Arbeitsvertrag für Lehrkräfte
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- Gerhard Abel
- vor 7 Jahren
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1 zwischen Arbeitsvertrag für Lehrkräfte (unbefristet) dem Bistum Fulda, vertreten durch den Generalvikar - nachfolgend Dienstgeber genannt - und Herrn/Frau geboren am in wohnhaft in - nachfolgend Dienstnehmer/in genannt - wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (1) Frau/Herr 1 Tätigkeit/Tätigkeitsumfang wird ab als Lehrkraft mit Dienstort tätig und wird auf unbestimmte Zeit als Vollzeitbeschäftigte/Vollzeitbeschäftigter eingestellt. als Teilzeitbeschäftigte/Teilzeitbeschäftigter mit v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten eingestellt. mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Pflichtstunden eingestellt. Die/Der Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigung in der Gleitzone (Brutto zwischen 400,- und 800,- ) ausgeübt wird, können erklären, dass die Beiträge für die Rentenversicherung nicht nach dem Gleitzonenentgelt, sondern nach dem tatsächlichen erzielten Arbeitsentgelt berechnet werden. Es ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, die nur für die Zukunft abgegeben werden kann und für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bindend ist. (2) Die/Der Dienstnehmer(in) ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 2 Vertragsbestimmungen (1) Bestandteil dieses Vertrages sind die derzeit geltenden und künftig durch den Diözesanbischof oder Diözesanadministrator in Kraft gesetzten arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Arbeitsvertragsordnung (AVO) in der jeweils geltenden Fassung, die gemäß der jeweils gültigen Ordnung für die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes (hier: Bistums-KODA-Ordnung genannt) zustande gekommen sind. (2) Des Weiteren gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Amtsblatt für die Diözese Fulda 1994, Nr. 199, S. 104 ff).
2 3 Probezeit Die Probezeit beträgt Monate. 4 Vergütung (1) Die Vergütung richtet sich nach den gemäß 2 Abs. 1 jeweils festgelegten Entgeltregelungen. Demgemäß wird die/der Dienstnehmer/in in die Entgeltgruppe AVO eingruppiert. (2) Der Dienstgeber ist berechtigt, der/dem Dienstnehmer/in aus dienstlichen Gründen eine gleichwertige Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. 5 Allgemeine Bestimmungen (1) Abtretung oder Verpfändung von Vergütungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen aus diesem Vertrag sind für den/die Dienstnehmer/in ausgeschlossen. (2) Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrags, einschließlich der sonstigen Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich und gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Fulda (KVVG) (vgl. Kirchliches Amtsblatt Fulda, 1997, Nr. 19) in der jeweiligen Fassung vereinbart werden. (3) Der/Die Dienstnehmer/in ist verpflichtet, seine/ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemäß den Grundsätzen des jeweiligen Bildungs- und Erziehungskonzeptes der Schule und dem Geiste des katholischen Bildungsideals zu erfüllen sowie die für die schulische Arbeit erlassenen Weisungen, Schul- und Dienstordnungen in der jeweiligen Fassung zu beachten. 6 Vertragsbeendigung Für die ordentliche und außerordentliche Kündigung und die Kündigungsfristen gilt die AVO Fulda. 7 Nebenabreden (1) Es werden folgende Nebenabreden getroffen: (2) Die vorstehenden Nebenabreden nach Abs. 1 können jeweils einzeln oder insgesamt mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von zum schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag bleibt hiervon im Übrigen unberührt. 8 Vertragsinformationen/Schlussbestimmungen (1) Der/Die Dienstnehmer/in versichert ausdrücklich, alle Bestimmungen dieses Vertrages gelesen und anerkannt zu haben. Ohne Anerkennung einer entsprechenden Verpflichtung und Gewährleistung der jeweiligen Vollständigkeit wird der Dienstgeber eine Sammlung der seit 1989 im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlichten KODA-Regelungen im Sinne von 2 dieses Vertrages insbesondere die AVO Fulda dem/der Dienstnehmer/in verfügbar machen. Dies gilt auf Anforderung auch für das Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG).
3 (2) Der/Die Dienstnehmer/in bestätigt, dass er/sie einen Abdruck der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom und der geltenden Anordnung über den kirchlichen Datenschutz erhalten hat und somit über den Inhalt des Datengeheimnisses belehrt und auf seine Einhaltung verpflichtet worden ist. Er/Sie bestätigt, etwaige Datenschutzvorschriften für schulspezifische Daten (z.b. LUSD) zu beachten. (3) Der/Die Dienstnehmer/in hat zur Kenntnis genommen, dass die Nichtbeachtung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz als Verstoß gegen die dienstlichen Pflichten bewertet wird. (4) Die/Der Dienstnehmer/in wird darauf hingewiesen, dass die/der Beschäftigte deren/dessen Arbeitsverhältnis endet, gemäß 38 Absatz 1 SGB III verpflichtet ist, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld führen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Fulda, Für das Bistum Fulda Unterschrift des/der Dienstnehmers/in zwischen Arbeitsvertrag (befristet für Lehrkräfte) dem Bistum Fulda, vertreten durch den Generalvikar - nachfolgend Dienstgeber genannt - und Herrn/Frau geboren am in wohnhaft in - nachfolgend Dienstnehmer/in genannt - wird folgender befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, wobei der Grund für die Befristung sich aus folgendem Sachverhalt ergibt: Mutterschaftsvertretung bzw. Krankheitsvertretung
4 Elternzeitvertretung ohne Sachgrund nach 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (1) Frau/Herr 1 Tätigkeit/Tätigkeitsumfang wird ab als Lehrkraft mit Dienstort tätig und wird auf Grund des vorgenannten Sachverhaltes befristet als Vollzeitbeschäftigte/Vollzeitbeschäftigter eingestellt. als Teilzeitbeschäftigte/Teilzeitbeschäftigter mit v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten eingestellt. mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Pflichtstunden eingestellt. Die/Der Teilzeitbeschäftigte, deren/dessen Beschäftigung in der Gleitzone (Brutto zwischen 400,- und 800,- ) ausgeübt wird, können erklären, dass die Beiträge für die Rentenversicherung nicht nach dem Gleitzonenentgelt, sondern nach dem tatsächlichen erzielten Arbeitsentgelt berechnet werden. Es ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, die nur für die Zukunft abgegeben werden kann und für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bindend ist. Der Vertrag endet am ohne dass es einer Kündigung bedarf. (2) Die/Der Dienstnehmer(in) ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 2 Vertragsbestimmungen (1) Bestandteil dieses Vertrages sind die derzeit geltenden und künftig durch den Diözesanbischof oder Diözesanadministrator in Kraft gesetzten arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Arbeitsvertragsordnung (AVO) in der jeweils geltenden Fassung, die gemäß der jeweils gültigen Ordnung für die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes (hier: Bistums-KODA-Ordnung genannt) zustande gekommen sind. (2) Des Weiteren gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Amtsblatt für die Diözese Fulda 1994, Nr. 199, S. 104 ff). 3 Probezeit Es wird für das befristete Arbeitsverhältnis eine Probezeit gemäß 30 Abs. 4 AVO vereinbart. Eine Kündigung während der Probezeit richtet sich ebenfalls nach dieser Vorschrift. 4 Vergütung (1) Die Vergütung richtet sich nach den gemäß 2 Abs. 1 jeweils festgelegten Entgeltregelungen. Demgemäß wird die/der Dienstnehmer/in in die Entgeltgruppe AVO eingruppiert. (2) Der Dienstgeber ist berechtigt, der/dem Dienstnehmer/in aus dienstlichen Gründen eine gleichwertige Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.
5 5 Allgemeine Bestimmungen (1) Abtretung oder Verpfändung von Vergütungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen aus diesem Vertrag sind für den/die Dienstnehmer/in ausgeschlossen. (2) Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrags, einschließlich der sonstigen Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich und gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Fulda (KVVG) (vgl. Kirchliches Amtsblatt Fulda, 1997, Nr. 19) in der jeweiligen Fassung vereinbart werden. (3) Der/Die Dienstnehmer/in ist verpflichtet, seine/ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemäß den Grundsätzen des jeweiligen Bildungs- und Erziehungskonzeptes der Schule und dem Geiste des katholischen Bildungsideals zu erfüllen sowie die für die schulische Arbeit erlassenen Weisungen, Schul- und Dienstordnungen in der jeweiligen Fassung zu beachten. 6 Vertragsbeendigung Für die ordentliche und außerordentliche Kündigung und die Kündigungsfristen gelten die AVO Fulda und die Grundordnung in der jeweiligen Fassung. (1) Es werden folgende Nebenabreden getroffen: 7 Nebenabreden (2) Die vorstehenden Nebenabreden nach Abs. 1 können jeweils einzeln oder insgesamt mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von zum schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag bleibt hiervon im Übrigen unberührt. 8 Vertragsinformationen/Schlussbestimmungen (1) Der/Die Dienstnehmer/in versichert ausdrücklich, alle Bestimmungen dieses Vertrages gelesen und anerkannt zu haben. Ohne Anerkennung einer entsprechenden Verpflichtung und Gewährleistung der jeweiligen Vollständigkeit wird der Dienstgeber eine Sammlung der seit 1989 im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlichten KODA-Regelungen im Sinne von 2 dieses Vertrages insbesondere die AVO Fulda dem/der Dienstnehmer/in verfügbar machen. Dies gilt auf Anforderung auch für das Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG). (2) Der/Die Dienstnehmer/in bestätigt, dass er/sie einen Abdruck der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom und der geltenden Anordnung über den kirchlichen Datenschutz erhalten hat und somit über den Inhalt des Datengeheimnisses belehrt und auf seine Einhaltung verpflichtet worden ist. Er/Sie bestätigt, etwaige Datenschutzvorschriften für schulspezifische Daten (z.b. LUSD) zu beachten. (3) Der/Die Dienstnehmer/in hat zur Kenntnis genommen, dass die Nichtbeachtung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz als Verstoß gegen die dienstlichen Pflichten bewertet wird. (4) Die/Der Dienstnehmer/in wird darauf hingewiesen, dass die/der Beschäftigte deren/dessen Arbeitsverhältnis endet, gemäß 38 Absatz 1 SGB III verpflichtet ist, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend zu melden.
6 Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld führen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Fulda, Für das Bistum Fulda Unterschrift des/der Dienstnehmers/in Anstellungsvertrag für beurlaubte Kirchenbeamte Die in ist eine katholische Schule in freier Trägerschaft. Für sie gelten die Bestimmungen der vom Bischof von Fulda erlassenen Grundordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft im Lande Hessen. Zwischen als Träger der in - vertreten durch - und Herrn/Frau wohnhaft in geboren am in wird auf dieser Grundlage folgender Anstellungsvertrag geschlossen: 1 (1) Herr/Frau ist Beamter/Beamtin des Bistums Fulda. (2) Er/Sie wird auf die Zeit seiner/ihrer Beurlaubung aus dem Bistumsdienst von bis als hauptamtliche/r Lehrer/in für die Fächer an der in beschäftigt. (3) Das Beschäftigungsverhältnis endet mit dem Ende der Beurlaubung aus dem Bistumsdienst, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
7 2 (1) Bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sind die allgemein verbindlichen kirchlichen Bestimmungen und Vorschriften sowie die an der Schule geltenden Grundsätze und Regelungen zu beachten. Er/Sie arbeitet an der Verwirklichung der sich aus dem besonderen Charakter der Schule ergebenden Ziele mit. Ergänzend gelten die Pflichten, die einem/einer Lehrer/in an einer vergleichbaren öffentlichen Schule obliegen. (2) Bestandteil dieses Vertrages sind die derzeit geltenden und künftig durch den Diözesanbischof oder Diözesanadministrator in Kraft gesetzten arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Arbeitsvertragsordnung (AVO) in der jeweils geltenden Fassung, die gemäß der jeweils gültigen Ordnung für die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes (hier: Bistums-KODA-Ordnung genannt) zustande gekommen sind. (3) Des Weiteren gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Amtsblatt für die Diözese Fulda 1994, Nr. 199, S. 104 ff.). 3 Herr/Frau wird seine/ihre Tätigkeit nach den Weisungen des Schulleiters und in kollegialer Zusammenarbeit mit den übrigen Lehrern/innen der Schule ausüben. Das Nähere regeln die jeweiligen Dienst- und Konferenzordnungen des Schulträgers. 4 (1) Herr/Frau bestätigt, dass er/sie einen Abdruck der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom und der geltenden Anordnung über den kirchlichen Datenschutz erhalten hat und somit über den Inhalt des Datengeheimnisses belehrt und auf seine Einhaltung verpflichtet worden ist. Er/Sie bestätigt, etwaige Datenschutzvorschriften für schulspezifische Daten (z.b. LUSD) zu beachten. (2) Herr/Frau hat zur Kenntnis genommen, dass die Nichtbeachtung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz als Verstoß gegen die dienstlichen Pflichten bewertet wird. 5 (1) Die Bezüge des/der Lehrers/in werden nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen errechnet, die für die im Bistumsdienst stehenden Lehrer/innen gelten. (2) Er/Sie erhält eine Vergütung, die der Besoldung nach Besoldungsgruppe entspricht. Für das Besoldungsdienstalter ist der Zeitpunkt maßgebend, der vom beamtenrechtlichen Dienstherrn festgesetzt worden ist. Die Zahlung der Dienstbezüge erfolgt spätestens am vorletzten Werktag eines jeden Monats für den folgenden Monat im Voraus. 6 Unfallfürsorge, Beihilfen und Unterstützungen sowie Jubiläumszuwendungen beantragt der/die Lehrer/in aufgrund der bestehenden Vorschriften bei seinem/ihrem beamtenrechtlichen Dienstherrn (Bistum).
8 7 (1) Im Falle der Erkrankung zahlt der Schulträger die Bezüge weiter. (2) Bei Erkrankung ist nach drei Tagen der Schulleitung ein ärztliches Attest vorzulegen. Dauert die Krankheit länger als vier Wochen, können weitere Nachweise von der Schulleitung angefordert werden. Die Versorgung obliegt dem beamtenrechtlichen Dienstherrn (Bistum) 8 9 (1) Der Umfang der Beschäftigung und der Urlaub werden nach den jeweils geltenden Bestimmungen festgesetzt, die für die im Landesdienst stehenden Lehrer/innen gelten. (2) Das Arbeitsverhältnis wird als Vollzeitarbeitsverhältnis als Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von Stunden begründet. 10 (1) Der/Die Lehrer/in hat auf Verlangen des Schulträgers vor seiner/ihrer Einstellung seine/ihre körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Schulträger bestimmten Arztes nachzuweisen. (2) Der Schulträger kann bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der/die Beamte/Beamtin dienstfähig oder frei von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist. (3) Die Kosten der Untersuchungen trägt der Schulträger. 11 Der/Die Lehrer/in kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Soll er/sie an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so ist er/sie vorher zu hören. 12 (1) Der/Die Lehrer/in kann diesen Vertrag während seiner Laufzeit und vor Ablauf der Beurlaubung aus dem Bistumsdienst ( 1) nur im Einvernehmen mit seinem/ihrem Dienstherrn (Bistum) mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Schuljahres kündigen. (2) Dem Schulträger steht die Kündigung des Vertrages zu, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des 626 BGB vorliegt. Als wichtige Gründe werden von beiden Vertragsparteien insbesondere anerkannt:
9 a) schwere Verfehlungen gegen dienstliche und außerdienstliche Pflichten sowie gegen die Treuepflicht zwischen den Vertragsparteien; b) schwere Verstöße gegen die Grundsätze der Erziehungsarbeit und die Bildungsziele des Schulträgers und der Schule; c) Verstöße gegen 2 Absatz 3 dieses Vertrages; d) die vorzeitige Beendigung der Beurlaubung durch den beamtenrechtlichen Dienstherrn; e) Verkleinerung der Schule oder wesentliche Einschränkung des Schulbetriebes oder Aufhebung der Schule; f) die Dienstunfähigkeit nach 51 Hess. Beamtengesetz. (3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 13 Soweit dieser Vertrag keine Regelung enthält, gelten sinngemäß die Grundsätze, die allgemein für entsprechende hauptberufliche, im Beamtenverhältnis beschäftigte Lehrer/innen an vergleichbaren öffentlichen Schulen maßgebend sind, sofern diese Grundsätze mit der Eigenart des kirchlichen Dienstes vereinbar sind. 14 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Fulda, Für den Schulträger Unterschrift des/der Lehrers/in Anstellungsvertrag für beurlaubte Landesbeamte Die in ist eine katholische Schule in freier Trägerschaft. Für sie gelten die Bestimmungen der vom Bischof von Fulda erlassenen Grundordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft im Lande Hessen. Zwischen dem Bistum Fulda als Träger der in - vertreten durch den Generalvikar des Bischofs von Fulda - und Herrn/Frau wohnhaft in geboren am in wird auf dieser Grundlage folgender Anstellungsvertrag geschlossen:
10 1 (1) Herr/Frau ist Beamter/Beamtin des Landes Hessen. (2) Er/Sie wird auf die Zeit seiner/ihrer Beurlaubung aus dem Landesdienst von bis als hauptamtliche/r Lehrer/in für die Fächer an der in beschäftigt. (3) Das Beschäftigungsverhältnis endet mit der befristet gewährten Beurlaubung aus dem Landesdienst am, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 2 (1) Bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sind die allgemein verbindlichen kirchlichen Bestimmungen und Vorschriften sowie die an der Schule geltenden Grundsätze und Regelungen zu beachten. Er/Sie arbeitet an der Verwirklichung der sich aus dem besonderen Charakter der Schule ergebenden Ziele mit. Ergänzend gelten die Pflichten, die einem/einer Lehrer/in an einer vergleichbaren öffentlichen Schule obliegen. (3) Bestandteil dieses Vertrages sind die derzeit geltenden und künftig durch den Diözesanbischof oder Diözesanadministrator in Kraft gesetzten arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Arbeitsvertragsordnung (AVO) in der jeweils geltenden Fassung, die gemäß der jeweils gültigen Ordnung für die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes (hier: Bistums-KODA-Ordnung genannt) zustande gekommen sind. (4) Des Weiteren gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Amtsblatt für die Diözese Fulda 1994, Nr. 199, S. 104 ff.). 3 Herr/Frau wird seine/ihre Tätigkeit nach den Weisungen des/der Schulleiters/in und in kollegialer Zusammenarbeit mit den übrigen Lehrern/innen der Schule ausüben. Das Nähere regeln die jeweiligen Dienst- und Konferenzordnungen des Schulträgers. 4 (1) Herr/Frau bestätigt, dass er/sie einen Abdruck der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom und der geltenden Anordnung über den kirchlichen Datenschutz erhalten hat und somit über den Inhalt des Datengeheimnisses belehrt und auf seine Einhaltung verpflichtet worden ist. Er/Sie bestätigt, etwaige Datenschutzvorschriften für schulspezifische Daten (z.b. LUSD) zu beachten. (2) Herr/Frau hat zur Kenntnis genommen, dass die Nichtbeachtung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz als Verstoß gegen die dienstlichen Pflichten bewertet wird. 5 (1) Die Bezüge des/der Lehrers/in werden nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen errechnet, die für die im Landesdienst stehenden Lehrer/innen gleicher Art an entsprechenden öffentlichen Schulen gelten. (2) Er/Sie erhält eine Vergütung, die der Besoldung nach Besoldungsgruppe entspricht. Für das Besoldungsdienstalter ist der Zeitpunkt maßgebend, der vom beamtenrechtlichen
11 Dienstherrn festgesetzt worden ist. Die Zahlung der Dienstbezüge erfolgt spätestens am vorletzten Werktag eines jeden Monats für den folgenden Monat im Voraus. 6 Unfallfürsorge, Beihilfen und Unterstützungen sowie Jubiläumszuwendungen beantragt der/die Lehrer/in aufgrund der bestehenden Vorschriften bei seinem/ihrem beamtenrechtlichen Dienstherrn (Land). (1) Im Falle der Erkrankung zahlt der Schulträger die Bezüge weiter. 7 (2) Bei Erkrankung ist nach drei Tagen der Schulleitung ein ärztliches Attest vorzulegen. Dauert die Krankheit länger als vier Wochen, können weitere Nachweise von der Schulleitung angefordert werden. Die Versorgung obliegt dem beamtenrechtlichen Dienstherrn (Land). 8 9 (1) Der Umfang der Beschäftigung und der Urlaub werden nach den jeweils geltenden Bestimmungen festgesetzt, die für die im Landesdienst stehenden Lehrer/innen gelten. (2) Das Arbeitsverhältnis wird als Vollzeitarbeitsverhältnis als Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von begründet. Stunden 10 (1) Der/Die Lehrer/in hat auf Verlangen des Schulträgers vor seiner/ihrer Einstellung seine/ihre körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Schulträger bestimmten Arztes nachzuweisen. (2) Der Schulträger kann bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der/die Beamte/Beamtin dienstfähig oder frei von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist. (3) Die Kosten der Untersuchungen trägt der Schulträger. 11 Der/Die Lehrer/in kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Soll er/sie an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so ist er/sie vorher zu hören.
12 12 (1) Der/Die Lehrer/in kann diesen Vertrag während seiner Laufzeit und vor Ablauf der befristeten Beurlaubung aus dem Landesdienst ( 1) mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Schuljahres kündigen. Sein/Ihr Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. (2) Dem Schulträger steht die Kündigung des Vertrages zu, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des 626 BGB vorliegt. Als wichtige Gründe werden von beiden Vertragsparteien insbesondere anerkannt: g) schwere Verfehlungen gegen dienstliche und außerdienstliche Pflichten sowie gegen die Treuepflicht zwischen den Vertragsparteien; h) schwere Verstöße gegen die Grundsätze der Erziehungsarbeit und die Bildungsziele des Schulträgers und der Schule; i) Verstöße gegen 2 Absatz 3 dieses Vertrages; j) die vorzeitige Beendigung der Beurlaubung durch den beamtenrechtlichen Dienstherrn; k) Verkleinerung der Schule oder wesentliche Einschränkung des Schulbetriebes oder Aufhebung der Schule; l) die Dienstunfähigkeit nach 51 Hess. Beamtengesetz. (3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 13 Soweit dieser Vertrag keine Regelung enthält, gelten sinngemäß die Grundsätze, die allgemein für entsprechende hauptberufliche, im Beamtenverhältnis beschäftigte Lehrer/innen an vergleichbaren öffentlichen Schulen maßgebend sind, sofern diese Grundsätze mit der Eigenart des kirchlichen Dienstes vereinbar sind. 14 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Fulda, Für den Schulträger Unterschrift des/der Lehrers/in
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