Finanzverfassung der AG und GmbH im Vergleich

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1 Finanzverfassung der AG und GmbH im Vergleich Schriftliche Hausarbeit zum Leistungsnachweis für den Schwerpunkt Finanzwirtschaft Vorgelegt von Rolf Rickes Matrikelnummer: Fachhochschule Köln Fachbereich Wirtschaft WS 2003 / 2004 Betreuung: Prof. Dr. Siller

2 2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 2.1 Einführung 2.2 Gründung der GmbH 2.3 Geldeinlagen und Sacheinlagen 2.4 Nachschusspflicht 2.5 Anmeldung ins Handelsregister 2.6 Rücklagen 2.7 Kapitalbeschaffung durch Kapitalerhöhung 2.8 Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen 2.9 Gesellschafterwechsel 2.10 Auflösung und Liquidation der GmbH 2.11 Steuerliche Behandlung der GmbH 3 Aktiengesellschaft (AG) 3.1 Einführung 3.2 Aktien 3.3 Gründung einer AG 3.4 Vermögensverordnung der AG 3.5 Beteiligungsfinanzierung durch Kapitalerhöhungen Ordentliche Kapitalerhöhung und Bezugsrecht Genehmigte Kapitalerhöhung Bedingte Kapitalerhöhung Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (nominelle Kapitalerhöhung) 3.6 Kapitalherabsetzungen 3.7 Schutzvorschriften zur Erhaltung des Grundkapitals 3.8 Auflösung und Liquidation 4 Zusammenfassung 5 Literaturverzeichnis

3 3 1 Einleitung Kapitalgesellschaften sind (im Gegensatz zu Personengesellschaften) Gesellschaften, bei denen die Mitgliedschaft auf Kapitalbeteiligung und weniger auf persönliche Mitarbeit der Gesellschafter zugeschnitten ist. Der Gesetzgeber hat ihnen eine eigene Rechtspersönlichkeit verliehen. Wichtige Merkmale von Kapitalgesellschaften sind insbesondere, dass die Anteile frei veräußert und vererbt werden können (hohe Fungibilität der Anteile) und die Gesellschafter nicht persönlich haften. Kapitalgesellschaften haften als juristische Personen für Schulden nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Kapitalgesellschaften sind die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). In dieser Arbeit werden die Gesellschaftsformen AG und GmbH gegenübergestellt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Kapitalverfassung der beiden Kapitalgesellschaften. Im folgenden Kapitel wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung von der Gründung bis zur Liquidation näher beschrieben. Kapitel 3 beschäftigt sich mit der Aktiengesellschaft, beschreibt die Beteiligungsfinanzierung durch Kapitalerhöhungen und erläutert Schutzvorschriften zur Erhaltung des Grundkapitals. Im 4. Kapitel werden die beiden Gesellschaftsformen in einer Tabelle zusammenfassend gegenübergestellt. Die wichtigsten Unterschiede sollen dabei noch einmal verdeutlicht werden.

4 4 2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 2.1 Einführung Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der die Gesellschafter ihr Kapitalrisiko auf die Kapitaleinlagen beschränken möchten. Die GmbH kann zu jedem gesetzlichen Zweck errichtet werden und haftet für die Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Die GmbH kann als juristische Person gem. 13 (1) GmbHG selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie weist als Kapitalgesellschaft eine gewisse Ähnlichkeit zur Aktiengesellschaft auf. 1 Die Führung der Gesellschaft erfolgt durch die dafür vorgesehenen Organe. Diese sind die Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführung und, falls die Satzung oder das Gesetz es vorsehen, der Aufsichtsrat. Die laufende Führung übernehmen die Geschäftsführer. 2 Sie sind die gesetzlichen Vertreter der GmbH. Die Bestellung der Geschäftsführer kann im Gesellschaftsvertrag, durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder durch eine im Gesellschaftsvertrag bestimmte andere Institution, z.b. den Aufsichtsrat, erfolgen. 3 Die Aufgaben der Gesellschafterversammlung, welche sich aus der Gesamtheit der Gesellschafter zusammensetzt, liegt in der Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Gewinns, die Bestellung, Abberufung und Entlassung der Geschäftsführer, sowie die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung. Auch der Beschluss der Erhöhung des Stammkapitals werden von der Gesellschafterversammlung getroffen. 4 1 Vgl. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S Vgl. Wöhe/ Bielstein, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, S Vgl. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S Vgl. Wöhe/ Bielstein, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, S. 41

5 5 2.2 Gründung der GmbH Die Gründung einer GmbH kann von einer Person übernommen werden (Einmann- GmbH). Die GmbH verfügt gemäß 5 (1) GmbHG über ein Mindeststammkapital von ,- Euro. Die Anteile des Stammkapitals, die die Gesellschafter übernehmen, werden Stammeinlagen genannt. Das Stammkapital setzt sich aus der Summe aller Stammeinlagen zusammen und dient der GmbH als Haftsumme und den Gläubigern als Garantie für den Eventualausfall. Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss gemäß 5 GmbHG mindestens 100,- Euro betragen. Sie kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden hoch sein und muss durch 50 teilbar sein ( 5 (3) S.2 GmbHG). Sie muss auf eine bestimmten Geldbetrag lauten, auch wenn sie nicht in Geld zu leisten ist. Nach 42 (1) GmbHG ist beim Jahresabschluss in der Bilanz das Stammkapital als gezeichnetes Kapital auf der Passivseite auszuweisen. 5 Die Höhe des Stammkapitals wird im Gesellschaftervertrag festgelegt und kann nachträglich geändert werden. Dazu bedarf es einer Satzungsänderung, die von der Gesellschafterversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden muss. Die Erhöhung des Stammkapitals kann durch die bisherigen Gesellschafter erfolgen oder durch die Aufnahme neuer Gesellschafter. Neue Gesellschafter werden dann automatisch entsprechend ihren Anteilen an den stillen und offenen Rücklagen beteiligt, so dass sie zuzüglich zu ihren Stammeinlagen ein Agio zu leisten haben, welches dem Anteil der neuen Gesellschafter an den bisherigen gebildeten Rücklagen entspricht. 6 Die Höhe der Stammeinlage bestimmt gemäß 14 GmbHG den Geschäftsanteil des Gesellschafters. Danach richten sich Stimmrecht, Gewinnverteilung und Liquidationserlös. Je 50,- Euro Geschäftsanteil entfällt auf die Gesellschafter gemäß 47 (2) GmbHG eine Stimme in der Gesellschafterversammlung. 5 Vgl. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S Vgl. Wöhe/ Bielstein, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, S. 41

6 6 2.3 Geldeinlagen und Sacheinlagen Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass anstelle von Geldeinlagen Sacheinlagen auf das Stammkapital geleistet werden können. Geldeinlagen müssen nicht in voller Höhe erbracht werden. Bei Sacheinlagen hingegen ist es notwendig, dass diese voll zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen müssen. Der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag, mit dem die Stammeinlage bewertet wird, sind im Gesellschaftsvertrag festzuhalten ( 5 (4) GmbHG). Des weiteren ist gemäß 5 (4) S.2 GmbHG ein Sachgründungsbericht anzufertigen. Werden dem Unternehmen Sacheinlagen zugeführt, so ist mit Unterlagen, wie z.b. Preislisten, Tarife, Kursnotierungen, Sachverständigengutachten, zu belegen, dass der Wert der Sacheinlagen den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlagen erreicht, die Vermögensgegenstände also nicht überbewertet werden. Die Bewertung von Sacheinlagen ist stets problematisch. Übersteigt der Wert der Stammeinlage zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister den Wert der Sacheinlage, so ist in Höhe des Fehlbetrages eine Geldeinlage zu erbringen. Für falsche Angaben haften Geschäftsführer und Gesellschafter gemäß 9 und 9a (1) GmbH gesamtschuldnerisch Nachschusspflicht Laut 26 (1) GmbHG kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung weiterer Einzahlungen beschließen können. Diese sogenannte Nachschusspflicht kann begrenzt oder unbegrenzt sein. Bei der beschränkten Nachschusspflicht muss der Gesellschafter auf Aufforderung leisten um eine Kaduzierung zu vermeiden. Im Falle der unbeschränkten Nachschusspflicht hat der Gesellschafter die Möglichkeit, sich von der Zahlungspflicht dadurch zu befreien, dass er innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung den Geschäftsanteil der Gesellschaft zu Verfügung stellt ( 27(1) GmbHG: Abandonrecht). Der Anteil kann von der Gesellschaft versteigert werden, sofern der Gesellschafter zustimmt. 8 7 Vgl. Wöhe/ Bielstein, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, S Vgl. Wöhe/ Bielstein, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, S. 43

7 7 Nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick über die beschränkte und unbeschränkte Nachschusspflicht. Nachschußpflicht Beschränkt 28 GmbHG Unbeschränkt 27 GmbHG Kaduzierung Kein Abandonrecht Haftung der Rechtsvorgänger Keine kollektive Deckungspflicht Keine Kaduzierung Abandonrecht Keine Haftung der Rechtsvorgänger Keine kollektive Deckungspflicht Abb.1 Gesellschaftsvertragliche Nachschusspflichten bei der GmbH Anmeldung ins Handelsregister Mit der Eintragung ins Handelsregister wird die GmbH als juristische Person existent. Die Eintragung ist rechtsbegründend (konstitutiv). Zur Anmeldung einer GmbH in das Handelsregister, in der die GmbH ihren Sitz hat, ist es gemäß 7 (2) GmbHG erforderlich, dass 25% jeder Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart wurden, mindestens aber insgesamt 50% der Mindeststammkapitals gemäß 5 (1) GmbHG eingezahlt wurden. Die Gesellschafter können von der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlagen nicht befreit werden (d.h. kein Erlass bzw. Stundung möglich). Ebensowenig können die Gesellschafter aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich solcher Forderungen geltend machen, die sich nicht auf den Gegenstand der Stammeinlage beziehen. Leisten Gesellschafter die Einzahlungen nicht rechtzeitig, so sind Verzugszinsen zu entrichten. Bei erneuter Aufforderung zur Leistung der eingeforderten Einlage innerhalb einer bestimmten Nachfrist kann der säumige Gesellschafter gemäß der Ausschluss mit Verlust des Geschäftsanteils und der bisherigen Einlagen angedroht werden ( 21 GmbHG: Kaduzierung). Wird die Kaduzierung durchgeführt, so wird der Geschäftsanteil des Gesellschafters versteigert. Kann eine Stammeinlage weder eingezogen noch durch den Verkauf gedeckt werden, so sind die übrigen Gesellschafter verpflichtet, gemäß 24 9 Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S. 257

8 8 GmbHG für den Ausfall im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzukommen. (Kollektive Deckungspflicht) Rücklagen Die GmbH hat Eigenkapitalkonten (Rücklagen) einzuführen, welche das zuzüglich zu den Stammeinlagen gezahlte Agio (Kapitalrücklagen) und die thesaurierten Gewinne (Gewinnrücklagen) aufnehmen. Das Eigenkapital wird somit in der Bilanz in verschiedenen Positionen ausgewiesen. Das Stammkapital bleibt dabei unverändert als gezeichnetes Kapital auf der Passivseite der Bilanz aufgeführt. Zunahmen und Abnahmen des Eigenkapitals führen zu Veränderungen der Rücklagen. Treten Verluste auf, und sind alle Rücklagen bereits mit früheren Verlusten verrechnet worden, wird das Stammkapital unverändert auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen, innerhalb der Eigenkapitalpositionen jedoch durch den Verlustvortrag korrigiert. Ist das Eigenkapital insgesamt durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivseite über die Aktivposten, so ist dieser Betrag auf der Aktivseite gesondert als Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen Kapitalbeschaffung durch Kapitalerhöhung Die Kapitalerhöhung kann aus Mitteln der bisherigen Gesellschafter erbracht werden, sowie durch die Aufnahme neuer Gesellschafter erfolgen. Ist das Stammkapital nicht in voller Höhe eingezahlt oder besteht laut Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht, so kann die Gesellschafterversammlung die Leistung weiterer Beträge beschließen. Eine Nachschusspflicht, soweit diese nicht schon im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, kann jederzeit, mit Zustimmung alles Gesellschafter ( 53 (3) GmbHG), nachträglich beschlossen werden. Für die Kapitalbeschaffung durch Kapitalerhöhung benötigt die Gesellschafterversammlung eine Dreiviertelmehrheit. Es handelt sich um eine Satzungsänderung, die notariell beurkundet werden muss. Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden ( 55,57 GmbHG). 10 Vgl. Wöhe/ Bielstein, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, S Vgl. Wöhe/ Bielstein, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, S. 42

9 9 Bei der Aufnahme neuer Gesellschafter entstehen Probleme hinsichtlich der Beteiligung an den stillen Rücklagen. Sind in erheblichem Umfang offene und stille Rücklagen vorhanden, so müssen die neuen Gesellschafter zum Ausgleich zusätzlich zu den Stammeinlagen ein Agio leisten, welches in die Kapitalrücklage eingestellt wird. Je höher das Agio angesetzt wird, desto geringer ist die Beteiligungsquote und damit auch die Gewinnbeteiligung der neuen Gesellschafter Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen Benötigt eine GmbH finanzielle Mittel, so ist es üblich, das Kapital gegen Einlagen zu erhöhen. Die GmbH hat jedoch auch die Möglichkeit ihren Kapitalbedarf durch Aufnahme von Fremdkrediten zu befriedigen. Hierbei können auch einzelne Gesellschafter der GmbH als Darlehensgeber auftreten. Gewährt ein Gesellschafter einer Gesellschaft gemäß 32 a (1) S. 1 GmbHG in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, ein Darlehen, so kann er den Anspruch auf Darlehensrückzahlung im Insolvenzfall über das Vermögen der Gesellschaft nur als nachrangiger Gläubiger geltend machen. Gewährt ein Dritter der Gesellschaft ein Darlehen in einem kritischen Zeitpunkt und bestellt ihm ein Gesellschafter für die Rückgewähr des Darlehens eine Sicherung oder verbürgt sich, so kann der Dritte bei Insolvenz der Gesellschaft nur für den Betrag verhältnismäßige Befriedigung verlangen, mit dem er bei der Inanspruchnahme der Sicherung oder des Bürgen ausgefallen ist. 2.9 Gesellschafterwechsel Die Mitgliedschaft in der GmbH geht verloren durch Veräußerung des Geschäftsanteils, im Verlaufe des Kaduzierungsverfahrens, durch Ausübung des Abandonrechts, durch Kündigung, Einziehung des Geschäftsteils, sowie Ausschluss eines Gesellschafters. 13 Gemäß 15 (1) GmbHG sind Geschäftsanteile an einer GmbH veräußerlich und vererblich. Zur Abtretung bedarf es einer notariellen Beurkundung. Im 12 Vgl. Wöhe/ Bielstein, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, S Vgl. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S. 261

10 10 Gesellschaftsvertrag können zusätzlich noch weitere Voraussetzungen aufgestellt werden. Häufig sind in der Praxis Genehmigungsvorbehalte der übrigen Gesellschafter bei Veräußerung außerhalb eines bestimmten Personenkreises (Familie) zu finden. 14 Für die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsteile ist die Genehmigung der Gesellschaft erforderlich ( 17 (1) GmbHG). Im Gesellschaftsvertrag können auch in diesem Fall Erleichterungen oder Erschwernisse festgelegt werden. Steht ein Geschäftsanteil gemäß 18 GmbHG mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können diese die Rechte nur gemeinschaftlich ausüben. 15 Aufgrund der freien Veräußerlichkeit des Geschäftsanteil ist eine Kündigung der Mitgliedschaft nicht erforderlich und auch nicht im GmbH-Gesetz vorgesehen. Ist jedoch laut GmbH-Statut die Veräußerung genehmigungspflichtig und verweigert die Gesellschaft die Genehmigung, so wäre dies für den Gesellschafter möglicherweise unzumutbar. In solchen Fällen gewährt die Rechtssprechung einem GmbH- Gesellschafter das Kündigungsrecht, wenn ihm die Fortsetzung des Geschäftsverhältnisses nicht zuzumuten ist, mit der Begründung, dass bei allen Dauerschuldverhältnissen die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund gegeben sein muss. 16 Gemäß 34 GmbHG ist die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen nur dann möglich, wenn sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Darüber hinaus lässt es die Rechtssprechung zu, dass ein Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Gesellschaft die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem Gesellschafter nicht mehr zuzumuten ist. Reicht nach dem Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafterbeschluss allein nicht aus, so muss eine Ausschließung durch gerichtliche Entscheidung entsprechend 140, 133 HGB erfolgen. 14 Vgl. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S Vgl. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S Vgl. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S. 262

11 Auflösung und Liquidation der GmbH Die GmbH kann in folgenden Fällen aufgelöst werden: Zeitablauf, laut Gesellschafterbeschluss mit ¾ Mehrheit, durch gerichtliches Urteil bzw. Entscheidung der Verwaltungsbehörde, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Löschung der Gesellschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gemäß 14 a FGG und sonstige im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Gründe. 17 Die Liquidation der GmbH findet statt, nachdem die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde und sie zu drei verschiedenen Malen in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht wurde. Die Verteilung des Liquidationserlöses erfolgt, falls vorhanden, nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile Steuerliche Behandlung der GmbH Die steuerliche Behandlung entspricht weitgehend der der AG. Die GmbH ist als juristische Person selbständiges Steuersubjekt. Die GmbH ist nach 1 (1) Nr. 1 KStG körperschaftsteuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt 25%. Nach 2 (2) S. 1 GewStG ist die GmbH als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist die GmbH umsatzsteuerpflichtig. Die von der GmbH einbehaltene Kapitalertragsteuer gilt als Vorauszahlung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Gesellschafter. Die Erhebung der Kapitalertragssteuer als Quellensteuer lässt sich durch einen Freistallungsauftrag bis zur Höher des Freibetrags vermeiden. 17 Vgl. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S. 262

12 12 3 Aktiengesellschaft (AG) 3.1 Einführung Gemäß 1 AktG ist die Aktiengesellschaft als juristische Person eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital, für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die AG kann als Träger von Rechten und Pflichten selbst am Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen Rechte erwerben sowie Verbindlichkeiten eingehen. Sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, sowie vor Gericht klagen und verklagt werden. 18 Ihre Handlungsfähigkeit erlangt die juristische Person durch die Bestellung notwendiger Organe (Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung). Demnach werden die Handlungen der Organe der juristischen Person selbst zugerechnet ( 31 BGB Organhaftung). Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der AG. Als Versammlung der Anteilseigner stehen ihr grundlegende Entscheidungen zu. Im folgenden werden die wichtigsten Aufgabe der Hauptversammlung aufgeführt: Bestellung der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat, Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, Bestellung der Abschlussprüfer, Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, Bestellung von Prüfern zur Kontrolle von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, Auflösung der Gesellschaft 19 Die Möglichkeit der Einflussnahme in der Hauptversammlung bestimmt sich allein nach der Kapitalbeteiligung. Die Aktiengesellschaft ist der Prototyp der Kapitalgesellschaft. 18 Vgl. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S Vgl. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S. 173/ 174

13 Aktien Aktien sind Wertpapiere, die seinem Inhaber, dem Aktionär, eine Reihe von Mitgliedschaftsrechten an der Aktiengesellschaft (AG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) verbriefen. Der Erwerb von Stammaktien ist mit folgenden Rechten verbunden: Stimmrecht in der Hauptversammlung, Recht auf Gewinnanteil (Dividende), Recht Auf Beteiligung am Liquidationserlös, Recht auf Bezug junger Aktien, Recht auf Rechenschaft und Information 20 Vorzugsaktien sind dadurch gekennzeichnet, dass dem Inhaber der Aktien mindestens eines dieser Rechte (meistens das Stimmrecht) nicht zusteht. Als Ausgleich erhält der Aktionär oft eine höhere Dividende. Nachfolgende Grafik beschreibt die Bedeutung des Begriffs Aktie. Gesamtheit bestimmter Rechte und Pflichten Bedeutung des Begriffs Aktie Bruchteil des Grundkapitals Wertpapier (= Urkunde) Abb. 2: Die drei Bedeutungen der Aktie Gründung einer AG Laut 2 AktG müssen sich an der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (Satzung) eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Normalerweise sind die Leistungen der Aktionäre in Geld zu erbringen, es sind jedoch auch Sacheinlagen möglich. Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die AG errichtet ( 29 AktG). Gemäß 23 AktG muss die Satzung durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Die Satzungsurkunde muss folgendes beinhalten: 20 Vgl. Manz/ Dahmen, Finanzierung, S Vgl. Däumler, Betriebliche Finanzwirtschaft, S. 337

14 14 Gründer, Nennbetragsaktien den Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, den Ausgabebetrag, ggf. die Aktiengattung der von jedem Gründer zu übernehmenden Aktie, den eingezahlten Betrag des Grundkapitals 22 Die Gründer müssen gemäß 32 AktG einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung verfassen. Dieser Gründungsbericht, welcher für jedermann im Handelsregister einzusehen ist, dient als Grundlage für die Gründungsprüfung durch die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates ( 33 ff. AktG). Dem Vorstand und dem Registergericht sind jeweils ein Exemplar dieses Berichts auszuhändigen ( 34 (3) AktG). Die Aktiengesellschaft entsteht mit der Eintragung in das Handelsregister. Sie muss von allen Gründern, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern beim Registergericht ihres Sitzes angemeldet werden. Der Anmeldung sind der Gründungsbericht und die Satzung beizufügen. Die Eintragung kann u.a. abgelehnt werden, wenn der Gründungsbericht oder der Prüfungsbericht des Vorstands und des Aufsichtsrats unvollständig oder unrichtig ist bzw. nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Dies gilt auch bei Überbewertung von Sacheinlagen oder Sachübernahmen. Gemäß 40 AktG ist die Eintragung der Aktiengesellschaft bekannt zu machen. 23 Mit der Errichtung der Gesellschaft bestellen die Gründer die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats und die Abschlussprüfer für das erste Voll- und Rumpfgeschäftsjahr ( 30 (1) AktG). Der Aufsichtsrat bestellt anschließend den ersten Vorstand gem. 30 (4) AktG. Dieser hat die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten ( 76 (1) AktG). Hierzu gehören die Geschäftsführung und die Vertretung. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen unbeschränkt. Im Innenverhältnis müssen Beschränkungen eingehalten werden, die den Vorstandsmitgliedern durch Satzung, Aufsichtsrat, Hauptversammlung und Geschäftsordnung für die Geschäftsführungsbefugnis auferlegt wurden. 24 Die Gründung einer Aktiengesellschaft ermöglicht die Aufbringung des erforderlichen Kapitals durch eine Vielzahl anonymer Geldgeber. Die Vorteile emissionsfähiger 22 Vgl. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S Vgl. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S Vgl. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S. 168

15 15 Unternehmen wie z.b. AG und KGaA liegen darin, dass ein organisierter Markt, die Börse existiert, der eine Emission der Unternehmensanteile in Millionenbeträgen ermöglicht und eine hohe Verkehrsfähigkeit der Anteile garantiert. Durch die Aufteilung des Kapitals in Kleinbeträge kann eine große Anzahl von Anteileignern mobilisiert werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass der einzelne Aktionär nicht die Möglichkeit hat, sein Aktienkapital bei der Gesellschaft zu kündigen, wohl aber besteht die Möglichkeit, seine Anteile an andere Anleger zu veräußern. 25 Die Gesellschaft erfährt in der Regel nicht, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse ändern, es sei denn, die Aktien lauten auf Namen (Namensaktien) oder im Gesetz festgelegte Beteiligungsgrenzen, welche zu einer Mitteilungspflicht führen, werden die Beteiligungsgrenzen erreicht oder überschritten ( 20, 21 AktG). Dabei ist das Risiko der Mitglieder auf den Verlust ihrer Kapitalbeteiligung beschränkt. Die Beteiligung ist für die Geldgeber nicht nur wegen der erwarteten Rendite sondern auch aufgrund erhoffter Kurssteigerungen interessant. 3.4 Vermögensverordnung der AG Grundkapital ist der bei Gründung mindestens aufzubringende Kapitalbetrag. Das Grundkapital ist in Nennwertaktien eingeteilt. Die Summe der Nennwerte ergibt das Grundkapital (gezeichnetes Kapital). Bei der AG muss dieser Mindestnennbetrag gemäß 7 AktG ,- Euro betragen. Das Grundkapital bildet zusammen mit den Kapital- und Gewinnrücklagen das Eigenkapital der Gesellschaft. Das Gesellschaftsvermögen ist das tatsächliche Vermögen der AG und ändert sich jeweils mit der Geschäftsentwicklung. Gesellschaftsvermögen und Grundkapital sind bei der Gründung der Aktiengesellschaft identisch, wenn die Aktien zum Nennbetrag ausgegeben werden. Der Mindestnennbetrag einer Aktie beträgt 1,- Euro. Aktien sind gemäß 8 AktG im Gegensatz zu GmbH-Anteilen nicht teilbar. Liegt bei der Ausgabe von Aktien eine Überpari-Emission vor, so liegt bereits bei der Gründung der Wert des Gesellschaftsvermögen über dem Grundkapital. Aufgrund des Unterpari-Verbots bei Emission ( 9 (1) AktG) kann es nicht unter dem Wert des Grundkapitals liegen. 26 Der 25 Vgl. Däumler, Betriebliche Finanzwirtschaft, S Vgl. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftrechts, S. 153

16 16 Mehrbetrag, welcher durch Ausgabe von Aktien über Nennwert erzielt wird, wird Agio (Aufgeld) genannt und in die Kapitalrücklagen der AG eingestellt. Gemäß 150 (2) AktG müssen solange 5% des Jahresüberschusses solange in die gesetzliche Rücklage eingeführt werden, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach 272 (2) Nr. 1 bis 3 HGB zusammen mindestens 10% des Grundkapitals betragen. Es ist nicht notwendig, dass die Aktien sofort voll eingezahlt werden. Die Einzahlungsuntergrenze liegt bei 25% des Nennwertes. Ein vereinbartes Agio muss zuzüglich in voller Höhe eingezahlt werden ( 36a (1) AktG). 27 Bei der AG bestehen wie bei der GmbH strenge Vorschriften für rückständige Einzahlungen auf Aktien. Auf säumige Beträge sind 5% Verzugszinsen zu entrichten. Des weiteren kann die Gesellschaft nach Ablauf einer Nachfrist ein Kaduzierungsverfahren einleiten und den säumigen Aktionär ausschließen. In diesem Fall werden die alten Aktien für kraftlos erklärt und durch neue Aktien ersetzt ( 64 AktG). Gemäß 65 AktG besteht nach Ausschluss des säumigen Gesellschafters für die Gesellschaft die Möglichkeit, die eingeforderten Beträge von den Rechtsvorgängern der Aktionäre zu erlangen. Diese haften nach dem Verkauf nicht voll eingezahlter Aktien noch zwei Jahre für die eingeforderten Beträge. Für die Gesellschaft besteht auch die Möglichkeit, die Aktien an der Börse zum amtlichen Börsenkurs zu verkaufen oder, bei Fehlen eines Börsenkurses, die Aktien zu versteigern. 28 Das Eigenkapital einer Aktiengesellschaft ist in folgende Positionen unterteilt: Gezeichnetes Kapital (Nominalkapital), Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinne / Verluste. Das gezeichnete Kapital repräsentiert bei Aktiengesellschaften das Grundkapital und ist mit dem Nennbetrag der ausgegebenen Anteile anzusetzen. Eigenkapitalbeträge (Agio, Mehreinnahmen aus der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Zuzahlungen der Eigentümer), die die Anteilseigner der Kapitalgesellschaft neben dem Nominalkapital zur Verfügung stellen, werden in der Kapitalrücklage bilanziert. 29 Die Gewinnrücklagen bilden sich durch die Einbehaltung 27 Vgl. Wöhe/ Bielstein, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, S Vgl. Wöhe/ Bielstein, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, S Vgl. Manz / Dahmen, Finanzierung, S. 30

17 17 (Thesaurierung) nicht ausgeschütteter Gewinne. Die separat ausgewiesenen Gewinne stehen zur Ausschüttung an die Aktionäre zur Verfügung. Verluste sind von den Eigenkapitalgebern zu kompensieren. 30 Durch eine unterschiedliche Aktienstreuung lassen sich Aktiengesellschaften einteilen in: Publikumsgesellschaften (Beteiligung einer Vielzahl von Aktionären mit relativ geringem Kapitaleinsatz), Familiengesellschaften (Sämtliche Aktien werden in Familienbesitz gehalten), Majorisierte AG (Aktienbesitz befindet sich mehrheitlich bei einem Großaktionär oder einer überschaubaren Aktionärsgruppe) und Einmannaktiengesellschaft ( sämtliche Aktien werden von einem Gesellschafter gehalten) Beteiligungsfinanzierung durch Kapitalerhöhungen Im Folgenden sollen die verschiedenen Möglichkeiten der Kapitalerhöhung von Aktiengesellschaften, wie in Abbildung 3 dargestellt, erläutert werden. Kapitalerhöhung der AG Kapitalerhöhung mit Geldmittelzufluss (effektive Kapitalerhöhung) Kapitalerhöhung ohne Geldmittelzufluss (nominelle Kapitalerhöhung) Ordentliche Kapitalerhöhung AktG Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln AktG Bedingte Kapitalerhöhung AktG Genehmigtes Kapital AktG Abb.3: Formen der Kapitalerhöhung Vgl. Manz / Dahmen, Finanzierung, S Vgl. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftrechts, S Däumler, Betriebliche Finanzwirtschaft, S. 376

18 Ordentliche Kapitalerhöhung und Bezugsrecht Bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung (Kapitalerhöhung gegen Einlagen) beschließen die Aktionäre, junge Aktien auszugeben. Dieser Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Hauptversammlung. Es existieren keine Begrenzungsvorschriften über das Emissionsvolumen. Der Bezugskurs der jungen Aktien muss jedoch mindestens dem Nennwert entsprechen (Unterpari-Verbot). Seitens der Unternehmen besteht das Interesse, den Emissionskurs so hoch wie möglich anzusetzen, um die Kosten der Kapitalbeschaffung zu verringern. Dabei stellt der Börsenkurs die Obergrenze des Emissionskurses dar, da die Aktionäre nicht bereit sind, neue Aktien über dem Börsenkurs zu erwerben. 33 Gemäß 186 (1) S. 1 AktG sind den Altaktionären im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile neue Aktien anzubieten. Altaktionäre können somit an der Kapitalerhöhung teilnehmen, indem sie das ihnen zustehende Bezugsrecht ausüben oder es an die Jungaktionäre veräußern, die das Bezugsrecht benötigen, um junge Aktien zu erwerben. Somit besitzt das Bezugsrecht einen Wert. 34 Für die Ausübung des Bezugsrechts ist gemäß 186 (1) S. 2 AktG eine Frist von mindestens 2 Wochen zu bestimmen. Der Preis eines Bezugsrechts an der Börse stellt sich so ein, dass es im Rahmen einer Kapitalerhöhung gleichgültig ist, ob jemand Bezugsrechte erwirbt und ausübt oder ob er Aktien an der Börse kauft. Der Altaktionär erleidet keinen Vermögensverlust aus der Kapitalerhöhung. Das Bezugsrecht erfüllt zwei Funktionen. Es stellt einen Schutz der Altaktionäre vor Vermögensverlusten dar und gibt dem Altaktionär die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Stimmanteils in der Hauptversammlung. 35 Durch die Änderung des Aktiengesetzes im August 1995 ist es nun möglich, das Bezugsrecht auszuschließen. Voraussetzung für den Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre ist gemäß 186 (3) und (4) AktG eine Dreiviertelmehrheit in der Hauptversammlung. Die Entscheidung muss bekannt gemacht und durch einen schriftlichen Bericht des Vorstands begründet werden. 33 Vgl. Manz/ Dahmen, Finanzierung, S Vgl. Manz/ Dahmen, Finanzierung, S Vgl. Manz/ Dahmen, Finanzierung, S. 32

19 19 Der Bezugsrechtsausschluss ist unter folgenden formellen Prämissen zulässig ( 186 (3) und (4) AktG): Es handelt sich um eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen Das Volumen der Kapitalerhöhung überschreitet 10% des bisherigen gezeichneten Kapitals nicht Der Emissionskurs der jungen Aktien unterschreitet den aktuellen Börsenkurs der alten Aktien nicht wesentlich (nicht mehr als 5%) 36 Der Bundesgerichtshof begründet den Bezugsrechtsausschluss durch folgende materielle Voraussetzung: Nach vernünftigen kaufmännischen Überlegungen hat die Gesellschaft ein dringendes Interesse am Bezugsrechtsausschluss und es ist zu erwarten, dass der angestrebte Zweck den Beteiligungs- und Stimmrechtsverlust der ausgeschlossenen Aktionäre überwiegt. Nach 186 (5) AktG ist es nicht als Ausschluss des Bezugsrechtsausschluss anzusehen, wenn die Übernahme der Aktien durch ein Emissionskonsortium durchgeführt wird, welches die Verpflichtung hat, den Aktionären die Aktien anzubieten. Des weiteren haben die Aktionäre gemäß 221 (4) AktG ein Bezugsrecht auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte Genehmigte Kapitalerhöhung Bei einer genehmigten Kapitalerhöhung handelt es sich um eine vereinfachte Form der ordentlichen Kapitalerhöhung. Hierbei ermächtigt die Hauptversammlung den Vorstand einer AG mit einer Dreiviertelmehrheit, das gezeichnete Kapital bis zu einem bestimmten Betrag durch die Ausgabe junger Aktien gegen Einlagen zu erhöhen ( 202 (2) AktG). Diese Genehmigung kann dem Vorstand nur für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren erteilt werden. Des weiteren darf der Nennbetrag der durch die Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien gemäß 202 (3) AktG 50% des bisherigen gezeichneten Kapitals nicht übersteigen. 37 Das Bezugsrecht für Altaktionäre kann ausgeschlossen werden ( 203 (1), (2)AktG i.v.m. 186 (4) AktG), falls die neuen Aktien an die Belegschaft gehen sollen ( 203 (4)AktG). 36 Vgl. Manz/ Dahmen, Finanzierung, S Vgl. Manz/ Dahmen, Finanzierung, S. 34

20 Bedingte Kapitalerhöhung Bei der bedingten Kapitalerhöhung hängt die Durchführung vom Eintritt einer im Erhöhungsbeschluss der Hauptversammlung festzulegenden Bedingung ab. Die jungen Aktien werden generell den Nichtaktionären angeboten. Dies bedeutet, dass das Bezugsrecht auf die jungen Aktien den Altaktionären nicht zusteht. Nach 192 (2) AktG existieren drei Gründe, die zu einer bedingten Kapitalerhöhung führen können : Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten, an Inhaber von Wandelobligationen, Vorbereitung von Unternehmenszusammenschlüssen, Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer bei einer Gewinnbeteiligung der Belegschaft (Belegschaftsaktien). 38 Wirksam wird die bedingte Kapitalerhöhung erst dann, wenn die Bezugsrechte von den Aktionären ausgeübt werden. Der Nennwert der auf diese Weise emittierten Aktien darf 50% des bisher gezeichneten Kapitals nicht übersteigen ( 192 (3) AktG). Bei der genehmigten und bei der bedingten Kapitalerhöhung ist der Liquiditionszufluss mit derselben Wirkung zu beobachten wie bei der ordentlichen Kapitalerhöhung Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (nominelle Kapitalerhöhung) Bei dieser Art der Kapitalerhöhung fließt dem Unternehmen kein neues Kapital zu. Es handelt sich lediglich um einen Passivtausch in der Bilanz. Es erfolgt die Erhöhung des gezeichneten Kapitals durch Umwandlung von offenen Rücklagen (Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen) in gezeichnetes Kapital ( 207 AktG). Die entsprechend der Kapitalerhöhung neu auszugebenden Aktien (Berichtigungsaktien, Gratisaktien) stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungsquoten zu. Bei einer unveränderten Dividendenpolitik pro Aktie führt eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu einem erhöhten Dividendenzufluss für die Aktionäre. 38 Vgl. Däumler, Betriebliche Finanzwirtschaft, S Vgl. Manz/ Dahmen, Finanzierung, S. 35

21 Kapitalherabsetzungen Kapitalherabsetzungen werden in der Regel dann durchgeführt, wenn aufgelaufene Verluste ausgeglichen werden sollen (finanzielle Sanierung). Solch eine Kapitalherabsetzung vermindert das gezeichnete Kapital und reduziert gleichzeitig die Verluste des Unternehmens. 40 Eine Kapitalherabsetzung kann durch Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien, durch Zusammenlegung und proportional verminderte Neuverteilung der Aktien sowie durch Einziehung einzelner Aktien erfolgen Schutzvorschriften zur Erhaltung des Grundkapitals Das Erwerben einer AG von eigenen Aktien führt zu einer Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals. Dies kann gegen das Prinzip des Gläubigerschutzes verstoßen. Somit ist der Erwerb eigener Aktien grundsätzlich verboten. Das Gesetz lässt in 71 (1) AktG jedoch Ausnahmefälle zu. Eigene Aktien können somit z.b. erworben werden, wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. 42 Auf die zu den Zwecken nach Absatz 1 Nr.1 bis 3, 7 und 8 erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen. 43 Der Erwerb eigener Aktien ist nur zulässig, wenn die Gesellschaft die nach 272 (4) HGB zu bildende Rücklage für eigene Aktien bilden kann, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz und Satzung zu bildende Rücklage zu mindern. 44 Gemäß 57 AktG dürfen den Aktionären die Einlagen nicht zurückgezahlt werden. Den Aktionären dürfen keine Zinsen zugesagt bzw. ausgezahlt werden. Des weiteren darf vor Auflösung der Gesellschaft nur der Bilanzgewinn unter die Aktionäre verteilt werden. 40 Vgl Manz/ Dahmen, Finanzierung, S Vgl. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S (1) Nr. 1 AktG (2) S. 1 AktG 44 Vgl. Wöhe/ Bilstein, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, S. 53

22 22 Die AG darf gemäß 56 AktG keine eigenen Aktien zeichnen. Werden dennoch Aktien gezeichnet, so haftet laut 56 (4) AktG jedes Vorstandsmitglied der Gesellschaft auf volle Einlage. Die Aktionäre haben die Verpflichtung den Ausgabebetrag der Aktien zu zahlen, sofern nicht Sacheinlagen vereinbart wurden. Diese Verpflichtung wird durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt. 45 Die Aktionäre und ihre Vormänner können gemäß 66 AktG nicht von ihrer Leistungspflicht befreit werden. Auch ist die Aufrechnung gegen eine Forderung der Gesellschaft nicht zulässig. 3.8 Auflösung und Liquidation Die AG wird gemäß 262 AktG aufgelöst: Durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit Durch Beschluss der HV mit ¾ Mehrheit Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens Mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird Durch registerliche Verfügung, durch welche ein Mangel festegestellt worden ist Durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit Mit Eintritt eines in der Satzung festgelegten Auflösungsgrundes 46 Die Auflösung der Gesellschaft muss vom Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt. Hierbei ist besonders auf die Interessen der Gläubiger zu achten. Die Vorstandsmitglieder müssen die Gläubiger auffordern, ihre Ansprüche geltend machen. Diese Aufforderung muss dreimal in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht werden. Das verbleibende Vermögen darf unter den Aktionären dann aufgeteilt werden, wenn eine Sperrfrist von einem Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger zum dritten Mal bekannt gemacht worden ist ( 272 (1) AktG). Die Beendigung der Liquidation ist zur Eintragung in das Handelsregister einzutragen. Die Gesellschaft wird gelöscht Vgl. 54 AktG 46 Vgl. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S Vgl. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S. 195

23 23 4 Zusammenfassung Zusammenfassend kann man sagen, dass die GmbH im Vergleich zur AG stärker personalistisch strukturiert ist. Das GmbH-Gesetz ist weniger zwingend als das Aktienrecht. Die Gründung einer GmbH ist einfacher und weniger kostenintensiv als bei einer AG. Des weiteren sind Gesellschafterbeschlüsse (von Satzungsänderungen abgesehen) ohne notarielle Beurkundung möglich. Bei der GmbH ist ein Aufsichtsrat erst bei mehr als 500 Mitgliedern zwingend vorgeschrieben, und es besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer Nachschusspflicht im Gesellschaftervertrag ( 26 GmbHG). Die Übertragung von GmbH-Anteilen ist allerdings wegen des Erfordernisses der notariellen Beurkundung ( 15 GmbHG) gegenüber der Aktie erschwert. 48 In nachfolgender Übersicht werden die grundlegenden Unterschiede zwischen GmbH und AG noch einmal zusammengefasst. GmbH AG Gesetzliche Vorschriften GmbHG, HGB (Rechnungslegung) AktG, HGB (Rechnungslegung) Eigentümer Gesellschafter Aktionäre Allgemeines GmbH-Gesellschafter sind entsprechend ihren Aktionäre sind entsprechend ihren Geschäftsanteilen an der GmbH Aktienanteilen an der AG beteiligt beteiligt Mindestanzahl der 1 1 ( 2 AktG) Gründer Gründung Notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages Notarielle Beurkundung der Satzung Mindestens eine Person Entstehung mit Eintragung ins Handelsregister Haftung Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen 48 Vgl. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S. 221/ 222

24 24 GmbH Mindestkapital Mindeststammkapital (gezeichnetes Kapital) von ,- Euro Mindeststammeinlage je Gesellschafter von 100,- Mindesteinzahlung auf jede Stammeinlage 25%, insgesamt mindestens ,- Euro Steuerliche KSt Behandlung Organe Geschäftsführer: Geschäftsführendes Organ (=Gesetzlicher Vertreter) 1 oder mehrere Geschäftsführer Bestellung durch die Gesellschafter Aufsichtsrat: Ab 500 Arbeitnehmern zwingend Überwachendes Organ Mindestens 3 Mitglieder Gesellschafterversammlung: Beschluss fassendes Organ (Interessenvertreter der Gesellschafter) 50,- EUR Geschäftsanteil = 1 Stimme AG Mindestgrundkapital (gezeichnetes Kapital) von ,- Euro Mindestnennwert einer Aktie:1,- Euro, höhere Aktiennennwerte müssen auf ein Vielfaches davon lauten oder nennbetragslose Stückaktien KSt Vorstand: Geschäftsführendes Organ (= Gesetzlicher Vertreter) 1 oder mehrere Mitglieder Bestellung durch den Aufsichtsrat Aufsichtsrat: Überwachendes Organ Mindestens 3 Mitglieder Hauptversammlung: Beschluss fassendes Organ (Interessenvertretung der Aktionäre) 1 Aktien = 1 Stimme

25 25 Gesetzliche Regelung der Geschäftsführungsbefugnis (Innenverhältnis: vertraglich änderbar Gesetzliche Regelung der Vertretungsbefugnis (Außenverhältnis: vertraglich änderbar, eintragungspflichtig, Umfang unbeschränkt und unbeschränkbar) Gesetzliche Regelung der Gewinnverteilung (vertraglich änderbar) Firma (Mindestinhalt) GmbH Gesamtgeschäftsführungsbefugnis: der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführer gemeinsam Gesamtvertretungsbefugnis: der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführer gemeinsam Im Verhältnis der Geschäftsanteile Zusatz: GmbH AG Gesamtgeschäftsführungsbefugnis: alle Vorstandsmitglieder gemeinsam Gesamtvertretungsbefugnis: alle Vorstandsmitglieder gemeinsam Im Verhältnis der tatsächlichen bzw. rechnerischen Aktiennennbeträge Zusatz: AG Abb. 4: Unterschiede zwischen GmbH und AG Vgl. Wurm/ Wolff/ Ettmann, Kompaktwissen Bankbetriebslehre, S. 48/ 49

26 26 5 Literaturverzeichnis Hefermehl, Wolfgang: Aktiengesetz, 34. Auflage, München: DTV, 2002 Däumler, Klaus-Dieter: Betriebliche Finanzwirtschaft, 7. Auflage, Berlin: NWB, 1997 Klunzinger, Eugen: Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 12. Auflage, München: Vahlen, 2002 Manz, Klaus; Dahmen, Andreas: Finanzierung, 2. Auflage, München: Vahlen, 1998 Wöhe, Günther; Bilstein, Jürgen: Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 8. Auflage, München: Vahlen, 1998 Wurm, Gregor, Wolff, Dr. Karl, Ettmann, Bernd: Kompaktwissen Bankbetriebslehre, 10. Auflage, Troisdorf: Eins, 2002

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