Allgemeine Regelungen für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Landeshauptstadt Hannover
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- Käthe Ursler
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1 Allgemeine Regelungen für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Landeshauptstadt Hannover Grundsätzlich steht die Kindertageseinrichtung allen Kindern offen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) in Stadtgebiet Hannover haben, unabhängig davon, welcher familiärer, kultureller oder religiöser Hintergrund besteht. Inhaltsverzeichnis: 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Betreuungsangebote 3. Einschränkung der Betreuungsleistung 4. Anmeldung 5. Abschluss des Betreuungsvertrages 6. Beendigung des Betreuungsvertrages 7. Erkrankungen des Kindes 8. Zusammenarbeit zwischen der Kindertageseinrichtung und den Personensorgeberechtigten 9. Aufsichtspflicht 10. Haftung des Trägers 11. Unfallschutz 12. Benutzung der Räume der Kindertageseinrichtung außerhalb der Öffnungszeiten 13. Konzeption 14. Inkrafttreten 1. Gesetzliche Grundlagen Die Kindertageseinrichtungen haben einen eigenständigen Erziehungs-, Betreuungs- und Bildungsauftrag, der sich aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und dem Niedersächsischen Kindertagesstättengesetz (Nds. KiTaG) ergibt. Das SGB III führt hierzu unter 22 folgendes auf: I. II. III. In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen), soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. Die Aufgabe umfasst die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und andere Mitarbeiter/innen mit den Erziehungsberechtigten zum Wohle der Kinder
2 2 zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung zu beteiligen. 2. Betreuungsangebote Das Angebot der Kindertageseinrichtungen gliedert sich wie folgt: Betreuungsform max. Gruppengröße Betreuungszeit Krippe für Kinder von 8 Wochen bis 12 Kinder 8 Stunden 1 ½ Jahre Krabbelgruppe für Kinder im Alter 15 Kinder 8 Stunden von 1 ½ bis 3 Jahre Kindergarten für Kinder von 3 Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht 25 Kinder Halbtags ohne Essen = 4 Stunden Halbtags mit Essen = 4 ½ Stunden Dreivierteltags = 6 Stunden Ganztags = 8 Stunden Hort für schulpflichtige Kinder bis zum Ende der 4. Klasse, in begründeten Einzelfällen über die 4. Klasse hinaus (lt. Beschlusslage des Rates der Landeshauptstadt Hannover) 20 Kinder 4 6 Stunden ab bzw Uhr + in den Ferien ganztags Art und Umfang der Plätze je Kindertagesstätte richten sich nach der Betriebserlaubnis der Bezirksregierung ( 45 SGB VIII), den politischen Beschlüssen sowie der Konzeption der Kindertageseinrichtung. Die Kindertageseinrichtungen sind grundsätzlich ganzjährig an fünf Werktagen montags bis freitags geöffnet. Geschlossen ist an gesetzlichen Feiertagen sowie Heiligabend und Silvester. Die Betreuungszeiten werden an die Bedarfe im jeweiligen Stadtteil angepasst. Daneben werden bei entsprechendem Bedarf Früh- und/oder Spätdienste in den verschiedenen Betreuungsformen im entsprechenden Umfang angeboten. Für den Fall, dass Eltern Frühund/oder Spätdienste in Anspruch nehmen, kann die Landeshauptstadt Hannover die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung (z.b. Arbeitsbescheinigung) verlangen. Die genauen Betreuungszeiten der Kindertageseinrichtung können dem Betreuungsvertrag, der Konzeption und/oder dem Faltblatt entnommen werden. 3. Einschränkung der Betreuungsleistung Das Personal der Kindertageseinrichtung hat das Recht, an Personal- bzw. Betriebsversammlungen teilzunehmen. Bei Bedarf wird während der Dauer der Personal- bzw. Betriebsversammlung eine Notversorgung seitens der Kindertageseinrichtung angeboten. Davon unbenommen können die Kindertagesstätten in einem Kalenderjahr an bis zu 20 Werktagen geschlossen werden. Die Kindertageseinrichtungen sind in einem Jahr an bis zu drei Tagen für Studientage zur beruflichen Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschlossen. Über Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen werden die Personensorgeberechtigten rechtzeitig informiert.
3 3 Angekündigte Schließzeiten berechtigen die Personensorgeberechtigen nicht zur einer Minderung des Elternbeitrages. 4. Anmeldung Die Personensorgeberechtigten nehmen eine schriftliche Anmeldung bei der Leitung der betreffenden Kindertageseinrichtung vor. Diese entscheidet über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme eines Kindes gemäß den Aufnahmekriterien der Landeshauptstadt Hannover. Das Ergebnis wird den Personensorgeberechtigten mitgeteilt. Bei Nichtaufnahme kann auf Wunsch der Personensorgeberechtigten das Kind in die Warteliste aufgenommen werden. 5. Abschluss des Betreuungsvertrag Im Falle der Aufnahme muss grundsätzlich binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung ein Betreuungsvertrag zwischen der Landeshauptstadt Hannover und den Personensorgeberechtigten in der Kindertagesstätte geschlossen werden. Andernfalls vergibt die Kindertageseinrichtung den Platz anderweitig. Mit dem Betreuungsvertrag vereinbaren die Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner: die Betreuungsform (Krippe, Krabbelgruppe, Kindergarten, Hort) die tägliche Betreuungszeit den Vertragszeitraum (grundsätzlich vom bis für ein oder mehrere Jahr/e) die Anwendung der städtischen Entgeltregelung den Kündigungszeitraum (gem. Ziffer 4.3) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, mit dem Tag der Aufnahme eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist. Die Bescheinigung darf nicht älter als 8 Tage sein (s. auch Belehrung zum Infektionsschutzgesetz). 6. Beendigung des Betreuungsvertrages Der Betreuungsvertrag endet mit Ablauf des vertraglich vereinbarten Zeitraumes, durch vorzeitige Kündigung oder durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen. Die Personensorgeberechtigten können den Betreuungsvertrag ohne Angaben von Gründen zum Ende eines Kindergartenjahres (31.07.) bis zum des Jahres kündigen. Im laufenden Kindergartenjahr können die Personensorgeberechtigten zum 15. des Monats zum Monatsende des nächsten Monats aus wichtigem Grund kündigen. Wichtige Gründe in diesem Sinne sind beispielsweise: ein Wechsel der Betreuungsform ein Wechsel des Wohnsitzes
4 4 eine nachgewiesene längerfristige Erkrankung des Kindes (mehr als 8 Wochen); ein schriftlicher Nachweis des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist vorzulegen eine Erhöhung des Elternbeitrages aufgrund einer Neufassung der Entgeltregelung Eine Kündigung ist von den Personensorgeberechtigten schriftlich an die Leitung der Kindertageseinrichtung zu richten. Die Landeshauptstadt Hannover kann das Betreuungsverhältnis nur aus wichtigen Gründen kündigen, dann jedoch wahlweise fristlos oder fristgebunden bis spätestens zum 15. eines Monats (Kündigung) zum Ende des folgenden Monats (Vertragsende). Wichtige Gründe in diesem Sinne sind beispielsweise: längerfristiges oder/und häufiges unentschuldigtes Fehlen des Kindes, fehlende Bereitschaft der Personensorgeberechtigten zur Zusammenarbeit mit dem Personal der Kindertageseinrichtung, Zerrüttung der Vertrauensbasis zwischen Personensorgeberechtigten und Personal der Kindertageseinrichtung, falsche Angaben zu den Einkommensverhältnissen oder familiären Verhältnissen bei der Feststellung der Höhe des Elternbeitrages, pflichtwidrige Nichtanzeige von Veränderungen in den wirtschaftlichen oder familiären Verhältnissen, die zu einer Elternbeitragserhöhung führen würden, Nichtzahlung der Elternbeiträge, Wechsel des ersten Wohnsitzes des Kindes aus Hannover. Der Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsanspruch des Kindes ist bei einer außerordentlichen Kündigung durch die Landeshauptstadt Hannover zu berücksichtigen. Daher sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorrangig die Kindertagesstättenleitung gehalten, vor der außerordentlichen Kündigung Gespräche mit den Personensorgeberechtigten zur Problemlösung zu führen und sie bei der Suche einer adäquaten alternativen Betreuung zu unterstützen. 7. Erkrankungen des Kindes Kinder mit ansteckenden Krankheiten im Sinn von 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz dürfen für die Dauer Ihrer Krankheit die Kindertageseinrichtung nicht besuchen. Grundsätzlich ist bei einer Erkrankung des Kindes die Kindertageseinrichtung unverzüglich mit Angaben über die Art der Erkrankung sowie die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit zu informieren. Wird von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Kindertageseinrichtung die Erkrankung eines Kindes festgestellt, werden die Personensorgeberechtigten sofort benachrichtigt. Diese sind verpflichtet, das Kind unverzüglich aus der Kindertageseinrichtung abzuholen. Das Kind darf nach Überwindung (s. Infektionsschutzgesetz) einer ansteckenden Krankheit die Kindertagesstätte erst nach Vorlage eines schriftlichen Nachweises der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes wieder besuchen. Medikamente können nur in Ausnahmefällen, z.b. aufgrund chronischer Erkrankungen oder Behinderungen, und nur mit schriftlicher Verordnung eines Arztes verabreicht werden. Hier bedarf es im Einzelfall einer individuellen Abstimmung zwischen den Personensorgeberechtigten und der Leitung der Kindertageseinrichtung.
5 5 Chronische Krankheiten des Kindes sind der Einrichtung bei Aufnahme mitzuteilen. 8. Zusammenarbeit zwischen der Kindertageseinrichtung und den Personensorgeberechtigten Die Leitung der Kindertageseinrichtung sowie die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen den Personensorgeberechtigten als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung. Für ausführliche Gespräche sollten jedoch Terminvereinbarungen getroffen werden. Auf Wunsch und nach vorheriger Absprache mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kindertageseinrichtung können die Personensorgeberechtigten in der Gruppe hospitieren. Die Zusammenarbeit mit dem Elternhaus ist bei der Erziehung in Tageseinrichtungen besonders wichtig. Daher bestimmt 2 Abs. 2, dass die Tageseinrichtung mit den Familien der betreuten Kinder zusammenarbeitet. In Fortführung diese Grundgedankens ist in Kindertagesstätten eine Elternvertretung vorgesehen. (Nds. KiTaG) 9. Aufsichtspflicht Mit dem Vertragsabschluss zur Betreuung des Kindes wird die Aufsichtspflicht der Eltern ( 1626/1631 BGB) an das Personal der Kindertageseinrichtung delegiert. Der Betreuungsvertrag bezieht sich auf die Anwesenheit in der Kindertageseinrichtung sowie auf die Teilnahme an externen Veranstaltungen und damit verbundene Hin- und Rückwege zur Kindertageseinrichtung bzw. zum Veranstaltungsort. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals für ein Kind gilt für den Zeitraum der Übergabe bzw. Übernahme an den/durch den Personensorgeberechtigten. Wege von und zur Kindertageseinrichtung beim Bringen und Holen des Kindes liegen in der Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten. ( 16 BGB) Auch für die Wege eines Hortkindes zwischen Elternhaus, Schule und Hort sind die Eltern zuständig. 10. Haftung des Trägers Die Landeshauptstadt Hannover ist nicht verpflichtet die von Kindern mitgebrachten Bekleidungsstücke, Spielzeuge oder sonstigen Gegenstände zu verwahren. Sie haftet daher auch nicht im Falle der Beschädigung oder des Verlustes. Die Landeshauptstadt Hannover haftet nicht für Schäden, die von Kindern verursacht werden, welche sich unerlaubt aus dem Bereich der Kindertageseinrichtung entfernt haben. Vorausgesetzt wird, dass keine Aufsichtspflichtverletzung des Personals vorliegt. Die Regelung des 832 BGB bleibt unberührt.
6 6 11. Unfallschutz Die Kinder unterliegen gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII während des Besuchs der Kindertageseinrichtung dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. 12. Benutzung der Räume der Kindertageseinrichtung außerhalb der Öffnungszeiten Die Leitung der Kindertageseinrichtung entscheidet ggf. im Einvernehmen mit dem Fachbereich Jugend und Familie über die Nutzung bzw. Vergabe von Räumen der Kita an Eltern, Initiativen und andere Interessenten außerhalb der Betreuungszeit, im Rahmen der vertraglichen Bindungen. Die Leitung regelt auch alle aus der Fremdnutzung entstehenden Folgen im Zusammenwirken mit dem Fachbereich Jugend und Familie. 13. Konzeption Die Personensorgeberechtigten erhalten von der jeweiligen Einrichtung ein Faltblatt mit den konzeptionellen Eckpfeilern der Kindertagesstätte. Zudem kann ihnen durch die Kindertagesstättenleitung auf Wunsch die ausführliche Konzeption der Einrichtung zur Einsicht überlassen werden. 14. Inkrafttreten Die Allgemeine Regelung tritt mit Wirkung vom in Kraft und löst die bisherige Regelung ab.
(1) ^Die Stadt Roth betreibt Kindertages^lnrichtungen als öffentliche Einrichtungen. ^Ihr Besuch Ist freiwillig.
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