Orientierungsätze: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Anlage zum Bedrucken bahnenförmiger Materialien (Flexodruckmaschine) mit Abluftanlage;

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1 VG Augsburg, Urteil v K Titel: Normenketten: 6 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG 19 BImSchG UVPG TA Lärm, TA Luft 34 Abs. 1, Abs. 3a BauGB 13 BetrSichV Art. 12 BayBO 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB 34 Abs. 1 BauGB 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB 34 Abs. 1 BauGB Orientierungsätze: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Anlage zum Bedrucken bahnenförmiger Materialien (Flexodruckmaschine) mit Abluftanlage; Anhörung im vereinfachten Verfahren; Angaben im Antrag maßgeblich für Einstufung der Anlage; Keine UVP-Pflichtigkeit bei Destillation von Lösemittel; Prognose bei Beurteilung der zu erwartenden Lärmimmissionen und Abluftwerte zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zulässig; Einfügen bei Gemengelage zwischen Wohnnutzung, gewerblicher und industrieller Nutzung; Brandschutz nur für unmittelbar angrenzende Nachbarn drittschützend; Maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Brand nach Genehmigungserteilung Kaminhöhe; Rücksichtnahmegebot; Bergblick nicht geschützt; Auswirkungen auf Verkehrswert unbeachtlich; Explosionssicherheit grundsätzlich nicht drittschützend; Brandschutzkonzept und Vorsorgegrundsatz; bedingter Beweisantrag Rechtsmittelinstanz: VGH München Urteil vom ZB Tenor I. Die Klage wird abgewiesen.

2 II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugunsten der Beigeladenen. 2 Der Beigeladene betreibt auf den Flur-Nrn....,... und... der Gemarkung... eine Foliendruckerei. Im Druckbetrieb werden Primärverpackungen für die Lebensmittelindustrie im Flexodruckverfahren bedruckt. 3 Die Kläger sind Eigentümer der Flur-Nr.... der Gemarkung... Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das ca. 110 m nördlich hangaufwärts des Betriebsgebäudes der Beigeladenen liegt. 4 Die Betriebsgrundstücke der Beigeladenen liegen in der Ortsmitte von... Während sich nordöstlich, östlich und südlich Wohnbebauung anschließt, befindet sich nördlich auf Flur-Nr.... der Gemarkung... ein Busunternehmen, nördlich nach der Bebauung auf Flur-Nr.... der Gemarkung... schließt sich das Grundstück der Kläger an. Westlich des Betriebs der Beigeladenen befindet sich eine Landmaschinenwerkstätte und Schmiede (Flur-Nr.... der Gemarkung...), eine Wohnnutzung mit Tierpräparatorwerkstatt (Flur-Nr.... der Gemarkung...) sowie auf Flur-Nr.... der Gemarkung... eine nicht betriebene Gaststätte und der Mitarbeiterparkplatz der Beigeladenen. Südwestlich auf Flur-Nr.... der Gemarkung... befindet sich eine Schreinerei; unmittelbar südlich gegenüber dem Betriebsgrundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich im Wohngebäude zusätzlich ein Schornsteinfegerbetrieb. In der näheren Umgebung des Betriebes befinden sich zudem noch eine Metzgerei, ein Blumenladen, ein Schreibwarenladen sowie entlang der südwestlich gelegenen Ortsdurchfahrt das Rathaus sowie nach Angaben des Beklagten Gaststätten und mehrere Läden. 5 Bereits am 28. Januar 1986 wurde seitens der Beigeladenen eine Anlage zum Bedrucken bahnenförmiger Materialien als Altanlage angezeigt. In der Folgezeit wurden verschiedene Genehmigungen sowie eine Anordnung zur Anpassung an die neue TA Luft 2002 erlassen. 6 Mit Bescheid vom 17. Juni 2009 wurde der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung zur Errichtung einer neuen Produktionshalle auf den Flur-Nrn.... und... der Gemarkung... erteilt. Mit Bescheiden vom 23. August 2010 (Verlängerung der Halle um 4 m nach Norden) und vom 12. November 2010 (Verringerung der Wandhöhe auf der Westseite auf 9,25 m) erging hierzu jeweils eine Tekturgenehmigung. 7 Mit Antrag vom 27. Juni 2011 /15. Juli 2011, dem Beklagten am 20. Juli 2011 übergeben, beantragte die Beigeladene die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung des bestehenden Betriebes auf dem Grundstück Flur-Nr....,... und... der Gemarkung... Beantragt wurde die Errichtung einer neuen 10-Farben-Flexodruckanlage, die betriebsinterne Verlegung der vorhandenen BHS- Flexodruckanlage sowie die Errichtung einer neuen Abluftreinigung (regenerative Nachverbrennung). Die

3 neue Flexodruckanlage solle die älteste vorhandene Druckanlage (6-Farben-Druckanlage Neoflex, Baujahr 1971) ersetzen. Den Planunterlagen waren u. a. ein Brandschutznachweis ( ) mit Fortschreibung vom 26. Juli 2010 der Fa.... GmbH und eine vorläufige Stellungnahme des TÜV... zur Prüfung der Explosionssicherheit nach Betriebssicherheitsverordnung vom 31. Mai 2011 beigefügt. Ferner wurde eine schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros... vom 20. August 2011 vorgelegt. 8 Der Kläger hat am 1. August 2011 Einsicht in die Antragsunterlagen erhalten. 9 Am 26. August 2011 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung des bestehenden Betriebes auf dem Grundstück Flur-Nr....,... und... der Gemarkung... nach Maßgabe der näher bezeichneten Antragsunterlagen, der aufgeführten anlagenbezogenen Daten sowie unter den festgesetzten Nebenbestimmungen. Die Genehmigung umfasst den Ersatz der ältesten bestehenden Flexodruckanlage durch eine neue 10-Farben-Flexodruckanlage, die betriebsinterne Verlegung der vorhandenen BHS-Flexodruckanlage und die Errichtung einer neuen Abluftreinigung (regenerative Nachverbrennung). Eingeschlossen ist ferner die Erlaubnis zur Montage, Installation und dem Betrieb von zwei Lagerräumen für leichtentzündliche Flüssigkeiten nach 13 Betriebssicherheitsverordnung. 10 Hiergegen haben die Kläger mit Schreiben vom 26. September 2011 Klage erheben lassen und beantragt, 11 den Bescheid des Landratsamts... vom 26. August 2011 aufzuheben. 12 Die Baugenehmigung sei bereits formell rechtswidrig, da die Kläger nicht angehört worden seien. Zudem sei die Genehmigung nicht im vereinfachten Verfahren zulässig, da die Angaben zum Lösemittelverbrauch von der Firma selbst stammten und tatsächlich ein höherer Verbrauch vorliege. Die Genehmigung verstoße auch gegen das UVPG, da die Rückgewinnung der Lösemittel durch Destillation nach Nr. 4.3 der Anlage 1 zum UVPG ein UVP-pflichtiges Vorhaben sei und wegen der Lagerung der Farbenlösungsmittel und sonstigen chemischen Erzeugnisse eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Nr der Anlage 1 zum UVPG hätte erfolgen müssen. 13 Bauplanungsrechtlich verstoße das Vorhaben gegen 34 BauGB, da es sich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Die Kläger wohnten in einem allgemeinen Wohngebiet mit Tendenz zum reinen Wohngebiet und könnten gegen das Vorhaben einen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen. 14 Der Charakter des Mischgebiets in dem die Beigeladene ihren Betrieb habe, verschiebe sich in Richtung eines Industriegebietes. Da es sich bei dem Betrieb der Beigeladenen um einen nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtigen Betrieb handle, passe dieser nicht in ein Mischgebiet, in dem bislang nur nichtstörende Betriebe, wie z. B. ein Busunternehmen und eine Schmiede, vorhanden seien. Durch die Lüftungsaufbauten komme es zu massiven Eingriffen hinsichtlich Art und Maß der Bauweise. Insbesondere die Höhe der Lüftungsanlagen füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. 15 Das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, da nach den örtlichen Verhältnissen eine besonders wertvolle, den Grundstückswert mitbestimmende Aussicht bestehe. Vom Grundstück der Kläger sei die gesamte Alpenkette bis zur Zugspitze erkennbar. 16

4 Die Genehmigung sei auch wegen fehlender endgültiger Prüfung der Explosionssicherheit rechtswidrig. Aus dem TÜV-Gutachten ergebe sich, dass es sich nur um eine vorläufige Prüfung handle; die nachgeforderten Unterlagen seien bislang nicht vorgelegt worden. 17 Auch der Brandschutz sei fehlerhaft, so dass im Falle eines Brandes kein ausreichender Schutz der Nachbarschaft gewährleistet sei. Pläne seien nachträglich - und vermutlich ohne Prüfung durch den Gutachter - eingefügt worden und es fehle die Unterschrift des Planers auf der Fortschreibung des Brandschutznachweises. Die Angaben zur Lagermenge der Chemikalien würden bestritten, da tatsächlich viel mehr gelagert werden könnten. Die Angaben zur Löschwasserrückhaltung seien widersprüchlich, da im Brandschutzkonzept vom 22. September 2008 von kg Löschwasserrückhaltung, in der Auflistung der Beigeladenen aber nur von kg ausgegangen werde. 18 Die schalltechnische Untersuchung sei fehlerhaft, da die zugrundeliegenden Werte nur auf Angaben des Lieferanten bestünden. Neutrale Erkenntnisse seien nicht vorhanden. 19 Schließlich seien auch die Anforderungen der TA Luft nicht eingehalten. Die Kaminhöhe von 7,9 m berücksichtige nicht, dass sich die klägerischen Anwesen in Hanglage oberhalb der Produktionsanlage in direkter Kaminhöhe befinden. Bei südlichen Winden komme es deshalb zu einer Abgasbeeinträchtigung. 20 Das Landratsamt... hat für den beklagten... beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Die Genehmigung sei rechtmäßig erteilt und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Im vereinfachten Verfahren sei eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgesehen. Eine Betroffenheit der Kläger sei aufgrund der Entfernungen auch nicht anzunehmen gewesen. Im Übrigen hätten die Kläger Akteneinsicht erhalten und seien über das Vorhaben informiert gewesen. 23 Die Genehmigung konnte auch im vereinfachten Verfahren erteilt werden, da es sich um eine Anlage nach Nr. 5.1 Spalte 2, Buchst. b der 4. BImSchV handle. Der Prognose zum Lösungsmitteleinsatz lägen ingenieurmäßige Berechnungen zugrunde. Im Übrigen sei durch eine Nebenbestimmung sichergestellt, dass ein Betrieb oberhalb der Schwellenwerte einer neuen Genehmigung bedürfe. 24 Die Einwendungen zum UVPG seien unzutreffend, da es sich bei dem Betrieb um keine Mineralölraffinerie handle und auch keine brennbaren Gase gelagert würden. Da nur 39 t brennbare Flüssigkeit gelagert würden, seien auch die Schwellenwerte nach Nr. 9.2 der Anlage 1 zum UVPG nicht erreicht. 25 Bauplanungsrechtlich könnten die Kläger keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen, da sie sich nicht im selben Gebiet wie der Betrieb der Beigeladenen befinden. Die Kläger seien über 100 m vom Betrieb der Beigeladenen im Ortskern von... entfernt und die Grundstücke prägten sich nicht gegenseitig. Das Vorhaben sei insgesamt nach 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da die nähere Umgebung keinem in der BauNVO genannten Baugebiet entsprechen würde. Der zulässige Rahmen für das Vorhaben sei eingehalten. Zwar sei zum Zeitpunkt der Teilgenehmigung vom 17. Juni 2009 die Dimension der Lüftungsaufbauten noch nicht absehbar gewesen. Es sei jedoch eine gestrichelte Linie als Hinweis auf 3 m hohe Aufbauten vorhanden gewesen. Auch wenn in der näheren Umgebung keine vergleichbaren Dachaufbauten vorhanden seien, sei das Vorhaben zulässig, da es keine bodenrechtlichen Spannungen auslöse. Im Verhältnis zum Bestand seien die Aufbauten angemessen; das Rücksichtnahmegebot sei

5 gewahrt, da die liegende Ausführung niedriger sei und die Abluftreinigung mit der Schmalseite zu den klägerischen Anwesen ausgeführt werde. 26 Die Beschränkung der Aussicht sei hinzunehmen. Die Bergsicht sei nur durch den schmalen Kamin eingeschränkt. Es bestehe auch keine besonders wertvolle Aussicht; die Bergsicht nach Süden sei für das Allgäu typisch. Die Kläger könnten auch keinen unverbaubaren Bergblick geltend machen, da noch Bauten auf den Flur-Nr.... und... der Gemarkung... möglich seien. Teilweise sei die Aussicht auch bereits durch die vorhandene Bebauung, so z. B. die Omnibushalle, eingeschränkt. 27 Das TÜV-Gutachten vom 31. Mai 2011 müsse vorläufig sein, da die Anlage noch nicht betrieben werde und eine Abarbeitung erst mit Errichtung der Anlage möglich sei. Das Gewerbeaufsichtsamt habe in seiner Stellungnahme vom 18. August 2011 hiergegen auch keine Einwände erhoben. Im Übrigen seien entsprechende Auflagen festgesetzt. 28 Im Brandschutznachweis seien Seiten in falscher Reihenfolge eingeordnet worden. Die vier erwähnten Pläne seien bereits Bestandteil der Teilgenehmigung vom 17. Juni 2009 gewesen. Die beantragten Lösemittelmengen seien im Laufe des Verfahrens reduziert worden, so dass auch nur die beantragten kg Löschwasserrückhaltung zugelassen wurden. Die abweichende höhere Menge im Gutachten sei insoweit unbeachtlich, da das Konzept damit eher über einen Sicherheitspuffer verfüge. Kein einziger der verwendeten Stoffe und Zubereitungen sei zudem als giftig eingestuft. 29 Die schalltechnische Untersuchung vom 20. August 2011 sei von einer nach 26 BImSchG zugelassenen Stelle durchgeführt worden. Gutachten im Rahmen von Genehmigungsverfahren seien zwangsläufig Prognosen, da Messungen an einer zu errichtenden Anlage nicht möglich seien. Wegen der Entfernung der klägerischen Anwesen zum Betrieb der Beigeladenen sei eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte aber nicht zu erwarten. 30 Die Anlage entspreche auch den Anforderungen der TA Luft. Die Kaminhöhe sei mit 7,9 m über Flachdach entsprechend den Vorgaben der TA Luft berechnet. Wegen unmittelbar benachbarter Wohnbebauung sei auch eine zusätzliche Kaminhöhenbetrachtung nach VDI 2280 erfolgt. Diese habe ergeben, dass die Anforderungen eingehalten seien. 31 Die Beigeladene hat beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Formelle Fehler lägen nicht vor und könnten im Übrigen keine Rechtsverletzung der Kläger begründen. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach 34 Abs. 1 BauGB, da eine Gemengelage unterschiedlicher Nutzungen in der näheren Umgebung des Bauvorhabens vorliege. Bodenrechtliche Spannungen würden durch den Ersatz einer älteren Druckmaschine durch eine neue Maschine auch nicht ausgelöst. Das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos, da der freie Alpenblick nicht geschützt sei und die sonstigen Anforderungen hinsichtlich Explosionssicherheit, Brandschutz, Lärm und Luft eingehalten seien. Dies belegten auch die zwischenzeitlich vorliegenden Prüfberichte des TÜV Süd vom 10. Mai 2012 (Betriebssicherheit) und vom 16. Mai 2012 (Emissionsmessung). Die Rechtmäßigkeit des Bescheides mit den vom Beklagten festgeschriebenen Immissionsrichtwerten werde zudem bei Nichteinhaltung der Werte nicht in Frage gestellt; vielmehr seien gegebenenfalls aufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen. 34

6 Der Berichterstatter hat das Vorhaben auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen, das Grundstück der Kläger und die nähere Umgebung am 14. Juni 2012 in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift und die gefertigten Lichtbilder wird verwiesen. 35 Mit Schreiben vom 24. Juni 2012 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass es am Morgen des 21. Juni 2012 einen Brand an der neuen Anlage gegeben habe, infolge dessen die Anwohner aufgrund der starken Rauchentwicklung aufgefordert worden seien, die Fenster und Türen geschlossen zu halten. Dies belege, dass es es kein ausreichendes drittschützendes Brandschutzkonzept gebe. 36 Dem widersprechen Beklagter und Beigeladene. Der Beigeladenenbevollmächtigte legte zudem mit Schreiben vom 26. Juli 2012 eine Stellungnahme der Fa.... vom 16. Juli 2012 vor. Danach ergäbe sich bei einem Immissionsort Nr. 10 am Grundstück der Kläger ein Immissionsrichtwert zur Nachtzeit in Höhe von 29 db(a). 37 Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 38 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger werden durch die vom Beklagten gegenüber der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26. August 2011 nicht in ihren Rechten verletzt ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 39 Die Klage ist zulässig. 40 Die Kläger sind Nachbarn im Sinne des Immissionsschutzrechtes. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie - unabhängig davon, ob tatsächlich Immissionen ständig feststellbar sind oder nicht - insbesondere hinsichtlich Lärm und Luft im Einwirkungsbereich der Anlage liegen (vgl. Jarass, BImSchG, 9. Auflage 2012, Rdnr. 69 zu 6 und Rdnr. 33 ff zu 3; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2011, Rdnr. 87 f zu 5). 41 Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt werden ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 42 Erforderlich für den Erfolg der Klage ist nicht nur, dass der Genehmigungsbescheid vom 26. August 2011 rechtswidrig ist, sondern dass darüber hinaus die Kläger durch die Rechtswidrigkeit auch in ihren, d. h. in nachbarschützenden Rechten verletzt sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, Rdnr. 26 zu 113; Jarass, a. a. O., Rdnr. 119 zu 5 und Rdnr. 49 ff zu 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 43 I. Die Kläger können sich nicht auf die Verletzung formeller Vorschriften berufen. 44 Das Verfahren wurde nach 19 Abs. 2 BImSchG i. V. m. 24 Satz 1 9. BImSchV ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Dementsprechend waren die Kläger auch nicht förmlich anzuhören. Eine Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG erfolgt im Falle des vereinfachten Verfahrens nur, soweit Dritte auf Antrag oder von Amts wegen gem. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG zum Verfahren beigezogen werden,

7 was hinsichtlich der Kläger nicht der Fall war. Im Hinblick darauf, dass die hier vorliegende Genehmigung mangels Präklusion (vgl. 10 Abs. 3 Satz 5, 19 Abs. 2 BImSchG) keine rechtsgestaltende und auch keine privatrechtsgestaltende (vgl. 14, 19 Abs. 2 BImSchG) Wirkung hat und die förmliche Beteiligung im Ermessen der Behörde steht (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG; GK-BImSchG, Stand Dezember 2011, Rdnr. 44 zu 19) sowie dadurch, dass die Kläger tatsächlich Akteneinsicht erhalten haben und dabei ihr Anliegen vorbringen konnten, ist vorliegend jedenfalls keine Rechtsverletzung der Kläger gegeben. 45 Das vereinfachte Verfahren wurde vom Beklagten auch zu Recht durchgeführt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob durch eine fehlerhafte Wahl des vereinfachten Verfahrens anstelle des förmlichen Verfahrens überhaupt eine Rechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. GK-BImSchG, a. a. O., Rdnr. 58 zu 19) oder nicht vielmehr auf die Verletzung materieller Rechte und Art. 46 BayVwVfG abzustellen ist (vgl. Jarass, a. a. O., Rdnr. 23 zu 19, Rdnrn. 64, 67 zu 6 und Rdnr. 133 zu 10; OVG Rh.-Pf. vom , Az. 1 A 10872/07, juris - Rdnr. 48; OVG Nds. vom , Az. 7 ME 233/03, juris - Rdnrn. 2, 3). 46 Bei der zur Genehmigung beantragten Anlage handelt es sich um eine Anlage zum Bedrucken von bahnenförmigen Materialien nach Nr. 5.1 Spalte 2 Buchst. b des Anhangs zur 4. BImSchV. Für diese Einstufung ist der Lösemittelverbrauch sämtlicher (vgl. 1 Abs. 3 und 5 4. BImSchV) Anlagenteile maßgebend. Der Lösemittelverbrauch ist in den Planunterlagen (Blatt 67) für beide Maschinen mit 181 t/a und damit unter der Schwelle von 200 t/a gem. Nr. 5.1 Spalte 2 Buchst. b Anh. 4. BImSchV angegeben. Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, tatsächlich würden mehr Lösemittel verbraucht, ist festzustellen, dass maßgeblich für die Einstufung der Anlage und die Festlegung der Verfahrensart die Angaben im Genehmigungsantrag einschließlich der Planunterlagen nach 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind. Nur insoweit erstreckt sich auch der genehmigte Umfang der Anlage (vgl. Nebenbestimmung Nr. IV 1.1 der Genehmigung vom ), so dass ein eventueller Verstoß hiergegen ggf. ein aufsichtliches Einschreiten auslösen kann, sich aber nicht auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung auswirkt. 47 Die Genehmigung der Anlage erfordert auch nicht die Durchführung eines Verfahrens nach dem UVP- Gesetz. Auch insofern kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das vollständige Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung einen absoluten Verfahrensverstoß (vgl. Jarass, a. a. O., Rdnr. 134 zu 10) darstellt oder nur auf die Verletzung materieller Rechte und Art. 46 BayVwVfG abzustellen ist (vgl. BayVGH vom , Az. 1 CS , juris - Rdnr. 35; BayVGH vom , Az. 22 B , juris - Rdnr. 35; BVerwG vom , Az. 4 C 5.95, juris - Rdnr. 33). 48 Bei der streitgegenständlichen Anlage handelt es sich - trotz eines Destillationsvorgangs im Betriebsablauf - nicht um eine Anlage nach Nr. 4.3 der Anlage 1 zum UVPG, da die Anlage nicht Teil einer Mineralölraffinerie ist. Die Formulierung von Erdöl in Mineralölraffinerien in Nr. 4.3 der Anlage 1 zum UVPG bezieht sich dabei nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf alle drei Alternativen und nicht nur auf die dritte Alternative. Denn nach 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG sind in die Anlage 1 Anlagen aufzunehmen, die nach ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Dies ist jedoch offensichtlich nicht bei jeder Anlage zur Destillation - unabhängig vom Einsatzstoff, wie z. B. beim Brennen von Alkohol, der Herstellung von destilliertem Wasser oder eben hier der Rückgewinnung von Lösemitteln beim Druckbetrieb - der Fall. Zudem ergibt sich auch aus der Überschrift zu Nr. 4 der Anlage 1 zum UVPG Mineralölraffination, dass sich der Zusatz auf alle drei Alternativen beziehen muss und nicht auch auf andere Formen der Destillation. 49 Auch handelt es sich nicht um eine Anlage zur Lagerung brennbarer Gase nach Nr. 9.1 Anlage 1 zum UVPG. Die Schwellenwerte einer Anlage nach Nr. 9.2 Anlage 1 zum UVPG werden nicht erreicht, wobei insoweit wieder die Antragsunterlagen ( 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) und der genehmigte Umfang (vgl. Nr.

8 III der Genehmigung vom ) maßgeblich sind und nicht eine mögliche oder vermutete höhere Lagerkapazität. 50 II. Der Genehmigungsbescheid vom 26. August 2011 verletzt die Kläger in materieller Hinsicht nicht in drittschützenden Rechten. 51 Die von der Beigeladenen beantragte Anlage ist nach 16 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nr. 5.1 Spalte 2 Buchst. b des Anhangs zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Die Genehmigungsfähigkeit der Anlage richtet sich nach 6 Abs. 1 BImSchG. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus 5 BImSchG und einer aufgrund des 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden ( 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen ( 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Die vom Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26. August 2011 verletzt die Kläger nicht in drittschützenden Rechten Die Genehmigung der Anlage verstößt nicht gegen 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. 53 Nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen gem. 3 Abs. 1 BImSchG und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Vorschrift ist nachbarschützend (Jarass, a. a. O., Rdnr. 120 zu 5; Landmann/Rohmer, a. a. O., Rdnr. 6g zu 3 und Rdnr. 114 zu 5), so dass sich die Kläger grundsätzlich auf eine Verletzung dieser Bestimmung berufen können. 54 Umwelteinwirkungen können dabei sowohl durch den Betrieb der Anlage, insbesondere der Abluftanlage, auf die Kläger einwirkende Lärmimmissionen als auch Luftverunreinigungen sein (vgl. 3 Abs. 2 BImSchG). Sie sind als schädlich einzustufen, wenn die Immissionen nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (Jarass, a. a. O., Rdnr. 18 zu 5; Landmann/Rohmer, a. a. O., Rdnr. 8 zu 3). 55 a) Eine Verletzung der Rechte der Kläger wegen unzumutbarer Lärmimmissionen liegt nicht vor. 56 Nach 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. TA Lärm hat die Beigeladene die maßgeblichen Immissionsrichtwerte einzuhalten, was im Genehmigungsverfahren durch ein Gutachten der Firma... vom 20. August 2011 bestätigt wurde. Da es sich bei der Firma... um eine nach 26 BImSchG anerkannte Stelle handelt, ergeben sich aus der bloßen Beauftragung durch die Beigeladene keine Zweifel an der Neutralität der Firma; dies entspricht vielmehr dem im Bundesimmissionsschutzgesetz vom Gesetzgeber vorgegebenen Verfahren. Die Beigeladene ist zudem gem. 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG i.v.m 3 ff 9. BImSchV gerade verpflichtet, die zur Prüfung nach 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen bei Antragstellung vorzulegen. Hierfür genügt regelmäßig auch eine Prognose (vgl. 4a Abs BImSchV; Nr Abs. 10 TA Lärm). Zudem existiert die Anlage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung noch gar nicht, so dass Immissionsmessungen zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen sind (vgl. BayVGH vom , Az. 22 ZB ,

9 juris - Rdnr. 9). Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, vielmehr sogar geboten, dass die Hersteller- /Lieferantenangaben in die Beurteilung Eingang finden. 57 Auch liegt kein Fall vor, wonach der in der Genehmigung festgelegte Immissionsrichtwert an den nächstgelegenen Immissionsorten offensichtlich nicht eingehalten werden kann (vgl. BayVGH vom , Az. 22 ZB , juris - Rdnr. 6). Abgesehen davon, dass in Nebenbestimmung Nr. IV Immissionsrichtwerte an Gebäuden, die deutlich näher am Betrieb der Beigeladenen liegen als die Kläger, festgesetzt wurden, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte oder auch ein Immissionsrichtwert am klägerischen Grundstück - unabhängig davon, welchem Gebietstypus das Grundstück der Kläger konkret zuzuordnen ist - nicht eingehalten werden könnten. Dies ergibt sich zum Einen aus der Prüfung der Unterlagen durch den Technischen Immissionsschutz und zum Anderen aus der Stellungnahme der Firma... vom 16. Juli 2012, wonach sich am Anwesen der Kläger ein Immissionsrichtwert zur Nachtzeit von 29 db(a) errechnet. Ein pauschales Bestreiten oder subjektives für zu laut empfinden der Anlage genügt nicht, so dass die Kläger dem letztlich nicht substantiiert entgegengetreten sind. Unabhängig davon rechtfertigt ein eventuelles Überschreiten der festgesetzten Immissionsrichtwerte oder eine spätere tatsächliche Verletzung der Lärmwerte nach der TA Lärm nur ein aufsichtliches Einschreiten, führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung (OVG Nds. vom , Az. 7 ME 145/06, juris - Rdnr. 11; vgl. auch BayVGH vom , Az. 22 ZB , juris - Rdnr. 9). 58 b) Schädliche Umwelteinwirkungen aufgrund von Luftverunreinigungen liegen nicht vor. 59 Nach 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hat die Beigeladene die Anforderungen nach der TA Luft sowie der 31. BImSchV einzuhalten. Dies wurde vom Technischen Immissionsschutz geprüft und in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2012 nochmals bestätigt. Der Umweltingenieur führte dabei auch aus, dass die vorgefundene Geländeformation Eingang in die Kaminhöhenbestimmung nach Nr. 5.5 TA Luft gefunden hat. Unabhängig davon, dass die Bestimmungen nach Nr. 5 TA Luft nur den Vorsorgegrundsatz ( 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) konkretisieren und dementsprechend nicht drittschützend sind (Landmann/Rohmer, a. a. O., Rdnr. 1 zu 5.5 TA Luft; Jarass, a. a. O., Rdnr. 121 zu 5), bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die aus der Anlage abgeführte Abluft schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. 3 Abs. 1 BImSchG hervorruft. Insoweit kommen die von den Klägern angeführten befürchteten Beeinträchtigungen nicht zum Tragen. Vielmehr wurde zwischenzeitlich sogar durch eine Abnahmemessung des TÜV... vom 9. Mai 2012, die vom Technischen Immissionsschutz geprüft wurde, bestätigt, dass die erforderlichen und im Genehmigungsbescheid festgesetzten Abluftwerte eingehalten werden Die Genehmigung verstößt auch nicht gegen 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften, soweit diese drittschützenden Charakter haben Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vermittelt dabei nur insoweit Drittschutz, als die relevante öffentlichrechtliche Vorschrift ihrerseits drittschützenden Charakter hat (Jarass, a. a. O., Rdnr. 68 zu 6). Die Kläger berufen sich hier auf Bauplanungsrecht, Explosionsschutz und Brandschutz. 62 a) Die Anlage ist bauplanungsrechtlich zulässig ( 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. 29 ff BauGB). 63 Die Anlage befindet sich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde... Unabhängig davon, dass der Flächennutzungsplan ein Dorfgebiet festsetzt, ist bauplanungsrechtlich für die Frage der Zulässigkeit der Anlage maßgeblich, ob sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der

10 Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt ( 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Vorschriften der BauNVO können dabei als Auslegungshilfe herangezogen werden (BayVGH vom , Az. 14 CS , juris - Rdnr. 24; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand , Rdnr. 40 zu 34; BVerwG vom , Az. 4 C 18.92, juris - Rdnr. 7). Auch ein Rahmen wahrendes Vorhaben kann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt, während umgekehrt ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig ist, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (BVerwG vom , Az. 4 C 9.77, juris - Rdnr. 46 f). Das Einfügungsgebot dient dabei grundsätzlich nur allgemein der städtebaulichen Ordnung und nicht auch dem Schutz des Nachbarn. Nachbarrechte werden durch einen Verstoß gegen 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur dann verletzt, wenn die ausnahmsweise Unzulässigkeit eines hinsichtlich aller vier Zulässigkeitskriterien den Rahmen einhaltenden Vorhabens darauf beruht, dass es unzumutbare Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück hat oder wenn die von einem den Rahmen überschreitenden Vorhaben hervorgerufenen städtebaulichen Spannungen gerade auf solchen Auswirkungen beruhen. Auswirkungen sind unzumutbar, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss, überschritten wird (BayVGH vom , Az. 1 CS , juris - Rdnr. 21). Dies ist hier nicht der Fall. 64 Die nähere Umgebung bestimmt sich nach den umliegenden Grundstücken, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägen oder beeinflussen (Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., Rdnr. 13 zu 34). Maßgeblich ist der räumliche Umkreis, d. h. die städtebauliche Situation, in der das Grundstück eingebettet ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., Rdnr. 36 zu 34). 65 aa) Die Anlage ist nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. 66 Vorliegend befinden sich in der näheren Umgebung des geplanten Vorhabens neben reinen Wohngebäuden zahlreiche sonstige - teilweise auch als störend einzustufende - Nutzungen. So gibt es u. a. einen Kaminkehrerbetrieb, eine Schreinerei, eine Landmaschinenwerkstatt mit Schmiede, einen Tierpräparator, ein Busunternehmen und ein Wildgehege in unmittelbarer Nähe und teilweise angrenzender Nachbarschaft zum bereits bestehenden Betrieb der Beigeladenen. Die Einstufung in einen Gebietstypus der BauNVO nach 34 Abs. 2 BauGB kommt daher, wie auch der Augenschein gezeigt hat, nicht in Betracht, so dass sich die Beurteilung ob sich das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einfügt nach 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB richtet (Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., Rdnr. 47 zu 34). 67 Da das Gebiet sowohl durch Wohnnutzung als auch durch gewerbliche bis industrielle Nutzung geprägt ist, steht die Art der baulichen Nutzung nach 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht entgegen (Jarass, a. a. O., Rdnr. 34 zu 6; Landmann/Rohmer, a. a. O., Rdnr. 33 zu 6; vgl. auch BVerwG vom , Az. 7 B 72/90, juris - Rdnr. 2). Dem entspricht auch, dass der bisherige Betrieb der Beigeladenen bestandsgeschützt ist und sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nicht allein nach der verfahrensrechtlichen Einordnung des BImSchG beurteilt ( 15 Abs. 3 BauNVO). Zu berücksichtigen ist nämlich ferner, dass die Beigeladene im bereits bisher bestehenden Betrieb zwei Flexodruckmaschinen betrieben hat, von denen im Zuge der genehmigten Neubaumaßnahme eine ersetzt wird. Die Art der baulichen Nutzung entspricht daher nach wie vor dem bereits bisher bestehenden und für die Eigenart der näheren Umgebung seinerseits prägenden Betrieb der Beigeladenen. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Kläger hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung scheidet daher - unabhängig davon, ob das Wohngebäude der Kläger noch zur prägenden näheren Umgebung des Betriebs der Beigeladenen zu rechnen ist oder nicht - aus.

11 68 bb) Ein Verstoß gegen das Maß der baulichen Nutzung liegt nicht vor. 69 Das Maß der baulichen Nutzung vermittelt grundsätzlich keinen Drittschutz (BayVGH vom , 14 CS , juris - Rdnr. 24); vorliegend liegt aber auch schon kein Verstoß gegen das Maß der baulichen Nutzung vor. Maßgeblich ist insoweit die Harmonie; eine Rahmenüberschreitung ist zulässig, wenn dadurch keine bodenrechtlichen Spannungen entstehen (BVerwG vom , Az. 4 C 9.77, juris - Rdnr. 46 f; Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., Rdnrn. 16, 18 zu 34). Zwar befinden sich in der näheren Umgebung keine vergleichbaren Dachaufbauten, die der Abluftanlage der Beigeladenen entsprechen. Im Hinblick auf die prägende Umgebung, zu der auch der bereits bestehende Betrieb der Beigeladenen zu rechnen ist, führen die Dachaufbauten jedoch, wie auch der Augenschein ergeben hat und die dort gefertigten Lichtbilder zeigen, zu keinen bodenrechtlichen Spannungen. Darüber hinaus ist die Anlage nach 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB zulässig. Die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen dient einem bestehenden Gewerbebetrieb, worunter auch ein eventueller Industriebetrieb zu fassen ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., Rdnr. 88 zu 34). Die Anlage einschließlich der Dachaufbauten ist städtebaulich vertretbar, da es im Falle einer wie hier vorliegenden Gemengelage auf einen Ausgleich und die Vermeidung zusätzlicher Belastungen ankommt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., Rdnr. 88c zu 34). Unzumutbare Emissionen gehen von der Lüftungsanlage, wie sich oben gezeigt hat, nicht aus; eine Sichtbeeinträchtigung ist, was sich im Rahmen des Rücksichtnahmegebots noch zeigt, nicht geschützt (vgl. BayVGH vom , Az. 20 B ; juris; BayVGH vom , Az. 15 N , juris - Rdnr. 20; VG Augsburg vom , Az. 4 S , juris - Rdnr. 31). Die Anlage ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da sich insoweit keine zusätzlichen Aspekte ergeben (BVerwG vom , Az. 4 C 23/86, juris - Rdnr. 33; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., Rdnr. 88d zu 34). 70 cc) Das vorliegende Bauvorhaben ist auch nicht gegenüber den Klägern rücksichtslos. 71 Ein Verstoß gegen das in 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot kommt nur in Betracht, wenn ein Rahmen wahrendes Vorhaben ausnahmsweise nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (BVerwG vom , Az. 4 C 9.77, juris - Rdnr. 46 f). Dabei ergeben sich allerdings aus dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot keine weitergehenderen Anforderungen als nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BVerwG vom , Az. 4 C 74/78, juris - Rdnr. 13). Anlagen, die die drittschützenden Anforderungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz einhalten, insbesondere die Immissionsrichtwerte, verstoßen nicht gegen das Rücksichtnahmegebot (BayVGH vom , Az. 22 CS , juris - Rdnr. 25). 72 Darüber hinaus sind keine Aspekte vorgetragen oder ersichtlich, die zu einer anderen Bewertung oder einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen könnten. Die Sichtbeeinträchtigung durch die Abluftanlage ist grundsätzlich rechtlich nicht geschützt (BayVGH vom , Az. 20 B ; juris; BayVGH vom , Az. 15 N , juris - Rdnr. 20; VG Augsburg vom , Az. 4 S , juris - Rdnr. 31). Eine außergewöhnliche örtliche Gegebenheit, wie z. B. im Falle eines Hotels mit besonderer Lage (BayVGH vom , Az. 15 N , juris - Rdnr. 23), ist hier nicht gegeben. Ferner ist die Aussicht auch nicht durch einen Bebauungsplan geschützt (vgl. BayVGH , Az. 15 N , juris - Rdnrn. 20, 21). Auswirkungen auf den Verkehrswert sind hier ebenfalls unbeachtlich (BayVGH vom , Az. 15 N , juris - Rdnr. 20; BVerwG vom , Az. 4 NB 17/94, juris - Rdnr. 14). 73 b) Die Kläger können auch keine Verletzung von Vorschriften der Betriebssicherheit oder der Explosionssicherheit geltend machen.

12 74 Explosionsgefahren sind sonstige Gefahren i. S. v. 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG (Jarass, a. a. O., Rdnr. 25 zu 5) sowie im Rahmen von 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. 13 BetrSichV zu prüfen. Ein Drittschutz ist jedoch insoweit fraglich, da die maßgeblichen Vorschriften in erster Linie dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienen (VGH BW vom , Az. 10 S 2102/09, juris - Rdnrn. 41, 315). 75 Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen eingehalten, da die gutachterliche Äußerung nach 13 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV zwangsläufig vor Inbetriebnahme der Anlage zu erfolgen hat und dementsprechend zum Zeitpunkt der Genehmigung auch noch nicht abschließend sein kann. In Übereinstimmung mit 13 Abs. 5 BetrSichV wurden entsprechende Auflagen (vgl. insbesondere Nrn. IV , 4.3.6, und der Genehmigung vom ) festgesetzt. Danach ist vor Inbetriebnahme ein Explosionsschutzdokument nach 6 BetrSichV (Nr. IV der Genehmigung vom ) zu erstellen sowie eine Inbetriebnahme erst nach Prüfung zulässig (IV der Genehmigung vom ). Die Anforderungen wurden zwischenzeitlich im Übrigen auch erfüllt. 76 c) Ein Verstoß gegen Vorschriften des Brandschutzes zulasten der Kläger liegt nicht vor. 77 Die Vorschriften des Brandschutzes sind nach 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 12 BayBO und 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu beachten. Eine Brandgefahr stellt dabei eine sonstige Gefahr im Sinne von 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dar (Jarass, a. a. O., Rdnr. 25 zu 5). Eine Verletzung dieses Gebots würde die Kläger aber nur insoweit in ihren Rechten verletzen, als etwaige Brandgefahren die in ihrem Eigentum stehenden, namentlich dem Anlagengelände benachbarten Grundstücke betreffen. Öffentlichrechtliche Vorschriften über den Brandschutz sind damit nur insoweit nachbarschützend, als sie darauf abzielen, das Übergreifen von Bränden auf Nachbargrundstücke oder deren sonstige brandbedingte Beeinträchtigung zu verhindern (OVG Berlin-Brandenburg vom , OVG 11 S 83.06, juris - Rdnr. 70; ThürOVG vom , Az. 1 O 656/07, juris - Rdnr. 202; VG Augsburg vom , Az. Au 4 K , juris - Rdnr. 32). Die Kläger wohnen jedoch über 100 m vom Betriebsgelände der Beigeladenen entfernt und grenzen mit ihrem Wohngebäude nicht unmittelbar an das Betriebsgrundstück oder Anlagenteile der Beigeladenen an, so dass es ein eventuelles Übergreifen von Bränden sie jedenfalls nicht als Nachbargrundstück der Anlage betrifft. 78 Soweit das Brandschutzkonzept als unzureichend angesehen wird, ist dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass ein Brandschutzkonzept nicht generell Brände verhindern kann, sondern insbesondere eine schnelle Beseitigung (unvermittelt) entstandener Brände sicherstellen soll, haben die Kläger keine Anhaltspunkte aufgezeigt, dass das Brandschutzkonzept nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das Brandschutzkonzept ist Teil der Genehmigung und von der Beigeladenen zu beachten (vgl. Nebenbestimmung Nr. IV der Genehmigung vom ). Soweit die Lagermengen von Chemikalien bestritten werden, ist maßgeblich der beantragte und genehmigte Umfang (vgl. Nrn. I., II. und III. der Genehmigung vom ). Ein eventueller Verstoß hiergegen hat keine Auswirkungen auf das - diesen Angaben entsprechende - Brandschutzkonzept oder die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern ist vielmehr im Rahmen des Vollzugs zu überwachen und ggf. zu sanktionieren. Gleiches gilt für vermutete Verstöße gegen Verhaltenspflichten oder Bestimmungen der Genehmigung sowie für die Löschwassermenge, wobei für Letztere die Fortschreibung des Konzepts maßgeblich ist und eine höhere als letztlich beantragte Lösemittelmenge im Gutachten nicht zum Nachteil der Kläger gereicht. Darüber hinaus fehlt es an einer ausreichenden Darlegung seitens der Kläger, welche grundstücksübergreifenden Folgen das angeblich unzureichende Brandschutzkonzept hat (vgl. ThürOVG vom , Az. 1 O 656/07, juris - Rdnr. 203; VG Augsburg vom , Az. Au 4 K , juris - Rdnr. 32). Die Einwände der Kläger weisen vielmehr darauf hin, dass eine unzureichende Brandvorsorge im Sinne von 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG gerügt werde. Die Vorsorgepflichten sind jedoch nicht drittschützend (OVG Berlin-

13 Brandenburg vom , OVG 11 S 83.06, juris - Rdnr. 71; ThürOVG vom , Az. 1 O 656/07, juris - Rdnr. 203; VG Augsburg vom , Az. Au 4 K , juris - Rdnr. 32). 79 Zu einer anderen Bewertung kann auch das Brandereignis vom nicht führen, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (BayVGH vom , Az. 22 ZB , juris - Rdnr. 7; VGH BW vom , Az. 10 S 2693/09, juris - Rdnr. 62). Im Übrigen beruht die feuerpolizeiliche Anordnung, Fenster und Türen geschlossen zu halten, auf sicherheitsrechtlicher Grundlage und ist nicht geeignet, das zum Zeitpunkt der Genehmigung vorliegende Brandschutzgutachten in Frage zu stellen. Insoweit handelt es sich nämlich um sicherheitsrechtliche Anordnungen im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes, die aufgrund aktueller Lage- und Situationseinschätzung von den Einsatzkräften vor Ort zur Vermeidung von Gefahren für die allgemeine Bevölkerung getroffen werden. Die - mit bedingtem Beweisantrag beantragte - Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakten war deshalb nicht geboten, da diese Akten für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung vom und die Entscheidung des Gerichts unerheblich sind (vgl. 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Der Klägerbevollmächtigte hat auch nicht ausreichend dargelegt, inwieweit die polizeilichen Ermittlungsakten geeignet sein sollen zu belegen, dass das Brandschutzkonzept grundstückübergreifende Folgen nicht ausreichend berücksichtigt. Allein die Betroffenheit der Kläger durch im Rahmen des Feuerwehreinsatzes angeordnete Maßnahmen, Fenster und Türen zu schließen, genügt hierfür ebenso wenig wie der Hinweis auf die Zahl betroffener Feuerwehrleute und Betriebsangehöriger. 80 Nach alledem war die Klage abzuweisen. 81 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1, 159 VwGO. 82 Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Partei die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen ( 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). 83 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 ff ZPO.

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