bei Abgabe nach dem 31. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember % bei Abgabe nach dem 31. Dezember 2004 bis zum 31.
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- Cornelia Flater
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1 Dipl.-Kfm. Knut Lingott Steuerberater Fachberater für internationales Steuerrecht Wielandstraße Berlin Telefon / -fax +49 (0) / knut@lingott.de Internet USt-IdNr. DE Steuerliche Informationen für Mandanten Juli 2003 Mit diesem Schreiben informiere ich Sie über: 1. Gesetzentwurf zur Förderung der Steuerehrlichkeit 2. Fortbildung und Umschulung als Werbungskosten 3. Kürzung des Sonderausgabenabzugs bei Ehegatten 4. Steuerliche Belastung durch Kirchensteuer 5. Vorsteuerabzug bei teilweise selbst bewohntem Gebäude 6. Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung verfassungswidrig 1. Gesetzentwurf zur Förderung der Steuerehrlichkeit Im Zusammenhang mit der geplanten, aber zunächst verschobenen Einführung einer neuen Zinsbesteuerung hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vorgelegt, das ab dem Jahr 2004 wirksam werden soll. Danach sollen Steuerpflichtige die Möglichkeit erhalten, Einnahmen, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. Dezember 2001 erzielt, aber nicht versteuert wurden, nachträglich erklären zu können. Dies erfolgt durch die Abgabe einer Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt; die Steuer ist dabei selbst zu berechnen und innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen. In diesem Fall tritt hinsichtlich der dort erklärten Einnahmen Straf- bzw. Bußgeldfreiheit ein; auch (Hinterziehungs-)Zinsen brauchen dann nicht entrichtet zu werden (sog. strafbefreiende Erklärung). Diese Erklärung kann für private und betriebliche Einnahmen abgegeben werden. Die Befreiung erstreckt sich - soweit erklärt - auf die Bereiche Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatz-, Vermögen- sowie auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Hinsichtlich der Besteuerung soll es eine Sonderregelung geben. Die (nach)erklärten Einnahmen brauchen nicht mit dem persönlichen Steuersatz (nach)versteuert zu werden. Die Höhe des Steuersatzes ist vielmehr davon abhängig, wann die strafbefreiende Erklärung abgegeben wird; er beträgt bei Abgabe nach dem 31. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember % bei Abgabe nach dem 31. Dezember 2004 bis zum 31. März % Der Besteuerung zugrunde gelegt werden die nacherklärten Einnahmen allerdings nicht in voller Höhe, sondern lediglich mit einem Prozentsatz, der sich nach der Art der Steuern richtet. So beträgt der Anteil der zu besteuernden Einnahmen bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer 60% bei der Gewerbesteuer 10% bei der Umsatzsteuer (bezogen auf den Umsatz) 30% bei der Erbschaft- oder Schenkungsteuer 20% So würde z. B. bei nacherklärten privaten Zinseinnahmen in Höhe von Euro ein Betrag von (60 v. H. von Euro =) Euro einem Einkommensteuersatz von 25 v. H. bzw. 35 v. H. -Seite 1 von 5- Berliner Volksbank eg. Bankleitzahl Kontonummer IBAN DE SWIFT/BIC BEVODEBBXXX
2 Seite 2 von 5 zum Informationsbrief Juli 2003 zu unterwerfen sein. Bei betrieblichen Einnahmen sind darüber hinaus ggf. entsprechende Beträge für Gewerbe- und Umsatzsteuer zu ermitteln. Soweit Ausgaben im Zusammenhang mit nicht erklärten Einnahmen in der Vergangenheit zu Unrecht erfasst wurden, sind diese ebenfalls nach diesen Grundsätzen nachzuversteuern. Mit Zahlung dieser Steuerbeträge gelten alle Steueransprüche als abgegolten; dies gilt auch für Zuschlagsteuern (wie z. B. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Durch die Abschläge z. B. bei der Einkommensteuer von 40 v. H. soll pauschal berücksichtigt werden, dass die Bruttoeinnahmen in der Regel durch Ausgaben (z. B. Quellensteuern) geschmälert werden. Die tatsächlichen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten können im Rahmen der strafbefreienden Erklärung nicht geltend gemacht werden; liegen diese höher als der vorgesehene Abschlag, ist daher ggf. zu prüfen, ob stattdessen eine nach wie vor mögliche Selbstanzeige nach 371 Abgabenordnung günstiger ist. Zu beachten ist, dass die Sonderregelungen für die strafbefreiende Erklärung nur dann möglich sein sollen, wenn die Erklärung bis spätestens 31. März 2005 abgegeben wird und die sich daraus ergebenden Steuerbeträge auch bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt werden. Bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung können vor dem 1. Januar 1993 entstandene Steueransprüche aufgrund nicht erklärter Einnahmen von den Finanzbehörden nicht mehr verfolgt werden. Begleitend zur strafbefreienden Erklärung sollen Kreditinstitute dem Bundesamt für Finanzen künftig Kontoinformationen (Nummer eines Kontos, Tag der Errichtung bzw. Auflösung, Name des Kontoinhabers) zur Verfügung stellen; dies soll ab dem 1. April 2005 gelten. Unklar ist allerdings, ob diese Änderungen auch tatsächlich so verabschiedet werden. Hier bleibt die weitere Gesetzesentwicklung abzuwarten. 2. Fortbildung und Umschulung als Werbungskosten Nach bisheriger Verwaltungspraxis konnten Aufwendungen für die Ausbildung in einem noch nicht ausgeübten Beruf regelmäßig nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden ( 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Ein unbeschränkter Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben kam dann in Betracht, wenn die Maßnahmen der Fortbildung dienten, um die Kenntnisse in einem erlernten und ausgeübten Beruf zu erweitern bzw. zu vertiefen. In neueren Entscheidungen hat sich der Bundesfinanzhof von dieser in der heutigen Arbeitswelt nicht mehr zeitgemäßen Betrachtungsweise gelöst. Danach sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen auch dann uneingeschränkt steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn ein völlig neuer Beruf erlernt wird und die Kosten beruflich veranlasst sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bildungsmaßnahme eine Grundlage für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet. Damit können z. B. Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium oder Ausbildungskosten für einen völlig neuen Beruf grundsätzlich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat dazu zwei aktuelle Fälle entschieden: Die Aufwendungen eines angestellten Sparkassenbetriebswirtes für ein Betriebswirtschaftsstudium konnten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind z. B. Studiengebühren, Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie Fahrtkosten. Dabei gilt nach diesem Urteil der Studienort grundsätzlich als "regelmäßige Arbeitsstätte"; für Fahrten von der Wohnung dorthin kann daher ein Werbungskostenabzug im Rahmen der Entfernungspauschale ( 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) in Anspruch genommen werden.
3 Seite 3 von 5 zum Informationsbrief Juli 2003 Eine ausgebildete Bilanzbuchhalterin nahm nach einer Phase der Arbeitslosigkeit eine Ausbildung zur Heilpraktikerin auf. Nach Abschluss der Prüfung eröffnete sie eine Praxis. Die Ausbildungskosten waren als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abzugsfähig. Die Finanzverwaltung wendet die neue Rechtsprechung grundsätzlich an. Eine berufliche Veranlassung ist danach regelmäßig vorhanden, wenn die Fortbildungsmaßnahme der Förderung des Berufs dient, um im Beruf besser voranzukommen, die Kenntnisse zu erweitern oder die Stellung im Betrieb zu festigen. Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen gehören dann zu den abzugsfähigen (vorweggenommenen) Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wenn bereits eine dauerhafte Berufstätigkeit vorlag. Entsprechendes gilt für Umschulungen in einen neuen Beruf, z. B. bei Arbeitnehmern, die in dem neuen Berufsfeld nach Zeiten der Arbeitslosigkeit wieder Einnahmen erzielen wollen. Fraglich ist, ob auch Aufwendungen für ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung (vorweggenommene) Werbungskosten sein können. Der Bundesfinanzhof hat dies für den Fall bejaht, wenn eine Schulungsmaßnahme in einem besonderen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit späteren Einnahmen steht. Im Streitfall hatte ein Student nach abgebrochenem Studium eine Flugausbildung absolviert und wurde unmittelbar im Anschluss als Pilot angestellt. Der Bundesfinanzhof beurteilte die Schulungskosten als (vorab entstandene) Werbungskosten. 3. Kürzung des Sonderausgabenabzugs bei Ehegatten Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Renten-, Lebens-, Kranken-, Arbeitslosen-, Unfall-, Pflege-, Haftpflichtversicherungen) können nur im Rahmen von Höchstbeträgen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Werden steuerfreie Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt, wird ein Teil dieser Höchstbeträge (der sog. Vorwegabzug) um 16 v. H. des Arbeitslohns gemindert; dies gilt auch, wenn ein Beamtenverhältnis besteht. Wenn bei Ehegatten nur einer der Ehegatten die Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs erfüllt, der andere aber Arbeitslohn ohne Anspruch auf Altersversorgung bezieht (dies kann insbesondere auf Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zutreffen), ist die Finanzverwaltung dazu übergegangen, den Vorwegabzug bei Zusammenveranlagung auch um 16 v. H. des Arbeitslohns dieses Ehegatten zu kürzen (vgl. R 106 EStR). Der Ehemann erzielt als Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn in Höhe von EUR. Seine Ehefrau ist als Teilzeitkraft sozialversicherungspflichtig beschäftigt und erzielt Arbeitslohn von jährlich EUR. Der Vorwegabzug für den Sonderausgabenabzug beträgt (2 x EUR =) EUR. Die Finanzverwaltung kürzt diesen Vorwegabzug vollständig, weil sie vom gesamten Arbeitslohn von ( EUR EUR =) EUR ausgeht: EUR x 16 v. H. = EUR. Diese Auffassung hält der Bundesfinanzhof für "ernstlich zweifelhaft". Danach ist nur vom Arbeitslohn des tatsächlich sozialversicherungspflichtigen Ehegatten auszugehen. Im Beispiel wäre daher der Vorwegabzug lediglich um (16 v. H. von EUR =) 960 EUR zu kürzen, sodass ein zusätzlicher Abzug von Vorsorgeaufwendungen in Höhe von EUR möglich wäre.
4 Seite 4 von 5 zum Informationsbrief Juli 2003 Da es sich hier nur um ein vorläufiges Beschlussverfahren handelt, bleibt die endgültige Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Betroffene Ehegatten sollten aber Steuerbescheide unter Hinweis auf diesen Beschluss offen halten, um von einer ggf. geänderten Verwaltungspraxis profitieren zu können. 4. Steuerliche Belastung durch Kirchensteuer Bei Mitgliedern einer kirchensteuerberechtigten Kirche wird automatisch beim Lohnsteuerabzug bzw. bei der Einkommensteuer-Veranlagung zusätzlich Kirchensteuer von 9 bzw. 8 v. H. der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer erhoben. Andererseits kann die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abgezogen werden, wodurch die Steuerbelastung wieder gemindert wird. Ist der Zufluss größerer Einnahmen zu erwarten, (z.b. ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn oder eine Gewinnausschüttung), ist zu beachten, dass die Kirchensteuer in der Regel nicht vollständig durch einen vorherigen Kirchenaustritt vermieden werden kann. Denn in diesen Fällen mindert sich die Kirchensteuer im Austrittsjahr nur um jeweils ein Zwölftel für die Monate, in denen keine Kirchensteuerpflicht mehr besteht. Das gilt auch dann, wenn der Zufluss von Einnahmen in einem der Monate erfolgt, in dem keine Kirchensteuerpflicht mehr gegeben ist. Eine volle Kirchensteuerbefreiung kann somit erst für das (Folge-)Kalenderjahr nach dem Austritt erreicht werden. 5. Vorsteuerabzug bei teilweise selbst bewohntem Gebäude Gebäude, die teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzt werden, können wahlweise vollständig, anteilig oder gar nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Entsprechend der Zuordnung zum Unternehmen ist auch ein Vorsteuerabzug im Rahmen des 15 UStG möglich. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bestimmte unternehmerische Betätigungen den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen ausschließen; dazu gehört z. B. auch die langfristige Vermietung von Wohnungen. Die private Selbstnutzung einer Wohnung in einem auch unternehmerisch genutzten Gebäude wurde bisher wie die Vermietung als umsatzsteuerfrei angesehen (vgl. Abschn. 71 UStR) mit der Folge, dass z. B. bei der Herstellung der Wohnung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden konnte. Dieser Rechtsauffassung ist der Europäische Gerichtshof jetzt entgegengetreten. Das Europarecht sieht eine Umsatzsteuerbefreiung für die Selbstnutzung von zum Unternehmen gehörenden Gegenständen (hier Wohnung) nicht vor. Das bedeutet, dass bei der Anschaffung bzw. Herstellung gemischt, genutzter Gebäude ein vollständiger Vorsteuerabzug möglich ist und dass die anschließende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken eine umsatzsteuerpflichtige "Entnahme" darstellt. Ein Einzelhändler erstellt ein 3-geschossiges Wohn-/Geschäftshaus für EUR zuzüglich EUR Umsatzsteuer. Das Erdgeschoss wird für sein Ladengeschäft verwendet; das 1. Obergeschoss dient eigenen Wohnzwecken und das 2. Obergeschoss wird an eine Familie zu Wohnzwecken vermietet. Das gesamte Gebäude wird dem Unternehmen zugeordnet. Nach bisheriger Rechtslage war lediglich ein anteiliger Vorsteuerabzug im Hinblick auf das Ladengeschäft möglich. Nunmehr gilt Folgendes: Da das 2. Obergeschoss umsatzsteuerfrei vermietet wird, ist nur insoweit der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Abziehbar bleiben EUR x 2/3 = EUR. Die Selbstnutzung der
5 Seite 5 von 5 zum Informationsbrief Juli 2003 Wohnung im 1. Obergeschoss unterliegt jetzt der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die einen Vorsteuerabzug zuließen. Das sind insbesondere die Abschreibungsbeträge: EUR (Herstellungskosten der Wohnung) x 2 v. H. = EUR Umsatzsteuer: 16 v. H. von EUR = 640 EUR pro Jahr. Zu beachten ist, dass eine Nutzungsänderung der Gebäudeteile innerhalb von zehn Jahren nach der erstmaligen Verwendung ggf. eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs auslöst (vgl. 15 a UStG). Die Wohnung des Einzelhändlers im 1. Obergeschoss soll ab dem 7. Jahr umsatzsteuerfrei vernietet werden. Ursprünglicher Vorsteuerabzug für diese Wohnung: (1/3 von EUR =) EUR. Davon entfallen auf die verbleibenden vier Jahre (4/10 von EUR =) EUR, die an das Finanzamt zurückzuzahlen sind. 6. Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung verfassungswidrig Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die 1996 eingeführte zeitliche Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung auf zwei Jahre ( 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit Arbeitnehmer mit fortlaufend verlängerter Abordnung an denselben Beschäftigungsort (sog. Kettenabordnung) sowie beiderseits berufstätige Ehegatten davon betroffen sind. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, rückwirkend eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Die Finanzverwaltung erlässt die Einkommensteuerbescheide in diesen Fällen jetzt vorläufig, wobei die Zweijahresfrist nicht beachtet werden soll, d. h., dass in den genannten Fällen auch nach Ablauf von zwei Jahren der Werbungskostenabzug noch möglich ist. Bei anhängigen Rechtsbehelfsverfahren wird insoweit Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der darauf entfallenden Einkommensteuer gewährt. Im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung hat der Bundesfinanzhof eine interessante Entscheidung getroffen. Im Streitfall hatte die Ehefrau eine Eigentumswohnung am Beschäftigungsort des Ehemannes erworben und an den Ehemann vermietet. Der Mietvertrag entsprach dem zwischen Fremden Üblichen. Das Gericht sah darin keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ( 42 Abgabenordnung), sodass die Ehefrau den erzielten Verlust aus Vermietung und Verpachtung steuerlich berücksichtigen und der Ehemann die Mietzahlungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen konnte. Mit freundlichen Grüßen Knut Lingott Steuerberater
Steuerliche Informationen für Mandanten Juni 2002. Mit diesem Schreiben informiere ich Sie über:
Dipl.-Kfm. Knut Lingott Steuerberater Fachberater für internationales Steuerrecht Wielandstraße 30. 10629 Berlin Telefon / -fax +49 (0)30 887786-0 / - 77 E-Mail knut@lingott.de Internet www.lingott.de
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