Aktuelle Steuer-Information 12/05

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1 Aktuelle Steuer-Information 12/05 Wichtige Steuertermine im Dezember 2005 Finanzkasse Gemeinde-/ Stadtkasse Steuer-Nr Umsatzsteuer für den Monat Lohnsteuer * Solidaritätszuschlag * Kirchenlohnsteuer ev. * * bei monatlicher Abführung für November 2005 Kirchenlohnsteuer r.-kath. * Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ** Solidaritätszuschlag ** Kirchensteuer ev. ** Kirchensteuer r.-kath. ** ** für das IV. Quartal 2005 Zahlungsschonfrist: bis zum Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. Einkommensteuer Gewinnerhöhende Entnahme bei teilentgeltlicher Veräußerung Wenn ein Unternehmer für betriebsfremde Zwecke Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen entnimmt, kommt es in Höhe der Differenz zwischen Teilwert und Buchwert zu einer steuerpflichtigen Aufdeckung der stillen Reserven. Im Streitfall hatte ein Unternehmer erst einen Betrieb für Sanitär-, Heizungs- und Elektrotechnik geführt. Später gründete er eine GmbH, die denselben Unternehmensgegenstand wie das Einzelunternehmen hatte. Mit Notarvertrag übertrug er seinen beiden Brüdern und seinem Sohn jeweils einen Teilgeschäftsanteil dieser GmbH. Diese Geschäftsanteile sollten nicht schon mit Abschluss des Notarvertrags, sondern erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister des Amtsgerichts übergehen. Das Finanzamt ging davon aus, dass aus der teilentgeltlichen Übertragung der GmbH-Anteile (Betriebsgesellschaft) an die Brüder und den Sohn in Höhe der Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem Nominalwert ein Entnahmegewinn im Besitzeinzelunternehmen erzielt wird. Dagegen kommt das Finanzgericht Münster zu dem Ergebnis, dass sich die Geschäftsanteile zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Übertragung nicht im Betriebsvermögen befanden: Die Richter stellten fest, dass nach Errichtung und Anmeldung einer Gesellschaft zum Handelsregister sämtliche Anteile an dieser GmbH steuerrechtlich existent sind, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht die GmbH, sondern nur die Vorgesellschaft der GmbH bestand. Das Finanzamt will weiter einen um immerhin fast erhöhten Gewinn versteuern und hat deshalb gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Aufdeckung stiller Reserven bei Ehegatten-Grundstücken Ein Einzelunternehmer handelte mit Fenstern und Türen; außerdem betrieb er eine Schreinerei und eine Glaserei. Er führte das Einzelunternehmen auf einem Grundstück, das ihm und seiner Frau je zur Hälfte gehörte. Auf dem Grundstück hatte er die für den Betrieb notwendigen Gebäude mit eigenen betrieblichen Mitteln hergestellt. Die Herstellungskosten für die betrieblich genutzten Bauten wurden in vollem Umfang aktiviert und abgeschrieben. Konkrete Vereinbarungen über die Gebäudenutzung hatte das Ehepaar nicht getroffen. Eine Haftung oder Gewährleistung wird für diese Informationen, steuerlichen Hinweise und Gestaltungen nicht übernommen. Diese Informationen werden von einem Verlag zur Verfügung gestellt und sind nicht selbst erstellt.. Allen Aufträgen liegen die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften zugrunde. Alleinvertretung durch die Geschäftsführerin: Gabriele Mayrhofer-Grimm Steuerberater vbp Sitz und Gerichtsstand Darmstadt HRB 3187

2 Später wurde das Einzelunternehmen verkauft und das Grundstück in das Privatvermögen des Ehepaares überführt. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, in welcher Höhe der Unternehmer für das Gebäude einen Entnahmegewinn versteuern musste. Das Finanzgericht Köln geht davon aus, dass der Unternehmer allein wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist: Wer auf eigene Rechnung und Gefahr auf einem (teilweise) fremden Grundstück ein Gebäude errichtet, ist wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes, wenn der zivilrechtliche Eigentümer ihm die Nutzung des Grundstücks und die Errichtung des Gebäudes gestattet hat und wenn ihm bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer ein dem Wert des Gebäudes entsprechender Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch zusteht. Unerfreuliche Konsequenz: Der auf das Gebäude entfallende Entnahmegewinn soll beim Unternehmer als sog. Betriebsinhaber-Ehegatte in voller Höhe steuerpflichtig sein. Er ist damit nicht einverstanden und hat dagegen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand bei einem Mietvertrag Ein gewerblicher Mieter hatte bei einem auf zehn Jahre befristeten Mietvertrag für die ersten elf Monate keinen Mietzins zu zahlen. Ab dem zwölften Monat war ein pauschaler Mietzins in Höhe von zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung und Umsatzsteuer zu zahlen. In seiner Bilanz bildete er für die ersten elf Monate (mietfreie Zeit) aufgrund des seiner Ansicht nach gegebenen Erfüllungsrückstandes eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten. Das Finanzgericht Hamburg hat ebenso wie das Finanzamt die Bildung der Rückstellung abgelehnt, weil für den Mieter vor der ersten fälligen Miete keine Verpflichtung entstanden war. Eine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstands kann allenfalls in Frage kommen, wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand befindet, also weniger geleistet hat, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu zahlen hat. Die Richter weisen darauf hin, dass sie zu einem anderen Ergebnis gekommen wären, wenn der Mieter hätte nachweisen können, dass er ab dem zwölften Monat eine überhöhte Miete zu zahlen hatte. Ob die Miete überhöht ist, hat das Finanzamt anhand der von den Vertragsparteien im Mietvertrag getroffenen Regelungen zu entscheiden. Der Mieter akzeptiert das Urteil nicht und hat daher Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Verluste aus Devisentermin- und Dax-Options-Geschäften können betrieblich veranlasst sein Devisentermingeschäfte und Dax-Options-Geschäfte sind spekulative Geschäfte, die vorwiegend im privaten Bereich getätigt werden. Verluste aus solchen Geschäften können daher nicht oder nur eingeschränkt mit positiven anderen Einkünften verrechnet werden. Bei einer KG, die über erhebliche freie, für betriebliche Investitionen nicht benötigte Geldmittel verfügt, können aber branchenuntypische Devisentermin- und Dax-Options-Geschäfte betrieblich veranlasst sein. Ein Verlustsaldo mindert folglich den steuerlichen Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Im Streitfall waren alle Termingeschäfte im zeitlichen Zusammenhang mit dem An- bzw. Verkauf in der laufenden Buchführung erfasst, auf den Namen der Klägerin abgeschlossen und über betriebliche Bank- und Wertpapierkonten abgewickelt worden. Aufgrund der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit stand die Risikobehaftung der Geschäfte der objektiven Eignung zur Stärkung des Betriebskapitals nicht entgegen. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit zur Verwendung freier Mittel zu (riskanten) Finanzmarktgeschäften ist wegen deren eigenständiger Bedeutung zu respektieren. Das Finanzamt hat gegen das positive Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt: Seiner Ansicht nach liegen steuerlich irrelevante Glücksspiele vor. Möglicher Ersatzanspruch kann verdeckte Gewinnausschüttung (vga) nicht rückgängig machen Wendet eine GmbH ihrem Gesellschafter einen Vorteil zu, den sie einem fremden Dritten nicht gewähren würde, liegt darin eine vga. Sie führt beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die nach dem Halbeinkünfteverfahren versteuert werden. Im Streitfall durfte der Alleingesellschafter ein Haus, das der Gesellschaft gehört, unentgeltlich nutzen. In diesem Zusammenhang kam die Frage auf, ob der Gesellschaft wegen der Nutzung des Hauses ein Ersatzanspruch zustünde. TREU1205.doc Seite 2 von 14

3 Selbst wenn das so wäre, könnte das den Zufluss einer vga beim Alleingesellschafter nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht beseitigen. Denn eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zuwendung eines Vorteils durch die Gesellschaft an ihren Gesellschafter hat auch dann Ausschüttungscharakter, wenn der Gesellschaft ein Ersatzanspruch zusteht. Der (schuldrechtliche) Ersatzanspruch (und seine Erfüllung) stellt das Gegenstück zu der Ausschüttung dar und ist nach der Rechtsprechung des BFH eine verdeckte Einlage, die die vorangegangene Ausschüttung nicht rückgängig machen kann. Direktversicherungen: Neujahrsfalle bei Neuverträgen Beiträge zu einer Direktversicherung bei sog. Altzusagen können auch ab 2005 bis zu mit 20 % pauschal versteuert werden. Das ist für Arbeitnehmer regelmäßig vorteilhaft, weil Kapitalauszahlungen aus dieser Versicherung nach Ablauf von zwölf Jahren grundsätzlich steuerfrei sind. Allerdings geht diese steuerlich günstige Rechnung nicht auf, wenn es sich zwar (lohnsteuerlich) um eine pauschalierungsfähige Altzusage handelt, der (Direkt-)Versicherungsvertrag aber erst nach dem abgeschlossen worden ist. In diesem Fall gehört nämlich bei einer Kapitalauszahlung ungeachtet der Pauschalierung der Beiträge der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Wird die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. Beispiel: Arbeitgeber A hat den Arbeitnehmer B (49 Jahre alt) im November 2004 neu eingestellt. Er hat B zu diesem Zeitpunkt verbindlich zugesagt, für ihn nach einem Jahr Wartezeit (= November 2005) eine Direktversicherung abzuschließen. Ab November 2005 leistet A eine jährliche Beitragszahlung von Bei Fälligkeit der Versicherung im November 2020 erhält B wie von vornherein vereinbart als Versicherungsleistung eine einmalige Kapitalauszahlung in Höhe von Die im November 2005 geleisteten Beiträge in Höhe von können mit 20 % pauschal versteuert werden, weil es sich um eine sog. Altzusage (= Versorgungszusage, die vor dem erteilt worden ist) handelt; der durch die einjährige Wartezeit erst im November 2005 erfolgte Vertragsabschluss steht dem nicht entgegen. Da der Direktversicherungsvertrag aber erst nach dem abgeschlossen worden ist (Vertragsabschluss ist grundsätzlich das Datum der Ausstellung des Versicherungsscheins), gehört der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung ( ) und der Summe der hierfür entrichteten Beiträge (= ) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Kapitalauszahlung im Jahr 2020 wird erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers und nach Ablauf von zwölf Jahren ausgezahlt. Deshalb wird nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags (1/2 von = ) als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt. Arbeitgeberwechsel: Mitnahme einer Direktversicherung Beiträge für eine Direktversicherung bis zu einer Höhe von können weiter mit 20 % pauschal besteuert werden, wenn sie aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem erteilt worden ist (sog. Altzusage). Sofern die Beiträge für die Direktversicherung auch die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllen, ist eine Pauschalierung nur möglich, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auf die Anwendung der Steuerfreiheit verzichtet hat. Bei einem Arbeitgeberwechsel lebt das Wahlrecht zwischen Steuerfreiheit und Pauschalversteuerung für Beiträge an eine Direktversicherung im Rahmen von Altzusagen wieder auf. Der Fiskus lässt hier eine Pauschalversteuerung der Beiträge bis zu mit 20 % zu, wenn der Arbeitnehmer dem Angebot des neuen Arbeitgebers, die Beiträge pauschal zu versteuern, spätestens bis zur ersten Beitragszahlung zustimmt. Im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels ist eine Altzusage pauschalierungsfähig, wenn die Direktversicherung vom neuen Arbeitgeber übernommen wird und der bisherige (alte) Arbeitgeber die Versorgungszusage vor dem erteilt hat. Beispiel: Arbeitgeber A hat für Arbeitnehmer B im Jahr 2000 eine Direktversicherung abgeschlossen. B wechselt zum von Arbeitgeber A zu Arbeitgeber C. Die Police der Direktversicherung wird entsprechend umgeschrieben. Die Beiträge an die Direktversicherung können bis zu mit 20 % pauschal besteuert werden, weil die Beiträge aufgrund einer vor dem erteilten Versorgungszusage geleistet werden. Erfüllen die Beiträge an die Direktversicherung auch die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, ist eine Pauschalierung der Beiträge bis zu mit 20 % nur möglich, wenn B dem Angebot des neuen Arbeitgebers C zur Pauschalversteuerung spätestens bis zur ersten Beitragszahlung zustimmt. TREU1205.doc Seite 3 von 14

4 Der bisherige und der neue Arbeitgeber werden in der Regel die Direktversicherungen für ihre Arbeitnehmer nicht bei demselben Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben. Das dürfte aber in den meisten Fällen unproblematisch sein, weil sich zahlreiche Versicherungsunternehmen nach dem Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen bei Arbeitgeberwechsel verpflichtet haben, dem neuen Arbeitgeber die Fortsetzung der bisherigen Versicherung zu ermöglichen. Voraussetzungen dafür sind: Die Übertragung wird mit Zustimmung aller Beteiligten (neuer Arbeitgeber, alter Arbeitgeber und Arbeitnehmer) bei einem der beteiligten Versicherer innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis beantragt, und das bisherige Versicherungsunternehmen überweist den Barwert ohne Abzüge an das neue Versicherungsunternehmen. Diese Ausführungen gelten auch bei sog. Kollektiv(Rahmen)-Verträgen. Der Fiskus geht auch hier von einer Altzusage aus, wenn der bisherige (alte) Arbeitgeber die Versorgungszusage vor dem erteilt hat. Der neue Arbeitgeber kann daher die Beiträge für eine solche Direktversicherung weiter bis zu mit 20 % pauschal besteuern. Beispiel: Arbeitgeber D hat für den Arbeitnehmer E im Jahr 2002 eine Direktversicherung abgeschlossen. E wechselt zum von Arbeitgeber D zu Arbeitgeber F. Arbeitgeber D und F schließen ihre Direktversicherungen bei unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften ab. Aufgrund des Abkommens zur Übertragung von Direktversicherungen bei Arbeitgeberwechsel wird deshalb der Barwert innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden von E aus dem Arbeitsverhältnis vom bisherigen Versicherungsunternehmen an das neue Versicherungsunternehmen überwiesen. Die Beiträge für die Direktversicherung können bis zu mit 20 % pauschal versteuert werden, weil sie aufgrund einer vor dem erteilten Versorgungszusage geleistet werden. Erfüllen die Beiträge für die Direktversicherung auch die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, ist eine Pauschalierung der Beiträge bis zu mit 20 % nur möglich, wenn der Arbeitnehmer dem Angebot des neuen Arbeitgebers zur Pauschalversteuerung spätestens bis zur ersten Beitragszahlung zustimmt. Erfreulicherweise geht der Fiskus auch in einem weiteren Fall von einer Altzusage aus: Eine Direktversicherung, die auf einer vor dem erteilten Versorgungszusage beruht, wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitslosigkeit zunächst auf den Arbeitnehmer und später auf einen neuen Arbeitgeber übertragen. Auch hier kann der neue Arbeitgeber die Beiträge an die Direktversicherung bis zu mit 20 % pauschal versteuern. Für die Frage, ob es sich um eine pauschalierungsfähige Altzusage handelt oder nicht, kommt es nicht darauf an, für welchen Zeitraum der Versicherungsschein aufgrund der Arbeitslosigkeit auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellt war. Beispiel: Arbeitgeber N hat für den Arbeitnehmer O im Jahr 1997 eine Direktversicherung abgeschlossen. O ist seit dem arbeitslos. Anlässlich des Verlusts seines Arbeitsplatzes ist die Versicherungspolice von N auf O umgeschrieben worden. Zum erhält O eine Stelle bei P, der bereit ist, die alte Direktversicherung zu übernehmen. Die Versicherungspolice wird daher zum von O auf P umgeschrieben. Eine Pauschalbesteuerung der von P ab gezahlten Beiträge zur Direktversicherung bis zu mit 20 % ist möglich, weil es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung auch in diesen Fällen um eine Altzusage handelt. Lohnsteuer: Stellung von Zivilkleidung möglich? Falls der Bundesfinanzhof zwei Urteile des Finanzgerichts Berlin (FG) bestätigt, werden Sie künftig Ihre Mitarbeiter einheitlich einkleiden können, ohne dass das lohnsteuerliche Folgen nach sich zieht. Bisher ist es unproblematisch, wenn Arbeitgeber typische Berufskleidung wie Schutzhelme, Arbeitsanzüge, Amtstrachten, Uniformen oder Arztkittel und zivile Kleidung mit sichtbarem Firmenlogo zur Verfügung stellen. Eine Privatnutzung der Kleidungsstücke muss so gut wie ausgeschlossen sein; daher gehören z.b. Unterwäsche und normale Straßenschuhe nicht zur typischen Berufskleidung. In den Streitfällen hatten die Arbeitgeber unter anderem Jacken, Krawatten, Blusen, Hemden, Pullunder und Tücher ohne Firmenlogo zur Verfügung gestellt, um durch ein einheitliches Erscheinungsbild gegenüber den Kunden das Unternehmen optimal zu präsentieren. Gleichzeitig sollte eine stärkere Firmenbindung der Mitarbeiter erreicht werden. Auch hygienische Gründe spielten eine Rolle. Hinzu kam, dass die Kleidungsstücke weder besonders exklusiv noch teuer waren. Nach Ansicht des FG löste die Zuwendung keine Lohnsteuerpflicht aus, weil sie im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt ist. Das Finanzamt hat trotzdem Revision eingelegt. Tipp: Für Sie als Unternehmer sind die Kosten für die Kleidung und ihre Reinigung auf jeden Fall Betriebsausgaben, unabhängig von den anstehenden Entscheidungen des BFH. TREU1205.doc Seite 4 von 14

5 Bruttolistenpreisregelung bei Nutzungsverbot Stellen Sie einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung, liegt darin ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil: Für die Privatnutzung wird monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung angesetzt. Wenn der Arbeitnehmer den Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen darf, erhöht sich der geldwerte Vorteil monatlich um 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ein geldwerter Vorteil nach der Bruttolistenpreisregelung ist nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen auch dann anzusetzen, wenn Sie für das Fahrzeug ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen haben, die Einhaltung Ihres Verbots aber nicht überwachen. Das gilt vor allem bei leitenden Angestellten, die alleinigen Zugriff auf das Fahrzeug haben und ständig über einen Schlüssel verfügen, um das Fahrzeug nutzen zu können. Als arbeitgeberseitige Überwachungsmaßnahme kommen neben dem Führen eines Fahrtenbuchs auch nachvollziehbare Kontrollen beim Benzinverbrauch und beim Kilometerstand in Betracht. Außerdem setzt das Finanzamt bei untersagter Privatnutzung des Fahrzeugs keinen geldwerten Vorteil an, wenn die verbotene Privatnutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Davon ist z.b. auszugehen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nach seiner Arbeitszeit und am Wochenende auf dem Betriebshof abstellt und den Schlüssel abgibt. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber das Privatnutzungsverbot für den Kundendienst-Pkw mit Werkzeugkisten und Reparaturmaterial nur mündlich ausgesprochen. Da das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung nicht auf organisatorische Maßnahmen stieß, die eine Privatnutzung hätten verhindern können, setzte es einen geldwerten Vorteil nach der 1%-Regelung an. Der Arbeitnehmer wehrt sich weiter dagegen und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Mehrere Räume als häusliches Arbeitszimmer Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie vollständig als Betriebsausgaben abziehen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dagegen sind die Kosten nur bis zu als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt oder für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, erkennt das Finanzamt die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer gar nicht an. Ein häusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn die betrieblich genutzten Räume in die häusliche Sphäre des Unternehmers eingebunden sind. Laut Bundesfinanzhof ist das der Fall, wenn sich die beruflich genutzten Räume im selbst genutzten Einfamilienhaus befinden. Nutzt der Unternehmer z.b. für seine Handelsvertretertätigkeit mehrere Räume, die aufgrund ihrer identischen Nutzung eine funktionale Einheit bilden, gelten diese als ein häusliches Arbeitszimmer. Für die Richter macht es keinen Unterschied, ob der Unternehmer einen großen Raum oder mehrere kleine Räume als Arbeitszimmer nutzt. Auslandsübernachtungen: Billig schlafen und teuer abrechnen? Übernachtungskosten anlässlich einer beruflichen Auslandsreise erkennt das Finanzamt als Werbungskosten an, wenn der Arbeitnehmer ihre tatsächliche Höhe nachweist. Die Finanzämter haben bisher allerdings auch bei fehlendem Einzelnachweis Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen zugelassen. Einzige Ausnahme: Diese Pauschalen für Übernachtungen im Ausland würden im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) klarstellt, kann das z.b. der Fall sein, wenn eine vom Normaltypus abweichende Art der Dienstreise (z.b. eine Klassenfahrt) nur niedrige Übernachtungskosten verursacht. Falls das Finanzamt Anhaltspunkte dafür hat, dass die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten die Pauschbeträge stark unterschreiten, darf es weitere Ermittlungen über die Höhe der angefallenen Kosten anstellen. Im Streitfall hatte das Finanzamt festgestellt, dass dem Betroffenen Übernachtungskosten von gut entstanden waren. Diese betrugen nur ein Drittel des Gesamtbetrags, den er unter Ansatz der Pauschbeträge als Werbungskosten abziehen wollte. Der BFH hat deshalb in diesem Fall den Ansatz der Pauschbeträge abgelehnt. Gewerblicher Grundstückshandel oder nicht? Im Steuerrecht geht man von einem gewerblichen Grundstückshandel aus, wenn in engem zeitlichem Zusammenhang regelmäßig innerhalb von fünf Jahren mit der Anschaffung, Herstellung oder grundlegenden Modernisierung mehr als drei Objekte verkauft werden (sog. Drei-Objekt-Grenze). Bei einem gewerblichen Grundstückshandel führen die Verkäufe zu gewerblichen Einkünften und sind je nach Höhe nicht nur mit Einkommensteuer, sondern auch mit Gewerbesteuer belastet. TREU1205.doc Seite 5 von 14

6 Um diesen steuerlichen Folgen zu entgehen, sucht mancher Grundstückseigentümer recht fantasievoll nach Auswegen: So hatte sich ein Eigentümer entschlossen, ein Grundstück einem Verwandten zu schenken, der es daraufhin weiterverkaufen sollte. Der Haken an der Sache: Der Grundstückseigentümer hatte vorher selbst schon drei Objekte verkauft. In einem solchen Fall geht das Finanzamt davon aus, dass der Schenker das Geschehen beherrscht hat und ihm deshalb auch der Verkaufserlös zuzurechnen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass dem Schenker trotz des Umwegs über den Verwandten vier Veräußerungsgeschäfte und damit ein gewerblicher Grundstückshandel zuzurechnen sind. In einem anderen Fall hatte der Grundstückseigentümer sieben Wochen nach Ablauf der Fünfjahresfrist sechs Eigentumswohnungen und fünf Garagen an einen Käufer und ein Mehrfamilienhaus an einen weiteren Käufer verkauft. Der BFH hat hier erfreulicherweise keinen gewerblichen Grundstückshandel angenommen, weil der Grundstückseigentümer keinen Bezug zur Baubranche hatte und im Hinblick auf die Verkäufe nur sehr eingeschränkte Aktivitäten entfaltet hatte. Eigenheimzulage: Anbau als neue Wohnung? Die Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung kann (noch) durch die Eigenheimzulage gefördert werden. Wer eine bereits bestehende Wohnung nur erweitert, erhält seit fast zwei Jahren grundsätzlich keine Eigenheimzulage mehr. Eine Ausnahme gilt allerdings für den Fall, dass durch den Anbau insgesamt ein Neubau hergestellt wird. Davon geht das Finanzamt aus, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut wird und die Neubauteile dem Gesamtkomplex das Gepräge geben. Die Baumaßnahmen an einer vorhandenen Wohnung müssen aber eine bautechnisch neue Wohnung ergeben. Das kann z.b. durch einen mit der bisherigen Wohnung verbundenen Neubau geschehen, wenn die in die neue Wohnung einbezogene alte Gebäudesubstanz so tief greifend umgestaltet wird, dass die eingefügten Teile die entstandene Wohnung prägen: z.b., wenn beide Gebäudeteile bautechnisch und funktional so zusammengefügt werden, dass sich dadurch nicht nur die bisherige Wohnfläche vergrößert, sondern der Gesamtkomplex eine neue Wohnung bildet. Auch wenn sich im Altbau schon Räume befanden, die in bewertungsrechtlicher Hinsicht die Merkmale einer Wohnung erfüllt haben, liegt keine bloße Erweiterung an einer Wohnung vor, wenn sich auch diese Räumlichkeiten durch das Zusammenführen beider Bauteile in ihrer Struktur nachhaltig verändern. Im Streitfall ging es um ein Einfamilienhaus von 1920, das 1962 erneuert worden war. Dieses Haus umfasste eine Wohnfläche von 61,38 qm. Der Eigentümer bewohnte es ab 1997 zusammen mit seiner Ehefrau. Unmittelbar daneben errichtete er 1998 einen Neubau mit einer Wohn-/Nutzfläche von 116,73 qm und verband beide Gebäudeteile. Er nahm beim Altbauteil, der während der Bauphase weiterhin bewohnt worden war, substanzerhaltende Baumaßnahmen vor, verlegte Räume, schuf ein weiteres Badezimmer und Flure. Die Baukosten betrugen ca Küche und Badezimmer blieben (neben einem Schlafzimmer) im Altbau; der Neubau umfasst Schlaf-, Arbeits- und Wohnräume und enthält die für beide Wohnungsteile maßgeblichen Einrichtungen für die Wasserversorgung und die Heizungsanlage. Der Bundesfinanzhof ging hier von einem Neubau aus: Der Eigentümer habe damit nicht nur weitere Wohn-, Ess-, Schlaf- und Arbeitsräume geschaffen, sondern zugleich die Funktion des Altbaus grundlegend zurückgenommen. Die Richter bestätigten deshalb seinen Anspruch auf Eigenheimzulage. Eigenheimzulage: Überschreiten der Einkommensgrenze Bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus besteht ein Anspruch auf Eigenheimzulage bis zu jährlich ggf. zuzüglich Kinderzulage von 800 je Kind jährlich. Voraussetzung ist, dass die Summe der positiven Einkünfte des Erstjahres und des Vorjahres (Ledige) bzw (Ehepaare) jeweils zuzüglich für jedes Kind nicht überschreitet. Das Finanzamt darf den Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage aufheben, wenn erst nachträglich bekannt wird, dass die Summe der positiven Einkünfte in den beiden maßgebenden Jahren die Einkommensgrenze überschreitet. Im Streitfall waren dem Finanzamt aber schon zum Zeitpunkt der Schlusszeichnung des Eigenheimzulageantrags alle für eine Prüfung der Einkommensgrenze relevanten Umstände bekannt. Trotzdem hatte es sich mit einer fehlerhaften Wahrscheinlichkeitsprüfung begnügt. Schon aus dem Antrag des Ehepaares hatte sich ergeben, dass die dort angegebenen Einkünfte deutlich über der Einkommensgrenze lagen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass sich das Finanzamt hier nicht auf ein nachträgliches Bekanntwerden im oben beschriebenen Sinne berufen kann. Das Finanzamt sieht die Sache anders und hat daher Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Hinweis: Das Finanzamt darf seinen materiellen Fehler aber durch Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage mit Wirkung für die Zukunft beseitigen. TREU1205.doc Seite 6 von 14

7 Zugewinngemeinschaft: Ende und neuer Anfang möglich Den Güterstand der Zugewinngemeinschaft können Sie durch einen Ehevertrag beenden. Wenn dadurch einer der Ehegatten eine Ausgleichsforderung gegen den anderen hat, fällt keine Schenkungsteuer an. Voraussetzung ist aber, dass es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft durch Berechnung der Ausgleichsforderung kommt. Der Steuerbefreiung steht es laut Bundesfinanzhof nicht entgegen, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird. Lebensversicherungen: Nachträgliche Laufzeitverlängerung Möchten Sie an einem vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag etwas ändern? Dann ist Vorsicht geboten, wie ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt. Für die steuerliche Behandlung ist nämlich entscheidend, ob Ihr Vertrag ein alter bleibt oder ob er durch die Änderungen zumindest teilweise zu einem neuen mutiert. Zur Erinnerung: Für nach dem abgeschlossene Lebensversicherungen gilt: Der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der hierauf entrichteten Beiträge gehört unabhängig von der Laufzeit des Vertrags zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Der Unterschiedsbetrag wird nur zur Hälfte angesetzt (Halbeinkünfteverfahren), wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerzahlers und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Nehmen wir an, sie vereinbaren bei einem vor 2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrag nachträglich, einen oder mehrere wesentliche Bestandteile zu ändern. Dazu gehören z.b. eine verlängerte Laufzeit oder Beitragszahlungsdauer, höhere Beiträge oder eine höhere Versicherungssumme. Der Fiskus geht hierbei vom Fortbestand des alten Vertrags und nur hinsichtlich der Änderung (also insoweit) von einem neuen Vertrag aus. Beispiel: Ein 1986 abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag hat bei einem Beitrag von 50 monatlich eine Laufzeit von 20 Jahren. Am wird die Laufzeit dieses Vertrags um drei Jahre auf insgesamt 23 Jahre verlängert. Der Beitrag bleibt unverändert. Die Verlängerung des wesentlichen Vertragsbestandteils Laufzeit um drei Jahre führt insoweit zu einem neuen Vertrag, der nach dem abgeschlossen wurde. Der hierauf entfallende Unterschiedsbetrag zwischen anteiliger Versicherungsleistung und anteiligen Beiträgen gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Unterschiedsbetrag ist leider in voller Höhe zu versteuern, weil die Laufzeit des anteiligen Neuvertrags nur drei Jahre und damit weniger als zwölf Jahre beträgt. Die auf den Altvertrag von 1986 (Laufzeit 20 Jahre) entfallenden Zinsen sind steuerfrei, weil sie erst nach Ablauf von zwölf Jahren ausgezahlt worden sind. Tipp: Wenn Sie beispielsweise nur die Laufzeit bzw. die Beitragszahlungsdauer verkürzen oder die Beiträge oder die Versicherungssumme verringern möchten, gilt der geänderte Vertrag als alter Vertrag, der unverändert fortgeführt wird. Auch ein unentgeltlicher Eintritt in eine im Übrigen unveränderte Lebensversicherung (z.b. bloßer Wechsel des Versicherungsnehmers bei Eintritt eines Kindes in den Vertrag eines Elternteils) ist keine steuerlich relevante Vertragsänderung. Riester-Verträge: Förderung 2005/2006 Im Rahmen der privaten Altersvorsorge werden sog. Riester-Verträge staatlich gefördert betragen die dem Vertrag gutzuschreibenden Zulagen 76 (Grundzulage) und 92 Kinderzulage je Kind. Um die volle Zulage zu erhalten, müssen Sie einen sog. Mindesteigenbeitrag zahlen. Dieser beträgt 2 % der beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen bzw. der Besoldung, maximal abzüglich der Zulagen. Bei der Einkommensteuerveranlagung wird geprüft, ob der Abzug der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben zu einer höheren Steuerentlastung führt als die Zulagen liegt der Höchstbetrag für diesen zusätzlichen Sonderausgabenabzug bei Ab 2006 erhöhen sich die Grundzulage auf 114 und die Kinderzulage auf 138 je Kind. Der Mindesteigenbeitrag beträgt 3 % der beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen bzw. der Besoldung, maximal abzüglich der Zulagen. Der Höchstbetrag für den ggf. zusätzlichen Sonderausgabenabzug liegt 2006 bei TREU1205.doc Seite 7 von 14

8 Alterseinkünfte: Basisversorgung 2005/2006 Renten und andere Leistungen aus der Basisversorgung sind ab 2005 zu 50 % steuerpflichtig. Diese Neuregelung gilt für Bestandsrentner und für alle, die 2005 erstmals Rentner werden. Für diejenigen, die 2006 Rentner werden, erhöht sich der Besteuerungsanteil auf 52 %. Zur Basisversorgung gehören die gesetzlichen Rentenversicherungen, berufsständische Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftliche Alterskassen und kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte, die die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerzahlers bezogenen Leibrente nicht vor vollendetem 60. Lebensjahr vorsehen, deren Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar sowie nicht kapitalisierbar sind und bei denen die Laufzeit nach dem begonnen hat (sog. Rürup-Renten ). Aufwendungen zur Basisversorgung sind ab 2005 bis zum Höchstbetrag von bzw (Ledige bzw. Ehepaare) als Sonderausgaben abziehbar beträgt der Abzugssatz 60 % erhöht er sich bei allen Steuerzahlern auf 62 %. Scheidung: Kosten für Vermögensauseinandersetzung sind nicht außergewöhnlich Die Kosten für eine Scheidung können Sie als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt, wie zwei neue Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigen: Prozesskosten für die Scheidung selbst und den Versorgungsausgleich werden danach steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Dagegen sind die Kosten für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens anlässlich einer Scheidung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Das gilt unabhängig davon, ob das Noch-Ehepaar die Vermögensverteilung selbst regelt oder die Entscheidung dem Familiengericht überträgt. Im ersten Fall lebte das Ehepaar im ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft. Um die Scheidung vorzubereiten, wurde ein notarieller Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, in dem die Gütergemeinschaft aufgehoben und auseinander gesetzt wurde. Die Notar- und Rechtsanwaltskosten des Ehemannes ließ der BFH nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu. Im zweiten Fall hatte das im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehepaar im Scheidungsverfahren einen Teilvergleich zur teilweisen Vermögensauseinandersetzung geschlossen. Der Ehemann machte nach der Scheidung die auf ihn entfallenden Gerichtskosten, die Kosten für den Rechtsanwalt, der ihn auch bei der Vermögensauseinandersetzung beraten hatte, und die Kosten für einen Gutachter als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur die auf die Scheidung ohne Vermögensauseinandersetzung entfallenden Kosten, die es auf ungefähr 25 % der Gerichts- und Anwaltskosten schätzte. Der BFH teilt diese Einschätzung. An dieser Stelle möchten wir Sie auf zwei weitere neue Urteile des BFH hinweisen. Stichwort Realsplitting: Wer nach einer Scheidung oder bei dauerndem Getrenntleben Unterhalt zahlen muss oder empfängt, sollte das Beratungsgespräch suchen. Die steuerliche Behandlung als Sonderausgaben beim Unterhaltsleistenden und als sonstige Einkünfte beim Empfänger müssen Sie nämlich extra beantragen. Gerne unterstützen wir Sie dabei und erläutern Ihnen, wie lange der Antrag gilt und wann er widerrufen werden kann. Falls eines Ihrer Kinder nach der Scheidung einen eigenen Haushalt führt und dabei finanziell von einem Elternteil oder von beiden unterstützt wird, sollten wir auch das besprechen. Denn der BFH hat Kriterien dafür entwickelt, wem in solchen Fällen das Kindergeld auszuzahlen ist. Künstliche Befruchtung in wilder Ehe Zu den steuerlich abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen gehören nicht erstattete Krankheitskosten, die der Heilung oder dem Zweck dienen, die Krankheit erträglicher zu machen und ihre Folgen zu lindern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits vor einigen Jahren die Empfängnisunfähigkeit einer verheirateten Frau als Krankheit angesehen und die künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) mit dem Samen ihres Ehemannes (sog. homologe Insemination) als Heilbehandlung anerkannt. Das Ehepaar konnte daraufhin die Kosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Das Finanzgericht Münster hat jetzt auch die nicht von der Krankenkasse erstatteten Kosten für die künstliche Befruchtung einer in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Frau mit dem Samen ihres Partners als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Nach Ansicht der Richter ist nämlich auch die Empfängnisunfähigkeit einer nicht verheirateten Frau eine Krankheit. Das Finanzamt hält die Kosten bei ihr nicht für zwangsläufig und hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Es geht überraschenderweise davon aus, dass eine unverheiratete Frau, die keine Kinder bekommen kann, sich nicht in derselben Zwangslage wie eine verheiratete befindet. TREU1205.doc Seite 8 von 14

9 Hinweis: Die Kosten für eine künstliche Befruchtung sind aber nicht abziehbar, wenn sie infolge veränderter Lebensplanung wegen einer früher zum Zweck der Empfängnisverhütung vorgenommenen Sterilisation erforderlich werden. Ebenfalls nicht abziehbar sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Befruchtung von Eizellen einer empfängnisfähigen, aber mit einem zeugungsunfähigen Mann verheirateten Frau mit dem Samen eines Dritten entstehen (heterologe Insemination). Adoptionskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Kosten entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Zwangsläufig entstehen die Kosten, wenn sich der Steuerzahler ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören vor allem die nicht von dritter Seite erstatteten Krankheitskosten. Das Finanzgericht Niedersachsen lehnt es allerdings ab, Adoptionskosten zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zuzulassen, weil es sich nicht um die Heilbehandlung einer Krankheit handelt. Das ärztliche Anraten einer Adoption kann sich zwar als allgemein heilungsfördernde Maßnahme erweisen, wenn die nicht behebbare Unfruchtbarkeit eines Ehepartners zu schwer wiegenden Konflikten in der Ehe bis hin zu seelischen Erkrankungen geführt hat. Eine Heilbehandlung im Sinne eines zielgerichteten Eingriffs sehen die Richter darin allerdings nicht. Hinweis: Kosten für eine künstliche Befruchtung einer empfängnisunfähigen Frau mit dem Samen ihres Ehemannes (homologe künstliche Befruchtung) sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Dagegen sind Kosten, die durch die Befruchtung von Eizellen einer empfängnisfähigen, aber mit einem zeugungsunfähigen Mann verheirateten Frau mit dem Samen eines Dritten entstehen (heterologe künstliche Befruchtung), nicht abziehbar. Kosten für die letzten Dinge als außergewöhnliche Belastungen? Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands. Die Kosten entstehen zwangsläufig, wenn sich der Steuerzahler ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die den Umständen nach notwendigen Aufwendungen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Kosten für die Beerdigung des verstorbenen Ehemannes oder der Ehefrau sowie für den Kauf und die Pflege der eigenen Grabstätte im Doppelgrab neben dem/der Verstorbenen erkennt das Finanzgericht Münster nur dann als außergewöhnliche Belastungen an, wenn sie weder aus dem zugefallenen Nachlass noch durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen bestritten werden können. Hinweis: Auch Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung oder aus einer Lebensversicherung, die dem Steuerzahler anlässlich des Todes eines nahen Angehörigen außerhalb des Nachlasses zufließen, sind leider auf die Kosten anzurechnen. Körperschaftsteuer Körperschaftsteuer: Moratorium läuft am aus Die Realisierung noch bestehender Körperschaftsteuerguthaben wurde durch die Einführung eines sog. Moratoriums begrenzt. Denn Gewinnausschüttungen, die nach dem und vor dem erfolgen, führen nicht zu einer Körperschaftsteuerminderung. Daher empfiehlt es sich, Gewinnausschüttungen nicht im Dezember 2005, sondern erst wieder ab Januar 2006 vorzunehmen. Nach dem Ende des Moratoriums also für Ausschüttungen ab Januar 2006 wird das Körperschaftsteuerguthaben grundsätzlich wieder in Höhe von 1/6 der jährlichen ordentlichen Gewinnausschüttungen erstattet. Diese Guthabenerstattungen sind aber dadurch begrenzt, dass jährlich nur der Bruchteil des Körperschaftsteuergesamtguthabens ausgezahlt werden kann, der bei einer fiktiven, linearen Verteilung des Guthabens auf die Restlaufzeit bis 2019 entfällt. Für 2006 beträgt damit die maximale Körperschaftsteuerminderung 1/14 des Körperschaftsteuergesamtguthabens. TREU1205.doc Seite 9 von 14

10 Verdoppeltes Geschäftsführergehalt sprengt den Rahmen! Abmachungen zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, z.b. über das Gehalt, erkennt das Finanzamt nur dann an, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten; d.h., ein gewissenhafter Geschäftsleiter hätte sie auch mit einem fremden Dritten vereinbart. Im Rahmen des Fremdvergleichs ist laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht nur die Höhe des Gehalts zu prüfen; die Zusage ist vielmehr auch ihrem Grunde nach auf ihre Fremdüblichkeit zu überprüfen. Was das heißt, verdeutlicht dieser Fall: Aufgrund einer unerwartet positiven wirtschaftlichen Entwicklung wurde das dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte laufende Gehalt nach Ablauf von zweieinhalb Monaten um ca. 42 % erhöht und im nächsten Monat um weitere 50 %. Diese Gehaltserhöhung hält laut BFH einem Fremdvergleich nicht stand; hier liegen verdeckte Gewinnausschüttungen vor. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte zunächst abgewartet, ob sich die positive wirtschaftliche Entwicklung stabilisiert, und den Geschäftsführer bis dahin auf die getroffenen Vereinbarungen verwiesen. Das gilt jedenfalls, wenn ihn der mit dem Gesellschafter- Geschäftsführer abgeschlossene Anstellungsvertrag nicht zu einer kontinuierlichen Gehaltsanpassung nach Ertragslage verpflichtet und wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer wegen einer ihm versprochenen Gewinntantieme sowieso an den kurzfristigen Gewinnsteigerungen teilhat. Das Urteil hat zur Folge, dass die Gehaltszahlungen bei der GmbH außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen sind und beim Gesellschafter-Geschäftsführer statt zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. Umsatzsteuer Beratervertrag: Vorzeitige Auflösung Wenn Sie im Rahmen Ihrer unternehmerischen Tätigkeit gegen Entgelt auf eine Ihnen gesetzlich oder vertraglich zustehende Rechtsposition verzichten, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor. Daher sieht der Bundesfinanzhof auch eine Schadensersatzzahlung als umsatzsteuerpflichtig an, die ein Berater erhielt, weil einer seiner Kunden den für eine bestimmte Dauer vereinbarten Beratervertrag vorzeitig aufgelöst hatte. Angabe des Leistungszeitpunkts in Rechnungen In Rechnungen ist u.a. auch der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Das gilt sogar, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Leistung übereinstimmt. Auch bei Leistungen gegen Barzahlung ist der Leistungszeitpunkt anzugeben. Zulässig ist es aber, als Leistungszeitpunkt den Monat anzugeben, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Die Verwaltung unterscheidet diese Konstellationen: In der Rechnung wird bezüglich einzelner Rechnungsangaben auf einen Lieferschein verwiesen: Hier muss der Lieferschein neben dem Lieferscheindatum eine gesonderte Angabe des Leistungsdatums enthalten. Entspricht das Leistungsdatum dem Lieferscheindatum, genügt ein entsprechender Hinweis in der Rechnung. Der Liefergegenstand wird durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen Dritten befördert bzw. versendet: Die Lieferung gilt mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung als ausgeführt. In der Rechnung ist daher als Tag der Lieferung der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung anzugeben; die Angabe des Monats der Lieferung genügt. In anderen Fällen (z.b. unmittelbare Übergabe des Liefergegenstands) ist als Tag der Lieferung der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht anzugeben; auch hier reicht die Angabe des Monats aus. Bei sonstigen Leistungen ist der Zeitpunkt der Vollendung der Leistung maßgebend. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen wird die Leistung mit der Beendigung des Rechtsverhältnisses ausgeführt, es sei denn, die Beteiligten haben Teilleistungen vereinbart. Auch hier genügt die Angabe des Monats als Leistungszeitpunkt. Bei Rechnungen über eine noch nicht ausgeführte Leistung (Anzahlungsrechnungen) ist eine Angabe der Vereinnahmung des (Teil-)Entgelts nur erforderlich, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Die Angabe des Monats der Vereinnahmung reicht aus. TREU1205.doc Seite 10 von 14

11 Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten Ein Unternehmer kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn ein anderer Unternehmer für sein Unternehmen steuerpflichtige Leistungen ausgeführt hat. Ausgehend von diesem Grundsatz lehnt das Finanzgericht München einen Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten ab, die die Einkommensteuer- und Schenkungsteuererklärung sowie den anteiligen Auslagenersatz und damit den Privatbereich des Unternehmers betreffen. Einen Vorsteuerabzug muss das Finanzamt aber z.b. gewähren, soweit die Steuerberatungskosten für steuerpflichtige Vermietungsumsätze anfallen. Hinweis: Einkommensteuerrechtlich ist nur bei Steuerberatungskosten bis 520 jährlich eine beliebige Aufteilung in Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben möglich. Dabei gilt der Betrag von 520 auch bei zusammen veranlagten Ehepaaren. Bei höheren Kosten muss man eine genaue Zuordnung zu Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben vornehmen. Diese Zuordnung kann dann auch für den Vorsteuerabzug übernommen werden. CMR-Frachtbrief bei Lieferungen innerhalb der EU Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung unterliegt. Diese Voraussetzungen für die Steuerfreiheit muss man beleg- und buchmäßig nachweisen. In Versendungsfällen genügt als Versendungsbeleg die sog. weiße Spediteursbescheinigung. Den in der Praxis häufig verwendeten CMR-Frachtbrief erkennt der Fiskus nur dann an, wenn sich daraus die grenzüberschreitende Warenbewegung ergibt. Aus einem vollständig ausgefüllten CMR-Frachtbrief muss also die tatsächliche Übergabe des Liefergegenstands an den Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ersichtlich sein. Das ist der Fall, wenn im Feld 24 des CMR-Frachtbriefs der Empfang der Ware bestätigt wird; es genügt, wenn der Frachtführer dem Unternehmer nach Aushändigung der Ware eine entsprechende Kopie übersendet. Ist das Feld 24 im CMR-Frachtbrief nicht ausgefüllt, müssen anderweitige Empfangsbestätigungen des Abnehmers über den Erhalt des Liefergegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet vorhanden sein. Umsatzsteuerbefreiung eines Ernährungsberaters Führt ein Dipl.-Oecotrophologe (Ernährungsberater) im Rahmen einer medizinischen Behandlung (aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme) Ernährungsberatungen durch, sind diese Leistungen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs von der Umsatzsteuer befreit. Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie nur den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen, beurteilen die Richter dagegen grundsätzlich als nicht befreite Heilbehandlungen. Stadtsanierung: Entschädigung für Gebäudeabriss umsatzsteuerpflichtig? Dass ein Unternehmer von der Stadt oder der Gemeinde eine Entschädigung erhält, dürfte eher zu den Ausnahmen gehören. Für Betroffene ist eine neue Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) aber durchaus interessant. Eine Stadt hatte eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme beschlossen, um städtebauliche Missstände zu beheben. Deshalb zahlte sie einem Grundstückseigentümer für den Abbruch eines Gebäudes eine Restwertentschädigung in Höhe des Verkehrswerts. Das FG geht hierbei von einem echten, aus strukturpolitischen Gründen geleisteten nicht umsatzsteuerpflichtigen Zuschuss aus. Seiner Ansicht nach stellt die Gebäuderestwertentschädigung kein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers an die Stadt dar. Der Bundesfinanzhof hat jetzt die Möglichkeit, für Klarheit zu sorgen, weil das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. TREU1205.doc Seite 11 von 14

12 Gewerbeimmobilien: Übertragung eines Anteils auf den Ehepartner Bei umsatzsteuerpflichtig vermieteten Immobilien können veränderte Eigentumsverhältnisse Probleme mit dem Finanzamt nach sich ziehen, wie dieser Fall zeigt: Der Ehefrau gehörten zwei Grundstücke, die sie je zur Hälfte unentgeltlich auf ihren Ehemann übertrug. Für die Gewerbeobjekte waren ihr Herstellungskosten entstanden, aus denen sie die Vorsteuer abgezogen hatte. Beide Grundstücke wurden sowohl vor als auch nach der Anteilsübertragung umsatzsteuerpflichtig an dieselbe GmbH vermietet. Zunächst hatte die Ehefrau die Grundstücke alleine vermietet; nach der Anteilsübertragung vermietete das Ehepaar sie zusammen. Das Finanzamt berichtigte die Vorsteuer zeitanteilig, weil es in der Übertragung des halben Miteigentumsanteils innerhalb von zehn Jahren seit der Herstellung einen steuerfreien Umsatz sah. Das Finanzgericht Münster ist dem erfreulicherweise nicht gefolgt. Die Richter gehen auch in solch einem Fall von einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen aus und lehnen daher eine Vorsteuerkorrektur ab. Denn in diesem Fall tritt der Rechtsnachfolger (Ehegattengemeinschaft) in die Rechtsposition des Rechtsvorgängers (Ehefrau) ein. Die Frage einer Vorsteuerberichtigung stellt sich dann erst, falls sich die Nutzung ändert (z.b. steuerfreie statt steuerpflichtige Vermietung). Das Finanzamt sieht das anders und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Erbschaft-/Schenkungsteuer Einzelunternehmen: Einbringung in eine mit Angehörigen gegründete GmbH Ein Einzelunternehmer gründete mit einem Angehörigen eine GmbH. Dabei brachte er sein Unternehmen zu Buchwerten in die GmbH ein. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, kann darin eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung des GmbH-Geschäftsanteils an den Angehörigen liegen. Ob Schenkungsteuer zu zahlen ist, hängt von den persönlichen Freibeträgen ab, und davon, mit welchem Wert die Schenkung anzusetzen ist. Dieser Wert entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des Geschäftsanteils nach der Einbringung des Unternehmens und der Stammeinlage, die der Angehörige zu erbringen hat. Mittelbare Grundstücksschenkung: Zinsloses Darlehen Die noch bestehenden Vorteile einer Immobilienschenkung lassen sich bei richtiger Handhabung auch nutzen, wenn keine Immobilie übertragen wird, sondern dem Bedachten Geld zum Kauf oder zur Herstellung einer Immobilie geschenkt wird (mittelbare Grundstücksschenkung). Dazu muss der Schenker dem Bedachten den für den Grundstückskauf bestimmten Geldbetrag bis zum Abschluss des Kaufvertrags zusagen und bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellen. Die Zusage muss nachweisbar sein. Wird das Geld erst nach Abschluss des Kaufvertrags zugesagt oder erhält der Bedachte es erst nach Bezahlung des Kaufpreises, scheidet eine mittelbare Grundstücksschenkung aus. In einem solchen Fall stellt die Schenkung eine Geldzuwendung dar, die bei der Berechnung der Schenkungsteuer mit dem tatsächlichen Betrag angesetzt wird. Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann nicht vor, wenn ein zinsloses Darlehen zur Finanzierung der Kosten für eine bestimmte Immobilie gewährt wird. In diesem Fall ist als Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer der kapitalisierte Wert der ersparten Zinsen anzusetzen. Hinterbliebenenbezüge aus einem Gesellschafter-Geschäftsführervertrag Verheiratete Gesellschafter-Geschäftsführer(innen) treffen in der Regel nicht nur für sich selbst Vorsorge, sondern sichern auch ihre Hinterbliebenen ab. Nach dem Tod des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin will auch das Finanzamt sein Stück von dem Kuchen, der die Witwe oder den Witwer in Form von Hinterbliebenenbezügen versorgt: Vielleicht lässt sich ja Erbschaftsteuer eintreiben? Ob diese Steuerbelastung droht, hängt davon ab, ob der oder die Verstorbene in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer(in) als abhängig Beschäftigte(r) oder als Unternehmer(in) gewirkt hat. Eigentlich ist jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird, als Erwerb von Todes wegen erbschaftsteuerpflichtig. Trotzdem hat der Bundesfinanzhof (BFH) Ansprüche des überlebenden Ehegatten eines Arbeitnehmers auf eine Hinterbliebenenversorgung auch dann von der Besteuerung ausgenommen, wenn diese Ansprüche auf einer vom Erblasser abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung über die Altersversorgung beruhen (z.b. betriebliche Altersversorgung). TREU1205.doc Seite 12 von 14

13 Anders sieht es jedoch aus, wenn im Anstellungs- und Pensionsvertrag eines als Unternehmer handelnden, beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers (Beteiligung von mehr als 50 %) Hinterbliebenenbezüge zugunsten des überlebenden Ehepartners vereinbart werden: Diese unterliegen laut BFH der Erbschaftsteuer. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nur dann als Arbeitnehmer in diesem Sinne zu behandeln, wenn er wie ein Nichtgesellschafter als abhängiger Geschäftsführer agiert. Erbschaftsteuer: In welche Steuerklasse gehören Pflegekinder? Wie hoch die Erbschaftsteuer ausfällt, hängt vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und von der Steuerklasse ab. Dabei bestimmt sich die Steuerklasse im Wesentlichen nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. In der Steuerklasse I (u.a. Ehepartner, Kinder und Stiefkinder des Erblassers) beträgt der Steuersatz zwischen 7 % und 30 %, in der Steuerklasse II (u.a. Geschwister) beläuft sich der Steuersatz auf 12 % bis 40 % und in der Steuerklasse III auf 17 % bis 50 %. Das Finanzgericht Niedersachsen hat leider entschieden, dass Pflegekinder wie z.b. auch der langjährige Lebenspartner des Erblassers der bei der Erbschaftsteuer ungünstigen Steuerklasse III zuzuordnen sind. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Hinweis: Unter den Begriff Kinder in der günstigen Steuerklasse I fallen sowohl leibliche Kinder als auch Adoptivkinder. Daher ließe sich durch eine rechtzeitige Adoption des Pflegekindes die Einordnung in die günstigere Steuerklasse I erreichen. Erbschaftsteuer: Bankguthaben nicht begünstigt Wird Betriebsvermögen vererbt, sieht das Erbschaftsteuerrecht einen Freibetrag und einen verminderten Wertansatz bei der Ermittlung der erbschaftsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage vor. Allerdings gilt ein Bankguthaben, das aus dem Verkauf einer nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen mitunternehmerischen Beteiligung entstanden ist, auch in Kombination mit einer Rücklage nicht als ganzer Gewerbebetrieb. Wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat, kommen daher die erbschaftsteuerrechtlichen Vergünstigungen hier nicht in Frage. Gewerbesteuer Gewerbesteuer-Freibetrag für atypisch stille Gesellschaft Bei der Ermittlung des für die Gewerbesteuer maßgebenden Steuermessbetrags erhalten natürliche Personen und Personengesellschaften einen Freibetrag von Anschließend wird der Steuermessbetrag nach einem Staffeltarif ermittelt. Kapitalgesellschaften haben keinen Anspruch auf den Freibetrag und den Staffeltarif, weil sie das Geschäftsführergehalt als Betriebsausgaben abziehen können. Das Finanzgericht Niedersachsen gewährt den Freibetrag und den Staffeltarif aber auch einer GmbH, an der eine andere GmbH als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt ist, weil die GmbH & Still eine Personengesellschaft ist. Das Finanzamt hat gegen das positive Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt: Es will einer GmbH den Freibetrag und den Staffeltarif nur dann gewähren, wenn an deren gewerblichen Unternehmen natürliche Personen als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind. Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen Bei der Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrags wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes gekürzt. Bei sog. Grundstücksunternehmen wird die Summe von Gewinn und Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen). Von einem Grundstücksunternehmen spricht man im Steuerrecht bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten/nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Wohnobjekte (Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen) errichten und verkaufen. Das Finanzgericht Niedersachsen lässt die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen über den Gesetzeswortlaut hinaus auch dann zu, wenn das Grundstücksunternehmen in geringem Umfang steuerschädliche Aktivitäten entfaltet. Seiner Ansicht nach ist eine völlig unwesentliche und damit nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt zu vernachlässigende Nebentätigkeit für die Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift unschädlich. TREU1205.doc Seite 13 von 14

14 Im Streitfall betrugen die ( schädlichen ) Mieteinnahmen aus der Überlassung der Betriebsvorrichtungen und der übrigen beweglichen Wirtschaftsgüter nur rund 2 % der gesamten Mieteinnahmen. Das Finanzamt hat gegen diese vorteilhafte Rechtsprechung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Grunderwerbsteuer Nachträgliche Kaufpreiserhöhung erhöht die Grunderwerbsteuer Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 % der Gegenleistung. Als Gegenleistung gelten der Kaufpreis und die vom Käufer daneben gewährten zusätzlichen Leistungen. Das Finanzgericht Brandenburg hat entschieden, dass auch eine nachträgliche Kaufpreiserhöhung aufgrund einer Kaufpreisanpassungsklausel als zusätzliche grunderwerbsteuerliche Gegenleistung anzusehen ist. Im Streitfall sah die in den Vertrag aufgenommene Anpassungsklausel eine Erhöhung des Kaufpreises bei einer höheren als der zunächst erwarteten erzielbaren Jahresnettomiete vor. Die Richter gehen bei Eintritt dieser Bedingung von einer zusätzlichen Gegenleistung aus und wollen sogar etwaige Gesetzesänderungen im Grunderwerbsteuerrecht (z.b. Steuersatzerhöhung) in der Zeit zwischen ursprünglicher Kaufpreiszahlung und Erhöhung des Kaufpreises berücksichtigen. Der Käufer hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Kfz-Steuer Hubraumbesteuerung jetzt für alle Mit Wirkung zum werden Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t nach Hubraum und Schadstoffverhalten besteuert. Konsequenzen hat das für Halter von Sport-Utility-Vehicles, Pick-up- Fahrzeugen, Großraumlimousinen, Kleinbussen, Wohnmobilen und ähnlichen Fahrzeugen (z.b. Vans). Für die Halter dieser Fahrzeuge erhöht sich die Kfz-Steuer. Wie die Oberfinanzdirektion Karlsruhe mitteilt, wird das Umstellungsverfahren bis März 2006 andauern. Bis dahin werden die Halter der betroffenen Fahrzeuge Steuerbescheide erhalten, die nicht nur die im Voraus in den Monaten Januar bis April 2006 für den dann jeweils beginnenden Entrichtungszeitraum zu zahlende höhere Kfz-Steuer festsetzen, sondern auch die Nachzahlung für die Zeit vom bis zum Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums erfassen. TREU1205.doc Seite 14 von 14

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