Die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
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- Werner Böhm
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1 Die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 12. März H-3211/ Fundstelle: Mittl.bl. BM M-V S. 253, 473; 2013 S. 28, 87 Stand: zuletzt mehrfach geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4. Juli 2014 (Mittl.bl. BM M-V S. 315, S. 401) Aufgrund des 63 Absatz 2 bis 3 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 212) geändert worden ist, wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen: I. Geltungsbereich 1. Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Qualifikationsphase - an Schulen in öffentlicher Trägerschaft, - an Abendgymnasien, - an Waldorfschulen und - an staatlich genehmigten Schulen in privater Trägerschaft, - für Nichtschülerinnen und Nichtschüler sowie die Einführungsphase an Abendgymnasien. II. Allgemeines 2.1 Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind für die Qualifikationsphase die Nummern 1 bis 3 Satz 1 und 2 sowie 5.5 des Erlasses Allgemeine Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen entsprechend anzuwenden. 2.2 Die Leistungsbewertung der Einführungsphase erfolgt gemäß 62 Absatz 4 des Schulgesetzes, die der Qualifikationsphase wird gemäß 62 Absatz 5 des Schulgesetzes in Punkte umgerechnet. 2.3 Der Ausgabezeitraum des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife wird mit dem jährlichen Erlass zur Festsetzung der Prüfungstermine geregelt. Wenn schulorganisatorisch möglich, ist die Ausgabe der Hochschulzugangsberechtigung bis zum 9. Juli des Jahres vorzusehen. Ist dies nicht möglich, ist Schülerinnen und Schülern, die Bedarf anzeigen, bis zum 9. Juli des Jahres eine vorläufige Bescheinigung über die Leistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zu übergeben. III. Gymnasiale Oberstufe an allgemeinbildenden Schulen und Regelungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
2 3.1 Allgemeines Für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe gelten die Bestimmungen des Erlasses Allgemeine Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen Von jedem Zeugnis oder von jeder Bescheinigung nach dieser Verwaltungsvorschrift ist eine Kopie zu fertigen. Diese wird Bestandteil der Schülerakte Stellt das Zeugnis einen Verwaltungsakt dar, ist diesem eine Rechtsbehelfsbelehrung einschließlich des Empfangsbekenntnisses gemäß Anlage 20 beizufügen. Die Schule regelt in eigener Verantwortung die Empfangsbestätigung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers. 3.2 Studienbuch In der gymnasialen Oberstufe wird in der Qualifikationsphase ein Studienbuch gemäß Anlage 1 geführt, welches an die Stelle von Halbjahreszeugnissen tritt. Das Studienbuch muss bei der Meldung zur Abiturprüfung vorgelegt werden. Nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch wird als Nachweis eines den Bestimmungen entsprechenden Bildungsganges anerkannt In das Studienbuch sind alle belegten Unterrichtsfächer einzutragen. Am Ende eines Halbjahres wird für jedes Fach die erreichte Punktzahl eingetragen. In allen Bewertungsspalten sind die einstelligen Punktzahlen mit vorangestellter Null zu schreiben. Leerfelder sind zu entwerten Die Tutorin oder der Tutor, die oder der die Aufgaben einer Klassenlehrerin oder eines Klassenlehrers wahrnimmt, bestätigt durch ihre oder seine Unterschrift die ordnungsgemäße Eintragung. Am Ende des Halbjahres ist das Studienbuch der Schulleitung zur Unterschrift vorzulegen und von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu unterschreiben. Ein Erziehungsberechtigter oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler bestätigt im Studienbuch durch Unterschrift die Kenntnisnahme Bei der computergestützten Erstellung des Studienbuches ist die Umsetzung der Regelungen aus Nummer und sicherzustellen. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist zu gewährleisten. 3.3 Nichtzulassung zu den Prüfungen Die Mitteilung über die Nichtzulassung zu einer Prüfung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die 55 und 55a des Schulgesetzes sind zu beachten. Die Bescheidung der Nichtzulassung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern durch das zuständige Staatliche Schulamt ist geregelt in 1 der Verordnung zum Ablegen des Abiturs für Nichtschülerinnen und Nichtschüler. Die Nichtzulassung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 3.4 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung bestanden haben, erhalten das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach Anlage 2. Nichtschülerinnen und Nichtschüler erhalten das Zeugnis nach Anlage 17.
3 3.4.2 Die Mitteilung über das Nichtbestehen einer Prüfung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Diese Mitteilung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die 55 und 55a des Schulgesetzes sind zu beachten. Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler gilt Anlage Abgangszeugnis Wer die gymnasiale Oberstufe ohne das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife Wer die gymnasiale Oberstufe ohne die allgemeine Hochschulreife verlässt und gemäß der Abiturprüfungsverordnung vom 4. Juli 2005 (Mittl.bl. BM M-V S. 668, 969, 1010) in der jeweils geltenden Fassung die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt, erhält auf Antrag von der Schule eine Bescheinigung gemäß Anlage 4. Nichtschülerinnen und Nichtschüler erhalten die Bescheinigung nach Anlage 18. IV. Abendgymnasium 4.1 Allgemeines Von jedem Zeugnis oder von jeder Bescheinigung nach dieser Verwaltungsvorschrift ist eine Kopie zu fertigen. Diese wird Bestandteil der Akte über personenbezogene Daten der Studierenden Die Schule regelt in eigener Verantwortung das Verfahren zur Anlage Studienbuch In der gymnasialen Oberstufe wird in der Qualifikationsphase ein Studienbuch gemäß Anlage 5 geführt, welches an die Stelle von Halbjahreszeugnissen tritt. Das Studienbuch muss bei der Meldung zur Abiturprüfung vorgelegt werden. Nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch wird als Nachweis eines den Bestimmungen entsprechenden Bildungsganges anerkannt In das Studienbuch sind für die Einführungsphase alle Unterrichtsfächer, in denen die oder der Studierende unterrichtet wurde, und für die Qualifikationsphase alle belegten Fächer einzutragen. In allen Bewertungsspalten sind die einstelligen Punktzahlen mit vorangestellter Null zu schreiben. Leerfelder sind zu entwerten. Am Ende der Einführungsphase ist unter "Bemerkungen" ein Versetzungs- oder Nichtversetzungsvermerk aufzunehmen Die Tutorin oder der Tutor bestätigt durch seine Unterschrift die ordnungsgemäße Eintragung. Am Ende des Halbjahres ist das Studienbuch der Schulleitung zur Unterschrift vorzulegen und von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu unterschreiben. Die oder der Studierende bestätigt durch Unterschrift im Studienbuch die Kenntnisnahme.
4 4.2.4 Bei der computergestützten Erstellung des Studienbuches ist die Umsetzung der Regelungen aus Nummer und sicherzustellen. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist zu gewährleisten Nichtzulassung zu den Prüfungen Die Mitteilung über die Nichtzulassung zu einer Prüfung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife Bei Studierenden, deren außerhalb schulischer Einrichtungen erworbene Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache von der zuständigen Schulbehörde in einem Feststellungsverfahren anerkannt worden sind, sind außer der Eintragung dieser Fremdsprachen Angaben darüber aufzunehmen, dass die Anerkennung in einem Feststellungsverfahren erfolgt ist, welche Schulbehörde diese Anerkennung vorgenommen hat und wann dieses geschehen ist Studierende, die die Abiturprüfung bestanden haben, erhalten das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach der Anlagen Die Mitteilung über das Nichtbestehen einer Prüfung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 4.5 Abgangszeugnis Wird am Ende der Einführungsphase nach erfolgter Versetzung ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 7, 1. und 2. Seite ausgestellt, so wird unter "Bemerkungen" eingetragen: "Durch Konferenzbeschluss vom... in die Qualifikationsphase versetzt" Wer die gymnasiale Oberstufe ohne das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 7, 1. und 3. Seite Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife Für die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife gilt die Anlage 8. V. Jahrgangsstufe 13 an Waldorfschulen 5.1 Allgemeines Das zuständige Staatliche Schulamt ist Ausstellungsbehörde der Anlagen 9 bis 12. Von der Anlage 12 ist eine Kopie zu fertigen. Sie wird Bestandteil der Schülerakte. Von den Anlagen 9, 10 und 11 sind zwei Kopien zu fertigen. Eine Kopie wird Bestandteil der Schülerakte. Die zweite Kopie verbleibt im Staatlichen Schulamt Stellt das Zeugnis einen Verwaltungsakt dar, ist diesem eine Rechtsbehelfsbelehrung einschließlich des Empfangsbekenntnisses nach Anlage 21 beizufügen. Das Staatliche Schulamt regelt in eigener Verantwortung die Empfangsbestätigung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.
5 5.2. Nichtzulassung zu den Prüfungen Die Mitteilung über die Nichtzulassung zu einer Prüfung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die 55 und 55a des Schulgesetzes sind zu beachten Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife Für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gilt die Anlage Die Mitteilung über das Nichtbestehen einer Prüfung erfolgt durch Anlage 11. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die 55 und 55a des Schulgesetzes sind zu beachten Abgangszeugnis Wer die Jahrgangsstufe 13 ohne das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage Bescheinigung des schulischen Teils der Fachhochschulreife Wer die Jahrgangsstufe 13 ohne die allgemeine Hochschulreife verlässt und gemäß der Verordnung über die Arbeit in der Jahrgangsstufe 13 und zum Ablegen des Abiturs an Freien Waldorfschulen vom 20. Januar 2013 (Mittl.bl. BM M-V S. 2) in der jeweils geltenden Fassung die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt, erhält auf Antrag vom Staatlichen Schulamt eine Bescheinigung gemäß der Anlage 12. VI. Schulen in freier Trägerschaft 6.1. Allgemeines Für staatlich genehmigte Schulen in freier Trägerschaft gelten die Anlagen 13 bis 16 und Das zuständige Staatliche Schulamt ist Ausstellungsbehörde der Anlagen 13 bis Stellt das Zeugnis einen Verwaltungsakt dar, ist diesem eine Rechtsbehelfsbelehrung einschließlich des Empfangsbekenntnisses gemäß Anlage 21 beizufügen. Das Staatliche Schulamt regelt in eigener Verantwortung die Empfangsbestätigung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers Studienbuch Die Regelungen der Nummer 3.2 gelten analog Nichtzulassung zu den Prüfungen
6 Die Mitteilung über die Nichtzulassung zu einer Prüfung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die 55 und 55a des Schulgesetzes sind zu beachten Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife Für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gilt die Anlage Die Mitteilung über das Nichtbestehen einer Prüfung erfolgt durch Anlage 15. Die 55 und 55a des Schulgesetzes sind zu beachten Abgangszeugnis Wer die gymnasiale Oberstufe ohne das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage Bescheinigung des schulischen Teils der Fachhochschulreife Wer die gymnasiale Oberstufe ohne die allgemeine Hochschulreife verlässt und gemäß der Abiturprüfungsverordnung vom 4. Juli 2005 in der jeweils geltenden Fassung die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt, erhält auf Antrag vom Staatlichen Schulamt der Schule eine Bescheinigung gemäß der Anlage 16. VII. Schlussbestimmungen 7.1. Anlagen Die Anlagen 1 bis 21 sind Bestandteile dieses Erlasses. Bei der computergestützten Bearbeitung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 10, 13 und 14 können bei Bedarf vertikale Schreibweisen in horizontale Schreibweisen umgewandelt werden Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses treten außer Kraft a) der Erlass die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe vom 13. Dezember 2005 (Mittl.bl. BM M-V 2006 S. 2), geändert durch den Erlass vom 19. November 2007 (Mittl.bl. BM M-V S. 588), b) der Erlass Bestimmungen über die Abschlusszeugnisse an Freien Waldorfschulen in Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Dezember 2002 (Mittl.bl. BM M-V 2003 S. 3).
7 Anlage 1 / Studienbuch, Seite 1 Name der Schule, Schulort S T U D I E N B U C H 1. Grunddaten Volljährig am: Adresse: Name(n) des(r) Erziehungsberechtigten: 2. Organisationsdaten Eintritt in die Einführungsphase Datum: Schule: Eintritt in die Qualifikationsphase Datum: Schule: Tutorin/Tutor: Änderungen Das Studienbuch ist bei der Meldung zur Abiturprüfung vorzulegen. Nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch gemäß der Verwaltungsvorschrift Die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe vom 12. März 2010 in der jeweils gültigen Fassung wird als Nachweis anerkannt. Alle Punktzahlen sind zweistellig in einfacher Wertung einzutragen. Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Punkte
8 mathematisch naturwissenschaftlich - technisches Aufgabenfeld gesellschafts - wissenschaftliches Aufgabenfeld sprachlich - literarisch - künstlerisches Aufgabenfeld Anlage 1 / Studienbuch, Seite 2ff Name der Schule, Schulort Qualifikationsphase: Schulhalbjahr Schuljahr / L E I S T U N G E N Unterrichtsfächer* Fachlehrerin / Fachlehrer Deutsch Englisch Unterrichtsthema Bewertung Musik Kunst und Gestaltung Geschichte und Politische Bildung Sozialkunde Geografie Wirtschaft Evangelische / Katholische Religion Philosophie Mathematik Biologie Chemie Physik Informatik Sport Bemerkung: Ort und Datum: Kenntnis genommen: Tutorin / Tutor Schulleiterin / Schulleiter Erziehungsberechtigte (r) bzw. volljährige Schülerin / volljähriger Schüler * Hauptfächer sind mit zu kennzeichnen / Hauptfach = vier Wochenstunden mit erhöhtem Anforderungsniveau Fach = zwei Wochenstunden
9 Anlage 2 / 1. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife Name der Schule, Schulort Mecklenburg-Vorpommern kleines Landeswappen ZEUGNIS DER ALLGEMEINEN HOCHSCHULREIFE (Vorname Name) geb. am in wohnhaft in hat sich nach dem Besuch der gymnasialen Oberstufe der Abiturprüfung unterzogen. Dem Zeugnis liegen zugrunde: 1. Die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 2. die Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 3. die Vereinbarungen über die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung), 4. die Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs in der gymnasialen Oberstufe (Abiturprüfungsverordnung AbiPrüfVO M-V) vom in der jeweils geltenden Fassung.
10 mathematisch naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld gesellschafts - wissenschaftliches Aufgabenfeld sprachlich - literarisch - künstlerisches Aufgabenfeld Anlage 2 / 2. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife Leistungen in der Qualifikationsphase Unterrichtsfächer * Bewertung Punktzahlen in einfacher Wertung 1. Schulhalbjahr 2. Schulhalbjahr 3. Schulhalbjahr 4. Schulhalbjahr Deutsch Englisch Musik Kunst und Gestaltung Geschichte und Politische Bildung Sozialkunde Geografie Wirtschaft Evangelische / Katholische Religion Philosophie Mathematik Biologie Chemie Physik Informatik Sport Die Punktzahlen in Klammern sind nicht in die Gesamtqualifikation einbezogen worden. * Hauptfächer mit kennzeichnen / vier Wochenstunden mit erhöhtem Anforderungsniveau gemäß vorgenannter Beschlüsse der Kultusministerkonferenz Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Punkte
11 Anlage 2 / 3. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife Facharbeit Gesamtergebnis in einfacher Wertung: Unterrichtsfach, Thema: besondere Lernleistung Gesamtergebnis in einfacher Wertung: zugeordnetes Unterrichtsfach, Thema: Leistungen in der Abiturprüfung Prüfungsfächer 1. 1 (ea) 2. 1 (ea) Prüfungsergebnis in einfacher Wertung schriftlich mündlich 1 zwei Hauptfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau (ea) gemäß vorgenannter Beschlüsse der Kultusministerkonferenz 2 gemäß 11 (7) Abiturprüfungsverordnung kann anstelle des vierten schriftlichen Prüfungsfaches eine besondere Lernleistung eingebracht werden Berechnung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote BLOCK I: Punktesumme aus 28 Halbjahresleistungen in einfacher Wertung (ggf. einschl. Ergebnis der Facharbeit): Punktesumme aus 8 Halbjahresleistungen zweier Hauptfächer als 1. und 2. Prüfungsfach in zweifacher Wertung: P BLOCK I = P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Unterrichtsfächern mindestens 200 Punkte, höchstens 600 Punkte BLOCK II: Punktesumme aus den fünf Prüfungsleistungen in vierfacher Wertung (ggf. einschl. Ergebnis einer besonderen Lernleistung): mindestens 100 Punkte, höchstens 300 Punkte Gesamtpunktzahl: mindestens 300, höchstens 900 Punkte Durchschnittsnote:
12 Anlage 2 / 4. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife Fremdsprachen 1. Fremdsprache 2. Fremdsprache 3. Fremdsprache Jahrgangsstufe von bis Dieses Zeugnis schließt den Nachweis über ein.* * Lateinkenntnisse / Griechischkenntnisse, gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005 in der gültigen Fassung und der Verordnung über den Nachweis von Latein-, Griechisch- und Hebräischkenntnissen in der gymnasialen Oberstufe vom 28. Februar 2006 in der gültigen Fassung Bemerkungen Frau/Herr hat die Abiturprüfung bestanden und damit die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben. Ort, Datum Landessiegel Vorsitzende / Vorsitzender der Prüfungskommission Schulleiterin / Schulleiter
13 Anlage 3 / 1. Seite des Abgangszeugnisses Name der Schule, Schulort Mecklenburg-Vorpommern kleines Landeswappen A B G A N G S Z E U G N I S (Vorname Name) geb. am in wohnhaft in hat die gymnasiale Oberstufe vom bis besucht. Er/Sie war zuletzt Schüler(in) im Schulhalbjahr der Qualifikationsphase der Jahrgangsstufe. Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Punkte
14 mathematisch naturwissenschaftl.-techn. Aufgabenfeld gesellschafts - wissenschaftliches Aufgabenfeld sprachlich - literarisch - künstlerisches Aufgabenfeld Anlage 3 / 2. Seite des Abgangszeugnisses Leistungen in der Qualifikationsphase Unterrichtsfächer * Bewertung Punktzahlen in einfacher Wertung 1. Schulhalbjahr 2. Schulhalbjahr 3. Schulhalbjahr 4. Schulhalbjahr Deutsch Englisch Musik Kunst und Gestaltung Geschichte und Politische Bildung Sozialkunde Geografie Wirtschaft Evangelische / Katholische Religion Philosophie Mathematik Biologie Chemie Physik Informatik Sport Unterrichtsfächer, die vor Beginn der 11. Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden 1. von bis Note 2. von bis Note 3. von bis Note 4. von bis Note 5. von bis Note 6. von bis Note Bemerkungen: Ort und Datum: Tutorin / Tutor Landessiegel Schulleiterin / Schulleiter * Hauptfächer mit " kennzeichnen. / vier Wochenstunden mit erhöhtem Anforderungsniveau
15 Anlage 4 / 1. Seite der Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife Schule / Schulort Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife (Vorname Name) geb. am in wohnhaft in hat in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (im und Schulhalbjahr) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt. Ihr/Ihm wird hiermit der Erwerb dieses Teils der Fachhochschulreife bescheinigt. Mit der Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erreicht die Schülerin / der Schüler einen Abschluss, der der Mittleren Reife gleichwertig ist. Durchschnittsnote in Ziffern in Worten Der Bescheinigung liegt zugrunde: - Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), - Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen der Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom in der jeweils geltenden Fassung
16 Anlage 4 / 2. Seite der Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife LEISTUNGEN Unterrichtsfächer Anzahl der Halbjahresleistungen Bewertung (einfach) Hauptfächer Bewertung (einfach) I Punktzahl aus 11 Halbjahresleistungen (einfach) Gesamtpunktzahl E= I II S 19 S = Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt) II Punktzahl aus vier Halbjahresleistungen (zweifach) Durchschnittsnote Ergebnisse außerhalb der Gesamtpunktzahl Unterrichtsfach Bewertung (einfach) Ort und Datum: Tutorin / Tutor Landessiegel Schulleiterin / Schulleiter Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Punkte
17 Anlage 5 / Studienbuch AG, Seite 1 Name der Schule, Schulort S T U D I E N B U C H Adresse: Eintritt in das Abendgymnasium Eintritt in die Qualifikationsphase Datum: Datum: Tutor: Änderungen: Das Studienbuch muss bei der Meldung zur Abiturprüfung vorgelegt werden. Nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch gemäß der Verwaltungsvorschrift Die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe vom 12. März 2010 in der jeweils gültigen Fassung wird als Nachweis eines den Auflagen des Bildungsministeriums Mecklenburg-Vorpommern entsprechenden Bildungsganges anerkannt. Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Punkte
18 Anlage 5 / AG Studienbuch Seite 2-3 Einführungsphase Name der Schule, Schulort Einführungsphase, Schulhalbjahr Schuljahr 20 / Leistungen Unterrichtsfächer Deutsch Mathematik Bewertung Geschichte und Politische Bildung Unterrichtsfächer Thema Bewertung Bemerkungen: Ort und Datum: Tutorin / Tutor Schulleiterin / Schulleiter die Studierende / der Studierende
19 mathematisch naturwissenschaftlich technisches gesellschafts - wissenschaftliches Aufgabenfeld sprachlich - literarisch - künstlerisches Aufgabenfeld Name der Schule, Schulort Anlage 5 / AG Studienbuch Seite 4-.. Qualiphase Qualifikationsphase: Schulhalbjahr Schuljahr / LEISTUNGEN Unterrichtsfächer* Fachlehrerin / Fachlehrer Deutsch Englisch Musik Kunst und Gestaltung Unterrichtsthema Bewertung Geschichte und Politische Bildung Sozialkunde Geografie Wirtschaft Evangelische / Katholische Religion Philosophie Biologie Chemie Physik Informatik Aufgabenfeld Mathematik Bemerkungen: Ort und Datum: Tutorin / Tutor Schulleiterin / Schulleiter die Studierende / der Studierende * Hauptfächer sind mit zu kennzeichnen / Hauptfach = vier Wochenstunden mit erhöhtem Anforderungsniveau gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz Fach = zwei Wochenstunden
20 Anlage 6 / AG / 1. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife Name der Schule, Schulort Mecklenburg-Vorpommern kleines Landeswappen ZEUGNIS DER ALLGEMEINEN HOCHSCHULREIFE (Vorname Name) geb. am in wohnhaft in hat sich nach dem Besuch des Abendgymnasiums der Abiturprüfung unterzogen. Dem Zeugnis liegen zugrunde: 1. Die Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 2. die Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 3. die Vereinbarungen über die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung), 4. die Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen der Abiturprüfung am Abendgymnasium (Abendgymnasiumsverordnung - AbiAGyVO M-V) vom 6. März 2006 in der jeweils geltenden Fassung.
21 mathematisch- naturwissenschaftlich - technisches Aufgabenfeld gesellschafts - wissenschaftliches Aufgabenfeld sprachlich - literarisch - künstlerisches Aufgabenfeld Anlage 6 / AG / 2. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife Leistungen in der Qualifikationsphase Unterrichtsfächer * Bewertung Punktzahlen in einfacher Wertung 1. Schulhalbjahr 2. Schulhalbjahr 3. Schulhalbjahr 4. Schulhalbjahr Deutsch Englisch Musik Kunst und Gestaltung Geschichte und Politische Bildung Sozialkunde Geografie Wirtschaft Evangelische / Katholische Religion Philosophie Mathematik Biologie Chemie Physik Informatik Die Punktzahlen in Klammern sind nicht in die Gesamtqualifikation einbezogen worden. * Hauptfächer sind mit zu kennzeichnen / Hauptfach = vier Wochenstunden mit erhöhtem Anforderungsniveau gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz Fach = zwei Wochenstunden
22 Anlage 6 /AG / 3. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife Leistungen in der Abiturprüfung Prüfungsfächer Prüfungsergebnis in einfacher Wertung schriftlich mündlich 1 zwei Hauptfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau gemäß vorgenannter Beschlüsse der Kultusministerkonferenz Berechnung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote BLOCK I Punktesumme aus 20 Halbjahresleistungen, darunter die Halbjahresleistungen aller vier Prüfungsfächer, dabei die acht Halbjahresleistungen des ersten und zweiten Prüfungsfaches sowie vier Halbjahresleistungen eines weiteren Prüfungsfaches in zweifacher Wertung: mindestens 200 Punkte, höchstens 600 Punkte Ergebnis Block I = S P 40 P = erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern S = Anzahl der Halbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt) BLOCK II Punktesumme aus den vier Prüfungen in fünffacher Wertung mindestens 100 Punkte, höchstens 300 Punkte Gesamtpunktzahl: mindestens 300 Punkte, höchstens 900 Punkte Durchschnittsnote: in Ziffern, in Worten Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Punkte
23 Anlage 6 / AG / 4. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife Fremdsprachen 1. Fremdsprache: 2. Fremdsprache: Jahrgangsstufe von bis Dieses Zeugnis schließt den Nachweis über ein.* * Lateinkenntnisse, gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung über den Nachweis von Latein-, Griechisch- und Hebräischkenntnissen in der gymnasialen Oberstufe vom 28. Februar 2006 in der jeweils geltenden Fassung Bemerkungen Frau/Herr hat die Abiturprüfung bestanden und damit die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben. Ort, Datum Landessiegel Vorsitzende / Vorsitzender der Prüfungskommission Schulleiterin / Schulleiter
24 Anlage 7 / AG / 1. Seite des Abgangszeugnisses Name der Schule, Schulort Mecklenburg-Vorpommern kleines Landeswappen A B G A N G S Z E U G N I S (Vorname Name) geb. am in wohnhaft in hat das Abendgymnasium vom bis besucht. Er / Sie war zuletzt Studierender / Studierende im Schulhalbjahr der Einführungshase / Qualifikationsphase in der Jahrgangsstufe. Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Punkte
25 Anlage 7 / AG / 2. Seite des Abgangszeugnisses Einführungsphase Einführungsphase, Schulhalbjahr Schuljahr 20 / Leistungen Unterrichtsfächer Deutsch Mathematik Bewertung Geschichte und Politische Bildung Bemerkungen: Ort und Datum: Landessiegel Tutorin / Tutor Schulleiterin / Schulleiter
26 mathematisch - naturwissenschaftl.- technisches Aufgabenfeld gesellschafts - wissenschaftliches Aufgabenfeld sprachlich - literarisch - künstlerisches Aufgabenfeld Anlage 7 AG / 3. Seite des Abgangszeugnisses Qualiphase Leistungen in der Qualifikationsphase Unterrichtsfächer * Bewertung Punktzahlen in einfacher Wertung 1. Schulhalbjahr 2. Schulhalbjahr 3. Schulhalbjahr 4. Schulhalbjahr Deutsch Englisch Musik Kunst und Gestaltung Geschichte und Politische Bildung Sozialkunde Geografie Wirtschaft Evangelische / Katholische Religion Philosophie Mathematik Biologie Chemie Physik Informatik Unterrichtsfächer, die vor Beginn der 12. Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden 1. von bis Note 2. von bis Note 3. von bis Note 4. von bis Note Bemerkungen: Ort und Datum: Tutorin / Tutor Landessiegel Schulleiterin / Schulleiter * Hauptfächer sind mit zu kennzeichnen / Hauptfach = vier Wochenstunden mit erhöhtem Anforderungsniveau gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz Fach = zwei Wochenstunden
27 Anlage 8 /AG / 1. Seite der Bescheinigung über den schul. Teil der Fh-reife Schule, Schulort Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife (Vorname Name) geb. am in wohnhaft in hat im Abendgymnasium in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (im und Schulhalbjahr) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt. Ihr/Ihm wird hiermit der Erwerb dieses Teils der Fachhochschulreife bescheinigt. Mit der Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erreicht die Schülerin / der Schüler einen Abschluss, der der Mittleren Reife gleichwertig ist. Durchschnittsnote in Ziffern in Worten Der Bescheinigung liegt zugrunde: 1. Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 2. die Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 3. die Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen der Abiturprüfung am Abendgymnasium (Abendgymnasiumsverordnung - AbiAGyVO M-V) vom 6. März 2006 in der jeweils geltenden Fassung.
28 Anlage 8 / AG / 2. Seite der Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife LEISTUNGEN Unterrichtsfächer Anzahl der Halbjahresleistungen Bewertung (einfach) Hauptfächer Bewertung (einfach) I Punktzahl aus 5 Halbjahresleistungen (zweifach) II Punktzahl aus drei Halbjahresleistungen (dreifach) Gesamtpunktzahl aus I und II Durchschnittsnote Ergebnisse außerhalb der Gesamtpunktzahl Unterrichtsfach Bewertung (einfach) Ort und Datum: Tutorin / Tutor Landessiegel Schulleiterin / Schulleiter Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Punkte
29 Anlage 9 / 1. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife für Waldorfschüler Staatliches Schulamt Mecklenburg-Vorpommern kleines Landeswappen ZEUGNIS DER ALLGEMEINEN HOCHSCHULREIFE (Vorname Name) geb. am in wohnhaft in hat sich nach dem Besuch der 13. Jahrgangsstufe in der Freien Waldorfschule der Abiturprüfung für Freie Waldorfschulen im Land Mecklenburg-Vorpommern unterzogen. Frau / Herr hat die Abiturprüfung bestanden und damit die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben. Dem Zeugnis liegen zugrunde: 1. Die Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 2. Die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 3. Die Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II, (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 4. Die Vereinbarungen über die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 5. Die Verordnung über die Arbeit in der Jahrgangsstufe 13 und zum Ablegen des Abiturs an Freien Waldorfschulen vom in der jeweils geltenden Fassung. Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Punkte
30 Anlage 9 / mit bl / 2. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife Waldorf besondere Lernleistung zugeordnetes Unterrichtsfach, Thema: Prüfungsleistungen 1. und 2. schriftliches Prüfungsfach (Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau) schriftlich Punktzahl (einfach) mündlich Gesamtsumme (zwölffach, bei gleichzeitiger mdl. Prüfung: je sechsfach) 3. und 4. schriftliches Prüfungsfach schriftlich Punktzahl (einfach) mündlich Gesamtsumme (achtfach, bei gleichzeitiger mdl. Prüfung: je vierfach) Punktzahl (einfach) mündliche Prüfungsfächer 2. Schulhalbjahr der 13. mündlich Jahrgangsstufe Gesamtsumme (vierfach) 1 Gemäß 8 (2) und (7) WAbiPrüfVO M-V kann eine besondere Lernleistung als mündliche Prüfung eingebracht werden. 2 Gemäß 3 (4) ) WAbiPrüfVO M-V kann in höchstens zwei der mündlichen Prüfungsfächer die Halbjahresleistung aus dem 2. Schulhalbjahr der 13. Jahrgangsstufe eingebracht werden. Gesamtpunktzahl Durchschnittsnote Dieses Zeugnis schließt den Nachweis über ein. (Gemäß Vereinbarung über das Latinum und das Graecum der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005 in der gültigen Fassung und der Verordnung über den Nachweis von Latein-, Griechisch- und Hebräischkenntnissen in der gymnasialen Oberstufe vom 28. Februar 2006 in der jeweils gültigen Fassung) Ort, Datum Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission Landessiegel Staatliches Schulamt
31 Anlage 9 / ohne bl / 2. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife Waldorf 1. und 2. schriftliches Prüfungsfach (Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau) Prüfungsleistungen Punktzahl (einfach) schriftlich mündlich Gesamtsumme (dreizehnfach, bei gleichzeitiger mdl. Prüfung: je 6,5fach) 3. und 4. schriftliches Prüfungsfach Punktzahl (einfach) schriftlich mündlich Gesamtsumme (neunfach, bei gleichzeitiger mdl. Prüfung: je 4,5fach) Punktzahl mündliche Prüfungsfächer (einfach) 2. Schulhalbjahr der 13. mündlich Jahrgangsstufe Gesamtsumme (vierfach) 1 Gemäß 3 Absatz 4 WAbiPrüfVO M-V kann in höchstens zwei der mündlichen Prüfungsfächer die Halbjahresleistung aus dem 2. Schulhalbjahr der 13. Jahrgangsstufe eingebracht werden. Gesamtpunktzahl Durchschnittsnote Dieses Zeugnis schließt den Nachweis über ein. (Gemäß Vereinbarung über das Latinum und das Graecum der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005 in der gültigen Fassung und der Verordnung über den Nachweis von Latein-, Griechisch- und Hebräischkenntnissen in der gymnasialen Oberstufe vom 28. Februar 2006 in der jeweils gültigen Fassung) Ort, Datum Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission Landessiegel Staatliches Schulamt
32 Anlage 10 / 1. Seite des Abgangszeugnisses Waldorf Staatliches Schulamt Mecklenburg-Vorpommern kleines Landeswappen A B G A N G S Z E U G N I S (Vorname Name) geb. am in wohnhaft in hat die 13. Jahrgangsstufe in der Freien Waldorfschule vom bis besucht und den schulischen Teil der Fachhochschulreife gemäß der Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils gültigen Fassung) erworben / nicht erworben. Dem Zeugnis liegen zugrunde: 1. Die Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen, (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 2. Die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II, (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 3. Die Verordnung über die Arbeit in der Jahrgangsstufe 13 und zum Ablegen des Abiturs an Freien Waldorfschulen vom in der jeweils geltenden Fassung. Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Punkte
33 mathematisch naturwissenschaftl.- technisches Aufgabenfeld gesellschafts - wissenschaftliches Aufgabenfeld sprachlich - literarisch - künstlerisches Aufgabenfeld Anlage 10 / 2. Seite des Abgangszeugnisses Waldorf Leistungen in der Jahrgangsstufe 13 Unterrichtsfächer * Bewertung (einfache Wertung) 1. Schulhalbjahr 2. Schulhalbjahr Deutsch Englisch Musik Kunst und Gestaltung Geschichte und Politische Bildung Sozialkunde Geografie Wirtschaft Evangelische / Katholische Religion Philosophie Mathematik Biologie Chemie Physik Informatik Sport * Hauptfächer mit kennzeichnen Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau gemäß vorgenannter Beschlüsse der Kultusministerkonferenz Unterrichtsfächer ohne Leistungsbewertung Landessiegel Ort / Datum Staatliches Schulamt
34 Anlage 11 / 1. Seite der Bescheinigung über nicht bestandener Prüfung / Waldorf Staatliches Schulamt Bescheinigung (Vorname Name) geb. am in wohnhaft in hat sich in der Freien Waldorfschule der Abiturprüfung im Lande Mecklenburg-Vorpommern unterzogen. Die Abiturprüfung wurde nicht bestanden. Der Bescheinigung liegen zugrunde: 1. Die Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 2. Die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 3. Die Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II, (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 4. Die Vereinbarungen über die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 5. Die Verordnung über die Arbeit in der Jahrgangsstufe 13 und zum Ablegen des Abiturs an Freien Waldorfschulen vom in der jeweils geltenden Fassung. Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Punkte
35 Anlage 11 / mit bl / 2. Seite Bescheinigung einer nicht bestandenen Prüfung / Waldorf besondere Lernleistung zugeordnetes Unterrichtsfach, Thema: Prüfungsleistungen 1. und 2. schriftliches Prüfungsfach (Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau) Punktzahl (einfach) schriftlich mündlich Gesamtsumme (zwölffach, bei gleichzeitiger mdl. Prüfung: je sechsfach) 3. und 4. schriftliches Prüfungsfach Punktzahl (einfach) schriftlich mündlich Gesamtsumme (achtfach, bei gleichzeitiger mdl. Prüfung: je vierfach) Punktzahl mündliche Prüfungsfächer (einfach) Gesamtsumme 2. Schulhalbjahr (vierfach) der 13. mündlich Jahrgangsstufe Gemäß 8 (2) und (7) WAbiPrüfVO M-V kann eine besondere Lernleistung als mündl. Prüfung eingebracht werden. 2 Gemäß 3 (4) ) WAbiPrüfVO M-V kann in höchstens zwei der mündlichen Prüfungsfächer die Halbjahresleistung aus dem 2. Schulhalbjahr der 13. Jahrgangsstufe eingebracht werden. Ort, Datum Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission Landessiegel Staatliches Schulamt Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Bescheinigung zum Nichtbestehen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe/Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem die Bescheinigung ausstellenden, vorgenannten Staatlichen Schulamt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
36 Anlage 11 / ohne bl / 2. Seite Bescheinigung einer nicht bestandenen Prüfung / Waldorf Prüfungsleistungen 1. und 2. schriftliches Prüfungsfach (Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau) Punktzahl (einfach) schriftlich mündlich Gesamtsumme (dreizehnfach, bei gleichzeitiger mdl. Prüfung: je 6,5fach) 3. und 4. schriftliches Prüfungsfach Punktzahl (einfach) schriftlich mündlich Gesamtsumme (neunfach, bei gleichzeitiger mdl. Prüfung: je 4,5fach) Punktzahl mündliche Prüfungsfächer (einfach) Gesamtsumme 2. Schulhalbjahr (vierfach) der 13. mündlich Jahrgangsstufe Gemäß 3 (4) ) WAbiPrüfVO M-V kann in höchstens zwei der mündlichen Prüfungsfächer die Halbjahresleistung aus dem 2. Schulhalbjahr der 13. Jahrgangsstufe eingebracht werden. Ort, Datum Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission Landessiegel Staatliches Schulamt Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Bescheinigung zum Nichtbestehen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe/Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem die Bescheinigung ausstellenden, vorgenannten Staatlichen Schulamt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
37 Anlage 12 / 1. Seite der Bescheinigung über den schul. Teil der Fh-reife Waldorf Staatliches Schulamt Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife (Vorname Name) geb. am in wohnhaft in hat in der 13. Jahrgangsstufe an der Freien Waldorfschule die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt. Ihr/Ihm wird hiermit der Erwerb dieses Teils der Fachhochschulreife bescheinigt. Durchschnittsnote in Ziffern in Worten Der Bescheinigung liegen zugrunde: 1. Die Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 2. Die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 3. Die Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II, (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 4. Die Vereinbarungen über die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 5. Musterentwurf für die Bescheinigung über die Fachhochschulreife (schulischer Teil), (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 6. Die Verordnung über die Arbeit in der Jahrgangsstufe 13 und zum Ablegen des Abiturs an Freien Waldorfschulen vom in der jeweils geltenden Fassung
38 Anlage 12 / 2. Seite der Bescheinigung über den schul Teil der Fh-reife Waldorf LEISTUNGEN Prüfungsleistung in den Unterrichtsfächern Bewertung (einfach) Unterrichtsfächer (außer Deutsch und Fremdsprache) Bewertung (einfach) I Punktzahl aus 7 Prüfungsleistungen (einfach) II Punktzahl der Leistungen des zweiten Schulhalbjahres (einfach) Gesamtpunktzahl I + II Durchschnittsnote Ergebnisse außerhalb der Gesamtpunktzahl Unterrichtsfach Bewertung (einfach) Ort, Datum Landessiegel Staatliches Schulamt Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Punkte
39 Anlage 13 / 1. Seite Zeugnis der allg. HS-reife - genehm. Privatschule Staatliches Schulamt Mecklenburg-Vorpommern kleines Landeswappen ZEUGNIS DER ALLGEMEINEN HOCHSCHULREIFE (Vorname Name) geb. am in wohnhaft in hat sich nach dem Besuch der gymnasialen Oberstufe an dem staatlich genehmigten Gymnasium / der staatlich genehmigten Integrierten Gesamtschule / der staatlich genehmigten Kooperativen Gesamtschule der Abiturprüfung unterzogen. Dem Zeugnis liegen zugrunde: 1. Die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 2. die Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung), 3. die Vereinbarungen über die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung), 4. die Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs in der gymnasialen Oberstufe (Abiturprüfungsverordnung AbiPrüfVO M-V) vom in der jeweils geltenden Fassung.
40 mathematischnaturwissenschaftlich -technisches Aufgabenfeld gesellschafts - wissenschaftliches Aufgabenfeld sprachlich - literarisch - künstlerisches Aufgabenfeld Anlage 13 / 2. Seite Zeugnis der allg. HS-reife - genehm. Privatschule Leistungen in der Qualifikationsphase Unterrichtsfächer * Bewertung Punktzahlen in einfacher Wertung 1. Schulhalbjahr 2. Schulhalbjahr 3. Schulhalbjahr 4. Schulhalbjahr Deutsch Englisch Musik Kunst und Gestaltung Geschichte und Politische Bildung Sozialkunde Geografie Wirtschaft Evangelische / Katholische Religion Philosophie Mathematik Biologie Chemie Physik Informatik Sport Die Punktzahlen in Klammern sind nicht in die Gesamtqualifikation einbezogen worden. * Hauptfächer mit kennzeichnen / vier Wochenstunden mit erhöhtem Anforderungsniveau gemäß vorgenannter Beschlüsse der Kultusministerkonferenz Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Punkte
41 Anlage 13 / 3. Seite Zeugnis der allg. HS-reife - genehm. Privatschule Facharbeit Gesamtergebnis in einfacher Wertung: Unterrichtsfach, Thema: besondere Lernleistung Gesamtergebnis in einfacher Wertung: zugeordnetes Unterrichtsfach, Thema: Leistungen in der Abiturprüfung Prüfungsfächer 1. 1 (ea) 2. 1 (ea) Prüfungsergebnis in einfacher Wertung schriftlich mündlich 1 zwei Hauptfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau (ea) gemäß vorgenannter Beschlüsse der Kultusministerkonferenz 2 Gemäß 11 (7) Abiturprüfungsverordnung kann anstelle des vierten schriftlichen Prüfungsfaches eine besondere Lernleistung eingebracht werden. Berechnung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote BLOCK I: Punktesumme aus 28 Halbjahresleistungen in einfacher Wertung (ggf. einschl. Ergebnis der Facharbeit): Punktesumme aus 8 Halbjahresleistungen zweier Hauptfächer als 1. und 2. Prüfungsfach in zweifacher Wertung: P BLOCK I = P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Unterrichtsfächern mindestens 200 Punkte, höchstens 600 Punkte BLOCK II: Punktesumme aus den fünf Prüfungsleistungen in vierfacher Wertung (ggf. einschl. Ergebnis einer besonderen Lernleistung): mindestens 100 Punkte, höchstens 300 Punkte Gesamtpunktzahl: mindestens 300, höchstens 900 Punkte Durchschnittsnote:
42 Anlage 13 / 4. Seite Zeugnis der allg. HS-reife - genehm. Privatschule Fremdsprachen 1. Fremdsprache 2. Fremdsprache 3. Fremdsprache Jahrgangsstufe von bis Dieses Zeugnis schließt den Nachweis über ein.* * Lateinkenntnisse / Griechischkenntnisse, gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005 in der gültigen Fassung und der Verordnung über den Nachweis von Latein-, Griechisch- und Hebräischkenntnissen in der gymnasialen Oberstufe vom 28. Februar 2006 in der gültigen Fassung. Bemerkungen Frau/Herr hat die Abiturprüfung bestanden und damit die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben. Ort, Datum Landessiegel Vorsitzende / Vorsitzender der Prüfungskommission Staatliches Schulamt
43 Anlage 14 / 1. Seite Abgangszeugnis- genehm. Privatschule Staatliches Schulamt Mecklenburg-Vorpommern kleines Landeswappen A B G A N G S Z E U G N I S (Vorname Name) geb. am in wohnhaft in hat die gymnasiale Oberstufe vom bis an dem staatlich genehmigten Gymnasium / an der staatlich genehmigten Integrierten Gesamtschule / an der staatlich genehmigten Kooperativen Gesamtschule besucht. Sie / Er war zuletzt Schülerin / Schüler im Schulhalbjahr der Einführungshase / Qualifikationsphase in der Jahrgangsstufe. Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Punkte
44 mathematisch naturwissenschaftlich - technisches Aufgabenfeld gesellschafts - wissenschaftliches Aufgabenfeld sprachlich - literarisch - künstlerisches Aufgabenfeld Anlage 14 / 2. Seite Abgangszeugnis - genehm. Privatschule Leistungen in der Qualifikationsphase Unterrichtsfächer * Bewertung Punktzahlen in einfacher Wertung 1. Schulhalbjahr 2. Schulhalbjahr 3. Schulhalbjahr 4. Schulhalbjahr Deutsch Englisch Musik Kunst und Gestaltung Geschichte und Politische Bildung Sozialkunde Geografie Wirtschaft Evangelische / Katholische Religion Philosophie Mathematik Biologie Chemie Physik Informatik Sport Unterrichtsfächer, die vor Beginn der 11. Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden 1. von bis Note 2. von bis Note 3. von bis Note 4. von bis Note 5. von bis Note 6. von bis Note Bemerkungen: Ort / Datum Landessiegel Staatliches Schulamt * Hauptfächer mit " kennzeichnen. / vier Wochenstunden mit erhöhtem Anforderungsniveau
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