Immissionsschutz-Gutachten

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1 Immissionsschutz-Gutachten Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der Bauleitplanung "Ehemaliges Finanzamt", 9. Änderung Auftraggeber Stadt Soest Windmühlenweg Soest Schallimmissionsprognose Nr vom 12. Sep Verfasser Dipl.-Umweltwiss. Melanie Rohring Umfang Textteil 37 Seiten Anhang 21 Seiten Ausfertigung als PDF-Dokument Akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC für die Ermittlung von Emissionen/ Immissionen von Geräuschen und Gerüchen an den Standorten Ahaus und Berlin Messstelle nach 26 BlmSchG für Geräusche und Gerüche Hauptsitz Ahaus Fon +49 (0) Niederlassung Berlin Fon +49 (0) Niederlassung Hamburg Fon +49 (0) Kapellenweg Ahaus Zeughofstraße Berlin Kampstraße Hamburg

2 Inhalt Textteil Zusammenfassung Grundlagen Veranlassung und Aufgabenstellung Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen Schallschutz im Städtebau Weitere Abwägungskriterien zum Schallschutz in der städtebaulichen Planung Schallschutz in Wohnungen Gewerbelärm Beurteilung gemäß TA Lärm Gewerbelärm Beschreibung des Vorhabens Beschreibung der Emissionsansätze Zu- und Abfahrtverkehr Tiefgarage Zu- und Abfahrt außerhalb der Tiefgaragenrampe Schallabstrahlung über das geöffnete Garagentor bei der Ein- und Ausfahrt Sonstige Schallquellen (Überfahren einer Regenrinne, Geräusche beim Öffnen eines Garagenrolltores) Geräusche von Lkw Fahrvorgänge Weitere Lkw-Geräusche Geräusche beim Be- und Entladen vom Lkw Ermittlung der Immissionen und Diskussion der Untersuchungsergebnisse Untersuchte Immissionsorte Beschreibung des Berechnungsverfahrens Untersuchungsergebnisse und Beurteilung der Geräuschimmissionen Angaben zur Qualität der Prognose Auswirkungen des Zusatzverkehrs auf die Bestandsbebauung Beschreibung der Berechnungsgrundsätze Berechnungsverfahren und Untersuchungsergebnisse Inhalt Anhang A B C D E Tabellarisches Emissionskataster Grafisches Emissionskataster Dokumentation der Immissionsberechnung Immissionspläne Lagepläne Gutachten-Nr.: Textteil - Inhalt Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 2 von 37

3 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Lage der im Rahmen der Schallimmissionsprognose betrachteten Immissionsorte 23 Abbildung 2: Darstellung der als repräsentativ für den gesamten Straßenabschnitt betrachteten Immissionsorte 29 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Schalltechnische Orientierungswerte der DIN Tabelle 2: Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) 13 Tabelle 3: Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit der Gebietsnutzung für die Beurteilungszeiträume Tag und Nacht; Immissionsorte außerhalb von Gebäuden 14 Tabelle 4: Beurteilungszeiträume nach TA Lärm 14 Tabelle 5: Geräuschemission für einen Vorgang je Stunde bei der Be- und Entladung von Lkw 22 Tabelle 6: Untersuchte Immissionsorte mit Angabe der jeweiligen Gebietsnutzung und der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für die Tages- und Nachtzeit 24 Tabelle 7: Beurteilungspegel für den Tageszeitraum 26 Tabelle 8: Kfz-Verkehrsbelastungen Analyse gemäß Verkehrsgutachten Tabelle Tabelle 9: Kfz-Verkehrsbelastungen Analyse und Prognose 32 Tabelle 10: Schallemissionspegel Lm,E nach den RLS 90 für die Walburgerstraße ohne Zusatzverkehr 33 Tabelle 11: Schallemissionspegel Lm,E nach den RLS 90 für die Walburgerstraße mit Zusatzverkehr 33 Tabelle 12: Gegenüberstellung der Orientierungswerte und der Beurteilungspegel, Analyse 34 Tabelle 13: Gegenüberstellung Beurteilungspegel Analyse- und Prognose-Verkehrsbelastung 35 Gutachten-Nr.: Textteil - Inhalt Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 3 von 37

4 Zusammenfassung Gegenstand des vorliegenden schalltechnischen Gutachtens ist die vom Auftraggeber auf dem Grundstück des ehemaligen Finanzamtes an der Waisenhausstraße in Soest geplante Errichtung eines Marken Mode-Centers mit einer maximalen Verkaufsfläche von m², aufgeteilt in m² Textilmarkt und m² sonstige Sortimente. Neben den Verkaufsräumen sollen im Rahmen der Baumaßnahme auch 8 Wohneinheiten geschaffen werden. Den Kunden des Modehauses sollen in einer Tiefgarage im Untergeschoss des Gebäudes ca. 100 Stellplätze zur Verfügung gestellt werden. Weitere ca. 18 Stellplätze sollen den in dem Gebäude geplanten Wohneinheiten dienen. Zur planungsrechtlichen Sicherung des Bauvorhabens ist die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 Ehemaliges Finanzamt vorgesehen. Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, war im Rahmen der Bauleitplanung die schalltechnische Verträglichkeit des Vorhabens in Hinblick auf die im Umfeld befindlichen schutzbedürftigen Nutzungen zu prüfen. Das Sachverständigenbüro Uppenkamp und Partner GmbH wurde mit der Erstellung und der Ausarbeitung des Schallgutachtens beauftragt. Im Rahmen der Prognose wurden folgende Situationen untersucht und dargestellt: schalltechnische Auswirkungen der im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehenden gewerblichen Geräuschemissionen auf die umliegende bestehende schutzbedürftige Nutzung; Darlegung ggf. erforderlicher Lärmminderungsmaßnahmen; Aussagen zur schalltechnischen Eignung der im Rahmen der Verkehrstechnik überprüften Erschließungsvarianten zur Einstellung in die städtebauliche Abwägung; Berechnung und Darstellung der Schalltechnischen Auswirkungen durch die vorhabeninduzierten Verkehre außerhalb des Plangebietes. Die Berechnung erfolgt dabei nur für die schutzbedürftigen Nutzungen, die sich im Bereich der im Rahmen der Abwägung als geeignet befundenen Erschließungsvariante befinden. Hierzu wurde eine Schallimmissionsprognose erstellt. Als Grundlage der zu berücksichtigenden Zusatzverkehre dient die Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrstechnik und Infrastrukturplanung Blanke und Ambrosius zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 vom August Die Planungsgrundlagen und die getroffenen Annahmen und Voraussetzungen werden in der Langfassung des vorliegenden Berichts erläutert. Gutachten-Nr.: Textteil - Kurzfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 4 von 37

5 Die Untersuchungen führten zu folgenden Ergebnissen: Gewerbelärm Wie die Berechnungen zeigen, ist durch die Nutzung der Tiefgarage nicht mit unzulässigen Lärmimmissionen im Umfeld des Bauvorhabens zu rechnen. Ebenfalls unkritisch sind die schalltechnischen Aggregate zu beurteilen, die sich laut Planungsunterlagen innerhalb des Gebäudes befinden. Die Zu- und Auslässe werden mittels Schalldämpfer gedämpft. Hinsichtlich der geplanten Anlieferung sind Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte an dem unmittelbar östlich angrenzenden Gebäude nicht gänzlich auszuschließen. Hier wird es somit im anschließenden Baugenehmigungsverfahren erforderlich, die Anlieferung so zu gestalten, dass die Entladegeräusche gegenüber der Nachbarbebauung abgeschirmt werden. Dieses kann z. B. durch die Verlagerung der Anlieferung nach innen oder durch eine Umbauung (Einhausung) des Anlieferungsbereiches erreicht werden. Des Weiteren wurden die schalltechnischen Auswirkungen der mit der Planung verbundenen zusätzlichen Verkehre auf die außerhalb des Plangebietes bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen zur Einstellung in die städtebauliche Abwägung ermittelt. Straßenverkehrslärm Allgemeines Wie den Ausführungen der Verkehrsuntersuchung vom August 2014, Kapitel 2, hinsichtlich der verschiedenen Varianten zu entnehmen ist, dient die Variante 1 über die Walburgerstraße bereits zum derzeitigen Zeitpunkt nicht nur als Erschließungsstraße für die unmittelbar anliegenden Gebäude, sondern auch für die im Stadtkern befindlichen verschiedenen Parkierungsanlagen. dient die Variante 2 über die Schültingstraße nahezu ausschließlich der Anbindung der unmittelbaren Nutzungen. dient die Variante 3 über die Dominikanerstaße und im weiteren Verlauf über die Fußgängerzone und die Stiftstraße ausschließlich der Anbindung der unmittelbaren Nutzungen. Aus Gründen des Immissionsschutzes ist eine gleichmäßige, flächendeckende Lärmbelastung zu verhindern. Es ist unter Lärmaspekten daher sinnvoll, den Verkehr auf wenige schon stark belastete Straßen zu konzentrieren (Bündelung). Die Verlagerung von Verkehr aus hoch belasteten, lauten" Straßen auf vorher schwach belastete, Ieise" Straßen ist dagegen keine sinnvolle Lärmschutzmaßnahme, weil die Pegelminderung in der lauten" Straße kaum spürbar, die Pegelerhöhung in der vorher leisen" Straße aber gravierend ist. Aus schalltechnischer Sicht ist somit die geplante Erschließung über eine Straße, die nicht nur von Anliegerverkehr genutzt wird, durch die bereits jetzt stärkere Frequentierung einer geplanten Erschließung über derzeit gering frequentierte Straßenläufe vorzuziehen. Gutachten-Nr.: Textteil - Kurzfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 5 von 37

6 Wie dem Verkehrsgutachten zu entnehmen ist, liegt die Präferenz der Erschließung aus verkehrstechnischer Sicht bei der Variante 1. Die Ergebnisse dieser Erschließungsvariante sind wie folgt zusammenzufassen. Analysefall Bei Betrachtung der derzeitigen Gesamtverkehrssituation ist festzustellen, dass an der bestehenden Bebauung, insbesondere vor den zur Walburgerstraße orientierten Fassaden, Beurteilungspegel von bis zu 67 db(a) am Tag und 53 db(a) nachts vorliegen. Die für Allgemeine Wohngebiete geltenden Orientierungswerte der DIN von 55 db(a) am Tag und 45 db(a) nachts, deren Einhaltung oder Unterschreitung im Rahmen der städtebaulichen Planung wünschenswert ist, werden somit überschritten. Ebenso überschritten werden die für Allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung 1 von 59 db(a) am Tag und 49 db(a) nachts, die als Grenze zur erheblichen Belästigung durch Verkehrsgeräusche betrachtet werden können. Die im Rahmen der städtebaulichen Planung als absolute Schwelle der Zumutbarkeit und auch als Indiz für einen städtebaulichen Missstand geltenden Schallpegel von 70 db(a) am Tag und 60 db(a) nachts werden an der Bestandsbebauung hingegen nicht erreicht. Planfall Bei Betrachtung der zukünftigen Gesamtverkehrssituation ist festzustellen, dass durch den maßgeblich auf den Tageszeitraum beschränkten Zusatzverkehr von Fahrbewegungen 2 vor den zur Walburgerstraße orientierten Fassaden zur Tageszeit mit einer Erhöhung der Gesamtverkehrsgeräusche von 1,5 db (aufgerundet 2 db) und zur Nachtzeit von 0,5 db (aufgerundet 1 db) zu rechnen ist. Diese Erhöhung führt dazu, dass sich die derzeitige Situation zwar verschlechtert, die als Schwelle der Zumutbarkeit und für einen städtebaulichen Missstand stehenden Lärmpegel von zur Tageszeit 70 db(a) und zur Nachtzeit 60 db(a) jedoch weiterhin nicht erreicht oder überschritten werden. Anmerkung zu den im Verkehrsgutachten, Kapitel 8, dargestellten Optionen zur Verbesserung der Verkehrssituation Die im Verkehrsgutachten dargestellten Optionen zur Verbesserung der Verkehrssituation insbesondere im Bereich der Engstelle der Walburgerstraße durch einen Bypass über die Ritterstraße und die Wiesenstraße werden, wie bereits im Vorfeld beschrieben, durch eine Verlagerung der Verkehrsströme die lärmbelastete Walburgerstraße zwar geringfügig entlasten, den Bereich der derzeitig ruhigen Ritterstraße und Wiesenstraße jedoch deutlich belasten. 1 Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV) 2 Verkehrsuntersuchung zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 Nördliche Innenstadt in Soest, Blanke und Ambrosius, vom August 2014 Gutachten-Nr.: Textteil - Kurzfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 6 von 37

7 So würde bei einer Halbierung des Verkehrsaufkommens durch den vorgesehenen Einbahnverkehr die Reduzierung der Lärmpegel der Walburgerstraße im Bereich der Engstelle lediglich in einer Größenordnung von 3 db(a) liegen. Im Bereich der Ritterstraße und der Wiesenstraße sind dagegen Erhöhungen der Lärmpegel in der Größenordnung von 10 db(a) zu erwarten. Durch die angesprochene Signalisierung der Engstelle ist davon auszugehen, dass es in den Bereichen vor und nach der Engstelle durch die dann im Bereich der Signalanlagen stattfindenden Abbrems- und Anfahrvorgänge der wartendenden Fahrzeuge zu einer wahrnehmbaren Verschlechterung der aktuellen Geräuschsituation kommt. Aus schalltechnischer und damit gutachterlicher Sicht ist diese Verschlechterung jedoch nicht zu begründen, da die RLS90 keine Zuschläge für derartige Situationen vorsieht. Gemäß RLS90 gilt die Vergabe von Zuschlägen formell ausschließlich für lichtzeichengeregelte Kreuzungen oder Einmündungen. Gutachten-Nr.: Textteil - Kurzfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 7 von 37

8 1 Grundlagen BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der aktuellen Fassung 16. BImSchV Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) in der aktuellen Fassung TA Lärm DIN Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm) vom 26. August 1998, GMBl 1998, Nr. 26, S. 503 Schallschutz im Städtebau; Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung. Juli 2002 DIN 18005, BBl. 1 Schallschutz im Städtebau; Teil 1: Berechnungsverfahren; Beiblatt 1: Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, Mai 1987 DIN ISO Akustik - Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien. Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren. Entwurf September 1997 DIN EN DIN 4109 RLS-90 Parkplatzlärmstudie Einführung DIN 4109 NRW Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften - Teil 4: Schallübertragung von Räumen ins Freie; April 2001 Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise, mit Beiblättern 1 und 2, November 1989, Beiblatt 3, Juni 1996 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe Der Bundesminister für Verkehr. Bonn, den 22. Mai Berichtigter Nachdruck Februar 1992 Untersuchung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen; Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg, 6. überarbeitete Auflage August 2007 Einführung technischer Baubestimmungen nach 3, Abs. 3 BauO NRW; DIN 4109 Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise, Ausgabe November 1989, Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom ; II B (MBl. NRW S. 916 / SMBl.NRW.2323) Gutachten-Nr.: Textteil - Grundlagen Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 8 von 37

9 Studie zur Verkehrserzeugung Schriftenreihe der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung Heft 42, Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Teil 2: Abschätzung der Verkehrsplanung, Wiesbaden 2000 (Nachdruck 2005) Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen Verkehrswesen, Ausgabe 2001 (HBS 2001) Forschungsgesellschaft für Straßen- und Informationen und Unterlagen wurden zur Verfügung gestellt durch: Architekturbüro Dieckmann und Hohmann, Soest, Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrstechnik und Infrastrukturplanung Blanke und Ambrosius zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 vom August 2014, Stadt Soest. Ein Ortstermin wurde am 8. Mai 2014 durchgeführt. Gutachten-Nr.: Textteil - Grundlagen Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 9 von 37

10 2 Veranlassung und Aufgabenstellung Gegenstand des vorliegenden schalltechnischen Gutachtens ist die vom Auftraggeber auf dem Grundstück des ehemaligen Finanzamtes an der Waisenhausstraße in Soest geplante Errichtung eines Marken-Mode-Centers. Dabei sind neben den Verkaufsräumen in Teilbereichen auch Wohneinheiten vorgesehen. Den Kunden des Modehauses sollen in einer Tiefgarage ca. 100 Stellplätze zur Verfügung gestellt werden. Weitere ca. 18 Stellplätze sollen den in dem Gebäude geplanten Wohneinheiten dienen. Zur planungsrechtlichen Sicherung des Bauvorhabens ist die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 Ehemaliges Finanzamt vorgesehen. In der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstückes sind schutzbedürftige Nutzungen vorhanden. Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz 3 sind genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können bzw. verhindert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Kriterien zur Ermittlung von Geräuschimmissionen und Beurteilung, dass die von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Geräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen, sind in der TA Lärm 4 definiert. Für die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens als Grundlage für die Umsetzbarkeit des Bauleitverfahrens ist ein Nachweis erforderlich, dass der von dem Investor geplante Betrieb die schalltechnischen Anforderungen der TA Lärm einhält. Sollten die vorgegebenen Anforderungen nicht eingehalten werden, sind geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung aufzuzeigen. Des Weiteren sind die Auswirkungen der Planung auf die außerhalb des Plangebietes bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen in die städtebauliche Abwägung einzustellen und nach Maßgabe der jeweiligen Einzelfallumstände zu berücksichtigen, wenn es sich um relevante Beeinträchtigungen handelt. Zur Untersuchung der schalltechnischen Auswirkungen des Neuverkehrs werden die Lärmeinwirkungen durch die bestehende Verkehrsbelastung mit denen verglichen, die sich ergeben, wenn zusätzlich zu der vorhandenen Verkehrssituation die Verkehre der geplanten Nutzungen berücksichtigt werden. In Ermangelung spezifischer Regelwerke für derartige Betrachtungen werden die DIN und die für den Neubau und die wesentliche Änderung von Verkehrswegen geltende Verkehrslärmschutzverordnung 5 zur Beurteilung herangezogen. 3 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) 4 Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) 5 Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV) Gutachten-Nr.: Textteil - Langfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 10 von 37

11 3 Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen 3.1 Schallschutz im Städtebau Zur Berücksichtigung des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung sind Hinweise in der DIN gegeben. Im Beiblatt 1 7 zu dieser Norm sind für die unterschiedlichen Gebietsnutzungen schalltechnische Orientierungswerte angegeben, deren Einhaltung oder Unterschreitung wünschenswert ist, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen. Diese Orientierungswerte sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst. Tabelle 1: Schalltechnische Orientierungswerte der DIN Gebietseinstufung Reine Wohngebiete (WR), Wochenendhaus- und Feriengebiete Allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgebiete (WS) Tag 6:00 bis 22:00 Uhr Verkehrslärm, Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm Orientierungswerte in db(a) Verkehrslärm Nacht 22:00 bis 6:00 Uhr Industrie-, Gewerbeund Freizeitlärm Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE) Sondergebiete (SO), soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart Die DIN enthält folgende Anmerkung und Hinweise: Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der Belange in der städtebaulichen Planung ist der Belang des Schallschutzes als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen zu sehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange insbesondere in bebauten Gebieten zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen. Die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeit) sollen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden. 6 DIN : Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung; Juli DIN , Beiblatt 1: Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren; Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung Gutachten-Nr.: Textteil - Langfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 11 von 37

12 In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z. B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen, insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden. Überschreitungen der Orientierungswerte und entsprechende Maßnahmen zum Erreichen ausreichenden Schallschutzes sollen in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben und ggf. in den Plänen gekennzeichnet werden. Bei Beurteilungspegeln über 45 db(a) ist selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die VDI-Richtlinie in Kapitel 10.2 erst ab einem A-bewerteten Außengeräuschpegel Lm > 50 db(a) auf die Notwendigkeit zusätzlicher Belüftungsmöglichkeiten für Schlaf- und Kinderzimmer hinweist Weitere Abwägungskriterien zum Schallschutz in der städtebaulichen Planung Die im Beiblatt 1 der DIN angegebenen Orientierungswerte lassen bei ihrer Einhaltung erwarten, dass ein Baugebiet entsprechend seinem üblichen Charakter ohne Beeinträchtigungen genutzt werden kann. Die Orientierungswerte können, dies drückt bereits der Begriff Orientierungswert aus, zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung in einem Plangebiet im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden. Über die reine immissionsschutztechnische Betrachtung hinaus sind auch andere gewichtige Belange in die bauleitplanerische Abwägung einzubeziehen. Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Zur Beurteilung von Verkehrsgeräuschen beim Neubau bzw. bei den wesentlichen Änderungen von Verkehrswegen wird die Verkehrslärmschutzverordnung 9 angewandt. Die in dieser Verordnung aufgeführten Immissionsgrenzwerte können als Grenze zur erheblichen Belästigung betrachtet werden. In der Verkehrslärmschutzverordnung (hier: 2, Abs. 1) werden folgende zum Schutz der Nachbarschaft einzuhaltende Immissionsgrenzwerte (IGW) aufgeführt: 8 VDI 2719: Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen, August Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) Gutachten-Nr.: Textteil - Langfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 12 von 37

13 Tabelle 2: Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Gebietseinstufung Immissionsgrenzwerte in db(a) Tag 6:00 bis 22:00 Uhr Nacht 22:00 bis 6:00 Uhr Krankenhäuser, Schulen, Kurheimen, Altenheimen Reine Wohngebiete (WR), Allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgebiete (WS) Kerngebiete (MK), Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI) Gewerbegebiete (GE) Zumutbarkeitsschwelle Die sogenannte Zumutbarkeitsschwelle liegt in Wohngebieten bei 70 db(a) am Tag und 60 db(a) im Nachtzeitraum 10. Nach stehender Rechtsprechung gelten sie im Rahmen der städtebaulichen Planung als absolute Schwelle der Zumutbarkeit Schallschutz in Wohnungen In lärmbelasteten Gebieten ist neben der Reduzierung der Außenlärmpegel für die empfundene Wohnqualität im Allgemeinen besonders der Schutz von Aufenthaltsräumen in Gebäuden ein wichtiges Ziel. Gemäß Empfehlungen der DIN kann durch geeignete Dimensionierung der Schalldämmung der Außenbauteile gesundheitsverträgliches Wohnen ermöglicht werden. 3.2 Gewerbelärm Beurteilung gemäß TA Lärm Zur Beurteilung von Anlagen, die als genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in der Fassung vom 26. August 1998 heranzuziehen. Die TA Lärm beschreibt das Verfahren zur Ermittlung der Geräuschbelastungen und stellt die Grundlage für die Beurteilung der Immissionen dar. Immissionsrichtwerte In der TA Lärm werden Immissionsrichtwerte genannt, bei deren Einhaltung im Regelfall ausgeschlossen werden kann, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich gewerblicher oder industrieller Anlagen vorliegen. Die Immissionsrichtwerte gelten akzeptorbezogen. 10 Urteil vom 12. April 2000 BVerwG 11 A 18.98; BGH Urteil vom 25. März 1993 III ZR BGHZ 122, 76 <81> m. w. N. 11 DIN 4109: Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise, mit Beiblättern 1 und 2 Gutachten-Nr.: Textteil - Langfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 13 von 37

14 Dies bedeutet, dass die energetische Summe der Immissionsbeiträge aller relevant einwirkenden Anlagen, für die die TA Lärm gilt, den Immissionsrichtwert nicht überschreiten soll. In Abhängigkeit der Nutzung des Gebietes, in dem die schutzbedürftigen Nutzungen liegen, gelten die in Tabelle 3 zusammengefassten Immissionsrichtwerte. Tabelle 3: Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit der Gebietsnutzung für die Beurteilungszeiträume Tag und Nacht; Immissionsorte außerhalb von Gebäuden Gebietsnutzung Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten Immissionsrichtwerte (IRW) in db(a) Beurteilungszeitraum Tag Beurteilungszeitraum Nacht Reine Wohngebiete (WR) Allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgebiete (WS) Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD), Kerngebiete (MK) Gewerbegebiete (GE) Industriegebiete (GI) Weiterhin dürfen gemäß TA Lärm einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tag (IRWTmax) um nicht mehr als 30 db(a) und in der Nacht (IRWNmax) um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten. In Tabelle 4 werden die für Immissionsrichtwerte relevanten Beurteilungszeiträume aufgeführt. Tabelle 4: Beurteilungszeiträume nach TA Lärm Bezeichnung Beurteilungszeitraum Beurteilungszeit Tag 6:00 bis 22:00 Uhr 16 Stunden Nacht 22:00 bis 6:00 Uhr volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel (z. B. 5:00 6:00 Uhr) Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung Die o. a. Immissionsrichtwerte sind akzeptorbezogen. Das heißt, dass zur Beurteilung der Gesamtbelastung neben den von der zu beurteilenden Anlage verursachten Immissionen (Zusatzbelastung) auch eine evtl. vorliegende Vorbelastung durch Anlagen, für die die TA Lärm gilt, heranzuziehen ist. Gutachten-Nr.: Textteil - Langfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 14 von 37

15 Die Definition gemäß der TA Lärm lautet folgendermaßen: Vorbelastung: Zusatzbelastung: Gesamtbelastung: Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, ohne die Betriebsgeräusche der zu beurteilenden Anlage, Immissionsbeitrag durch die zu beurteilende Anlage, Immissionen aller Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Eine Vorbelastung in dem zu beurteilenden Gebiet muss nicht ermittelt werden, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 db(a) unterschreitet. 12 Die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage soll auch dann nicht versagt werden, wenn die Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung überschritten werden und dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 db(a) beträgt. Verkehrsgeräusche Fahrgeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei Aus- und Einfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, sind der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung des Beurteilungspegels zu erfassen und zu beurteilen. Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 db(a) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. In Gewerbe- und Industriegebieten sind die Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht zu betrachten. 12 siehe TA Lärm Ziffer Gutachten-Nr.: Textteil - Langfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 15 von 37

16 4 Gewerbelärm 4.1 Beschreibung des Vorhabens Den Kunden des Modehauses sollen in der dazugehörigen Tiefgarage insgesamt 100 Stellplätze zur Verfügung gestellt werden. Weitere 18 Stellplätze sollen nach aktuellem Stand durch die in dem Gebäude geplanten Wohneinheiten genutzt werden. Im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung werden neben den gewerblich genutzten Stellplätzen auch die für die Wohneinheiten vorgesehenen Stellplätze in den Berechnungen berücksichtigt. 4.2 Beschreibung der Emissionsansätze Zu- und Abfahrtverkehr Hinsichtlich der zu erwartenden Frequentierung der jeweiligen Stellplätze wurde für die gewerbliche Nutzung der Tiefgarage auf die Verkehrsuntersuchung von Blanke und Ambrosius vom August 2014 zurückgegriffen, die mit dem Nachweis einer angemessenen Erschließung des Vorhabens beauftragt waren. Folgende Annahmen werden der Verkehrsuntersuchung entnommen: Kunden- und Besucherverkehr Marken-Mode-Center: 710 Kfz/Tag jeweils im Ziel- und Quellverkehr m² Verkaufsfläche (Textilmarkt mit m² und sonstiges Sortiment mit m²) 0,20 Kunden/ m² VK 75 % MIV-Anteil 1,35 Pers/Pkw Besetzungsgrad Gewerbliche Nutzungen: 49 Kfz/Tag jeweils im Ziel- und Quellverkehr. 9 Beschäftigte 20 Wege/Beschäftigter 60 % MIV-Anteil 1,1 Pers/Pkw Besetzungsgrad Gutachten-Nr.: Textteil - Langfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 16 von 37

17 Beschäftigtenverkehr Marken-Mode-Center: m² Verkaufsfläche(Textilmarkt mit m² und sonstiges Sortiment mit 1500 m²) 1 Beschäftigter je 70 m² VK 40 % MIV-Anteil 1,1 Pers/Pkw Besetzungsgrad = 80 Kfz-Fahrten/Tag, d. h. 40 Kfz/Tag jeweils im Ziel- und Quellverkehr. Gewerbliche Nutzungen: 250 m² Praxen/Büroflächen 1 Beschäftigter/30 m² BGF 70 % MIV-Anteil 1,1 Pers/Pkw Besetzungsgrad 14 Kfz-Fahrten/Tag, d. h. 7 Kfz/Tag jeweils im Ziel- und Quellverkehr. Güterverkehr/Lieferverkehr Marken-Mode-Center: m² Verkaufsfläche (Textilmarkt mit m² und sonstiges Sortiment mit m²) 0,15 Lkw-Fahrten/100 m² VK 10 Lkw-Fahrten/Tag, d. h. 5 Lkw/Tag jeweils im Ziel- und Quellverkehr. Gewerbliche Nutzungen: 9 Beschäftigte 0,1 Lkw-Fahrten/Beschäftigter 2 Lkw-Fahrten/Tag, d. h. 1 Lkw /Tag jeweils im Ziel- und Quellverkehr. Wohnnutzung: Bewohnerverkehr: 8 Wohneinheiten 2,6 Personen /WE je Personen 3,5 Wege/Werktag 70 % MIV-Anteil 1,1 Pers/Pkw Besetzungsgrad 90 % mit Bezug zum Gebiet 46 Pkw-Fahrten/Tag, d. h. 23 Pkw/Tag jeweils im Ziel- und Quellverkehr. Besucherverkehr: Wirtschaftsverkehr: 1 Kfz/Tag jeweils im Ziel- und Quellverkehr 1 Kfz/Tag jeweils im Ziel- und Quellverkehr Gutachten-Nr.: Textteil - Langfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 17 von 37

18 In der Überlagerung unterschiedlicher Fahrtzweckgruppen ist für das geplante Marken-Mode-Center insgesamt an einem normalen Werktag folgendes Kfz-Verkehrsaufkommen zu erwarten: Marken-Mode-Center: 710 Kfz/Tag im Kunden- und Besucherverkehr + 40 Kfz/Tag im Beschäftigtenverkehr + 5 Kfz/Tag im Güterverkehr/Lieferverkehr = 755 Kfz/Tag insgesamt jeweils im Ziel- und Quellverkehr Gewerbliche Nutzungen: 49 Kfz/Tag im Kunden- und Besucherverkehr + 7 Kfz/Tag im Beschäftigtenverkehr + 1 Kfz/Tag im Güterverkehr/Lieferverkehr = 57 Kfz/Tag insgesamt jeweils im Ziel- und Quellverkehr Bewohnerverkehr: 23 Pkw/Tag jeweils im Ziel- und Quellverkehr + 1 Kfz/Tag jeweils im Besucherverkehr + 1 Kfz/Tag jeweils im Wirtschaftsverkehr = 25 Kfz/Tag insgesamt jeweils im Ziel- und Quellverkehr Da die Lieferfahrzeuge nicht zu den Fahrzeugen zählen, die in die Tiefgarage einfahren, sind im Rahmen der schalltechnischen Beurteilung der Tiefgaragennutzung somit in den Berechnungen insgesamt jeweils 830 Kfz/Tag im Ziel- und Quellverkehr berücksichtigt Tiefgarage Bei der Ermittlung der durch Tiefgaragen hervorgerufenen Geräuschimmissionen sind folgende Teilvorgänge bei der Berechnung zu berücksichtigen: Geschlossene Tiefgarage (Rampe eingehaust) Zu- und Abfahrt außerhalb der Tiefgaragenrampe Schallabstrahlung über geöffnete Garagentore bei der Ein- und Ausfahrt Gutachten-Nr.: Textteil - Langfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 18 von 37

19 Zu- und Abfahrt außerhalb der Tiefgaragenrampe Die Geräuschemissionen durch Verkehrsvorgänge von Pkw werden nach dem Berechnungsverfahren der RLS bestimmt. Für Verkehrsvorgänge von Pkw auf Betriebsgrundstücken wird dieses Verfahren in der TA Lärm 14 (Anhang A.2.2) zur Ermittlung der Geräuschemissionen empfohlen. Hiernach berechnet sich folgender Schallleistungspegel für die Fahrbewegung eines Pkw 15. Die Anzahl der Zu- und Abfahrten wird entsprechend der Verkehrsuntersuchung mit insgesamt 830 Kfz jeweils im Ziel- und Quellverkehr berücksichtigt. Geräuschquelle Schallleistungspegel Geräuschspitzen Pkw-Fahrbewegung LWA = 92 db(a) LWAmax = 93 db(a) 16 Anmerkung: Bei der Emissionsberechnung sind ggf. noch Korrekturen für die von Asphaltbelägen abweichenden Fahrbahnoberflächen (DStrO nach Tabelle 4 der RLS 90) zu berücksichtigen. Allerdings sind im vorliegenden Fall diese Korrekturen für die Überfläche der Tiefgaragenrampe nicht erforderlich Schallabstrahlung über das geöffnete Garagentor bei der Ein- und Ausfahrt Folgende flächenbezogenen Schallleistungspegel berücksichtigen die Schallabstrahlung über das geöffnete Garagentor, wobei die Richtstatistik der Schallabstrahlung zu berücksichtigen ist. Gegenüber der senkrechten Richtung zum Garagentor treten seitlich des Garagentors um etwa 8 db(a) geringere Schallpegel auf. LW, 1h 50 db A 10 lg B*N in db A Hierbei ist LW B*N flächenbezogener Schallleistungspegel Anzahl an Fahrzeugbewegungen je Stunde 13 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, August Berechnungsansatz: maßgebende Verkehrsstärke M = 1 Fahrbewegung/h, maßgebender Lkw-Anteil p = 0 %, zulässige Höchstgeschwindigkeit v = 30 km/h (das Berechnungsverfahren der RLS 90 legt eine Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h als untere Grenze fest.), Korrektur für die Straßenoberfläche DStrO = 0 db (Asphaltbelag o. Ä.). Daraus ergibt sich ein Emissionspegel Lm,E von 28,5 db(a) in 25 m Abstand. 16 Quelle: Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz (6. Auflage 2007), beschleunigte Abfahrt Gutachten-Nr.: Textteil - Langfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 19 von 37

20 Sonstige Schallquellen (Überfahren einer Regenrinne, Geräusche beim Öffnen eines Garagenrolltores) Wenn die Abdeckung der Regenrinne lärmarm ausgebildet ist, z. B. mit verschraubten Gusseisenplatten, so ist sie akustisch nicht auffällig und muss in den Berechnungen nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Garagentore, die dem Stand der Lärmtechnik entsprechen. Im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme ist auf eine entsprechende Ausführung der Regenrinne und des Garagentores zu achten Geräusche von Lkw LKW erzeugen eine Vielzahl an Geräuschemissionen. Deren Ermittlung und Berechnungsverfahren werden im Folgenden aufgeführt Fahrvorgänge In der schalltechnischen Prognose wird entsprechend der Lkw-Lärmstudie 17 für das Vorbeifahrgeräusch eines Lkw folgender längenbezogener Schallleistungspegel 18 angesetzt: Geräuschquelle Schallleistungspegel Geräuschspitzen Fahrvorgänge Lkw LWA,1h = 63 db(a) LWA,max = 110 db(a) 19 Anmerkung: Bei der Emissionsberechnung sind ggf. noch Korrekturen für die von Asphaltbelägen abweichenden Fahrbahnoberflächen (DStrO nach Tabelle 4 der RLS 90) und für Steigungen und Gefälle > 5 % (DStg nach Formel 9 der RLS 90) zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sind die Fahrwege aus Pflaster mit einer ebenen Oberfläche ausgeführt. Hierfür ist eine Korrektur DStrO nach RLS 90 von 2 db zu berücksichtigen Weitere Lkw-Geräusche Neben den LKW-Vorbeifahrgeräuschen gibt es noch weitere Geräuschemissionen 20 ; deren unterschiedliche Emissionsdaten werden im Folgenden dargestellt. 17 Quelle: Technischer Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen, Hessische Landesanstalt für Umwelt, sowie die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz (6. Auflage 2007) 18 Der Emissionsansatz gilt für eine Motorleistung von 105 kw, wird jedoch aufgrund der geringen Differenz von 1 db auch für geringere Motorleistungen herangezogen. Der längen- und stundenbezogene Emissionsansatz impliziert einen Schallleistungspegel von LWA = 105 db(a) unter Berücksichtigung einer Geschwindigkeit von 15 km/h. 19 siehe Absatz Kurzzeitige Geräuschspitzen weiter unten Gutachten-Nr.: Textteil - Langfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 20 von 37

21 Rangiergeräusche Rangiervorgänge sind nach der o. a. Untersuchung ggf. zusätzlich zu den Zufahrtsstrecken zu berücksichtigen. Dabei ist ein Schallleistungspegel während des Rangierens in Höhe von LWA = 99 db(a) unabhängig von der Motorleistung anzusetzen. Bei einer mittleren Rangierdauer von 2 Minuten pro Lkw berechnet sich folgender Schallleistungspegel für einen Rangiervorgang je Stunde: Geräuschquelle Schallleistungspegel Geräuschspitzen Rangieren eines Lkw LWA,1h = 84 db(a) LWAmax = 110 db(a) Abstellen und Starten von Lkw Zu den Geräuschereignissen beim Abstellen von Lkw zählen das Öffnen und Schließen der Ladebordwand, das Schlagen von Türen, Druckluftimpulse der Betriebsbremsen und erhöhter Leerlauf z. B. vor der Laderampe. Beim Starten von Lkw werden Türen geschlagen, der Motor angelassen und es werden Geräusche durch Druckluftimpulse, Leerlauf des Motors und durch die Anfahrt erzeugt. Für das Abstellen und Starten von Lkw werden folgende Schallleistungspegel angesetzt: Geräuschquelle Schallleistungspegel Geräuschspitzen Abstellen Starten Abstellen und Starten LWA,1h = 85 db(a) LWA,1h = 82 db(a) LWA,1h = 87 db(a) LWAmax = 110 db(a) Geräusche beim Be- und Entladen vom Lkw Bei der Be- und Entladung von Lkw finden unterschiedliche Schallereignisse statt. Die Emissionsansätze 21 für die Verladung von Waren an Innenrampen mit Überladebrücke und Torrandabdichtung bzw. an Außenrampen werden nachstehend aufgeführt. 20 Quelle: Technischer Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen, Hessische Landesanstalt für Umwelt, die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz (6. Auflage 2007) 21 Quellen Emissionsansätze: Technischer Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen der Hessischen Landesanstalt für Umwelt (1995), Kapital 4.2 Gutachten-Nr.: Textteil - Langfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 21 von 37

22 Tabelle 5: Geräuschemission für einen Vorgang je Stunde bei der Be- und Entladung von Lkw Außenrampe Vorgang Schallleistungspegel LWAT,1h in db(a) Geräuschspitzen LWAmax in db(a) Rollcontainer über fahrzeugeigene Ladebordwand Entladung Die Schallleistungspegel gelten jeweils für die Verladung eines Rollcontainers, bezogen auf eine Stunde Beurteilungszeitraum. Hierbei wurden die Emissionspegel der einzelnen Schallereignisse wie Überfahrten der Überladebrücke oder der Ladebordwand und der Rollgeräusche auf dem Wagenboden energetisch addiert. Für die Schallimmissionsprognose werden folgende Anzahlen von zu entladenden Paletten bzw. Rollcontainern und Lkw berücksichtigt: Vorgang Anzahl der Lkw Anzahl der Rollcontainer je Lkw 6:00-7:00 Uhr; 20:00-22:00 Uhr; 7:00-20:00 Uhr Anlieferung 6 Lkw 10 Rollcontainer Gutachten-Nr.: Textteil - Langfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 22 von 37

23

24 Hierfür gelten die in Tabelle 6 angegebenen Immissionsrichtwerte nach TA Lärm 22 für die Tages- und Nachtzeit: Tabelle 6: Untersuchte Immissionsorte mit Angabe der jeweiligen Gebietsnutzung und der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für die Tages- und Nachtzeit Immissionsort IP-Nr./ Bezeichnung, Fassade, Geschoss Gebietsnutzung Immissionsrichtwerte [IRW] in db(a) Tag Nacht IP1 Enger Weg 5, SF, 2.OG IP2 Waisenhausstraße 13, WF, 1.OG IP3 Waisenhausstraße 2, NF, 2.OG IP4 Brüderstraße 34, NF, 2.OG IP5 Brüderstraße 36, OF, 2.OG WB MK MK MK MK Beschreibung des Berechnungsverfahrens Die Berechnung der Geräuschimmissionen in der Umgebung des betrachteten Vorhabens erfolgt nach der Norm DIN ISO Hierzu wird das Programmsystem SAOS-NP der Kramer Software GmbH, St. Augustin, in seiner Softwareversion (2012.3) verwendet. Die Schallausbreitungsberechnung wird in der Regel mit Oktav-Schallpegeln im Frequenzbereich von 63 Hz bis 4000 Hz durchgeführt. Abhängig von der Datenlage werden teilweise A-bewertete Schallpegel für eine Schwerpunktfrequenz von 500 Hz verwendet. Die Abschirmung sowie die Reflexion durch Gebäude sowie die Abschirmung durch natürliche und künstliche Geländeverformungen werden soweit vorhanden bzw. schalltechnisch relevant berücksichtigt. Die Topografie des Untersuchungsgebietes wird auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Planunterlagen in das Berechnungsmodell eingestellt. 22 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm vom 26. August Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien. Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren. Entwurf Sept Gutachten-Nr.: Textteil - Langfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 24 von 37

25 Nach dem o. g. Berechnungsverfahren wird zunächst der äquivalente Dauerschalldruckpegel LAT(DW) in db(a) unter schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen 24 berechnet: Hierbei ist: in db(a) 25 LAT(DW) LW DC A Adiv Aatm Agr Abar der A-bewertete Mitwindpegel am Immissionsort der Schallleistungspegel der Geräuschquelle die Richtwirkungskorrektur = Adiv + Aatm + Agr + Abar die Dämpfung aufgrund geometrischer Ausbreitung die Dämpfung aufgrund von Luftabsorption die Dämpfung aufgrund des Bodeneffektes die Dämpfung aufgrund von Abschirmung Ebenfalls berechnet wird der A-bewertete Langzeit-Mittelungspegel LAT(LT), bei dem eine breite Palette von Witterungsbedingungen berücksichtigt wird. Diese Witterungsbedingungen werden durch die meteorologische Korrektur Cmet berücksichtigt: in db(a) 26 Die meteorologische Korrektur wird dabei wie folgt ermittelt 27 : 1 10 wenn 10 0 wenn 10 Hierbei ist: hs hr dp C0 die Höhe der Quelle in Meter die Höhe des Aufpunktes in Meter der Abstand zwischen Quelle und Aufpunkt, projiziert auf die horizontale Bodenebene in Meter ein von den örtlichen Wetterstatistiken für Windgeschwindigkeit und -richtung sowie vom Temperaturgradienten abhängiger Faktor in db Der Faktor C0 ist eine insbesondere von den örtlichen Wetterstatistiken für Windgeschwindigkeit und -richtung abhängige Größe. Soweit über die örtlichen Windverteilungen nichts Genaueres bekannt ist, ist der Faktor C0 zu 2 db zu setzen, d. h. für alle Windrichtungen dieselbe Häufigkeit zu berücksichtigen. 24 Diese Bedingungen gelten für die Mitwindausbreitung oder gleichwertig für Schallausbreitung bei gut entwickelter, leichter Bodeninversion, wie sie üblicherweise nachts auftritt. 25 Formel (3) der Norm DIN ISO Formel (6) der Norm DIN ISO Formeln (21) und (22) der Norm DIN ISO Gutachten-Nr.: Textteil - Langfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 25 von 37

26 Die einzelnen Geräuschquellen mit deren Emissionspegeln und die Parameter der Schallausbreitungsberechnung können dem Anhang entnommen werden. Die von den einzelnen Emittenten verursachten Schalldruckpegel an den untersuchten Immissionsorten werden in der Spalte LAT in Abhängigkeit der unterschiedlichen Zeiteinwirkungen (Spalte Einw.-T) jedes einzelnen Emittenten wiedergegeben. 4.4 Untersuchungsergebnisse und Beurteilung der Geräuschimmissionen Die prognostizierten Geräuscheinwirkungen für die geplante Anlage sind auf der Grundlage der in den vorherigen Abschnitten beschriebenen Betriebsbedingungen und Emissionsansätze mit folgenden Beurteilungspegeln Lr für die Beurteilungszeiträume Tag und Nacht als energetische Summe der Schalldruckpegel LAT(LT) aller Einzelquellen anzugeben: Tabelle 7: Beurteilungspegel für den Tageszeitraum Immissionsort IP-Nr./ Bezeichnung, Fassade, Geschoss IP1 Enger Weg 5, SF, 2.OG IP2 Waisenhausstraße 13, WF, 1.OG IP3 Waisenhausstraße 2, NF, 2.OG IP4 Brüderstraße 34, NF, 2.OG IP5 Brüderstraße 36, OF, 2.OG IRWT in db(a) Lr,T, in db(a) Wie die Berechnungen zeigen, werden an der angrenzenden schutzbedürftigen Nutzung mit Ausnahme des unmittelbar angrenzenden Wohn- und Geschäftshauses Waisenhausstraße 13 die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten. Ausschlaggebend für die Überschreitung ist hier die im Freien geplante Entladung des Anlieferungsverkehrs. Dabei entscheidet die Anzahl der Entladevorgänge über die Höhe der Überschreitungen. Hier wird es in Hinblick auf das anschließende Baugenehmigungsverfahren erforderlich, die Anlieferung so zu gestalten, dass die Entladegeräusche gegenüber der Nachbarbebauung abgeschirmt werden. Das kann z. B. durch die Verlagerung der Anlieferung nach innen oder durch eine Umbauung (Einhausung) des Ladebereiches erreicht werden. Kurzzeitige Geräuschspitzen Kurzzeitige Geräuschspitzen, die die geltenden Immissionsrichtwerte am Tag um mehr als 30 db und/oder mehr als 20 db nachts überschreiten, sind nicht zu prognostizieren. Die Spitzenpegelkriterien nach Ziffer 6.1 der TA Lärm werden somit ebenfalls eingehalten. Betrachtung der Vorbelastung Eine relevante Vorbelastung durch weitere Anlagen, für die die TA Lärm gilt, ist nach Inaugenscheinnahme nicht gegeben. Eine Ermittlung der Vorbelastung kann daher entfallen. Gutachten-Nr.: Textteil - Langfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 26 von 37

27 5 Angaben zur Qualität der Prognose Allgemein Die Dämpfung von Schall, der sich im Freien zwischen einer Schallquelle und einem Aufpunkt ausbreitet, fluktuiert aufgrund der Schwankungen in den Witterungsbedingungen auf dem Ausbreitungsweg sowie durch Dämpfung oder Abschirmung des Schalls durch Boden, Bewuchs und Hindernisse. Die geschätzten Genauigkeitswerte beschränken sich auf den Bereich der Bedingungen, die für die Gültigkeit der entsprechenden Gleichungen der DIN ISO festgelegt sind (werden hier im Einzelnen nicht aufgeführt), und sind unabhängig von Unsicherheiten in der Bestimmung der Schallemissionswerte. Für das Prognoseverfahren der DIN ISO wird eine geschätzte Unsicherheit für die Berechnung der Immissionspegel LAT(DW) unter Anwendung der Gleichungen 1 bis 10 mit breitbandig emittierenden Geräuschquellen angegeben. Die Unsicherheit wird in Abhängigkeit der mittleren Höhe von Schallquelle und Immissionsort in Tabelle 5 der Norm wie folgt beziffert: mittlere Höhe von Quelle und Immissionsort in m Genauigkeit bei einem Abstand zwischen Quelle und Empfänger von 0 < d < 100 m in db Genauigkeit bei einem Abstand zwischen Quelle und Empfänger von 100 m < d < 1000 m in db 0 < h < 5 ± 3 ± 3 5 < h < 30 ± 1 ± 3 Bei einem Prognoseverfahren der Genauigkeitsklasse 2 kann davon ausgegangen werden, dass sich die Schätzung der Unsicherheit auf einen Bereich von ± 2 Standardabweichungen bezieht. Somit entspricht die Genauigkeitsschätzung der DIN ISO einer Standardabweichung σprognose von 0,5 db bzw. 1,5 db. 28 DIN ISO : Akustik Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien. Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren. Gutachten-Nr.: Textteil - Langfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 27 von 37

28 Schallemissionspegel Die im Rahmen dieser Prognose eingesetzten Schallleistungspegel für die maßgeblichen Schallquellen basieren auf Angaben aus der einschlägigen Fachliteratur (insbesondere Technischer Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz) sowie eigenen Messwerten. Die Emissionsansätze beziehen sich in der Regel auf den jeweils ungünstigsten Betriebszustand. Daher ist davon auszugehen, dass die in der Realität tatsächlich zu erwartenden Geräuschimmissionen unterhalb der hiernach berechneten Werte liegen. Betriebsbedingungen Die Angaben über die voraussichtlichen Betriebsbedingungen wurden beim Betreiber erfragt und unter Berücksichtigung der Betriebsgröße auf Plausibilität geprüft. Prognosesicherheit Die Prognosesicherheit wird im Hinblick auf die oben genannten Randbedingungen mit +1 db/-3 db(a) abgeschätzt. Gutachten-Nr.: Textteil - Langfassung Projekt: Verkehrslärmbetrachtung im Rahmen der B-Planänderung Nr. 100 Seite 28 von 37

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