ähneln. Auch wurden die Verfahrensabläufe diskutiert und abgeglichen. Insgesamt wurde die Arbeit dieser Arbeitsgruppe als offen, freundlich Die Delegierten des BDR v.l.: Mario Blödtner, Ingrid Thenhaus-Jakobi, Oliver Weber; nicht im Bild: Andreas Reichelt. S.E. Song Dahan (Minister des Rechtsamts beim Staatsrat der Volksrepublik China) bei seinem Abschlussvortrag. und rege, aber dennoch pragmatisch beschrieben. Auch wenn es in China den Beruf des Notars gibt, befindet sich dieser erst in seiner Entwicklung. Es gibt dort im Grundbuchrecht keine Beurkundungspflicht. In diesem Zusammenhang wies die deutsche Moderatorin der Arbeitsgruppe Rolle der Notare bei Grundstücksgeschäften und der Registrierung von Grundstücksrechten, Frau Dr. Katrin Brose-Preuß, darauf hin, dass Notare v. a. auch im Bereich der präventiven Rechtspflege besonders berufen sind. So nimmt der Notar nicht nur die reine Beurkundungstätigkeit wahr. Er ist zudem streitvorbeugend tätig und hat eine Beratungs- und Warnfunktion. Auch begleitet er die Anträge im deutschen Grundbuchrecht bis zu ihrer Umsetzung und darüber hinaus. Dies wurde auf chinesischer Seite interessiert aufgenommen. Frau He Min, chinesische Moderatorin dieser Arbeitsgruppe, wies jedoch darauf hin, dass schon jetzt die Bürger das Wahlrecht haben, in Grundstücksangelegenheiten zum Notar gehen. Es steht in China noch nicht fest, wer Urkunden in Grundstücksangelegenheiten überprüfen soll und wie diese Prüfung aussehen wird. Die Aufrechterhaltung des zwischenstaatlichen Austauschs ist der Volksrepublik China wichtig. Das wurde allein schon daraus deutlich, dass beim Symposium das erste Mal überhaupt ein chinesisches Gesetz vor seinem In- Kraft-Treten zur Diskussionsgrundlage wurde ( Provisorische Bestimmung zur Registrierung von Immobilien ), worauf Herr Minister Song Dahan in seiner Abschlussrede hinwies. Er bedankte sich für die fruchtbare Zusammenarbeit und die gute Organisation auf deutscher Seite. Der Deutsch- Chinesische Rechtsstaatsdialog nimmt eine wichtige Rolle in der zwischenstaatlichen Beziehung ein, die in dieser Entwicklung auf eine neue Stufe gehoben wurde. Der deutsche Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas bestätigte diese Aussage in seiner abschließenden Rede. Zur Erhaltung und Förderung der Verkehrs- und Belastungsfähigkeit von Grundstücken und Grundstücksrechten sind klare Regeln notwendig. Dieses ausgefeilte System, in dem die Notare eine wichtige Rolle im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege einnehmen, wird, wie Maas lobend feststellte, aber nur mit gut aus- und fortgebildeten Grundbuchbeamten zum Leben erweckt. Rechtspflegerblatt_2015_1_Stand_2015_01_03.indd :09:16

8 Bundesverband RPflBl 2015, Heft 1, Seite 6 Zur Pebb y-fortschreibung 2014 Zwischenruf des Bundesvorsitzenden des Bundes Deutscher Rechtspfleger Wolfgang Lämmer Die aktuellen aufgeregten Diskussionen um die bisher vorliegenden Ergebnisse der Gutachter lassen es erforderlich erscheinen, auch seitens des Bundes Deutscher Rechtspfleger eine Stellungnahme abzugeben. Damit will der Bund Deutscher Rechtspfleger deutlich machen, dass wir das Ganze eher analytisch betrachten und uns nicht in die scheinbare allgemeine Panik einreihen wollen. Mit der Studie Pebb y-fortschreibung 2014 wurden in der gesamten ordentlichen Gerichtsbarkeit neue Basiszahlen für die Ermittlung des Personalbedarfs in der Justiz erhoben und berechnet. Die Erstellung des endgültigen Gutachtens ist bald abgeschlossen, und am 18. März 2015 sollen alle Fragen beantwortet sein und das Gutachten abgenommen werden. Es gehen zurzeit viele Gerüchte über verschwundene Erhebungskarten, Schönrechnereien zu Lasten des Personalbedarfs durch Nichtberücksichtigung von notierten Zeiten etc. um. Es wird bereits kolportiert, dass der Personalbedarf im Bereich der Rechtspfleger drastisch sinken werde, während der Servicebereich und die richterlichen Kolleginnen und Kollegen es verstanden hätten, sich besser darzustellen. Ohne in den Verdacht zu geraten, die künftigen Basiszahlen und deren Ermittlung verteidigen zu wollen, muss auf folgendes hingewiesen werden: 1. Es hat wenig Sinn, die ermittelten Zahlen anzuzweifeln, wir haben sie selbst aufgeschrieben. Im Voraus wurden alle Beteiligten für die Problematik sensibilisiert und darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, ehrlich gegenüber sich selbst den tatsächlichen Zeitaufwand zu erfassen, der zur Erledigung der Arbeitsaufgabe erforderlich ist. Ich muss jedenfalls davon ausgehen, dass sich die Kolleginnen und Kollegen daran gehalten haben und die erfassten Zahlen tatsächlich so entstanden sind. 2. Die Hinweise auf eine Vielzahl nicht erfasster Verfahrenskarten sind sicherlich ernst zu nehmen, dies kann kaum allein damit erwidert werden, dass ohnehin zu viele Karten zur Verfügung gestellt worden sind. Andererseits lag es in unserer Hand, alle vorhandenen Verfahrenskarten, die auch tatsächlich Verfahren zugeordnet waren, wieder der Erfassung durch die Gutachterfirma PwC zuzuführen. Hier müssen sich natürlich auch die verantwortlichen Verwaltungen Fragen stellen lassen. Die Kolleginnen und Kollegen in ihrer täglichen Arbeitsbelastung konnten sich nicht noch zusätzlich darum kümmern, dass alle Karten ordnungsgemäß weitergeleitet werden. 3. Die Firma PwC hat den Auftrag, ein Gutachten über den Personalbedarf der Justiz in ganz Deutschland auf der Basis mathematisch analytischer Methodik zu erstellen, und hat dafür die ihr übermittelten Zahlen zur Verfügung. Sie wird dieses Gutachten unbeeinflusst und neutral erstellen müssen, wenn es auch den von uns selbst zu stellenden Anforderungen gerecht werden will. Dies bedeutet auch, dass in Bereichen, in denen das erhobene Zahlenmaterial unvollständig oder zu gering ist, eine Aussage zum Bedarf eben auf Basis von Schätzungen getroffen werden muss, die wiederum offenzulegen sind. Es wird zu überprüfen sein, ob dies im Rahmen der Endfassung des Gutachtens, welches im März 2015 vorliegen soll, erfolgt ist. 4. Nicht die erhobenen Zahlen sind das Problem, sondern die politische Wertung der vom Gutachter mathematisch implizierten und von den Landesjustizverwaltungen zu ziehenden Schlüsse. Hier bedarf es der genaueren Betrachtung, und zwar nach Vorlage und Abnahme des Gutachtens. Und dass diese Abnahme letztlich erfolgen wird, ist wohl kaum anzuzweifeln. Das dann vorliegende Gutachten wird Basiszahlen neu festlegen und damit den Ländern Gelegenheit geben, diese mit den statistisch erfassten Verfahren abzugleichen. Herauskommen wird eine Zahl, die den Bedarf an Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zur Erledigung dieser Aufgaben zum Ausdruck bringt. Ich möchte mich hier zunächst nur auf unsere Berufsgruppe konzentrieren. Es mag nun sein, dass rechnerisch gesehen ein geringerer Personalbedarf ermittelt wird, als dies auf der Basis der heute geltenden Zahlen der Fall ist. Dabei muss immer von dem Gesamtbedarf geredet werden, weil Pebb y nichts anderes ermittelt. Insbesondere wird an keiner Stelle eine Aussage zum tatsächlichen Bedarf an Arbeitskraft in einzelnen Aufgabenfeldern getroffen. Diese Entscheidung treffen anschließend die Personalverwaltungen der Justiz, wenn sie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger den einzelnen Behörden zuweisen. Wenn wir es nun sarkastisch formulieren würden, könnten wir sagen, dass die Justizverwaltungen in den vergangenen Jahren vorausschauend gehandelt haben und bereits deutlich weniger Personal einstellten, als nach den aktuellen Pebb y-zahlen erforderlich war. Auch mit den neuen Zahlen deutet sich klar an, dass es in der deutschen Justiz erheblich zu wenige Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger gibt! Wir sollten jetzt also nicht in Panik geraten. Rechtspflegerblatt_2015_1_Stand_2015_01_03.indd :09:16

9 RPflBl 2015, Heft 1, Seite 7 Bundesverband Etwas ganz anderes ist es natürlich, wenn die Mitarbeiter der Justiz durch so ein Gutachten scheinbar gesagt bekommen, dass die tägliche Arbeitsbelastung offenbar gar nicht so hoch ist, wie sie es fühlen. Sie fühlen sich womöglich als unter der Arbeitsverdichtung leidende oder deswegen sogar erkrankte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verhöhnt. Hier muss klar und deutlich betont werden, dass nach wie vor in allen Dienstzweigen der Justiz eine permanente Überlastung herrscht, die selbstverständlich Auswirkungen auf die Gesundheit haben muss. Und noch ein weiteres Problem muss angesprochen werden: Permanente Überlastung kann bei dem einen oder anderem zu der Schlussfolgerung führen, dass dies der Normalzustand ist. Diese Kolleginnen und Kollegen passen unbewusst ihre Arbeitsweise dem gegebenen Zeitrahmen und der eigenen Belastungsfähigkeit an. Das fatale Ergebnis ist, dass die Qualität der geleisteten Arbeit sinkt, was wiederum langfristig negative Auswirkungen auf den Rechtsstaat und den Wirtschaftsstandort Deutschland haben muss. Zum Schluss ist noch eine Bemerkung zur Halbwertszeit eines solchen Gutachtens erforderlich. Mit nicht unerheblichem finanziellen Aufwand hat hier die versammelte Justizverwaltung ein Mammutwerk in Auftrag gegeben, welches einen Ist - Zustand erfasst. Nun kann man sagen, es sei doch eine analytische Methode, um auf Basis eines so ermittelten Parameters immer wieder auch in der Zukunft genaue Bedarfszahlen ermitteln zu können. Tatsache bleibt jedoch, dass diese Methode nur dann greift, wenn sich die Rahmenbedingungen nicht ändern. Genau das tun sie aber derzeit und in den nächsten Jahren permanent. Die deutsche Justiz steht vor einem epochalen Werk, dem elektronischen Rechtsverkehr und der papierlosen Akte. Dass sich dabei auch die gesamte Infrastruktur der Justiz ändern wird und völlig veränderte Aufgabenbereiche entstehen, steht außer Zweifel. War also die Pebb y-nacherhebung sinnlos? Nun, es steht zu vermuten, dass man sich mit den ermittelten Parametern noch ein paar Jahre behelfen kann, immerhin wurden die Bedarfe in der Vergangenheit ja immer geschätzt, wenn auch auf der Basis von Erfahrungswerten. Dennoch kann man dem Anspruch eigentlich nur Genüge tun, wenn man derartige Gutachten in regelmäßigen Abständen wiederholt, oder wenn man Parameter entwickelt, die unabhängig von Arbeitsaufgaben und ihren Aufgabenträgern sind. Über 37 Millionen Grundbücher sind umzustellen Information zur Entwicklung eines bundeseinheitlichen Datenbankgrundbuchs Auf Einladung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, welches federführend für die Projektleitung Datenbankgrundbuch ist, trafen sich in München Vertreter mehrerer Bundesverbände mit den bisher am Projekt beteiligten Rechtspflegern und IT-Fachleuten. Mit dem Hinweis auf die Wahrung der sachlichen Unabhängigkeit des Rechtspflegers und die Notwendigkeit einer möglichst umfassenden Migration der aktuellen Grundbuchdaten umriss Ministerialdirigent Dr. Thomas Dickert die Problembereiche der Umstellung auf das neue System. Neben den rechtlichen Regelungen des Datenbankgrundbuchgesetzes wurde der aktuelle Projektstand vorgestellt. Für den BDR nahmen der Bundesvorsitzende Wolfgang Lämmer, der bayerische Landesvorsitzende Peter Hof- mann sowie als Mitglieder der Grundbuchkommission Andreas Reichelt (Hessen), Ingrid Thenhaus-Jakobi (NRW) und Andreas Zeiser (Bayern) teil. Wolfgang Lämmer betonte, dass es im Sinne der Gewaltenteilung und der rechtspflegerischen Unabhängigkeit wichtig ist, Freitext-, Eingriffsund Änderungsmöglichkeiten zu schaffen; auch sollte daran gedacht werden, die Personalvetretungen der beteiligten Länder rechtzeitig in das Vorhaben einzubinden. Derzeit läuft das Vergabeverfahren hinsichtlich der Verfahrensprogrammierung, welches wohl im Herbst 2015 abgeschlossen sein wird. Ziel ist, auf Bundesebene eine Arbeitsgruppe mit Vertretern aus der Grundbuchpraxis einzurichten, die sich in einem Workshop mit den bisher erarbeiteten Mustertexten befassen soll. Ministerialrat Walther Bredl will dies im Projektlenkungskreis einbringen. Auf die Umschreibung der bisherigen Altbestände zur Vorbereitung der Migration wurde besonders hingewiesen, wobei Herr Bredl davon ausgeht, dass letztlich etwa die Hälfte der Grundbuchdaten in das neue System migriert werden kann. Bundesvorsitzender Lämmer betonte zum Abschluss, dass es wichtig ist, auch die Auswirkungen auf den Servicebereich rechtzeitig zu bedenken. Im Übrigen ist stets der das Programm benutzende Kollege in den Mittelpunkt der Überlegungen zu stellen. Dies zu vermitteln sieht er als vordringliche Verbandsaufgabe. Dipl.-Rechtspfleger Peter Hofmann, Verband Bayerischer Rechtspfleger Rechtspflegerblatt_2015_1_Stand_2015_01_03.indd :09:16

10 Landesverbände RPflBl 2015, Heft 1, Seite 8 Baden-Württemberg: 4. ZVG-Treff im Rahmen der Heilbronner Rechtstage am 22. September 2014 Bereits zum 4. Mal lud der BDR Landesverband Baden-Württemberg in Kooperation mit Dipl.-Rpfl. Gerhard Schmidberger zu dem ZVG-Treff im Rahmen der Heilbronner Rechtstage am 22. September 2014 in den Festsaal der Staatsanwaltschaft Heilbronn ein. Die Veranstaltungsreihe der Heilbronner Rechtstage geht zurück auf die Initiative von Dipl.-Rpfl. Beate Schmidberger (AG Heilbronn) und Dipl.-Rpfl. Gerhard Schmidberger, wobei im Wechsel im Frühjahr die Insolvenzveranstaltung, ebenfalls in Kooperation mit dem BDR Landesverband Baden-Württemberg, und am vorletzten Montag im September die ZVG-Veranstaltung stattfindet. Die Veranstaltungsreihe, die sich in erster Linie an die bei den Gerichten in diesen Fachbereichen tätigen Kollegen als auch an die in diesem Bereich tätigen Rechtsanwälte und Sachbearbeiter der Kreditwirtschaft wendet, hat auf Grund der Praxisnähe und dem Teilnehmerkreis ihren festen Platz erobert, sodass der 4. ZVG-Treff schon die 8. Veranstaltung in dieser Reihe war. Auch am 22. September 2014 war die Veranstaltung ausgebucht und konnte vor vollem Hause stattfinden. ZVG-Treff bei der Basis angekommen Eröffnet wurde die Veranstaltung durch den Hausherrn, LOStA Frank Rebmann. Dieser bemerkte erfreut, dass sich die Heilbronner Rechtstage etabliert haben und Zuspruch sowohl von den Gerichten als auch von den Rechtsanwälten und Kreditinstituten erfahren. Rebmann präsentierte die Referenten des Tages mit einer Beschreibung ihrer Vita und wünschte der Veranstaltung einen guten Verlauf. In ihrer Begrüßung betonte die stellvertretende Vorsitzende des Landesverbandes Baden-Württemberg des BDR Dipl.-Rpfl. Monika Haas, dass die Veranstaltung von der Praxis gut angenommen wird, wie der heutige zahlreiche Besuch der Kollegen verdeutlicht. Durch v.l.: Gerhard Schmidberger, Dr. Dr. Andrik Abramenko, Monika Haas, Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Manfred Steffen. Neben der Erläuterung des komplexen Zusammenspiels von ZVG- ( 57 c, d ZVG a.f.) und BGB- ( 566 c, 1124 BGB) Vorschriften gab der Referent auch anschauliche Beispiele aus der gerichtlichen Praxis und führte zum prozessrechtlichen Weg zur Feststellung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Mietvorauszahlungen aus. Mit einem Ausblick auf die noch weiter ungeklärdiese Art der Veranstaltung, in welcher sowohl die gerichtliche Praxis als auch die in den Verfahren beteiligten Institutionen und Anwälte vertreten sind, sei ein gegenseitiges Verstehen der jeweiligen Problemfelder besser zu erreichen. Insbesondere sei auch in den Tagungspausen ein Erfahrungsaustausch dieser Gruppen untereinander möglich. In seiner Begrüßung stellte Schmidberger fest, dass die Veranstaltung die Basis erreicht hat, wie sich auch an der schnellen Buchung der Teilnehmerplätze gezeigt habe. Nach der Erläuterung der organisatorischen Punkte leitete er zu dem ersten Referenten des Tages, RiLG Dr. Dr. Andrik Abramenko, über. BGH gegen Missbrauch von Mieterrechten Abramenko referierte über das Thema Die Mietvorauszahlungen nach Abschaffung der 57 c, 57 d ZVG die Auferstehung einer Toten?. In seinem Vortrag stellte er zuerst die Rechtslage vor der Abschaffung der 57 c, 57 d ZVG zum durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom dar, um dann die Rechtsprechung des Mietrechtssenates des BGH nach der Änderung des ZVG aufzuzeigen, dass Mietkostenvorauszahlungen in bestimmten Fällen auch den Ersteher treffen können. Dies sei in der Praxis durch gewiefte Schuldnervertreter ausgenutzt worden, wie er als in der Praxis tätiger Richter feststellen musste. In jüngster Zeit ist nun der BGH diesem (in manchen Fällen offensichtlichen) Missbrauch der Anmeldung von Mietvorauszahlungen entgegengetreten, so in der Entscheidung vom VIII ZR 297/12. Rechtspflegerblatt_2015_1_Stand_2015_01_03.indd :09:17

11 RPflBl 2015, Heft 1, Seite 9 Landesverbände ten Probleme in diesem Zusammenhang (Zitat des Referenten Es gibt noch mehr Untote ) beendete Abramenko seinen Vortrag, der mit anhaltendem Beifall belohnt wurde. Folgen der unzulässigen Bestellung eines Zustellungsvertreters Gegenüber der Ausschreibung der Tagung wurde der nächste Tagungspunkt geändert. Das Thema des zweiten Vortrages lautete nunmehr Der Zustellungsvertreter nach 6 ZVG und die Konsequenz einer unzulässigen Bestellung eines Zustellungsvertreters. Referent zu diesem Programmpunkt war Dipl.-Rpfl. Manfred Steffen, Dozent an der Fachhochschule für Rechtspflege NRW in Bad Münstereifel. Grundlage des Referats bildete die Entscheidung des LG Potsdam vom T 103/13 (ZfIR 2014, 785). Das LG hob den Zuschlagsbeschluss des AG Luckenwalde vom auf. Das AG Luckenwalde hatte die Bestellung eines Zustellungsvertreters für den Schuldner zu Unrecht angeordnet. Die auf den ersten Blick für den Praktiker nicht nachvollziehbare Entscheidung stellt sich bei näherer Analyse des Falles als konsequent und richtig dar. Steffen stellte in seinem Referat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Zustellvertreters gemäß 6 ZVG deutlich dar. Ebenso machte er grundsätzliche Ausführungen zu den Möglichkeiten und der Zulässigkeit der Rechtsmittel nach einem rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss. Insbesondere wies der Referent auf 185 ZPO hin, wonach das Gericht eine Ermittlungspflicht bei Personen mit unbekanntem Aufenthaltes habe. Steffens Script ist zu finden in der ZfIR 2014, S. 757 ff. ZVG trifft Versicherungsrecht Den schwierigen Part, die Teilnehmer nach der Mittagspause wieder einzufangen, hatte Prof. Dr. Ansgar Staudinger von der Universität Bielefeld mit seinem Thema Es brennt! VVG und ZVG im Zusammenspiel. Dies gelang dem Referenten auf Grund seines lockeren Vortragsstiles vorzüglich. Die Teilnehmer lauschten fast gebannt seinen Worten über die Materie, die den beruflichen Alltag nur am Rande tangiert. Im ersten Teil seines Vortrages bis zur Unterbrechung durch die Kaffeepause stellte der Referent die Grundzüge des VVG und die Änderungen durch die Novellierung im Jahre 2008 und die Auswirkung auf die versicherungswirtschaftliche Praxis dar. Im zweiten Teil seines Vortrages widmete er sich den Versicherungen, mit denen in der Praxis der Zwangsverwalter und somit auch das Gericht in Kontakt kommt. Nach einer lebhaften Diskussion und Nachfragen zu diesem Thema wurde der Referent mit großem Applaus verabschiedet. Nach einer abschließenden Diskussion konnte der Tagungsleiter feststellen, dass die Veranstaltung auch in diesem Jahr neue Erkenntnisse für die Praktiker gebracht habe. Schmidberger verabschiede die Teilnehmer mit den besten Wünschen für den Heimweg und stellte die Fortsetzung der Veranstaltungsreihe im September 2015 (21. September 2015) in Aussicht. Dipl.-Rechtspfleger Roland Traub, BDR Baden-Württemberg Sachsen: Zum Tag der Rechtspflege in Meißen Aus dem Grußwort des Vorsitzenden des Verbands Sächsischer Rechtspfleger e.v. Dipl.-Rpfl. Lars Beyer vom 25. September 2014 anlässlich der Diplomierungsfeier Sehr geehrte Vertreter der Sächsischen Justiz, verehrte Gäste und natürlich liebe Jung-Akademiker, alle Jahre wieder erlebt unsere Fachhochschule in Meißen eine ihrer Sternstunden am Tag der Rechtspflege mit der Aushändigung der Diplomurkunden, so auch heute! Sie, liebe Diplomierte, haben sogar das besondere Glück, 2014 nicht nur am Fernseher Fußballweltmeister geworden zu sein, sondern auch noch den 20. erfolgreichen Diplomierungsjahrgang seit 1995 zu stellen dieses Jahr werden Sie mit Sicherheit nicht vergessen - herzlichen Glückwunsch! Zwischenzeitlich hat es Sie nach Ihrem letztjährigen Staatsexamen an zehn verschiedene Behörden verschlagen und, wie man sagt, in alle Winde zerstreut. Auch deswegen wird die Wiedersehensfreude heute hier in Meißen groß sein. Ich verspreche Ihnen, mit meiner Rede die anstehende Party nur unmerklich aufzuhalten. Als Vorsitzender des Verbandes Sächsischer Rechtspfleger liegt es mir jedoch am Herzen, Ihnen noch ein paar kleine Erfahrungen mit auf den Weg zu geben und den Verband als Ansprechpartner für künftige Fragen oder Probleme anzupreisen. Mitglieder sind im Übrigen wie Privatpatienten sie bekommen schneller einen Termin bei mir. Ich möchte den Augenblick auch dazu nutzen, Sie zu ermutigen: Ihre gewonnenen Erkenntnisse aus der wissenschaftlichen Arbeit, Ihre frischen Ideen und Ihr zweifellos großes Engagement in unseren Arbeitsalltag an den Gerichten und Staatsanwaltschaften einzubringen, mit den älteren Kollegen stets offen zu kommunizieren und sich von solch unscheinbaren Hindernissen wie forumstar nicht unterkriegen zu lassen. Warum ist mir das wichtig? Sie sollen ja nicht nur unsere hoffentlich üppigen Pensionen mit Ihrer Lohnsteuer erarbeiten. Nein, wir brauchen Sie auf lange Sicht, noch so unverbraucht und Rechtspflegerblatt_2015_1_Stand_2015_01_03.indd :09:17

12 Landesverbände RPflBl 2015, Heft 1, Seite 10 unverbogen, wie Sie heute sind, in den Abteilungen, Dezernaten und Referaten, damit all das Fragwürdige oder gar Unsinnige, was sich im Laufe der Jahre, auch in der sächsischen Justiz, so eingebürgert hat, in regelmäßigen Abständen und voller Unschuld... in Frage gestellt wird. Es ist ein Privileg der Jugend, nach dem Warum? zu fragen, wenn alle anderen das schon immer so machen. Natürlich neigt der Mensch zur Bequemlichkeit und bedarf seiner Schaffenspausen, insbesondere nach einer derartigen Anstrengung wie dem Verfassen einer Diplomarbeit. Aber, und das werden Sie in den letzten Monaten schon selbst bemerkt haben: Das juristische Geschäft ist schnelllebiger geworden, die Veränderungen egal ob sie uns nun positiv oder negativ treffen sind allgegenwärtig. Sie können und sollten diese Prozesse von Beginn an mitgestalten, damit Sie sich später über die Ergebnisse nicht nur im stillen Kämmerlein beschweren. Die aktuellen Jahrgänge des Fachbereichs Rechtspflege werden es allein schon auf Grund der geringen Anzahl an Absolventen nicht einfach haben, ihren Platz und ihre Chance in einem demografisch ungesunden System zu finden. Man könnte spötteln, dass in ein paar Jahren die wenigen Berufsanfänger den dann jährigen Kollegen quasi als Bufdi zur Seite gestellt werden müssen, damit diese nicht vergessen, ihre Medizin zu nehmen. Nein Spaß beiseite: Ich möchte Ihnen Mut machen und den Rücken dafür stärken, dass Sie sich gleich von Beginn an als engagierte, selbstbewusste und hochmotivierte Kollegen präsentieren und einbringen, sich auch nicht unterbuttern lassen - damit wir alle von Ihrer hervor- ragenden Ausbildung hier in Meißen profitieren. Für Sie selber hat das natürlich auch Vorteile: 1. Sie machen sich einen Namen. 2. Sie dürfen später eventuell auch mal Nein sagen und 3. Sie könnten die Wartezeit für Ihre Beförderung verkürzen. Um diese kleine Parabel abzurunden, erlaube ich mir, unseren hoch geschätzten und gemochten ehemaligen Fachbereichsleiter Herrn Prof. Dr. Hanns Flik sinngemäß aus einer seiner Vorlesungen zu zitieren: Sie müssen sich meine Worte nicht merken aber wehe, Sie haben sie zur rechten Zeit vergessen! Ich drücke Ihnen jedenfalls kräftig dabei die Daumen! Kurznachrichten aus den Landesverbänden +++ BDR Baden-Württemberg: Entwurf der Dienstpostenbewertung erscheint nur in Teilen als sachgerecht und stößt - auch bei den Rechtspflegern - auf erheblichen Widerstand Verband Bayerischer Rechtspfleger: Robert Schmid erhält die Medaille für Verdienste um die Bayerische Justiz der Verband Bayerischer Rechtspfleger dankt ihm für seinen langjährigen Einsatz und gratuliert herzlich BDR Berlin: Vertrauensarbeitszeit ist an sämtlichen Berliner Gerichten eingeführt Staatsanwaltschaften bleiben weiter ohne Vertrauensarbeitszeit BDR Brandenburg: Führung durch den Landtag am in Potsdam - zwanzig Kolleginnen und Kollegen aus Gerichten und Staatsanwaltschaften nehmen teil BDR Bremen: Zehn statt zuletzt vier Anwärter beginnen im Herbst 2014 das Rechtspflegerstudium BDR Hamburg: Der Dwarsläufer von Konrad Lorenz: Auch die fünfte Autorenlesung am Amtsgericht Hamburg- Altona trifft auf reges Interesse BDR Hessen: Flexible Arbeitszeit mit Telearbeit für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger kommt nun flächendeckend BDR Mecklenburg-Vorpommern: Mitgliederversammlung vom befasst sich mit Gerichtsstrukturreform, Attraktivität des Rechtspflegerberufs und Nachwuchsgewinnung BDR Nordrhein-Westfalen: Rechtspflegerverband streitet für die Aufnahme ins künftige Landesrichter- und -staatsanwältegesetz BDR Rheinland-Pfalz: Thomas Steinhauer prangert bei der Podiumsdiskussion des Arbeitskreises Christlich-Demokratischer Juristen am die Personalnot im Rechtspflegerbereich an BDR Saarland: Gemeinsam mit dem Richterbund und dem Richterrat dem drohenden Stellenabbau ab 2016 begegnen! Verband Sächsischer Rechtspfleger: Neuer Justizminister Sebastian Gemkow ist zu Gast beim Empfang des BDR im OLG Dresden am anlässlich der Präsidiumssitzung des Bundesverbands BDR Sachsen-Anhalt: Herbsttagung des Landesvorstands befasst sich mit der Vorbereitung der Personalratswahlen BDR Schleswig-Holstein: Die Erarbeitung eines Profils für die Auswahl von Rechtspflegeranwärterinnen und -anwärtern gemeinsam mit dem OLG geht voran BDR Thüringen: Verband unterstützt die Nacht des Rechts am im Justizzentrum Gera Verband der Rechtspfleger im Bundesdienst: Neuer Flyer zur Mitgliederwerbung ist fertiggestellt. +++ Rechtspflegerblatt_2015_1_Stand_2015_01_03.indd :09:17

13 RPflBl 2015, Heft 1, Seite 11 E.U.R. EUROPÄISCHE UNION DER RECHTSPFLEGER UNION EUROPÉENNE DES GREFFIERS EUROPEAN UNION OF RECHTSPFLEGER Auswertung der Justizsysteme, Ausgabe 2014 (Daten 2012) Im Bewertungsbericht der europäischen Justizsysteme, der am 9. Oktober 2014 veröffentlicht wurde, präsentiert die European Commission for the Efficiency of Justice des Europarats (CEPEJ) auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Daten die wichtigsten Trends in 46 europäischen Ländern. Dieser fünfte Sachstandsbericht seit der Gründung der CEPEJ im Jahr 2002 zeigt unter anderem: - Unterschiedliche Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Justizhaushalte. - Europäische Länder geben durchschnittlich 60 pro Kopf und Jahr für den Betrieb des Justizsystems aus. - Erhöhte Beteiligung der Bürger an den Kosten der Justiz. - Ein Trend zum Outsourcing von nichtrichterlichen Aufgaben innerhalb der Gerichte. - Der Zugang zur Justiz verbessert sich, vor allem in den Staatsanwaltschaften. - Es gibt es in Europa weniger Gerichte und die Zahl der Justizbediensteten stabilisiert sich, aber uneinheitlich je nach Staaten. - In der Justiz bleibt die Glasdecke eine Realität. - Die Gerichte sind in der Regel in der Lage, den Geschäftsanfall zu bewältigen. - Schwierigkeiten der Bearbeitung von Strafsachen gibt es vor allem bei den Staatsanwaltschaften. - Die funktionelle Unabhängigkeit der Staatsanwälte ist ein Prinzip, das nicht von allen Staaten praktiziert wird. - Ein europäischer Trend geht zur Privatisierung und zur größeren Professionalisierung der Zwangsvollstreckung von Urteilen. Dieser Bericht, der in Kapitel 8 das nichtrichterliche Personal behandelt, zeichnet ein Panorama der Berufe der Greffiers/Rechtspfleger in 45 Mitgliedsstaaten. Es ergibt sich eine gewisse Stabilität in der Belegschaft. Für Rechtspfleger oder ähnliche Berufe (in 16 Ländern) wird über eine Verminderung ihrer Zahl in Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Estland, Irland und Slowenien berichtet, aber eine signifikante Zunahme ihrer Zahl in Kroatien (+ 160 %), der Tschechischen Republik, Ungarn und der Slowakei betont. Der Bericht kann im Internet eingesehen werden unter: evaluation/2014/rapport_2014_fr.pdf Jean-Jacques Kuster, Präsident der E.U.R. MasterCard Gold - Gebührenfrei weltweit Rechtspflegerblatt_2015_1_Stand_2015_01_03.indd :09:17

14 E.U.R. / Bad Boll RPflBl 2015, Heft 1, Seite 12 Vorausblickende Fortschreibung des Grünbuchs der E.U.R. Treffen der Arbeitsgruppe der E.U.R. am 21. November Bericht von Jean-Jacques Kuster Die Arbeitsgruppe der E.U.R. für die Ausarbeitung eines neuen Grünbuchs traf sich am 21. November 2014 im Kassationshof von Paris. Anwesend waren: Wolfgang Lämmer (Deutschland), Maria Cañizares und Alberto Tomas San Jose Cors (Spanien), Pia Broström (Dänemark), Walter Szoeky (Österreich), Vivien Whyte (Frankreich) und Jean-Jacques Kuster (Vorstand). Nach einer fruchtbaren Diskussion war die Arbeitsgruppe in der Lage, einen neuen Titel für die Fortschreibung des Grünbuchs, die Festlegung des Inhalts und einen Zeitplan für die Umsetzung dieser Pläne in Wort und Schrift vorzuschlagen. Das im Jahr 2008 veröffentlichte Grünbuch bedarf der Aktualisierung. Es ist notwendig, die Änderungen einzufügen, die in einigen Ländern in diesem Beruf - sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in anderen Ländern - erfolgt sind. Desgleichen sind auch die Ergebnisse aus den Antworten zu den Fragebögen der CEPEJ, die aus dem Bericht zur Bewertung der Justizbehörden 2014 hervorgehen, aufzunehmen. Eine neue Ausgabe, die über eine einfache Aktualisierung hinausgeht, mit aktualisierten Daten und eine Zusammenfassung der Funktionen in den Mitgliedstaaten der EUR (ordentliche und assoziierte Mitglieder), wie in der von der EUR vor ein paar Jahren veröffentlichte Synopse, muss auch die Vision des Berufs für die Zukunft vorstellen. Die Vorschläge der Arbeitsgruppe werden den Mitgliedsorganisationen zu einer umfassenden Befragung bzw. Diskussion in den kommenden Wochen unterbreitet werden. Kindschaftsrecht im Umbruch Bericht von der Tagung an der Evangelischen Akademie Bad Boll vom 5. bis 7. November 2014 Die Tagung in Bad Boll ist keine Fortbildungsveranstaltung für Rechtspfleger. Vielmehr geht es hier um den Austausch zu Themen, die über den Tellerrand der eigenen Arbeit hinausgehen. Über Ländergrenzen und auch über Berufsgrenzen hinweg wird zu Diskussionen eingeladen, die den Horizont weiten und das gegenseitige Verständnis der Beteiligten an unterschiedlichsten gerichtlichen Verfahren stärken. Im angenehmen Ambiente der evangelischen Akademie, romantisch gelegen in der Schwäbischen Alb, genießen Teilnehmer das gute Essen, die abendliche Geselligkeit im Café Heuss, vor allem aber das Zusammentreffen ganz unterschiedlicher Menschen, die sich bereitfinden, ihre Erfahrungen in ein gemeinsames Thema einzubringen. In diesem Jahr fanden nur etwa zwei Dutzend Rechtspfleger nach Bad Boll, um sich mit dem Kindschaftsrecht im Umbruch drei Tage lang in Vorträgen und Arbeitskreisen auseinanderzusetzen. Der Bundesvorsitzende des BDR, Wolfgang Lämmer, benannte in seiner Begrüßung zur Eröffnung der Tagung vor allem drei Ursachen hierfür: Die nächstliegende ist der Zusammenbruch des Zugverkehrs durch den Streik der GdL. Entgegen den Darstellungen der Deutschen Bahn ist es aber legitimes Recht der GdL, nicht nur Lokführerinteressen zu vertreten. Einen zweiten Grund vermutete Lämmer darin, dass es dem BDR nicht gelungen ist, das Thema Vormundschaftsrecht den Rechtspflegern Deutschlands nahe genug zu bringen. Aber auch eine dritte Ursache spielt eine Rolle: die immer weiter steigende Arbeitsbelastung bei Gericht. Diese wird allzu gern verdrängt, oft wird die Arbeitsweise oder die Lebensweise den Gegebenheiten angepasst, indem man entweder flüchtig und oberflächlich arbeitet oder durch Überstunden sich selbst ausbeutet. Ein positiver Aspekt eines überschaubaren Teilnehmerkreises ist es, dass man konzentriert arbeiten kann. Dies zeigte sich gleich beim ersten Vortrag von Henriette Katzenstein vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF): Das Kind berücksichtigen aber wie? Vom Verfahren nach 1666 BGB bis zur Aufsicht über die Vormundschaft. Im Zentrum der Überlegungen steht das Kind, dessen Wille und Wohl in Kindeswohlgefährdungsfällen gar nicht so leicht zu erkennen ist. Hilfen für das geschädigte Kind müssen seine Ressourcen, Chancen und Entwicklung fördern was braucht das Kind, um einen Sprung nach vorn zu machen? Wird ein Vormund eingesetzt, ergeben sich Probleme aus der nötigen Aufteilung elterlicher Verantwortung für das Kind im Spannungsfeld zwischen Vormund, Pflegeeltern und Herkunftsfamilie. Durch die 2011 eingeleitete Rechtspflegerblatt_2015_1_Stand_2015_01_03.indd :09:17

15 RPflBl 2015, Heft 1, Seite 13 Bad Boll Reform ist die Rolle des Vormunds bestimmender geworden. Es bedarf dagegen einer weiteren Qualitätsentwicklung in den Jugendämtern, wo es bisher ausgerechnet für diesen wichtigen Teilbereich noch keine Richtlinien gibt. Die Bedeutung der Aufsicht des Jugendsamts wächst; zwar kommt dem Gericht lediglich eine Rechtsaufsicht zu, diese ist aber nicht möglich ohne Fachkunde. An den Gerichten ist es, die pflichtgemäße Führung der Vormundschaft nachzuprüfen, wobei auf Kriterien wie die Beteiligung des Kindes an Entscheidungen, häufige Wechsel im Umfeld des Kindes, eingeleitete Therapien und der Verlauf der kindlichen Entwicklung zu schauen ist. Eine Eignung als Vormund umfasst neben der Erziehungsebene auch die Erledigungskompetenz. Eine fundierte Auswahl des Vormunds erfordert Zeit und personelle Ressourcen. Auch in diesem Jahr referierte Rechtsanwalt Dr. Strasser, München, über den Internationalen Rechtsverkehr und seine Grenzen. In diesem Jahr widmete er sich der europäischen Zwangsvollstreckung durch Pfändung von Geldforderungen. Der PfÜB ins Bankkonto sei das schärfste Schwert im Arsenal, es frage sich aber, ob das auch in Auslandssachen gelte oder ob es dort heißt: Schwerter zu Pflugscharen. Drei Fallgruppen seien zu unterscheiden: Der Schuldner befinde sich im Ausland, der Drittschuldner befinde sich im Ausland, Gläubiger und Drittschuldner befinden sich im Ausland. Besondere Schwierigkeiten mache die Drittschuldnerzustellung ins Ausland, die derzeit unzulänglich geregelt ist. Wichtig gerade auch für Rechtspfleger war der Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen. Diese Verordnung wird im Wesentlichen ab dem 18. Januar 2017 gelten. Am Donnerstagnachmittag fanden zwei Arbeitskreise statt. Der erste Arbeitskreis befasste sich mit der erweiterten Aufsicht des Familiengerichts über Vormünder und Pfleger sowie mit dem Reformbedarf in familienrechtlichen Genehmigungsverfahren. Als Sachverv.l.: Tagungsleiter Wolfgang Mayer-Ernst (Ev. Akademie Bad Boll), BDR-Bundesvorsitzender Wolfgang Lämmer, Vortragende Henriette Katzenstein (DIJuF). Der Vortrag am Donnerstagmorgen von Prof. Dr. Anatol Dutta (Universität Regensburg) befasste sich mit der Zuweisung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern im internationalen Vergleich: Diese Zuweisung (als ein Bündel von Pflichtrechten) kann kraft Gesetzes erfolgen, was eine gewisse Typisierung voraussetzt; gemeinsame elterliche Sorge kann durch Rechtsgeschäft geschaffen (aber nicht geregelt) werden; oder die Zuweisung der elterlichen Sorge erfolgt kraft gerichtlicher Entscheidung. Die Regelungen innerhalb Europas unterscheiden sich deutlich. Allerdings gehen auch die Ansichten darüber auseinander, welche Fragestellungen der gemeinsamen elterlichen Sorge unterfallen und welche Entscheidungen der betreuende Elternteil trotz gemeinsamer Sorge allein treffen kann. Im nächsten Vortrag informierte Frau Andrea Böke vom BMJV die Teilnehmer über den Stand der Diskussion zur Reform des Kindschaftsrechts. Eckpunkte der Bestrebungen sind etwa die Betonung der Subjektstellung des Mündels, die Stärkung der Personensorge des Vormunds, die Erhöhung der personellen Ressourcen in der Vormundschaft, die Qualitätsverbesserung der Amtsvormundschaft, die Modernisierung und Entbürokratisierung der Vermögenssorge sowie die Vereinfachung des Gesetzesaufbaus, sodass Normenkomplexe dort geregelt werden sollen, wo sie im Wesentlichen angewendet werden (Genehmigungstatbestände in der Vermögenssorge also schwerpunktmäßig im Betreuungsrecht). Zum zeitlichen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens teilte Frau Böke mit, dass demnächst ein Entwurf des BMJV den Interessenvertretern zur Stellungnahme übersandt werde, anhand der dortigen Anregungen dann ein Regierungsentwurf erarbeitet werde, der nach einem entsprechenden Kabinettsbeschluss das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen soll. Anschließend reflektierte Wolfgang Mayer-Ernst, Pfarrer und Studienleiter der Evangelischen Akademie Bad Boll, über die Frage, wie man Kinder zu ihrem Recht kommen lassen kann. Man müsse vom Kind aus denken, was gar nicht so leicht ist. Noch vor wenigen Generationen wurden Kinder nicht als eigenständige Persönlichkeiten, als vollwertige Menschen wahrgenommen. Diese Auffassung, bei Kindern das triebhafte Böse ausrotten und ihnen die Vernunft einbläuen zu müssen, prägte den Umgang mit Kindern. Auch als im Zeitalter der Industrialisierung erste Maßnahmen zur Eindämmung der Kinderarbeit getroffen wurden, geschah dies nicht zuerst im Interesse der Kinder, sondern vor allem, um leistungsfähige Erwachsene zu bekommen (der Kaiser braucht Soldaten). Rechtspflegerblatt_2015_1_Stand_2015_01_03.indd :09:18

16 Bad Boll RPflBl 2015, Heft 1, Seite 14 ständige, die den Arbeitskreis begleiteten, waren Uwe Harm und Horst Bestelmeyer gewonnen worden. Die Moderation übernahmen Christina-Maria Leeb und Elke Strauß. Die Teilnehmer des Arbeitskreises diskutierten über die Rechtsaufsicht der Gerichte über die Tätigkeit der Vormünder, aber auch über Möglichkeiten, gerade im Bereich der Vermögenssorge Vereinfachungen und Veränderungen zu erreichen. Die auf dem Rechtspflegertag 2012 vom BDR verabschiedete Resolution zum FamFG-Bereich bietet detaillierte Antworten auf aktuelle Fragen. Die dortigen Thesen wurden im Arbeitskreis vertieft behandelt. Kontrovers äußerten sich die beiden Sachverständigen etwa zur Notwendigkeit einer Ergänzungspflegerbestellung im Rahmen von elterlichen Rechtsgeschäften oder zu Lösungsansätzen hinsichtlich des derzeit gerichtlich nicht überwachten Widerrufs einer Vollmacht. Der zweite Arbeitskreis befasste sich im Kern mit dem Datenbankgrundbuch als eines der aktuellen länderübergreifenden Projekte der E-Justiz. Die Sachverständigen, Herr Walther Bredl vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz und Herr Thomas Lang von der gemeinsamen IT-Stelle der Bayerischen Justiz, die den Arbeitskreis begleiteten, sind gerade mit der Entwicklung des Datenbankgrundbuchs befasst. Unter der Moderation von Andreas Zeiser, begleitet vom BDR-Bundesvorsitzenden Wolfgang Lämmer und dem BDR-Geschäftsführer Mario Blödtner, wurde den Teilnehmern der Stand der Entwicklung des Datenbankgrundbuchs in ihren technischen und rechtlichen Fragestellungen präsentiert. An beiden Abenden fanden sich die Teilnehmer abends zu geselligem Beisammensein im Café Heuss ein, wo neben anregenden Gesprächen auch die kulturelle Umrahmung nicht zu kurz kam. Am Mittwoch konnte man sich überzeugen, dass der BDR-Bundesvorsitzende auch musikalisch begabt ist, am Donnerstag sorgte das Terry Bekker Jazztrio für einen beschwingten Tagesausklang. Am Freitag, nach den Berichten aus den Arbeitskreisen, wurde in einer Podiumsdiskussion über das Kindschaftsrecht im Umbruch der Frage nachgegangen, ob und wie wir Kindern zu ihrem Recht verhelfen. Zum Teilnehmerkreis gehörten Uwe Harm (BDR Schleswig-Holstein), Monika Clausius (Familiengerichtstag), Jürgen Filius (MdL BaWü, Fraktion Grüne, Uwe Bodmer (Kinderschutzbund) und Astrid Leonhardt (Amtsvormünderin). Einig war man sich, dass die Kinderrechte endlich ins Grundgesetz und auch in die Landesverfassungen gehören Jürgen Filius sagte zu, diesem Thema künftig Nachdruck zu verleihen. Einig war man sich aber auch, dass dies allein nicht genügt. Dies gilt sowohl für Fälle einer Kindeswohlgefährdung durch elterliches Versagen als auch für Trennungs-/Scheidungskinder. Fiskalische Erwägungen dürfen nicht das Maß vorgeben, welche finanziellen und personellen Ressourcen zum Schutz von Kind und Familie aufgewendet werden. Wo Eltern sich grenzverletzend verhalten, ist es Aufgabe des Staates, dem Kind zu helfen, noch bevor die Sache aus dem Ruder läuft. In Umgangspflegschaften stehen allzu oft die Probleme zwischen den Eltern im Zentrum, statt dass auf das Kind geschaut wird. Eltern müssen gestärkt werden, um Kindern diesen anhaltenden Loyalitätskonflikt zu ersparen. Das Schicksal der Kinder sind ihre Eltern so formulierte Frau Leonhardt. Für die Wahrung von Wunsch und Wille des Kindes sind auch die Gerichte gefordert. Frau Clausius lud die Tagungsteilnehmer herzlich ein, sich auch im Familiengerichtstag einzubringen. Der 21. Deutsche Familiengerichtstag wird vom 21. bis 24. Oktober 2015 in Brühl stattfinden. Der Bund Deutscher Rechtspfleger, selbst Mitglied im Familiengerichtstag e.v., will die Rechtspfleger dafür gewinnen, dort die Stimme für die Kinderrechte zu erheben. Am Abend im Café Heuss griff der Bundesvorsitzende Wolfgang Lämmer selbst zur Gitarre... Elke Strauß, Stellvertretende Bundesvorsitzende des BDR Rechtspflegerblatt_2015_1_Stand_2015_01_03.indd :09:18

17 RPflBl 2015, Heft 1, Seite 15 Fortbildung Der Rechtspfleger zwischen Vermögensabschöpfung und Europäischem Haftbefehl Fortbildungsveranstaltung des Fördervereins für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung e.v. zum Thema Strafvollstreckung vom 2. bis 5. November 2014 Der Förderverein für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung führte in der Zeit vom bis eine Fortbildung zum Thema Strafvollstreckung im Studienzentrum in Rotenburg an der Fulda durch. Fünfundzwanzig Rechtspfleger aus dem gesamten Bundesgebiet waren der Einladung für die Fortbildung Strafvollstreckung an der Fachhochschule in Rotenburg an der Fulda (Hessen) gefolgt. Eingeladen hatte dazu der Förderverein des Bundes Deutscher Rechtspfleger. Vertreten waren die Bundesländer Nordrhein/Westfalen, Niedersachsen, Bayern, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Rheinland/Pfalz. Die Fortbildung wurde am durch den Vortrag des Rechtspflegers Peter Savini, Dozent für Strafvollstreckung (u.a.) an der Fachhochschule in Starnberg (Bayern), zur Vermögensabschöpfung und deren Umsetzung in der Praxis eröffnet. Da die Zeit zu knapp war für dieses umfangreiche Thema, wurde dieses am nochmals aufgegriffen. Am referierte Arno Hein, Dozent an der Fachhochschule Rotenburg an der Fulda (Hessen), über den Europäischen Haftbefehl und über anrechenbare Zeiten auf eine Freiheitsstrafe. Im Anschluss daran konnten sich die Teilnehmer über vorab eingereichte Fragen austauschen. Besonders positiv haben sich hierbei die verschiedenen Praxiserfahrungen aus den einzelnen Bundesländern ausgewirkt, es konnten viele neue Erkenntnisse mitgenommen werden. Die Themen wurden mit vielen Anschauungsmaterialien ausführlich dargestellt und auch ausgiebig diskutiert. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass dies eine durchweg gelungene Fortbildung war. Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Jana Metzner, BDR Thüringen Hintergrund Der Förderverein für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung e. V. wurde von Mitgliedern des Präsidiums des Bundes Deutscher Rechtspfleger im Jahre 1982 in Schwetzingen (Baden-Württemberg) gegründet. Der als gemeinnützig anerkannte Verein gewährt Zuschüsse zu den Kosten von Fortbildungveranstaltungen der Mitgliedsverbände des Bundes Deutscher Rechtspfleger und unterstützt Reformarbeiten auf allen Rechtsgebieten, namentlich in den Bereichen, in denen vorzugsweise der Rechtspfleger tätig ist. Außerdem führt der Verein eigene Fortbildungsveranstaltungen für Rechtspflegerinen und Rechtspfleger aus allen Bundesländern durch. Diese Seminare finden wegen ihres hohen Niveaus und ihrer hervorragenden Organisation in den Kreisen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger großen Zuspruch. Nähere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite des Vereins, unter der Rubrik Seminare. Mitglied des Vereins kann werden, wer die Befähigung zur Ausübung des Rechtspflegeramtes nach 2 Rechtspflegergesetz besitzt. Andere natürliche oder juristische Personen und Personenvereinigungen können Mitglied werden, wenn sie die Zwecke des Vereins fördern. Daneben wird die Mitgliedschaft durch Abschluss einer vom Verein angebotenen Sterbegeldversicherung begründet. Näheres zur Mitgliedschaft im Verein und zur Sterbegeldversicherung finden Sie auf der Internetseite des Vereins unter Versicherung und Mitglied werden. Dort finden Sie auch die Vereinssatzung. Weitere Auskünfte erteilen der Fondsverwalter des Gruppensterbegeld- Fonds, Dipl.-Rpfl. (FH) Hans Burster, Helmholtzstraße 12, Hanau, sowie der Vorsitzende des Fördervereins, Dipl.-Rpfl. (FH) Wolfgang Hildner, Zum Bauerstall 9, St. Wendel-Bliesen. Fragen Sie Ihren BDR-Landesverband! Rechtspflegerblatt_2015_1_Stand_2015_01_03.indd :09:18

18 Stellungnahmen RPflBl 2015, Heft 1, Seite 16 Stellungnahme des Bundes Deutscher Rechtspfleger zum deutschen Betreuungsrecht und der UN- Behindertenrechtskonvention Unter Bezugnahme auf die vielfältige Diskussion zur Frage der Vereinbarkeit von UN-Behindertenrechtskonvention und deutschem Betreuungsrecht sowie auf die Fragenliste des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen gibt der Bund Deutscher Rechtspfleger nachfolgende Stellungnahme ab. Der Bund Deutscher Rechtspfleger beschränkt sich dabei auf die strittigen Fragen und gibt im Anschluss einige Vorschläge zur Verbesserung des deutschen Betreuungsrechts, um dessen Qualität zu erhöhen und den wesentlichen Grundsätzen deutlicher Ausdruck zu verleihen. Generelle Feststellungen: Zu den Maßnahmen des Staates gemäß Art. 12 Abs. 3 UN-BRK zur Unterstützung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit gehört auch das deutsche Betreuungsrecht. In der öffentlichen Diskussion wird vielfach nicht beachtet, dass das Betreuungsrecht gegenüber allen anderen Maßnahmen subsidiär anzuwenden ist. Behinderte Menschen im Sinne der Konvention erhalten dementsprechend nur dann einen rechtlichen Betreuer, wenn sie u. a. einzelne Angelegenheiten ihres Lebens nicht oder nur teilweise selbst rechtlich wirksam nach außen besorgen können und die notwendige Unterstützung nicht ohne Vertretungshandeln möglich ist. Voraussetzung ist also neben einer gesundheitlichen Einschränkung als Ursache das Erfordernis zumindest teilweise oder zeitweise - rechtlicher Vertretung in einzelnen Angelegenheiten des Lebens. Behinderte Menschen, die mit einfacher Unterstützung ohne das Erfordernis rechtlicher Vertretung zurechtkommen, erhalten keinen rechtlichen Betreuer, sondern haben Anspruch auf mildere Maßnahmen der Unterstützung nach den Sozialgesetzbüchern u. a. Leistungsgesetzen (Vorrang der anderen Hilfen gem Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Bund Deutscher Rechtspfleger sieht im Sozialsystem die Notwendigkeit einer begleitenden Hilfe mit Beratung und Unterstützung, die behinderten Menschen den Zugang zu staatlichen Hilfen oder zum Recht erst ermöglichen. Im Rahmen einer angeordneten rechtlichen Betreuung ist deshalb generell die gesetzliche Vertretung als Rechtsmacht nach außen erforderlich, um der verbliebenen Selbstbestimmung oder einer unterstützten Entscheidung des Betroffenen im Einzelfall nach außen rechtliche Wirkung zu geben. Die gesetzliche Vertretungsmacht ist somit ein Mittel und nicht Aufgabe der Unterstützung im Rahmen einer rechtlichen Betreuung. Im Innenverhältnis zwischen Betroffenem und Betreuer gilt 1901 BGB mit dem ausdrücklichen Vorrang von Wünschen, von früheren Wünschen, einem mutmaßlichen Willen und verstärkend durch Art. 12 Abs. 4 UN-BRK auch von Präferenzen der betroffenen Person. Maßstab der Unterstützung durch einen rechtlichen Betreuer auch im Vertretungshandeln - ist bis zur Grenze des Wohls und der Zumutbarkeit die erkennbare oder ermittelbare Selbstbestimmung. Fremdbestimmung ist nur gegen nachhaltig selbstschädigende Wünsche zulässig und in der Regel mit einem gerichtlichen Genehmigungsverfahren zur Prüfung des Betreuerhandelns verbunden. Der Paradigmenwechsel der UN-BRK von der ersetzenden Entscheidung (sog. substituted decision making ) zur unterstützenden also selbstbestimmten Entscheidung findet im deutschen Betreuungsrecht bereits seit 1992 statt. Zur Kritik an der gesetzlichen Vertretung Die in der öffentlichen Diskussion immer wieder fälschlich kritisierte gesetzliche Vertretungsmacht ist im Betreuungsrecht notwendiges Mittel im Grunde Transportmittel für die rechtliche Wirkung der verbliebenen Selbstbestimmung oder einer unterstützten Entscheidung des Betroffenen, soweit er selbst keine Rechtswirksamkeit herbeiführen kann. Der Paradigmenwechsel der UN-BRK wird oft missverstanden mit einem vermeintlichen Gegensatz von gesetzlicher Vertretung und unterstützter Entscheidung. Es geht tatsächlich um den Gegensatz von ersetzender Entscheidung mit dem Maßstab objektiver Kriterien oder sogar Drittinteressen und einer unterstützten Entscheidung, die bei Vertretungsnotwendigkeit dagegen die Selbstbestimmung des Betroffenen als Maßstab nimmt. Nach dem nun vorliegenden General Comment zu Art. 12 der UN-BRK sind die Systeme ersetzender Entscheidungen Entmündigung und Vormundschaft ( interdiction und guardianship, curatorship ). Sie sind durch Systeme unterstützender Entscheidungen ( support decision making regimes ) zu ersetzen. Die Systeme der ersetzenden Entscheidungen entziehen die rechtliche Handlungsfähigkeit und entscheiden ohne Beachtung von Wunsch und Willen des Betroffenen oft sogar im Interesse Dritter. Das System der unterstützenden Entscheidung Rechtspflegerblatt_2015_1_Stand_2015_01_03.indd :09:18

19 RPflBl 2015, Heft 1, Seite 17 Stellungnahmen belässt dem behinderten Menschen die rechtliche Handlungsfähigkeit und unterstützt erforderlichenfalls deren Ausübung unter vorrangiger Beachtung deren Rechte, Willen und Präferenzen. In der Regel wird bei diesen Diskussionen auch verkannt, dass die Notwendigkeit einer gesetzlichen Vertretung eine der Voraussetzungen für die Betreuerbestellung ist. Erwachsenenschutz im Betreuungsrecht Die UN-BRK schließt nicht den Schutz des behinderten Menschen aus. Die Anerkennung der Rechts- und Handlungsfähigkeit leugnet nicht, dass auf der tatsächlichen Ebene durch krankhafte Störungen die Handlungsfähigkeit eingeschränkt sein, kann wie dies auch bei Nicht-Behinderten möglich ist. Deshalb enthält das deutsche Betreuungsrecht einige Schutzregeln vor nachhaltiger Selbstschädigung. Hier sind u. a. die Regeln zur geschlossenen Unterbringung und gegebenenfalls zusätzlicher Zwangsbehandlung ( 1906 BGB) zu nennen, die mit diversen klar geregelten Voraussetzungen und einem strengen Verfahren verbunden sind. So ist auch bei der Zwangsbehandlung bis zuletzt der geforderte Versuch, eine eigene Entscheidung unter Realitätsbezug zur Behandlung herbeizuführen, als materiellrechtliche Voraussetzung gestaltet. Eine weitere oft kritisierte Schutznorm ist der 1903 BGB der Einwilligungsvorbehalt. Die Vorschrift des 1903 BGB beschränkt einen Erwachsenen im Rahmen einer rechtlichen Betreuung hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der in der Anordnung bezeichneten rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen. Der Status der Handlungsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird mit dieser Anordnung nicht unmittelbar berührt, sondern nur deren Ausübung in Teilbereichen unter eine Bedingung gestellt. Ähnlich wie bei beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen nimmt die Anordnung aber Bezug auf eine partiell tatsächlich fehlende volle Geschäftsfähigkeit, die im Rechtsverkehr nicht offenkundig wird, aber zu selbstschädigenden Rechtsgeschäften führt. Die insoweit eingeschränkte Geschäftsfähigkeit muss durch ein Gutachten eindeutig festgestellt werden. Zulässig ist eine solche Beschränkung nur zum Schutz des Betroffenen vor nachhaltig selbstschädigenden Rechtsgeschäften. Die Willenserklärungen des Betroffenen erhalten volle Wirksamkeit mit Einwilligung oder Zustimmung des rechtlichen Betreuers, der dafür wiederum an die Grundsätze des 1901 BGB (Wunschvorrang bis zur Wohlgefährdung) gebunden ist. Auch hier kann von einer unterstützten Entscheidung gesprochen werden, soweit sie sich nicht im Einzelfall nachhaltig selbstschädigend auswirkt. Die Schutznormen im Betreuungsrecht sind somit mit der UN-BRK im Einklang, weil sie in gesondert geregelten Verfahren jeweils besonders gerechtfertigt werden müssen. Sie verändern den rechtlichen Status der Handlungsfähigkeit nicht, sondern beziehen sich nur auf eine krankheitsbedingte Störung auf der tatsächlichen Ebene der Handlungsfähigkeit oder bei der Ausübung der Handlungsfähigkeit. Vorschläge zu Verbesserungen des Betreuungsrechts, um die Rechte der Betroffenen weiter zu stärken: 1. Weitere Stärkung des Rechtes des Betroffenen, die Person des Betreuers zu bestimmen. 2. Eignungskriterien für Betreuer im Gesetz konkretisieren. 3. Aufgabenkreise mit Zielvorgaben und Befristungen ermöglichen (mit der Möglichkeit automatischer Beendigung bei Erledigung einer genannten Aufgabe). 4. Klarstellung von vorrangiger persönlicher Unterstützung mit dem Ziel der eigenen wirksamen Willenserklärung vor Ausübung der Vertretungsmacht (z. B. in 1902 BGB). Zusätzlich sollten weitere Berichtspflichten (Erweiterung des 1839 BGB) des Betreuers für wesentliche und erfolgreiche Assistenz zur eigenen Rechtsvornahme durch den Betroffenen, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Geschäfte handelt, wenn der Betreuer tätig werden würde. 5. Ergänzung von 1907 Abs. 2 S. 2 BGB, bei faktischer Wohnungsauflösung eine Erlaubnis des Gerichts vorher einzuholen (und Ergänzung dazu in 299 FamFG mit der Pflicht der persönlichen Anhörung). Auf die bereits vorliegenden Vorschläge des Bundes Deutscher Rechtspfleger wird Bezug genommen. 6. Erweiterte Befreiungsmöglichkeiten, wenn ganz geringe Vermögen verwaltet werden oder Vermögen erkennbar laufend verbraucht wird (sh. Vorschläge des Bundes Deutscher Rechtspfleger zu 1817 BGB i. V. m. 1812, 1813 BGB) dies im Sinne flexibler Aufsichtsmaßnahmen (Art. 12 Abs. 4 UN-BRK). 7. Klarstellung der Widerrufsmöglichkeit einer Patientenverfügung auch mit einem nur noch natürlichen Willen. 8. Genehmigungsverfahren für den Widerruf von Vollmachten einführen (siehe Vorschläge des Bundes Deutscher Rechtspfleger). 9. Ein obligatorisches Einführungsgespräch für alle Betreuungen nach Ermittlung des Handlungsbedarfes des Betreuers z. B. innerhalb des ersten halben Jahres auch zur gemeinsamen Betreuungsplanung normieren. Auf diese Weise wäre eine Qualitätsverbesserung der Praxis möglich. 10. Den Rechtspflegern werden zunehmend Missbrauchsfälle in der Ausübung von Vorsorgevollmachten bekannt (Grundstücks- und andere Vermögensgeschäfte). Die Vorsorgevollmacht gehört zu den Maßnahmen der Unterstützung bei der Ausübung der Handlungsfähigkeit behinderter Menschen und müsste gem. Art. 12 Abs. 4 UN-BRK zumindest mit Aufsichtsmaßnahmen (reine Kontrolle ohne Eingriffsbefugnis) flankiert werden ( kleine Kontrollbetreuung ). 11. Reform des Vergütungssystems, da das bestehende falsche Anreize setzt. Rechtspflegerblatt_2015_1_Stand_2015_01_03.indd :09:18

20 Sommerfest RPflBl 2015, Heft 1, Seite 18 Erstes BDR-Sommerfest: ein voller Erfolg! Gesprächen in lockerer Atmosphäre zu genießen, zutreffend beschrieben. Wer Ende September ein Sommerfest ausrichtet, während andere in diesem Land Oktoberfest feiern, unterstreicht seine Ambitionen!, so Bundesjustizund -verbraucherschutzminister Heiko Maas bei der Eröffnung des ersten BDR- Sommerfestes am 25. September 2014 im Garten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in Berlin. Damit hatte der Minister bereits zu Beginn der Veranstaltung die Absicht des Bundes Deutscher Rechtspfleger (BDR), den Sommer zu verlängern und einen entspannten Abend mit kulinarischen Spezialitäten, Live-Musik und guten Der Bundesvorsitzende des BDR, Wolfgang Lämmer, konnte hierzu neben dem Minister zahlreiche Bundestagsabgeordnete, Vertreter der Bundes- und Landesjustiz sowie rechtspolitischer Verbände und Gäste aus Politik, Wirtschaft und Rechtswissenschaft begrüßen. Auch aus den Mitgliedsverbänden des BDR waren viele Kolleginnen und Kollegen mit dabei. Die Rahmenbedingungen und der Teilnehmerkreis boten viel Gelegenheit, außerhalb des sonstigen Protokolls ganz persönlich die Belange der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger vorzustellen und zu diskutieren. Ein großer Dank gilt dem BDR- Landesverband Berlin und insbesondere dem stv. Landesvorsitzenden, Ralf Behling, für die Organisation dieser äußerst gelungenen Auftaktveranstaltung! (Bericht: Dirk Eickhoff, VRB) Rechtspflegerblatt_2015_1_Stand_2015_01_03.indd :09:22

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