Newsletter Was bewegt die Steuerberater und Treuhänder im 2016?

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1 Newsletter Was bewegt die Steuerberater und Treuhänder im 2016?

2 2 Inhaltsverzeichnis Neuerungen und Aktuelles für Vorwort 4 Die Unternehmenssteuerreform III befindet sich in der politischen Zerreissprobe! 5 Die AHV ist auf Beitragsfang und wandelt Dividenden in Lohn um! 6 Auch die Mehrwertsteuer zieht die Schraube bei den Fahrzeugkosten an! 7 Der Abzug für den Arbeitsweg wird beschränkt, womit für Arbeitnehmer mit einem Geschäftsfahrzeug oder GA zusätzliches Einkommen resultieren kann! 8 Die Verrechnungssteuer wird bei geldwerten Leistungen zur Busse! 9 Der Lohnausweis ist eine Urkunde. Die neue Wegleitung verschärft die Spielregeln! 10 Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht entfernt sich das Handelsrecht vom Steuerrecht! 11 Die Sozialversicherungssätze ändern teilweise! 12 Leistungsangebot der ARTARIS AG

3 Vorwort 3 Vorwort Liebe Kunden, Freunde und Leser Mit der Aufhebung des Euro-Mindestkurses hat die Schweizerische Nationalbank am 15. Januar 2015 eine neue Zeitepoche eingeläutet. Der starke Franken hat viele Unternehmen mit ausgeprägten Exportleistungen an ihre Rentabilitätsgrenzen gebracht. Das hohe Preisniveau hat Stellen gekostet. Es droht eine Deindustrialisierung. Die Schweiz braucht Verlagerungen in höher technologisierte Branchen. Die Banken haben sich auf eine Weissgeldstrategie eingestellt. Der Prozess ist noch lange nicht abgeschlossen. Die Schweiz und die EU haben im Mai 2015 ein Abkommen zur Einführung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch (AIA) in Steuersachen unterschrieben, welches im Dezember 2015 gebilligt wurde. Die Schweiz und die 28 EU-Länder beabsichtigen, ab 2017 Kontodaten zu erheben und ab 2018 auszutauschen. Das Abkommen setzt dem Schweizer Bankgeheimnis gegenüber den Steuerbehörden für Bankkunden aus der EU ein Ende. Für Inländer ist der automatische Informationsaustausch vorerst aufgeschoben wie lange noch, ist ungewiss? ARTARIS AG will Ihnen mit diesem Newsletter eine Übersicht in die Hand geben, welches die aktuellen Neuerungen und Themen aus Steuerrecht und Treuhand aufzeigt. Aktuell ist das Steuer- und Abgaberecht nebst Gesetzes- und Verordnungsanpassungen von vielen Verschärfungen geprägt, welche den Fokus insbesondere auf die Abgrenzung zwischen private und geschäftliche Aufwendungen sowie die Steuerumgehung richten. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg, beste Gesundheit sowie ein erfolgreiches und zugleich glückliches Willy Ackermann

4 4 Unternehmenssteuerreform Die Unternehmenssteuerreform III befindet sich in der politischen Zerreissprobe! Auf Druck der OECD hat sich die Schweiz verpflichtet, alle ihre Statusgesellschaften abzuschaffen, die für ausländische Einkünfte zu einer anderen Besteuerung als der Inländischen führen. Der Bundesrat hat am 5. Juni 2015 die Botschaft zur Unternehmenssteuerreform III (UStR III) verabschiedet und will fünf international kritisierte Sonderformen der Unternehmensbesteuerung ersetzen, nämlich die: Holdinggesellschaften Verwaltungsgesellschaften Gemischt besteuerte Gesellschaften Prinzipalstrukturen Swiss Finance Branch Die Steuereinnahmen aus diesen Gesellschaftsformen entspricht ungefähr der Hälfte des Gewinnsteueraufkommens der direkten Bundessteuer und beträgt zusammen mit den kantonalen Gewinnsteuern jährlich rund fünf Milliarden Schweizer Franken. Diese Gesellschaften tragen zudem mehr als die Hälfte aller in der Schweiz getätigten Forschungs- und Entwicklungskosten. Dementsprechend viel steht auf dem Spiel, nämlich das Risiko der Abwanderung und damit der Verlust von erheblichem Steuersubstrat und Hundertausenden von Arbeitsplätzen. Flankiert wird die Unternehmenssteuerreform vom Projekt «Beps» der OECD zur Vermeidung von Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen. «Beps» steht für Base Erosion und Profit Shifting, also das Erodieren der Steuerbasis und die Gewinnverschiebung. Die geplanten Reformmassnahmen der UStR III sind die Folgenden: Patentbox Erhöhte Abzüge für Aufwendungen der Forschung und Entwicklung Zinsbereinigte Gewinnsteuer Aufdeckung von stillen Reserven Kantonale Gewinnsteuersatzreduktion für alle Gesellschaften Anpassung der Kapitalsteuer Abschaffung der Emissionsabgabe Hervorzuheben ist die Vereinheitlichung der Teilbesteuerung von Dividenden für Privatpersonen mit Beteiligungen von mehr als 10 %. Der Rabatt soll von bisher % auf einheitliche 30 % reduziert werden, was einen Teil der Ausfälle finanzieren soll. Das würde zu Lasten der KMU-Unternehmer gehen. Die Schweiz in Konkurrenz mit der EU. Es droht die Abwanderung von Unternehmen und Arbeitsplätzen.

5 AHV 5 Die AHV ist auf Beitragsfang und wandelt Dividenden in Lohn um! Unangemessen tiefer Lohn bei gleichzeitig offensichtlich überhöhter Dividende kann zur Umqualifizierung der Dividende bei der AHV führen. Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde bekanntlich das Dividendenprivileg zur Eliminierung der wirtschaftlichen Doppelbelastung eingeführt. In den meisten Kantonen und beim Bund werden Dividenden demnach nur im Umfang von 60 % einkommenssteuerpflichtig. Die Dividende ist dadurch meistens steuergünstiger als der Lohn, insbesondere bei hohen Einkommen. Trotz klaren Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen waren die Ausgleichskassen teilweise ausgesprochen aggressiv und wandelten Dividenden in Lohn um, wenn eine Ausschüttung 10 % des Aktienwertes überstieg. Das Bundesgericht hat nun mit verschiedenen Entscheiden grösstenteils Klarheit geschaffen und verweist auf die Nidwaldnerpraxis. Demnach sind Dividenden zulässig, wenn: der Dividendenempfänger für die effektive Arbeitsleistung einen branchenüblichen Lohn bezieht. Zur Bestimmung des branchenüblichen Verdienstes ist der vom Bundesamt für Statistik erarbeitete individuelle Lohnrechner «Solarium» anzuwenden. Oder die Dividende nicht überhöht ist. Die Ausgleichskassen betrachten Dividenden von mehr als 10 % des Aktienwertes als überhöht. Gemäss der Nidwaldnerpraxis ist jedoch eine Verzinsung des Aktienkapitals bis zu 15 % zulässig. Das Bundesgericht verweist mit Entscheid vom auf diese Praxis, musste jedoch zur zulässigen Aktienverzinsung nicht Stellung nehmen, weil der Lohn als branchenüblich eingestuft wurde. Unternehmer stehen vor der Wahl zwischen Lohn oder Dividende Lohn Dividende Bei Substanzdividenden oder Dividenden von Holding- oder Immobiliengesellschaften gibt es zudem Unklarheiten. Wenn der Aktionär für die Arbeitsleistung im Zeitpunkt der Ausschüttung einen angemessenen Lohn bezieht, ist die Ausschüttung zu akzeptieren, auch wenn diese über der zulässigen Limite von 10 % oder 15 % liegt. Bilanz Eigenkapital Erfolgsrechnung Aufwand

6 6 Mehrwertsteuer Auch die Mehrwertsteuer zieht die Schraube bei den Fahrzeugkosten an! Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Diskussionen um die Beschränkung des Fahrkostenabzuges zum Anlass genommen, die Mehrwertsteuer-Info 08 «Privatanteile» zu überarbeiten. Geschäftsfahrzeuge Stellt der Arbeitgeber seinem Personal ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, welches auch für die private Nutzung und den Arbeitsweg verwendet werden darf, so stellt dies eine mehrwertsteuerpflichtige Leistung an den Arbeitnehmer dar. Diese wird wie folgt ermittelt: Pauschale Ermittlung: Der pauschale Ansatz ist 0.8 %/Mt. (mindestens 150. /Mt.) und wird vom Kaufpreis zuzüglich Sonderausstattung ohne MWST ermittelt. Voraussetzung ist die überwiegende geschäftliche Nutzung. Effektive Ermittlung: Der Arbeitnehmer führt ein Bordbuch. Neu: Für die nachfolgenden Ausnahmen wird dem Arbeitnehmer die Lieferungssteuer auf einem Mietentgelt belastet, wofür eine vorgegebene Vollkostenrechnung als Grundlage dient: Das Ergebnis der pauschalen oder effektiven Ermittlung ist nicht sachgerechnet. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Fahrzeug entweder geschäftlich oder privat kaum genutzt wird, aber überdurchschnittlich hohe Aufwendungen generiert, was bei einem Sportwagen zutreffen kann. Einem Arbeitnehmer stehen mehrere Fahrzeuge zur Verfügung. Die pauschale Ermittlung kann nur einmal angewendet werden. Für das zweite Fahrzeug ist ein Bordbuch zu führen. Fehlt ein solcher Nachweis, geht die eidgenössische Steuerverwaltung immer von einem Mietfahrzeug aus. Fahrzeuge, welche von den kantonalen Strassenverkehrsämtern als sogenannte Veteranenfahrzeuge zugelassen sind, können - in der Regel aufgrund der behördlichen Auflagen nicht der unternehmerischen Kerntätigkeit zugeordnet werden. Als Konsequenz daraus ergibt sich für Oldtimer, dass diese als Mietfahrzeuge zu behandeln sind. Beispiel einer Vollkostenrechnung für Mietfahrzeuge = + = Betriebskosten pro Jahr (netto) Versicherung und Steuern pro Jahr Miete Parkplatz pro Jahr (netto) Abschreibung (10 % von Kaufpreis exkl. MWST) Gesamtkosten Gemeinkosten- & Gewinnzuschlag (10 %) Steuerbemessungsgrundlage und Mietentgelt CHF 10'000 CHF 4'000 CHF 1'000 CHF 10'000 CHF 25'000 CHF 2'500 CHF 27'500

7 Abzug Arbeitsweg 7 Der Abzug für den Arbeitsweg wird beschränkt, womit für Arbeitnehmer mit einem Geschäftsfahrzeug oder GA zusätzliches Einkommen resultieren kann! Am 9. Februar 2014 hat das Stimmvolk die sogenannte FABI-Vorlage angenommen. In dieser Vorlage zur Finanzierung und zum Ausbau der Eisenbahninfrastruktur hat sich auch die Begrenzung des Pendlerabzuges eingeschlichen. Die Kantone sind frei und beanspruchen die Beschränkung unterschiedlich (SG: CHF 3'655 und TG: 6'000). Dies kann für Arbeitnehmer mit einem Geschäftsfahrzeug oder Generalabonnement zu zusätzlichem Einkommen führen. Geschäftsfahrzeuge Arbeitnehmer mit einem Geschäftsfahrzeug können dieses nebst den geschäftlichen Fahrten auch für private Zwecke und den Arbeitsweg nutzen. Der Privatanteil von 0.8 % pro Monat deckt lediglich die Kosten für die privaten Fahrten. Der Arbeitgeber muss auf dem Lohnausweis einerseits ein Kreuz im Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) setzen und andererseits den Privatanteil von 9.6 % pro Jahr vom Kaufpreis (ohne MWST) unter Ziffer 2.2 des Lohnausweises als Gehaltsnebenleistung deklarieren. Diese Regelung galt bereits bisher und gilt auch weiterhin. Durch die Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs entstehen dem Arbeitnehmer keine Kosten für den Arbeitsweg. Grundsätzlich wäre auf dem Lohnausweis die dadurch resultierende Naturalleistung zu deklarieren. Darauf wurde bisher verzichtet, weil der Arbeitnehmer die Fahrkosten für den Arbeitsweg bis vollumfänglich abziehen konnte. Die Nichtdeklaration auf dem Lohnausweis wurde durch den Nichtabzug in der privaten Steuererklärung aufgehoben. Mit der Einführung der Begrenzung des Fahrkostenabzuges ab wird das oben beschriebene «Nullsummenspiel» durchbrochen. Neu muss der Arbeitnehmer nun in seiner privaten Steuerdeklaration einerseits den gesamten Arbeitsweg unter «übrigem Einkommen» deklarieren und kann andererseits den Abzug für den Arbeitsweg gelten machen, welcher nun beschränkt ist. Beispiel Geschäftsfahrzeug: Arbeitsweg 30 km 30 km x 2 x 0.70 x 220 (Tage) CHF 9'240 Zulässiger Abzug (FABI) für die direkte Bundessteuer CHF 3'000 Zusätzlich steuerbares Einkommen CHF 6'240 Neu: Deklarationspflicht der Aussendiensttage Bei vollständiger oder teilweiser Aussendiensttätigkeit (z.b. Handelsreisende, Kundenberater und Monteure) muss der Arbeitgeber neu unter Ziffer 15 des Lohnausweises den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen. An diesen Tagen entfällt nämlich der Arbeitsweg, womit auch keine Fahrkostenbeschränkung zur Anwendung kommen kann. Abgabe eines GA's durch den Arbeitgeber Bezahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei geschäftlicher Notwendigkeit (i.d.r. 50 % der Arbeitstage) ein Generalabonnement, sind die Kosten für das GA nicht Lohnbestandteil, haben jedoch ein Kreuz im Feld F des Lohnausweises für den unentgeltlichen Arbeitsweg zur Folge. Ist das GA geschäftlich nicht notwendig, sind die Kosten Lohnbestandteil und der Arbeitnehmer kann den beschränkten Fahrkostenabzug geltend machen.

8 8 Verrechnungssteuer Die Verrechnungssteuer wird bei geldwerten Leistungen zur Busse! Ausgehend von einem Bundesgerichtsentscheid hat die Eidgenössische Steuerverwaltung am 11. März 2014 das Kreisschreiben Nr. 40 herausgegeben und verschärft damit die Voraussetzungen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen. Dies hat insbesondere bei den Aufrechnungen von verdeckten Gewinnausschüttungen durch die Steuerverwaltung zur Folge, dass die Verrechnungssteuer von 35 % nicht zurück erstattet wird. Das Kreisschreiben Nr. 40 verweigert neu zudem die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn die steuerpflichtige Person die entsprechenden Einkünfte nicht ordnungsgemäss deklariert. Bis zum Eintritt der Rechtskraft der Einkommenssteuerveranlagung kann die Deklarationspflicht nachgeholt werden, jedoch nur bis zum Entdecken durch die Steuerverwaltung. Geldwerte Leistung In der Fachsprache wird bei der verdeckten Gewinnausschüttung auch von geldwerter Leistung gesprochen. Diese kann entstehen, wenn z.b. im Aufwand die Fahrzeugkosten der Ehefrau des Unternehmers verbucht sind, obwohl sie für die Gesellschaft keine Arbeitsleistung erbringt. Entdeckt die Steuerverwaltung diese Kosten, werden die verbuchten Aufwendungen einerseits bei der Gesellschaft zum Gewinn zugerechnet und andererseits beim Empfänger als verdeckte Gewinnausschüttung zum steuerbaren Einkommen gezählt. Zudem wird die Verrechnungssteuer von 35 % fällig, wofür mangels Nichtdeklaration der verdeckten Ausschüttung die Rückerstattung verweigert wird. Abschreibung Fahrzeug 30'000 Betriebskosten: Benzin, Unterhalt, Versicherung 8'000 Total Aufrechnung = verdeckte Gewinnausschüttung 38'000 Steuerfolgen: Gewinnsteuer Verrechnungssteuer Einkommenssteuer 6'460 13'300 6'080 Total Steuerfolgen (68%) 25'840 Die Steuerverwaltungen können zudem Bussen erheben. Rein rechnerische Korrekturen wie zum Beispiel Schreibfehler, Bewertungsdifferenzen sowie geringfügige Anpassungen von privaten Unkostenanteilen führen nicht zu einer Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs. Nicht deklarierte Dividenden Zu einem verfehlten Ergebnis führt die neue Praxis bei fahrlässig nicht deklarierten Dividendenerträgen. Die Verrechnungssteuerrückerstattung wird mangels Nichtdeklaration konsequent verweigert, wenn die Steuerverwaltung diese feststellt. Damit bekommt die Verrechnungssteuer den Charakter einer Busse und der eigentliche Zweck der Steuer ist klar verfehlt.

9 Wegleitung zum Lohnausweis 9 Der Lohnausweis ist eine Urkunde. Die neue Wegleitung verschärft die Spielregeln! Die Wegleitung zum Lohnausweis wurde überarbeitet, um den verschiedenen Neuerungen zu entsprechen, welche sich insbesondere aus der Beschränkung des Fahrkostenabzuges und der Neuregelung der Aus- und Weiterbildungskosten ergeben. Der Lohnausweis steht an der Trennlinie zwischen geschäftlichen und privaten Auslagen. Der Unternehmer ist gut beraten, wenn er beim Ausfüllen des Lohnausweises besonders vorsichtig ist. Die neue Wegleitung enthält unter anderem auch Ausführungen zur Neureglung der Aus- und Weiterbildungskosten. Weil die Abgrenzung zu vielen Problemen führte, sind die Aus-und Weiterbildungskosten nun einheitlich geregelt. Sofern die Aus- und Weiterbildungskosten geschäftsmässig begründet sind, ist der Arbeitgeber in der Höhe nicht eingeschränkt. Er muss die Vergütungen an den Arbeitnehmer auf dem Lohnausweis angeben, insbesondere wenn die Rechnungen auf den Arbeitnehmer ausgestellt sind. Nicht zu deklarieren sind Vergütungen, welche direkt an Dritte bezahlt werden. Die Höhe der Vergütungen hat neu auf die Deklarationspflicht keinen Einfluss. Für den Arbeitnehmer gelten zum Abzug der Ausund Weiterbildungskosten die folgenden Kriterien: Ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II liegt vor, oder das 20. Lebensjahr ist vollendet und es handelt sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II. Der Gesamtbetrag darf CHF 12'000 pro Jahr nicht übersteigen. Auslagen für die nicht berufsorientierte Ausund Weiterbildung sind nicht abzugsfähig, wie insbesondere für Liebhaberei und Hobby. Bildungssystem der Schweiz Fachhochschulen Höhere Fachschulen Universität und ETH Tertiärstufe Berufsmaturität Berufliche Grundbildung Gymnasiale Maturität Allgemein bildende Schule Sekundarstufe II Obligatorische Schulzeit Vorschule Primarschule und Sekundarstufe I

10 10 Rechnungslegungsrecht Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht entfernt sich das Handelsrecht vom Steuerrecht! Seit dem 1. Januar 2013 ist das neue Rechnungslegungsrecht in Kraft. Nach einer Übergangsfrist von 2 Jahren sind die neuen Bestimmungen für alle Geschäftsabschlüsse ab dem 1. Januar 2015 und die neuen Konzernrechnungsvorschriften ab dem Geschäftsjahr 2016 zwingend anwendbar. Rechnungslegung in Fremdwährung Die Rechnungslegung kann in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeiten wesentlichen Währung vorgenommen werden, jedoch mit Angabe der Werte in der Landeswährung und der verwendeten Umrechnungskurse. Bewertung und Abschreibung Grundsätzlich gilt weiterhin die Bewertung zu Anschaffungs- und Herstellkosten. Aktiven mit einem beobachteten Markpreis (Ausnahmen: Warenbestände und nicht fakturierte Dienstleistungen) können in der Folgebewertung zu diesem bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nominaloder Anschaffungswert liegt. Für Beteiligungen und Liegenschaften gilt neu die Einzelbewertung. Rückstellungen Der Bildung von Rückstellung sind handelsrechtlich kaum Grenzen gesetzt. Steuerrechtlich sind Rückstellungen jedoch nur für effektive Risiken zulässig, deren massgebende Ursache vor dem Bilanzstichtag liegt. Rückstellungen, welche nicht mehr benötigt werden, müssen handelsrechtlich neu nicht aufgelöst werden. Steuerrechtlich wird die Berechtigung laufend überprüft. So sehen die Steuergesetze unter anderem vor, dass Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden, soweit sie nicht mehr begründet sind. Gliederung und Darstellung Das neue Rechnungslegungsrecht verlangt eine detaillierte Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung (vgl. Art. 959a und 959b OR). Der Anhang wurde ebenfalls überarbeitet (vgl. Art. 959c Abs. 1 und Abs. 2 OR). Eigene Kapitalanteile Eigene Aktien müssen nach dem neuen Rechnungslegungsrecht als Negativposten im Eigenkapital erfasst werden. Die Erfassung als Aktivposten mit gleichzeitiger Passivierung ist nicht mehr zulässig. Bei der Verbuchung von Wertschwankungen kollidiert das Handelsrecht mit dem Steuerrecht, womit es zu Abweichungen zwischen Steuer- und Handelsbilanz kommen kann. Auswirkungen auf die Gesellschaftsformen Das neue Recht gilt für alle Unternehmen unabhängig von deren Rechtsform. In Abhängigkeit der wirtschaftlichen Bedeutung sind die Folgen für die Unternehmungen unterschiedlich: Einzelunternehmen und Personengesellschaften Bis Umsatz von CHF 499'999 es genügt eine Ein- & Ausgabenrechnung inkl. Vermögenslage Ab Umsatz von CHF 500'000 ordentliche Buchführungspflicht mit Anhang, jedoch ohne Geldflussrechnung und Lagebericht Juristische Personen Bis Umsatz von CHF 99'999 auf die zeitlichen Abgrenzungen kann verzichtet werden Bis Kriterien ordentliche Revision ordentliche Buchführungspflicht mit Anhang, jedoch ohne Geldflussrechnung und Lagebericht Bis börsenkotiert zusätzlich Geldflussrechnung und Lagebericht Ab börsenkotiert IFRS, US GAAP oder SWISS GAAP FER für Gesellschaften, die nicht im Hauptsegment kotiert sind.

11 Sozialversicherungssätze 11 Die Sozialversicherungssätze ändern teilweise! 1. Säule AHV/IV/EO Beiträge Unselbständigerwerbende Beitragspflicht: ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres ab bis AHV 8.40 % 8.40 % IV 1.40 % 1.40 % EO 0.45 % 0.50 % Total vom AHV-Bruttolohn (ohne Familienzulagen) % % je ½ der Prämien zu Lasten Arbeitgeber/Arbeitnehmer Beitragsfreies Einkommen Für AHV-Rentner pro Jahr 16'800 CHF 16'800 CHF Auf geringfügigem Entgelt aus Nebenerwerb pro Jahr / pro Arbeitgeber 2'300 CHF 2'300 CHF (Gilt nicht für Hausdienstangestellte sowie Kunst- und Kulturschaffende) 1. Säule AHV/IV/EO Beiträge Selbständigerwerbende Maximalsatz 9.65 % 9.70 % Maximalsatz gilt ab einem Einkommen von pro Jahr 56'400 CHF 56'400 CHF Unterer Grenzbetrag pro Jahr 9'400 CHF 9'400 CHF Für Einkommen zwischen CHF 9'400 und CHF 56'400 kommt die sinkende Beitragsskala zur Anwendung. Mindestbeitrag pro Jahr (Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige) 478 CHF 480 CHF 1. Säule Arbeitslosenversicherung Beitragspflicht: Alle AHV-versicherten Arbeitnehmer Unterschiedliche Sätz bis und ab dem UVG-Maximum von 148'200 CHF 126'000 CHF ALV-Beiträge bis um UVG-Maximum ALV-Solidaritätszuschlag ab dem UVG-Maximum Je ½ der Prämien zu Lasten Arbeitgeber/Arbeitnehmer 2.20 % 1.00 % 2.20 % 1.00 % 1. Säule AHV-Altersrenten Minimal pro Monat 1'175 CHF 1'175 CHF Maximal pro Monat 2'350 CHF 2'350 CHF Maximale Ehepaarrente pro Monat 3'525 CHF 3'525 CHF 2. Säule berufliche Vorsorge Beitragspflicht: ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres zusätzlich auch Alterssparen Eintrittslohn pro Jahr 21'150 CHF 21'150 CHF Minimal versicherten Lohn nach BVG pro Jahr 3'525 CHF 3'525 CHF Oberer Grenzbetrag nach BVG pro Jahr 84'600 CHF 84'600 CHF Koordinationsabzug pro Jahr 24'675 CHF 24'675 CHF Maximal versicherter Lohn nach BVG pro Jahr 59'925 CHF 59'925 CHF Jährliche Altersgutschriften basierend auf dem koordinierten Lohn bei Alter % bei Alter % bei Alter % bei Alter 55-65/ % Gesetzlicher Mindestzinssatz 1.25 % 1.75 % % 3. Säule gebundene Vorsorge (freiwillig) Erwerbstätige mit 2. Säule 6'768 CHF 6'768 CHF Erwerbstätige ohne 2. Säule (max. 20 % vom Erwerbseinkommen) höchstens 33'840 CHF 33'840 CHF Unfallversicherung Beitragspflicht: alle Arbeitnehmer inkl. Praktikanten, Lehrlinge usw. Maximal versicherter UVG-Lohn pro Jahr Berufsunfall zu Lasten Arbeitgeber / Nichtberufsunfall zu Lasten Arbeitnehmer Beitragsfreies Einkommen Auf geringfügigem Entgelt aus Nebenerwerb pro Jahr pro Arbeitgeber (Gilt nicht für Hausdienstangestellte und Kunst- und Kulturschaffende) 148'200 CHF 126'000 CHF 2'300 CHF 2'300 CHF

12 12 Leistungsangebot Leistungsangebot der ARTARIS AG: Wir steuern Ihren Erfolg Von Beratung, Optimierung und Ausfüllen der Steuerdeklarationen, bis zum Ruling (Vorausbescheid) sowie Verhandlungen mit den Steuerbehörden, alles wird für Ihren Erfolg gemacht. In der Disziplin der Steuerberatung fühlen wir uns besonders stark und lieben anspruchsvolle Aufgaben. Wir nehmen es in die Hand Übertragen Sie uns das Vertrauen für Ihren Businessplan, Finanzplan oder die Gründung, Umstrukturierung und den Verkauf sowie die Nachfolgebegleitung Ihres Unternehmens. Wir schöpfen dazu aus einer jahrelangen Praxis und stützen auf unsere Netzwerkpartner mit ihrer wertvollen Fachkompetenzen. Rechnen Sie mit uns Wir unterstützen Sie in der gesamten Finanzbuchhaltung, insbesondere bei der korrekten Verbuchung der Mehrwertsteuer, der rechnungslegungskonformen Erstellung von Jahresabschlüssen und dem Führen von Nebenbüchern. Die Finanzbuchhaltung hat viele Schnittstellen und liefert nebst der Jahresrechnung viele weiteren Dokumente und Informationen. Sprechstunde für Ärzte, bei uns Als mehrjährige Vertrauenspartner von FMH Treuhand Services können wir Ihnen eine umfassende Beratung und branchenspezifische Dienstleistungen anbieten. Mit uns lohnt es sich Das Ausarbeiten von Arbeitsverträgen bis zum Lohnausweis und der Führung der gesamten Lohnbuchhaltung übernehmen wir alles für Sie. Die Regelungen zur Abgrenzung zwischen Dividende, Lohn, Spesen und privaten Aufwendungen werden derzeit stark verschärft und beeinflussen damit den Bruttolohn und die Sozialversicherungsabgaben. Mieten Sie AbaWeb Profitieren Sie von der gesamten Palette der betriebswirtschaftlichen Softwareprodukte von Abacus und geniessen damit höchste Flexibilität und effiziente Unterstützung. Weiteres erfahren Sie unter Ihr ARTARIS-Team ARTARIS AG FMH Treuhand Services Pestalozzistrasse St. Gallen Romanshornerstrasse Arbon Willy Ackermann Dipl. Steuerexperte Dipl. ImmobilienTreuhänder Carina Egger Fachfrau in Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis Sandra Schmiedt Sachbearbeiterin Treuhand und Immobilien Timo Wagner Sachbearbeiter Treuhand Tel. +41 (0) Fax +41 (0) info@artaris.ch

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