der Finanzbauverwaltungen (VHB) Ausgabe elektronische Austauschlieferung Stand Oktober 2004

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1 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Berlin Nur per - Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, - Bundesvermögensverwaltung der Oberfinanzdirektion Berlin, - Bauverwaltungen der Länder HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT INTERNET Leiter der Abteilung Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten Michael Halstenberg Invalidenstraße 44, Berlin Berlin TEL FAX AL-B@bmvbw.bund.de - nachrichtlich Bundesbaugesellschaft Berlin - gemäß Verteiler Erlasse - BETREFF AZ DATUM BEZUG Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) Ausgabe elektronische Austauschlieferung Stand Oktober 2004 B Berlin, 23. November 2004 Bezugserlass 1: B I /73 vom 14. Dezember 1973 Bezugserlass 2: BS vom Einführungserlass VHB 2002 Bezugserlass 3: BS vom elektronische Austauschlieferung Stand April 2004 Anlagen: 1. Dokumentation der Änderungen 2. Kurzanleitung 3. Leitfaden zu den gesetzlichen Statistikpflichten im öffentlichen Auftragswesen BMWA, I B vom I. Das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) wurde mit Bezugserlass 1 eingeführt und liegt derzeit in der mit Bezugserlass 2 eingeführten Fassung VHB- Ausgabe 2002 vor. Die Umsetzung der durch die Bund- Länder-Arbeitsgruppe beständig fortgeschriebenen Richtlinien, Einheitli- Einführung elektronischer Austauschformulare für das Vergabehandbuch Stand 10/ 2004 Seite 1 von 7

2 chen Verdingungsmuster und Einheitlichen Formblätter des VHB liegt derzeit in der mit Bezugserlass 3 eingeführten elektronischen Austauschversion Stand April 2004 vor. Hiermit erfolgt der elektronische Austausch zum Stand Oktober 2004 auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unter Bauwesen, Städtebau und Raumordnung/ Bauwesen/ Gesetze, Verordnungen, Erlasse / Vergabehandbuch (VHB) und Erlasse. Ein neue Gesamtausgabe des VHB ist mit dem elektronischen Austausch nicht verbunden; es bleibt bei der Ausgabe II. Neben redaktionellen Anpassungen und Verbesserungen für die datentechnische Bearbeitung wurden folgende inhaltlichen Änderungen eingearbeitet (siehe hierzu auch Anlage 1): 1. Umsetzung der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2004 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung V / 0193 vom Der Bundesrechnungshof hat im Rahmen seiner Prüfungen zur Einhaltung der EG- Vorschriften bei Vergaben von Bauleistungen nach VOB sowie von Leistungen an Freiberuflich Tätige nach VOF im Zuständigkeitsbereich des BMVBW festgestellt, dass Baudienststellen in vielen Fällen den Mindestanteil EG-weiter Ausschreibungen nicht eingehalten haben und überwiegend keine Aufstellungen zum Anteil der EG-weit auszuschreibenden Vergaben vorhanden waren. Um die Einhaltung des 80 % - Kontingentes bei EG-weiten Vergabeverfahren bei allen Baudienststellen des Bundes sicherzustellen, hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Vergabehandbuch den Inhalt der Richtlinie zu 1a VOB/A dahingehend überarbeitet, dass 1. der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die Schätzung des Gesamtauftragswertes vorzunehmen ist, der Beginn der Einleitung des ersten Vergabeverfahrens für die bauliche Anlage ist, Einführung elektronischer Austauschformulare für das Vergabehandbuch Stand 10/ 2004 Seite 2 von 7

3 2. zum Zeitpunkt der Schätzung des Gesamtauftragswertes feststehen muss, welche Leistungen mit welchen Losen zur Erfüllung des sog. 80 %-Kontingents nach 1a Nr. 1 Abs. 2, 2. Spiegelstrich VOB/A herangezogen werden und damit EG-weit auszuschreiben sind, 3. dass die vorgenannte Festlegung mit Datum und Unterschrift in den Bauakten zu dokumentieren ist und Teil des Vergabevermerks wird, 4. der so festgelegte 80%- Mindestanteil und die losweise Vorgehensweise für alle Ausschreibungsverfahren und für die Durchführung der gesamten Baumaßnahme unabhängig von den späteren einzelnen Ausschreibungsergebnissen bindend ist. Ebenfalls im Ergebnis der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes wurde in 17a A Nr.1 VHB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für EU-weite Ausschreibungen verkürzte Bewerbungs- bzw. Angebotsfristen nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn eine nach 18a VOB/A noch gültige Vorinformation vorliegt. 2. Umsetzung der Urteile des Landgerichts Frankfurt 2/20 2/00 vom und folgend des OLG Frankfurt vom U 26/01 - sowie des BGH-Urteils vom VII ZR 419/02 im Rahmen der Vereinheitlichung der Vergaberegelungen Nach dem Urteil des BGH vom VII ZR 419/02 führt jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist und somit eine isolierte Inhaltskontrolle stattfinden kann. Dabei kommt es so der BGH - nicht darauf an, welches Gewicht diesem Eingriff zukommt. Die Arbeitsgruppe Vereinheitlichung der Vergaberegelungen hat daraufhin die Klauseln der vereinheitlichten Bewerbungsbedingungen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen auf Abweichungen zu den Regelungsinhalten der VOB untersucht. Alle Vertragsklauseln die im Widerspruch zur VOB standen, wurden gestrichen (siehe Anlage 1). 3. Zulässigkeit von Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten EuGH- Urteil vom Rs. C-421/01 Einführung elektronischer Austauschformulare für das Vergabehandbuch Stand 10/ 2004 Seite 3 von 7

4 Als erste Konsequenz aus dem EUGH-Urteil, wonach für Nebenangebote bzw. Änderungsvorschläge die konkreten Mindestforderungen aufgeführt werden müssen, hat die Arbeitsgruppe Vereinheitlichung der Vergaberegelungen beschlossen, Nr.4.1 der vereinheitlichten Bewerbungsbedingungen wie folgt zu ergänzen: Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Nebenangebot oder Änderungsvorschlag nachzuweisen. Sonst können sie nicht berücksichtigt werden. 4. Weitere Änderungen aus der Vereinheitlichung der Vergaberegelungen 4.1 Auszüge aus dem Gewerbezentralregister bei der Vergabe von Lieferleistungen In Umsetzung der Verpflichtung des geänderten 5 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sind von den Vergabestellen des Bundes ab dem 1. April 2004 bei Bauaufträgen Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister nach 150a der Gewerbeordnung zu fordern oder vom Bewerber/Bieter die Vorlage entsprechender Auskünfte im Original oder als Kopie zu verlangen. Im Rahmen dieser Neuregelung ist mit Erlass BS vom auf das Verlangen der Auszüge nach 150 GewO sowohl bei Bauleistungen als auch bei Lieferleistungen verzichtet worden. Im Sinne der einheitlichen Vorgehensweise mit den Bereichen Wasserbau und Straßenbau wird die in diesen Bereichen weiterhin gültige Forderung der 150 GewO- Auszüge entsprechend dem Ressortübergreifenden Erlass vom 4. März 1994 B I 2 A wieder in die VOL-Muster des Bundeshochbaus aufgenommen. 4.2 Einheitliche Berechnung der Lohngleitklausel Für die Vergaben von Bauleistungen in den Bereichen Wasserbau, Straßenbau und Hochbau wird ab sofort eine einheitliche Berechnungsweise für die Lohngleitklausel vorgesehen. Danach wird im Sinne einer einfachen Berechnungsart in den Lohnkosten der Anteil für Nachunternehmerleistungen nicht mehr in Ansatz gebracht. Gleichfalls wird von der Angebotssumme der Anteil für Nachunternehmerleistungen abgezogen. Für die Zusammenstellung der Lohnkosten entfällt der Lohnkostenanteil aus Allgemeinen Geschäftskosten (dieser Lohnkostenan- Einführung elektronischer Austauschformulare für das Vergabehandbuch Stand 10/ 2004 Seite 4 von 7

5 teil bezieht sich nicht auf die Baustelle; Mitarbeiter der Unternehmen aus Verwaltung etc. werden nach anderen Tarifverträgen bezahlt). Der Änderungssatz für die Ermittlung der Lohnmehrkosten wird daher wie folgt berechnet (Anlage zu 15 A VHB): Änderungssatz = s Lohnkosten ohne Nachunternehmeranteil X 10 q Angebotssumme ohne Nachunternehmerleistungen X maßgebender Lohn 4.3 Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs Aus Anlass eines Kartellordnungswidrigkeitsverfahren gegen Unternehmen des Baunebengewerbes wegen fehlender Transparenz von Unternehmensverbindungen zwischen Bietern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist in die vereinheitlichten Bewerbungsbedingungen eine Regelung aufgenommen worden, nach der die Bieter - insbesondere Mitglieder von Bietergemeinschaften - auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben haben, ob und auf welche Art sie wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden sind ( Nr.2 EVM (B) BWB /E 212). 5. vollständige Überarbeitung der Richtlinien 3bis 18 B VHB Die Richtlinien 3bis 18 B VHB wurden dahingehend inhaltlich und redaktionell überarbeitet, dass die Erläuterungen zur VOB/B auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt wurden und hauptsächlich Handlungsanweisungen formuliert wurden. Wichtige Änderungen sind u.a.: Öffnung für die Möglichkeit der Führung von elektronischen Bautagebüchern ( 4 B VHB) Umsetzung der Inhalte des Leitfadens zur Vergütung bei Nachträgen in die Regelungen zur Beauftragung von Stundenlohnarbeiten ( 15 B VHB) Anpassung der Verjährung von Ansprüchen aus Bürgschaften an das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ( 17 A Nr.5VHB) 6. Anwendungsbereich der Beschränkten Ausschreibung Im Sinne der Minderung des Aufwands für Ausschreibungen sind in 3 A Nr.2.3 VHB als Anhaltspunkt für die Vergabestellen, wann wegen des Missverhältnisses zwischen Einführung elektronischer Austauschformulare für das Vergabehandbuch Stand 10/ 2004 Seite 5 von 7

6 dem Aufwand für Auftraggeber oder Bewerber und dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistungen eine Beschränkte Ausschreibung gerechtfertigt sein kann, Aufträge bis zu Euro benannt worden. 7. Vergabestatistik: Bei der Vergabestatistik der Finanzbauverwaltung werden künftig Nachträge nur noch wertmäßig erfasst. Zusätzlich werden Angaben zu Nachprüfungsverfahren abverlangt. Für die Vergabestatistik der EU- weiten Ausschreibungen sind die aktuellen Formblätter des BMWA übernommen worden (siehe hierzu auch Anlage 3). Hierunter zählen aktuell auch der Vordruck 11, die jährliche statistische Aufstellung der vergebenen Dienstleistungsaufträge über dem Schwellenwert und der Vordruck 12, die jährliche statistische Aufstellung der vergebenen Dienstleistungsaufträge über dem Schwellenwert nach Verhandlungsverfahren gemäß 3a Nr. 1(4) und Nr. 2 VOL/A sowie 5 VgV und 5 VOF. 8. Hinweis für Veröffentlichungen Ab dem 01. Januar 2005 sind gemäß Erlass des BMWA I B /27 vom alle Bekanntmachungen von Vergabeverfahren innerhalb der Bundesverwaltung auf dem Dienstleistungsportal des Bundes elektronisch zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck wenden sich die Vergabestellen an die Portalredaktion im Bundesverwaltungsamt, Barbarastr. 1, Köln. 1 Die Portalredaktion erteilt Informationen und gibt Unterstützung bzgl. der Nutzung des Redaktionssystems. Bis zum 31. Dezember 2005 muss neben der Einstellung auf dem Dienstleistungsportal des Bundes weiterhin eine Veröffentlichung im Bundesausschreibungsblatt erfolgen. Die Verpflichtung dazu entfällt zum 01. Januar Die Bestimmungen über die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in sonstigen Printmedien bleiben unberührt. 1 Support.lokalredaktion@bva.bund.de - Hotline: Einführung elektronischer Austauschformulare für das Vergabehandbuch Stand 10/ 2004 Seite 6 von 7

7 III. Die Regelungen des Erlasses B vom Wertung unangemessen niedriger Preise von Teilleistungen wurde in 25 A Nr A VHB und in den Einheitlichen Verdingungsmustern, EVM (B) BwB/E 212, EVM (Z) BwB 222 und EVM (L) BwB 232, Nrn. 3.3 inhaltlich umgesetzt. (Zu weiteren Änderungen insbesondere in den Einheitlichen Formblätter siehe Dokumentation (Anlage1)). Für die Vorgehensweise bei der elektronischen Bearbeitung ist dem Erlass eine Kurzanleitung beigefügt (Anlage 2). Im Auftrag gez. Michael Halstenberg Einführung elektronischer Austauschformulare für das Vergabehandbuch Stand 10/ 2004 Seite 7 von 7

8 Aktualisierung des VHB Ausgabe 2002 Stand Oktober 2004 Teil Dateibezeichnung / Bezeichnung der Richtlinien, EVM, EFB Teil 1-Richtlinien Zuständigkeiten Bauamt Baudurchführende Ebene TAM Fachaufsicht führende Ebene 1a A Nr. 1 A VHB 3 A Nr. 2.3 VHB 14 A Nr. 4 A VHB 17aA Nr. 1 VHB inhaltliche Änderungen, Begründungen Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Gesamtauftragswertes ist der Beginn der Einleitung des ersten Vergabeverfahrens für die bauliche Anlage ( 1a Nr. 3 VOB/A. Zum Zeitpunkt der Schätzung des Gesamtauftragswertes muss dabei feststehen, welche Leistungen mit welchen Losen zur Erfüllung des sog. 80 %-Kontingents nach 1a Nr. 1 Abs. 2, 2. Spiegelstrich VOB/A herangezogen werden und damit EG-weit auszuschreiben sind. Die Festlegung ist mit Datum und Unterschrift zu dokumentieren. Der so festgelegte 80 % - Mindest-Anteil und die losweise Vorgehensweise sind für alle Ausschreibungsverfahren und für die Durchführung der gesamten Baumaßnahme unabhängig von den späteren einzelnen Ausschreibungsergebnissen bindend. Bei Aufträgen bis zu ohne Umsatzsteuer kann insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Beschränkte Ausschreibung in Frage kommen (vgl. 3 Nr. 3 Abs.1 VOB/A). "Eine Liste in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Kreditinstitute bzw. Kredit- und Kautionsversicherer befindet sich in Teil IV." Sollen auf Grund einer Vorinformation verkürzte Bewerbungs- bzw. Angebotsfristen festgelegt werden, muss eine nach 18a VOB/A noch gültige Vorinformation vorliegen. Dafür muss die Vorinformation nach dem vorgeschriebenen Muster nach Anhang I des Abschnitts 2 der VOB/A mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung für das Vergabeverfahren an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt worden sein (siehe dazu die Richtlinien zu Umsetzung der Terminologie aus RBBau in Auswirkung der Bemerkungen des Bundesrechnungsh ofes 2004 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung V / 0193 vom Erweiterung auf Kreditinstitute in Auswirkung der Bemerkungen des Bundesrechnungsh ofes 2004 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung Anlage 1 zum Erlass B vom Seite 1 von 9

9 18a VOB/A); ggf. ist deshalb die Vorinformation rechtzeitig zu erneuern. V / 0193 vom A Nr. 3 VHB Abrechnungssumme Auftragssumme redaktionelle Korrektur 25 A Nr. 1.2 VHB 25 A Nr VHB Auszuschließen sind Angebote, - bei denen ein Ausschlußgrund nach 25 Nr. 1 VOB/A vorliegt, - die nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen erfüllen (siehe auch 23 A Nr.2.2 VHB), Ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis darf nur dann ausgeschieden werden, wenn zuvor vom Bieter schriftlich Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen verlangt worden ist und der Bieter nicht den Nachweis einer ordnungsgemäßen Kalkulation erbracht hat. Auch bei unangemessen niedrigen Preisen von Teilleistungen (Positionen), ist schriftlich Aufklärung zu verlangen. Kann der Bieter nicht schlüssig nachweisen, dass sein Preis sachgerecht kalkuliert ist und Kostenanteile nicht in andere Positionen verschoben sind, ist sein Angebote als unvollständig ( 21 Nr. 1 VOB/A) auszuschließen. Eine bloße Behauptung des Bieters, seine Preise seien sachgerecht kalkuliert, reicht nicht aus. 2B Nr. 2.3 VHB Als anderweitiger Erwerb können Hierzu zählen als anderweitiger Erwerb gerade Mengenmehrungen in anderen Leistungspositionen, vom Auftraggeber verlangte erforderliche Zusatzleistungen im Rahmen des erteilten Auftrags oder ein neuer Auftrag (z.b. ein Anschlussauftrag nach 1 Nr. 4 Satz 2 VOB/B; siehe dazu Nr ) gehören Anlage zur Richtlinie zu 2 VOB/B. redaktionelle Klarstellung Umsetzung des BGH-Urteils vom X ZB 7/04 redaktionelle Klarstellung Leitfadens zur Vergütung bei Nachträgen redaktionelle Klarstellungen 3 bis 18 B Einführung der vollständig überarbeiteten Richtlinien VHB Teil II, Einheitliche Verdingungsmuster EVM (Z) A Anlage 1 zum Erlass B vom Seite 2 von 9

10 EVM (Z) Ang Bund und Dritte, mit Losen, ohne Lose, EVM (Z) A EVM (Z) Ang Bund und Dritte, EVM (L) A 231, EVM (L) A EG 231EG, EVM (L) Ang 233, EVM (L) Ang EG233EG Bund und Dritte, mit Losen, ohne Lose EVM (L) A 231, EVM (L) A EG 231EG, EVM (B) A 211, EVM (B) A EG 211 EG, EVM (Z) A 221.1, EVM (Z) A 221.2, Anpassung der Verweise auf BwB, BVB, ZVB jeweiligen Zeitvertragsarbeiten (Z) bzw. Lieferleistungen (L) redaktionelle Korrektur Nr. 4 wiedereingefügt: Gewerbezentralregisterauszug Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gem. 7 Nr. 4 VOL/A einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister ( 150 Gewerbeordnung) vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als 3 Monate sein. Ausländische Bieter haben eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes vorzulegen. Beschluss der Arbeitsgruppe Vereinheitlichung der Vergaberegelungen Nr. 1 zusätzliche Zeile in der Vertretungsformel redaktionelle Änderung Anlage 1 zum Erlass B vom Seite 3 von 9

11 EVM (L) A 231, EVM (L) A EG 231EG Bund mit/ohne Lose EVM (B) A 211, EVM (B) A EG 211 EG, EVM (Z) A 221.1, EVM (Z) A 221.2, EVM (L) A 231, EVM (L) A EG 231EG Bund, Dritte mit/ohne Lose EVM (B) BwB/E 212 mehr Freizeilen in Nr. 9 für Begründungen (z.b. für den Verzicht auf Stoffpreisgleitklausel Stahl) Nr.2: Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. Dies gilt insbesondere für Bietergemeinschaften. Nr.3.3 : Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz oder gleichwertiger Art und wird vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fabrikat (insbesondere Herstellerangabe und genaue Typenbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat anbieten will. Fehlt diese Angabe, ist das Angebot unvollständig. Anlage 1 zum Erlass B vom redaktionelle Änderung Umsetzung der Urteile des Landgerichts Frankfurt 2/20 2/00 vom und folgend Urteil des OLG Frankfurt vom U 26/01 - sowie BGH-Urteil vom VII ZR 419/02 im Rahmen der Seite 4 von 9

12 EVM (Z) BwB 222, EVM (L) BwB 234 Nr.3.3: Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von 21 Nr.1 Abs.1 Satz 3 VOB/A. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in Mischkalkulationen auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen ( 25 Nr. 1, Abs.1 b) VOB/A). Nr Satz: Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Nebenangebot oder Änderungsvorschlag nachzuweisen. Sonst können sie nicht berücksichtigt werden. Nr. 4.3: Sollen Preisnachlässe (ohne Bedingungen) für Nebenangebote oder Änderungsvorschläge zum Hauptangebot gelten, so hat der Bieter dies im Nebenangebot oder Änderungsvorschlag zu erklären. Anpassung an die Regelungen in EVM (B) BwB/E 212, soweit diese auch für Zeit- bzw. Lieferleistungen zutrifft. Anlage 1 zum Erlass B vom Vereinheitlichung der Vergaberegelungen Umsetzung des BGH-Urteils vom X ZB 7/04 Umsetzung EuGH- Urteil vom Rs. C-421/01 Änderunsbeschlus s der Arbeitsgruppe Vereinheitlichung der Vergaberegelunge n siehe EVM (B) BwB/E 212 Seite 5 von 9

13 EVM (B) BVB 214 Bund und Dritte, mit/ohne Lose, national/eg (EVM (L) BVB 234, Nr. 6.1 und 6.2 analog) EVM (B) ZVB/E 215 Nr. 4.1 neu: Als Sicherheitsleistung stellt der Auftragnehmer die nach den unter Nr. 4.2 aufgeführten Bedingungen und dort ausgefüllten Vorgaben geforderte Bürgschaft. Es bleibt ihm überlassen, diese zu stellen, bzw. die gestellte Bürgschaft durch eine andere Sicherheit zu ersetzen. Nr.4.2: Nach Abnahme und Erbringung aller bis dahin erhobenen Ansprüche aus der Vertragserfüllung kann der Auftragnehmer verlangen, redaktionelle Klarstellung Nr.9 WBVB ein Beiblatt kann als Anlage dazu gewählt werden datentechnische Verbesserung Nr.1 gestrichen (Regelungen sind im Angebotsschreiben bzw. in BwB enthalten) in Nr. 5: unzutreffende Verweisung auf 2 Nr. 3 VOB/B gestrichen Nr. 9.1: Er darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind; auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies nachzuweisen. Die Vereinbarung der Preise bleibt hiervon unberührt. gesamte Nr gestrichen Nr. 19.2: Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. gesamte Nr. 21 gestreichen. Nrn. 22.1, 22.2: auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. Umsetzung der Urteile des Landgerichts Frankfurt 2/20 2/00 vom und folgend Urteil des OLG Frankfurt vom U 26/01 - sowie BGH-Urteil vom VII ZR 419/02 im Rahmen der Vereinheitlichung der Vergaberegelunge n Anlage 1 zum Erlass B vom Seite 6 von 9

14 EVM (Z) ZVB 225 EVM (L) ZVB 235 Anpassung an die Regelungen in EVM (B) ZVB/E 215, soweit diese auch für Zeit- bzw. Lieferleistungen zutrifft. siehe unter EVM (B) ZVB/E 215 EVM (Z) A Nr. 3 Erweiterung für die Ausschreibung mehrerer Leistungsbereiche EVM (Z) Ang Nr. 6.2 Erweiterung für die Ausschreibung mehrerer Leistungsbereiche Nr. 6.3 Aufgliederung der Materialkosten Beschluss AG Vergabehandbuch inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung der Formblätter Einheitliche Formblätter EFB - EFB (B/Z) Abs inhaltliche Klarstellung gemäß Beschluss AG VHB EFB (B) Info Abs EG 306 Änderung analog EFB (B/Z) Abs inhaltliche Klarstellung gemäß Beschluss AG VHB EFB-NU 317a,b Möglichkeit, die Namen der Nachunternehmer bereits mit der Anlage 1 zum Erlass B vom Seite 7 von 9

15 EFB-Abtr EFB Abtr EFB-Sich 323.1, EFB-Sich 323.2, EFB-Bek-O Nr.IV.3.2 EFB BekÖ 348 Ö, j) EFB-BekÖ 348.Ö EFB-BekT 348.T Dritte Angebotsabgabe benennen zu lassen. Formblätter entfallen wegen geringer Anwendung Beschluss AG Vergabehandbuch Änderung siehe Nr. 22.1, 22.2 der EVM (B) ZVB/E 215 Anpassung für elektronische Abforderungen Anschrift siehe a) auch andere Eintragungen möglich redaktionelle Überarbeitung EFB-Verd Angleichung an EVM (B) 213, Nr.6.1 Allgemeine Vorschriften BMBau-Erlasse zur Umsatzsteuer Liste in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Kreditinstitute Entnahme wegen geringer Anwendung Beschluss AG Vergabehandbuch Aktualisierung und Ergänzung: Zugelassene Kreditinstitute können unter /Datenbanken und Statistiken/ Datenbank/zugelassene Kreditinstitute eingesehen werden. redaktionelle Überarbeitung Anlage 1 zum Erlass B vom Seite 8 von 9

16 bzw. Kredit- und Kautionsversicher er 405 Sonstige Richtlinien und Hinweise für die Finanzbauverwaltungen Vergabestatistik Aktualisierung und Ergänzung um Nachprüfungsverfahren nach GWB inhaltliche Finanzbauverwalt Aktualisierung ungen Statistikvordrucke Übernahme der aktuellen Statistikvordrucke des BMWA BMWA 501.EG1-501.EG12 Anhang Verzeichnis der Vertragsmuster für betriebstechnische und Anlagen der techn. Gebäudeausrüstung 602 neu: Inspektion, Instandsetzung sowie andere Leistungen für Telekommunikationsanlagen und Einrichtungen in öffentlichen Gebäuden - TK Service **) dafür gestrichen: Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) von Telekommunikationsanlagen in öffentlichen Gebäuden - Instand TK Anl. 90 -**) Serviceleistungen (Teil-Instandhaltung) für Telekommunikationsanlagen in öffentlichen Gebäuden - Service TK Anl. 95 -**) inhaltliche Aktualisierung Anlage 1 zum Erlass B vom Seite 9 von 9

17 Kurzanleitung pdf-formulare Die Formulare wurden mit Adobe Acrobat 6.0 Professional erstellt. Bei Verwendung des Adobe Acrobat Readers stehen die Import- Exportfunktionen sowie die Speicherfunktion nicht zur Verfügung. und Ausgabe 2002 Stand

18 Die Formblätter befinden sich in zip-paketen, die zum Download bereitstehen. Die Pakete enthalten Übersichtsblätter mit Links zu den einzelnen Formularen, deren Nummerierung aus dem Vergabehandbuch übernommen wurde. Ausgabe 2002 Stand

19 In der Datei Erfassungsblatt werden Stammdaten von Vergabestelle und Maßnahme eingetragen und über den Button Daten exportieren als fdf-datei gespeichert. Ausgabe 2002 Stand

20 Über den Button Daten importieren werden die Formulardaten der vorher abgelegten fdf-datei in das gewünschte Formular übertragen. Ausgabe 2002 Stand

21 BMWA, I B Berlin, Dr. Zillmann Leitfaden zu den gesetzlichen Statistikpflichten im öffentlichen Auftragswesen 1. Wozu werden die Statistiken benötigt? Die gesetzlichen Statistikpflichten basieren auf dem im WTO-Rahmen geschlossenen Genfer Beschaffungsübereinkommen (Agreement of Government Procurement, GPA, ABl. C 256 vom ). Mit dem Beschaffungsübereinkommen haben die wichtigsten Industriestaaten ihre Beschaffungsmärkte gegenseitig geöffnet. Wegen der Unterschiedlichkeit der Staatsorganisation innerhalb der jeweiligen Länder gestaltet sich die Festlegung eines einheitlichen Anwendungsbereiches des Abkommens bis heute schwierig. Jeder Vertragsstaat ist nur insoweit zu Zugeständnissen bei der Marktöffnung bereit, soweit auch der jeweilige Vertragspartner seinen Beschaffungsmarkt geöffnet hat. Daher wird der Anwendungsbereich des Abkommen von jedem Vertragsstaat im Verhältnis zu jedem anderen Vertragsstaat ausgehandelt. Um bei diesen Verhandlungen eine belastbare Verhandlungsgrundlage zu haben, bedarf es aussagekräftiger Statistiken über das genaue Beschaffungsvolumen in den jeweiligen Vertragsstaaten. Zudem hofft die Europäische Kommission, anhand der Statistiken einen Überblick über die Anwendung der Vergaberichtlinien zu bekommen. 2. Welches sind die gesetzlichen Grundlagen für die Statistikpflichten? Die Statistikpflichten sind in Art. XIX Absatz 5 des Beschaffungsübereinkommens geregelt. Diese Vorschrift wurde auf EU-Ebene in die Vergaberichtlinien übernommen (vgl. Art. 31 Lieferkoordinierungsrichtlinie 93/36/EWG; Art. 34 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG; Art. 39 Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG; Art. 42 Sektorenrichtlinie 93/38/EWG). Die Statistikpflichten finden sich auch in den reformierten Richtlinienvorschlägen, die zur Zeit in Brüssel verhandelt werden (vgl. Art. 75 und 76. der neuen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsrichtlinie und Art. 64 der neuen Sektorenrichtlinie in der Fassung der Gemeinsamen Standpunkte des Rates; die Richtlinienvorschläge finden Sie auf der Internetseite von BMWA unter / Wirtschaft / Wirtschaftspolitik / öffentliche Aufträge / Vergaberecht- Vorschriften).

22 Der deutsche Gesetzgeber hat die Statistikpflichten der europäischen Vergaberichtlinien mit den Verdingungsordnungen ins nationale Recht umgesetzt (vgl. 30a Nr. 2, 30b Nr. 2 und 3, 14 SKR Nr. 2 und 3 VOL/A; 33a Nr. 2, 33b Nr. 2 und 3, 13 SKR Nr. 2 VOB/A; 19 Abs. 2 bis 4 VOF). Daneben gibt es noch die Statistikpflicht der Vergabekammern und Oberlandesgerichte nach 22 VgV über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren und deren Ergebnisse, die nicht Gegenstand dieses Leitfadens ist. 3. Welche Auftraggeber müssen welche Statistiken liefern? a. Oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen. Zu dieser Kategorie gehören alle Auftraggeber, die der Gebietskörperschaft des Bundes angehören (vgl. Übersicht unter Wir über uns / Bundesverwaltung / Oberste Bundesbehörden bzw. Bundesoberbehörden) und für die nach 2 Nr. 2 VgV ein Schwellenwert von Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und nach 2 Nr. 4 VgV ein Schwellenwert von 5 Mio. Euro für Bauaufträge gilt. Sie haben mitzuteilen: (1) Den geschätzten Gesamtwert der vergebenen Aufträge unter dem Schwellenwert, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen (Vordruck 8) (Art. XIX Abs. 5 Buchst. a GPA; Art. 31 Abs. 2 Buchst. a, 1. Spiegelstrich LKR 93/36/EWG; Art. 34 Abs. 2 Buchst. a, 1. Spiegelstrich BKR 93/37/EWG; Art. 39 Abs. 2 Buchst. a, 1. Spiegelstrich DLR 92/50/EWG; 33a Nr. 2 Buchst. a, Nr. 1 VOB/A; 19 Abs. 3 VOF), (2) Zahl und Wert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen, Verfahren, Kategorien von Waren und Dienstleistungen und Nationalität des erfolgreichen Bieters (Vordrucke 3, 9 und 11) (Art. XIX Abs. 5 Buchst. b GPA; Art. 31 Abs. 2 Buchst. a, 2. Spiegelstrich LKR 93/36/EWG; Art. 34 Abs. 2 Buchst. a, 2. Spiegelstrich BKR 93/37/EWG; Art. 39 Abs. 2 Buchst. a, 2. Spiegelstrich DLR 92/50/EWG; 30a Nr. 2, Satz 1 VOL/A; 33a Nr. 2 Buchst. a, Nr. 2 VOB/A; 19 Abs. 2 VOF), (3) Zahl und Wert der in jedem der Fälle des Verhandlungsverfahrens vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen, Kategorien von Waren und Dienstleistungen und Nationalität des erfolgreichen Bieters (Vordrucke 4, 10 und 12) (Art. XIX Abs. 5 Buchst. c GPA; Art. 31 Abs. 2 Buchst. a, 2. Spiegelstrich LKR 93/36/EWG; Art. 34 Abs. 2 Buchst. a, 2. Spiegelstrich BKR 93/37/EWG; Art. 39 Abs. 2 Buchst. a, 2. Spiegelstrich DLR 92/50/EWG; 30a Nr. 2, Satz 1 VOL/A; 33a Nr. 2 Buchst. a, Nr. 2 VOB/A; 19 Abs. 2 VOF), [(4) Eine nach Beschaffungsstellen aufgegliederte Statistik über Zahl und Gesamtwert der Aufträge, die nach den Ausnahmebestimmungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden (Art. XIX Abs. 5 Buchst. d GPA; Art. 31 Abs. 2 Buchst. c LKR 93/36/EWG; Art. 34 Abs. 2 Buchst. c BKR 93/37/EWG; Art. 39 Abs. 2 Buchst. c DLR 92/50/EWG; 30a Nr. 2, Satz 2 VOL/A; 33a Nr. 2 Buchst. c 1 VOB/A; 19 Abs. 3 VOF). Diese Statistik wird mangels Praktikabilität nicht erhoben]. 2

23 b. Alle übrigen öffentlichen Auftraggeber, die nicht Sektorenauftraggeber sind Für diese Auftraggeber gilt nach 2 Nr. 3 ein Schwellenwert von Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und nach 2 Nr. 4 VgV ein Schwellenwert von 5 Mio. Euro für Bauaufträge. Sie haben mitzuteilen: (1) Zahl und Wert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen, Verfahren, Kategorien von Waren und Dienstleistungen und Nationalität des erfolgreichen Bieters (Vordrucke 1, 3 und 5) (Art. XIX Abs. 5 Buchst. a und b GPA; Art. 31 Abs. 2 Buchst. b LKR 93/36/EWG; Art. 34 Abs. 2 Buchst. b BKR 93/37/EWG: Art. 39 Abs. 2 Buchst. b DLR 92/50/EWG; 30a Nr. 2, Satz 1 VOL/A; 33a Nr. 2 Buchst. b VOB/A; 19 Abs. 2 VOF), (2) Zahl und Wert der in jedem der Fälle des Verhandlungsverfahrens vergebenen Aufträge [aufgegliedert nach Beschaffungsstellen, Kategorien von Waren und Dienstleistungen und Nationalität des erfolgreichen Bieters] (Vordrucke 2, 4 und 6) (Art. XIX Abs. 5 Buchst. c GPA; Art. 31 Abs. 2 Buchst. b LKR 93/36/EWG; Art. 34 Abs. 2 Buchst. b BKR 93/37/EWG; Art. 39 Abs. 2 Buchst. b DLR 92/50/EWG; 30a Nr. 2, Satz 1 VOL/A; 33a Nr. 2 Buchst. b VOB/A; 19 Abs. 2 VOF), [(3) Nach Beschaffungsstellen aufgegliederte Statistik über den Gesamtwert der Aufträge, die nach den Ausnahmebestimmungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden (Art. XIX Abs. 5 Buchst. d GPA; Art. 31 Abs. 2 Buchst. c LKR 93/36/EWG; Art. 34 Abs. 2 Buchst. c BKR 93/37/EWG; Art. 39 Abs. 2 Buchst. c DLR 92/50/EWG; 33a Nr. 2 Buchst. c VOB/A; 19 Abs. 2 VOF) Diese Statistik wird mangels Praktikabilität nicht erhoben]. c. Sektorenauftraggeber Für Sektorenauftraggeber gilt nach 2 Nr. 1 VgV ein Schwellenwert von Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und nach 2 Nr. 4 VgV ein Schwellenwert von 5 Mio. Euro für Bauaufträge. Alle Sektorenauftraggeber haben mitzuteilen: (1) Den nach Sektoren aufgegliederten Gesamtwert der Aufträge unterhalb des Schwellenwertes (Vordruck 7) (Art. XIX Abs. 5 Buchst. d GPA; Art. 42 Abs. 1 SKL 93/38/EWG; 30b Nr. 3, Satz 1, 14 SKR Nr. 3, Satz 1 VOL/A; 33b Nr. 3 VOB/A). Die Sektorenauftraggeber der Bereiche Trinkwasser, Elektrizitätsversorgung sowie Verkehr, ausgenommen Eisenbahnverkehr, (Anhänge I, II, VII, VIII und IX der SKL 93/38/EWG) haben darüber hinaus mitzuteilen: (2) Den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert, aufgegliedert nach Kategorien von Beschaffungsstellen und Kategorien von Waren und Dienstleistungen (Vordruck 7) (Art. XIX Abs. 5 Buchst. a und b GPA; Art. 42 Abs. 1a SKL 93/38/EWG; 30b Nr. 2, 14 SKR Nr. 2 VOL/A; 33b Nr. 2, 13 SKR Nr. 2 VOB/A). 3

24 Zahlreiche Vorschriften nehmen auf Vorgaben Bezug, die von der Europäischen Kommission im Verfahren des Beratenden Ausschusses festgelegt werden. (vgl. Art. 31 Abs. 2 Buchst. d, Abs. 3 LKR 93/36/EWG; Art. 34 Abs. 2 Buchst. d, Abs. 3 BKR 93/37/EWG; Art. 39 Abs. 2 Buchst. d, Abs. 3 DLR 92/50/EWG; Art. 42 Abs. 1, 1a und 2 SKR 93/38/EWG; 30b Nr. 2, 14 SKR Nr. 2 VOL/A; 33b Nr. 2, 13 SKR Nr. 2 VOB/A). Bislang wurden derartige Vorgaben von der Kommission jedoch noch nicht gemacht. 4. Was ist beim Ausfüllen der Statistikvordrucke zu beachten? a. Verwendung der Vordrucke Um die Statistikpflichten zu erleichtern, hat das Referat I B 3 des BMWA Vordrucke erarbeitet, die bei der Mitteilung der statistischen Daten zu verwenden sind. Diese Vordrucke sind auf der Internetseite des BMWA zu finden ( Wirtschaft / Wirtschaftspolitik / Öffentliche Aufträge / EU-Statistik). Wegen der unterschiedlichen Schwellenwerte gelten für die verschiedenen öffentlichen Auftraggeber unterschiedliche Vordrucke: - Die obersten und oberen Bundesbehörden verwenden die Vordrucke 8 bis 12 sowie für Bauaufträge die Vordrucke 3 und 4. Soweit für diese Behörden nach 2 Nr. 2 und 3 VgV bei der Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs I B der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG sowie bei Lieferaufträgen im Verteidigungsbereich für Waren nach Anhang II der Lieferkoordinierungsrichtlinie 93/36/EWG ein Schwellenwert von Euro gilt, sollten dennoch Vordrucke 9 bis 12 verwendet, der abweichende Schwellenwert dabei aber besonders gekennzeichnet werden. Achtung: Selbständige Einrichtungen auf Bundesebene, für die nicht der Schwellenwert von Euro für Liefer- und Dienstleistungen gilt, verwenden die Vordrucke 1 bis 6. - Die Sektorenauftraggeber verwenden Vordruck 7. - Alle übrigen öffentlichen Auftraggeber verwenden die Vordrucke 1 bis 6. Die Europäische Kommission hat 2002 eigene statistische Mustervordrucke erstellt und den Mitgliedstaaten zur Anwendung empfohlen. Angesichts der großen Zahl von 25 dieser Vordrucke und angesichts ihrer weit über die gesetzlichen Pflichten hinausgehenden Detailliertheit sieht die Bundesregierung jedoch von der Verwendung dieser Vordrucke ab. b. Angabe der CPV-Nummern Bei der Angabe der CPV-Nummern des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge in den Vordrucken ist eine Mitteilung der dreistelligen Gruppennummern ausreichend, z.b (Baufertigstellung) statt (Einbau von Metalltüren). Mehrere Teilleistungen können auf diese Weise zusammengefasst werden. 4

25 Den CPV-Kodex finden Sie im Internet unter simap.eu.int. Es steht Ihnen frei, bereits den neuen, Ende 2003 in Kraft tretenden CPV-Kodex (ABl. L 340 vom ) zu verwenden. Der CPA- und der NACE-Kodex können weiterhin verwendet werden. 5. Was hat sich an den Vordrucken für die 2002-Statistiken gegenüber den Vordrucken für die 2001-Statistiken geändert? a. Vereinfachung der Vordrucke 2, 4 und 6 Die Bundesregierung ist bemüht, die Statistikpflichten bereits im Rahmen der derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu vereinfachen. Aus diesem Grund stellt sie es - wie mit den Vertretern der Bundesländer auf dem Bund-Länder-Ausschuss am besprochen - den öffentlichen Auftraggebern, die nicht zu den oberen und obersten Bundesbehörden gehören, frei, in den Vordrucken 2, 4 und 6 nur noch Angaben zur Gesamtzahl und zum Gesamtwert der in der jeweiligen Alternative des Verhandlungsverfahrens vergebenen Aufträge zu machen. Hintergrund ist, dass Art. 76 der neuen Vergaberichtlinie in der Fassung des Gemeinsamen Standpunktes eine Aufgliederung der im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge nach Kategorien von Waren und Dienstleistungen und Nationalität des erfolgreichen Bieters im Einklang mit dem Beschaffungsübereinkommen nur noch von den oberen und obersten Bundesbehörden verlangt. Die Bundesregierung hält es für vertretbar, diese Neuregelung bereits jetzt zu antizipieren, um die Statistikpflichten zu erleichtern. Die oberen und obersten Bundesbehörden haben den Vordruck 4 jedoch wie bisher auszufüllen und die im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge weiterhin nach Kategorien von Waren und Dienstleistungen und Nationalität des erfolgreichen Bieters aufzugliedern. b. Anpassung in Vordruck 7 Angaben zum Wert der von den Sektorenauftraggebern oberhalb der Schwellenwerte vergebenen Aufträge waren bislang irrtümlicherweise nicht in Vordruck 7 enthalten. Vordruck 7 wurde daher entsprechend ergänzt. c. Anpassung in Vordruck 8 Angaben zum Wert der von den obersten und oberen Bundesbehörden vergebenen Bauaufträgen unterhalb der Schwellenwerte waren bislang irrtümlicherweise in keinem Vordruck enthalten. Auch wegen einer entsprechenden Anmahnung der Kommission wurde Vordruck 8 entsprechend ergänzt. Die Zahl der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte muss 5

26 nicht angegeben werden [Vordruck 8 ist entsprechend korrigiert worden]. Angaben zu Anzahl und Wert von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen über dem Schwellenwert konnten entfallen, da diese Angaben bereits in den Vordrucken 9 und 11 enthalten sind. d. Angaben in Euro Die Beiträge für 2002 sind erstmals in Euro anzugeben. 6. Wie werden die Statistiken übermittelt? a. Anforderung der Statistiken Die statistischen Meldungen eines Jahres müssen der Europäischen Kommission vom BMWA bis zum 31. Oktober des Folgejahres übermittelt werden. Aus diesem Grund fordert das BMWA die statistischen Meldungen jedes Jahr im Januar mit Fristsetzung bis 31. August des Jahres an. Die Statistiken der oberen und obersten Bundesbehörden fordert das BMWA von den Bundesministerien an. Diese fassen die Einzelmeldungen aller Einrichtungen ihres Geschäftsbereich auf den Vordrucken zusammen. Die Statistiken der regionalen und kommunalen öffentlichen Auftraggeber werden von den jeweils zuständigen Landesministerien angefordert. Auch diese haben alle Einzelmeldungen zusammenzufassen. Das BMWA kann direkt übersandte Einzelmeldungen nicht berücksichtigen! Ob eine Anforderung der Statistiken für die Sektorenauftraggeber über die jeweiligen Verbände zweckmäßig ist, wird zur Zeit geprüft. Die Übermittlung der Statistiken an das BMWA sollte möglichst auf elektronischem Wege erfolgen. Das BMWA erstellt Übersichten zu den Statistiken der obersten und oberen Bundesbehörden sowie der Bundesländer und übermittelt diese zusammen mit allen von den Bundes- und Länderministerien übermittelten Statistiken an die Europäische Kommission. b. Plausibilitätskontrolle Die Bundesministerien und die Wirtschaftsministerien der Länder werden gebeten, bei der Zusammenfassung der ihnen übermittelten Statistiken eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen. Leider wird von öffentlichen Auftraggebern gelegentlich übersehen, dass die Wertangaben auf den statistischen Vordrucken "in DM bzw. Euro" erfolgen. Soweit 6

27 in diesen Fällen der gesamte Wert in den Vordruck eingetragen wird, verlieren die Statistiken erheblich an Aussagekraft. Als Anhaltspunkt für die Plausibilitätsprüfungen hat I B 3 die Übersichten der Meldungen der Jahre 2000 und 2001 ins Internet eingestellt, so dass ein Vergleich mit den Vorjahreswerten und den Werten anderer Bundesministerien und Bundesländer möglich ist ( unter Wirtschaft / Wirtschaftspolitik / öffentliche Aufträge / EU- Statistik). 7. Ausblick: Wo sieht die Bundesregierung bei den Statistikpflichten Reformbedarf? Die Bundesregierung hält die Statistikpflichten in der derzeitigen Form für zu bürokratisch und übertrieben detailliert. Sie tritt aus diesem Grund bei den Verhandlungen um eine Reform des Beschaffungsübereinkommens in Genf mit Nachdruck für eine Vereinfachung und Straffung der Statistikpflichten ein. Insbesondere unterstützt die Bundesrepublik Ansätze, die Statistikpflichten mittelfristig durch die im Amtsblatt S der EU veröffentlichten Bekanntmachungen über vergebene Aufträge zu ersetzen. Dazu bedarf es jedoch neben der Schaffung der legislativen Grundlagen einer erheblichen Steigerung der Disziplin der öffentlichen Auftraggeber bei der Abgabe der Bekanntmachungen über vergebene Aufträge. Die Ausschreibungen im Amtsblatt S lassen keinen Rückschluss auf den Wert der zu vergebenen Aufträge zu. Die Indikatoren, welche die Kommission durch eine Verknüpfung der Zahl der Vergabeverfahren mit dem aufgrund der Bekanntmachungen über vergebene Aufträge ermittelten Durchschnittswert der jeweiligen Auftragsarten zu ermitteln versucht, erweisen sich leider als wenig aussagekräftig. Anmerkungen zu den Statistikpflichten und Verbesserungsvorschläge zu diesem Leitfaden sind jederzeit willkommen. Bitte richten Sie diese an: Frau Nadine Gensch Referat I B 3 Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nadine.gensch@bmwa.bund.de Tel.: 030 /

28 Diese Unterlage stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW). Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter

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