Schiffsbeteiligungen Immobilienfonds Private Equity Dachfonds Flugzeugfonds HCI INFORMIERT: ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI SCHIFFSBETEILIGUNGEN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Schiffsbeteiligungen Immobilienfonds Private Equity Dachfonds Flugzeugfonds HCI INFORMIERT: ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI SCHIFFSBETEILIGUNGEN"

Transkript

1 Schiffsbeteiligungen Immobilienfonds Private Equity Dachfonds Flugzeugfonds HCI INFORMIERT: ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI SCHIFFSBETEILIGUNGEN

2 2 Quelle: Dynamic Graphics

3 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen 3 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, nach verschiedenen Schätzungen wird in den kommenden Jahren ein Vermögen von rund zwei Billionen Euro an die nächste Generation vererbt. Dabei werden im Erbfall durchschnittlich rund EUR weitergegeben mit steigender Tendenz. Es wird deshalb erwartet, dass das derzeitige Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen von jährlich 3 Mrd. EUR erheblich ansteigen wird. Angesichts dieser Zahlen macht es für die übertragende Generation Sinn, sich zu Lebzeiten auch auf eine optimierte Übertragung des erarbeiteten und ersparten Vermögens vorzubereiten, um eine nochmalige Besteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Dies muss nicht bedeuten, dass Vermögen vorzeitig aus der Hand gegeben wird: Oftmals kann auch schon eine optimierte Strukturierung des Vermögens erhebliche positive Effekte bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer auslösen. Gewissermaßen nebenbei kann der Anleger durch entsprechende Gestaltungen oftmals auch von einer optimierten Chancen- / Risikostruktur des Anlageportfolios profitieren. Durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) vom (BGBl. I 2008, S ff.) wurde das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz neu geregelt. Diese HCI Broschüre gibt einen Überblick über die aktuelle erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Schiffsbeteiligungen. Eine individuelle steuerliche Beratung kann und will sie angesichts der Komplexität des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes naturgemäß nicht ersetzen. Für weitere Informationen rund um das Thema Schiffsbeteiligungen steht Ihnen Ihr persönlicher Anlageberater selbstverständlich gern zur Verfügung. Nutzen Sie über die HCI-Emissionen die Erfahrung und Kompetenz des Marktführers im Bereich der Schiffsbeteiligungen und optimieren Sie Ihr Vermögensportfolio auch in erbschaft- und schenkungsteuerlicher Hinsicht. Mit freundlichen Grüßen Dr. Ralf Friedrichs Dr. Oliver Moosmayer Dr. Andreas Pres

4 4 HCI informiert Ausgangssituation Die steuerliche Behandlung von unentgeltlichen Vermögensübertragungen ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die klassische Form der Schiffsbeteiligung wird hierbei als so genanntes inländisches Betriebsvermögen erfasst. Ob und in welcher Höhe eine Besteuerung nach dem ErbStG bei Übertragungen von Schiffsbeteiligungen aber erfolgt, ist entsprechend der Systematik der Erbschaftsteuer von folgenden Fragen abhängig: Die Gesetzessystematik des Erbschaftsteuer- und Schenkung steuer gesetzes Welche Sachverhalte unterliegen der Erbschaftsteuer? (Die Steuerpflicht) Wie erfolgt die Wertfestsetzung des steuerpflichtigen Erwerbs? (Die Wertermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs) Wie wird die Steuer berechnet? (Die Berechnung der Steuer) Diese HCI Broschüre ist entsprechend der dargestellten Systematik des ErbStG aufgebaut. Auf eine Darstellung der Steuerfestsetzung und der Erhebung sowie der Ermächtigungs- und Schlussvorschriften des ErbStG wurde hier allerdings verzichtet. Die Steuerpflicht Die Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ( 1 9 ErbStG) zur Steuerpflicht regeln, welche Vorgänge unter welchen Voraussetzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. In der Regel werden der Erwerb von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden vom ErbStG erfasst Nach dem ErbStG unterliegen folgende Übertragungen von Schiffs beteili gung en der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer: der Erwerb von Todes wegen, also der Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteilsanspruch etc. ( 3 ErbStG) und die Schenkungen unter Lebenden ( 7 ErbStG). Daneben werden auch so genannte Zweckzuwendungen und Stiftungs ver mögen steuerlich erfasst. Die Besonderheiten werden nachfolgend aber nicht erläutert. Der Eintritt der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht ist ferner davon ab hängig, ob der Zuwendende (Erblasser oder Schenker) oder der Erwerber (Erbe oder Beschenkter) der Schiffsbeteiligung Inländer im Sinne des Erb schaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist.

5 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen 5 Als Inländer gelten gem. 2 Abs. 1 ErbStG: natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu unterhalten oder unabhängig von der vorgenannten Fünfjahresfrist weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen sowie unter Umständen diesem Hausstand zugehörende Angehörige, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Unbeschränkte Steuerpflicht i. d. R. von Inländereigenschaft abhängig Darüber hinaus ist bei Sachverhalten mit Auslandsberührung die in dem Doppelbesteuerungsabkommen geregelte Zuweisung des Erbschaft-Besteuerungsrechts zu beachten. In der Regel ist vorgesehen, dass bei im Ausland belegenen Vermögensgegenständen grundsätzlich der Belegenheits staat zur Besteuerung berechtigt ist. Die Wertermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs Für die Wertermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs bei Schiffsbeteiligungen sind die b ErbStG einschlägig. Der steuerpflichtige Erwerb ist die Bereicherung des Erwerbers (Beschenkter oder Erbe), soweit er nicht gem. 5, 13, 13 a, 13 c, 16, 17 und 18 ErbStG steuerfrei ist. Stichtag für die Wertermittlung ist grundsätzlich der Tag des Todes des Erblassers bzw. bei Schenkung der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, also die zivilrechtliche Übertragung des Vermögensgegenstandes. Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes von Schiffsbeteiligungen (sog. Betriebsvermögen) sind die 12, 13 a, 13 b ErbStG zu berücksichtigen, die Betriebsvermögen gegenüber anderen Vermögensarten, wie z. B. Kapitalvermögen oder Grundvermögen, erbschaft- und schenkungsteuerlich erheblich privilegieren. Bei der Übertragung von treuhändisch gehaltenen Kommanditbeteiligungen sind die Vergünstigungen nach 13a ErbStG (Verschonungsabschlag und ggf. Abzugsbetrag für Betriebsvermögen) und 19a ErbStG (Entlastungsbetrag für Schenkungen / Erbschaften der Steuerklasse II und III) zu versagen. Bei vorhersehbaren oder planbaren Anteilsübertragungen sollte daher der vorherige Wechsel des Erblassers oder Schenkers in die Stellung eines Direktkommanditisten geprüft werden. Voraussetzung für 13a ErbStG: Anleger ist Direktkommanditist

6 6 HCI informiert Ansatz mit dem gemeinen Wert Bewertung der Beteiligung grds. mit dem gemeinen Wert Nach der Neuregelung sollen Schiffsbeteiligungen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Bei der hier maßgeblichen Bewertung von Betriebsvermögen gilt grundsätzlich das Vergleichswertverfahren, d. h. der Wert soll vorrangig aus Verkäufen des letzten Jahres abgeleitet werden. Ist dies nicht möglich, hat eine Schätzung auf Basis eines vereinfachten Bewertungsverfahrens zu erfolgen. Verschonung von Betriebsvermögen Der bisherige Freibetrag von EUR und der Bewertungsabschlag von 35 % gem. 13a Abs. 1 und Abs.2 ErbStG a.f. wurden durch neue Begünstigungen (Verschonung) ersetzt. 2 Verschonungsvarianten 85 % (Regelverschonung) bzw. 100 % (Verschonungsoption) Der Umfang der Begünstigungen hängt von der sog. Behaltensfrist des erworbenen Betriebsvermögens ab. Dem Erben / Beschenkten stehen diesbezüglich zwei Optionen zur Auswahl, deren Wahl bindend ist und nicht nachträglich revidiert werden kann: Der Erbe / Beschenkte kann eine Behaltensfrist von sieben Jahren wählen (Regelverschonung), bei der zunächst 85 % des anteiligen Betriebsvermögens der Schiffsgesellschaft bzw. eines entsprechenden Mitunternehmeranteils von der Besteuerung verschont werden (Verschonungsabschlag). Die Behaltensfrist beträgt bei der zweiten Option (Verschonungsoption) zehn Jahre und ist mit einem kompletten Wegfall der Erbschaftsteuer verbunden (Verschonungsabschlag von 100 %). Variante Regelverschonung Verschonungsoption Abschlag 85 % 100 % Behaltensfrist 7 Jahre 10 Jahre Lohnsummenklausel 650 % % Abzugsbetrag EUR 0 EUR Verwaltungsvermögen Max. 50 % Max. 10 % Steuerpflichtig 15 % 0 % Grds. keine Anwendung der Lohnsummenregelung bei Schiffsbeteiligungen der HCI Diese Mindestlohnsummen betragen, bezogen auf die Ausgangslohnsumme für die jeweilige Behaltefrist 650 % bei sieben Jahren und % bei zehn Jahren. Da die Schiffsgesellschaften grundsätzlich jeweils weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigen und Leiharbeiter nach der Gesetzesbegründung bei der Berechnung der Arbeitnehmergrenze nicht zu berücksichtigen sind, kommen bei Übertragungen von Anteilen an den Schiffsgesellschaften die Regelungen zu den Mindestlohnsummen nicht zur Anwendung. Abzugsbetrag gem. 13 a Abs. 2 ErbStG Abzugsbetrag von EUR, aber Siebenjahresfrist beachten Nach der pauschalen Verschonung von 85 % verbleiben 15 % die der Besteuerung unterliegen (Regelverschonung). Diese bleiben ebenfalls von der Versteuerung befreit, soweit sie nicht mehr als EUR ausmachen (Abzugsbetrag). Bei einem höheren Wert schmilzt der Abzugsbetrag um die Hälfte des übersteigenden Betrages ab (sog. gleitende Freigrenze).

7 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen 7 Wegfall der Verschonung und des Abzugbetrages Der Verschonungsabschlag fällt bei einer Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Schiffsgesellschaft innerhalb der Behaltensfrist rückwirkend zeitanteilig weg. Zum Wegfall der Verschonung führen auch Überentnahmen von mehr als EUR innerhalb der Behaltensfrist. Zeitanteiliger Wegfall der Verschonung bei Weiterveräußerung innerhalb der Behaltensfrist Folgen eines Verkaufes innerhalb der Behaltensfrist Verkauf Regelverschonung Verschonungsoption Im ersten Jahr Wegfall: 7/7 Wegfall: 10/10 Im zweiten Jahr Wegfall: 6/7 Wegfall: 9/10 Im dritten Jahr Wegfall: 5/7 Wegfall: 8/10 Im vierten Jahr Wegfall: 4/7 Wegfall: 7/10 Im fünften Jahr Wegfall: 3/7 Wegfall: 6/10 Im sechsten Jahr Wegfall: 2/7 Wegfall: 5/10 Im siebten Jahr Wegfall: 1/7 Wegfall: 4/10 Im achten Jahr Wegfall: 3/10 Im neunten Jahr Wegfall: 2/10 Im zehnten Jahr Wegfall: 1/10 Von einer Nachversteuerung ist im Falle des Verstoßes gegen die Behaltensfrist abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der jeweiligen begünstigten Vermögensart des 13b Abs. 2 ErbStG verbleibt. Davon ist auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird, das nicht zum Verwaltungsvermögen gehört. Nachversteuerung kann durch Reinvestition vermieden werden Verwaltungsvermögen Ausgenommen von den erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Vergünstigungen bleibt allerdings Betriebsvermögen einer Gesellschaft, wenn es zu mehr als 50 % (bei der Behaltensfrist von sieben Jahren) bzw. 10 % (bei der Behaltensfrist von zehn Jahren) aus Verwaltungsvermögen besteht. Schiffe gehören nach der Begriffsdefinition des Verwaltungsvermögens ( 13b Abs. 2 ErbStG) jedoch nicht dazu. Schiffsbeteiligungen grds. Betriebsvermögen Die folgenden Berechnungen berücksichtigen nicht den persönlichen Freibetrag gem. 16 ErbStG :

8 8 HCI informiert Beispiel der Regelverschonung bei einer Beteiligungshöhe von EUR (Steuerklasse I, ohne Agio) Steuerpflichtiger Erwerb bei einer Kommandit beteiligung bis zu EUR erbschaftsteuerfrei Abzugsbetrag gem. 13a Abs. 2 ErbStG 0 Steuer darauf 0 Angaben in EUR Kommanditbeteiligung gemeiner Wert = 100 % Regelverschonung ihv. 85 % = Steuerwert nach Regelverschonung Wert des steuer - pflichtigen Erwerbs Bei einer Beteiligungshöhe von EUR kommt es aufgrund des Verschonungsabschlages i. H. v. 85 % und des Abzugsbetrages i. H. v. EUR zu keiner Steuerbelastung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Steuerbelastungsvergleich Kapitalvermögen vs. HCI Schiffsfonds Erhebliche Begünstigung der Schiffsbeteiligung gegenüber Kapitalvermögen Kapitalvermögen HCI Schiffsfonds Angaben in EUR Kapitalvermögen Erbschaftund Schenkung steuer HCI Schiffsfonds Erbschaftund Schenkung steuer Nettozufluss Nettozufluss Im Vergleich zu Kapitalvermögen erfährt inländisches Betriebsvermögen durch den Verschonungsabschlag und den Abzugsbetrag i. H. v EUR eine erhebliche erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung. Während Kapitalvermögen in Höhe von EUR mit einer Steuer von EUR (19 %) belastet wird, ist eine Kommanditbeteiligung an der Emission HCI Schiffsfonds in gleicher Höhe steuerfrei.

9 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen 9 Beispiel zur Berechnung des Abzugsbetrages Das geerbte Betriebsvermögen beträgt Wert des Betriebsvermögens Begünstigtes BV 85 % (= Verschonungsabschlag) Verbleiben EUR EUR EUR EUR Ab einer Beteiligungshöhe von EUR kein Abzugsbetrag mehr Ermittlung des Abzugsbetrages EUR Verbleibendes BV EUR Abzugsbetrag EUR Übersteigender Betrag EUR Davon 50 % EUR EUR Verbleibender Abzugsbetrag 0 EUR - 0 EUR Steuerpflichtiges Betriebsvermögen EUR Der Abzugsbetrag i. H. v EUR ermäßigt sich um 50 %, wenn der 15 %ige Anteil den Betrag von EUR überschreitet. Ab einer Beteiligungshöhe von EUR entfällt der Abzugsbetrag vollständig. Beispiel der Regelverschonung bei einer Beteiligungshöhe von EUR Abzugsbetrag gem. 13a Abs. 2 ErbStG Steuer darauf Angaben in EUR Kapitalvermögen Gemeiner Wert = 100 % Regelverschonung 85 % nach Regel- Steuerwert = verschonung Wert des steuerpflichtigen Erwerbs Bei einer Beteiligungshöhe von EUR ergibt sich weiterhin eine Verschonung i. H. v. 85 %, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch ist der Abzugsbetrag auf Null gesunken.

10 10 HCI informiert Steuerbelastungsvergleich Kapitalvermögen vs. HCI Schiffsfonds Erhebliche Begünstigung der Schiffsbeteiligung auch ohne Abzugsbetrag Kapitalvermögen HCI Schiffsfonds Angaben in EUR Kapitalvermögen Erbschaftund Schenkung steuer HCI Schiffsfonds Erbschaftund Schenkung steuer Nettozufluss Nettozufluss Im Vergleich zu Kapitalvermögen erfährt inländisches Betriebsvermögen durch den Verschonungsabschlag immer noch eine erhebliche erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung. Während Kapitalvermögen in Höhe von EUR (19 %) mit einer Steuer von EUR belastet wird, wird eine Kommanditbeteiligung an der Emission HCI Schiffsfonds in gleicher Höhe nur mit EUR (11 %) belastet, also EUR weniger (Steuersätze vgl. Seite 13).

11 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen 11 Beispiel der Regelverschonung bei einer Beteiligungshöhe von EUR und einem Verkauf nach 5 Jahren Zeitanteilige Verschonung = Steuer darauf Angaben in EUR Kommanditbeteiligung Gemeiner Wert Steuerwert nach 5 Jahren Verschonung Wert des steuerpflichtigen Erwerbs Auch im Falle einer Liquidation der Schiffsgesellschaft nach 5 Jahren (bspw. aufgrund von sehr hohen Veräußerungserlösen) ist es möglich, den Verschonungsabschlag nicht nur anteilig für 5 Jahre (14,28 % x 5 = 71,4 %) in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung hier wäre, dass der Veräußerungserlös innerhalb von 6 Monaten wieder in eine Schiffsbeteiligung investiert werden würde und die Reinvestition noch 2 Jahre (7 Jahre abzgl. 5 Jahre) gehalten wird (vgl. unten). Reinvestition des Veräußerungserlöses innerhalb von 6 Monaten Steuer darauf 0 Angaben in EUR Veräußerungserlös Steuerwert nach 5 Jahren Verschonung Verschonung nach 2 weiteren Jahren Wert des steuerpflichtigen Erwerbs

12 12 HCI informiert Die Berechnung der Steuer Die Berechnung der Erbschaftsteuer richtet sich nach den a ErbStG. Sie ist abhängig von früheren Erwerben, der Steuerklasse, den persönlichen Freibeträgen und den Steuersätzen, die von der Höhe des nach Hinzu rechnung früherer Erwerbe und persönlicher Freibeträge verbleibenden Wertes abhängen. Berücksichtigung früherer Erwerbe Berücksichtigung früherer Erwerbe innerhalb von 10 Jahren Zunächst sind gem. 14 ErbStG frühere Erwerbe derselben Person zu berücksichtigen, sofern sie innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren angefallen sind. Diese werden dann dem zur Besteuerung anstehenden Erwerb zur Festsetzung der Erbschaftsteuer hinzugerechnet. Bereits gezahlte Steuern werden hierbei angerechnet, ohne dass sich allerdings eine Erstattung ergeben darf. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass mehrere Teilerwerbe gegenüber einem einheitlichen Erwerb steuerlich begünstigt werden. Persönliche Freibeträge gem. 16, 17 ErbStG Von dem gem b ErbStG festgestellten Wert des steuerpflichtigen Erwerbs sind noch persönliche Freibeträge abzuziehen, deren Höhe sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis bemisst. Erhebliche persönliche Freibeträge gem. 16, 17 ErbStG Die Freibeträge gem. 16 ErbStG werden sowohl bei Schenkungen als auch bei Erbschaften gewährt. Der persönliche Versorgungsfreibetrag gem. 17 ErbStG wird zusätzlich nahen Verwandten nur bei Erwerb von Todes wegen eingeräumt. Die Höhe dieses persönlichen Freibetrages ist bei Kindern und Stiefkindern gem. 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG von deren Alter abhängig und wird nur bis zum 27. Lebensjahr in Abzug gebracht. Übersicht persönliche Freibeträge gem. 16, 17 ErbStG in Euro Maximal EUR persönliche Freibeträge Freibetrag max. Freibetrag gem. 16 ErbStG gem. 17 ErbStG (nur bei Erbschaft) Ehegatten, Lebenspartner** Kinder und Stiefkinder ( 15 Abs * Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG), Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder Enkel Übrige Personen der Steuerklasse I Personen der Steuerklasse II Personen der Steuerklasse III * abhängig vom Lebensalter ** gem. Lebenspartnergesetz Steuerklassen Die Besteuerung des steuerpflichtigen Erwerbs ist von der Steuerklasse abhängig. Die Steuerklassen berücksichtigen das persönliche Verhältnis des Erben bzw. Beschenkten zum Erblasser bzw. Schenker.

13 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen 13 Die Steuerklassen Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 1. Ehegatte 2. Kinder und Stiefkinder 3. Abkömmlinge der in Nr. 2 genannten Kinder und Stiefkinder 4. Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen 1. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören 2. Geschwister 3. Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern 4. Stiefeltern 5. Schwiegerkinder 6. Schwiegereltern 7. geschiedene Ehegatte Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen Steuerklasse vom Verwandtschaftsgrad abhängig Die Erbschaftsteuer wird nach unterschiedlichen Steuersätzen erhoben, die von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs sowie der Steuerklasse abhängig sind. Beim Überschreiten einer Wertgrenze ist der gesamte steuerpflichtige Erwerb mit dem dann erreichten Steuersatz zu versteuern. Die Steuersätze Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro über Vomhundertsatz in der Steuerklasse I II III Steuersätze von 7 50 % Härteausgleich gem. 19 Abs. 3 ErbStG Um einen gewissen Ausgleich für Fälle zu schaffen, die sich aus der Anwendung des nächst höheren Steuersatzes auch bei einem nur geringfügigen Überschreiten der Wertgrenze ergibt, ist in 19 Abs. 3 ErbStG ein Härteausgleich vorgesehen. Danach wird der Unterschiedsbetrag zwischen der tariflichen Steuer und der fiktiven Steuer, die sich aus der Anwendung des Steuersatzes der vorhergehen den Wertgrenze ergibt, miteinander verglichen. Die Steuer wird nur insoweit erhoben, als der Unterschiedsbetrag Härteausgleich bei geringfügigem Überschreiten der Wertgrenzen bei einem Steuersatz von bis zu 30 % aus der Hälfte bzw. bei einem Steuersatz über 30 % aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann. Zusätzliche Tarifbegrenzung gem. 19 a ErbStG Als zusätzliche Besonderheit ist bei Betriebsvermögen wie Schiffsbeteiligungen die Tarifbegrenzung gem. 19 a ErbStG zu berücksichtigen. Sie gilt für den Erwerb von Betriebsvermögen durch eine natürliche Person der Steuerklasse II und III. Diesen Personen wird ein Entlastungsbetrag gewährt, der von dem Anteil des Wertes des Betriebsvermögens an dem gesamten Vermögensanfall abhängig ist. Durch den Entlastungsbetrag sind die Steuerklassen II und III der Steuerklasse I gleichgestellt. Zusätzliche Tarifbegrenzung bei Betriebsvermögen wie Schiffsbeteiligungen Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann für den Inhalt dieser Information keine Haftung übernommen werden Stand: Januar 2009

14 14 HCI informiert

15 Die steuerliche Behandlung von HCI Auslandsimmobilienfonds 15 Quelle: Eberhard Petzold

16 HCI CAPITAL: MEHR WERT. Die 1985 gegründete HCI ist eines der führenden bankenunabhängigen Emissionshäuser in Deutschland, das die Konzeption und Realisierung geschlossener Beteiligungsangebote in zahlreichen Produktklassen anbietet. Seit ihrer Gründung hat die HCI Gruppe 494 Emissionen mit einem Investitionsvolumen von über 14,5 Mrd. EUR (Stand 31. Dezember 2008) realisiert. Mehr als Anleger haben mit uns in die Bereiche Schiffsbeteiligungen, Immo bilien investments, Private Equity, Zweitmarktlebensversicherungen, Aufbaupläne und strukturierte Produkte investiert und uns so zu einem der führenden Emissionshäuser in Deutschland gemacht. Mit 23 Jahren Markterfahrung gehen wir beständig neue Wege, um unseren Anlegern in Deutschland, Österreich und der Schweiz intelligente und maßgeschneiderte Anlagemöglichkeiten zu bieten immer mit dem Ziel, langfristig Werte zu schaffen. Als eines der führenden börsennotierten Emissionshäuser bringen wir ausgewählte Partner zusammen, um gemeinsam das Potenzial von Ideen und Marktchancen wahrzunehmen und für alle Beteiligten wertvolle Perspektiven und Gesamtlösungen zu entwickeln. Mehr Informationen? HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbh Bleichenbrücke 10 D Hamburg Telefon Telefax oder Überreicht durch:

Transport & Logistik Energie & Rohstoffe Immobilien LV-Zweitmarkt Multi Asset HCI INFORMIERT: ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI SCHIFFSBETEILIGUNGEN

Transport & Logistik Energie & Rohstoffe Immobilien LV-Zweitmarkt Multi Asset HCI INFORMIERT: ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI SCHIFFSBETEILIGUNGEN Transport & Logistik Energie & Rohstoffe Immobilien LV-Zweitmarkt Multi Asset HCI INFORMIERT: ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI SCHIFFSBETEILIGUNGEN HCI informiert Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen

Mehr

Schiffe Immobilien Energie HCI INFORMIERT: ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI SCHIFFSBETEILIGUNGEN

Schiffe Immobilien Energie HCI INFORMIERT: ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI SCHIFFSBETEILIGUNGEN Schiffe Immobilien Energie HCI INFORMIERT: ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI SCHIFFSBETEILIGUNGEN 2 HCI informiert Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen Erbschaft- und Schenkungsteuer

Mehr

Das Wichtigste aus dem. Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz. ab Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder

Das Wichtigste aus dem. Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz. ab Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder Das Wichtigste aus dem Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz ab 01.01.2009 Die Steuerklassen ( 15 ErbStG) Steuerklasse I: 1. Ehegatte 2. Kinder und Stiefkinder 3. Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten

Mehr

Ein Vorgang unterliegt somit immer dann der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

Ein Vorgang unterliegt somit immer dann der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: deutschen Steuer unterliegt. 28 Beispiel Ein Erblasser setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Bei seinem Tode hinterlässt er neben einem Handwerksbetrieb in Deutschland ein Ferienhaus auf Mallorca, Sparguthaben

Mehr

Für die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform

Für die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform Für die Angaben wird keine Haftung übernommen Erbschaftsteuerreform Persönliche Steuerbefreiungen Steuer- Personenkreis Freibetrag Freibetrag klasse alt neu I Ehegatte 307.000 500.000 Kinder, Stiefkinder,

Mehr

Die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Erbschaft- und Schenkungsteuer 2010 Zum 1. Januar 2009 trat die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

Mehr

Das neue Erbschaftsteuerreformgesetz - Steuerklassen und Freibeträge

Das neue Erbschaftsteuerreformgesetz - Steuerklassen und Freibeträge 1 von 5 09.05.2010 11:45 ApoRisk News Apotheke Wir bringen Sie auf den neuesten Stand! Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker, hier ist der vollständige Text für Sie: ApoRisk News Apotheke:

Mehr

Höchste Zeit zum Handeln. Höhere Erbschaftsteuer ab 2007?

Höchste Zeit zum Handeln. Höhere Erbschaftsteuer ab 2007? Höchste Zeit zum Handeln Höhere Erbschaftsteuer ab 2007? Das Thema Erben und Schenken betrifft Jeden und ist für Jeden wichtig - es ist keine Frage des Alters, aber mit zunehmendem Alter wird es immer

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Erbschaft- und Schenkungsteuer Statistisches Bundesamt Finanzen und Steuern Erbschaft- und Schenkungsteuer 2012 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 21.01.2014, aktualisiert am 29.01.2015 (Tabellengruppen 1.4, 1.5 und 2.3), korrigiert

Mehr

Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer von convocat GbR, München www.convocat.de Einleitung Im Zusammenhang

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Erbschaft- und Schenkungsteuer Statistisches Bundesamt Finanzen und Steuern Erbschaft- und Schenkungsteuer 2011 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 31. August 2012, aktualisiert am 29. Januar 2015 (Tabellengruppen 1.4, 1.5 und

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht. Vortrag KIWANIS-Club Wiesental 10. Juni 2010

Aktuelle Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht. Vortrag KIWANIS-Club Wiesental 10. Juni 2010 Aktuelle Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht Vortrag KIWANIS-Club Wiesental 10. Juni 2010 Gliederung I. Grundlagen Steuerpflicht Steuerpflichtiger Erwerb Steuerklassen Persönliche Steuerfreibeträge Steuersätze

Mehr

STEUERN SPAREN BEIM ERBEN UND VERSCHENKEN

STEUERN SPAREN BEIM ERBEN UND VERSCHENKEN STEUERN SPAREN BEIM ERBEN UND VERSCHENKEN Agenda 1. Aktueller Überblick 2. Müssen Ihre Erben Erbschaftsteuer zahlen? 3. Wie viel müssen Ihre Erben zahlen und wann? 4. Wie können Sie dem entgegenwirken?

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Erbschaft- und Schenkungsteuer Statistisches Bundesamt Finanzen und Steuern Erbschaft- und Schenkungsteuer 2014 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 16. September 2015, korrigiert am 30. November 2016 (Schaubild 5.1) Artikelnummer:

Mehr

Das neue Erbschaftssteuergesetz bei Unternehmen

Das neue Erbschaftssteuergesetz bei Unternehmen Das neue Erbschaftssteuergesetz bei Unternehmen Neue Regelungen für Betriebsvermögen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bereits am 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht die Bundesregierung

Mehr

Steuerfallen für den Mittelstand

Steuerfallen für den Mittelstand CL WP/StB GmbH & Co. KG Steuerfallen für den Mittelstand Dr. Michael Ohmer (WP/StB) CL Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co. KG Douglasstr. 11-15, 76133 Karlsruhe Tel: 0721-912 50 98 Email:

Mehr

11; 157 203 Bewertungsgesetz. Anlagen 14-26 zum Bewertungsgesetz. R B 158 203 Erbschaftsteuerrichtlinien

11; 157 203 Bewertungsgesetz. Anlagen 14-26 zum Bewertungsgesetz. R B 158 203 Erbschaftsteuerrichtlinien Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe für Zwecke der Erbschaft- /Schenkungsteuer Kai Runge Diplom-Agraringenieur Steuerberater Rechtsgrundlagen 11; 157 203 Bewertungsgesetz Anlagen 14-26 zum Bewertungsgesetz

Mehr

Erbschaftsteuer-Reform 2008/2009

Erbschaftsteuer-Reform 2008/2009 Erbschaftsteuer-Reform 2008/2009 Im schlimmsten Fall Das neue Erbschaftssteuerrecht Dipl.-Kffr. Eszter Hermesmeier Steuerberaterin Gliederung 1. Wesen der Erbschaftsteuer Steuerpflichtige Vorgänge Persönliche

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT

STATISTISCHES LANDESAMT STATISTISCHES LANDESAMT Inhalt Vorbemerkungen 3 Erläuterungen 3 Seite Tabellen 1. Nachlassgegenstände, Nachlassverbindlichkeiten und Reinnachlass 2015 nach der Höhe des Reinnachlasses und Steuerentstehungsjahren

Mehr

Fit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017

Fit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017 Fit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017 Steuerliche Rahmenbedingungen aufgrund des neuen Erbschaftsteuerrechts Norbert Maier Kanzlei Dr. Metschkoll Beratung für Unternehmer

Mehr

Statistischer Bericht

Statistischer Bericht STATISTISCHES LANDESAMT Statistischer Bericht Erbschaft- und Schenkungsteuer im Freistaat Sachsen 2017 L IV 5 j/17 Zeichenerklärung - Nichts vorhanden (genau Null) 0 weniger als die Hälfte von 1 in der

Mehr

S T E U E R N. Auszug Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik Sachsen-Anhalt. 2016/Ausgabe Statistisches Landesamt

S T E U E R N. Auszug Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik Sachsen-Anhalt. 2016/Ausgabe Statistisches Landesamt S T E U E R N Auszug Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik Sachsen-Anhalt 2016/Ausgabe 2017 Statistisches Landesamt Sehr geehrte Leserinnen und Leser, im medialen Zeitalter werden Daten zunehmend schneller

Mehr

b) Schenkung auf den Todesfall, 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (R E 3.3 ErbStR) aa) 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG... 21

b) Schenkung auf den Todesfall, 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (R E 3.3 ErbStR) aa) 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG... 21 Inhalt A. Einführung... 11 I. Entwicklung des Erbschaft- und II. Schenkungsteuerrechts... 11 Bedeutung anderer Rechtsgebiete für die Erbschaftsteuer... 13 III. Hinweise für das Selbststudium... 14 B. Steuerpflicht...

Mehr

Regierungsentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts in der vom Deutschen Bundestag angenommenen Fassung

Regierungsentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts in der vom Deutschen Bundestag angenommenen Fassung Regierungsentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts in der vom Deutschen Bundestag angenommenen Fassung 1. Privatvermögen a) Familienheim Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Erbschaft- und Schenkungsteuer Statistisches Bundesamt Finanzen und Steuern Erbschaft- und Schenkungsteuer 2016 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 23. August 2017 Artikelnummer: 5736101167004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt

Mehr

Öffentliche Finanzen, Personal, Steuern. Vererben, Erben und Schenken. Ergebnisse 2015 Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik.

Öffentliche Finanzen, Personal, Steuern. Vererben, Erben und Schenken. Ergebnisse 2015 Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik. ST A TISTISCHE BER I CH T E Öffentliche Finanzen, Personal, Steuern Vererben, Erben und Schenken L IV j/15 Ergebnisse 2015 Erbschaft und Schenkungsteuerstatistik Bestellnummer: 3L406 Statistisches Landesamt

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 15

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 15 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 15 A. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und die dazugehörenden wichtigsten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes... 19 I. Einführung...

Mehr

L IV 9 - j/15 Fachauskünfte: (0711)

L IV 9 - j/15 Fachauskünfte: (0711) Artikel-Nr. 3947 15001 Finanzen und Steuern L IV 9 - j/15 Fachauskünfte: (0711) 641-27 73 11.08.2016 Erbschaft- und Schenkungsteuer 2015 Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik wird seit 2008 jährlich

Mehr

L IV 9 - j/16 Fachauskünfte: (0711)

L IV 9 - j/16 Fachauskünfte: (0711) Artikel-Nr. 3947 16001 Finanzen und Steuern L IV 9 - j/16 Fachauskünfte: (0711) 641-27 73 24.08.2017 Erbschaft- und Schenkungsteuer 2016 Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik wird seit 2008 jährlich

Mehr

L IV 9 - j/17 Fachauskünfte: (0711)

L IV 9 - j/17 Fachauskünfte: (0711) Artikel-Nr. 3947 17001 Finanzen und Steuern L IV 9 - j/17 Fachauskünfte: (0711) 641-27 73 20.08.2018 Erbschaft- und Schenkungsteuer 2017 Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik wird seit 2008 jährlich

Mehr

Statistischer Bericht

Statistischer Bericht STATISTISCHES LANDESAMT Statistischer Bericht Erbschaft- und Schenkungsteuer im Freistaat Sachsen 2016 L IV 5 j/16 Zeichenerklärung - Nichts vorhanden (genau Null) 0 weniger als die Hälfte von 1 in der

Mehr

Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz

Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Stand: ab Steuerreform 2009 Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) kennt folgende Begrifflichkeiten:

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Erbschaft- und Schenkungsteuer Statistisches Bundesamt Finanzen und Steuern Erbschaft- und Schenkungsteuer 2015 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 09. August 2016, korrigiert am 30. November 2016 (Schaubild 5.1) Artikelnummer:

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer persönlicher Freibetrag Erbschaft- und Schenkungsteuer Ehegatte Quelle: ZdH, Berlin Stand: 12.12.2008, Reform ErbSt tritt zum 01.01.09 in Kraft Freibeträge ( 16 ErbStG) Kinder, Stiefk., Kinder verst. K.

Mehr

L IV - j / 10. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr

L IV - j / 10. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr L IV - j / 10 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen 2010 Bestell - Nr. 11 409 Zeichenerklärung 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts - nichts vorhanden

Mehr

ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEGÜNSTIGUNGEN UND FALLSTRICKE. Katarzyna Dyla, Denize Hummel

ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEGÜNSTIGUNGEN UND FALLSTRICKE. Katarzyna Dyla, Denize Hummel ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEGÜNSTIGUNGEN UND FALLSTRICKE Katarzyna Dyla, Denize Hummel 15.03.2018 WO KOMMEN WIR HER? Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft - Berater des Mittelstandes

Mehr

L IV - j / 11. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr

L IV - j / 11. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr L IV - j / 11 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen 2011 Bestell - Nr. 11 409 Zeichenerklärung 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts - nichts vorhanden

Mehr

Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein

Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein STATISTIKAMT NORD L IV 6 - j/11 24. Januar 2013 Erben und Schenken in Hamburg und Schleswig-Holstein 2011 Ergebnisse der Erbschaft-

Mehr

Wichtige Informationen zum Thema Erben und Schenken. Ich berate Sie persönlich: Ulrich Kallfass WP, StB, RB. Tel.: (0 74 52) 84 46-20

Wichtige Informationen zum Thema Erben und Schenken. Ich berate Sie persönlich: Ulrich Kallfass WP, StB, RB. Tel.: (0 74 52) 84 46-20 Wichtige Informationen zum Thema Erben und Schenken Ich berate Sie persönlich: Ulrich Kallfass WP, StB, RB Tel.: (0 74 52) 84 46-20 Erbschaftsteuerreform Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts

Mehr

L IV - j / 13. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr

L IV - j / 13. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr L IV - j / 13 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen 2013 Bestell - Nr. 11 409 Zeichenerklärung 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts - nichts vorhanden

Mehr

L IV - j / 12. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr

L IV - j / 12. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr L IV - j / 12 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen 2012 Bestell - Nr. 11 409 Zeichenerklärung 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts - nichts vorhanden

Mehr

Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein

Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein STATISTIKAMT NORD L IV 6 - j/09 29. März 2012 Erben und Schenken in Hamburg und Schleswig-Holstein 2009 Ergebnisse der Erbschaft-

Mehr

Die neue Erbschaftund Schenkungsteuer

Die neue Erbschaftund Schenkungsteuer Die neue Erbschaftund Schenkungsteuer Gesamtdarstellung mit den Vorschlägen der Sachverständigenkommission zur künftigen Bewertung des Grundbesitzes Dr. Peter Handzik Rechtsanwalt und Steuerberater Fachanwalt

Mehr

Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein

Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein STATISTIKAMT NORD L IV 6 - j/08 1. September 2011 Erben und Schenken in Hamburg und Schleswig-Holstein 2008 Ergebnisse der Erbschaft-

Mehr

Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt

Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung Vortrag von WP/StB Matthias Witt Erwerb von Todes wegen Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes

Mehr

Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein

Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein STATISTIKAMT NORD L IV 6-5j/07 31. März 2011 Erben und Schenken in Hamburg und Schleswig-Holstein 2007 Ergebnisse der Erbschaft-

Mehr

Statistische Berichte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen

Statistische Berichte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen Information und Technik Nordrhein-Westfalen Geschäftsbereich Statistik Statistische Berichte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen 21 Bestell-Nr L513 21, (Kennziffer L IV j/1) wwwitnrwde

Mehr

Statistische Berichte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen

Statistische Berichte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen Information und Technik Nordrhein-Westfalen Geschäftsbereich Statistik Statistische Berichte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen 212 Bestell-Nr L513 212, (Kennziffer L IV j/12) wwwitnrwde

Mehr

Statistische Berichte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen

Statistische Berichte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen Information und Technik Nordrhein-Westfalen Geschäftsbereich Statistik Statistische Berichte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen 213 Bestell-Nr L513 213, (Kennziffer L IV j/13) wwwitnrwde

Mehr

Warum einen Familienpool gründen?

Warum einen Familienpool gründen? Warum einen Familienpool gründen? Anwaltskanzlei Fachanwältin für Erbrecht Sachverständige für Grundstücksbewertung Hauptstraße 42, 82008 Unterhaching Telefon: 089/44119935, Fax: 089/44119936 E-Mail: kontakt@ra-dr-tremel.de;

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung

Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung HLBS Landesverbandstagung 212 Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung Referentin: Ines Marquardt Steuerberaterin Landwirtschaftlicher Buchführungsverband

Mehr

Das System der gesetzlichen Erbfolge

Das System der gesetzlichen Erbfolge Das System der gesetzlichen Erbfolge Urgroßeltern Großonkel/ Großtante 4. Ordnung Geschwister Neffen/ Nichten 2. Ordnung Großeltern Eltern Erblasser Kinder Enkel Urenkel 1. Ordnung Onkel/ Tanten Vettern/

Mehr

In welcher Höhe fällt Schenkungsteuer an und kann T.s Tante (Variante 4) die Jahresversteuerung nach 23 ErbStG wählen?

In welcher Höhe fällt Schenkungsteuer an und kann T.s Tante (Variante 4) die Jahresversteuerung nach 23 ErbStG wählen? A 103 ErbSt O Sachverhalt Behandlung der gemischten Schenkungen und Schenkung unter Auflage ErbStG 7 Abs. 1 Nr. 1, 23 A (60 Jahre) überträgt 2011 seiner Tochter T ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Hessisches Statistisches Landesamt Statistische Berichte Kennziffer: LIV5_j15 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2015 in Hessen Februar 2017 Hessisches Statistisches Landesamt, Wiesbaden Impressum Dienstgebäude:

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Hessisches Statistisches Landesamt Statistische Berichte Kennziffer: L IV 5 j/13 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2013 in Hessen Dezember 2014 Hessisches Statistisches Landesamt, Wiesbaden Impressum

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Hessisches Statistisches Landesamt Statistische Berichte Kennziffer: LIV5_j16 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2016 in Hessen November 2017 Hessisches Statistisches Landesamt, Wiesbaden Impressum Dienstgebäude:

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Hessisches Statistisches Landesamt Statistische Berichte Kennziffer: L IV 5 j/12 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2012 in Hessen November 2013 Hessisches Statistisches Landesamt, Wiesbaden Impressum

Mehr

Steuerberatungsgesellschaft Obermeyer GmbH Steuerberatung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung

Steuerberatungsgesellschaft Obermeyer GmbH Steuerberatung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung Beendigung der Nutzung der spanischen Immobilie 1. Erbschaftsteuerliche Aspekte im Königreich Spanien Die spanische Erbschaftsteuer belastet Immobilienvermögen von Deutschen In Spanien. Sie fällt auch

Mehr

Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Vortrag vor der Vollversammlung der IHK Siegen. Dr. Rainer Kambeck DIHK, Bereich Steuern, Finanzen

Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Vortrag vor der Vollversammlung der IHK Siegen. Dr. Rainer Kambeck DIHK, Bereich Steuern, Finanzen Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Vortrag vor der Vollversammlung der IHK Siegen Dr. Rainer Kambeck DIHK, Bereich Steuern, Finanzen 8. Juni 2015 Dr. Rainer Kambeck, DIHK IHK Siegen, 8. Juni 2015

Mehr

Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge Unternehmensnachfolge Referent: Dipl.-Kfm. Martin Schmidt-John Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht Business Frühstück zusammen mit der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 5 Berufsträger

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Hessisches Statistisches Landesamt Statistische Berichte Kennziffer: L IV 5 - j/17 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2017 in Hessen August 2018 Hessisches Statistisches Landesamt, Wiesbaden Impressum

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT. Geänderte Fassung vom Statistik nutzen. L IV - j/11 L

STATISTISCHES LANDESAMT. Geänderte Fassung vom Statistik nutzen. L IV - j/11 L STATISTISCHES LANDESAMT 2012 Geänderte Fassung vom 10.04.2013 Statistik nutzen 2011 L IV - j/11 L4093 201100 Zeichenerklärung (nach DIN 55301) 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle,

Mehr

Die steuerlichen Möglichkeiten: Unternehmensnachfolge steuerlich. Die Steuerklasse I. Die Höhe der Erbschaftsteuer. Schenkung/Erbfall = ErbSt/SchSt

Die steuerlichen Möglichkeiten: Unternehmensnachfolge steuerlich. Die Steuerklasse I. Die Höhe der Erbschaftsteuer. Schenkung/Erbfall = ErbSt/SchSt Unternehmensnachfolge steuerlich Scheuer Die steuerlichen Möglichkeiten: Schenkung/Erbfall = ErbSt/SchSt Gemischte Schenkung/ = ESt/KSt bzw. Vorweggenommene ErbSt/SchSt Erbfolge Veräußerung = ESt/KSt Die

Mehr

L IV - j / 08. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr

L IV - j / 08. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr L IV - j / 08 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen 2008 Bestell - Nr. 11 409 Zeichenerklärung 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts - nichts vorhanden

Mehr

Statistische Berichte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen

Statistische Berichte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen Information und Technik Nordrhein-Westfalen Geschäftsbereich Statistik Statistische Berichte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen 2014 Bestell-Nr. L513 2014 00, (Kennziffer L IV j/14)

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer 2007

Erbschaft- und Schenkungsteuer 2007 Kennziffer: L IV 5j/2007 Bestellnr.: L4093 200701 Juli 2008 Erbschaft- und Schenkungsteuer 2007 STATISTISCHES LANDESAMT RHEINLAND-PFALZ. BAD EMS. 2008 ISSN 1430-5151 Für nichtgewerbliche Zwecke sind Vervielfältigung

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Hessisches Statistisches Landesamt Statistische Berichte Kennziffer: L IV 5 - j/14 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2014 in Hessen Oktober 2015 Hessisches Statistisches Landesamt, Wiesbaden Impressum

Mehr

Erben und Schenken in Bayern 2012

Erben und Schenken in Bayern 2012 Mit Bayern rechnen. Statistische Berichte Kennziffer L IV 6 j 2012 Herausgegeben im August 2013 Bestellnummer L46003 201200 Einzelpreis 7,50 Alle Veröffentlichungen im Internet unter www.statistik.bayern.de/veroeffentlichungen

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer Erbschaft- und Schenkungsteuer Gesamtdarstellung mit Bewertungsgesetz und den Änderungen zum 1. Januar 2010 Von ^s Dr. Peter Handzik Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht 7., neu bearbeitete

Mehr

Erben und Schenken in Bayern 2013

Erben und Schenken in Bayern 2013 Mit Bayern rechnen. Statistische Berichte Kennziffer LIV6j 2013 Herausgegeben im August 2014 Bestellnummer L46003 201300 Einzelpreis 7,50 Alle Veröffentlichungen im Internet unter www.statistik.bayern.de/veroeffentlichungen

Mehr

Erben und Schenken mit mylife Invest

Erben und Schenken mit mylife Invest Allgemeines Grundwissen zu Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbSt) und Anwendungsbeispiele 24.03.2016 1 Erbschaft-/Schenkungsteuer Wer erbt oder geschenkt bekommt, muss Steuern zahlen Die Höhe der Steuer

Mehr

Ihr Steuerberater ist ein erfahrener Spezialist, der für Sie die günstigste Regelung findet.

Ihr Steuerberater ist ein erfahrener Spezialist, der für Sie die günstigste Regelung findet. Die Berechnung der Erbschaftsteuer weist viele Besonderheiten auf, auf die im Rahmen einer Kurzfassung nicht eingegangen werden kann. Außerdem ist die Höhe der Erbschaftsteuer in großem Umfang von tatsächlichen

Mehr

2. Bad Honnefer Erbrechtstag. Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien

2. Bad Honnefer Erbrechtstag. Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien Aktuelle Steuerfreibeträge Steuerklasse Freibetrag I Ehepartner 500.000 I Kinder und Stiefkinder 400.000 I Enkel 200.000 I Eltern und Großeltern

Mehr

Die Reform der Erbschaftund Schenkungsteuer

Die Reform der Erbschaftund Schenkungsteuer Die Reform der Erbschaftund Schenkungsteuer Sie erhalten eine große Erbschaft? Dann freuen Sie sich. Denn Ihr Vermögen wird sich schlagartig stark vermehren. Sie erhalten eine kleine oder mittlere Erbschaft?

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT. Geänderte Fassung vom Statistik nutzen. L IV - j/12 Kennziffer: L ISSN:

STATISTISCHES LANDESAMT. Geänderte Fassung vom Statistik nutzen. L IV - j/12 Kennziffer: L ISSN: STATISTISCHES LANDESAMT 2013 Geänderte Fassung vom 03.07.2013 Statistik nutzen 2012 L IV - j/12 Kennziffer: L4093 201200 ISSN: Zeichenerklärung (nach DIN 55301) 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten

Mehr

Statistische Berichte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen

Statistische Berichte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen Information und Technik Nordrhein-Westfalen Geschäftsbereich Statistik Statistische Berichte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen 2015 Bestell-Nr. L513 2015 00, (Kennziffer L IV j/15)

Mehr

Es gibt zahlreiche Anlageformen, die verschiedene Chancen und Risiken bieten, aber keine kann die Vorteile die eine Renten versicherung aufweisen.

Es gibt zahlreiche Anlageformen, die verschiedene Chancen und Risiken bieten, aber keine kann die Vorteile die eine Renten versicherung aufweisen. ERBEN & SCHENKEN DUO OPTION IM FLEXIBLEN KAPITALPLAN STRATEGISCHE VERMÖGENSPLANUNG Es gibt zahlreiche Anlageformen, die verschiedene Chancen und Risiken bieten, aber keine kann die Vorteile die eine Renten

Mehr

Erbschaftsteuer. Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung. Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Erbschaftsteuer. Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung. Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater Erbschaftsteuer Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater 1 Erbschaftsteuer Rechtsentwicklung Freibeträge und Steuerklassen Übertragung von Immobilien

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT. Geänderte Fassung vom Statistik nutzen. L IV - j/10 L

STATISTISCHES LANDESAMT. Geänderte Fassung vom Statistik nutzen. L IV - j/10 L STATISTISCHES LANDESAMT 2011 Geänderte Fassung vom 11.04.2013 Statistik nutzen 2010 L IV - j/10 L4093 201000 Zeichenerklärung (nach DIN 55301) 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle,

Mehr

Steuern im Forstbetrieb: was muss ich als Waldbesitzer beachten?

Steuern im Forstbetrieb: was muss ich als Waldbesitzer beachten? Steuern im Forstbetrieb: was muss ich als Waldbesitzer beachten? Referent: Dipl.-Ing. agr. (FH) Hans Laimer, StB Ecovis BLB Landau Steuerberatungsgesellschaft mbh 06.02.2013 à Steuerberatung à Wirtschaftsprüfung

Mehr

Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer

Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer 9. Steuertag der Fachhochschule Worms Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer Dr. Jens Kollmar Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Steuerrecht Vertretungsprofessor an der FH Worms Inhaltsübersicht A. Reformüberblick

Mehr

Erben und Schenken in Bayern 2014

Erben und Schenken in Bayern 2014 Statistische Berichte Erben und Schenken in Bayern 2014 L IV 6 j 2014 Hrsg. im August 2015 Bestellnr. L4600C 201400 www.statistik.bayern.de Zeichenerklärung 0 mehr als nichts, aber weniger als die Hälfte

Mehr

Kapitalgesellschaft auf. Doppelbesteuerung und -belastung,

Kapitalgesellschaft auf. Doppelbesteuerung und -belastung, Marten Ortlinghaus Übertragung einer Kapitalgesellschaft auf die nächste Generation Steuerbelastungsvergleich, Doppelbesteuerung und -belastung, Diskriminierung 4^ Springer Gabler 1 Problemstellung und

Mehr

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Dr. Reinhard Geck Kapp, Ebeling 1 & Partner A. Grundlagen im Überblick 1. Verhältnis von Erbschaft-

Mehr

Bericht der Abgeordneten Steffen Kampeter, Carsten Schneider (Erfurt), Otto Fricke, Dr. Gesine Lötzsch und Alexander Bonde

Bericht der Abgeordneten Steffen Kampeter, Carsten Schneider (Erfurt), Otto Fricke, Dr. Gesine Lötzsch und Alexander Bonde Deutscher Bundestag Drucksache 1611085 16. Wahlperiode 26. 11. 2008 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 167918,

Mehr

Erbschafts- und Schenkungssteuer 2008

Erbschafts- und Schenkungssteuer 2008 Erbschafts- und Schenkungssteuer 2008 EVAS: 73611 Vergleich der Erhebung 2008 gegenüber 2007 Stand: 01.07.2009 www.forschungsdatenzentrum.de 2 / 11 Inhalt Seite 1 Vergleich der Erhebungen 3 1.1 Unterschied

Mehr

L IV - j/08 L

L IV - j/08 L 2011 2008 L IV - j/08 L4093 200801 Zeichenerklärung (nach DIN 55301) 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts - nichts vorhanden (genau Null) Angabe fällt

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT. Geänderte Fassung vom Statistik nutzen. L IV - j/09 L

STATISTISCHES LANDESAMT. Geänderte Fassung vom Statistik nutzen. L IV - j/09 L STATISTISCHES LANDESAMT 2011 Geänderte Fassung vom 10042013 Statistik nutzen 2009 L IV - j/09 L4093 200900 Zeichenerklärung (nach DIN 55301) 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle,

Mehr

Es besteht Handlungsbedarf

Es besteht Handlungsbedarf Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 Teilweise Verfassungswidrigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts Betrifft konkret: Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer Gesetzgeber

Mehr

Steuerliche Folgen der Unternehmensnachfolge

Steuerliche Folgen der Unternehmensnachfolge Steuerliche Folgen der Unternehmensnachfolge Vortrag IHK 21.06.2017 Steuerberater Dipl.-Kfm. Olaf Onigkeit und Nicky Schönberg 1 Unternehmensnachfolge 2 Themenüberblick Was bedeutet Unternehmensnachfolge?

Mehr

Eckpunkte des neuen Erbschaftsteuerrechts zur Übertragung von Betriebsvermögen

Eckpunkte des neuen Erbschaftsteuerrechts zur Übertragung von Betriebsvermögen Eckpunkte des neuen Erbschaftsteuerrechts zur Übertragung von Betriebsvermögen Thomas Koller stellv. Hauptgeschäftsführer Handwerkskammer für Oberfranken Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform Alle Vermögensklassen

Mehr

KLAIBER-SCHLEGEL STEUERBERATUNG WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UNTERNEHMENSBERATUNG. KLAIBER-SCHLEGEL Steuerberatungs GmbH

KLAIBER-SCHLEGEL STEUERBERATUNG WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UNTERNEHMENSBERATUNG. KLAIBER-SCHLEGEL Steuerberatungs GmbH STEUERBERATUNG WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UNTERNEHMENSBERATUNG KLAIBER-SCHLEGEL Steuerberatungs GmbH Gartenstraße 5 72458 Albstadt Tel. 07431 9379-00 Fax 07431 9379-50 mail@klaiber-schlegel.de www.klaiber-schlegel.de

Mehr

4 Allgemeine Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes durch

4 Allgemeine Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes durch 4.2 Änderung der persönlichen Freibeträge 37 4 Allgemeine Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes durch das Erbschaftsteuerreformgesetz Neben den umfassenden Änderungen bei der Bewertung des Grundbesitzes

Mehr

Erben und Vererben. Erben ohne Scherben

Erben und Vererben. Erben ohne Scherben Erben und Vererben Erben ohne Scherben Dr. Jörg Lehr, 26. Oktober 2010 Erbschaftsteuerreform warum? Vermögensgegenstand Barvermögen/Forderungen Wertpapiere ausländl. Grundbesitz inländ. Grundbesitz GmbH

Mehr

Vorbemerkungen Steuerpflichtiger Erwerb nach Steuerklassen insgesamt der unbeschränkt und beschränkt Erbschaft- und Schenkungsteuerpflichtigen 7

Vorbemerkungen Steuerpflichtiger Erwerb nach Steuerklassen insgesamt der unbeschränkt und beschränkt Erbschaft- und Schenkungsteuerpflichtigen 7 Statistischer Bericht L IV - 5 j / 02 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen 2002 Bestell - Nr. 11 409 Thüringer Landesamt für Statistik Herausgeber: Thüringer Landesamt für Statistik Europaplatz

Mehr

Erben und Schenken in Bayern 2016

Erben und Schenken in Bayern 2016 Statistische Berichte Erben und Schenken in Bayern 2016 L IV 6 j 2016 Hrsg. im September 2017 Bestellnr. L4600C 201600 www.statistik.bayern.de Zeichenerklärung 0 mehr als nichts, aber weniger als die Hälfte

Mehr

Aktuelles zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Aktuelles zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Aktuelles zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht von convocat GbR, München www.convocat.de In Rechtsprechung und Gesetzgebung sind verschiedene, zum Teil gravierende, Änderungen

Mehr

steuerliche Themen für Mitglieder von HWG Ilsede und Region Peine e.v. Christina Musiolek Steuerberaterin Rechtsanwältin Fachanwältin für Steuerrecht

steuerliche Themen für Mitglieder von HWG Ilsede und Region Peine e.v. Christina Musiolek Steuerberaterin Rechtsanwältin Fachanwältin für Steuerrecht steuerliche Themen für Mitglieder von HWG Ilsede und Region Peine e.v. Christina Musiolek Steuerberaterin Rechtsanwältin Fachanwältin für Steuerrecht Vortragsthemen: 1. Anliegerbeiträge Werbungskosten

Mehr