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1 Oberlandesgericht Bamberg 2 Ss OWi 757/10 BESCHLUSS am 08. Juni 2010 Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht... in dem Bußgeldverfahren gegen... wegen Verkehrsordnungswidrigkeit folgendenbeschluss: I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 18. März 2010 mit den Feststellungen zur Fahrereigenschaft und zur Rechtsfolgenentscheidung aufgehoben. II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hof zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes bei einer Geschwindigkeit von 144 km/h um weniger als 3/10 des halben Tachowertes zu einer Geldbuße von 240 und verhängte gleichzeitig ein mit einer Anordnung nach 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts, wobei er insbesondere die Verwertbarkeit der bei der verfahrensgegenständlichen Tat gefertigten Videoaufzeichnungen beanstandet. Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat mit unter dem beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen. Die Gegenerklärung des Verteidigers vom lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Seite 1

2 II. Die gemäß 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet. Bereits die Sachrüge hat - zumindest vorläufigen - Erfolg. 1. Die Urteilsgründe sind hinsichtlich der Feststellungen zur Fahreridentität lückenhaft ( 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. 71 OWiG) und halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Das Amtsgericht hat seine Überzeugung, der Betroffene habe die ihm vorgeworfene Handlung begangen, u. a. wie folgt begründet (UA S. 4, 5): Aufgrund der Inaugenschein genommenen Videoprints und des Videomessfilms sowie aufgrund der persönlichen Inaugenscheinnahme des Betroffenen im Sitzungssaal steht die Fahrereigenschaft des Betroffenen auch fest. Die wesentlichen relevanten Merkmale des Betroffenen, wie Haaransatz, Ohrgröße und -form, Bartform, Kopfform und Nasenform stimmen mit dem auf den Videoprints und dem Messfilm abgebildeten Fahrer überein. Irgendwelche Zweifel haben sich angesichts der sehr guten Qualität der Videoprints nicht ergeben. Das Gericht hat sich auch nicht dadurch beirren lassen, dass der Betroffene vor den beiden Hauptverhandlungen seinen Bart stärker hat wachsen lassen und auch seine Kopfhaare länger trug, wie es sich auch aus einem Vergleich mit dem beim Einwohnermeldeamt der Stadt xxx eingeholten Vergleichsfoto ergab, auf dem er den Bart und die Kopfhaare in ähnlich kurzer Weise trägt wie auf dem Videoprint. Darüber hinaus bestätigte der Zeuge A., der Verkaufsleiter der Beschäftigungsfirma des Betroffenen, dass der Betroffene zusammen mit ihm am im Laufe des Vormittags in die Niederlassung nach W. fuhr. Um die Mittagszeit habe der Betroffene ihn gefragt, ob er seinen, des Zeugen A., Vorführwagen haben könnte, da sein eigener Vorführwagen in W. noch nicht zur Übernahme bereit stand, weil er dringend zu einer Beerdigung müsste. Der Zeuge A. gab dem Betroffenen daraufhin seinen Vorführwagen und fuhr selbst nach Abschluss des Treffens in W. mit dem zwischenzeitlich fertig gestellten Vorführwagen des Betroffenen zur Niederlassung nach F. zurück. Der Zeuge A. wusste von diesem Ausborgen des Fahrzeuges deshalb noch so genau, weil er sich eine Privatnotiz darüber in seinem Terminkalender gemacht hatte. b) Zwar hat allein der Tatrichter zu entscheiden, ob im Rahmen der Fahreridentifizierung das Messfoto die Feststellung erlaubt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist. Ob ein solches Foto jedoch ein geeignetes Beweismittel darstellt, ist - beschränkt auf den Maßstab, den die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und die Erfahrungssätze des täglichen Lebensvorgeben - durch das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar (BGHSt 41, 376 ff = NZV 1996, 157/158). Das Gericht hat aber in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich und eindeutig auf die in den Akten befindliche Videoprints und die Videoaufnahme gemäß 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen und diese damit nicht zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht. Stattdessen wird (UA Seite 4) nur der Beweisvorgang der Inaugenscheinnahme beschrieben, aber gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Videoprints und/oder die Videoaufnahme zum Gegenstand des Urteils werden. Allein Seite 2

3 diese Mitteilung, dass das Lichtbild in Augenschein genommen wurde, reicht für eine Bezugnahme im Sinne des 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aus (Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. 267 Rn. 8). Das Tatgericht hat es daher dem Rechtsbeschwerdegericht nicht ermöglicht, aus eigener Anschauung zu beurteilen, ob das Messfoto und die anderen davon angefertigten weiteren Abzüge bzw. Vergrößerungen als Grundlage einer Identifizierung überhaupt tauglich sind oder eine so schlechte Qualität aufweisen, so dass eine Identifizierung, auch unter Zuhilfenahme sachverständiger Beratung, nicht möglich ist. c) Hat der Tatrichter aber - wie hier - eine Bezugnahme nach 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. 71 Abs. 1 OWiG unterlassen, so genügt es im Rahmen der Beweiswürdigung und ihrer Darstellung in den Urteilsgründen weder, wenn der Tatrichter das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch, wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenarten) so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird. Die Zahl der zu beschreibenden Merkmale kann dabei umso kleiner sein, je individueller sie sind und je mehr sie in ihrer Zusammensetzung geeignet erscheinen, eine bestimmte Person sicher zu erkennen. Dagegen muss die Beschreibung umso mehr Merkmale umfassen, wenndie geschilderten auf eine Vielzahl von Personen treffen und daher weniger aussagekräftig sind. Umstände, die eine Identifizierung erschweren können, sind ebenfalls zu schildern (BGH NJW 1996, 157/158). d) Zwar hat die Tatrichterin auf die vom Sachverständigen gefertigten Videoprints mit den relevanten Umschaltzeiten der Identifizierungskamera (Anlage 4 und 5 des Protokolls vom ) Bezug genommen, womit eine Bezugnahme gemäß 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gemeint ist. Die dort genannten Videoprints lassen aber nur erkennen, in welchem Zeitraum die Identifizierungskamera zugeschaltet war. Die dortigen Abbildungen erlauben aber weder die Feststellung des Kennzeichens des Pkw noch lassen sie das Gesicht des Fahrers überhaupt erkennen. Damit liegt weder die nach 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderliche Bezugnahme auf die beim Verkehrsverstoß aufgenommenen Videoprints vor noch wird das Lichtbild in einer Art und Weise beschrieben, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand dieser Beschreibung die Bildqualität überprüfen kann. e) Auf diesen Darstellungsmängeln beruht die Entscheidung. Zwar führt die Tatrichterin - rechtsfehlerfrei - aus, dass (auch) die Aussage des Zeugen A. für die Fahrereigenschaft des Betroffenen spricht (UA S. 5). Ausweislich die Urteilsgründe hat sich die Tatrichterin über die Fahrereigenschaft des Betroffenen aber in erster Linie aufgrund des Vergleichs zwischen dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen und den aufgenommenen Videoprints Gewissheit verschafft (UA S. 4). 2. Die Feststellungen zu Geschwindigkeit und Abstand des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen... lassen hingegen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Die Geschwindigkeits- und Abstandsmessung mit dem Seite 3

4 Video-Abstands-Messverfahren VAMA erfüllt die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens (OLG Bamberg, Beschluss vom , 3 Ss OWi 1662/07; Beschluss vom Ss OWi 1215/2009, NJW 2010, 100). Demnach ist der Tatrichter nicht verpflichtet, im Einzelnen darzulegen, wie es zu den der Messung zugrundeliegenden Zeitwerten kommt. Allerdings beruhen diefeststellungen zur Geschwindigkeit des überwachten Fahrzeugs und zu dessen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht auf einem im standardisierten Messverfahren ermittelten Ergebnis. Vielmehr werden die auf den Videoaufnahmen dokumentierten Verstöße durch eine Weg-Zeit-Berechnung ermittelt, wobei sich die für die jeweiligen Zeitnahmen maßgeblichen Zeitpunkte aus der Richtlinie des X1. Staatsministeriums des Innern zur polizeilichen Verkehrsüberwachung vom (Ergänzende Weisung Nr. 6.1 Ziffer 7) ergeben. Da diese Weg-Zeit-Berechnung nicht automatisiert erfolgt, muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung seiner Berechnung ermöglichen (vgl. OLG Hamm DAR 2009, 156 zur Ermittlung des Abstandes mittels ProVida). Der Tatrichter hat daher im Regelfall die in den polizeilichen Richtlinien genannten Zeitpunkte mitzuteilen, sofern diese nicht aufgrund einer Bezugnahme gemäß 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. 71 Abs. 1 OWiG auf die gefertigten Videoprints dem Senat ohnedies zur Verfügung stehen (vgl. OLG Bamberg Beschluss vom , Az. 2 Ss OWi 231/10). Dies ist vorliegend zwar nicht geschehen. Allerdings hat die Tatrichterin auf die vom Sachverständigen gefertigten Videoprints zu den relevanten Messzeiten - gemäß 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. 267 Abs. 1 Satz 3 StPO - wirksam Bezug genommen (UA S. 2), so dass diese Lichtbilder mit den zugrundeliegenden Zeitwerten dem Senat für die Überprüfung der Berechnung zur Verfügung stehen. Dabei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Soweit die Tatrichterin auf das Gutachten des Sachverständigen vom Bezug nimmt (UA S. 2), darf darauf hingewiesen werden, dass 267 Abs. 1 Satz 3 StPO die Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten nicht ermöglicht. III. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist daher das Urteil des Amtsgerichts Hof aufzuheben ( 353 StPO i. V. m. 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hof zurückzuverweisen ( 354 Abs. 2 StPO i. V. m. 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 OWiG). Mit aufzuheben waren auchfeststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen und die Feststellungen zur Rechtsfolgenentscheidung, da durch die Aufhebung des Schuldspruchs die Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung entfallen ist ( 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. 353 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die übrigen Feststellungen, insbesondere zu Geschwindigkeit und Abstand des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen... am um Uhr auf der BAB A... in Fahrtrichtung... bei Kilometer 43,7, konnten bestehen bleiben, da diese vom Rechtsfehler nicht berührt sind. IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Seite 4

5 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i. V. m. 46 Abs. 1 OWiG bildet für die von der Polizei in X1. durchgeführten anlassbezogenen Video- bzw. Lichtbildaufnahmen zur Identifizierung Betroffener eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage für damit verbundene Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (rechtsgrundsätzlich: OLG Bamberg, Beschluss vom Ss OWi 1215/09 = NJW 2010, 100 f. vgl. in diesem Sinne auch OLG Jena, Beschluss vom Ss 291/09 = NJW 2010, 1093 f. = VRR 2010, 115, OLG Stuttgart, Beschluss vom Ss 1525/09 = VRR 2010, 115 f.; OLG Schleswig vom Ss OWi 135/09 = zfs 2010, 171 f.; OLG Dresden, Beschluss vom Ss OWi 788/09; OLG Hamm, Beschluss vom Ss OWi 800/09; OLG Brandenburg, Beschluss vom Ss <OWi> 23/Z10; OLG Bamberg, Beschluss vom Ss OWi 206/10 <bei juris>; OLG Koblenz, Beschluss vom SsBs 23/10). Im Gegensatz zu der in der Rechtsbeschwerdebegründung genannten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom haben mittlerweile zwei andere Strafsenate des OLG Düsseldorf 100 h Abs. 1 Nr. 1 StPO i. V. m. 46 Abs. 1 OWiG ebenfalls als ausreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung von Lichtbild- bzw. Videoaufnahmen anerkannt (vgl. Beschlüsse vom IV-1 RBs 23/10 und vom IV-4 RBs 143/09). Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i. V. m. 121 Abs. 2 GVG kommt zum jetzigen Zeitpunkt bereits deshalb nicht in Betracht, daaufgrund der lückenhaften Urteilsfeststellungen der Senat noch keine abschließende Entscheidung zu treffen vermag. V. Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG. Gemäß 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter. Seite 5

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