hinsichtlich V: 1. Tatkomplex: Das Geschehen bis zum Unfall Strafbarkeit des S I. 315c I Nr. 1a, Nr. 2d durch die alkoholisierte Fahrt samt Unfall

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1 Fall 4 (aus Klausur Termin 2010/I) 1. Tatkomplex: Das Geschehen bis zum Unfall Strafbarkeit des S I. 315c I Nr. 1a, Nr. 2d durch die alkoholisierte Fahrt samt Unfall S. 19 TB: Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr Definition: Fahrzeugführer ist derjenige, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, welche für seine Fortbewegung bestimmt sind, und das Fahrzeug in Bewegung setzt oder während der Fahrtbewegung lenkt hier: unproblematisch S hat nicht nur den Motor gestartet, sondern ist bereits losgefahren S fährt auf einer Bundesstraße, so dass öffentlicher Straßenverkehr Fahruntüchtigkeit nach 315c I Nr. 1a absolute Fahruntüchtigkeit: ab BAK von 1,1 Promille; Fahruntüchtigkeit dann unwiderleglich vermutet relative Fahruntüchtigkeit: BAK ab 0,3 Promille und Ausfallerscheinungen (Gesamtwürdigung) hier: S hat eine BAK von 0,9 Promille und unterlag alkoholtypischen Fahrfehlern (jedenfalls Verringerung der Reaktionszeit; evtl. auch deutlich überhöhte Geschwindigkeit), daher relative Fahruntüchtigkeit zu schnelles Fahren an unübersichtlicher Stelle, 315c I Nr. 2d (-), da gerade und übersichtliche Strecke einer Bundesstraße befahren infolge Fahruntüchtigkeit konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert hinsichtlich T:, da T sogar getötet (Realisierung der konkreten Gefahr!) hinsichtlich V: S. 20 Mitinsasse des Täters als Tatobjekt des 315c? zwar nicht schon allein durch längere Fahrt mit Betrunkenem; aber bei Beinahe-Unfall grds. allerdings V als Teilnehmerin (Psychische Beihilfe nach 27 durch das Anspornen des S zum schnellen Fahren)? e.a.: auch tatbeteiligter Mitinsasse als Tatobjekt des 315c möglich, da sonst schon bei Zweifeln, ob Mitinsasse Gehilfe ist, Bestrafung des Fahrers ausgeschlossen, sofern keine weiteren Personen oder Sachen gefährdet wurden wohl h.m.: keine Strafbarkeit bei Gefährdung eines Teilnehmers, da Schutzzweck des 315c keine zweiten Personen erfasst, die ihrerseits aus derselben Norm zu bestrafen seien daher V nicht geschützt, soweit (hier geprüfte) vorsätzliche (oder auch vorsatzfahrlässigkombinierende) Begehung geprüft wird hinsichtlich fremder Sache von bedeutendem Wert: laut SV Fahrzeug zwar unbeschädigt, aber gefährdet zwar muss auch konkret drohender Schaden ein bedeutender sein (Grenzangaben zwischen 750 und ), aber hier wohl, da Wagen nur um wenige Zentimeter an einem Baum vorbeischleudert, so dass erhebliche Schäden drohten aber: gefährdetes Fahrzeug vom Täter S gesteuert: nach h.m. Tatmittel als notwendiges Werkzeug zur Tatbestandsverwirklichung nicht zugleich geschütztes Rechtsgut (da anderenfalls Strafbarkeit nach 315c von zufälligen Eigentumsverhältnissen am Tatfahrzeug abhängig wäre) Vorsatz hinsichtlich Tathandlung: (-), da S sich noch fahrfähig fühlte

2 hinsichtlich etwaiger konkreter Gefährdung: bzgl. T (-) bzgl. V (-) Strafbarkeit des S nach 315c I Nr. 1a, Nr. 2d (-) S. 21 Objektive Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolges: Strafbarkeit des S wegen 222 zum Nachteil des T S. 22 II. 315c III Nr. 2 ivm I Nr. 1a) durch die alkoholisierte Fahrt samt Unfall TB: Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr:, s.o. relative Fahruntüchtigkeit, 315c I Nr. 1a):, s.o. infolge Fahruntüchtigkeit konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert: vgl. o.; ferner bei Farhlässigkeits- Fahrlässigkeitskombination auch V keine Teilnehmerin ( 11 II StGB greift nicht ein!), so dass sie ebenfalls in den Schutzbereich fällt Fahrlässigkeit, 315c III Nr. 2: bei kritischer Selbstprüfung hätte S seine Fahruntüchtigkeit nach dem Konsum einiger Biere erkennen können und müssen Objektive Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit der konkreten Gefährdung von T und V, wenn S nicht vor der Fahrt Alkohol konsumiert hätte Strafbarkeit des S wegen 315c III Nr. 2 ivm I Nr. 1a III. 222 zum Nachteil des T durch die Fahrt unter Alkoholeinfluss TB: Eintritt und Verursachung des tatbestandlichen Erfolgs: Tod des T Objektive Zurechnung des Erfolges: Sorgfaltspflichtverletzung:, da Fahrt unter Alkoholeinfluss IV. 229 zum Nachteil der V durch die Fahrt unter Alkoholeinfluss TB: Eintritt und Verursachung des tatbestandlichen Erfolgs:, da V verletzt (leichte Gehirnerschütterung, Bluterguss) Objektive Zurechnung des Erfolges:, als Beifahrerin keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung, da keine Tatherrschaft Sorgfaltspflichtverletzung:, da Fahrt unter Alkoholeinfluss Objektive Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolges: RW: (+/-), da Einwilligung in Fahrt und sogar Anfeuern des T; vertretbar allerdings: Einwilligung unwirksam, da V den T für fahrtüchtig gehalten hat ggf. SCH ggf. Strafbarkeit des S wegen 229 zum Nachteil der V; Strafantrag nach 230 I 1 gestellt V. 316 II ivm I durch die Fahrt unter Alkoholeinfluss TB: Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr: unproblematisch relative Fahruntüchtigkeit:, vgl. oben zwar Vorsatz (-), da S der Meinung war das Fahrzeug trotz des vorangegangenen Alkoholkonsums noch sicher steuern zu können, aber fahrlässige Unkenntnis der eigenen Fahruntüchtigkeit nach 316 II Strafbarkeit des S wegen 316 II ivm I, aber subsidiär

3 Konkurrenzen: S: 315c III Nr. 2 ivm I Nr. 1a), 222, 229; 52 Anmerkung: Obwohl mehrere Personen gefährdet wurden, liegt nur eine Tat nach 315c vor. Ferner wird durch 315c III Nr. 2 ivm I Nr. 1a) der ebenfalls verwirklichte 316 II ivm I verdrängt (ausdrückliche Subsidiarität; vertretbar ist auch die Annahme von Spezialität). 2. Tatkomplex: Die Weiterfahrt nach dem Unfall Strafbarkeit des S I. 316 I durch die Weiterfahrt TB: Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr:, s.o. relative Fahruntüchtigkeit:, vgl. oben Vorsatz, da S aufgrund des vorangegangenen Unfalls nunmehr seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kannte Strafbarkeit des S nach 316 I II. 212 I, 211, 13 I zum Nachteil von T durch die Weiterfahrt TB: Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges: Tod des T Unterlassen der gebotenen Rettungshandlung:, da S zunächst keine Hilfe geholt und T liegengelassen hat Garantenstellung: hier: aus Ingerenz pflichtwidriges Vorverhalten durch das Anfahren des T Quasikausalität: Definition: Unterlassen kausal für Erfolgseintritt, wenn rechtlich gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele hier: (-), da Tod von T nicht auf das Unterlassen von S beruht, das heißt hätte S sofort Hilfe geholt, wäre T immer noch tot Strafbarkeit des S nach 212 I, 211, 13 I zum Nachteil von T (-) S. 23 III. 212 I, 211, 22, 23 I, 13 I durch die Weiterfahrt VP: keine Vollendung:, da Quasikausalität fehlt Strafbarkeit des Versuchs: 23 I, 12 I TE: Vorsatz gerichtet auf: Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges: S billigt den Tod des T durch das Liegenlassen Unterlassen der gebotenen Rettungshandlung:, s.o. Quasikausalität:, da S hinsichtlich T davon ausgeht, dass dieser ohne ärztliche Hilfe alsbald versterben wird, dass also ein sofort herbeizurufender Notarzt das Leben von T sicher noch retten könnte Objektive Zurechnung: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Rettungshandlung: Garantenstellung:, s.o. Gleichstellungsklausel, 13 I HS 2: unproblematisch Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht, 211 II Gruppe 3: Definition: um eine andere Straftat zu verdecken, d.h. Täter will sich einer drohenden Strafverfolgung entziehen ältere Rspr.: Begriff des Verdeckens verlange aktives Zudecken, so dass Nicht-Aufdecken nicht ausreiche hier mit h.m.:, da S nichts zur Rettung des T unternommen hat, um die Entdeckung seiner vorangegangenen Verkehrsstraftaten zu vermeiden UA: beim unechten Unterlassungsdelikt str.: e.a.: Versäumen der ersten Handlungsmöglichkeit Grund: wirksamer Rechtsgüterschutz dagegen spricht: Ausdehnung der Versuchsstrafbarkeit a.a.: Verstreichenlassen der letzten Rettungschance Grund: Rechtsordnung verlange nur die rechtzeitige Abwendung des Erfolges S. 24

4 dagegen spricht: Unterlassungsversuch in diesem Fall praktisch nur in Form eines beendeten oder fehlgeschlagenen Versuchs denkbar S. 25 h.m.: Eintritt einer nahe liegenden Gefahr für das Rechtsgut ausschlaggebend, da Garant nicht nur zur Schadensabwendung, sondern schon zur Verminderung der Gefahr für das bedrohte Rechtsgut verpflichtet sei nach allen Ansichten ist jedoch die Sicht des Täters maßgeblich; danach hier, da aus Sicht des S Leben des T durch das Liegenlassen stark gefährdet Rücktritt, 24 I kein fehlgeschlagener Versuch hier: 24 I 2 einschlägig, da die Unterlassungstat aufgrund des sofortigen Ablebens von T nicht mehr vollendet werden kann grds. zwar Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch beim Unterlassungsdelikt oft schwierig hier aber unerheblich, da Täter in jedem Fall in Richtung Erfolgsverhinderung durch sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, tätig werden muss hier: Tätigwerden von S durch Notrufverständigung Freiwilliges und ernsthaftes Bemühen: M.M.: sofortiges Ergreifen von Maßnahmen zur Rettung nach Erkennen der gefährlichen Lage erforderlich Grund: anderenfalls nur halbherziger Rücktritt gegeben, der zur Erlangung von Straffreiheit nicht ausreiche dagegen spricht: diese Ansicht fordert ein Tätigwerden bereits zu dem Zeitpunkt, der mit dem Beginn des unmittelbaren Ansetzens zusammenfällt dadurch strafbefreiender Rücktritt vom Versuch praktisch unmöglich hier: daher ernsthaftes Bemühen, da seit dem Unfall nur etwa fünf Minuten verstrichen sind ferner handelte S auch aus autonomen Motiven, daher Freiwilligkeit S. 26 aber P: Rücktrittsmöglichkeit beim untauglichen Unterlassungsversuch überhaupt gegeben? BGH (in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung): Rücktrittsmöglichkeit (-) Grund: Erfolg könne nicht mehr verhindert werden vergleichbar mit Rechtsfigur des Rücktritts vom beendeten Versuch des Begehungsdelikts und dem in beiden Fallgestaltungen übereinstimmenden Rücktrittshorizont a.a.: 24 I 2 erfasst gerade die Fälle des untauglichen Versuchs nicht ersichtlich warum für untauglichen Unterlassungsversuch etwas anderes gelten soll Grund: Strafgrund für den untauglichen Versuch eines Unterlassungsdelikts sei Betätigung eines rechtsfeindlichen Willens durch das ungenutzte Verstreichenlassen einer nach dem Vorstellungsbild des Täters bestehenden Rettungsmöglichkeit daher Rücktrittsmöglichkeit, wenn Täter innerhalb seines Vorstellungsbildes doch noch zu einem rechtstreuen Handeln zurückkehrt Strafbarkeit des S wegen 212 I, 211, 22, 23 I, 13 I (-) IV. 221 I Nr. 2, 22, 23 I durch das Wegfahren VP: keine Vollendung:, da T bereits tot war als S wegfuhr Strafbarkeit des Versuchs: (-), da Versuch der einfachen Aussetzung nicht unter Strafe gestellt, vgl. 23 I, 12 Strafbarkeit des S nach 221 I Nr. 2, 22, 23 I (-)

5 V. 221 I Nr. 2, III, 22, 23 I durch das Weiterfahren S. 27 VP: P: Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs bei straflosem Versuch des Grunddelikts? h.m.: grds. erfolgsqualifizierter Versuch strafbar, wenn Vorsatz bzgl. schwerer Folge gegeben, da dann kein Unterschied zu sonstigen Vorsatztaten besteht allerdings: Versuch des Grunddelikts hier nicht strafbar h.m.: Versuchsstrafbarkeit des Grunddelikts erforderlich Grund: Anstreben der besonderen Folge allein kann nicht strafbegründend wirken 18 macht strafschärfende Wirkung der besonderen Folge gerade von einem strafbaren Grundverhalten abhängig daher hier: beim straflosen Versuch des Grunddelikts ( 221 I) kein erfolgsqualifizierter Versuch möglich Versuch im hiesigen Fall daher (-) Strafbarkeit des S wegen 221 I Nr. 2, III, 22, 23 I (-) Anmerkung: Die amtliche Lösung nimmt hier eine Versuchsstrafbarkeit auch bei einem straflosen Versuch des Grunddelikts an und bejaht den Tatentschluss, da S denkt, dass er T in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihm beizustehen verpflichtet ist und dass er hierdurch den Tod von T verursacht. Nach dieser Ansicht ist ferner das unmittelbare Ansetzen bereits im Wegfahren ohne Hilfestellung für T zu sehen. Der Rücktritt vom Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts ist grundsätzlich möglich. In der hiesigen Konstellation gelten die obigen Ausführungen zum Rücktritt entsprechend. VI. 323c durch das Weiterfahren TB: Unglücksfall: (-) Definition: plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt hier: T war sofort tot, so dass keine Gefahr mehr für sein Leben bestand Möglichkeit und Erforderlichkeit der Hilfeleistung: (-) [jeweils a.a. vertretbar, wenn man insoweit auf ex-ante-sicht des Täters abstellt] Strafbarkeit des S wegen 323c (-) VII. 142 I Nr. 1, Nr. 2 durch das Weiterfahren TB: Unfall im Straßenverkehr: S als Unfallbeteiligter:, vgl. 142 V vom Unfallort Sichentfernen: Nr. 1: ohne bestimmte Feststellungen zu ermöglichen (-), da keine feststellungsbereiten Personen anwesend Nr. 2: ohne eine angemessene Zeit zu warten Vorsatz:, da S nach fünf Minuten Notarzt und Polizei von dem Unfall und seiner Beteiligung verständigt hat Tätige Reue, 142 IV (-), da sich der Unfall nicht außerhalb des fließenden Verkehrs ereignete und nicht ausschließlich unbedeutenden Sachschaden zur Folge hatte Strafbarkeit des S wegen 142 I Nr. 2 Konkurrenzen: S: 142 I Nr. 2, 316 I; 52 Gesamtkonkurrenzen: S: 315c III Nr. 2 ivm I Nr. 1a), 222, 229; 52; 142 I Nr. 2, 316 I; 52; 53 (aufgrund der durch den Unfall eingetretenen Zäsur) 3. Tatkomplex: Das Geblitztwerden Strafbarkeit des R I. 268 I Nr. 1 Alt. 1, III durch das Anbringen der Reflektorfolien TB: technische Aufzeichnung nach 268 II: S. 28

6 S. 29 Lichtbilder, die von einer automatisch mit einer Messvorrichtung gekoppelten Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigt werden hier also selbsttätig ausgelöst Begehungsvariante des 268 III: Einwirken auf den Aufzeichnungsvorgang: Einflussnahme auf den ungestörten selbsttätigen Ablauf des Gerätemechanismus e.a.: Aufzeichnung, da Lichtblitz aufgezeichnet; störende Einwirkung = Reflexion des Lichtblitzes auf das Aufzeichnungsgerät aber fehlender Beweiswert beruht auf herbeigeführter Situation, nicht Manipulation der Aufzeichnungsmaschine, d.h. R manipulierte nicht den Aufzeichnungsvorgang, sondern beeinflusste lediglich die Aufzeichnungssituation R nutzte nur technische Grenze des eingesetzten Mittels daher: Einwirken auf Aufzeichnungsvorgang (-): geschützt wird nur Vertrauen auf Herstellungsvorgang, nicht auf bloße Aufzeichnungsvoraussetzungen/Manipulationsfreiheit des Objekts der Aufzeichnung; nach a.a. (OLG München NZV 2006, 435 ff.) wird bereits Entstehung einer Aufzeichnung Aufnahme des Fahrers überhaupt verhindert; weniger überzeugend, da es ja Aufzeichnung gibt, aber i.erg. ebenfalls 268 III (-) Strafbarkeit des R wegen 268 I Nr. 1 Alt. 1, III (-) Anmerkung: Eine Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß 269 I kommt schon mangels (nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherten) Daten als kodierte Informationen nicht in Betracht. II. 274 I Nr. 1 durch das Anbringen der Reflektorfolien TB: technische Aufzeichnung: Lichtbildaufnahme, s.o. die dem Täter überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört (kein Beweisführungsrecht des Täters) Beschädigen: Beeinträchtigung des Beweiswertes (-), da Beweiswert fehlt Strafbarkeit des R nach 274 I Nr. 1 (-) III. 303 I durch das Anbringen der Reflektorfolien TB: fremde Sache für R: Aufzeichnungsgerät S. 30 Beschädigen: Definition: Substanzverletzung nicht erforderlich; ausreichend, dass durch körperliche Einwirkung auf die Sache die bestimmungsgemäße (technische) Brauchbarkeit nachhaltig gemindert wird OLG München a.a.o.:, da durch Anbringen der Reflektoren erreicht, dass Bildausschnitt auf Lichtbild im Bereich des Fahrzeugführers überbelichtet und Fahreridentifizierung dadurch unmöglich wird, so dass Messanlage in ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit nicht unwesentlich gemindert wurde Kurzzeitigkeit des Eingriffs unerheblich, da zeitweilige Funktionsunfähigkeit durchaus erheblich und nachhaltig war wenig überzeugend und in Lit. durchgehend kritisiert, da Überstrapazierung des Begriffs der Brauchbarkeitsbeeinträchtigung bei nur mittelbarer Einwirkung auf Sache Funktionalität nur ganz vorübergehend beeinträchtigt bzw. einwandfreies Funktionieren des Gerätes, da es die tatsächliche Situation im Aufnahmezeitpunkt richtig wiedergegeben hat Fehlen jeder körperlichen Einwirkung auf Kamera wohl Wortlaut des 303 I überschritten Strafbarkeit des R nach 303 I (-)

7 S. 31 Anmerkung: Folgt man der Ansicht des OLG München, so ist weiter der Vorsatz des R zu bejahen. Auch Verbotsirrtum nach 17 ist nicht gegeben, da es sich allenfalls um einen (ohnehin vermeidbaren) unbeachtlichen Irrtum über die Strafbarkeit handelt, so dass R nach 303 I strafbar ist. Der Strafantrag nach 303c ist laut Bearbeitervermerk gestellt. IV. 304 I durch Anbringen der Reflektorfolien TB: Gegenstand, das dem öffentlichen Nutzen dient: bei Geschwindigkeitsmessanlagen unmittelbarer Gemeinwohlnutzen (-) daher TB (-) Strafbarkeit des R wegen 304 I (-) Konkurrenzen: R: straflos I. 267 I Var. 2 und 3 Fall 5 (aus Klausur Termin 2005/I) TB: Urkunde Perpetuierungsfunktion: Erklärung über Parkberechtigung wird auf dem Parkschein dauerhaft festgehalten menschliche Gedankenerklärung, die perpetuiert wurde zwar Inhalt letztlich durch Parkautomat festgelegt aber dadurch nur der Erklärungsinhalt, der auf Grund des menschlichen Inputs ( Programmierung ) vorbestimmt wurde (a.a. gut vertretbar, da dass praktisch bei jedem Gerät der Fall ist, das technische Aufzeichnungen erstellt!) Beweisfunktion: Bestimmung der Erklärung zum Beweis im Rechtsverkehr (vgl. 13 I 1 StVO) Anmerkung: Man wird diese Beweiswirkung wohl auch nach Ablauf der Parkzeit noch annehmen müssen, weil der Parkschein zumindest theoretisch auch danach bei einem Streit über die Parkberechtigung noch von Bedeutung sein kann. Sollte man (m.e. weniger überzeugend, aber nicht unvertretbar) argumentieren und begründen, dass nach Ablauf der Parkzeit kein Beweiswert mehr besteht, würden die Parkscheine ihren neuen Beweiswert erst mit der Manipulation bekommen man müsste dann im Folgenden statt eines Verfälschens einer Herstellen der Urkunde prüfen und bejahen. S. 32 Garantiefunktion Garantierender Aussteller muss erkennbar sein bei lebensnaher Auslegung entweder Stadt München o- der jedenfalls Standort des Parkschein-Automaten (da davon Parkplätze, auf denen zum Parken berechtigt ist, abhängen) auf Parkschein vermerkt, was ebenfalls genügen würde Verfälschen, Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 Verändern des beweiserheblichen Erklärungsgehalts

8 durch Überkleben Gebrauchen, Abs. Nr. 2 Var. 2 StGB dem zu Täuschenden so zugänglich machen, dass dieser sie wahrnehmen kann durch Bereitlegen im Auto zur Wahrnehmung durch kommunale Verkehrsüberwacher, unabhängig davon, ob / wann tatsächlich Kenntnisnahme erfolgt ist Vorsatz S. 33 Täuschungsabsicht, insbesondere unerheblich, hinsichtlich eines der Scheine mangels Kontrolle möglicherweise keine Täuschung stattgefunden hat und hinsichtlich eines Schein Täuschung tatsächlich nicht gelungen ist RW, SCH KK: Verfälschen und Gebrauchen als eine Handlung, wohl Verfälschen als mitbestrafte Vortat Manipulation zweier Parkscheine als natürliche Handlungseinheit II. 268 I Nr. 1 Var. 2, Nr. 2 Var. 2 TB: Technischen Aufzeichnung: Legaldefinition in 268 II StGB Darstellung von Daten durch technisches Gerät selbständig bewirkt, insbesondere auch nicht ausgeschlossen, weil Herstellungsvorgang durch Kunden initiiert für jedermann erkennbar Beweisbestimmung Verfälschen und Gebrauchen, w.o. Vorsatz, Täuschungsabsicht RW, SCH KK: hinsichtlich Tathandlungen und mehrerer Parkscheine w.o. zu 268 wohl Tateinheit, 52 III. 274 I Nr. 1 TB: Urkunde Tatobjekt darf Täter nicht (ausschließlich) gehören nicht dingliche Rechtslage, sondern Beweisführungsrecht entscheidend hier steht Beweisführungsrecht an Parkschein S zu wohl schon kein taugliches Tatobjekt (a.a. vertretbar: auch KVÜ beweisberechtigt) S. 34 falls objektiver Tatbestand bejaht: Nachteilszufügungsabsicht einerseits fraglich, da es S nur um Vermeidung eines Bußgeldes ging andererseits nach h.m. dolus directus II. Grades ausreichend und hier sichere Kenntnis von Beeinträchtigung der Beweisfunktion dann aber jedenfalls von 267 verdrängt, da insoweit nur notwendiger Zwischenschritt Anmerkung: Zu prüfen im Ergebnis aber zu verneinen wäre hier auch eine Strafbarkeit nach 263 StGB (Betrug). Sie scheitert letztlich am Vermögensschaden der Stadt, da die Einnahmen aus Verwarnungen den Zweck der Sanktion beim Bürger verfolgen, nicht der Bereicherung der Kommunen dienen (sollen ).

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