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1 - S A T Z U N G ALLGEMEINES 1. Die Sterbekasse führt den Namen Sterbekasse Hoffnung (vorm. Kindersterbekasse Hoffnung ) und hat ihren Sitz in Wuppertal-Barmen. Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne von 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. 2. Die Kasse gewährt beim Tode der bei ihr versicherten Personen das in 4 festgelegte Sterbegeld (siehe Tarif). 3. Das Geschäftsgebiet der Kasse sind die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland. Bei Fortzug aus dem Geschäftsgebiet bleibt die Mitgliedschaft bestehen. 4. Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch den General-Anzeiger der Stadt Wuppertal und die Westfalenpost/Westfälische Rundschau im Raum Schwelm, Gevelsberg, Ennepetal. Ist dies nicht mehr möglich, so bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine andere Zeitung. 2 AUFNAHMEN 1. Bei der Kasse können Versicherungen eingegangen werden auf das Leben von Personen a) bis zum Eintrittsalter 59 Jahre einschließlich. Bei Berechnung des Eintrittsalters wird ein begonnenes Lebensjahr voll gerechnet, wenn davon bei Versicherungsbeginn mehr als 6 Monate zurückgelegt sind. b) die weder mit einer die Lebensdauer nachteilig beeinflussenden Krankheit, noch mit einem Schaden behaftet sind, der ein baldiges Ableben befürchten lässt. Wird ein Kind versichert, so ist Mitglied und Versicherungsnehmer der Vater, die Mutter, der Pfleger oder Vormund des Kindes, bis es mit Vollendung des 17. Lebensjahres selbst die Eigenschaft als Mitglied und Versicherungsnehmer erlangt. Bei der Aufnahme in die Kasse muss mindestens eine Versicherung abgeschlossen werden. Weitere Versicherungen können später abgeschlossen werden, sofern die oben unter Buchstabe a) und b) aufgeführten Bedingungen noch erfüllt sind. Die Gesamtversicherungssumme aller Versicherungen eines Versicherten ist dem zur Satzung gehörigen Tarif zu entnehmen. 2. Aufnahmeanträge sind dem Vorstand der Kasse auf einem besonderen Vordruck einzureichen. Der Vorstand kann die Aufnahme von der Vorlage eines Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. Bei Ablehnung eines Antrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. 3. Im Falle der Aufnahme ist dem Antragsteller ein Quittungs- zugleich Mitgliedsbuch und die Satzung auszuhändigen. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis beginnt mit dem in dem Quittungsbuch angegebenen Tage, jedoch nicht vor Zahlung der Aufnahmegebühr und des 1. Vierteljahresbeitrages einschl. des Verwaltungskostensatzes. Für eine Satzung kann der Selbstkostenpreis erhoben werden. 1

2 - S A T Z U N G Versicherte, welche wegen Nichtzahlung der Beiträge nach 5 aus der Kasse ausgeschieden sind, können innerhalb zwölf Monate nach dem Ausscheiden wieder aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen gem. Absatz 1 a) und b) noch vorliegen und wenn sie alle rückständigen Beiträge, die bei ununterbrochener Mitgliedschaft fällig gewesen wären, sowie eine Verzugsgebühr von 0,10 für jeden rückständigen Monat und evtl. entstandene Portokosten bezahlen. 3 AUFNAHME-, AUSFERTIGUNGSGEBÜHREN, BEITRÄGE 1. Bei Aufnahme ist pro Versicherung eine Aufnahmegebühr von 0,50 zu entrichten. Bei Ersatzausstellung von Quittungsbüchern sind pro Buch 0,50 Ausfertigungsgebühren zu bezahlen. Dieser Betrag kann bei Neuausstellung voller oder unansehnlich gewordener Quittungsbücher verlangt werden. 2. Die Mitglieder haben vierteljährlich die in dem z. Z. geltenden Tarif festgelegten Beiträge und bei Tarif I und II mit dem 1. Vierteljahresbeitrag den jährlichen Verwaltungskostensatz zu bezahlen. Der Tarif ist Bestandteil der Satzung. 3. Die Beiträge sind vierteljährlich im voraus ohne Zahlungsaufforderung an die Kasse zu zahlen, letztmalig für das Vierteljahr, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet oder das Mitglied das Lebensalter erreicht, welches das Endalter für die Beitragspflicht als Bestandteil des Tarifes festgesetzt ist. 4. Die Beiträge für das laufende Kalenderjahr können im voraus entrichtet werden. Die Kasse ist verpflichtet, diese Vorauszahlungen anzunehmen. 4 STERBEGELD 1. Das Sterbegeld richtet sich nach dem z. Z. gültigen Tarif. Der Tarif ist Bestandteil der Satzung. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über das Sterbevierteljahr hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet. 2. Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Versicherungen, die mindestens 6 Monate bestanden haben. 3. Die Auszahlung des Sterbegeldes kann mit befreiender Wirkung gegen Vorlage und Abgabe des laufenden Quittungsbuches und einer Sterbeurkunde erfolgen. 5 KÜNDIGUNG, BEITRAGSVERSÄUMNIS 1. Das Mitglied kann jede Versicherung durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand kündigen. Die gekündigte Versicherung erlischt am Ende des Vierteljahres, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde. 2. Bleibt ein Mitglied länger als 4 Monate mit einer Beitragszahlung im Rückstand, so hat es für jeden weiteren angefangenen Rückstandsmonat eine Verzugsgebühr von 0,10 zu 2

3 - S A T Z U N G entrichten. Ist der rückständige Beitrag auch nach 6 Monaten noch nicht gezahlt, so erlischt die Versicherung. Die rückständigen Beiträge sind jedoch nachzuzahlen. 3. Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten oder ausgeschlossen sind, erhalten gegen Vorlage des Mitgliedsbuches eine Rückvergütung, wenn die Beiträge mindestens 3 Jahre entrichtet worden sind. Die Rückvergütungen werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet, die im Geschäftsplan festgelegt sind und nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden können. Für alle Tarife beträgt die Rückvergütung für das satzungsgemäße Sterbegeld etwa 95 % der entsprechenden Deckungsrückstellung. 1 Für beitragsfreie Erhöhungen des Sterbegeldes aus der Überschussbeteiligung (Bonus) wird eine Rückvergütung in Höhe von 100 % der zugehörigen Deckungsrückstellung gewährt. Die Rückvergütungssätze bzw. -werte gehen aus dem Anhang zur Satzung hervor. Die Kasse ist verpflichtet, den Mitgliedern auf Anfrage über die Höhe ihrer Rückvergütung Auskunft zu erteilen. 4. Beim Erlöschen der letzten Versicherung erlischt auch die Mitgliedschaft. 6 WOHNUNGSÄNDERUNG Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen dem Vorstand anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Vorstand bekannten Wohnung. 7 ÄNDERUNGSVORBEHALT Durch eine Änderung der 2 bis 5 wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt. Jedoch können die Bestimmungen über die Zahlungsweise der Beiträge usw. ( 3 Ziffer 1, 3 und 4) die Wartezeit ( 4 Ziffer 2) die Auszahlung des Sterbegeldes ( 4 Ziffer 3) den Austritt aus der Kasse ( 5 Ziffer 1) das Erlöschen der Versicherung ( 5 Ziffer 2) sowie die Rückvergütung ( 5 Ziffer 3) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen 1 Der Rückvergütungswert ist im allgemeinen erheblich niedriger als die Summe der eingezahlten Beiträge. Er ergibt sich aus der Deckungsrückstellung durch einen im Geschäftsplan vorgesehenen Abzug. Die Deckungsrückstellung einer Versicherung wird durch verzinsliche Ansammlung eines Teiles der für die Versicherung gezahlten Beiträge gebildet. Der zur Ansammlung verwendete Teil jedes Beitrages ist, ebenso wie der Zinsfuß, durch den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan der Kasse festgelegt. Der Rest des Beitrages ist dazu bestimmt, die durch Tod fällig werdenden Versicherungssummen zu zahlen und die Kosten der Verwaltung, vor allem die Abschlußkosten, zu decken. 3

4 - S A T Z U N G Mitglieder bedarf. 8 VORSTAND 1. Die Kasse wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. 2. Der Vorstand der Kasse besteht aus mindestens 8 höchstens 12 Mitgliedern. Die Konstituierung des Vorstandes erfolgt in der ersten Sitzung des Vorstandes nach der Mitgliederversammlung. Er besteht aus dem Vorsitzenden stellvertretenden Vorsitzenden Geschäftsführer stellvertretenden Geschäftsführer Schriftführer stellvertretenden Schriftführer und bis 6 Beisitzern. 3. Willenserklärungen, welche die Kasse verpflichten sollen oder Verfügungen über Vermögen der Kasse enthalten, bedürfen der Mitwirkung des Vorsitzenden und des Geschäftsführers oder der Stellvertreter. 4. a) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Geschäftsführers und des stellvertretenden Geschäftsführers, beträgt 4 Jahre. In jedem 2. Jahr scheidet die Hälfte des Vorstandes aus. Wiederwahl ist zulässig. Unter einem Jahr ist hier der Zeitraum vom Schlusse einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zum Schlusse der nächstjährigen zu verstehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. b) Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Vorstandes auf unbestimmte Zeit gewählt und auf Privatdienstvertrag durch den Vorstand angestellt. 5. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder (darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter) anwesend sind. 6. Der Vorstand ist berechtigt, zur ordnungsgemäßen Durchführung der Kassengeschäfte Hilfskräfte heranzuziehen. 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse. 2. Innerhalb der ersten 9 Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens der 10. Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beim 4

5 - S A T Z U N G Vorstand schriftlich beantragt oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse der Kasse dies erfordert. 3. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Punkte, über die Beschluss gefasst werden soll (Tagesordnung), sind den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor dem Tage der Versammlung bekannt zu geben. 4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und vom Schriftführer bzw. dessen Stellvertreter und von 2 Teilnehmern aus dem Mitgliederkreise zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben. 10 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG UND ABSTIMMUNG 1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben a) Bestellung der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde; b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses über das abgelaufene Geschäftsjahr ( 12 Ziffer 2); c) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr; d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung (vgl. auch 7); e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder; f) Festsetzung einer Entschädigung für die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer, mit Ausnahme des hauptamtlich angestellten Geschäftsführers und hauptamtlich angestellten stellvertretenden Geschäftsführers; g) Beschlussfassung über Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages ( 13); h) Beschlussfassung über Auflösung der Kasse und Bestandsübertragung ( 14). Bei Beschlüssen über die Auflösung der Kasse ist es erforderlich, dass 3/4 der Mitglieder erscheinen. Ist in den Fällen, in denen es sich um Beschlussfassung über die Auflösung der Sterbekasse oder um eine Übertragung des Versicherungsbestandes handelt, die Versammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Es muss jedoch auf diese Folge in der Einladung hingewiesen werden. 2. Die Mitgliederversammlung hat außerdem aus dem Kreise der Mitglieder 3 Kassenprüfer und einen Ersatzmann für die Dauer von jeweils 2 Jahren zu wählen, die im Auftrage der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Rechnungsabschluss zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben. 3. In der Mitgliederversammlung hat jede anwesende Person, die gem. 2 Mitglied und Versicherungsnehmer ist, eine Stimme. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse und eine Bestandsübertragung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. In allen übrigen Fällen genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Wahlen gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. 5

6 - S A T Z U N G VERMÖGENSLAGE UND VERWALTUNGSKOSTEN 1. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben flüssig zu halten ist, wie die Bestände des Deckungsstockes gemäß 54 und 54 a Abs. 2 bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Die Kasse hat über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten. 2. Die Verwaltungskosten sollen, soweit zu ihrer Deckung nicht andere Mittel vorgesehen sind, den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen. 12 RECHNUNGSLEGUNG 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. gestrichen 3. Alle 3 Jahre, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten, hat der Vorstand außerdem durch den verantwortlichen Aktuar im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungsmathematische Prüfung der Vermögenslage der Kasse vornehmen zu lassen und in den gem. Ziffer 2 zu erstellenden Jahresbericht die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen. 13 ÜBERSCHÜSSE UND FEHLBETRÄGE 1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Sicherheitsrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind mindestens 5 % des sich nach 12 Ziffer 3 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens 5 % der Summe der Vermögenswerte erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 2. Ein sich nach 12 Ziffer 3 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Überschussbeteiligung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft auf Grund von Vorschlägen des verantwortlichen Aktuars die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. 3. Ein sich nach 12 Ziffer 3 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Sicherheitsrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Überschussbeteiligung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die 6

7 - S A T Z U N G bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. 14 FOLGEN DER AUFLÖSUNG 1. Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden. 2. Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit allen Aktiven und Passiven auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. 3. Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch 4 Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde. =========================================== Helmut Röhrig (Vorsitzender) Der Vorstand i. A. Brigitte Themel (Geschäftsführerin) Satzung genehmigt mit Verfügung vom 23. April Gesch.-Z.: II St /64 - gez. Müßigbrodt. Änderung genehmigt durch Verfügung - Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen -: vom 15. November Gesch.-Z.: II b/77 - Im Auftrag gez. Brüggemann; vom 10. Juli Gesch.-Z.: II /81 - Im Auftrag gez. Brüggemann; vom 30. November Gesch.-Z.: II /83 - Im Auftrag gez. Altendorf; vom 28. September Gesch.-Z.: II /84 - Im Auftrag gez. Altendorf; vom 18. November Gesch.-Z.: II /86 - Im Auftrag gez. Hummel; vom 10. September Gesch.-Z.: II /87 - Im Auftrag gez. Dresp; vom 4. Oktober Gesch.-Z.: II /89 - Im Auftrag gez. Goetz; vom 28. Juli Gesch.-Z.: II /92 - Im Auftrag gez. Dahmen; vom 15. Oktober Gesch.-Z.: II /92 - Im Auftrag gez. Goetz; vom 10. März Gesch.-Z.: II /98 - Im Auftrag gez. Goetz; vom 13. Oktober Gesch.-Z.: II /98 - Im Auftrag gez. Liebeherr, vom 20. November Gesch.-Z.: II /98 - Im Auftrag gez. Goetz; vom 18. Oktober Gesch.-Z.: II - O /00 - Im Auftrag gez. Bolte; vom 03. Dezember Gesch.-Z.: /01 Im Auftrag gez. Schöps; Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21. Dezember Gesch.Z. VA 26 VU /04 Im Auftrag gez. Neubauer. 7

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9 - T A R I F TARIF I und II (Für Zugänge geschlossen ab ) (Beiträge und Leistungen für bis abgeschlossene Versicherungen) A) Versicherungssumme Es gelten die abgeschlossenen Versicherungssummen. B) Beiträge TARIF I Kinderversicherung In der Kinderversicherung (Abschluss vor Vollendung des 15. Lebensjahres) ist für jede Versicherung vierteljährlich ein Beitrag von 1,00 DM = 0,51 EURO zu zahlen. TARIF II Erwachsenenversicherung In der Erwachsenenversicherung (Abschluss nach Vollendung des 15. Lebensjahres) richtet sich der Beitrag nach dem Alter bei Abschluss der Versicherung. Er beträgt vierteljährlich beim Abschlussalter DM EURO Abschlussalter DM EURO Jahre 0,60 0, Jahre 1,65 0, Jahre 0,75 0, Jahre 2,05 1, Jahre 0,90 0, Jahre 2,65 1, Jahre 1,05 0, Jahre 3,40 1, Jahre 1,30 0,66 Als Abschlussalter gilt dabei die Zahl der vollendeten vollen Lebensjahre. Die Beitragszahlung endet bei Vollendung des 80. Lebensjahres. Zusätzlich zum Beitrag wird in TARIF I und II bei der ersten Zahlung jedes Beitragsjahres ein Verwaltungskostenbeitrag von 0,50 DM = 0,26 EURO pro Quittungsbuch erhoben. C) Sterbegelder Beim Tode eines Versicherten zahlt die Kasse ein Sterbegeld aus jeder Versicherung, die 6 Monate bestanden hat und für die während dieser Zeit die Beiträge gezahlt worden sind. 1. für Kinderversicherte der HOFFNUNG (Abschluss vor Vollendung des 15. Lebensjahres) a) für alle v o r dem Geborenen Männer (bis einschl ) b) für alle n a c h dem Geborenen Männer (ab ) c) für die Mitglieder der ehemaligen Männer Kindersterbekasse Schwelm Männer Männer Männer ab 1941 Männer 2. in der Erwachsenenversicherung (Abschluss Männer nach Vollendung des 15. Lebensjahres) Satzungsgemäßes Sterbegeld EURO Bonus aus Überschussbeteiligung EURO

10 - T A R I F TARIF III a - Umstellung (Leistungen für bis zum umgestellte Erwachsenenversicherungen (TARIF II) auf Beitragszahlung bis zum vollendeten 65. Lebensjahr) Beim Tode eines Versicherten zahlt die Kasse für jede Versicherung Männer Satzungsgemäßes Sterbegeld EURO Bonus aus Überschussbeteiligung EURO TARIF III und IV (Für Zugänge geschlossen ab ) (Beiträge und Leistungen für die Zeit vom bis zum abgeschlossene Versicherungen) A) Beiträge TARIF III, Endalter 65 Jahre Der Beitrag richtet sich nach dem Eintrittsalter. Bei der Berechnung des Eintrittsalters wird ein begonnenes Lebensjahr voll gerechnet, wenn davon bei Versicherungsbeginn bereits mehr als 6 Monate zurückgelegt sind. Der Beitrag beträgt: vierteljährlich für 500,00 DM = EURO Sterbegeld Eintrittsalter DM EURO Eintrittsalter DM EURO Eintrittsalter DM EURO 0-9 Jahre 1,10 0,56 37 Jahre 3,45 1,76 49 Jahre 6,95 3, Jahre 1,30 0,66 38 Jahre 3,60 1,84 50 Jahre 7,50 3, Jahre 1,55 0,79 39 Jahre 3,80 1,94 51 Jahre 8,10 4, Jahre 1,85 0,95 40 Jahre 4,00 2,05 52 Jahre 8,75 4, Jahre 2,20 1,12 41 Jahre 4,25 2,17 53 Jahre 9,55 4,88 30 Jahre 2,50 1,28 42 Jahre 4,45 2,28 54 Jahre 10,45 5,34 31 Jahre 2,60 1,33 43 Jahre 4,75 2,43 55 Jahre 11,55 5,91 32 Jahre 2,70 1,38 44 Jahre 5,00 2,56 56 Jahre 12,90 6,60 33 Jahre 2,85 1,46 45 Jahre 5,35 2,74 57 Jahre 14,50 7,41 34 Jahre 2,95 1,51 46 Jahre 5,70 2,91 58 Jahre 16,60 8,49 35 Jahre 3,10 1,59 47 Jahre 6,05 3,09 59 Jahre 19,35 9,89 36 Jahre 3,25 1,66 48 Jahre 6,50 3,32 Der Beitrag ist letztmalig für das Quartal, in dem das Versicherungsverhältnis endet oder das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu zahlen. TARIF IV, Endalter 85 Jahre Der Beitrag richtet sich nach dem Eintrittsalter. Bei der Berechnung des Eintrittsalters wird ein begonnenes Lebensjahr voll gerechnet, wenn davon bei Versicherungsbeginn bereits mehr als 6 Monate zurückgelegt sind. Der Beitrag beträgt: vierteljährlich für 500,00 DM = EURO Sterbegeld Eintrittsalter DM EURO Eintrittsalter DM EURO Eintrittsalter DM EURO 0-9 Jahre 1,05 0, Jahre 2,00 1, Jahre 4,60 2, Jahre 1,20 0, Jahre 2,40 1, Jahre 5,85 2, Jahre 1,45 0, Jahre 2,95 1, Jahre 7,50 3, Jahre 1,70 0, Jahre 3,65 1,87 Der Beitrag ist letztmalig für das Quartal, in dem das Versicherungsverhältnis endet oder das Mitglied das 85. Lebensjahr vollendet hat, zu zahlen. 9

11 - T A R I F B) Sterbegelder für TARIF III und IV Beim Tode eines Versicherten zahlt die Kasse für jede Versicherung TARIF III TARIF IV Männer Männer Satzungsgemäßes Sterbegeld EURO Bonus aus Überschussbeteiligung EURO BEITRAGSGRUPPE HASSLINGHAUSEN 1. Beitrag für die Mitglieder der ehemaligen Sterbekasse Nothilfe Haßlinghausen 9,00 DM = 4,60 EURO pro Jahr. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind beitragsfrei mitversichert, wenn beide Elternteile Mitglied der Kasse sind, anderenfalls ist ein Risikobeitrag von 1,00 DM = 0,51 EURO pro Jahr und Kind fällig. 2. Beim Tode eines Versicherten zahlt die Kasse für jede Versicherung Satzungsgemäßes Sterbegeld EURO bis Jahrgang 1925 Männer Männer Männer ab 1946 Männer Für die übernommenen Mitglieder gelten im übrigen die Bestimmungen des Tarifes. Bonus aus Überschussbeteiligung EURO TARIF V und VI (Für Zugänge geschlossen ab ) (Beiträge und Leistungen für die Zeit vom bis zum abgeschlossene Versicherungen) A) Beiträge TARIF V, Endalter 65 Jahre Der Beitrag richtet sich nach dem Eintrittsalter. Bei der Berechnung des Eintrittsalters wird ein begonnenes Lebensjahr voll gerechnet, wenn davon bei Versicherungsbeginn bereits mehr als 6 Monate zurückgelegt sind. Der Beitrag beträgt: vierteljährlich für 500,00 DM = EURO Sterbegeld Eintrittsalter DM EURO Eintrittsalter DM EURO Eintrittsalter DM EURO 0-4 Jahre 1,15 0,59 34 Jahre 3,25 1,66 48 Jahre 6,85 3, Jahre 1,30 0,66 35 Jahre 3,40 1,74 49 Jahre 7,35 3, Jahre 1,50 0,77 36 Jahre 3,55 1,82 50 Jahre 7,90 4, Jahre 1,75 0,89 37 Jahre 3,70 1,89 51 Jahre 8,50 4, Jahre 2,05 1,05 38 Jahre 3,90 1,99 52 Jahre 9,20 4,70 25 Jahre 2,30 1,18 39 Jahre 4,10 2,10 53 Jahre 10,00 5,11 26 Jahre 2,35 1,20 40 Jahre 4,30 2,20 54 Jahre 10,95 5,60 27 Jahre 2,45 1,25 41 Jahre 4,55 2,33 55 Jahre 12,10 6,19 28 Jahre 2,55 1,30 42 Jahre 4,80 2,45 56 Jahre 13,45 6,88 29 Jahre 2,65 1,35 43 Jahre 5,05 2,58 57 Jahre 15,15 7,75 30 Jahre 2,75 1,41 44 Jahre 5,35 2,74 58 Jahre 17,30 8,85 31 Jahre 2,85 1,46 45 Jahre 5,70 2,91 59 Jahre 20,15 10,30 32 Jahre 3,00 1,53 46 Jahre 6,05 3,09 33 Jahre 3,10 1,59 47 Jahre 6,45 3,30 10

12 - T A R I F Für Kleinsummen unter 2.000,00 DM = EURO Gesamtversicherungssumme in diesen und anderen Tarifen erhöht sich der Beitrag in diesem Tarif um 0,20 DM = 0,10 EURO je angefangene 500,00 DM = EURO unter 2.000,00 DM = EURO Gesamtversicherungssumme. Der Beitrag ist letztmalig für das Quartal, in dem das Versicherungsverhältnis endet oder das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu zahlen. TARIF VI, Endalter 85 Jahre Der Beitrag richtet sich nach dem Eintrittsalter. Bei der Berechnung des Eintrittsalters wird ein begonnenes Lebensjahr voll gerechnet, wenn davon bei Versicherungsbeginn bereits mehr als 6 Monate zurückgelegt sind. Der Beitrag beträgt: vierteljährlich für 500,00 DM = EURO Sterbegeld Eintrittsalter DM EURO Eintrittsalter DM EURO Eintrittsalter DM EURO 0-4 Jahre 1,15 0,59 39 Jahre 3,45 1,76 50 Jahre 5,50 2, Jahre 1,25 0,64 40 Jahre 3,60 1,84 51 Jahre 5,80 2, Jahre 1,45 0,74 41 Jahre 3,75 1,92 52 Jahre 6,05 3, Jahre 1,65 0,84 42 Jahre 3,90 1,99 53 Jahre 6,35 3, Jahre 1,90 0,97 43 Jahre 4,05 2,07 54 Jahre 6,65 3, Jahre 2,25 1,15 44 Jahre 4,25 2,17 55 Jahre 7,00 3, Jahre 2,65 1,35 45 Jahre 4,40 2,25 56 Jahre 7,35 3,76 35 Jahre 2,95 1,51 46 Jahre 4,60 2,35 57 Jahre 7,70 3,94 36 Jahre 3,05 1,56 47 Jahre 4,80 2,45 58 Jahre 8,10 4,14 37 Jahre 3,20 1,64 48 Jahre 5,05 2,58 59 Jahre 8,55 4,37 38 Jahre 3,30 1,69 49 Jahre 5,30 2,71 Für Kleinsummen unter 2.000,00 DM = EURO Gesamtversicherungssumme in diesen und anderen Tarifen erhöht sich der Beitrag in diesem Tarif um 0,20 DM = 0,10 EURO je angefangene 500,00 DM = EURO unter 2.000,00 DM = EURO Gesamtversicherungssumme. Der Beitrag ist letztmalig für das Quartal, in dem das Versicherungsverhältnis endet oder das Mitglied das 85. Lebensjahr vollendet hat, zu zahlen. B) Sterbegelder für TARIF V und VI Beim Tode eines Versicherten zahlt die Kasse aus jeder Versicherung, die 6 Monate bestanden hat und für die während dieser Zeit die Beiträge gezahlt worden sind, TARIF V für alle am bestehenden Männer Versicherungsverhältnisse für alle am bestehenden, nach dem Männer begonnenen Versicherungsverhältnisse für alle am bestehenden, nach dem Männer begonnenen Versicherungsverhältnisse für alle am bestehenden, nach dem Männer begonnenen Versicherungsverhältnisse Satzungsgemäßes Sterbegeld EURO Bonus aus Überschussbeteiligung EURO TARIF VI 11 Satzungsgemäßes Bonus aus Überschuss-

13 - T A R I F für alle am bestehenden Männer Versicherungsverhältnisse für alle am bestehenden, nach dem Männer begonnenen Versicherungsverhältnisse für alle am bestehenden, nach dem Männer begonnenen Versicherungsverhältnisse für alle am bestehenden, nach dem Männer begonnenen Versicherungsverhältnisse Sterbegeld EURO beteiligung EURO TARIF VII und VIII (Für Zugänge geschlossen ab ) (Beiträge und Leistungen für die Zeit vom bis zum abgeschlossene Versicherungen) A) Die Gesamtversicherungssumme aller Versicherungen nach 2 der Satzung beträgt ,00 DM = EURO B) Beiträge TARIF VII, Endalter 65 Jahre Der Beitrag richtet sich nach dem Eintrittsalter. Bei der Berechnung des Eintrittsalters wird ein begonnenes Lebensjahr voll gerechnet, wenn davon bei Versicherungsbeginn bereits mehr als 6 Monate zurückgelegt sind. Der Beitrag beträgt für MÄNNER vierteljährlich für 500,00 DM = EURO Sterbegeld Eintrittsalter DM EURO Eintrittsalter DM EURO Eintrittsalter DM EURO 0-4 Jahre 1,20 0,61 34 Jahre 3,20 1,64 48 Jahre 6,80 3, Jahre 1,35 0,69 35 Jahre 3,35 1,71 49 Jahre 7,30 3, Jahre 1,55 0,79 36 Jahre 3,50 1,79 50 Jahre 7,85 4, Jahre 1,75 0,89 37 Jahre 3,70 1,89 51 Jahre 8,45 4, Jahre 2,05 1,05 38 Jahre 3,85 1,97 52 Jahre 9,15 4,68 25 Jahre 2,25 1,15 39 Jahre 4,05 2,07 53 Jahre 9,95 5,09 26 Jahre 2,35 1,20 40 Jahre 4,25 2,17 54 Jahre 10,90 5,57 27 Jahre 2,40 1,23 41 Jahre 4,50 2,30 55 Jahre 12,05 6,16 28 Jahre 2,50 1,28 42 Jahre 4,75 2,43 56 Jahre 13,40 6,85 29 Jahre 2,60 1,33 43 Jahre 5,00 2,56 57 Jahre 15,10 7,72 30 Jahre 2,70 1,38 44 Jahre 5,30 2,71 58 Jahre 17,20 8,79 31 Jahre 2,80 1,43 45 Jahre 5,65 2,89 59 Jahre 20,05 10,25 32 Jahre 2,95 1,51 46 Jahre 6,00 3,07 33 Jahre 3,05 1,56 47 Jahre 6,40 3,27 Der Beitrag beträgt für FRAUEN 12

14 - T A R I F vierteljährlich für 500,00 DM = EURO Sterbegeld Eintrittsalter DM EURO Eintrittsalter DM EURO Eintrittsalter DM EURO 0-4 Jahre 1,10 0,56 34 Jahre 2,75 1,41 48 Jahre 5,80 2, Jahre 1,20 0,61 35 Jahre 2,90 1,48 49 Jahre 6,20 3, Jahre 1,35 0,69 36 Jahre 3,00 1,53 50 Jahre 6,65 3, Jahre 1,55 0,79 37 Jahre 3,15 1,61 51 Jahre 7,20 3, Jahre 1,80 0,92 38 Jahre 3,30 1,69 52 Jahre 7,80 3,99 25 Jahre 1,95 1,00 39 Jahre 3,45 1,76 53 Jahre 8,50 4,35 26 Jahre 2,05 1,05 40 Jahre 3,65 1,87 54 Jahre 9,35 4,78 27 Jahre 2,10 1,07 41 Jahre 3,85 1,97 55 Jahre 10,35 5,29 28 Jahre 2,20 1,12 42 Jahre 4,05 2,07 56 Jahre 11,55 5,91 29 Jahre 2,25 1,15 43 Jahre 4,25 2,17 57 Jahre 13,05 6,67 30 Jahre 2,35 1,20 44 Jahre 4,50 2,30 58 Jahre 15,00 7,67 31 Jahre 2,45 1,25 45 Jahre 4,80 2,45 59 Jahre 17,55 8,97 32 Jahre 2,55 1,30 46 Jahre 5,10 2,61 33 Jahre 2,65 1,35 47 Jahre 5,40 2,76 Für Kleinsummen unter 2.000,00 DM = EURO Gesamtversicherungssumme in diesen und anderen Tarifen erhöht sich der Beitrag in diesem Tarif um 0,20 DM = 0,10 EURO je angefangene 500,00 DM = EURO unter 2.000,00 DM = EURO Gesamtversicherungssumme. Der Beitrag ist letztmalig für das Quartal, in dem das Versicherungsverhältnis endet oder das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu zahlen. TARIF VIII, Endalter 85 Jahre Der Beitrag richtet sich nach dem Eintrittsalter. Bei der Berechnung des Eintrittsalters wird ein begonnenes Lebensjahr voll gerechnet, wenn davon bei Versicherungsbeginn bereits mehr als 6 Monate zurückgelegt sind. Der Beitrag beträgt für MÄNNER: vierteljährlich für 500,00 DM = EURO Sterbegeld Eintrittsalter DM EURO Eintrittsalter DM EURO Eintrittsalter DM EURO 0-4 Jahre 1,20 0,61 34 Jahre 2, Jahre 5,25 2, Jahre 1,30 0,66 35 Jahre 3,00 1,53 49 Jahre 5,50 2, Jahre 1,50 0,77 36 Jahre 3,10 1,59 50 Jahre 5,75 2, Jahre 1,70 0,87 37 Jahre 3,25 1,66 51 Jahre 6,05 3, Jahre 1,95 1,00 38 Jahre 3,40 1,74 52 Jahre 6,35 3,25 25 Jahre 2,10 1,07 39 Jahre 3,50 1,79 53 Jahre 6,65 3,40 26 Jahre 2,20 1,12 40 Jahre 3,65 1,87 54 Jahre 7,00 3,58 27 Jahre 2,25 1,15 41 Jahre 3,85 1,97 55 Jahre 7,40 3,78 28 Jahre 2,35 1,20 42 Jahre 4,00 2,05 56 Jahre 7,80 3,99 29 Jahre 2,40 1,23 43 Jahre 4,15 2,12 57 Jahre 8,20 4,19 30 Jahre 2,50 1,28 44 Jahre 4,35 2,22 58 Jahre 8,65 4,42 31 Jahre 2,60 1,33 45 Jahre 4,55 2,33 59 Jahre 9,15 4,68 32 Jahre 2,70 1,38 46 Jahre 4,80 2,45 33 Jahre 2,80 1,43 47 Jahre 5,00 2,56 Der Beitrag beträgt für FRAUEN: vierteljährlich für 500,00 DM = EURO Sterbegeld 13

15 - T A R I F Eintrittsalter DM EURO Eintrittsalter DM EURO Eintrittsalter DM EURO 0-4 Jahre 1,05 0,54 34 Jahre 2,40 1,23 48 Jahre 4,20 2, Jahre 1,15 0,59 35 Jahre 2,50 1,28 49 Jahre 4,40 2, Jahre 1,30 0,66 36 Jahre 2,60 1,33 50 Jahre 4,60 2, Jahre 1,45 0,74 37 Jahre 2,70 1,38 51 Jahre 4,80 2, Jahre 1,65 0,84 38 Jahre 2,80 1,43 52 Jahre 5,05 2,58 25 Jahre 1,80 0,92 39 Jahre 2,90 1,48 53 Jahre 5,30 2,71 26 Jahre 1,85 0,95 40 Jahre 3,00 1,53 54 Jahre 5,55 2,84 27 Jahre 1,90 0,97 41 Jahre 3,15 1,61 55 Jahre 5,85 2,99 28 Jahre 2,00 1,02 42 Jahre 3,25 1,66 56 Jahre 6,15 3,14 29 Jahre 2,05 1,05 43 Jahre 3,40 1,74 57 Jahre 6,50 3,32 30 Jahre 2,10 1,07 44 Jahre 3,55 1,82 58 Jahre 6,85 3,50 31 Jahre 2,20 1,12 45 Jahre 3,70 1,89 59 Jahre 7,25 3,71 32 Jahre 2,25 1,15 46 Jahre 3,85 1,97 33 Jahre 2,35 1,20 47 Jahre 4,00 2,05 Für Kleinsummen unter 2.000,00 DM = EURO Gesamtversicherungssumme in diesen und anderen Tarifen erhöht sich der Beitrag in diesem Tarif um 0,20 DM = 0,10 EURO je angefangene 500,00 DM = EURO unter 2.000,00 DM = EURO Gesamtversicherungssumme. Der Beitrag ist letztmalig für das Quartal, in dem das Versicherungsverhältnis endet oder das Mitglied das 85. Lebensjahr vollendet hat, zu zahlen. C) Sterbegelder für TARIF VII und VIII Beim Tode eines Versicherten zahlt die Kasse aus jeder Versicherung, die 6 Monate bestanden hat und für die während dieser Zeit die Beiträge gezahlt worden sind, TARIF VII für alle am bestehenden Versicherungsverhältnisse für alle am bestehenden, nach dem begonnenen Versicherungsverhältnisse Männer Männer Satzungsgemäßes Sterbegeld EURO Bonus aus Überschussbeteiligung EURO TARIF VIII für alle am bestehenden Versicherungsverhältnisse für alle am bestehenden, nach dem begonnenen Versicherungsverhältnisse Männer Männer Satzungsgemäßes Sterbegeld EURO Bonus aus Überschussbeteiligung EURO TARIF VII und VIII, Abschlüsse ab A) Die Gesamtversicherungssumme aller Versicherungen nach 2 der Satzung beträgt 14

16 - T A R I F EURO. B) Beiträge TARIF VII, Endalter 65 Jahre Der Beitrag richtet sich nach dem Eintrittsalter. Bei der Berechnung des Eintrittsalters wird ein begonnenes Lebensjahr voll gerechnet, wenn davon bei Versicherungsbeginn bereits mehr als 6 Monate zurückgelegt sind. Der Beitrag beträgt für MÄNNER vierteljährlich für 500 EURO Sterbegeld Eintrittsalter EURO Eintrittsalter EURO Eintrittsalter EURO 0-4 Jahre 1,20 34 Jahre 3,20 48 Jahre 6, Jahre 1,35 35 Jahre 3,35 49 Jahre 7, Jahre 1,55 36 Jahre 3,50 50 Jahre 7, Jahre 1,75 37 Jahre 3,70 51 Jahre 8, Jahre 2,05 38 Jahre 3,85 52 Jahre 9,15 25 Jahre 2,25 39 Jahre 4,05 53 Jahre 9,95 26 Jahre 2,35 40 Jahre 4,25 54 Jahre 10,90 27 Jahre 2,40 41 Jahre 4,50 55 Jahre 12,05 28 Jahre 2,50 42 Jahre 4,75 56 Jahre 13,40 29 Jahre 2,60 43 Jahre 5,00 57 Jahre 15,10 30 Jahre 2,70 44 Jahre 5,30 58 Jahre 17,20 31 Jahre 2,80 45 Jahre 5,65 59 Jahre 20,05 32 Jahre 2,95 46 Jahre 6,00 33 Jahre 3,05 47 Jahre 6,40 Der Beitrag beträgt für FRAUEN vierteljährlich für 500 EURO Sterbegeld Eintrittsalter EURO Eintrittsalter EURO Eintrittsalter EURO 0-4 Jahre 1,10 34 Jahre 2,75 48 Jahre 5, Jahre 1,20 35 Jahre 2,90 49 Jahre 6, Jahre 1,35 36 Jahre 3,00 50 Jahre 6, Jahre 1,55 37 Jahre 3,15 51 Jahre 7, Jahre 1,80 38 Jahre 3,30 52 Jahre 7,80 25 Jahre 1,95 39 Jahre 3,45 53 Jahre 8,50 26 Jahre 2,05 40 Jahre 3,65 54 Jahre 9,35 27 Jahre 2,10 41 Jahre 3,85 55 Jahre 10,35 28 Jahre 2,20 42 Jahre 4,05 56 Jahre 11,55 29 Jahre 2,25 43 Jahre 4,25 57 Jahre 13,05 30 Jahre 2,35 44 Jahre 4,50 58 Jahre 15,00 31 Jahre 2,45 45 Jahre 4,80 59 Jahre 17,55 32 Jahre 2,55 46 Jahre 5,10 33 Jahre 2,65 47 Jahre 5,40 Der Beitrag ist letztmalig für das Quartal, in dem das Versicherungsverhältnis endet oder das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu zahlen. TARIF VIII, Endalter 85 Jahre Der Beitrag richtet sich nach dem Eintrittsalter. Bei der Berechnung des Eintrittsalters wird ein begonnenes Lebensjahr voll gerechnet, wenn davon bei Versicherungsbeginn bereits mehr als 6 Monate zurückgelegt sind. 15

17 - T A R I F Der Beitrag beträgt für MÄNNER: vierteljährlich für 500 EURO Sterbegeld Eintrittsalter EURO Eintrittsalter EURO Eintrittsalter EURO 0-4 Jahre 1,20 34 Jahre 2,90 48 Jahre 5, Jahre 1,30 35 Jahre 3,00 49 Jahre 5, Jahre 1,50 36 Jahre 3,10 50 Jahre 5, Jahre 1,70 37 Jahre 3,25 51 Jahre 6, Jahre 1,95 38 Jahre 3,40 52 Jahre 6,35 25 Jahre 2,10 39 Jahre 3,50 53 Jahre 6,65 26 Jahre 2,20 40 Jahre 3,65 54 Jahre 7,00 27 Jahre 2,25 41 Jahre 3,85 55 Jahre 7,40 28 Jahre 2,35 42 Jahre 4,00 56 Jahre 7,80 29 Jahre 2,40 43 Jahre 4,15 57 Jahre 8,20 30 Jahre 2,50 44 Jahre 4,35 58 Jahre 8,65 31 Jahre 2,60 45 Jahre 4,55 59 Jahre 9,15 32 Jahre 2,70 46 Jahre 4,80 33 Jahre 2,80 47 Jahre 5,00 Der Beitrag beträgt für FRAUEN: vierteljährlich für 500 EURO Sterbegeld Eintrittsalter EURO Eintrittsalter EURO Eintrittsalter EURO 0-4 Jahre 1,05 34 Jahre 2,40 48 Jahre 4, Jahre 1,15 35 Jahre 2,50 49 Jahre 4, Jahre 1,30 36 Jahre 2,60 50 Jahre 4, Jahre 1,45 37 Jahre 2,70 51 Jahre 4, Jahre 1,65 38 Jahre 2,80 52 Jahre 5,05 25 Jahre 1,80 39 Jahre 2,90 53 Jahre 5,30 26 Jahre 1,85 40 Jahre 3,00 54 Jahre 5,55 27 Jahre 1,90 41 Jahre 3,15 55 Jahre 5,85 28 Jahre 2,00 42 Jahre 3,25 56 Jahre 6,15 29 Jahre 2,05 43 Jahre 3,40 57 Jahre 6,50 30 Jahre 2,10 44 Jahre 3,55 58 Jahre 6,85 31 Jahre 2,20 45 Jahre 3,70 59 Jahre 7,25 32 Jahre 2,25 46 Jahre 3,85 33 Jahre 2,35 47 Jahre 4,00 Der Beitrag ist letztmalig für das Quartal, in dem das Versicherungsverhältnis endet oder das Mitglied das 85. Lebensjahr vollendet hat, zu zahlen. C) Sterbegelder für TARIF VII und VIII Beim Tode eines Versicherten zahlt die Kasse aus jeder Versicherung, die 6 Monate bestanden hat und für die während dieser Zeit die Beiträge gezahlt worden sind. TARIF VII für alle am bestehenden Versicherungsverhältnisse TARIF VIII für alle am bestehenden Versicherungsverhältnisse Männer Männer Männer Männer Satzungsgemäßes Sterbegeld EURO Bonus aus Überschussbeteiligung EURO Gemäß den aufsichtsbehördlichen Anordnungen wird - auch bei Abschluss mehrerer Verträge auf das Leben desselben Kindes bei demselben oder einem anderen Unternehmen - bei Eintritt des Versicherungsfalles durch Tod für Kinder bis zur Vollendung des

18 - T A R I F Lebensjahres nur die höchstzulässige Versicherungssumme z. Z ,00 DM = EURO - ausgezahlt. Nicht zur Satzung (TARIF) gehörig: Gewinnzuschläge (Auszahlung mit dem Sterbegeld) werden mit den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beträgen geschäftsplanmäßig erfasst. Änderung genehmigt durch Verfügung - Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen -: vom 30. November Gesch.-Z.: II /83 - Im Auftrag gez. Altendorf; vom 28. September Gesch.-Z.: II /84 - Im Auftrag gez. Altendorf; vom 18. November Gesch.-Z.: II /86 - Im Auftrag gez. Hummel; vom 10. September Gesch.-Z.: II /87 - Im Auftrag gez. Dresp; vom 04. Oktober Gesch.-Z.: II /89 - Im Auftrag gez. Goetz; vom 15. Oktober Gesch.-Z.: II /92 - Im Auftrag gez. Goetz; vom 10. März Gesch.-Z.: II /98 - Im Auftrag gez. Goetz; vom 13. Oktober Gesch.-Z.: II /98 - Im Auftrag gez. Liebeherr, vom 20. November Gesch.-Z.: II /98 - Im Auftrag gez. Goetz; vom 18. Oktober Gesch.-Z.: II - O /00 - Im Auftrag gez. Bolte; vom 03. Dezember Gesch.-Z.: /01 Im Auftrag gez. Schöps; Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21. Dezember Gesch.Z. VA 26 VU /04 Im Auftrag gez. Neubauer. 17

19 ANHANG zu 5 Absatz 3 der SATZUNG (genehmigt am 03. Dezember 2001) Besitzstandregelung bezogen auf den Umstellungsstichtag für die Tarife I, II, III a Umstellung, Schwelm, Haßlinghausen, III, IV: Ist der zum Umstellungsstichtag erreichte Rückvergütungsanspruch nach der bisherigen Rückvergütungsregelung höher als die satzungsgemäße Rückvergütung, so wird der höhere Betrag gewährt. 1. a) Rückvergütungssätze TARIF I, II, III a Umstellung, Schwelm, Haßlinghausen Beitragsfreie Versicherungsverhältnisse MÄNNER Vergütungssätze in %o des Sterbegeld in der beitragsfreien Zeit Alter Rückkaufswert Alter Rückkaufswert FRAUEN Vergütungssätze in %o des Sterbegeld in der beitragsfreien Zeit Alter Rückkaufswert Alter Rückkaufswert

20 ANHANG zu 5 Absatz 3 der SATZUNG (genehmigt am 03. Dezember 2001) 1. b) Rückvergütungssätze TARIF I, II, III a Umstellung, Schwelm, Haßlinghausen Beitragsfreie Versicherungsverhältnisse MÄNNER Vergütungssätze in %o des beitragsfreien Bonus Alter Rückkaufswert Alter Rückkaufswert Alter Rückkaufswert Alter Rückkaufswert FRAUEN Vergütungssätze in %o des beitragsfreien Bonus Alter Rückkaufswert Alter Rückkaufswert Alter Rückkaufswert Alter Rückkaufswert

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