RICHTLINIE CAD FÜR DEN DATENAUSTAUSCH

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1 Hochbauamt Kanton basel-landschaft RICHTLINIE CAD FÜR DEN DATENAUSTAUSCH HocHBAUAmt BAsel-LAndscHAft diese richtlinie regelt die notwendigen VorAussetZungen bei der erstellung eines CAD-DAtensATZes und beim DAtenAustAuscH ZWiscHen den PLAnern. sie BAsiert Auf den VorgAben und der struktur der CAD-BAsisricHtlinie (Version ), WelcHE Von cadexchange erarbeitet und gefördert wird. Weitere informationen dazu finden sie unter Ausgabe Version 1.0

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Inhalt und Zielsetzung Verbindlichkeit Weitere Grundlagen 3 2 Grafische Vorgaben Planinhalt und Darstellung Planlayout Linien- und Farbeinstellungen Textobjekte Bemassungsobjekte Schraffurobjekte Rauminformationen Flächenmanagement Weitere Zeichnungselemente 8 3 Strukturelle Vorgaben Struktur Referenzen Teilobjekte Dateibezeichnung Layerbezeichnung Zeichnungsmassstab 10 4 Technische Vorgaben Datenmedien Datenformate Datenkomprimierung CAD-System 11 5 Organisatorische Vorgaben CAD-Datenmanagement CAD-Qualitätsprüfung Projekt- und Bauwerksdokumentation 12 6 Rechtliche Vorgaben Nutzungsrecht an CAD-Daten Virenfreiheit 12 7 Hilfsmittel Layerstrukturen Anhang Musterpläne Formulare Support 13 8 Begriffsbestimmungen 14 Vorwort zur CAD-Basisrichtlinie Die Definitionen hinter dem Begriff 'Basisrichtlinie' und 'Fachbereiche' entsprechen den von CADexchange erarbeiteten Grundsätzen zu den einzelnen Themen. Bei den Grundsätzen der Fachbereiche handelt es sich um Ergänzungen, welche von den Fachbereichspartnern zusammen mit den Grundsätzen der Basisrichtlinie umgesetzt werden müssen. Diese Inhalte dürfen nicht geändert werden, sofern nicht eine neue Version der Basisrichtlinie vorliegt. Sämtliche Ergänzungen und Spezialitäten des sind mit der Bezeichnung ' ' zu bezeichnen. Diese Angaben dürfen nicht im Widerspruch zu den Festlegungen der Basisrichtlinie stehen. Änderungen und Ergänzungen zur CAD-Basisrichtlinie werden auf publiziert. Der Ausdruck 'Auftraggeber' steht in dieser Richtlinie für: Bau- und Umweltschutzdirektion CAD-Beauftragte/CAD-Beauftragter: Kanton Basel-Landschaft, Hochbauamt Thomas Hess Rheinstrasse CH-4410 Liestal hochbauamt@bl.ch Ausgabe 09 I 2012 II Version 1.0 Seite 2/15

3 1 Einleitung 1.1 Inhalt und Zielsetzung Basisrichtlinie 1. Diese Richtlinie bestimmt die notwendigen technischen, inhaltlichen und strukturellen, organisatorischen und juristischen Voraussetzungen an einen CAD-Datensatz und den Datenaustausch zwischen dem Auftraggeber und den beauftragten Planern / Planerinnen. 2. Durch den Einsatz von CAD- und CAFM-Systemen bei der Planung und Bewirtschaftung von Gebäuden steigen die Anforderungen an die Projekt- und Bauwerksdaten. Um den effizienten Einsatz dieser Systeme sicherzustellen, ist es notwendig, dass wesentliche Bestandteile der Daten bezüglich Inhalt, Form und Struktur einem einheitlichen Standard entsprechen. 3. Während dem Planungs- und Bauprozess soll diese Richtlinie dazu dienen, den Datenaustausch zwischen den Fachplanern und Architekten, sowie mit dem Auftraggeber zu regeln und zu optimieren. Während dem Bewirtschaftungsprozess kann diese Richtlinie als Nachschlagewerk für die verfügbare Datenqualität genutzt werden. Fachbereiche 4. Die unter dem Begriff 'Fachbereiche' aufgeführten Bestimmungen gelten für sämtliche Fachbereichspläne, wie z.b. Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik, Landschaftsarchitektur etc. A. Im vorliegenden Dokument gelten alle Begriffe und Bezeichnungen sowohl für Frauen als auch für Männer. Der einfacheren Sprache wegen wurde die männliche Form gewählt. 1.2 Verbindlichkeit Basisrichtlinie 1. Diese Richtlinie ist verbindlich für alle Beauftragten, welche für den Auftraggeber CAD-Pläne erstellen oder bearbeiten. Sie ist ein integrierter Bestandteil des Honorarvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. 2. Spezialfälle und Ausnahmen in der Anwendung der CAD-Richtlinien sind mit dem / der CAD- Beauftragten zu regeln und entsprechend zu protokollieren. 3. Grundsätzlich gelten diese CAD-Richtlinien für den Datenaustausch zwischen den beiden Parteien Auftraggeber und Auftragnehmer in den zuvor vereinbarten Projektphasen nach SIA112. Die CAD-Richtlinien können aber auch als Grundlage für den Datenaustausch zwischen dem Planerteam verwendet werden. A. Die CAD-Richtlinien sind auch verbindlich für alle internen Ersteller und Lieferanten von CAD- Daten 1.3 Weitere Grundlagen Basisrichtlinie Für die Erstellung von Plänen gelten grundsätzlich folgende Richtlinien und Normen. - SIA 400 Planbearbeitung im Hochbau - SIA-Merkblatt 2014 CAD-Layerorganisation - SIA-Merkblatt 2036 CAD-Datenaustausch - Elementkostengliederung EKG des CRB - SIA 112 Leistungsmodell - SIA-Merkblatt 2007 Qualitätssicherung im Bauwesen - SIA 406 Inhalt und Darstellung von Bodenverbesserungsprojekten - SIA 416 Flächen und Volumen von Gebäuden - SIA D 0165 Kennzahlen im Immobilienmanagement - DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau Fachbereiche - SIA 410, 410/1 und 410/2, Kennzeichnung von Installationen im Gebäude - SIA 416/1 Kennzahlen für die Gebäudetechnik Ausgabe 09 I 2012 II Version 1.0 Seite 3/15

4 2 Grafische Vorgaben Basisrichtlinie 1. Ein fester Bestandteil dieser Richtlinie sind Musterpläne des. Alle in diesem Kapitel vorgegebenen Definitionen sind als Vorlagen in den Musterplänen verfügbar. Wird vom Auftraggeber nichts anderes vorgegeben, so sind diese zwingend einzusetzen. 2. Die verfügbaren Musterpläne sind in Kapitel 7.3 aufgeführt. Anhang CAD.A05 Layerorganisation 2.1 Planinhalt und Darstellung Basisrichtlinie 1. Für die Darstellung und Kennzeichnung von Architekturplänen gelten die Empfehlungen der SIA 400. Fachbereiche 2. Für die Darstellung und Kennzeichnung von Fachbereichsplänen gelten die Empfehlungen der SIA 410, 410/1 und 410/ Planlayout Referenzpunkt Basisrichtlinie 1. Die Referenzpunkte sind auf einen separaten Layer (gemäss Layerstruktur), zusammen mit einer eindeutigen Kennzeichnung innerhalb des Schnittrahmens zu platzieren. 2. Die Referenzpunkte sind über alle 3 Gebäudeachsen zu definieren (X/Y-, Z-Koordinate) 3. Bei Planunterteilungen müssen mindestens 2 Referenzpunkte platziert werden, über welche die beiden Pläne referenziert werden können. 4. Sind die Referenzpunkte definiert und auf den Plänen platziert, so dürfen sie während der gesamten Lebensdauer eines CAD-Datensatzes nicht mehr verschoben werden. Fachbereiche 5. Werden Architekturpläne referenziert, müssen die vorhandenen Referenzpunkte inkl. Beschriftung in den neuen CAD-Plan übernommen werden. A. Der Referenzpunkt ist mit REFERENZPUNKT zu kennzeichnen B. Bei Gebäuden, die auf einem Koordinatenraster aufgebaut sind, ist der Referenzpunkt auf einen Koordinatenschnittpunkt zu legen und zusätzlich mit den entsprechenden Koordinatenwerten zu bezeichnen. C. Die Referenzpunkte sind mit Landeskoordinaten und Meereshöhe ergänzend zu beschreiben. Die Landeskoordinaten lassen sich in der Regel aus dem digitalen Katasterplan lesen. D. Für den Referenzpunkt ist das vom Auftraggeber vorgegebene Symbol zu verwenden. Anhang CAD.A09 Musterplan Ausgabe 09 I 2012 II Version 1.0 Seite 4/15

5 2.2.2 Planrahmen und Schnittrand Basisrichtlinie 1. Alle CAD-Pläne sind mit einem Schnittrand zu zeichnen, welcher alle anderen Planinformationen umschliesst. Der Schnittrand entspricht dem jeweiligen Planformat. Die Faltstellen sind im A4-Bereich des Plankopfes innerhalb des Schnittrandes einzuzeichnen. 2. Ausserhalb des Schnittrahmens dürfen keine weiteren Informationen platziert werden. 3. Für die Zeichnungsblattgrösse sind DIN-A Formate oder ein Vielfaches von DIN-A4 zu verwenden. Ausnahmen sind mit dem / der CAD-Beauftragten abzuklären Plankopf Basisrichtlinie 1. Die Darstellung des Plankopfes wird vom Auftraggeber vorgegeben Die wichtigsten Bestandteile des Plankopfes sind: 1.1 Die wichtigsten Angaben zum Planinhalt. 1.2 Grafischer Massstab zur Vermessung des Modells. 1.3 Nordpfeil zur geografischen Ausrichtung des Modells. 1.4 Übersichtsgrafik des Areals zur Orientierung des Modells. A. Auf jedem Plan ist eine Legende mit einer Materialbeschreibung zu erstellen Anhang CAD.A09 Musterplan Ausgabe 09 I 2012 II Version 1.0 Seite 5/15

6 2.3 Linien- und Farbeinstellungen Basisrichtlinie 1. Grundsätzlich wird empfohlen, möglichst wenige und deutlich abgestufte (dünn, mittel, dick) Linienstärken zu verwenden. Die Vorgaben sind der SIA 400 zu entnehmen. 2. Die verwendeten Linientypen sind dem /der CAD-Beauftragten mitzuteilen und über einen Testplan bezüglich Austauschbarkeit zu prüfen. 3. Komplexe Linientypen mit eingeschlossenen Mustern oder Symbolen sind nicht erlaubt. A. Die zu verwendenden Farbbereiche und Linienstärken sind der Layerstruktur zu entnehmen. Zu verwendende Linientypen: Anhang CAD.A05 Layerorganisation 2.4 Textobjekte Basisrichtlinie 1. Grundsätzlich darf nur 1 Schrifttyp verwendet werden. 2. Sonderzeichen und Umlaute dürfen verwendet werden, wenn sie über einen Testplan geprüft wurden. 3. Beim Planausdruck im Originalformat ist die minimale Schriftgrösse von 2 mm nicht zu unterschreiten. 4. Attribute (bearbeitbare Textfelder in Blöcken) dürfen eingesetzt werden, sofern sie in Fremdsystemen als Attribute erscheinen oder in Textelemente umgewandelt werden. 5. Die Textobjekte müssen auf den dafür vorgesehenen Layern (gemäss Layerstruktur) platziert werden. A. Als Schriftart ist für alle Text- und Masselemente ARIAL mit den Schriftstilen Normal, Fett und Kursiv zu verwenden. Der entsprechende Textstil ist dem Musterplan zu entnehmen. Anhang CAD.A05 Layerorganisation 2.5 Bemassungsobjekte Basisrichtlinie 1. Die Masslinien und Koten müssen nach Möglichkeit als Massobjekt bearbeitbar sein. 2. Die Millimeterangaben der Masswerte dürfen nicht als Hochzahlen dargestellt werden. Bei Meter-Vermassung sind die Millimeter als dritte Nachkommastelle, bei Zentimeter- Vermassung als erste Nachkommastelle anzufügen. A. Die Millimeterangaben der Masswerte dürfen als Hochzahlen dargestellt werden, sofern sie problemlos ins CAD-System des Hochbauamtes eingelesen und korrekt dargestellt werden können. B. Neben den Detailmassen und Koten für Pläne 1:50 nach SIA 400 ist jeder Grundriss mit 2 Hauptmassen im Massstab 1:100 auf dem dafür vorgesehenen Layer (gemäss Layerstruktur) zu vermassen. Anhang CAD.A05 Layerorganisation Ausgabe 09 I 2012 II Version 1.0 Seite 6/15

7 2.6 Schraffurobjekte Basisrichtlinie 1. Grundsätzlich dürfen nur einfache Linien-Schraffuren verwendet werden, die sich in Abstand, Winkel und Linientyp voneinander unterscheiden lassen. Die Kombination zweier solcher Schraffuren ist erlaubt. Aus komplexen Einzelelementen oder Symbolen zusammengesetzte Schraffuren sind nicht erlaubt. 2. Sämtliche zu verwendenden Schraffuren und Solids müssen vorgängig über einen Testplan geprüft und vom / von der CAD-Beauftragten abgenommen werden. 3. Die Schraffur muss nach Möglichkeit als Schraffurobjekt bearbeitbar sein. 4. Die Schraffurobjekte müssen auf den dafür vorgesehenen Layern (gemäss Layerstruktur) platziert werden. A. Zusätzlich zu den Materialschraffuren sind für sämtliche tragenden und nichttragenden Wandelemente SOLID-Flächen auf einem separaten Layer zu erstellen (Ausnahmen Leichtbauwände). Anhang CAD.A05 Layerorganisation 2.7 Rauminformationen Basisrichtlinie 1. Zur Beschreibung von Räumen sind Raumstempel gemäss Vorgabe des zu platzieren. Sämtliche Textobjekte in den Stempeln sind gemäss Kapitel 2.4 zu behandeln. A. Form und Inhalt des Raumstempels wird vom Auftraggeber vorgegeben: Stempelblock Inhalte Layerzuweisung Technische Raumnummer (1) Raumbezeichnung (2) Nutzungsart nach DIN277 (3) Raumfläche nach SIA416 (Flächenwert Raumpolygon) Fensterfläche Lichte Raumhöhe (in m) Materialisierung Boden Materialisierung Wand Materialisierung Decke A1Z2_100_RAUMSTEMPEL A1Z2_100_RAUMSTEMPEL A1Z2_100_RAUMSTEMPEL A1Z2_050_RAUMSTEMPEL A1Z2_050_RAUMSTEMPEL A1Z2_050_RAUMSTEMPEL A1Z2_050_RAUMSTEMPEL A1Z2_050_RAUMSTEMPEL B. Zusätzlich zu den Gebäudeplänen sind die Raumdaten in einer Raumtabelle abzuliefern. Ein entsprechendes Formular ist dieser Richtlinie beigefügt. Anhang CAD.A03 Raumnummerierung (1) Anhang CAD.A04 Raumkatalog (2+3) Anhang CAD.A05 Layerorganisation Anhang CAD.A06 Raumdaten-Flächen-Volumen Ausgabe 09 I 2012 II Version 1.0 Seite 7/15

8 2.8 Flächenmanagement A. Folgende Flächenpolygone sind zu erstellen: - Raumpolygon für die Erfassung von Raumflächen (NGF) - Geschosspolygon für die Erfassung von Geschossflächen (GF) B. Flächen sind über zusammenhängende Linienzüge (Polygone) zu ermitteln. C. Die korrekte Flächendefinition ist im Anhang beschrieben. D. Zu jeder Liegenschaft sind durch den Beauftragten die Geschossflächen und das Gebäudevolumen zu berechnen. Ein entsprechendes Formular ist dieser Richtlinie beigefügt. Anhang CAD.A01 Regeln zur Flächendefinition Anhang CAD.A06 Raumdaten-Flächen-Volumen 2.9 Weitere Zeichnungselemente Basisrichtlinie 1. Alle eingesetzten Symbole müssen auch in Fremdsystemen bearbeitbar sein. Referenzierte Symbolbibliotheken sind nicht erlaubt. Fachbereiche 2. Alle eingesetzten Symbole müssen ohne weitere Beschreibung erkennbar sein oder über eine Legende beschrieben werden. 3 Strukturelle Vorgaben 3.1 Struktur Basisrichtlinie 1. Die Basis eines CAD-Planes bildet die Layerstruktur, welche die verschiedenen Elemente organisiert und sauber voneinander trennt, so dass sie beliebig ein- und ausgeschaltet werden können. 2. Konstruktionshilfslinien sind vor der Datenübergabe zu löschen. 3. Das mehrfache Überzeichnen von Objekten auf demselben Layer ist nicht zulässig. 4. Die Daten sind im bereinigten Zustand abzuliefern. Das heisst, alle ungenutzten Strukturelemente (Blöcke, Layer, Referenzen auf andere Dateien etc.) sind bei der Datenlieferung zu entfernen. A. Die Verwendung von Layouts ist grundsätzlich erlaubt. Jedoch muss die Aufteilung des Konstruktionsmodells auf die einzelnen Layouts mit dem/der CAD-Beauftragten abgesprochen werden. Die festgehaltene Aufteilung gilt für alle Fachbereiche inkl. Architektur. B. Haustechnikpläne sind in der Regel so aufgebaut, dass mehrere Gewerke in einer Datei zu einem Konstruktionsmodel zusammengeführt sind und in verschiedenen Layouts dargestellt werden. Diese Richtlinie regelt lediglich die Darstellungsform des Konstruktionsmodells. Die Aufteilung des Konstruktionsmodells in einzelne Pläne bzw. Layouts ist Sache des Beauftragten. C. Werden Layouts verwendet, so muss gewährleistet sein, dass sämtliche Konstruktionselemente im Modell platziert sind und das Layout lediglich Planrahmen, Plankopf und Legenden enthält. Ausgabe 09 I 2012 II Version 1.0 Seite 8/15

9 3.2 Referenzen Basisrichtlinie 1. Ohne andere Abmachung mit dem Auftraggeber hat jeder Beauftragte dafür zu sorgen, dass alle Referenzen auf andere Pläne, auf Datenbanken oder planexterne Dokumente vor dem Datenaustausch gelöscht werden. Fachbereiche 2. Bei Mischplänen (unterschiedliche Darstellungstiefen) müssen die Schnitte und Details in einer separaten Datei gespeichert werden. Ausnahmen sind mit dem / der CAD-Beauftragten abzusprechen. A. Referenzierte oder eingefügte Fremdpläne (meistens Architekturgrundrisse) sind bei der Abgabe zu entfernen. Die eingesetzten Referenzpunkte dienen dazu, diese jederzeit wieder einzufügen. B. Pixelbilddateien ohne konstruktive Relevanz dürfen eingesetzt werden, solange die Referenz in der CAD-Datei eindeutig bezeichnet ist und die Bilddatei im Lieferumfang enthalten ist. 3.3 Teilobjekte Basisrichtlinie 1. Müssen Objekte in Teilobjekte gegliedert werden, so sind diese auf einem Übersichtsschema zu kennzeichnen. A. Alle CAD Daten, insbesondere Plandaten im Massstab 1:50, sind immer vollständig und geschossweise zu übergeben. B. Vor der Übergabe sind deshalb Trennungen in Bauabschnitten aufzuheben, damit einzelne Geschosse als vollständiger Datensatz übergeben werden können. Die Zusammenführung der einzelnen Bauabschnitte in einen CAD Plan hat vor der Datenübergabe durch den Datenlieferanten (Planer) zu erfolgen. C. Ist das Zusammenführen nicht möglich, sind die Bauabschnitte mit dem CAD- Systemverantwortlichen des HBA abzusprechen. D. Macht es Sinn, die Plandaten nicht geschossweise, sondern objektweise zusammenzufassen, so ist dies mit dem CAD-Beauftragten abzusprechen. E. Bei Bauvorhaben, welche nur Teile von Bauten umfassen, ist der Umfang der zu liefernden Plandaten zwischen Projektleiter, CAD-Beauftragten und dem Planer im Detail zu vereinbaren. F. Diese Definitionen gelten nur für Modellinformationen. Insbesondere bei grossen Bauwerken, deren 1:50 Darstellung nicht auf das Planformat gemäss Richtlinie passen, können Planaufteilungen in verschiedene Layouts gemacht werden. 3.4 Dateibezeichnung Basisrichtlinie 1. Die Dateibezeichnung muss gemäss Vorgaben des angewendet werden. A. Der genaue Aufbau der Datei- und Plannummerierung wird im Anhang Dateibezeichnung beschrieben. Anhang CAD.A02 Dateibezeichnung Ausgabe 09 I 2012 II Version 1.0 Seite 9/15

10 3.5 Layerbezeichnung Basisrichtlinie 1. Die CAD-Layerstruktur basiert auf der EKG-Gliederung gemäss SIA-Merkblatt Sie bildet die minimale Grundlage für alle Architektur- und Fachbereichspläne. Weitere Layer können auf Basis der Layercodierung aus dem SIA-Merkblatt 2014 nach Bedarf und in Absprache mit dem / der CAD-Beauftragten ergänzt werden. 2. Firmeneigene Layerstrukturen dürfen in internen CAD-Plänen verwendet werden. Für den CAD-Datenaustausch sind die Layer zumindest für die vereinbarten Datenabgabetermine in die CAD-Layerstruktur des zu konvertieren. 3. Arbeitslayer und Layer, welche nicht der vorgegebenen Struktur entsprechen sind bei der Datenlieferung zu löschen bzw. in die CAD-Layerstruktur des zu konvertieren. A. Bei der Ausführung wird unterschieden zwischen einer Mindestanzahl der Layer (obligatorisch) und einer weitergehenden Aufschlüsselung (fakultativ). B. Bei allen Bauvorhaben muss der Grad der Gliederung vorgängig mit dem HBA oder dem jeweiligen Projektverantwortlichen abgesprochen werden. C. Sollte das eingesetzte CAD-System keine individuellen Layerstrukturen akzeptieren, so ist dem Lieferumfang eine Übersetzungstabelle beizulegen. D. Generell ist auf Umlaute und Sonderzeichen sowie Leerzeichen bei der Layerbenennung zu verzichten. Anhang CAD.A05 Layerorganisation 3.6 Zeichnungsmassstab A. Sämtliche Pläne sind im Massstab 1:1 und in der Einheit Zentimeter zu zeichnen. Der Planmassstab erfolgt über den eingestellten Massstab im Layoutbereich oder, wenn Systembedingt nicht anders möglich, über die Skalierung mittels Druckeroption aus dem Modellbereich. Dabei muss allenfalls die Grösse des Plankopfes berücksichtigt werden. 4 Technische Vorgaben 4.1 Datenmedien A. Für den Datenaustausch zwischen dem Auftraggeber und dem Datenlieferant ist ein für beide Parteien geeignetes Speichermedium zu verwenden. B. darf für die definitive Datenlieferung nicht genutzt werden. C. Das HBA hat eine Mailgrössenbeschränkung von 10.0 MB. Grössere Dateien können weder versendet noch empfangen werden. 4.2 Datenformate A. Der Datenaustausch erfolgt in der Regel mit dem Format DWG (Version 2007). Die Verwendung von DXF-Dateien ist mit dem CAD-Beauftragten abzusprechen. B. Verluste durch den Export sollen durch die Wahl der höchstmöglichen DWG/DXF Version, welche das CAD-System des HBA unterstützt, minimiert werden. C. Zur Archivierung bzw. Reproduktion sind digitale Dokumente, welche in der Checkliste Bauwerksdokumentation aufgeführt sind, zusätzlich in PDF-A (ISO19005) zu liefern. Anhang CAD.A07 Bauwerksdokumentation (Checkliste) Ausgabe 09 I 2012 II Version 1.0 Seite 10/15

11 4.3 Datenkomprimierung A. Zur Komprimierung von Daten ist ein Standardkomprimierungsverfahren wie ZIP und RAR zu verwenden. B. Bei der Schlussübergabe auf CD-ROM dürfen die Dateien nicht komprimiert sein. 4.4 CAD-System A. Der Auftraggeber setzt für die CAD-Datenbewirtschaftung AutoCAD der Firma Autodesk ein. B. Die Wahl des einzusetzenden CAD Systems ist grundsätzlich den Planungspartnern überlassen. Die Datenübernahme ab Fremdsystemen muss jedoch ohne Konvertierungs- und Anpassarbeiten seitens des HBA und lediglich durch Einlesen der CAD Datenträger abgewickelt werden können. Die in dieser Richtlinie festgelegten Regelungen über den Datenaustausch und über die Strukturierung der Daten müssen deshalb unabhängig von der Systemarchitektur (Hard- und Software) eingehalten werden. 5 Organisatorische Vorgaben 5.1 CAD-Datenmanagement A. Das CAD-Datenmanagement umfasst sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Qualität und Vollständigkeit der geforderten Projektdokumentation. B. Die Entscheidung, Bauprozesse durch einen Datenmanager zu begleiten liegt in der Kompetenz des CAD-Beauftragten. 5.2 CAD-Qualitätsprüfung Basisrichtlinie 1. Der Auftraggeber prüft und protokolliert die CAD-Daten nach den in dieser Richtlinie festgehaltenen Qualitätsanforderungen. 2. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, jederzeit und ohne Begründung die Durchführung eines Testdatenaustausches zu verlangen. A. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber einen Projektplan gemäss CAD-Richtlinie zur Prüfung der Datenqualität abliefern. In der Regel erfolgt diese Aktion mit der Abgabe der ersten Ausführungspläne in Phase 51 nach SIA112. Qualitätsmängel werden schriftlich festgehalten und müssen vom Auftragnehmer korrigiert werden. B. Das HBA behält sich vor, Pläne welche nicht nach diesen Richtlinien gezeichnet werden, zurückzuweisen und nicht zu bezahlen. C. Als richtig betrachtet werden DWG/DXF-Dateien, die in das CAD-System HBA fehlerfrei eingelesen und bearbeitet werden können, die allen Vorgaben der Layer- und Objektstruktur wie auch dem Schnittstellenformat entsprechen und den gleichen Inhalt wie die mitgelieferten Plankopien enthalten. D. CAD-Daten, welche vom HBA nicht eingelesen werden können oder deren Qualität oder Struktur beanstandet werden, sind innerhalb einer vom HBA gesetzten Frist (in der Regel 30 Tage) durch den CAD-Lieferanten nachzubessern und mit allen oben genannten Bestandteilen nochmals vollständig zuzustellen. E. Für die Haftung beim Vorliegen von Mängeln ist das Schweizerische Obligationenrecht massgebend. Ausgabe 09 I 2012 II Version 1.0 Seite 11/15

12 F. Die Prüfung auf Vollständigkeit erfolgt aufgrund der Checkliste Bauwerksdokumentation. Diese regelt auch, welche Daten gemäss CAD-Richtlinie geliefert werden müssen. Anhang CAD.A07 Bauwerksdokumentation (Checkliste) 5.3 Projekt- und Bauwerksdokumentation A. Für die definitive Lieferung ist mit dem Projektleiter und dem CAD-Beauftragten des HBA festzulegen, welche Planunterlagen abzugeben sind. Standardmässig besteht eine definitive Lieferung aus folgenden Bestandteilen: B. Datenträger mit folgendem Inhalt: - Ausgefülltes Datenblatt zum CAD-Datenaustausch als Word-Datei - In Zusammenarbeit mit dem HBA ausgefüllte Checkliste Bauwerksdokumentation, in welcher ersichtlich ist, welche Daten im Detail abzugeben sind - Plandateien im Originalformat (proprietäres Format) - Plandateien im DWG und PDF-A gemäss Absprache mit dem CAD-Beauftragten des HBA. - Aktualisierte Layerliste sowie Plotstiltabelle (AutoCAD), falls an den Layern Anpassungen vorgenommen wurden - Ausgefülltes Formular Raumdaten-Flächen-Volumen Anhang CAD.A06 Raumdaten-Flächen-Volumen Anhang CAD.A07 Bauwerksdokumentation (Checkliste) Anhang CAD.A08 Datenblatt für den CAD-Datenaustausch 6 Rechtliche Vorgaben 6.1 Nutzungsrecht an CAD-Daten Basisrichtlinie 1. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber mit der Planabgabe das vollständige Nutzungsrecht, insbesondere jegliche Verwertungsrechte an den darin enthaltenen Daten. Dies gilt auch für Daten, die durch den externen Planenden / die externe Planende von Dritten übernommen worden sind. Der Auftragnehmer darf keine Plansymbole oder Informationen in die CAD-Daten übernehmen, an welchen Urheber- oder Nutzungsrechte bei Dritten liegen könnten. 6.2 Virenfreiheit Basisrichtlinie 1. Die zu liefernden Daten müssen mit einem aktuellen Virenscanner geprüft werden, bevor sie versendet werden. Ausgabe 09 I 2012 II Version 1.0 Seite 12/15

13 7 Hilfsmittel 7.1 Layerstrukturen Anhang CAD.A05 Layerorganisation Architektur / Bewirtschaftung 7.2 Anhang Anhang CAD.A01 Regeln zur Flächendefinition nach SIA416/d 0165 Anhang CAD.A02 Anhang CAD.A03 Anhang CAD.A04 Dateibezeichnung Raumnummerierung Raumkatalog (inkl. Nutzungsarten nach DIN277) 7.3 Musterpläne Anhang CAD.A09 Musterplan Architektur Hinweis: Die Musterpläne können gleichzeitig als Vorlagepläne verwendet werden 7.4 Formulare Anhang CAD.A06 Anhang CAD.A07 Anhang CAD.A08 Raumdaten-Flächen-Volumen Bauwerksdokumentation (Checkliste) Datenblatt zum CAD-Datenaustausch 7.5 Support Bei Fragen und Anregungen zur CAD-Richtlinie wenden Sie sich bitte an den CAD-Beauftragten. Ausgabe 09 I 2012 II Version 1.0 Seite 13/15

14 8 Begriffsbestimmungen Modell- und Layoutbereich Solid-Füllung Lichte Raumhöhe Die Begriffe Modell und Layout tauchen hauptsächlich im Zusammenhang mit AutoCAD und ähnlichen CAD-Systemen auf. Unter dem Modell verstehen diese Systeme die Konstruktionsumgebung, wo die Modelle z.b. eines Gebäudes (Grundrisse, Ansichten, Details etc.) entwickelt werden. Das Layout dient der Gestaltung des Planes. Plankopf, Legenden, Beschreibungen etc. werden im Layout zusammen mit dem Modell zu einem vollständigen CAD-Plan zusammengeführt. Die meisten CAD- Systeme verfügen heute über den Modell- und einen Layoutbereich. Wenn diese Begriffe in den CAD-Richtlinien erscheinen, so wird auf AutoCAD und ähnliche CAD-Systeme hingewiesen. Der Begriff Solid entspricht dem in AutoCAD definierten Schraffurmuster für vollflächige Füllungen. In anderen Anwendungen wird für diesen Begriff z.b. Flächen- oder Füllschraffur verwendet. Als lichte Höhe wird der Raum zwischen Oberkante Fussboden und Unterkante Decke definiert. Das ist quasi der im Licht stehende Raum. Ausgabe 09 I 2012 II Version 1.0 Seite 14/15

15 Änderungskontrolle Basisrichtlinie Version Beschreibung Ersteller Jahrgang 1.0 Basisrichtlinie Architektur CADexchange Basisrichtlinie Architektur und Gebäudetechnik CADexchange Basisrichtlinie Architektur und Fachbereiche CADexchange 2010 Änderungskontrolle Version Beschreibung Ersteller Datum 1.0 Überarbeitete CAD-Richtlinie auf Grundlage der CAD-Basisrichtlinie CADMEC / HBA BL von CADexchange Ausgabe 09 I 2012 II Version 1.0 Seite 15/15

16 RICHTLINIEN

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