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1 Telef6nica Germany GmbH & Co. OHG Georg-Brauchle-Ring München Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Beschlusskammer 3 Tulpenfeld Bonn Vorab per Broder Kleinschmidt Senior Regulatory Counsel Regulatory Affairs T +49 (0) F +49 (0) E broder.kleinschmidt@telefonica.com 02. April 2015 Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Änderung der TAL-Regulierungsverfügung wegen Vectoring im Nahbereich; BK3 15/004 - enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Sehr geehrter Herr Wilmsmann, sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchten wir, in Ergänzung zur unserem Vorbringen in der öffentlich-mündlichen Verhandlung vom , Stellung zu den beantragten Änderungen der Regulierungsverfügung gegen Telekom Deutschland für Leistungen des Marktes 2 der EU Märkteempfehlung nehmen. 1. Bedeutung von Bandbreiten >50 Mbit/s Nach dem Vortragen zahlreicher Verfahrensbeteiligter würde ein Bedarf von Vectoring-Anschlüssen mit Bandbreiten >SO Mbit/s dort nicht bestehen, wo bereits mit großer Abdeckung VDSL Anschlüsse mit bis zu 50 Mbit/s verfügbar sind. Diese Feststellung ist aus Sicht von Telef6nica Germany nicht korrekt. Auch wenn 50 Mbit/s bereits eine hohe Leistung darstellen, macht es aus Sicht des Endkunden sehr wohl einen Unterschied, ob er bandbreitenmäßig auf diese Grenze beschränkt bleibt oder ein Produkt mit der doppelten Bandbreite zur Auswahl hat. Aus diesem Grund ist auch das Bieten von möglichst hohen Bandbreiten ein entscheidendes Verkaufsargument, mit dem gezielt Werbung gemacht wird. Besonders Kabelanbieter haben in der jüngsten Vergangenheit gezielt damit geworben, höhere Bandbreiten als DSL-Anbieter zu liefern und dies als Alleinstellungsmerkmal zu nutzen gewusst, wie die folgenden beispielhaften Werbeanzeigen von Kabel Deutschland und Unitymedia deutlich machen: Telef6nica Germany Georg-Brauchle-Ring GmbH & Co. OHG München Deutschland

2 Abbildung 1: Werbeanzeige Kabel Deutschland Internet & Telefon 100 Bis zu 6 Mal schneller als nonnafes DSL! < W ~? ODUl<TÜBER SIOH l'lzt ~ucll mit Samsune G~lny Tab 4 lthernet & TELEFON 10 INTERNET & TELEFON 25 INTERNET & Tfl.EfO N50 INTERNET & TELEFON nternet & Telefon 100 Bis zu 6 Mal schneller als normal es DS! ' <JNo.' 111cftn rltn14!mo11at. 11 rt I< 39,90. V -n Abbildung 2: Werbeanzeige Unitymedia Internet - 3x so sc hnell w ie DS L ~ Insofern spielt die Möglichkeit des Angebots von Bandbreiten >50 Mbit/s in zweierlei Hinsicht eine bedeutende Rolle. Zum einen werden Potenziale geschaffen, einer tendenziell fallenden ARPU Entwicklung mit Preisaufschlägen für höhere Bandbreiten entgegenzutreten. Zum zweiten kann das Angebot von höheren Bandbreiten bei Preisgleichheit mit Konkurrenzprodukten das entscheidende Kaufargument für den Endkunden sein. Wenn aufgrund regulatorischer Vorgaben in einem Ortsnetz oder einer Region flächendeckend keine 100 Mbit-Anschlüsse über DSL realisiert werden können, liegt der Wettbewerbsvorteil von Kabelanbietern auf der Hand. Dies betrifft nicht nur den Wettbewerb für reine Festnetzprodukte, sondern auch den für attraktive Triple- oder Quadruple Play Angebote. Ohne Vectoring ist nur Vodafone in der Position, ein eigenes Mobilfunknetz zu betreiben und gleichzeitig die Möglichkeit zu haben, 100 Mbit Festnetzanschlüsse anzubieten. 2

3 Werbung wird oft lokal eingesetzt, gerade in Städten. Kann nur ein Kabelanbieter in einer Stadt quasi überall Anschlüsse mit 100 Mbit/s realisieren, die Betroffene aufgrund regulatorischer Restriktionen jedoch nur außerhalb des Nahbereichs, könnte dieser Zustand werbewirksam von Kabelanbietern ausgenutzt werden. Die Werbebotschaft könnte etwa lauten: Hier bekommen sie den schnellsten Internetanschluss - nur bei uns in ganz xxx!". Auch dies führt zu Wettbewerbsnachteilen und festigt die Ausnahmestellung von Kabelanbietern. Nach Ansicht von Telef6nica hat Telekom daher aus Angebots- und Nachfragesicht ein legitimes Interesse, Vectoring auch im Nahbereich einsetzen zu können, um im Wettbewerb gegen Kabelnetzbetreiber bestehen zu können. 2. Bestrebungen nach höheren Bandbreiten unabhängig von Breitbandzielen Es dürfte unbestritten sein, dass ein Anschluss mit einer Bandbreite von bis zu 100 Mbit/s aus Endkundensicht einen höherwertigen Nutzen hat als ein Anschluss von bis zu SO Mbit/s. Ein Endkunde wird sich im Zweifel also eher für das Produkt mit höherer Bandbreite entscheiden, wenn die übrigen Bedingungen, insbesondere der Preis, nahezu gleich sind. Auch wenn die aktuellen Breitbandziele heute nur eine flächendeckende Versorgung mit Anschlüssen bis zu SO Mbit/s beinhalten, trägt eine weitreichende Versorgung mit Anschlüssen bis zu 100 Mit/s zum übergeordneten Bestreben der Politik bei, dass Netze mit höchstmöglicher Leistungs- und Zukunftsfähigkeit auf dem neuesten Stand der Technik aufgebaut werden. Diesem Bestreben trägt das Regulierungsziel des 2 Abs. 2 Nr. STKG Rechnung. Von daher kann das Vorbringen, ein Ausbau von Vectoring im Nahbereich würde keinen nennenswerten Beitrag für das Erreichen der Breitbandziele liefern, nicht als Argument gegen das Bedürfnis nach Vectoring im Nahbereich dienen. 3. Einschränkung des lnfrastrukturwettbewerbs vs. Förderung des Endkundenwettbewerbs Ein Hauptargument gegen eine Erlaubnis von Vectoring im Nahbereich ist, dass hierdurch der lnfrastrukturwettbewerb zurück gefahren wird, weil der Zugang zur entbündelten TAL eingeschränkt wird. Telef6nica weist diese Argumentation nicht grundsätzlich zurück, gibt aber zu bedenken, dass dieser Effekt durch die Erlaubnis zur Implementierung von Vectoring außerhalb des Nahbereichs ohnehin eintritt. Durch eine Erweiterung auf den Nahbereich käme es nach unserer Einschätzung zu keiner grundlegenden Verschärfung dieses Effekts. Hierbei muss man zwei Szenarien betrachten: a) Ein TAL-Wettbewerber hat in einem Ortsnetz KVz mit VDSL erschlossen und setzt in diesem Ortsnetz für den Nahbereich auch VDSL im HVt ein: Will Telekom künftig Vectoring am HVt einsetzten, tut sie dies vermutlich nur dann, wenn sie die KVz außerhalb des Nahbereichs schon mit VDSL erschlossen hat oder erschließen will. Der Vectoring-Ausbau soll dann nicht nur für den HVt, sondern auch für die KVz außerhalb des Nahbereichs erfolgen. Hier greifen die Vectoring-Regeln nach der aktuellen Regulierungsverfügung. Demnach würde Telekom erst dann zum Zug kommen, wenn der TAL-Wettbewerber nicht über die Vectoring-Liste geschützt ist, keinen Bestandsschutz genießt und auch die sonstigen Voraussetzungen für Vectoring vorliegen. Darf Telekom nach diesen Regeln die Außer-Nahbereichs-KVz mit Vectoring erweitern, muss der Wettbewerber sich aus den KVZ zurückziehen und auf das Alternativprodukt wechseln. In diesem Fall wäre es aber unbillig, wenn der Wettbewerber noch VDSL an den verbleibenden 3

4 Nahbereichs-TALs einsetzen dürfte. In dieser Konstellation wäre das oben erläuterte Interesse der Telekom, flächendeckend im gesamten Ortsnetz 100 Mbit-Anschlüsse anbieten zu können, deutlich höher anzusiedeln als das Interesse des Wettbewerbers am Erhalt des geschützten Nahbereichs. Denn den Großteil seiner Kunden (außerhalb des Nahbereichs) wird er ohnehin auf ein alternatives Vorleistungsprodukt schwenken müssen. Es müsste gleichwohl sichergestellt werden, dass der Ausbau von Vectoring im Nahbereich nicht vor dem Roll-Out von Vectoring an den KVz außerhalb des Nahbereichs erfolgen darf. b) Ein TAL-Wettbewerber hat in einem Ortsnetz keine KVz mit VDSL erschlossen, sondern setzt in diesem Ortsnetz VDSL lediglich für den Nahbereich vom HVt aus ein. In diesem Szenario könnte Telekom die KVz außerhalb des Nahbereichs mit Vectoring aufrüsten. Nach der jetzigen Situation ist sie aber gezwungen, den Nahbereich auszusparen, so dass 100 Mbit-Anschlüsse nicht flächendeckend im Ortsnetz angeboten werden können. Auch hier kann das Interesse an einem TAL-basierten VDSL-Wettbewerb das Interesse an einem einheitlichen, flächendeckenden 100-Mbit-Angebot nicht überwiegen. Ein besonderes Schutzinteresse hinsichtlich des TAL-Wettbewerbs- bzw. des TAL-Wettbewerbers- besteht deshalb nicht, weil auf den HVt beschränktes VDSL nur ein geringes Potenzial für den lnfrastrukturwettbewerb bietet. Telef6nica bietet seit einigen Jahren selbst VDSL aus dem HVt an. Wir mussten jedoch feststellen, dass das tatsächliche Kundenpotenzial sehr gering ist. Dies zeigt auch die als äußerst gering einzustufende Gesamtzahl von ca VDSL-TAL-Anschlüssen im Nahbereich deutschlandweit. Beide Szenarien zeigen, dass die Möglichkeit von VDSL im Nahbereich heute keine nennenswerte Bedeutung für den lnfrastrukturwettbewerb hat. In der überwiegend vorherrschenden Konstellation des Falls b) hat es von vorn herein an einem ausreichenden Potenzial für einen ernsthaften Wettbewerb mit VDSL-Angeboten auf Basis entbündelter TAL gemangelt. Haben Wettbewerber wie in Fall a) KVz mit VDSL erschlossen, geht der Effekt eines reduzierten lnfrastrukturwettbewerbs ohnehin mit Vectoring am KVz einher, wobei wir hierbei betonen möchten, dass die von der BNetzA geschaffenen Regeln für die Vectoring-Erschließung unserer Auffassung nach einen fairen und sachgerechten lnteressensausgleich geschaffen haben. Die Aufrechterhaltung des Vectoring-Verbots im Nahbereich schafft hier keine Verschlimmerung, da das Wettbewerbspotenzial im Nahbereich ohnehin gering ist, wie die Ausführungen zu Fall b) deutlich zeigen. Auf der anderen Seite stärkt der Einsatz von Vectoring aber den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt. Denn dort wo kein Vectoring eingesetzt werden kann, besteht mit Kabel zumeist nur eine Infrastruktur, die Bandbreiten bis zu 100 Mbit leisten kann (abgesehen von den bundesweit relativ gering verfügbaren FTTB-Anschüssen). Mit Vectoring entsteht eine zweite Infrastruktur, bei der der Betreiber zudem verpflichtet ist, Zugang für Dritte auf Basis von Bitstream Access zu gewähren. Statt vormals einem Anbieter von 100 Mbit-Anschlüssen entstehen daher gleich mehrere Anbieter, was die Angebotsauswahl für den Endkunden erhöht und somit Wettbewerb schafft. Aus diesen Gründen wird, bei Anwendung fairer Verteilungsregeln zu der Frage, welcher lnfrastrukturbetreiber bei welchen Voraussetzungen zum Zug kommt, das Interesse an einem Ausbau auf 100 Mbit ein Bestandsschutzinteresse für VDSL aus dem HVT überwiegen. Denn eine komplette Versagung würde eine weitaus schwerwiegendere Härte für die Betroffene bedeuten, als 4

5 es eine Befugnis unter klaren und fairen Bedingungen für die TAL-Wettbewerber darstellt. Dieses Verhältnis wird auch nicht durch eine befürchtete Erosion des lnfrastrukturwettbewerbs umgekehrt, da solche Effekte aus unserer Sicht tatsächlich nicht eintreten werden. Um unnötige Härten für die TAL- Wettbewerber zu vermeiden, sollte der Betroffenen jedoch zur Auflage gemacht werden, die Umstellungskosten bei der durch Vectoring notwendig werdenden Migration auf ein Bitstrom-Vorleistungsprodukt zu tragen. Angemessen wären überdies langfriste Rabatte auf die Überlassungsentgelte, um den nachhaltigen Effekt einer geringeren Marge zu kompensieren. Dies muss unabhängig davon sein, ob das Zielprodukt ein Layer 2 oder Layer 3 Produkt ist, da der aus dem HVt verdrängte Carrier die freie Wahl haben muss. 4. Drohende Zersplitterung von Ortsnetzen Darf Vectoring nur außerhalb des Nahbereichs eingesetzt werden, droht eine Zersplitterung von Ortsnetzen in Gebiete die 100 Mbit-fähig sind, und Gebiete die nur Potenzial bis 50 Mbit aufweisen. Dies stellt wie oben ausgeführt eine Einschränkung der Betroffenen dar, aber auch von Nachfragern nach Bitstream Access Leistungen. Deshalb lehnt Telef6nica Germany ein grundsätzliches Verbot von Vectoring im Nahbereich ab. Bei einem Entwurf von Regeln für Vectoring im Nahbereich sollte die Beschlusskammer jedoch dafür Sorge tragen, dass eine Zersplitterung ebenso wenig dadurch erfolgt, dass in einem an sich zusammenhängendem Gebiet ein Netzbetreiber den Nahbereich mit Vectoring erschließt, ein anderes aber die KVz außerhalb des Nahbereichs im selben Anschlussbereich. Hat ein Betreiber die KVz eines Ortsnetzes oder eines Anschlussbereichs mit Vectoring erschlossen oder beabsichtigt er dies zu tun, sollte er auch das alleinige Recht auf Einsatz von Vectoring in den entsprechenden Nahbereichen haben. Hätte ein Betreiber das Vectoring Recht im Nahbereich, und ein anderer am restlichen Anschlussbereich, müssten beide Bitstream Access bei der anderen Partei einkaufen, was aufgrund des Entstehens doppelter Transaktionskosten höchst ineffizient wäre. 5. Keine Beeinträchtigung von ADSL und SDSL Es muss sichergestellt sein, dass der Einsatz von ADSL und SDSL am HVt nicht durch Vectoring beeinträchtigt wird. Es ist hierbei ratsam, sich nicht nur auf unverbindliche Aussagen oder Einschätzungen der Betroffenen zu verlassen, sondern entweder eine Garantie von ihr zu verlangen, oder die Verträglichkeit durch eine unabhängige Sachverständigeninstitution bestätigen zu lassen. 6. Sicherstellung einer genügenden Leistungsqualität Bei einer Erlaubnis des Einsatzes von Vectoring im Nahbereich sollten unnötige Härten für TAL Wettbewerber, die VDSL am HVt einsetzen, möglichst vermieden werden. Hierzu gehört auch, dass ein annehmbares und verlässliches Alternativprodukt in Form von Bitstream Access zur Verfügung steht. Die Erfahrungen der Telef6nica beim Leistungsbezug von IP-BSA zeigen jedoch deutlich, dass die Qualität der Leistungserbringung durch die Betroffene beim Vorleistungsprodukt Bitstream Access unzureichend ist. Vertraglich geltende Fristen für die Bereitstellung und Entstörung werden regelmäßig in einem nicht tolerierbaren Ausmaß überschritten. Zudem treten in der Prozesskette für die Beauftragung und Anschaltung von IP-Bitstream-Anschlüssen vermehrt und in großer Häufigkeit Mängel auf, welche die Aktivierungen von Endkunden zusätzlich in erheblichem Maß negativ beeinträchtigen. Eine bedeutende Anzahl von Bestellungen ist durch diverse IT-Fehler auf Seiten der Betroffenen nicht ordnungsgemäß prozessierbar, so dass der Endkunde gar nicht oder 5

6 nur mit extrem langer Verzögerung angeschaltet werden kann. Das Kundenverlustrisiko steigt hierdurch enorm. Abhilfemaßnahmen erfolgen zumeist erst sehr spät nach mehreren Wochen oder gar Monaten. Wir haben in unserer Stellungnahme vom im Rahmen der Konsultation der Beschlusskammer zur möglichen Umsetzung der EU-Nichtdiskriminierungsempfehlung in Zusammenhang mit der turnusmäßigen Überprüfung von Regulierungsverpflichtungen auf dem Bitstromzugangsmarkt (BK ) ausführlich auf die latenten Qualitätsmängel bei IP Bitstream Access hingewiesen und verweisen auf die Ausführungen bezüglich dieses Problems in unserem dortigen Vortag. Die Erfahrungen zeigen zudem, dass die Betroffene keinen spürbaren, nachhaltigen Eigenantrieb hat, eine verlässliche und vertragskonforme Leistungsqualität sicherzustellen. Wir halten daher die folgenden Auflagen für die Sicherung eines ausreichenden Qualitätsniveaus für geeignet und erforderlich: a) Die Erlaubnis für Vectoring erfolgt nur, wenn (zu definierende) Qualitäts-KP! in einem bestimmten Zeitraum vor Einführung von Vectoring festgesetzte Sehwellwerte nicht unterschreiten. Nach Implementierung ist die Einhaltung regelmäßig zu überprüfen (Monitoring). b) Der Betroffenen wird auferlegt, einen Roll-Out-Plan vorzulegen, der beschreibt in welchem Zeitraum die Vectoring-lmplementierung gebietsweise erfolgt, damit TAL-Wettbewerber für eine notwenige Migration vorausplanen können. c) Für die Migration sind Festlegungen für einen reibungslosen Prozess und eine garantierte Umschaltdauer zu treffen. Der Betroffenen ist weiterhin aufzuerlegen, vorab je betroffener Region eine Planung von Techniker-Ressourcen zu erstellen und vorzulegen, die sicherstellt dass die Migration ohne nennenswerte Verzögerungen und Ausfälle erfolgt, und auch den normalen Regelbetrieb nicht beeinträchtigt. d) Im Falle einer Nichteinhaltung von KPI nach Implementierung gemäß Punkt a) sollten Strafgelder verhängt werden. Im Falle der Überschreitung von Fristen unter Punkt c) sind Pönalenzahlungen an die betroffenen TAL-Carrier zu zahlen. e) Zur wirksamen Verhinderung von diskriminierendem Verhalten sollte eine Verpflichtung zur Einhaltung eines Equivalence of Input Maßstabs (Eol) auferlegt werden. Zur weiteren Begründung der Notwendigkeit und Geeignetheit dieser Maßnahme verweisen wir auf unsere Stellungnahme im Rahmen der Konsultation zur möglichen Umsetzung der EU Nichtdiskriminierungsempfehlung in Zusammenhang mit der turnusmäßigen Überprüfung von Regulierungsverpflichtungen auf dem Bitstromzugangsmarkt (BK ) vom Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter den oben angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung. ;:~duc~ r\2 Malte Piekarowitz Head of Market Regulation Broder Kleinschmidt Senior Counsel Market Regulation 6

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