HAFTPFLICHT- VERSICHERUNG FÜR LAND- WIRTSCHAFTSBETRIEBE. Allgemeine Bedingungen

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1 HAFTPFLICHT- VERSICHERUNG FÜR LAND- WIRTSCHAFTSBETRIEBE Allgemeine Bedingungen Ausgabe

2 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR LANDWIRTSCHAFTSBETRIEBE ALLGEMEINE BEDI NGUNGEN (AVB) Ausgabe A. Gemeinsame Bestimmungen Seiten A1 Inhalt des Vertrages 4 A2 Versicherte Haftpflicht 4 A3 Sondergefahren 4 A4 Motorfahrzeuge im Sinne von Ziff. A2 b) 1 AVB 4-5 A5 Fahrräder und diesen gleichgestellten Motorfahrzeugen im Sinne von Ziff. A2 b) 2 AVB 5 A6 Umweltbeeinträchtigungen 5-6 A7 Ausübung der Jagd 6 A8 Allgemeine Einschränkungen 7-8 A9 Leistungen der Vaudoise 8-9 A10 Beginn 9 A11 Vertragsdauer 9 A12 Kündigung im Schadenfall 9 A13 Gefahrerhöhung und verminderung 9 A14 Beseitigung eines gefährlichen Zustandes 9 A15 Verletzung von Obliegenheiten 9 A16 Prämien 10 A17 Prämienberechnungsgrundlagen 10 A18 Änderung des Prämientarifs 10 A19 Anzeigepflicht 10 A20 Schadenbehandlung und Prozessführung 11 A21 Folgen bei vertragswidrigem Verhalten 11 A22 Regress 11 A23 Handänderung 11 A24 Verjährung 11 A25 Gerichtsstand 11 A26 Mitteilungen 11 A27 Anwendbares Recht 11 2

3 B. Bestimmungen für Betriebs-Haftpflichtversicherung Seiten B1 Versicherte Risiken 12 B2 Versicherte Personen 12 B3 Sondergefahren B4 Besondere Einschränkungen B5 Selbstbehalt 14 B6 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich 14 C. Bestimmungen für die Privat-Haftpflichtversicherung C1 Versicherte Personen 15 C2 Versicherte Eigenschaften 15 C 3 Schadenverhütungskosten 16 C4 Lenker von Motorfahrzeugen Dritter bis höchstens 3500 kg Gesamtgewicht 16 C5 Bewegliche Sachen Dritter 16 C6 Unbewegliche Sachen Dritter 17 C7 Besondere Einschränkungen 17 C8 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich 17 C 9 Sondergefahren 17 C10 Anvertraute Motorfahrzeuge C11 Gemietete oder geliehene Pferde und Ponys 18 C12 Strafverfahrenskosten 18 C13 Grobfahrlässigkeit 18 3

4 A. Gemeinsame Bestimmungen A1 Inhalt des Vertrages Der Vertrag umfasst die gemeinsamen Bestimmungen (Teil A, Ziff. 1 bis 27) die Betriebs-Haftpflichtversicherung (Teil B, Ziff. 1 bis 6) die Privat-Haftpflichtversicherung (Teil C, Ziff. 1 bis 13) A2 Versicherte Haftpflicht a) Die Versicherung deckt die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht aus den Verrichtungen der versicherten Personen (Ziff. B2) für den in der Police bezeichneten Land- oder Alpwirtschaftsbetrieb (Betriebs-Haftpflicht) sowie den privaten Verrichtungen der versicherten Personen gemäss Ziff. C1 (Privat-Haftpflicht), unter Ausschluss jeglicher beruflicher, entgeltlicher und amtlicher, Tätigkeiten wegen Personenschäden, d.h. Tötung, Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigungen von Personen; Sachschäden, d.h. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen oder Tieren; b) ohne besondere Vereinbarung umfasst die Versicherung auch die Haftpflicht: 1. als Halter und aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen, für die weder ein Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder bestehen oder wenn letztere seit mehr als 6 Monaten bei der zuständigen Behörde hinterlegt sind, gemäss Ziff. A4; 2. aus der Verwendung von Fahrrädern und ihnen hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung gleichgestellten Motorfahrzeugen gemäss Ziff. A5; 3. für Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen gemäss Ziff. A6; 4. in der Eigenschaft als Bauherr für Arbeiten, deren Gesamtkosten CHF pro Objekt nicht übersteigen; c) im übrigen richtet sich der Umfang der Deckung nach diesen AVB, allfälligen Zusatzbedingungen, den Bestimmungen in der Police und den Nachträgen sowie den Erklärungen im Antrag. A3 Sondergefahren Deckungsumfang Zuschlagspflichtige Sondergefahren Wenn die Police eine entsprechende Bestimmung enthält, beinhaltet die Versicherung ebenfalls die Haftpflicht a) als Jäger, Jagdpächter, bewaffneter Jagdgast, Jagdaufseher, Jagdgehilfe, Jagdleiter, Teilnehmer an jagdsportlichen Veranstaltungen und Ausübender des Jagdschutzes gemäss Ziff. A7; b) für Schäden aus einer vom versicherten Land- oder Alpwirtschaftsbetrieb unabhängigen Erwerbstätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung (wie Bäckerei, Metzgerei, Spezereihandlung, Ablage landwirtschaftlicher Bedarfsartikel, Gastwirtschaft, mechanische Werkstätte, Tätigkeit als Kundenmetzger, Klauenschneider, usw.). Kommt nach Vertragsabschluss ein solches Risiko neu hinzu, so erstreckt sich die Versicherung ebenfalls darauf (Vorsorgedeckung). Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, die dem Tarif entsprechende Prämie rückwirkend ab Beginn zu entrichten. Die Vaudoise ist berechtigt, jederzeit zu prüfen, ob solche Risiken vorhanden sind. A4 Motorfahrzeuge im Sinne von Ziff. A2 b) 1 AVB a) Versichert sind die durch die schweizerische Strassenverkehrsgesetzgebung vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen, sofern in der Police nicht höhere Leistungen festgesetzt sind. Steht aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, deckt die Versicherung ebenfalls die zu Lasten eines Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhütungskosten); 4

5 b) nicht versichert ist die Haftpflicht von Personen, die das Fahrzeug, zu Fahrten verwendet haben, die behördlich nicht bewilligt sind oder zu denen sie durch die Strassenverkehrsgesetzgebung oder aus anderen Gründen nicht ermächtigt waren, sowie die Haftpflicht der für diese Fahrzeugbenützer verantwortlichen Personen; ferner die Haftpflicht von Personen, in deren Auftrag oder mit deren Wissen solche Fahrten ausgeführt wurden; c) für Schadenereignisse, für die im Sinne der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung eine Versicherungspflicht besteht, sind in Ergänzung zu lit. b) hievor und in Aufhebung von Ziff. A8 von der Versicherung ausgeschlossen Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen verursacht haben, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist; Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Halters, seiner Verwandten in aufund absteigender Linie sowie seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister; Ansprüche für Schäden am benützten Fahrzeug, an Anhängern, an geschleppten oder gestossenen Fahrzeugen sowie für Schäden an andern mit diesen Fahrzeugen beförderten Sachen, für die der Halter nicht nach diesem Gesetz haftet; d) im Übrigen gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung, soweit deren Anwendung zwingend vorgeschrieben ist. A5 Fahrräder und diesen gleichgestellten Motorfahrzeugen im Sinne von Ziff. A2 b) 2 AVB a) Die Deckung ist beschränkt auf den Teil der Entschädigung, der die Versicherungssumme derjenigen Versicherung übersteigt, aufgrund welcher das Kennzeichen, bzw. Kontrollschild, abgegeben wurde (Zusatzversicherung). Diese Einschränkung entfällt, wenn solche Fahrzeuge in Übereinstimmung mit der Strassenverkehrsgesetzgebung ohne Kennzeichen, bzw. Kontrollschild, verwendet werden; b) nicht versichert ist die Haftpflicht von Personen, die das Fahrzeug zu Fahrten verwendet haben, die behördlich nicht bewilligt sind oder zu denen sie durch die Strassenverkehrsgesetzgebung oder aus anderen Gründen nicht ermächtigt waren, sowie die Haftpflicht der für diese Fahrzeugbenützer verantwortlichen Personen; ferner die Haftpflicht von Personen, in deren Auftrag oder mit deren Wissen solche Fahrten ausgeführt wurden; c) für Schadenereignisse, für die im Sinne der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung eine Versicherungspflicht besteht, sind in Ergänzung zu lit. b) hievor und in Aufhebung von Ziff. A8 von der Versicherung ausgeschlossen: Ansprüche des Versicherungsnehmers sowie die Haftpflicht des Fahrzeugbenützers für Sachschäden seines Ehegatten, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister; ferner Ansprüche wegen Verletzung oder Tötung von Mitfahrenden; Ansprüche für Schäden am benützten Fahrzeug, Anhänger und an mitgeführten Sachen; d) im Übrigen gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung, soweit deren Anwendung zwingend vorgeschrieben ist. A6 Umweltbeeinträchtigungen a) Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche oder sonstige Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können oder entstanden sind. Ebenfalls als Umweltbeeinträchtigung gilt ein Sachverhalt, der vom Gesetzgeber als «Umweltschaden» bezeichnet wird; b) versichert sind vorbehältlich Ziff. A8 Schäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung nur dann, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem sofortige Massnahmen erfordert, wie Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen (z.b. gelegentliches tropfenweises Eindringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern) Massnahmen im vorstehenden Sinne auslösen, die bei einzelnen Ereignissen dieser Art nicht notwendig sind; 5

6 c) von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen durch Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung oder Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Abfallprodukten. Hingegen besteht Versicherungsschutz für betriebseigene Anlagen zur Lagerung von Jauche und Mist; Kompostierung oder kurzfristigen Zwischenlagerung von Abfällen oder sonstigen Abfallprodukten; Klärung oder Vorbehandlung von Abwässern; d) steht im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, übernimmt die Vaudoise auch die von Gesetzes wegen zu Lasten des Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhütungskosten). Nicht versichert sind Schadenverhütungsmassnahmen, die in einer zur richtigen Vertragserfüllung gehörenden Tätigkeit bestehen, wie Behebung von Mängeln und Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten; Schadenverhütungskosten aus Ereignissen, die durch Kernanlagen, Motor-, Wasserund Luftfahrzeuge sowie durch deren Teile oder Zubehör verursacht werden; die Kosten für den Rückruf oder die Rücknahme von Sachen; die Kosten für die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes im Sinne von Ziff. A14; Aufwendungen für die Feststellung von Lecken, Funktionsstörungen und Schadenursachen, das Entleeren und Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitungen sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen daran (z.b. Sanierungskosten); e) der Versicherte ist verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass die Produktion, Verarbeitung, Sammlung, Lagerung, Reinigung und Beseitigung von umweltgefährdenden Stoffen unter Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen erfolgt; die für die vorstehenden Tätigkeiten verwendeten Einrichtungen, einschliesslich der Sicherheits- und Alarmanlagen, unter Einhaltung von technischen, gesetzlichen sowie behördlichen Vorschriften fachmännisch gewartet und in Betrieb gehalten werden; den behördlich erlassenen Verfügungen für Sanierungen und ähnliche Massnahmen innert den vorgeschriebenen Fristen nachgekommen wird. A7 Ausübung der Jagd a) Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftpflicht des Versicherten als Eigentümer von Einrichtungen (wie Hochsitzen, Einzäunungen), welche der Jagd und dem Jagdschutz dienen; b) mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht gegenüber Mitjägern, Jagdhütern und Treibern, soweit es sich nicht um Familienangehörige des Versicherten handelt, und zwar unabhängig davon, ob sie der eigenen oder einer anderen Jagdgruppe angehören, bzw. im Dienst der eigenen oder einer anderen Jagdgesellschaft stehen. Unter Familienangehörigen sind zu verstehen: der Ehegatte und die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie die mit dem Versicherten im gemeinsamen Betrieb lebenden Geschwister, Stief- und Pflegekinder, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter und Schwiegereltern; c) in Ergänzung von Ziff. A8, B4 und C7, sind von der Versicherung ausgeschlossen, Ansprüche aus Schäden, die bei der widerrechtlichen Ausübung der Jagd anderen, widerrechtlich jagenden Personen zugefügt werden sowie Schadenersatzansprüche wegen Jagdvergehen oder aus der Übertretung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften über die Jagd und den Jagdschutz; aus Schäden an zum Gebrauch übernommenen Jagdgeräten und Hunden; aus Schäden, die am oder durch das Wild verursacht werden; aus Schäden, die sich in Ländern ereignen, in denen die zuständigen Behörden diese Versicherung nicht anerkennen. 6

7 A8 Allgemeine Einschränkungen Ausschlüsse Von der Versicherung ausgeschlossen sind a) Ansprüche des Versicherungsnehmers sowie Ansprüche aus Schäden, welche die Person des Versicherungsnehmers betreffen; ferner Ansprüche von Familienangehörigen eines Versicherten diesem letzteren gegenüber, soweit diese auf dem gleichen Betrieb wie der Versicherungsnehmer wohnen. Unter Familienangehörigen sind zu verstehen: der Ehegatte und die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie die mit dem Versicherten im gemeinsamen Betrieb lebenden Geschwister, Stief- und Pflegekinder, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter und Schwiegereltern; b) die Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen verursacht werden; c) Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung und wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Versicherungspflicht; d) die Haftpflicht als Halter von Motorfahrzeugen (vorbehältlich Ziff. A2 b), A1 und A2, von Ziff. A4 und Ziff. C4) und von ihnen gezogenen Anhängern oder geschleppten Fahrzeugen sowie die Haftpflicht der Personen, für die der Halter gemäss der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung verantwortlich ist, wenn der Schaden verursacht wurde durch den Betrieb eines Fahrzeuges; durch einen Verkehrsunfall, der von einem solchen, nicht in Betrieb befindlichen Fahrzeug veranlasst wird; infolge Hilfeleistung nach Unfällen eines solchen Fahrzeuges; beim Ein- und Aussteigen aus einem solchen Fahrzeug, beim Öffnen oder Schliessen der Türen, der Motorhaube, des Schiebedaches oder des Kofferraumes sowie beim Anhängen oder Loslösen eines Anhängers oder geschleppten Fahrzeuges. Nicht versichert ist ferner die Haftpflicht für abgekuppelte Anhänger gemäss Art. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV); e) die Haftpflicht für Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen, soweit diese Schäden nicht unter den Versicherungsschutz gemäss Ziff. A6 fallen; f) Ansprüche aus Schäden an Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken durch Abbruch-, Erdbewegungs- oder Bauarbeiten, deren Baukosten CHF pro Objekt übersteigen und der Versicherungsnehmer Bauherr ist. Führt jedoch ein Versicherter diese Arbeiten ganz oder teilweise selbst aus, hat er Pläne dafür erstellt oder übt er die Bauleitung oder Bauführung aus, so sind solche Ansprüche versichert, soweit der Schaden durch eine dieser Tätigkeiten schuldhaft verursacht wird; g) die Haftpflicht aus Stockwerkeigentum und der Ausübung der damit verbundenen Rechte und Pflichten; h) die Haftpflicht aus Vermögensschäden, die weder auf einen versicherten Personenschaden noch auf einen dem Geschädigten zugefügten Sachschaden zurückzuführen sind; i) die Haftpflicht aus dem Bestand und Betrieb von Seilbahnen und von Skiliften. (Ziff. B1) vorbehalten); k) die Haftpflicht als Halter und aus dem Gebrauch von Luftfahrzeugen jeder Art (einschliesslich der Hängegleiter), für die der Halter aufgrund der schweizerischen Gesetzgebung eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen hat oder die im Ausland immatrikuliert sind; l) die Haftpflicht aus dem Bestand und dem Gebrauch von Schiffen, für die in der Schweiz eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist oder die im Ausland immatrikuliert sind; m) die Haftpflicht aus dem Betrieb von Kernanlagen, für die eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist; n) die Haftpflicht für Schäden, welche durch eingebrachte Stoffe an Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung oder Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Abfallprodukten verursacht werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Ansprüche aus Schäden an Klär- und Vorbehandlungsanlagen für Abwässer; o) Ansprüche im Zusammenhang mit Asbest; 7

8 p) die Haftpflicht für Schäden aus dem Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen oder ihnen gleichgestellten Erzeugnisse wegen der Veränderung des genetischen Materials; pathogenen Organismen wegen deren pathogenen Eigenschaften, sofern für den versicherten Betrieb hierfür eine Melde- oder Bewillungspflicht im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung besteht oder sofern bei einem entsprechenden Umgang im Ausland eine solche Pflicht bestünde, wenn dieser in der Schweiz stattfände; nicht versichert ist ferner die Haftpflicht für Schäden aus der Herstellung von oder dem Handel mit Futtermitteln oder Futtermittelzusätzen, welche gentechnisch veränderte Organismen enthalten. A9 Leistungen der Vaudoise A. Zeitlicher Geltungsbereich B. Leistungen der Vaudoise 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden, die während der Vertragsdauer eintreten und nicht später als 60 Monate nach Vertragsende der Vaudoise gemeldet werden. 2. Als Zeitpunkt des Schadeneintrittes gilt derjenige, in welchem ein Schaden erstmals festgestellt wird. Ein Personenschaden gilt im Zweifelsfalle in jenem Zeitpunkt als eingetreten, in welchem der Geschädigte wegen Symptomen der betreffenden Gesundheitschädigung erstmals einen Arzt konsultiert, auch wenn sich der ursächliche Zusammenhang erst später herausstellt. 3. Sämtliche Schäden eines Serienschadens gemäss B Ziff. 3 Abs. 1 hienach gelten als in dem Zeitpunkt eingetreten, in welchem der erste Schaden gemäss vorstehender Ziff. 2 eingetreten ist. 4. Für Schäden, welche vor Vertragsbeginn verursacht worden sind, besteht nur dann Deckung, wenn der Versicherte beweist, dass er bei Vertragsbeginn von einer Handlung oder Unterlassung, die seine Haftpflicht begründen könnte, keine Kenntnis hatte oder den Umständen nach hätte haben müssen. Dasselbe gilt für Ansprüche aus Schäden eines Serienschadens gemäss B Ziff. 3 Abs. 1 hienach, wenn ein zur Serie gehörender Schaden vor Vertragsbeginn verursacht worden ist. Soweit Schäden gemäss vorstehendem Absatz durch eine allfällige Vorversicherung gedeckt sind, wird durch den vorliegenden Vertrag im Rahmen seiner Bestimmungen eine Summendifferenzdeckung gewährt (Zusatzversicherung). Leistungen aus der Vorversicherung gehen diesem Vertrag vor und kommen von der Versicherungssumme des vorliegenden Vertrages in Abzug. 5. Erfolgt während der Vertragsdauer eine Änderung des Deckungsumfanges (einschliesslich Änderung der Versicherungssumme und/oder des Selbstbehaltes), gilt vorstehende Ziff. 4 Abs. 1 sinngemäss. 1. Die Leistungen der Vaudoise bestehen in der Entschädigung begründeter und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche. Sie sind einschliesslich Schadenzinsen, Schadenminderungs-, Expertise-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungskosten, Parteientschädigungen und versicherter Schadenverhütungskosten sowie allfällig weiterer versicherter Kosten begrenzt durch die in der Police festgelegte Versicherungssumme. 2. Die Versicherungssumme gilt als Einmalgarantie pro Versicherungsjahr, d.h. sie wird für alle im gleichen Versicherungsjahr eintretenden Schäden und Schadenverhütungskosten sowie allfällig weiteren versicherten Kosten zusammen höchstens einmal vergütet. 3. Die Gesamtheit aller Ansprüche aus Schäden mit derselben Ursache (z.b. mehrere Ansprüche aus Schäden, die auf den gleichen Mangel, wie insbesondere Entwicklungs-, Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, auf den gleichen Mangel oder Fehler eines Produktes oder Stoffes oder auf die gleiche Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind) gilt als ein einziger Schaden (Serienschaden). Die Zahl der Geschädigten, Anspruchserhebenden oder Anspruchsberechtigten ist unerheblich. Für nach Vertragsende eingetretene Schäden eines Serienschadens gemäss vorstehendem Absatz besteht Deckung während einer Dauer von längstens 60 Monaten nach Vertragsende, wenn der erste dieser Schäden während der Vertragsdauer eingetreten ist. 8

9 4. Die Leistungen und deren Begrenzungen richten sich nach den versicherungsvertraglichen Bestimmungen (einschliesslich derjenigen über Versicherungssumme und Selbstbehalt), die im Zeitpunkt des Schadeneintrittes gemäss A Ziff. 2 und 3 hievor Gültigkeit hatten. A10 Beginn a) Die Leistungspflicht der Vaudoise beginnt mit der Einlösung der Police durch Zahlung der Prämie, sofern nicht auf einen früheren Zeitpunkt Deckungszusage abgegeben, die Police ausgehändigt oder in der Police ein späterer Beginn festgelegt worden ist. Ist die Deckungszusage nur eine provisorische, so hat die Vaudoise das Recht, die endgültige Übernahme der beantragten Versicherung abzulehnen. Macht sie davon Gebrauch, so erlischt ihre Leistungspflicht 3 Tage nach dem Eintreffen der Ablehnungserklärung beim Versicherungsnehmer. Die Teilprämie bis zum Erlöschen der Leistungspflicht bleibt der Vaudoise geschuldet; b) beantragt der Versicherungsnehmer eine Ausdehnung der Versicherung, so findet vorstehender Absatz für das neu hinzukommende Risiko sinngemäss Anwendung. A11 Vertragsdauer Stillschweigende Verlängerung Kündigung a) Ist der Vertrag auf ein Jahr oder eine längere Dauer abgeschlossen, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf mittels Brief mit Empfangsbestätigung gekündigt wird; b) die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist der Vaudoise bzw. dem Versicherungsnehmer zugekommen ist. A12 Kündigung im Schadenfall Durch die Vaudoise Durch den Versicherungsnehmer Nach dem Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadenfalles kann die Vaudoise spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung und der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurücktreten. Kündigt die Vaudoise, so erlischt der Vertrag 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Kündigt der Versicherungsnehmer, so erlischt der Vertrag mit dem Eintreffen der Kündigung bei der Vaudoise. A13 Gefahrerhöhung und -verminderung Pflichten a) Ändert sich im Laufe der Versicherung eine im Antrag oder sonstwie mitgeteilte Tatsache und wird dadurch eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt, so hat dies der Versicherungsnehmer der Vaudoise sofort schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Mitteilung, so ist die Vaudoise für die Folgezeit nicht an den Vertrag gebunden. Ist der Versicherungsnehmer seiner Meldepflicht nachgekommen, so erstreckt sich die Versicherung auch auf die erhöhte Gefahr. Die Vaudoise ist jedoch berechtigt, innert 14 Tagen nach Eingang der Anzeige, den Vertrag auf 2 Wochen zu kündigen. Eine allfällige Mehrprämie ist vom Eintritt der Gefahrserhöhung an geschuldet. Bei Gefahrsverminderung reduziert die Vaudoise von der schriftlichen Mitteilung des Versicherungsnehmers an die Prämie entsprechend; b) diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die in Ziff. A17 erwähnten veränderlichen Gefahrstatsachen. A14Beseitigung eines gefährlichen Zustandes A15 Verletzung von Obliegenheiten Die Versicherten sind verpflichtet, einen gefährlichen Zustand, der zu einem Schaden führen könnte und dessen Beseitigung die Vaudoise verlangt hat, innerhalb angemessener Frist auf eigene Kosten zu beseitigen. Verletzt ein Versicherter die ihm durch diesen Vertrag überbundenen Obliegenheiten (z.b. Ziff. A6 e) und A14), so entfällt ihm gegenüber die Leistungspflicht. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als unverschuldet anzusehen ist oder der Schaden trotz Erfüllung der Obliegenheit eingetreten wäre. 9

10 A16 Prämien Fälligkeit Ratenzahlung Rückerstattung Verzug Kosten a) Die Prämie ist ohne anderslautende Vereinbarung pro Versicherungsjahr festgesetzt und im voraus bis spätestens am ersten Tag der vereinbarten Verfallmonate zu entrichten. Die erste Prämie inkl. Stempelabgabe wird bei der Aushändigung der Police, frühestens jedoch bei Versicherungsbeginn, zur Zahlung fällig; b) ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die im Verlaufe des Versicherungsjahres fällig werdenden Raten unter Vorbehalt von lit. c) nur als gestundet; c) wird der Vertrag aus irgendeinem Grund vor Ablauf des Versicherungsjahres aufgehoben, so erstattet die Vaudoise die bezahlte Prämie, welche auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfällt, zurück und fordert Raten, die später fällig werden, nicht mehr ein. Diese Regelung des vorstehenden Absatzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag im Schadenfall kündigt; wenn der Vertrag im Zeitpunkt des Erlöschens weniger als ein Jahr in Kraft war und auf Veranlassung des Versicherungsnehmers aufgehoben wird; wenn der Versicherte Obliegenheiten gegenüber der Vaudoise zum Zwecke der Täuschung verletzt hat; d) werden die Prämien zur jeweiligen Verfallzeit nicht entrichtet, so fordert die Vaudoise den Versicherungsnehmer schriftlich, unter Androhung der Säumnisfolgen, zur Zahlung seiner Kosten innert 14 Tagen auf. Bleibt diese Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht der Vaudoise für Schäden, weiche vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien inkl. Stempelabgaben verursacht werden; e) die Kosten für die gesetzliche Mahnung und das Betreibungsbegehren werden höchstens mit CHF 30. bzw. CHF 50. in Rechnung gestellt. A17 Prämienberechnungsgrundlagen a) Die Prämie wird aufgrund der Angaben im Antrag oder der Police berechnet; b) Änderungen in der deklarierten Personenzahl sind ohne Einfluss auf die Leistungspflicht der Vaudoise; c) bei Erhöhung der Personenzahl ist der Versicherungsnehmer jedoch verpflichtet, der Vaudoise Mitteilung zu machen und vom Zeitpunkt der Änderung an die entsprechende Mehrprämie zu bezahlen; d) bei Verminderung der Personenzahl reduziert die Vaudoise die Prämie vom Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung an entsprechend. A18 Änderung des Prämientarifs Anpassung Recht auf Kündigung Annahme Ändern die Prämien oder die Selbstbehaltsregelungen des Tarifs, so kann die Vaudoise die Anpassung des Vertrages vom folgenden Versicherungsjahr an verlangen. Zu diesem Zweck hat sie dem Versicherungsnehmer die neuen Vertragsbestimmungen spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekanntzugeben. Der Versicherungsnehmer hat hierauf das Recht, den Vertrag auf Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Macht er davon Gebrauch, so erlischt der Vertrag in seiner Gesamtheit mit dem Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung muss, um gültig zu sein, spätestens am letzten Tage des Versicherungsjahres bei der Vaudoise eintreffen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Kündigung, so gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Vertrages. A19 Anzeigepflicht Ereignet sich ein Schadenfall, dessen voraussichtlichen Folgen die Versicherung betreffen können, oder werden gegen einen Versicherten Haftpflichtansprüche erhoben, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Vaudoise unverzüglich zu benachrichtigen. Hat das Ereignis den Tod einer Person zur Folge, so ist dies der Vaudoise innert 24 Stunden anzuzeigen. Wenn infolge eines Schadenereignisses gegen einen Versicherten ein Polizei- oder Strafverfahren eingeleitet wird oder der Geschädigte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, ist die Vaudoise ebenfalls sofort zu orientieren. Sie behält sich das Recht vor, dem Versicherten einen Verteidiger bzw. einen Anwalt zu stellen, dem er Vollmacht zu erteilen hat. 10

11 A20 Schadenbehandlung und Prozessführung a) Die Vaudoise übernimmt die Behandlung eines Schadenfalles nur insoweit, als die Ansprüche den festgesetzten Selbstbehalt übersteigen; b) die Vaudoise führt die Verhandlungen mit dem Geschädigten. Sie ist Vertreterin der Versicherten, und ihre Erledigung der Ansprüche des Geschädigten ist für die Versicherten verbindlich. Die Vaudoise ist berechtigt, den Schadenersatz dem Geschädigten direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes auszurichten; der Versicherte hat ihr in diesem Falle unter Verzicht auf sämtliche Einwendungen den Selbstbehalt zurückzuerstatten. Die Versicherten sind verpflichtet, direkte Verhandlungen mit dem Geschädigten oder dessen Vertreter über Ersatzansprüche, jede Anerkennung einer Forderung, den Abschluss eines Vergleichs und die Leistung von Entschädigungen zu unterlassen, sofern die Vaudoise hierzu ihre Zustimmung nicht gibt. Sie sind ohne vorgängige Zustimmung der Vaudoise auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung an Geschädigte oder an Dritte abzutreten. Überdies haben die Versicherten der Vaudoise unaufgefordert jede weitere Auskunft über den Fall und die vom Geschädigten unternommenen Schritte zu erteilen, ihr sämtliche, die Angelegenheit betreffenden Beweisgegenstände und Schriftstücke ungesäumt auszuhändigen und sie auch anderweitig bei der Behandlung des Schadens nach Möglichkeit zu unterstützen (Vertragstreue); c) kann mit dem Geschädigten keine Verständigung erzielt werden und wird der Prozessweg beschritten, so haben die Versicherten der Vaudoise die Führung des Zivilprozesses zu überlassen. Sie trägt dessen Kosten im Rahmen von Ziff. A9. Wird einem Versicherten eine Prozessentschädigung zugesprochen, so steht diese soweit sie nicht zur Deckung seiner persönlichen Auslagen bestimmt ist, der Vaudoise zu. A21 Folgen bei vertragswidrigem Verhalten Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht haben die Versicherten alle darauf zurückzuführenden Folgen selbst zu tragen. Ferner entfällt bei schuldhaften Verstössen eines Versicherten gegen die Vertragstreue die Leistungspflicht der Vaudoise diesem gegenüber. A22 Regress Wenn Bestimmungen dieses Vertrages oder des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, welche die Deckung einschränken oder aufheben, von Gesetzes wegen dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden können, hat die Vaudoise insoweit, als sie ihre Leistungen kürzen oder ablehnen könnte, ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Versicherten. A23 Handänderung Rechte und Pflichten Kündigung a) Wechseln die zum versicherten Betrieb gehörenden Sachen den Eigentümer, so gehen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf den Erwerber über, sofern dieser nicht binnen 14 Tagen seit der Handänderung den Übergang der Versicherung ablehnt; b) hat der Erwerber erst nach Ablauf dieser Frist vom Bestehen der Versicherung Kenntnis erhalten, kann er innert 30 Tagen vom Datum der Kenntnisnahme an gerechnet die Versicherung kündigen. Der Vertrag erlischt dann mit dem Eintreffen der Kündigung bei der Vaudoise. A24 Verjährung Die auf einem Schadenfall beruhenden Ansprüche eines Versicherten aus diesem Vertrag verjähren nach Ablauf von 2 Jahren seit dem Abschluss eines aussergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs oder dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils. A25 Gerichtsstand Als Gerichtsstand stehen dem Versicherten wahlweise der ordentliche Gerichtsstand oder sein Schweizerischer Wohnsitz bzw. Sitz zur Verfügung. A26 Mitteilungen A27 Anwendbares Recht Die Versicherten erfüllen ihre vertragliche Anzeigepflicht nur dann rechtsgenügend, wenn sie die ihnen obliegenden Mitteilungen der Direktion der Vaudoise oder der Agentur, welche in der Police aufgeführt ist, zukommen lassen. Im Übrigen gilt das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. 11

12 B. Bestimmungen für Betriebs-Haftpflichtversicherung B1 Versicherte Risiken B2 Versicherte Personen In Ergänzung von Ziff. A2 umfasst die Versicherung ohne Besondere Vereinbarung auch die Haftpflicht: a) als Eigentümer (nicht jedoch als Stockwerkeigentümer), Mieter oder Pächter von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen, die ganz oder teilweise dem versicherten Land- oder Alpwirtschaftsbetrieb dienen, sowie als Mieter von anderen Räumlichkeiten. Ist der Versicherungsnehmer Pächter des Land- oder Alpwirtschaftsbetriebes, so ist die Haftpflicht des Eigentümers im Umfang des vorstehenden Absatzes mitversichert; b) aus der Destruktion schädlicher Tiere auf dem Grund und Boden des versicherten Betriebes; c) für Schäden aus Sprengarbeiten auf den zum versicherten Betrieb gehörenden Grundstücken (in Vorbehalt von B4 f); d) aus dem Bestand und Betrieb von Seilbahnen jeder Art zum Warentransport und zur unentgeltlichen Personenbeförderung (Betriebsangehörige oder Dritte). Versichert ist die Haftpflicht a) des Versicherungsnehmers als Betriebsinhaber; b) der Vertreter des Versicherungsnehmers sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betrauten Personen aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb; c) der mit dem Versicherungsnehmer in Hausgemeinschaft lebenden Personen, der Arbeitnehmer und übrigen Hilfspersonen des Versicherungsnehmers (mit Ausnahme von selbständigen Unternehmern und Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Unterakkordanten) aus ihren Verrichtungen für den versicherten Land- oder Alpwirtschaftsbetrieb, aus den Erwerbstätigkeiten gemäss Ziff. A3 b) und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben Regressansprüche Dritter; d) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigentümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (Baurecht). Wird in der Police oder in den AVB von Versicherten gesprochen, sind damit alle unter lit. a) bis d) genannten Personen gemeint. B3 Sondergefahren Zusatzpflichtige Sondergefahren Nur wenn die Police eine entsprechende Bestimmung enthält, erstreckt sich die Versicherung auch auf die Haftpflicht a) als Eigentümer, Mieter oder Pächter von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen, die weder ganz noch teilweise dem versicherten Betrieb dienen; b) aus der Verrichtung von Arbeiten und Transporten auf Rechnung Dritter im Rahmen eines selbständigen Nebenerwerbes; c) für Schäden, verursacht an Tieren welche den Versicherten vorübergehend anvertraut werden, sowie Schäden an auf Rechnung Dritter transportierter Sachen (in teilweiser Abweichung von Ziff. B4 h); die Versicherungssumme ist auf CHF 5 000, pro Tier, beziehungsweise CHF pro Ereignis begrenzt (Schäden an Tieren und/oder Waren). Im Schadenfall und für Schadenverhütungskosten hat der Versicherte pro Ereignis einen Selbstbehalt von 10%, im Minimum CHF 500., zu tragen. Der Selbstbehalt findet seine Anwendung ebenfalls für die Kosten aus der Abwehr ungerechtfertigter 12

13 B4 Besondere Einschränkungen Ausschlüsse Ansprüche. Von der Versicherung ausgeschlossen bleiben Schäden, verursacht an Tieren: a) welche zur Zucht, Mast und/oder Sömmerung anvertraut werden; b) welche in Pension genommen werden; d) für unfallmässig verursachte Schäden an Maschinen, inklusive Traktoren, und Arbeitsgeräten Dritter, welche der Versicherungsnehmer gemietet oder geliehen hat (in teilweiser Abänderung von Ziff. B4 h). Die Ersatzleistung berechnet sich nach dem Wert der Sache im Zeitpunkt des Schadenereignisses und kann nicht höher sein als der effektive Kaufpreis. Die Versicherungssumme ist pro Ereignis auf CHF begrenzt. lm Schadenfall und für Schadenverhütungskosten hat der Versicherte pro Ereignis einen Selbstbehalt von 10 %, im Minimum CHF 500., zu tragen. Der Selbstbehalt findet seine Anwendung ebenfalls für die Kosten aus der Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche. Von der Versicherung bleiben ausgeschlossen: Schäden an selbstfahrenden Dresch- und Häckselmaschinen; innere Betriebsschäden, insbesondere Bruch-, Riss-, Deformations- und Abnützungsschäden, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Ursache (wie zwangsläufige Einflüsse des bestimmungsmässigen Betriebes oder des Transportes, übertriebene Beanspruchung, Frost, Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel); Schäden infolge mangelhaften Unterhalts; Schäden an Teilen der Maschine, die der direkten Arbeitsausführung dienen (Messer, Greifer, Bohrer, usw.); Vermögensschäden wie Ertragsausfall; Regressansprüche Dritter. Kommt nach Vertragsabschluss ein Risiko gemäss lit. a) bis d) neu hinzu, erstreckt sich die Versicherung auch darauf (Vorsorgeversicherung). Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, ab Beginn des Risikos die dem Tarif entsprechende Prämie zu entrichten. Die Vaudoise ist berechtigt, jederzeit zu prüfen, ob ein solches Risiko vorhanden ist. In Ergänzung von Ziff. A8 sind von der Versicherung ausgeschlossen: a) Ansprüche aus Personenschäden, von denen eine durch den Versicherungsnehmer aufgrund eines Arbeiterstellungsvertrages (Arbeitsmiete bzw. Dienstmiete) beschäftigte oder ausgeliehene Person in Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen oder geschäftlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb betroffen wird. Der Ausschluss ist auf Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter beschränkt für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; b) die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt vom Versicherungsnehmer, seinem Vertreter oder von Personen, die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betraut sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste. Dasselbe gilt für Schäden, die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten Arbeitsweise, zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung der Arbeit in Kauf genommen wurden; c) Schäden, die verursacht werden durch Dreschereiarbeiten mit Maschinen, die unter die Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung fallen; d) Schäden, die verursacht werden durch die Schädlingsbekämpfung, den Pflanzenschutz und die Unkrautvertilgung mit Motorspritzen, die unter die Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung fallen; e) Schäden an mit Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln behandelten Sachen; f) die Haftpflicht von Personen, die den gesetzlich erforderlichen Sprengausweis nicht besitzen, für Schäden, die sie bei Sprengarbeiten verursachen, ferner von Personen, für die dieser Mangel erkennbar war; 13

14 g) die Haftpflicht von Arbeitnehmern, die von einem Dritten aufgrund eines mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Arbeiterstellungsvertrages (Arbeitsmiete bzw. Dienstmiete) beschäftigt werden oder welche ihm vorübergehend zur Mithilfe im Betrieb ausgeliehen worden sind, für Schäden an Sachen dieses Dritten; h) Ansprüche aus Schäden an Sachen, die ein Versicherter zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung (z.b. Tiere, die ein Versicherter dauernd oder vorübergehend von einem Dritten zur Fütterung, Tränke, Pflege übernimmt), Beförderung oder aus anderen Gründen (z.b. in Kommission, zu Ausstellungszwecken) übernommen oder die er gemietet oder gepachtet hat; vorbehalten bleiben die Deckungen von Ziff. B3 c) und d); Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit eines Versicherten an oder mit ihnen (z.b. Bearbeitung, Reparatur) entstanden sind; i) Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung, insbesondere diejenigen für Mängel und Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Arbeitsleistung liegenden Ursache entstanden sind; Ansprüche für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung und Behebung von in Abs. 1 erwähnten Mängeln und Schäden sowie Ansprüche für Ertragsausfälle und Vermögenseinbussen als Folge solcher Mängel und Schäden; Ausservertragliche Ansprüche, die in Konkurrenz mit oder anstelle von vertraglichen nach Abs. 1 und 2 von der Versicherung ausgeschlossenen Ansprüchen gestellt werden; k) Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit einem Hauptberuf, einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit oder einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb. Vorbehalten bleiben Tätigkeiten im durch diese Police versicherten Betrieb, die Erwerbstätigkeiten gemäss Ziff. A3 b), sowie eine gegenteilige Vereinbarung; l) Aufwendungen zur Verhütung von Schäden (Schadenverhütungskosten). Vorbehalten bleiben Ziff. A4 a), Abs. 2 und Ziff. A6 d). B5 Selbstbehalt Bei Sachschäden und Schadenverhütungskosten hat der Versicherte insgesamt pro Ereignis CHF 200. selbst zu tragen. Bei Sachschäden, verursacht durch Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel trägt der Versicherte pro Ereignis einen Selbstbalt von 10 %, im Minimum CHF 200. und im Maximum CHF Vorbehalten bleiben die unter den Ziffern B3 c) und d) speziell erwähnten Selbstbehalte. Der Selbstbehalt bezieht sich auch auf die Kosten der Abwehr unberechtigter Ansprüche. B6 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich 1. Die Versicherung ist gültig für Schäden, die in Europa, der ganzen Türkei und der ganzen Russischen Föderation eintreten. 2. Als Schäden gemäss vorstehender Ziff. 1 gelten auch versicherte Schadenverhütungskosten sowie allfällig weitere versicherte Kosten. 14

15 C. Bestimmungen für die Privat-Haftpflichtversicherung C1 Versicherte Personen Die Bestimmungen der Ziff. C1 bis C13 beziehen sich nur auf die privaten Tätigkeiten, d.h. unter Ausschluss jeglicher beruflicher, entgeltlicher oder amtllicher Tätigkeit. Die Versicherung umfasst die Haftpflicht: a) des Versicherungsnehmers, seines Ehegatten, ihrer Kinder und der anderen mit dem Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen; b) die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, die im versicherten landwirtschaftlichen Betrieb (Bauernhof oder anderen dazugehörenden Gebäuden) leben; c) der Angestellten des Versicherungsnehmers; unter Ausschluss deren Familienangehöriger, sofern sie im versicherten landwirtschaftlichen Betrieb (Bauernhof oder den dazugehörenden Gebäuden) leben; d) urteitsunfähiger Personen, welche Familienangehörige des Versicherungsnehmers sind und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt und/oder im versicherten landwirtschaftlichen Betrieb leben. Ausgeschlossen bleiben Regressansprüche Dritter. C2 Versicherte Eigenschaften 1 Die Versicherung deckt die gesetzliche Haftpflicht im Rahmen der versicherten Personen in ihrer Eigenschaft als: a) Privatperson; b) Familienhaupt, für Schäden, die von den in Ziff. C1 a) und b) bezeichneten Personen verursacht werden; c) Sportausübender, unter Ausschluss der Haftpflicht als Fallschirmspringer, Gleitschirm-, Deltaflieger; d) Waffenbesitzer und Schütze, unter Ausschluss der Jagdausübung; e) Angehörige der Schweizer Armee, des Zivilschutzes und der öffentlichen Feuerwehr, ausser bei einem Konflikt mit Waffengebrauch und bei Unruhen aller Art; f) Halter oder Betreuer von Haustieren; von Wildtieren, sofern diese ohne eine amtliche Bewilligung wie Haustiere gehalten werden können; g) Eigentümer oder Benützer von Segelbrettem und Wasserfahrzeugen, ausser wenn die Versicherung für diese obligatorisch ist oder wenn sie im Ausland immatrikuliert sind; h) Verantwortlicher von Tieren und beweglicher Sachen Dritter (Ziff. C5); i) Lenker von Motorfahrzeugen, die Dritten gehören (Ziff. C4); k) Eigentümer (nicht jedoch als Stockwerkeigentümer) eines Einfamilien-Ferienhauses oder eines Mobilheimes. Die Versicherung erstreckt sich ebenfalls auf die dazugehörenden Anlagen, das Grundstück und den Abschnitt der privaten Zufahrtsstrasse, sowie die Haftpflicht als Grundstückeigentümer, sofern der Versicherungsnehmer nur Gebäudeeigentümer und nicht Grundstückeigentümer ist (Baurecht); l) Mieter von Wohnungen (inkl. Hotelzimmer) oder Einfamilienhäuser, sowie Ferienunterkünfte, welche von einem Versicherten bewohnt werden (Ziff. C6); m) Eventuelle andere Eigenschaften aufgrund besonderer Vereinbarung (Ziff. C9). 2 Die Versicherung deckt ebenfalls bis CHF pro Schadenfall a) Schäden, welche durch ein Tier verursacht werden, ohne dass der Halter oder Betreuer dafür haftpflichtig ist; 15

16 C3 Schadenverhütungskosten b) die Tierarztkosten für ein Tier ohne materiellen Wert. Die Versicherung umfasst ebenfalls die Schadenverhütungskosten, d.h. die zu Lasten eines Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene Massnahmen zur Abwendung einer Gefahr verursacht werden, wenn infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevorsteht. Die Kosten im Zusammenhang mit Schneefall oder Eisbildung sind dagegen nicht versichert. C4 Lenker von Motorfahrzeugen Dritter bis höchstens 3500 kg Gesamtgewicht Ausschlüsse 1 Die folgenden Ansprüche sind versichert: beim Fehlen anderer Versicherungen, die vom Halter des von einem Versicherten gelenkten Motorfahrzeuges erlittenen Personenschäden; der Teil des Schadenersatzes, der die Haftpflicht-Versicherungssumme des verwendeten Motorfahrzeuges übersteigt (Zusatzversicherung); der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung, der sich aufgrund der Zahl von Versicherungsjahren berechnet, die zur Wiedererlangung der vor dem Schadenereignis gültigen Prämienstufe benötigt werden. Die Entschädigung für den Bonusverlust wird nicht bezahlt, wenn die Vaudoise dem Haftpflichtversicherer des Motorfahrzeuges die Schadenkosten (ausser der vertraglichen Selbstbehalte) vergütet. 2 In Ergänzung der Bestimmungen von Ziff. C7 sind: Ansprüche für Schäden im Zusammenhang mit einer Fahrt, die laut Gesetz nicht erlaubt war oder ohne Bewilligung der Behörden bzw. des Halters unternommen wurde; Ansprüche für Schadenereignisse; die sich bei Wettrennen, Rallies und ähnlichen Wettbewerben, einschliesslich Trainingsfahrten, ergeben; Die Haftpflicht für Fahrten, die ein Versicherter gegen Entgelt ausführt; Regress- und Ausgleichsansprüche aus den abgeschlossenen Versicherungen des entsprechenden Motorfahrzeuges; Ansprüche für Schäden; die sich in den USA und in Kanada ereignen. C5 Bewegliche Sachen Dritter Ausschlüsse 1 Die Versicherung deckt ebenfalls die Haftpflicht für Schäden eines Versicherten: an Sachen, die zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung übernommen, geliehen oder gepachtet wurden, sowie Schäden, verursacht an einer Sache durch die Aus- oder Unterlassung einer Tätigkeit an oder mit dieser Sache; an Militäreffekten, sofern diese zur persönlichen Ausrüstung gehören. 2 Der Versicherte trägt pro Schadenfall einen Selbstbehalt von: CHF 500. für Natels, Videokameras und tragbare Computer; CHF 100. in allen anderen Fällen. 3 Zusätzlich zu Ziff. C7 sind die Beschädigung, Zerstörung und der Verlust folgender Sachen von der Versicherung ausgeschlossen: Geldwerte, Bargeld, Wertpapiere, Dokumente und Pläne; Wettkampfruderboote, Segel- und Motorboote, Segelbretter, Jet-Ski und ähnliche Geräte; Luftfahrzeuge jeder Art, inkl. Hängegleiter; Pferde und Ponys einschliesslich Ausrüstung und Gespann; die Ziff. C11 bleibt vorbehalten; verwendete, gezogene und gestossene Motorfahrzeuge, deren angekuppelten Anhänger sowie auf irgendeine Art transportierte Sachen; die Ziff. C10 bleibt vorbehalten; Velos und Motorfahrräder sind jedoch im Falle einer Beschädigung versichert. 16

17 C6 Unbewegliche Sachen Dritter 4 Ebenfalls ausgeschlossen sind Regressansprüche Dritter. 1 Die Versicherung deckt ebenfalls die Haftpflicht: der Versicherten im Sinne der Ziff. C2 a) und b) für Schäden die an gemieteten Räumen verursacht werden (Ziff. C2 Abs. 1 lit. l); aller anderen Versicherten für Schäden, verursacht an gemieteten Ferienunterkünften oder Hotelzimmern; mit der Ausnahme von allmählich entstehenden Schäden, wie zum Beispiel durch Abnützung. 2 In jedem Fall trägt der Versicherte einen Selbstbehalt von CHF 100. pro beschädigten Raum. C7 Besondere Einschränkungen Ausschlüsse In Ergänzung von Ziff. A8 sind von der Versicherung ausgeschlossen: a) Ansprüche anderer als in Ziff. A8 a) genannter, im Betrieb des Versicherungsnehmers lebender Personen; b) die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste; c) die Haftpflicht für Sachschäden, die allmählich oder durch Abnützung entstehen; d) die Haftpflicht für Schäden infolge Einwirkung ionisierender Strahlen oder von Laserstrahlen. C8 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich C9 Sondergefahren C10 Anvertraute Motorfahrzeuge Zuschlagspflichtige Sondergefahren Die Versicherung gilt auf der ganzen Welt für Schäden, die während der Vertragsdauer eintreten; die Ziff. C4 und C10 bleiben vorbehalten. Aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die Haftpflicht: in der Eigenschaft als Halter oder Besitzer von Rennpferden; für Schäden an einem anvertrauten Motorfahrzeug (Ziff. C10); gegenüber dem Vermieter oder dem Eigentümer von Reitpferden und Ponys (Ziff. C11); als Halter von Modellluftfahrzeugen bis 30 kg. 1 In teilweiser Abänderung von Ziff. C5 Abs. 2, sind Ansprüche für unfallmässige Schäden an Motorfahrzeugen von höchstens 3.5 Tonnen Gesamtgewicht, die dem Versicherten als Lenker anvertraut werden mitversichert. a) Mitversichert sind auch Schäden, die beim Beladen und Entladen eines anvertrauten Fahrzeuges, das nicht in Betrieb ist, verursacht werden; b) die Vaudoise entschädigt ausschliesslich, wenn: das Fahrzeug nicht regelmässig, sondern nur gelegentlich und nur für kurze Zeit (höchstens 7 aufeinanderfolgende Tage) verwendet wird; der Fahrzeughalter nicht Arbeitgeber des Versicherten ist; der Fahrzeughalter nicht ein Versicherter im Sinne von Ziff. C1 oder eine andere im Betrieb des Versicherungsnehmers lebenden Person ist; der Fahrzeughalter nicht berufsmässiger Fahrzeugvermieter oder ein Betrieb der Motorfahrzeugbranche ist. Hingegen sind Beschädigungen an von einem Betrieb der Fahrzeugbranche geliehenen (nicht gemieteten) Fahrzeugen in der Deckung eingeschlossen. 2 Sofern der Schaden durch eine andere Versicherung gedeckt ist, vergütet die Vaudoise nur den vereinbarten Selbstbehalt dieser Kaskoversicherung, sowie ein eventueller aus dem Schaden entstehender Prämienzuschlag. Der Bonusverlust wird aufgrund der notwendigen Jahre berechnet, die es braucht, um die vor dem Schadenfall bestehende Prämienstufe erneut zu erreichen. Die Entschädigung wird nicht entrichtet, wenn die Vaudoise die Kosten des Schadenfalles dem Kaskoversicherer 17

18 des Motorfahrzeuges begleicht. 3 Die Garantie ist auf CHF pro Schadenfall begrenzt. 4 In jedem Fall trägt der Versicherte einen Selbstbehalt von CHF 500. pro Schadenfall 5 Nicht versichert sind Ansprüche: aus Schäden die nicht auf einen Unfall zurückzuführen sind; aus dem Minderwert des beschädigten Fahrzeuges; für Kosten eines Ersatzfahrzeuges; aus Schäden an einem Fahrzeug von Dritten, das ein Versicherter ausgetauscht hat, um es an Stelle seines eigenen Fahrzeuges zu verwenden; aus Schäden an Motorrädern und ähnlichen Fahrzeugen (Trike und Quad); für Schäden, die in den USA oder in Kanada eintreten. C11 Gemietete oder geliehene Pferde und Ponys 1 Die Versicherung deckt ebenfalls die Haftpflicht für Schäden an gemieteten oder geliehenen Pferden oder Ponys, sowie an ihrer Ausrüstung und/oder ihrem Gespann. Die Deckung ist pro Schadenfall auf CHF begrenzt; die Leistung für einen eventuellen Verdienstausfall durch die vorübergehende oder dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines Tieres kann im Rahmen dieses Betrages CHF 50. pro Tag nicht übersteigen. 2 In jedem Fall trägt der Versicherte einen Selbstbehalt von 10% pro Ereignis, im Minimum jedoch CHF Zusätzlich zu Ziff. C7 sind Ansprüche aus Schäden, die anlässlich der Teilnahme an Springkonkurrenzen und Pferderennen sowie beim entsprechenden Training verursacht werden, mit Ausnahme von internen Wettbewerben des Vereins, dem der Versicherte angehört, von der Versicherung ausgeschlossen. C12 Strafverfahrenskosten 1 Gibt das Schadenereignis Anlass zu einer Strafverfolgung und werden gleichzeitig Zivilansprüche, gegen die der Versicherte durch diesen Vertrag gedeckt ist, geltend gemacht, so übernimmt die Vaudoise ausschliesslich die Anwaltskosten bis höchstens CHF pro Schadenereignis. 2 Die Wahl des Anwaltes erfolgt durch die Vaudoise im Einverständnis mit dem Versicherten. Können sie sich nicht einigen, so hat der Versicherte das Recht, zwei weitere Anwälte vorzuschlagen, von denen einer durch die Vaudoise mit der Verteidigung des Versicherten beauftragt wird. 3 Die Vaudoise kann die Weiterziehung eines Entscheides in der Strafsache an eine höhere Instanz ablehnen, wenn sie aufgrund der amtlichen Akten einen Erfolg als unwahrscheinlich erachtet. 4 Ausgeschlossen sind, in Ergänzung von Ziff. C7, die Anwaltskosten infolge eines Schadenereignisses, das von einem Versicherten in seiner Eigenschaft als Halter oder Lenker eines Motorfahrzeuges verursacht worden ist. C13 Grobfahrlässigkeit Verzicht Ausnahmen Die Vaudoise verzichtet auf das ihr zustehende Regress- und Kürzungsrecht, wenn der Versicherte den Schadenfall grobfahrlässig verursacht hat. Im Rahmen der Deckung für Schäden als Lenker eines Motorfahrzeuges, das Dritten gehört (Ziff. C4) und für Schäden, an solchen Fahrzeugen (Ziff. C10) behält sich die Vaudoise jedoch dieses Recht vor, wenn sich der Lenker im Zeitpunkt des Schadenfalles im Zustande der Angetrunkenheit oder unter Einwirkung von Rauschgift im Sinne der Gesetzgebung befunden hat.

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