I m N a m e n d e s V o l k e s U r t e i l

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1 Landgericht Kassel Aktenzeichen: 4 O 550/12 Es wird gebeten, bei allen Eingaben das vorstehende Aktenzeichen anzugeben Verkündet am: 29. November , Justizangestellte Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle I m N a m e n d e s V o l k e s U r t e i l In dem Rechtsstreit.., Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw... Geschäftszeichen:.. gegen.., Beklagte Prozessbevollmächtigte:.., Geschäftszeichen:.. wegen Widerrufs hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch die Richterin am Landgericht.. als Einzelrichterin für Recht erkannt: ZP 11 - Urschrift und Ausfertigung eines Urteils (EU_CU_00.DOT) (05.95)2

2 2 I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ,57 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus ,39 seit dem , aus 25,79 seit dem , aus 295,76 seit dem , aus 133,82 seit dem , aus 146,99 seit dem , aus 548,25 seit dem , aus 864,25 seit dem , aus 945,51 seit dem , aus 941,78 seit dem , aus 890,03 seit dem , aus 775,81 seit dem , aus 830,96 seit dem , aus 835,84 seit dem aus 1.111,43 seit dem , aus 958,96 seit dem , aus 1.101,51 seit dem , aus 1.347,83 seit dem , aus 1.688,40 seit dem und aus 1.806,26 seit dem , Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem bei der.. zu der Policennummer.. abgeschlossenen Kapitallebensversicherung und der bei der Alte.. zu der Vertragsnummer.. abgeschlossenen Rentenversicherung. II. III. IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretungen in Verzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr zur Darlehensbesicherung abgetretene Risikolebensversicherung bei der.. zu der Versicherungsnummer.. rückabzutreten und dem Kläger die Originalversicherungspolice auszuhändigen. Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten die Rückzahlung der Kredite zu den Nummern.. und.. aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt schuldet. V. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. VI. VII. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf ,80 festgesetzt. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagten nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages geltend. 3

3 Der Kläger entschied sich im November 2002 nach Beratung durch den Vermögensberater.. für den Abschluss einer sodann von der Beklagten finanzierten sogenannten Sicherheits-Kompakt-Rente der sogenannten.. und schloss hierzu am einen Kreditvermittlungsvertrag mit dem Finanzierungsvermittler... Zeitgleich stellte er unter dem Anträge auf den Abschuss 3 - einer Kapitallebensversicherung bei der.. gegen eine Einmalzahlung in Höhe von ,00 als sogenannte "Tilgungskomponente", - einer Rentenversicherung bei der.., aus der er gegen eine Einmalzahlung von ,00 eine monatliche Rente von 904,33 erhalten sollte, - einen sodann unter dem /4.12. geschlossenen Darlehensvertrag mit der Beklagten über ein Darlehen in Höhe von insgesamt ,09 CHF, mit denen die Einmalzahlungen für die Kapitallebensversicherung sowie die Rentenversicherung und die Kreditvermittlungsgebühr finanziert wurden. Mit Schreiben vom hatte die Beklagte dem Kläger den Eingang der von der.. eingereichten Unterlagen zum dem Finanzierungskonzept "Sicherheits-Kompakt- Rente" auf Basis seiner Schweizer Franken Finanzierung zum Transaktionskonto Nr... bestätigt. Mit Schreiben vom hatte sie sich bereit erklärt, dem Klägers ein Darlehen in Höhe von insgesamt ,09 CHF zur Verfügung zu stellen, und den ihrerseits bereits unterschriebenen Darlehensvertrag zu den auf Antrag des Klägers bereits eröffneten Transaktionskonten Nr... und.., ein Merkblatt "Allgemeine Risikohinweise zum Anlage-Konzept "Sicherheits-Kompakt-Rente auf Basis seiner Schweizer Franken Finanzierung", eine Widerrufsbelehrung für den Darlehensnehmer/Kontoinhaber sowie weitere Unterlagen u.a. zur Abtretung der Renten- und Lebensversicherungen übersandt, um Einzahlung des vom Kläger einzubringenden Eigenkapitals von bis spätestens gebeten und angekündigt, bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Auszahlung des Darlehens die Einmalbeiträge zu den beiden Renten-/Lebensversicherungen an die Versicherungsgesellschaften zu überweisen und die Darlehensvermittlungsgebühr von insgesamt 6.998,00 an die.. weiterzuleiten. Die Widerrufsbelehrung (Anlage K9, Bl. 55), die unstreitig nicht in allen Teilen dem Text der Musterbelehrung der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung entspricht lautet auszugsweise wie folgt: "Widerrufsrecht Sie können Ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages (Konto-Nr./n siehe oben) sowie auf den Abschluss des Kontokorrentvertrages (Konto-Nr./n siehe oben) gerichteten Willenserklärungen innerhalb von zwei Wochen ohne 4

4 Angabe von Gründen in Textform (z.b. per Brief, Telefax oder ) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. [ ]" Zur Darlehensbesicherung hatte der Kläger der Beklagten ferner eine bei der.. abgeschlossene Risikolebensversicherung abgetreten. Mit Schreiben vom widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und begehrt nunmehr die Rückabwicklung. Er hält die Widerrufsbelehrung für unwirksam, weshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, und meint, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und den im Rahmen des Produktes "Sicherheits-Kompakt-Rente" damit finanzierten Versicherungen um verbundene Geschäfte handle, weshalb er im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses nicht die Darlehenssumme zurückzuzahlen, sondern die damit finanzierten Versicherungen abzutreten habe. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR ,18 zu zahlen, nebst 4 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR ,- seit dem , aus EUR 25,79 seit dem , aus EUR 295,76 seit dem , aus EUR 133,82 seit dem , aus EUR 146,99 seit dem , aus EUR 548,25 seit dem , aus EUR 864,25 seit dem , aus EUR 945,51 seit dem , aus EUR 941,78 seit dem , aus EUR 890,03 seit dem , aus EUR 775,81 seit dem , aus EUR 830,96 seit dem , aus EUR 835,84 seit dem , aus EUR 1.111,43 seit dem , aus EUR 958,96 seit dem , aus EUR 1.101,51 seit dem , aus EUR 1.347,83 seit dem , aus EUR 1.688,40 seit dem und aus EUR 1.806,26 seit dem , Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem bei der.. zu der Policennummer.. abgeschlossenen Kapitallebensversicherung und der bei der.. zu der Vertragsnummer.. abgeschlossenen Rentenversicherung. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretungen in Verzug befindet. 5

5 5 3. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr zur Darlehensbesicherung abgetretene Risikolebensversicherung bei der.. zu der Versicherungsnummer.. rückabzutreten und dem Kläger die Originalversicherungspolice auszuhändigen. 4. Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten die Rückzahlung der Kredite zu den Nummern.. und.. aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt schuldet. sowie hilfsweise: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger den Beklagten aus den Krediten zu den Nummern.. und.. nicht mehr als ,70 schuldet. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ,81 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält den erklärten Widerruf für unwirksam, weil die erteilte Widerrufsbelehrung den damaligen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Anforderungen genügt habe, und ein etwaiges Recht zur Ausübung des Widerrufs zudem im Hinblick auf die über Jahre hinweg erfolgte Erfüllung seiner kreditvertraglichen Verpflichtungen durch den Kläger für verwirkt. Ferner vertritt sie die Auffassung, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag und die mit der Darlehenssumme finanzierten Versicherungsverträge kein Verbundgeschäft darstellten. Es liege keine wirtschaftliche Einheit vor, außerdem habe nicht sie sich jemandem zum Abschluss des Darlehensvertrages bedient, sondern der Kläger habe die.. beauftragt, ihm einen Kredit zu vermitteln. Zudem sei es ihm auf die Fremdfinanzierung des Lebensversicherungsvertrages zur Generierung von Steuerersparnissen maßgeblich angekommen. Im Übrigen falle die Finanzierung der CMI-Police als Spekulationsgeschäft in entsprechender Anwendung des 359a Abs. 3 BGB bzw. 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB a.f. nicht in den Anwendungsbereich des 358 BGB. Jedenfalls aber bilde der am vom Kläger mit dem Vermögensberater.. abgeschlossene Kreditvermittlungsvertrag kein verbundenes Geschäft mit dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag, weshalb der Kläger jedenfalls die Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von nebst Nutzungsersatz in Höhe von 4,5% 6

6 6 p.a. an sie zu erstatten habe. Mit dieser Forderung in Höhe von ,61 erklärt sie die Aufrechnung gegen die Klageforderung. Zudem habe der Kläger das Risiko der Wechselkursschwankungen aus dem Nettodarlehensbetrag und dem Disagio zu tragen, da der Abschluss des Fremdwährungskredits allein auf dessen Entscheidung beruht habe, und deshalb Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung entstandenen Wechselkursfolgen zu leisten. Insoweit rechnet die Beklagte den Betrag von ,17 hilfsweise gegen die Klageforderung auf. Hilfswiderklagend für den Fall, dass über die Aufrechnung bzw. Hilfsaufrechnung entscheidet und diese zurückweist beantragt die Beklagte: 1. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte ,17 nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte ,61 nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom eine weitere Hilfswiderklage angekündigt hatte, schlossen die Parteien im Termin vom einen Teilvergleich, in dem der Kläger sich zur Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen gegenüber der Beklagten hinsichtlich aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen gezogener Steuervorteile einschließlich einer etwaigen Besteuerung der durch die Beklagte an den Kläger zu leistenden Zahlungen sowie zur Herausgabe eines sich daraus evtl. ergebenden Steuervorteils verpflichtet hat. Entscheidungsgründe 7

7 7 Die Klage ist zulässig und in der Sache weitgehend mit Ausnahme eines Betrages von ,61 erfolgreich. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von ,57 (eingebrachtes Eigenkapital in Höhe von insgesamt ,18 abzüglich Kreditvermittlungsgebühr nebst Nutzungsersatz in Höhe von insgesamt ,61 ) aus dem widerrufenen Darlehensvertrag mit der Beklagten gemäß 495 Abs. 1, 355, 357, 358 BGB a. F. verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus den mit dem Darlehen finanzierten Versicherungen. Der Kläger hat den mit der Beklagten unter dem / geschlossenen Darlehensvertrag mit Schreiben vom wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht nach den 495, 491 BGB a. F. steht dem Kläger zu, weil er bei Abschluss des entgeltlichen Darlehensvertrages als Verbraucher im Sinne des 13 BGB gehandelt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Widerrufserklärung auch rechtzeitig erfolgt, weil mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung der Lauf der Widerrufsfrist noch nicht begonnen hatte ( 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F.). Die dem Kläger von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung entspricht nicht den Anforderungen des 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F., denn eine Belehrung, die sich - wie hier - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist - wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zweifelsfrei geklärt ist - nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteil vom , VIII ZR 378/11, juris Rn 9 m.w.n.; s.a. OLG Köln, Urteile vom , Az. 13 U 217/11, juris Rn 19/20.; Az. 13 U 218/11, juris Rn 19/20; Az. 13 U 69/12, Rn 25/26 und OLG Frankfurt Urteil vom , 19 U 26/11, juris Rn 39). Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Schutzwirkungen des 14 Abs. 1 BGB-InfoV ( 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und Muster der Anlage 2 zu 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB- Informationspflichten-Verordnung vom 1. August 2002; BGBl. I S. 2958, 2959) berufen, weil sie das in Anlage 2 zu 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung nicht unverändert verwendet hat (BGH, a.a.o., juris Rn 14; ferner Urteile vom , XI ZR 349/10, juris Rn 34, vom , III ZR 83/11, juris Rn 17 8

8 8 und vom , XI ZR 33/08, juris Rn 14; s.a. OLG Köln, Urteile vom , a.a.o. sowie OLG Frankfurt, Urteil vom , 19 U 26/11, juris Rn 34). Dass der von der Beklagten verwendete, mit 355 BGB nicht in Einklang stehende Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" sich wortgleich in dem Mustertext findet, genügt hierbei entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht. Auf die Schutzwirkung des 14 Abs. 1 BGB-InfoV kann sich nämlich nur derjenige berufen, der gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Sobald er den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, greift er nämlich in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein und kann sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011, XI ZR 349/10. juris Rn. 39). Allein die somit fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Der Kläger hat das ihm zustehende Widerrufsrecht auch nicht verwirkt, indem er den Vertrag mehr als acht Jahre lang unwidersprochen erfüllt hat. Eine - grundsätzlich ohnehin nur in engen Grenzen wie beispielsweise bei vollständig abgewickelten Verträgen in Betracht kommende - Verwirkung scheitert vorliegend am fehlenden Umstandsmoment, denn die unwidersprochene Entgegennahme von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen stellt ebenso wenig wie der Ausgleich bestehender Differenzen ein Verhalten des Klägers dar, welches den später, jedoch bei noch laufendem Vertragsverhältnis erfolgten Widerruf als treuwidrig erscheinen lassen, weil die Beklagte nicht mehr mit einem Widerruf und einer sich daran anknüpfenden Rückabwicklung der Verträge habe rechnen musste (s.a. OLG Köln, Urteil vom , 13 U 30/11, juris Rn 21 ff., 24), zumal die Beklagte die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung hatte. 9

9 9 Als Folge des wirksamen Widerrufs tritt die Beklagte im Verhältnis zum Kläger in die Rechte und Pflichten der finanzierten Versicherungsverträge ein, weil das Darlehen diesen bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen war. Gemäß 357 Abs. 1 S. 1 a. F., 346 Abs. 1, 348 BGB kommt es zur Rückgewähr der Einlage des Klägers Zug um Zug gegen Übertragung der Versicherungen. Der Darlehensvertrag und die Versicherungsverträge sind als verbundene Geschäfte gemäß 358 Abs. 3 BGB anzusehen, denn die Darlehen dienten im Rahmen der dem Kläger vermittelten sog. Sicherheits-Kompakt-Rente der Finanzierung der Versicherungen und bilden mit diesen eine wirtschaftliche Einheit. Hierfür spricht, dass die Auszahlung der Darlehen vereinbarungsgemäß unmittelbar von der Beklagten an die Versicherungen erfolgte. Sämtliche Verträge wurden einheitlich durch den Vermögensberater Isenberg vermittelt und aufgrund zeitgleich gestellter Anträge des Klägers vom hin geschlossen. Zwar wurden die Verträge selbst im Ergebnis nicht zeitgleich abgeschlossen, weil das vom Kläger unter dem beantragte Darlehen erst aufgrund des daraufhin erstellten Angebots der Beklagten vom und Unterschrift des Klägers am zustande kam, der letztlich geschlossene Darlehensvertrag entsprach aber dem Antrag des Klägers vom , welches seinerseits zeitgleich mit den Versicherungsanträgen erstellt und der Beklagten - ausweislich ihres Schreibens vom von der.. zum Finanzierungskonzept "Sicherheits-Kompakt-Rente auf Basis einer Schweizer-Franken-Finanzierung" eingereicht wurde. Zudem standen dem Kläger die Darlehensbeträge nicht zur freien Verfügung, sondern waren zweckgebunden und wurden jedenfalls zum größten Teil von der Beklagten vereinbarungsgemäß unmittelbar an die beiden zu finanzierenden Versicherungen ausbezahlt, während die so finanzierten Versicherungen im Gegenzug als Sicherheit an die Beklagte abgetreten wurden. Auch erhielt der Kläger von der Beklagten zeitgleich mit dem Vertragsangebot vom ein Hinweisblatt "Allgemeine Risikohinweise zum Anlage-Konzept "Sicherheits-Kompakt-Rente auf Basis einer Schweizer-Franken-Finanzierung"". Dass die Beklagte das einzig finanzierenden Kreditinstitut im Rahmen des Finanzierungskonzeptes der Sicherheits-Kompakt-Rente gewesen oder der Vermittler Isenberg für die Beklagte tätig geworden wäre, ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Verbundgeschäftes. (OLG Köln vom , Az. 13 U 217/11, juris Rn 27-33; Az. 13 U 218/11, juris Rn 25-30; Az. 13 U 69/12, Rn 34 42, ferner OLG Düsseldorf, Urteil vom , Az. 9 U 150/10, juris Rn 16 25). 10

10 10 Auch 491a Abs. 3 Nr. 2 BGB in der hier maßgeblichen, vom bis geltenden Fassung steht der Annahme eines Verbundgeschäftes nicht entgegen, weil es sich bei der hier streitgegenständlichen Kapitallebensversicherung nicht um Wertpapiere, Devisen, Derivate oder Edelmetalle (oder gleichzustellende Spekulationsgeschäfte) handelt (vgl. auch hierzu OLG Köln, Urteile vom , Az. 13 U 217/11, juris Rn 34; Az. 13 U 218/11, juris Rn 31; Az. 13 U 69/12, Rn 43). Nicht im Verbund mit dem Darlehensvertrag steht hingegen der zwischen dem Kläger und dem Finanzierungsvermittler Jörg Isenberg unter dem abgeschlossene Kreditvermittlungsvertrag. Da die Kreditsumme gleichwohl auch zur Bezahlung der insoweit angefallenen Kreditvermittlungsgebühr verwendet worden war, ist die in Höhe von ,61 (6.998 Kreditvermittlungsgebühr nebst 4,5% Nutzungsersatz) erklärte Aufrechnung der Beklagten gegen die Klageforderung erfolgreich. Ein Anspruch auf Ausgleich des infolge während der Vertragslaufzeit erfolgter Währungsschwankungen zwischen Schweizer Franken und Euro eingetretenen Währungsverlustes, wie die Beklagte mit der erklärten Hilfsaufrechnung über ,17 geltend gemacht, steht der Beklagten hingegen nicht zu, weil es sich bei dem Wechselkursrisiko schon deshalb nicht um ein ggfs. vom Kläger zu tragendes Anlagerisiko handelt, weil dieses nicht aus der mit dem seitens der Beklagten gewährten Darlehen finanzierten Anlage herrührt, sondern dem Darlehensvertrag selbst anhaftet, der ausdrücklich auf eine Darlehenssumme von insgesamt ,09 CFH lautet. Gerade dieser, zwischen den Parteien einvernehmlich über Schweizer Franken abgeschlossene Darlehensvertrag ist Gegenstand des streitgegenständlichen Widerrufs und entsprechend rückabzuwickeln, wobei der Kläger vorliegend im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses nicht zur Rückzahlung der in Schweizer Franken gewährten Darlehenssumme, sondern wegen des vorliegenden Verbundgeschäftes zur Abtretung der damit finanzierten Versicherungen verpflichtet ist. Da die Beklagte sich mit der Annahme dieser vom Kläger bereits vorgerichtlich angebotenen Abtretung in Verzug befindet, waren auch die Feststellungsanträge erfolgreich, ebenso wie das Begehren des Klägers auf Rückabtretung der von ihm zur Darlehensbesicherung an die Beklagte abgetretenen Risikolebensversicherung bei der.. sowie Aushändigung der Originalversicherungspolice. 11

11 11 Dem entsprechend war auch die Hilfswiderklage zu Ziffer 1. zwar zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen. Über die Hilfswiderklage zu Ziffer 2. war nicht zu entscheiden, weil insoweit bereits die erklärte Aufrechnung der Beklagten erfolgreich war, Die Kosten waren gemäß 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO insgesamt der Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage lediglich zu einem geringen Teil, nämlich hinsichtlich der aufgerechneten ,61 und damit mit lediglich in Höhe von etwa 4% des auf die Klage entfallenden Gegenstandswertes erfolglos war und die entsprechende Zuvielforderung keinen Gebührensprung ausgelöst hat, vielmehr auch ohne diese die Gebührenstufe bis maßgeblich gewesen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf 709 ZPO. Streitwert: ,80 (38.250, ,62 ).. Ausgefertigt Kassel, , Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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