Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg. 5. Besprechungsfall ( )

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg. 5. Besprechungsfall ( 21.03.2012 )"

Transkript

1 Dr. Wilhelm Treiber Richter am VG Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 5. Besprechungsfall ( ) "Die alte Mauserpistole" (Waffenrecht, sichere Verwahrung, Unzuverlässigkeit, aufschiebende Wirkung ) Sachverhalt Das Ordnungsamt der Stadt S. hat registrierte Waffenscheininhaber, darunter den 79- jährigen ehemaligen Rechtsanwalt Dr. W., mit der Bitte angeschrieben, nachzuweisen, dass die Verwahrung der Waffen den seit dem Amoklauf von Winnenden verschärften waffenrechtlichen Vorschriften über eine sichere Verwahrung entspricht. Ihm war Mitte der 1990er Jahre auf seinen Antrag hin eine Waffenbesitzkarte erteilt worden war und zwar für seine alte, schon seit Weltkriegszeiten in seinem Besitz befindliche Pistole, Typ Mauser, Kaliber 6,35 mm nebst drei zugehörigen Patronen zu Selbstverteidigungszwecken für den Fall einer Bedrohung im Bereich seines Wohnhauses und zugleich Sitzes seiner freiberuflichen Kanzlei. Nachdem Dr.W., der die Waffe ohne Vorkommnisse seit Jahren in seiner abgeschlossenen Schreibtischschublade aufbewahrt hat, dieses Ansinnen zunächst mehrfach empört schriftlich zurückgewiesen hat und erneut aufgefordert wurde, legt er schließlich zum Nachweis einer sicheren Aufbewahrung die Kaufquittung für einen kleinen low-budget Tresor aus chinesischer Produktion von 20 kg Gewicht mit bloßer Doppelbolzenverriegelung und einer Wandstärke von nur 2 mm Stahlblech und einer 5 mm starken Stahltür vor. Auch nachdem die Behörde ihm mitgeteilt hatte, dass dies nicht den in 36 Abs. 2 WaffG genannten DIN/En bzw. VDMA-Standards entspricht, die ein gepanzertes Zentralriegelwerk mit dreiseitig schließenden Bolzen und eine Türstärke von mindestens 60 mm vorschreiben, legte er trotz Aufforderung keinen anderen Nachweis vor. Mit Bescheid vom widerrief die Behörde schließlich nach vorheriger ordnungsgemäßer Anhörung die ihm in Form der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte erteilte waffenrechtliche Erlaubnis (Ziff. 1 des Bescheids), ordnete die Rückgabe der Waffenbesitzkarte bis zum an (Ziff. 2) und verfügte ferner wahlweise, dass er die Waffe einem Berechtigten zu überlassen habe bzw. einen Nachweis ihrer Unbrauchbarmachung durch ein Beschussamt vorzulegen habe (Ziff. 3) und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 2 und 3 des Bescheids an. Zur Begründung führt sie aus, Dr. W. sei, weil er seine Waffe nicht sicher verwahre, sondern dies beharrlich verweigere, unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts ( 4 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. 5 Abs. 1 Nr.2 b WaffG). Es lägen daher Tatsachen vor, wel-

2 - 2 - che die Annahme rechtfertigten, er werde auch weiterhin künftig die Waffe nicht sicher verwahren. Er könne die Waffe unbrauchbar machen lassen und dann ohne weiteres weiter im Besitz halten. Der Sofortvollzug sei wegen der mit der unsicheren Verwahrung durch einen unzuverlässigen Inhaber verbundenen Gefahren erforderlich. Er könne die Waffe aber vorläufig bis zur Bestands- oder Rechtskraft des Bescheids im Bürgerbüro der Stadt abgeben, die sie dort bis zur endgültigen Klärung sicher für ihn verwahren werde Dagegen erhob Dr. W. mit Schreiben vom Widerspruch. Er führt zur Begründung aus, der Bescheid sei rechtswidrig.. Die Anforderungen an eine sichere Verwahrung seien verfassungswidrig, denn sie stellten eine unverhältnismäßige Einschränkung des Persönlichkeitsrechts dar. Er sei entgegen der Ansicht des Gesetzgebers als bisher untadeliger Waffenbesitzer und Angehöriger des Kreises anerkannter örtlicher Honoratioren und des Rotarier-Clubs nicht als per se gefährlicher Mensch und potentieller Mörderaspirant anzusehen. 36 Abs. 2 WaffG sei schon rechtsstaatswidrig, weil die dort erwähnten DIN bzw. VDMA Vorschriften nicht veröffentlicht seien und ihr Volltext nur gegen Entgelt von den Institutionen, die sie aufgestellt hätten, bezogen werden könnten. Die Waffe sei ein längst überholtes Vorkriegsmodell, das nur noch im Museum der Firma Mauser in Oberndorf ein Platz haben könnte und keiner mehr verwenden würde. Die Behörde habe in unverhältnismäßiger Weise sein Angebot eines milderen Mittels abgelehnt, nämlich seinen Vorschlag, die Aufbewahrung der Pistole durch Einbau des Tresors in die Wand ultrasicher zu machen. Schon angesichts der geringen Zahl der Patronen und des Alters der Waffe sei es für ihn eine unzumutbare Härte, die Waffe abgeben zu müssen. Er verbinde wertvolle Familienerinnerungen an die Waffe, da seine Mutter in der Nazizeit die Familie mit dieser Waffe in der Hand verteidigt habe. Einen neuen Tresor für etwa 500,- Euro anzuschaffen, sei überflüssig, viel zu teuer und daher unzumutbar. Jedenfalls sie die ihm gesetzte Frist viel zu kurz. Zugleich mit der Einlegung des Widerspruchs stellt Dr.W. beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Aufgabe: Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? Auszug aus der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV): 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA )3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die

3 - 3 - Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen. (2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen. (3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. (4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden. (5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht. (6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen. (7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben. (8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen. (9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen. (10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig. (11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

4 - 4 - Lösungsskizze: I. Zulässigkeit Zulässigkeit eines Antrags mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs durch Gerichtsbeschluss zu erwirken, richtet sich nach 80 Abs. 5 VwGO. 1. Bestimmung des genauen Antragsbegehrens Problem: Dem Wortlaut ist Antrag lediglich auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet. Ist damit das Antragsziel des Antragstellers wirklich umfassend abgedeckt? Antwort: Nein, denn genau besehen würde dieser Antrag nur die im Bescheid unter Ziff. 4 angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 2 und 3 des Bescheids betreffen, hingegen nicht auch die Ziff. 1 des Bescheids, für die ja keine Sofortvollzugsanordnung vorliegt, so dass diesbezüglich auch nichts wiederherzustellen wäre. Lösung: Da aber nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller ausgerechnet bezüglich der eigentlichen Grundverfügung (Ziff. 1 - Widerruf der Waffenerlaubnis) keine aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs erreichen möchte, obwohl er seinen Widerspruch gegen den Bescheid (mit allen seinen Ziffern) insgesamt eingelegt hat, ist sein Antrag, auch wenn er von einem pensionierten Rechtsanwalt (Dr. W.) gestellt worden, vom Gericht sachdienlich (gem. 86 Abs. 3 VwGO) dahin auszulegen, dass bezüglich des Widerspruchs gegen Ziff. 1 des Bescheids die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird. 2. Zulässigkeit des Antrags nach 80 Abs. 5 VwGO Der Antrag mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherzustellen/anzuordnen, ist nur dann zulässig, wenn der Widerspruch selbst zulässig ist und ihm nicht ohnedies schon kraft Gesetzes ( 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung zukommt Zulässigkeit des Widerspruchs Widerspruchsfrist ( 70 Abs.1 S.1 VwGO): Ein Monat, hier unproblematisch eingehalten. Bescheid vom , Widerspruch eingelegt am

5 - 5 - (Wäre der Widerspruch verfristet, so wäre der angefochtene Bescheid bestandskräftig, mit der Folge, dass er vollstreckbar wäre, so dass sich schon deshalb die Frage einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zur vorläufigen Vermeidung einer Vollstreckung gar nicht mehr stellt, sondern ein entsprechender Antrag sinnlos wäre, weshalb dann auch die Statthaftigkeit des Antrags fehlen würde) Widerspruchsbefugnis (entspr. 42 Abs. 2 VwGO) Als Adressat eines belastenden VA ist der Antragsteller Dr. W. durch Widerruf seiner Waffenerlaubnis bzw. durch die Anordnung, die Waffenbesitzkarte und die Waffe abzugeben, bzw. sie unbrauchbar zu machen potentiell in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten (i.e. in seiner Erlaubnisinhaberschaft) betroffen Hat Widerspruch schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung? (falls ja, dann Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft, weil es dann einer gerichtlichen Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überhaupt nicht bedarf. Berühmt sich eine Behörde allerdings gleichwohl in einem solchen Fall der Vollziehbarkeit ihres Bescheids kann das Gericht im 80 Abs. 5 VwGO- Verfahren durch Beschluss zwecks deklaratorischer Klarstellung zum Schutz des Antragstellers vor einer - rechtswidrigen- Vollstreckung feststellen, dass dem Widerspruch bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt) aufschiebende Wirkung des WS gegen Ziff. 1 des Bescheids (Widerruf Waff.Erlaubnis) Regelfall: aufschiebende Wirkung eines WS ( 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) Ausnahme: 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO kraft Bundesrecht ( 45 Abs. 5 WaffG) keine aufsch.wirkung daher: Antrag auf Anordnung (nicht Wiedherstellung!) der aufsch.wirkung ist zulässig ( 80 Abs. 5 S. 1, 1.HS VwGO) aufschiebende Wirkung des WS gegen Ziff.2 und 3 des Bescheids (Anordnung Rückgabe und Anordnung Abgabe/oder Unbrauchbarmachung): Regelfall: aufschiebende Wirkung eines WS ( 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) Ausnahme: 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO - Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit daher : Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung zulässig ( 80 Abs. 5 S. 1, 2.HS VwGO) Ergebnis: Antrag ist zulässig

6 - 6 - II. Begründetheit Entscheidung über Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gem. 80 Abs. 5 S. 1 VwGO (das Gericht kann ) eine gerichtliche Ermessensentscheidung. Diese Entscheidung beruht auf einer Abwägung des privaten Interesses, vorläufig vom Vollzug des angefochtenen Bescheids verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollstreckung. Diese Entscheidung wird vom Gericht danach getroffen, wie sich aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten des Widerspruchs darstellen. (Falls eine solche Prüfung mangels ausreichender Faktengrundlage bzw. komplizierter Rechtsfragen nicht rasch möglich ist, trifft das Gericht die Entscheidung aufgrund einer reinen Abwägung der Folgen, die eine stattgebende bzw. ablehnende Entscheidung für die Beteiligten hätte). 1. Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen Ziff. 1 des Bescheids Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenerlaubnis? 1.1. formelle Rechtmäßigkeit: problemlos, da die zuständige Behörde nach vorheriger Anhörung ( 28 VwVfG) des Dr. W. entschieden hat 1.2. materielle Rechtmäßigkeit: belastender VA, Ermächtigungsgrundlage: 45 Abs. 2 S. 1 WaffG Tatbestandsvoraussetzung: nachträgliche Tatsachen, die zur Versagung der Erlaubnis ( 2 Abs. 2 i. V. m. 4 WaffG) hätte führen müssen Rechtsfolge: zwingend gebotener Widerruf ( hat zu widerrufen - kein Ermessen der Behörde) Erlaubnisvoraussetzung für Waffenerlaubnis: Zuverlässigkeit ( 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Zuverlässigkeit liegt nicht vor, wenn Tatsachen Annahme rechtfertigen, der Inhaber werde Waffe nicht sorgfältig verwahren ( 5 Abs. 1 Nr. 2 b, alt. 3 WaffG) Sorgfältige Verwahrung?

7 gesetzliche Anforderungen: ( 36 Abs. 2 S. 1 WaffG): Eine nicht von Erlaubnispflicht freigestellte Schusswaffe (hier die Mauserpistole - siehe 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 zum WaffG, Abschn. 2, Unterabschn.1 i. V. m. Anlage 1 zum WaffG, Abschn. 1, Unterabschn. 1 Nr. 1, Ziff. 1.1,, 2.1., 2.5, 2. HS i. V. m. 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG) muss in einem Behältnis verwahrt werden, das mindestens Widerstandsgrad O nach DIN/EN (Stand Mai 1997) oder einen dem gleichwertigen Widerstandsgrad aufweist, was insbes. der Fall ist, wenn dies der Sicherheitsstufe B der VDMA (Stand Mai 1995) entspricht (im Einzelnen dazu Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, S , Rdnr ff). Nach den von der Behörde im Sachverhalt zutreffend wiedergegebenen Anforderungen dieser DIN / VDMA erfüllt der Waffentresor des Dr. W. nicht diese Anforderungen an eine sichere Verwahrung Problem aber: Verfassungsmäßigkeit der Norm ( 36 Abs. 2 WaffG)? a) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, hier Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 GG, Bestimmtheitsanforderungen und Publikationserfordernisse? Die DIN Vorschriften und auch VDMA Vorschriften, auf die die Norm hier statisch verweist, (nämlich auf eine ganz bestimmte Norm zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt mit bestimmter DIN Nummer), ist laut amtl. Fußnoten 4 und 5 zu 36 WaffG ( siehe Sartorius WaffG, dort auf S. 32) nur über Private erhältlich (und dies geschieht in der Praxis nur gegen Entgelt). Der Normadressat weiß also ohne weitere kostspielige Schritte nicht, was genau die Anforderungen an eine sichere Verwahrung sind. Dass Behörde im konkreten Bescheid die DIN zitiert und die Anforderungen offenlegt, würde nicht genügen, wenn die Rechtsgrundlage wegen eines Publikations- und damit auch Bestimmtheitsmangels bereits selbst verfassungswidrig ist. Bedenken bestehen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) folgenden Publikationsanforderungen. Denn durch die Verweisung auf eine DIN wird diese nicht normative rein private Aufstellung technischer Anforderungen, (die in der Regel von Normenaus-

8 - 8 - schüssen der privaten Industrie aufgestellt werden und allenfalls die Wirkung eines antezipierten privaten Sachverständigengutachtens haben können), zum Norminhalt erhoben und unterliegt damit den Anforderungen an die Publikation von Rechtsnormen. Bisher wurde die Frage eines Verweises auf nicht veröffentlichte DIN-Normen von den Gerichten nur bezüglich untergesetzlichen Vorschriften wie Satzungen (Gebührensatzungen, Bebauungspläne etc.) diskutiert. Zum Teil wurde dazu vertreten, es könne ausreichend sein, wenn in der Satzung zumindest auf die Bezugsquelle der DIN verwiesen würde (VGH Bad.- Württ., Urt. v S 1098/91 - NVwZ-RR 1994, 612; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v C 10729/08 - NVwZ-RR 2009, 673). Bedenken wurden teilweise aber auch unter Hinweis darauf erhoben, dass die DIN-Normen der Vermarktung zu erheblichen Preisen durch einen Verlag unterliegen, dessen Verlagsprodukte nicht in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken zugänglich sind, wie es für amtliche Publikationsorgane der Fall ist (OVG NRW, Urt. v D 91/06.NE - Juris). Als ausreichend erachtet wurde es höchstrichterlich jedenfalls, wenn die DIN zur Einsicht bei der satzungsgebenden Gemeinde im Volltext zur Einsicht bereit gehalten und darauf in der Satzung hingewiesen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v BN BauR 2010, 1889). Daran fehlt es jedoch hier bei der bundesgesetzlichen Vorschrift des 36 WaffG, die zwar in der amtlichen Fußnote einen Verweis auf die Bezugsquellen enthält, aber damit keine allgemein und kostenlos zugängliche Quelle benennt. Das Waffengesetz enthält auch keine Vorschrift, wonach etwa die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Ordnungsbehörden den Volltext der DIN Norm für interessierte Bürger auf Nachfrage zur kostenlosen Einsicht bereit halten müssten. Selbst in den einschlägigen WaffG-Kommentaren finden sich im Ergebnis die Volltexte der DIN-Vorschriften nicht in einem Anhang oder dergleichen. Auch dort werden die Anforderungen nur zusammenfassend im Wesentlichen wiedergegeben (siehe etwa die Wiedergabe der wesentlichen Anforderungen der DIN bzw. VDMA Vorschriften bei Heller/Schoschinka, Waffenrecht - Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2008, S , Rdnrn und 107; siehe auch die Zusammenfassung der Anforderungen dieser Sicherheitsstandards bei Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010, S. 612, Rdnr. 2 zu 13 AWaffV). Auch im Internet ist der Volltext der DIN-Normen an keiner Stelle zugänglich, weil die Normenausschüsse der Privatindustrie ihr Urheberrecht an dem DIN-Text, den sie in mühevoller Abstimmungsarbeit erstellt haben und durch Änderungen auch auf dem technischen Stand halten, aus kommerziellen Vermarktungsgründen eifersüchtig verteidigen und wirksam jeden kostenlosen Quellenzugang blockiert haben. Zwar mag es für einen Laien auch mühsam und zeit- sowie in gewissem Umfang auch kostenaufwändig sein (z.b. Anreisekosten), ein amtlich in einem Gesetzblatt veröffentlichtes Gesetz in einer öffentlich zugänglichen Bibliothek (Universitätsbibliothek, teilweise auch für die Verfahrensbeteiligten die Gerichtsbibliotheken)

9 - 9 - einzusehen. Ebenso mag es in gewissem Umfang Geld kosten, sich den Text eines Bundesgesetzes etwa durch Erwerb eines Gesetzestexts in Taschenbuchformat (dtv-, oder Beck- Texte) zu besorgen. Das ist aber wohl ein unvermeidlicher und letzten Endes geringer Aufwand verglichen mit den Preisen, die man für die Übersendung einer DIN Norm durch deren Verlag entrichten muss. Von daher dürfte durchaus manches für die Verfassungswidrigkeit des 36 WaffG sprechen. b) Unverhältnismäßigkeit der Vorschrift (Art. 2 GG, allg. Handlungsfreiheit)? Die Norm ist zum Schutz von Leib und Leben (Art. 2 GG) ohne weiteres vor dem Hintergrund als gerechtfertigt anzusehen, dass jährlich etwa 6000 Schusswaffen abhandenkommen und, soweit sie gestohlen werden, sich über 85 % aller Diebstähle im privaten Bereich ereigneten (vgl. Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2: Waffengesetz, 3. Aufl., 2004, Rdnr. 1 zu 36, Fußnote 1 unter Verweis auf eine Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 14/8340, S. 5) auf eine kleine Anfrage der PDS (BT-Drucks. 14/8193) ). Mit der steigenden Zahl von Waffen wird auch deren Aufbewahrungsort zum begehrten Objekt für Straftäter. Ist ein Diebstahl erfolgreich, steigt die Zahl der in die Illegalität gelangenden Waffen (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, S. 611, Rdnr. 1 zu 13 AWaffV unter Hinweis auf die Begründung eines ursprünglichen Verordnungsentwurfs). Vor diesem Hintergrund geht die Argumentation von Dr. W. die Rechtmäßigkeit der waffenrechtlichen Bestimmungen als solche fehl, die im Wesentlichen darauf abzielt, sich gegen einen dem Bescheid bzw. den Begründungen des Gesetzgebers vermeintlich zugrundeliegenden pauschalen Vorwurf zu wehren, er und alle andere Waffenbesitzer seien per se gefährliche Menschen und potentielle Mörderaspiranten. Vielmehr zielen die Vorschriften über die sichere Aufbewahrung allein darauf ab, nicht nur sich unbefugt in einer Wohnung aufhaltenden oder dort eindringenden Personen den Zugriff auf die Waffe zu erschweren, sondern auch Personen, die sich rechtmäßig dort aufhalten, wie etwa Familienmitgliedern (insbesondere Kindern, Enkeln, Jugendlichen) oder Besuchern diesen Zugriff zu erschweren (so VG Ansbach, Urt. v AN , juris unter Verweis auf die Gesetzesbegründung BT- Drucks. 14/7758, S. 73 und BT-Drucks. 14/8886, S. 117).

10 c) Falls 36 WaffG nach Ansicht des Gerichts verfassungswidrig: Aussetzung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und Vorlage des 36 WaffG ans Bundesverfassungsgericht (Art. 100 GG)? Denkbar wäre eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an BVerfG nach Art. 100 GG bzw. 94 VwGO (entspr.), da Gericht hinsichtlich eines Gesetzes (anders bei einer untergesetzlichen Norm, wie z.b. einer Satzung (etwa ein Bebauungsplan) keine eigene Kompetenz zur Nichtbeachtung wegen Nichtigkeit besitzt (Art. 100 Abs.1 GG, 80 BVerfGG). Gleichwohl wäre es damit ja noch nicht getan, weil eine Verfahrensaussetzung des Eilverfahrens keine Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids bedeutet. Darüber müsste also vorher für die Dauer des Aussetzungsverfahrens doch noch entschieden und eine vorläufige Entscheidung nach 80 Abs. 5 VwGO getroffen werden. Denn im Aussetzungsverfahren ist der Antragsteller nicht Verfahrensbeteiligter, hat also (anders, als wenn er nach Erschöpfung des Rechtswegs gegen die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung Verfassungsbeschwerde erhebt), nicht die Möglichkeit, etwa über 32 BVerfGG selbst einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen. Aus diesem Grund wird in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, die Aussetzungsvorschrift des Art. 100 GG sei auf gerichtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gar nicht anwendbar (siehe dazu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl. 2011, Rdnr. 161, dort Fn. 306 zu 80 VwGO m. zahlr. w. Nw. unter anderem auf BVerfG, NJW 1992, 2750 und BVerwGE 50, 130; a. A., aber seinerzeit noch VGH Bad.- Württ., Beschl. v I 785/76 -, DÖV 1976, 678). Begründet wird dies vor allem unter Hinweis auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), nämlich damit, dass das Gericht bereits bei schwerwiegenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (und der Verfassungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage) im Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO den Vollzug aussetzen kann (und muss), während es für eine Vorlage der Norm ans Bundesverfassungsgericht im konkreten Normenkontrollverfahren die seine volle Überzeugung der Verfassungswidrigkeit darlegen muss Lässt sich eine sichere Verwahrung im Sinne des Waffenrechts hier im Einzelfalls etwa durch das Angebot des Einbaus des Tresors in die Wand begründen, um ihn ultrasicher zu machen? Wo lässt sich diese Argument des Antragstellers normativ aufhängen? siehe dazu 13 Abs. 5 AWaffV (siehe Anlage zum Aufgabentext).

11 Behörde kann nach Ermessen im Einzelfall eine andere Aufbewahrung als in 13 Abs. 1 AWaffV vorgeschrieben zulassen. Voraussetzung aber: gleichwertige Aufbewahrung wie sie nach 13 Abs. 5 S. 2 AWaffV bei Aufbewahrung in einem Waffenraum nach Stand der Technik vorliegt. Daran fehlt es hier, da durch Wandeinbau die relativ dünnen Wände des Tresors des Antragstellers zwar ausgeglichen, aber das Problem bleibt, dass die Tresortür immer noch zu dünn und mit einem Riegelbolzen weniger als erforderlich. Daher: Widerruf der Erlaubnis nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil Behörde ein ihr eröffnetes Ermessen hinsichtlich der sicheren Verwahrung nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt und deshalb zu Unrecht die unsichere Verwahrung angenommen hat Liegt hier etwa eine besondere Härte vor, die im Einzelfall ein Abweichen von den Anforderungen einer sicheren Verwahrung zugunsten des Dr. W. erlaubt, weil er ja nur alte museumsreife Mauserpistole mit lediglich drei Patronen besitzt? Wo ist dieses Argument des Antragstellers normativ zu verorten? 13 Abs. 8 S. 1 AWaffV: zur Vermeidung einer besonderen Härte kann Behörde im Einzelfall von den Anforderungen des 13 Abs. 1 und 2 AWaffV an das Sicherheitsbehältnis absehen und niedrigere Anforderungen stellen, hier die Verwendung des aktuellen Tresors, zulassen. Dies geschieht aber nur auf Antrag, daran fehlt es hier schon. hilfsweise: selbst wenn der Widerspruch als ein solcher Antrag ausgelegt wird: Dann wäre eine besondere Härte jedenfalls nicht gegeben. Der Verordnungsgeber hat nämlich als Beispiel eines Härtefalls in der Begründung zu dieser Vorschrift (BR-Drucks. 415/03) den Besitz einer lediglich sehr speziell für einen Verwendungszweck, nämlich z.b. für den Biathlonsport ausgelegten Kleinkaliberwaffe genannt, für deren Aufbewahrung selbst der vorgeschriebene Schrank der Sicherheitsstufe A übertrieben wäre (Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 3: AWaffV, 3. Aufl., 2004, S. 61, Rdnr. 14 zu 13 AWaffV). Auch die Ziff der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV-B i.d.f. des Bundesratsbeschlusses v BR-Drucks. 81/06) nennt als Beispiel für einen Härtefall nur den Besitz einer kleinkalibrigen Einzellader- oder Repetier-Langwaffe, z.b. durch Biathleten, Traditionsschützen, Erben oder Altbesitzer (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, S. 234 Rdnr. 1097). Schon der Art der Waffe nach handelt es sich aber bei der Mauserpistole des Antragstellers, die er als Altbesitzer (Erbe) besitzt, mit ihrem Kaliber von 6, 35 mm nicht um

12 eine Kleinkaliberwaffe, worunter nur Waffen mit einem Geschossdurchmesser bis 5,6 mm [lfb.22l.r.] fallen (vgl. 14 Abs. 1 S. 2 WaffG; siehe auch Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnrn. 800 und 1461)). Da eine vergleichsweise geringe Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nur unter Berücksichtigung der Maßstäbe von Gesetz und Ordnung bejaht werden kann, erscheint es zudem ausgeschlossen, dass die Aufbewahrung von Kurzwaffen überhaupt als geringe Gefahr angesehen werden kann. Auch die geringe Zahl der aufzubewahrenden Waffen ist für sich allein nicht ausreichend, da auch schon mit einer einzigen Waffe nach ihrer Entwendung Missbrauch getrieben werden kann. Schließlich würde auch eine besondere - naturgemäß im persönlichen Bereich - angelegte Härte fehlen. Diese kann nicht allein in der finanziellen Belastung durch die für eine regelgerechte Aufbewahrung entstehenden Kosten liegen, da diese für jeden Waffenbesitzer in vergleichbarer Lage anfallen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Kosten speziell diesen Waffenbesitzer hart treffen und es ihm auch nicht zuzumuten ist, auf den Besitz der Waffe, die ja immerhin die Gefahrenquelle darstellt, zu verzichten oder sie durch Dritte aufbewahren zu lassen (vgl. Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 3, AWaffV, 3. Aufl. 2004, S. 61, Rdnrn, ). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der Antragsteller ist nach seinen eigenen Bekundungen zu seiner Biografie, seinem Status, seinen familiären und beruflichen Verhältnissen offenbar wirtschaftlich nicht so schlecht gestellt, dass ihm der Erwerb eines den DIN-Vorschriften genügenden Tresors unzumutbar wäre (Einen dem Standard VDMA (Stand Mai 1995) der Stufe B genügenden Waffentresor (Marke Burg-Wächter-Typ Safe (4E) gibt es etwa neu über ebay für ca. 299,00 EURO zu kaufen - vgl. Da er zudem nach seinen Angaben im Verwaltungs-, Widerspruchs- und vorliegenden Antragsverfahren die Mauserpistole im Wesentlichen wohl nur als ein ihm aus verständlichen Gründen persönlich wichtiges familiäres Erinnerungsstück besitzen möchte, ist auch nicht ersichtlich, warum er nicht auf die Schussfähigkeit der Waffe verzichten können sollte, was ihm die zweifellos belastenden Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung ersparen würde. Ergebnis: Eine sichere Verwahrung der Waffe im Sinne des WaffG liegt nicht vor, es gibt auch keine im Einzelfall von der Behörde zu gewährenden geringeren Anforderungen an eine sichere Verwahrung, weil weder ein Ausnahmefall einer gleichwertig sicheren Verwahrung angeboten wurde noch eine besondere Härte vorliegt. Nach allem hat also der Antragsteller mit der Verwahrung seiner Mauserpistole in dem vorhanden Tresor die Anforderungen an eine sichere Verwahrung nicht erfüllt und damit den waffenrechtlichen Bestimmungen zuwider gehandelt, nämlich die Waffe im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG nicht sorgfältig verwahrt.

13 Liegen damit Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, er werde die Waffe - auch weiterhin - nicht sorgfältig verwahren? (Prognose) Da er sich bisher trotz mehrfacher Hinweise und Aufforderungen der Antragsgegnerin über einen langen Zeitraum (spätestens seit den Schreiben der Behörde an ihn) ohne wirklich erkennbaren Grund bis heute weigert, dies einzusehen und sich um eine den Regeln entsprechende Verwahrung zu kümmern und diese nachzuweisen, dürfte darin ohne weiteres eine Tatsache liegen, welche die Annahme rechtfertigt, er werde - auch weiterhin - die Waffe nicht sorgfältig verwahren. Die erforderliche Prognose der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines spezifisch waffenrechtlichen Fehlverhaltens auf der Grundlage von Tatsachen, die eine ins Gewicht fallende Unvorsichtigkeit im Zusammenhang mit der Waffenverwahrung anzeigen (vgl. VG Würzburg, Beschl. v W 5 S , juris), lässt sich hier aus dem Verhalten des Antragstellers ableiten. genügt für die negative Prognose schon der einmalige Verstoß? Nach der Rechtsprechung genügt für eine negative Prognose in der Regel schon ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten nach 36 WaffG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v S 1391/11 -, DÖV 2011, 859; OVG NdS, Beschl. v LA 389/09 -, juris; BayVGH, Beschl.v C , juris) Für eine Prognose künftiger Unzuverlässigkeit spricht es auch, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, ein Fehlverhalten einzugestehen. Ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen genügt. Ein Restrisiko muss im Bereich des Waffenrechts nicht hingenommen werden. Bereits Zweifel können für die Verneinung der Zuverlässigkeit ausreichen (vgl. VG Würzburg, Beschl. v W 5 S , juris unter Verweis auf Apel/Bushart, a.a.o., Rdnr. 19 zu 5 WaffG). Allenfalls wenn der Betreffende im Rahmen einer Gesamtschau die Einschätzung erlaubt, er werde in Zukunft (wieder) die Gewähr für ein waffenrechtlich unbedenkliches Verhalten bieten, ist eine solche Prognose zu verneinen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Er hat zwar immerhin auf die letzte Aufforderung der Behörde hin dann tatsächlich einen Nachweis über einen, seiner Ansicht nach ausreichend sicheren Tresor als Aufbewahrungsbehältnis für seine Pistole vorgelegt und somit immerhin Kooperationsbereitschaft und ein Bemühen um Regeleinhaltung erkennen lassen. Nachdem er aber von der Behörde darauf hingewiesen worden war, dass dieser Tresor den Sicherheitsbestimmungen nicht genügt, hat er in der Zukunft jede weitere Bemühung um Kooperation und um Erfüllung der Anforderungen vermissen lassen. Statt sich mit den Anforderungen der Vorschrift des 13 Abs. 1 und Abs. 2 AWaffV und den technischen Anforderungen der dort verbindlich vorgeschriebenen Sicherheitsstandards für Tresore nach der DIN/EN bzw. der VDMA auseinanderzusetzen oder diese auch nur substantiiert in Frage zu stellen, hat der Antragsteller sich jedoch allein darauf

14 berufen, es sei ein Unding, ihn als verdienten Honoratioren mit untadeliger Biografie und familiären Verhältnissen durch die Aufforderung zum Nachweis einer sicheren Aufbewahrung seiner Waffe in die Ecke eines potentiellen Straftäters zu stellen und in ehrenrühriger Weise als unzuverlässig einzustufen. Diese Argumentationsweise aber lässt wohl nur den Schluss zu, er sei der Ansicht, dass die waffenrechtlichen Sicherheitsbestimmungen jedenfalls nicht für seine Person gelten. Von daher ist zu erwarten, dass er sich auch in Zukunft nicht an diese Regeln halten wird (vgl. zur fehlenden Einsicht im Hinblick auf die Erfordernisse einer sicheren Aufbewahrung und zu einer sich über einen langen Zeitraum erstreckenden nicht sorgfältigen Verwahrung und einem nicht erkennbar und gefestigten Einstellungswandel und zur daraus resultierenden Unzuverlässigkeit VG Ansbach, Urt. v AN , juris). 2. Begründetheit des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziff. 2 und 3 des Bescheids 2.1. Sofortvollzugsanordnung formell zu beanstanden? Was die Ziff. 2 und 3 des Bescheids angeht, erweist sich die diesbezügliche Sofortvollzugsanordnung (Ziff. 4 des Bescheids) als beanstandungsfrei. Die Behörde hat das besondere Sofortvollzugsinteresse in einer den formalen Anforderungen des 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet, nämlich nicht allein auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids verwiesen, sondern ausgeführt, dass und warum es angesichts der von einer unsachgemäß aufbewahrten Waffe ausgehenden Gefahren nicht hinnehmbar ist, für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens auf eine Vollstreckung der Verfügung zu verzichten. (Falls das Gericht feststellen würde, dass entweder von der Behörde überhaupt keine Begründung der Sofortvollzugsanordnung gegeben wurde oder dass eine Begründung zwar gegeben wurde, diese sich aber in dem bloßen Verweis auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids erschöpft und damit unzureichend ist, dann gibt es drei Möglichkeiten der Entscheidung, die in der Literatur bzw. Rspr. vertreten werden: Entweder der Behörde wird die Möglichkeit eröffnet noch eine Begründung nachzuschieben, oder das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung allein wegen des Begründungsmangels wieder her oder aber es hebt durch Beschluss die Sofortvollzugsanordnung als solche einfach auf) Sofortvollzugsanordnung materiell zu beanstanden? Auch in der Sache erweist sich die Sofortvollzugsanordnung als berechtigt. Denn der Widerspruch gegen die Ziff. 2 und 3 des Bescheids wird wegen deren voraussichtlicher Rechtmä-

15 ßigkeit wohl erfolglos bleiben. Von daher bleibt der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls erfolglos. Denn die Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten ergibt ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Es besteht nämlich regelmäßig ein überwiegendes Interesse daran, unzuverlässige Waffenbesitzer mit sofortiger Wirkung vom Umfang mit Waffen auszuschließen (BayVGH, Beschl. v CS , BayVBl. 2005, 666) Die Anordnung der Rückgabe der Waffenbesitzkarte unter Ziff. 2 des Bescheids beruht auf der zwingenden gesetzlich vorgeschriebenen Rückgabepflicht nach 46 Abs. 1 S. 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach ihrem Widerruf der Behörde unverzüglich mit allen Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde zurückzugeben. Hier war die Erlaubnis infolge ihres - nach dem oben Gesagten rechtmäßigen und sofort vollziehbaren - Widerrufs erloschen. Die dem Antragsteller mit dem Bescheid für die Rückgabe gesetzte Frist bis umfasst einen Zeitraum von gut einem Monat, was im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden ist Auch die Anordnung, die Schusswaffe einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar machen zu lassen und dies nachzuweisen (Ziff. 3 des Bescheids) ist voraussichtlich von der Behörde rechtmäßig erlassen worden. Sie war dazu gem. 46 Abs. 2 S. 1 WaffG nach dem sofort wirksamen Widerruf der Waffenerlaubnis ermächtigt und hat von dieser Ermächtigung auch in einer ermessensfehlerfreien Weise Gebrauch gemacht ( 114 VwGO, 40 LVwVfG). Die gesetzte Frist (von gut einem Monat) ist angemessen und ausreichend. Dafür dass sie unverhältnismäßig kurz wäre, weil in dieser Zeit der Antragsteller der Anordnung nicht nachkommen könnte, hat er weder selbst etwas vorgetragen, noch ist dafür etwas ersichtlich. Im Gegenteil, die Antragsgegnerin hat ihm sogar laut Antragserwiderung angeboten, die Waffe vorläufig und kostenlos bei ihm zu Hause abzuholen und bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens für ihn zu verwahren. Dafür, dass die alternativ dem Antragsteller zur Wahl überlassene Unbrauchbarmachung der Waffe oder zumindest deren vorläufige Überlassung (womit nicht die Veräußerung der Waffe zwingend vorgeschrieben wird - vgl. OVG Hamburg, Urt. v Bf VI (VII) 48/94 -, GewArch 1997, 338) ungeeignet oder unverhältnismäßig wäre, ist weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich. Nachdem der Antragsteller sich geweigert hat, ein sicheres Aufbewahrungsbehältnis anzuschaffen und die Waffe darin zu verwahren, gibt es ersichtlich kein milderes Mittel zur Herstellung rechtmäßiger, nämlich waffenrechtlich sicherer Zustände.

Merkblatt Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften

Merkblatt Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften Merkblatt Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um

Mehr

Waffengesetz. 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

Waffengesetz. 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition Waffengesetz 0BStand 24. Juli 2009 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände

Mehr

Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg. 5. Besprechungsfall ( 21.03.2012 )

Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg. 5. Besprechungsfall ( 21.03.2012 ) Dr. Wilhelm Treiber Richter am VG Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 5. Besprechungsfall ( 21.03.2012 ) "Die alte Mauserpistole" (Waffenrecht, sichere Verwahrung,

Mehr

Aufbewahrung von Waffen

Aufbewahrung von Waffen Aufbewahrung von Waffen Der tragische Amoklauf von Winnenden gibt dem Deutschen Schützenbund e.v. erneut Veranlassung, unsere Sportschützinnen und Sportschützen nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine

Mehr

Waffen- und Munitionsaufbewahrung

Waffen- und Munitionsaufbewahrung Waffen- und saufbewahrung Aufbewahrungsvorschriften für Waffen und Nach 36 des Waffengesetz (WaffG) und 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) Aufbewahrung von Schusswaffen (Feuerwaffen) im

Mehr

Aufbewahrung von Waffen und Munition

Aufbewahrung von Waffen und Munition Landratsamt Kitzingen Sachgebiet 35 Kaiserstr. 4 97318 Kitzingen Waffen und Munition Das Landratsamt Kitzingen informiert: Oktober 2005 Das Waffenrecht hat die Aufgabe, die Bevölkerung vor den Gefahren,

Mehr

Zu Hause oder unterwegs: Schusswaffen und Munition dürfen grundsätzlich niemals unbeaufsichtigt und ungeschützt sein

Zu Hause oder unterwegs: Schusswaffen und Munition dürfen grundsätzlich niemals unbeaufsichtigt und ungeschützt sein Merkblatt: Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition Landratsamt Calw Untere Waffenbehörde Sind Ihre Schusswaffen sicher aufbewahrt? Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in Deutschland streng

Mehr

Wir haben nachfolgend die wesentlichen, aktuellen Informationen zum Thema Waffenaufbewahrung für Sie zusammengestellt.

Wir haben nachfolgend die wesentlichen, aktuellen Informationen zum Thema Waffenaufbewahrung für Sie zusammengestellt. Wir haben nachfolgend die wesentlichen, aktuellen Informationen zum Thema Waffenaufbewahrung für Sie zusammengestellt. Quellenverzeichnis: Waffengesetz (WaffG) -Auszug- vom 11. Oktober 2002 zuletzt geändert

Mehr

Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition Kurzbeschreibung: Gesetzliche Anforderungen an die sichere Aufbewahrung: Wer Waffen (alle Arten) oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände

Mehr

Umgang mit Waffen oder Munition

Umgang mit Waffen oder Munition Innenministerium Baden-Württemberg Umgang mit Waffen Munition Informationen für Erbwaffenbesitzer 1 und Altwaffenbesitzer 2 1. Pflichten des Waffenbesitzers Alle Personen, die Waffen Munition besitzen,

Mehr

Aufbewahrung von Waffen und Munition i.s.d. WaffG (Merkblatt)

Aufbewahrung von Waffen und Munition i.s.d. WaffG (Merkblatt) Aufbewahrung von Waffen und Munition i.s.d. WaffG (Merkblatt) 1. Allgemeines Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in 36 WaffG sowie in den 13 und 14 AWaffV geregelt. Schusswaffen und Munition dürfen

Mehr

Aufbewahrung von Waffen durch Gebirgsschützen

Aufbewahrung von Waffen durch Gebirgsschützen Merkblatt Aufbewahrung von Waffen durch Gebirgsschützen Stand: 16.01.2019 Am 06.07.2018 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (BGBl. I S. 2133) in Kraft getreten,

Mehr

FAQ rund um die Waffenaufbewahrung durch Gebirgsschützen

FAQ rund um die Waffenaufbewahrung durch Gebirgsschützen FAQ rund um die Waffenaufbewahrung durch Gebirgsschützen Am 06.07.2018 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (BGBl. I S. 2133) in Kraft getreten, das unter anderem

Mehr

Hinweise des DSB und BSSB zur Aufbewahrung von Waffen und Munition in Schützenhäusern ( 13 Abs.6, 14 Allgemeine Waffengesetz- Verordnung AWaffV -)

Hinweise des DSB und BSSB zur Aufbewahrung von Waffen und Munition in Schützenhäusern ( 13 Abs.6, 14 Allgemeine Waffengesetz- Verordnung AWaffV -) Bayerischer Sportschützenbund e.v. Olympia-Schießanlage, Ingolstädter Landstr. 110, 85748 Garching-Hochbrück, 089/316949-0, Fax: 089/316949-50, e-mail: gs@bssb.de Hinweise des DSB und BSSB zur Aufbewahrung

Mehr

Das neue Waffengesetz und ein spezieller Fall seiner Folgen für Sportschützen

Das neue Waffengesetz und ein spezieller Fall seiner Folgen für Sportschützen Das neue Waffengesetz und ein spezieller Fall seiner Folgen für Sportschützen von Dr. Volkmar Schilling und Volker Pfau Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde, das neue Waffengesetz, verkündet am 16.10.2002

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Merkblatt zur Aufbewahrung der wichtigsten Änderungen des Waffenrechts zum 01. April 2003

Merkblatt zur Aufbewahrung der wichtigsten Änderungen des Waffenrechts zum 01. April 2003 Merkblatt zur Aufbewahrung der wichtigsten Änderungen des Waffenrechts zum 01. April 2003 Anknüpfend an 42 des alten Waffengesetzes, der die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition vorschreibt,

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen 1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2012 Lösungsskizze zu Fall 4: Schrot & Korn Richterin Dr. Judith Schmidt

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE 3 L 4/16.NW Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn E., - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Albers

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 2 E 602/02.Me Aktenzeichen M, B, S, - Antragsteller -

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 2 E 602/02.Me Aktenzeichen M, B, S, - Antragsteller - VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit M, B, S, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Wolfgang Niedernhöfer, Karlstraße 4, 96515 Sonneberg, - Antragsteller - gegen Landkreis Sonneberg,

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 ZEO 167/98 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 E 570/97.We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn L, 2. der Frau L, zu 1 und 2 wohnhaft:

Mehr

OVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008

OVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008 Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 451/08 3 K 356/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Erzgebirgskreis

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern 80524 München Über die Regierungen an die Kreisverwaltungsbehörden Waffenrecht; Vollzugshinweise zur Aufbewahrung von Schusswaffen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 121.02 VG 2 K 2438/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/3480

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/3480 An den Schleswig-Holsteinischen Landtag Innen- und Rechtsausschuss 24171 Kiel Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/3480 Bessere Kontrolle der Schusswaffen in Schleswig-Holstein Antrag der Fraktion

Mehr

Antrag auf Erteilung einer / eines

Antrag auf Erteilung einer / eines Landkreis Merzig-Wadern Kreisordnungsbehörde Bahnhofstraße 44 66663 Merzig Waffenbesitzkarte Standard-WBK Waffenbesitzkarte für Sportschützen Antrag auf Erteilung einer / eines gleichzeitig Erlaubnis zum

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

VGH Hessen Beschl. v B 1699/17. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Androhung der Schließung einer Spielhalle

VGH Hessen Beschl. v B 1699/17. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Androhung der Schließung einer Spielhalle VGH Hessen Beschl. v. 20.11.2017 8 B 1699/17 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Androhung der Schließung einer Spielhalle VGH Hessen, Beschl. v. 20.11.2017-8 B 1699/17 (VG Darmstadt, Beschl. v. 19.7.2017-3

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570

Mehr

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche

Mehr

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig

Mehr

Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8

Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8 Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011 Fall 8 Der geschäftstüchtige Gastwirt Arnold (A) betreibt in der Würzburger Innenstadt seine Gaststätte Zum Altbayerischen Adler. Am meisten freut

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 BS 426/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn K. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte W. & S. gegen den

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 4 BS 253/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn G. L. prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen Dr. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

Empfehlung für die dauerhafte Aufbewahrung von Vereinswaffen und Munition in Schützenhäusern und auf Schießstätten

Empfehlung für die dauerhafte Aufbewahrung von Vereinswaffen und Munition in Schützenhäusern und auf Schießstätten Empfehlung für die dauerhafte Aufbewahrung von Vereinswaffen und Munition in Schützenhäusern und auf Schießstätten Diese Empfehlungen sollen als Grundlage für die Ausarbeitung von Aufbewahrungskonzepten

Mehr

Aufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO

Aufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO Aufbauschema 80 V von Dr. Jens Tersteegen A. Zulässigkeit des Antrags I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO II. Statthafte Antragsart Antragsbegehren: Faustregel: Antrag muss gerichtet sein

Mehr

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F,

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Möhler und Möhler, Am Kirchbrunnen 25, 98617 Meiningen,

Mehr

Referent: Kurt Schäffner LKA BW Technische Kriminalprävention

Referent: Kurt Schäffner LKA BW Technische Kriminalprävention Waffenaufbewahrung Auszug aus der Informationsveranstaltung beim Landratsamt Esslingen am 10. Mai 2012 Referent: Kurt Schäffner LKA BW Technische Kriminalprävention Folie 2, 02.06.2012 Waffenaufbewahrung

Mehr

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,

Mehr

Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins gemäß 10 Abs.4 Waffengesetz (WaffG)

Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins gemäß 10 Abs.4 Waffengesetz (WaffG) Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins gemäß 0 Abs.4 Waffengesetz (WaffG) An den Landkreis Schaumburg Ordnungsamt Jahnstraße 0 3655 Stadthagen A Angaben zur Person des Antragstellers evtl. Nebenwohnungen

Mehr

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftaten begründen die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur dann, wenn sie mindestens zweimal innerhalb

Mehr

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen:

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen: VG Neustadt vom 21.01.2015 1 L 1118/14.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße

Mehr

Kein erheblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflicht

Kein erheblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflicht VGH München, Beschluss v. 24.11.2017 21 CS 17.1531 Titel: Kein erheblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflicht Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 WaffG 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 378/15 3 L 555/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 462/13 6 L 305/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 320/12 2 L 59/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 907/10 4 K 981/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn letzte mitgeteilte Anschrift: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen. Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder

Mehr

ANLAGE 3 Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat

ANLAGE 3 Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat ANLAGE 3 Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, 80466 München Frau / Herrn Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung. Gewerbe Waffen/Jagd/Fischerei

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis

Mehr

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: OVG Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 21.03.2016 AZ: Rechtsgebiet: Az.VG: 10 B 10215/16.OVG Beamtenrecht 2 L 19/16.KO

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 2 BS 196/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. des minderjährigen Kindes 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes 5. des minderjährigen

Mehr

SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS

SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS S 21 AS 26/10 ER SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des XXXX Antragstellers, g e g e n die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Saarlouis und des Landkreises Saarlouis,

Mehr

Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Erben

Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Erben Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Erben Landkreis Schaumburg Ordnungsamt Jahnstraße 20 31655 Stadthagen Antrag auf Eintragung der unten aufgeführten Waffe(n) in eine neu auszustellende

Mehr

7 B 10729/11.OVG RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.

7 B 10729/11.OVG RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11. RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 7 B 10729/11.OVG Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.OVG Entscheidungsart Beschluss Datum 04.08.2011 veröffentlicht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 305/16 2 L 843/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 23/08 14 K 2390/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Landeshauptstadt

Mehr

vom pzig - Betroffene und Beschwerdeführerin -

vom pzig - Betroffene und Beschwerdeführerin - Landgericht Leipzig 02 T 1050/07 LG Leipzig 536 XVII 1645/07 AG Leipzig BESCHLUSS vom 23.1.2008 In dem Betreuungsverfahren pzig - Betroffene und Beschwerdeführerin - Beteiligter: - Verfahrensbevollmächtigter

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS S 41 AS 130/17 ER SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B, gegen Jobcenter Bremen Antragsgegner, hat die 41. Kammer des Sozialgerichts

Mehr

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... 10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 584/09 3 L 352/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des

3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des ZV Erschliessung 3 L 953/18 Gericht: VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum: 24.01.2019 Aktenzeichen: 3 L 953/18 ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2019:0124.3L953.18.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Erschließungsbeiträge

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE Sachgebietsschlüssel: 423. Rechtsquellen:

Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE Sachgebietsschlüssel: 423. Rechtsquellen: Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE 11.2174 Sachgebietsschlüssel: 423 Rechtsquellen: 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 GastG; 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO. Hauptpunkte: Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 481/09 4 L 175/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 63/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführerin - gegen

Mehr

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO 5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel

Mehr

sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie zur Bewertung von Wertbehältnissen

sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie zur Bewertung von Wertbehältnissen Empfehlungen des LKA BW zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie zur Bewertung von sen STAND: 31.07.2009 Diese Zusammenstellung soll der Unterstützung der Kriminalpolizeilichen Fachberater

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 B 315/11 NC 15 L 1809/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 245/17 6 L 641/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition Ein Ratgeber für den Waffenbesitzer

Sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition Ein Ratgeber für den Waffenbesitzer Sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition Ein Ratgeber für den Waffenbesitzer Sind Ihre Waffen sicher aufbewahrt? Die von Waffen insbesondere aber von Schusswaffen ausgehende Gefahr, wenn sie in unbefugte

Mehr

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 N 1075/97 Beschluß In dem Normenkontrollverfahren, erhoben für Herrn K, P, A durch: Rechtsanwalt Stephan Voigt, Friedrich-Ebert-Ring 27, 97072 Würzburg Antragsteller

Mehr

Der WSB unterwegs... Das neue WaffG gilt seit !!! ... in Sachen Waffenrecht

Der WSB unterwegs... Das neue WaffG gilt seit !!! ... in Sachen Waffenrecht Der WSB unterwegs...... in Sachen Waffenrecht Das neue WaffG gilt seit 01.04.2003!!! Wichtig für den Verein Versicherung Schießen durch Kinder und Jugendliche Melde- und Nachweispflicht Aufbewahrung Transport

Mehr

Immissionsschutzrecht I

Immissionsschutzrecht I Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);

Mehr

O F F I Z I E L L E S

O F F I Z I E L L E S O F F I Z I E L L E S Hinweise des DSB zur Aufbewahrung von Waffen und in Schützenhäusern 13 Abs.6, 14 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung A-WaffV Seitens unserer Mitgliedsvereine wurde nach dem Attentat

Mehr

Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung.

Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung. Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau- und Bodenrecht liegt BVerwGE: nein Fachpresse:

Mehr

sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie zur Bewertung von Waffenschränken

sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie zur Bewertung von Waffenschränken Empfehlungen des LKA BW zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie zur Bewertung von Waffenschränken STAND: 27.08.2009 Diese Zusammenstellung soll der Unterstützung der Kriminalpolizeilichen

Mehr

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 5 W 24/10 Datum Beschluss vom 27.04.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss Urheberrecht, Internetrecht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: NC 2 C 77/99 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller Vorinstanz - - Beschwerdeführer - gegen den

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

Verpflichtungsklage. des Herrn Rechtsanwalt Robert Schulte-Frohlinde, Sorauer Straße 26, Berlin,

Verpflichtungsklage. des Herrn Rechtsanwalt Robert Schulte-Frohlinde, Sorauer Straße 26, Berlin, Seite 1 von 5 Robert Schulte-Frohlinde Telefon: 0172-38 78 989 Sorauer Straße 26 10997 Berlin Venvaltungsgericht Kirchstraße 7 10557 Berlin 16. September 2008 Verpflichtungsklage auf Grund des Informationsfieiheitsgesetz

Mehr