Die Anwendung des Gebäudeenergieausweises. in der praktischen Arbeit

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1 I.H.M. Fachtagung Die Anwendung des Gebäudeenergieausweises in der praktischen Arbeit Dipl.-Ing. (FH) Achim Zitzmann VDI Ingenieur für Physikalische Technik Staatlich anerkannter Energieberater (HWK) Zertifizierter Gebäudeenergieberater (GIH) Mitglied im Energieberater-Landesverband Bayernenergie e.v. 1 Der Gebäudeenergieausweis Umfang und Inhalt Der Energieausweis umfasst grundsätzlich 4 +1 Seiten Seite 1: Anschrift, Grund der Ausstellung, Auswahl Bedarf / Verbrauch, Unterschrift Seite 2: Energiekennzahlen bedarfsorientiert, Anforderungen gemäß Seite 3: Energiekennzahlen des korrigierten / umgerechneten Verbrauchs Seite 4: Erläuterung von Fachbegriffen Seite 5: Modernisierungsempfehlung, Beschreibung Maßnahmen oder Verneinung + Zitzmann - 2 1

2 Energieausweise - Grundsätze Energieausweise behalten zehn Jahre Gültigkeit. Ausnahme: Für geänderte Gebäude ist ein neuer Energieausweis zu erstellen, wenn eine Energiebilanzierung, z.b. zum Nachweis von Anforderungen, durchgeführt wurde. Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt. Ausnahme: Gebäude, die jeweils einen wesentlichen Flächenanteil zur Wohnnutzung und zur Nichtwohnnutzung aufweisen, sind aufzuteilen und getrennt zu bewerten. Modernisierungsempfehlungen zur Energieeffizienz Sind Maßnahmen für kostengünstige energetische Verbesserungen möglich, hat der Aussteller begleitende kurz gefasste Empfehlungen auszustellen. Sind keine Empfehlungen möglich, ist das ebenfalls verantwortlich zu vermerken. Dafür ist das vorgegebene Muster Modernisierungsempfehlungen zu verwenden. Zitzmann - 3 Energieausweise Termine für die Ausstellungspflicht Für Neubauten Wohngebäude u. Nichtwohngebäude: ab 01. Oktober 2007 Für ältere Wohngebäude bis Baujahr 1965: ab 01. Juli 2008 Für neuere Wohngebäude ab Baujahr 1966: ab 01. Januar 2009 Für Nichtwohngebäude im Bestand - z.b. Schulen, Rathäuser, Bürogebäude, etc.: ab 01. Juli 2009 Zitzmann - 4 2

3 Energieausweise Gründe für die Ausstellungspflicht Energieausweise sind auszustellen und zu verwenden - Für Neubauten Wohngebäude und Nichtwohngebäude. - Für geänderte Gebäude, soweit eine Energiebilanzierung des gesamten Gebäudes zum Nachweis von Anforderungen durchgeführt wurde. - Für Gebäude im Bestand sofern das Gebäude oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden soll. Dem potenziellen Käufer ist der Energieausweis zugänglich zu machen. - Gleiches gilt bei Vermietung, Verpachtung oder Leasing. Aktiven Interessenten ist der Energieausweis zugänglich zu machen.. Behörden und Einrichtungen - mit Publikumsverkehr Für Gebäude mit mehr als 1000m² Nettogrundfläche, in denen Behörden, öffentliche Einrichtungen u.ä. mit regem Publikumsverkehr untergebracht sind, ist ein Energieausweis für die Öffentlichkeit gut sichtbar auszuhängen. Zitzmann - 5 Energieausweise - Ausstellungsberechtigung Ausstellungsberechtigung für Energieausweise Für neu zu errichtende Gebäude/Gebäudeteile: siehe länderspezifische ZVEnEV Für bestehende Gebäude ist das bundeseinheitlich in der ENEV 2007 geregelt. Ausstellungsberechtigung Nichtwohngebäude im Bestand Ingenieure bestimmter Fachrichtungen mit Zusatzqualifikation Ausstellungsberechtigung Wohngebäude im Bestand Ingenieure und Techniker bestimmter Fachrichtungen mit Zusatzqualifikation Handwerksmeister (oder ähnlicher Status) im Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbe und Schornsteinfeger, mit Zusatzqualifikation Zusatzqualifikation Z.B. Ausbildung zum Energieberater (HWK) / Gebäudeenergieberater (HWK) als Zusatzqualifikation für Wohngebäude Zitzmann - 6 3

4 Energieausweise Verbrauchs- oder Bedarfsbasis? Übergangsregelung für Wohngebäude im Bestand Bis zum besteht eine generelle Wahlfreiheit für Eigentümer bzw. Eigentümergemeinschaften. Gebäude mit Anforderungen an die Energieeffizienz Wenn an Nichtwohngebäude oder Wohngebäude gemäß Anforderungen, d.h. maximal zulässige Grenzwerte, gestellt werden, ist ein verbrauchsorientierter Energieausweis nicht zulässig. Wohngebäude im Bestand mit Klimaanlage Für Wohngebäude mit Klimatisierung ist ein verbrauchsorientierter Energieausweis nicht zulässig, da der zusätzliche Energieaufwand nicht erfassbar wäre. Wohngebäude im Bestand mit bis zu vier Wohneinheiten Ab dem ist ein verbrauchsorientierter Energieausweis nicht zulässig, da das Nutzerverhalten einen zu starken Einfluss nehmen würde. Ausnahme: Der Energiestandard entspricht dem der Wärmeschutzverordnung Zitzmann - 7 Energieausweise am Verbrauch orientiert Verbrauchsorientierte Energieausweise sind nur beschränkt anwendbar und bieten außer der Bereitstellung eines Energieausweises keinen Mehrwert. Sie sind entsprechend kostengünstig zu erwerben. Umrechnung des Verbrauchs und der Wohnfläche Der Verbrauch ist aus den letzten drei Abrechnungsperioden zu ermitteln. Der Verbrauch ist aufzuteilen für Raumbeheizung und für Warmwasserbereitung. Der Verbrauch zur Raumbeheizung wird witterungs- und standortkorrigiert. Die Wohnfläche wird mit Korrekturfaktoren in eine EnEV-Nutzfläche umgerechnet. Die Energiekennzahl ist nur bedingt vergleichbar Der tatsächliche Energieverbrauch ist wegen der Umrechnungen nicht erkennbar. Trotzdem beeinflusst das Verhalten der Bewohner die Energiekennzahl. Modernisierungsempfehlungen können nur sehr vage ausgesprochen werden. Zitzmann - 8 4

5 Energieausweise mit berechnetem Energiebedarf Bedarfsorientierte Energieausweise sind allgemein anwendbar und bieten Vergleichsmöglichkeiten aller Gebäudetypen. Das Nutzerverhalten beeinflusst die Energiekennzahlen nicht. Datenaufnahme, Energiebilanzierung und Mehrwert Erforderlich ist eine Datenaufnahme der Gebäudehülle und Anlagentechnik. Die Datenaufnahme kann für Energieberatungen und Planungen genutzt werden. Für diesen Mehrwert sind einmalig höhere Kosten zu veranschlagen. Bedarfsorientierte Energieausweise sind zu empfehlen wenn Modernisierungen zeitnah in einem geänderten Energieausweis dargestellt werden sollen. Schnelle und kostengünstige Änderungen sind möglich. Für KfW-Förderungen ist unter Umständen ein Energieausweis zu berechnen. Bedarfsorientierte Energieausweise sind Pflicht für Neubauten und für geänderte oder erweiterte Gebäude, wenn dafür zum Nachweis von Anforderungen bereits Energiebilanzierungen durchgeführt wurden. Zitzmann - 9 Anforderungen im Neubau Allgemein für Gebäude mit mehr als 1000m² Fläche Vor Baubeginn ist die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Energieversorgungssysteme zu prüfen. Dazu zählen z.b. Kraft-Wärme-(Kälte-)Kopplungen im Nah- und Fernverbund, Wärmepumpen und die (vielfältige) Nutzung erneuerbarer Energien. Nichtwohngebäude Neu: Bilanzierung mit Hilfe der DIN V18599, Vergleich mit Referenzgebäude Hauptanforderung: Begrenzung des Primärenergiebedarfs Nebenanforderung: Begrenzung des auf die wärmeübertragende Hüllfläche bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizienten Wohngebäude Kaum Änderungen zur bisherigen Praxis! Hauptanforderung: Begrenzung des Primärenergiebedarfs Nebenanforderung: Begrenzung des mittleren Hüllflächen-U-Wertes Zitzmann

6 Anforderungen im Bestand Nachrüstpflichten Keine zusätzlichen Nachrüstpflichten. Einzuhalten sind die bekannten Anforderungen aus der EnEV 2002/2004. Änderung von Bauteilen 1) Begrenzung der U-Werte Bei Ersatz, Erneuerung oder erstmaligem Einbau von Bauteilen sind die vorgegebenen maximal zulässigen U-Werte einzuhalten. Keine Verschärfungen! Änderung von Bauteilen 2) Energiebilanzierung Gebäude Alternativ zu 1) kann der Energiebedarf für das gesamte Gebäude berechnet werden. Dabei dürfen die Grenzwerte für Neubauten zu Primärenergiebedarf und Wärmeschutz um maximal 40% überschritten werden. Die Pflicht zur Einhaltung der maximal zulässigen U-Werte entfällt in diesem Fall. Die Ausstellung eines erneuerten bedarfsorientierten Energieausweises ist Pflicht! Bagatell-Regelung! Keine Anforderungen, wenn weniger als 20% der jeweiligen Bauteilfläche von der Änderung betroffen sind. Zitzmann - 11 Anforderungen - Änderung von Gebäuden Anforderungen bei Erweiterung eines beheizten oder gekühlten Gebäudes. Erweiterungen um weniger als 15m² zusammenhängende Fläche Keine Anforderungen! Erweiterungen um 15m² bis 50m² zusammenhängende Fläche Für die betroffenen Außenbauteile sind die vorgegebenen maximal zulässigen U-Werte einzuhalten - Bagatell-Regelung beachten. Erweiterungen um mehr als 50m² zusammenhängende Fläche Der neue Gebäudeteil muss die Anforderungen für Neubauten einhalten. - Erforderlich: Energiebilanzierung mit Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte - Nicht zulässig ist die Ausstellung eines Energieausweises für den Gebäudeteil. Wichtig z.b. bei Anbindung an ein bestehendes Heizsystem: - Erhöhte Anforderung an Wärmeschutz, da Primärenergienachweis nicht möglich! Fläche = EnEV-Nutzfläche bei Wohngebäuden bzw. Nettogrundfläche bei NWG Zitzmann

7 Anforderungen - Änderung von Gebäuden Sonderfall: Gebäudeerweiterungen um mehr als 50% Es gibt zwei Möglichkeiten, den Anforderungen gemäß EnEV zu erfüllen. 1. Betrachtung des neuen (erweiterten) Gebäudeteils Der neue Gebäudeteil muss die Anforderungen für Neubauten einhalten. - Nicht zulässig ist die Ausstellung eines Energieausweises für den Gebäudeteil. - Erforderlich: Energiebilanzierung mit Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte Wichtig z.b. bei Anbindung an ein bestehendes Heizsystem: - Erhöhte Anforderung an Wärmeschutz, da Primärenergienachweis nicht möglich! 2. Betrachtung des gesamten Gebäudes Alternativ kann der Energiebedarf für das gesamte Gebäude berechnet werden. - Die Ausstellung eines erneuerten bedarfsorientierten Energieausweises ist Pflicht! Dabei dürfen die Grenzwerte für Neubauten zu Primärenergiebedarf und Wärmeschutz um maximal 40% überschritten werden. Wichtig - Keine Hemmnisse bei Anbindung an ein bestehendes Heizsystem: - Der Nachweis des Primärenergiebedarfs ist möglich. Zitzmann - 13 Fazit Die praktische Arbeit mit dem Energieausweis Die praktische Arbeit ist geprägt von Hemmnissen 1. Die Fachleute Energieberater, Handwerker und Ingenieure - sind damit beschäftigt, die generelle und individuelle Ausstellungsberechtigung zu klären. 2. Der Endkunde ist mit den unterschiedlichen Energieausweisen fachlich und terminlich differenziert - in seiner Entscheidungsfindung überfordert. 3. Die Fachleute können den sehr hohen (kostenfreien) Beratungsbedarf im Vorfeld zur Entscheidungsfindung von interessierten Endkunden kaum leisten. Die Klimaschutz-Ziele des Energieausweises sind verfehlt Die Transparenz von Energiekennwerten ist nicht gegeben. Unterschiedliche Energieausweise und Vereinfachungsregeln lassen z.b. keinen Vergleich zwischen einzelnen Energieausweisen von Wohngebäuden zu. Die Vergleiche zwischen Energieausweisen werden in der Praxis aber geschehen. Die Initialisierung von Modernisierungen im Gebäudebestand wird mit den verbrauchsorientierten und den auf Internetbasis akquirierten bedarfsorientierten Energieausweisen nicht ausreichend verfolgt ein Mehrwert ist nicht gegeben. Das politische Ziel den Energieausweis kostengerecht zu gestalten, wird durch die zeitintensiven Diskussionen, z.b. in Kommunen und WEG s, konterkariert. Zitzmann

8 EnEV-Novellierung geplant in 2009 Es bleibt die Hoffnung, dass mit der Novellierung der EnEV in 2009, diese Erfahrungen aus der Praxis Berücksichtigung finden. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Zitzmann - 15 I.H.M. Fachtagung Die Anwendung des Gebäudeenergieausweises in der praktischen Arbeit Autor: Dipl.-Ing. (FH) Achim Zitzmann VDI ibus Ingenieurbüro Achim Zitzmann - Unabhängige Energieberatung Am Angerfeld 15, Weilheim Tel.: zitzmann.achim@vdi.de Mitglied im Energieberater-Landesverband Bayernenergie e.v. 16 8

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