NWB Nr. 34 vom Fach 3, Seite Ein neues System der Besteuerung von Kapitaleinkünften und Veräußerungsgewinnen

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1 NWB Nr. 34 vom Fach 3, Seite Die Abgeltungsteuer Ein neues System der Besteuerung von Kapitaleinkünften und Veräußerungsgewinnen Dr. Heiko Gemmel und Dr. Peter Hoffmann-Fölkersamb 1) Am ist das Unternehmensteuerreformgesetz endgültig vom Bundesrat verabschiedet worden. Es tritt in seinen wesentlichen Teilen am in Kraft. Die Einführung der sog. Abgeltungsteuer soll jedoch erst zum erfolgen. Bislang lag der Schwerpunkt in der öffentlichen Diskussion hinsichtlich der Unternehmensteuerreform vor allem auf den Änderungen der Unternehmensbesteuerung, insbesondere der Absenkung der Unternehmensteuersätze. Für die Mehrzahl der Steuerpflichtigen hat hingegen die Einführung der Abgeltungsteuer erheblich größere Auswirkungen. Zukünftig ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der von den Banken einbehaltenen Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % abgegolten. Dadurch kann die Veranlagung von Kapitaleinkünften im Rahmen der Steuererklärung weitgehend vermieden und die Steuererhebung stark vereinfacht werden. Wegen der zukünftig vollständigen Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen ist im Regelfall keine Abgrenzung zwischen laufenden Kapitalerträgen und privaten Veräußerungsgeschäften mehr erforderlich. Beide werden gleichermaßen von der Abgeltungsteuer erfasst. I. Konzept der Abgeltungsteuer Das Konzept der Abgeltungsteuer beruht auf einem Steuerabzug direkt an der Quelle. Dieser soll einheitlich für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen zu einem gesonderten Steuertarif in Höhe von 25 % erfolgen. Dies gilt allerdings nur für natürliche Personen, die die NWB Nr. 34 vom Fach 3 Seite Finanzanlagen im Privatvermögen halten. Mit diesem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers zukünftig abgegolten, d. h., der Steuerpflichtige muss die Kapitaleinkünfte nicht mehr in seiner persönlichen Steuererklärung angeben. Das bedeutet, dass im Regelfall die technische Abwicklung der Steuererhebung zukünftig komplett von den Banken übernommen wird, ohne dass der Steuerpflichtige selbst tätig werden muss. Auf diese Weise soll eine einfache und gleichmäßige Steuererhebung erreicht werden. Außer der Kapitalertragsteuer wird von den Banken der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf. die Kirchensteuer einbehalten. Im Gegenzug verbreitert sich die Bemessungsgrundlage bei den Dividenden und bei den Spekulationsgewinnen aus Aktien. Erstmals sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften auch bei einer Haltedauer von über einem Jahr steuerpflichtig. Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen können zukünftig nicht mehr mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, und Werbungskosten abgesehen von einem Pauschalbetrag generell nicht mehr abgezogen werden. Mit Einführung der Abgeltungsteuer soll die Besteuerung von Kapitaleinkünften stark vereinfacht werden. Dadurch erhofft sich der Gesetzgeber eine gleichmäßigere und damit gerechtere Steuererhebung. Ferner soll damit der Finanzplatz Deutschland attraktiver und wettbewerbsfähiger werden. II. Einkünfte aus Kapitalvermögen Die Abgeltungsteuer gilt prinzipiell für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wie bereits in der bisherigen Fassung des Einkommensteuergesetzes enthält 20 EStG n. F. einen Katalog der verschiedenen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Einkünfte. 1. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören vor allem die Erträge aus sonstigen

2 Kapitalforderungen, d. h. insbesondere Zinsen. Der Anwendungsbereich des 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist allerdings noch etwas erweitert worden. Zukünftig fallen hierunter auch Einnahmen aus Kapitalforderungen, deren Kapitalrückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängig ist (z. B. Indexzertifikate ohne Kapitalgarantie). Bislang war zumindest eine zugesagte Kapitalrückzahlung erforderlich, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem gewissen Ereignis abhängen konnte. Insbesondere bei den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen ergibt sich im Vergleich zu den bisherigen Regelungen eine erhebliche Steuerentlastung durch die Abgeltungsteuer. Während sie bisher mit bis zu 45 % (jeweils ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zu versteuern waren, beträgt die Steuerlast zukünftig nur noch 25 %. Diese Steuersatzdifferenz im Vergleich zu den übrigen Einkunftsarten lädt natürlich dazu ein, sie zum Zwecke der persönlichen Steueroptimierung zu nutzen. Folgendes Modell wäre denkbar: Ein Gewerbetreibender nimmt bei seiner Ehefrau einen Kredit auf und setzt die Zinsen als Betriebsausgaben von der Steuer ab. Dies führt zu einer Steuerentlastung von maximal 45 %. Die Ehefrau muss die Zinseinnahme aber nur mit dem gesonderten Steuertarif von 25 % versteuern. Zur Vermeidung dieser oder ähnlicher Steuergestaltungen enthält 32d Abs. 2 NWB Nr. 34 vom Fach 3 Seite EStG n. F. relativ weit gefasste Missbrauchsregelungen. Danach soll bei Zinseinkünften in den folgenden (offenbar typisiert für missbräuchlich gehaltenen) Fällen nicht der besondere Steuersatz von 25 %, sondern der jeweilige individuelle progressive Steuersatz angewendet werden, wenn Gläubiger und Schuldner nahe stehende Personen sind, oder die Zinsen von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an ihr beteiligt ist (z. B. Zahlung aufgrund eines Gesellschafterdarlehens), oder wenn der Gläubiger der Zinsen eine diesem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, der seinerseits Kapital an einen Betrieb des Gläubigers überlassen hat (sog. Back-to-back-Finanzierungen). Entsprechendes gilt für den Fall der nahe stehenden Personen. Mit dem Ziel der Steuervereinfachung sind diese Regelungen allerdings nicht zu vereinbaren. Vor allem die letzte Variante (Back-to-back-Finanzierungen) kann im Einzelfall überschießende Wirkung haben, wenn z. B. die den Betrieb finanzierende Bank gleichzeitig die Hausbank des Betriebsinhabers ist und dieser alleine aus diesem Grund mit seinen bei dieser Bank erzielten Kapitaleinkünften nicht in den Genuss der Abgeltungsteuer kommt. Diese Regelung betrifft nicht nur Einzelunternehmer, sondern auch Mitunternehmer (unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung). Inhaber von Kapitalgesellschaftsanteilen (ab einer Beteiligung von 10 %) und sogar private Vermieter. Voraussetzung hierfür ist, dass das private Konto bei der gleichen Bank unterhalten wird wie das betriebliche Konto ( Hausbankprinzip ) und dass ein Rückgriff der Bank gegen den Betriebsinhaber vorliegt. Da der Rückgriff nicht gesetzlich definiert ist, dürfte ähnlich wie bei 8a Abs. 1 Satz 3 KStG i. d. F. bis zum ein weiter Rückgriffsbegriff gelten (vgl. BMF- Schreiben v S 2742, BStBl 1995 I S. 25, Tz. 20 ff.), so dass alleine schon aufgrund des Pfandrechts nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ein solcher Rückgriff regelmäßig vorliegen dürfte. Entgehen kann man dieser viel zu weit gefassten Missbrauchsregelung daher nur, wenn man sein privates Konto bei einer anderen Bank unterhält als das betriebliche Konto. Die oben dargestellten Missbrauchsregelungen gelten auch für Erträge aus stillen Beteiligungen. 2. Dividenden Wie bereits in der bisherigen Fassung des 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören auch Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien etc. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine wesentliche Änderung bei der Besteuerung von Dividenden im Privatvermögen ist jedoch mit der Abschaffung des bisher geltenden Halbeinkünfteverfahrens (vgl. 3 Nr. 40 EStG) verbunden. Da Dividenden im Privatvermögen zukünftig zu 100 % steuerpflichtig sind, ergibt sich gegenüber der

3 bisherigen Gesetzeslage in der Regel eine höhere Steuerbelastung für Privatanleger. Für Einkünfte aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, wird das bisherige Halbeinkünfteverfahren zu einem modifizierten Teileinkünfteverfahren umgestaltet: Zukünftig sind solche Dividendenerträge zu 60 % steuerpflichtig NWB Nr. 34 vom Fach 3 Seite ( 3 Nr. 40 Satz 1 EStG n. F.). Allerdings unterliegen sie nicht dem gesonderten Steuertarif von 25 %, sondern wie vorher der Besteuerung mit dem individuellen progressiven Steuersatz. Aufgrund dessen ist zukünftig wenn man die Gewerbesteuer wegen 35 EStG n. F. außer Acht lässt bis zu einem Grenzsteuersatz von 41,66 % die Steuerbelastung von Dividenden aus Beteiligungen im Betriebsvermögen geringer als bei Dividenden aus Beteiligungen im Privatvermögen. Beispiel 1 (Ohne Gewerbesteuer, wegen der Anrechnung auf die Einkommensteuer nach 35 EStG und ohne Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags) Regelung bis 2008 ab Einkünfte aus Kapitalvermögen (Anteil im PV) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Anteil im BV) Dividendeneinnahmen Vorteil bei Einkünften aus Gewerbebetrieb Davon steuerpflichtig Grenzsteuersatz 20 % Grenzsteuersatz 25 % Grenzsteuersatz 30 % Grenzsteuersatz 35 % Grenzsteuersatz 40 % Grenzsteuersatz 45 % Veräußerungsgewinne/Spekulationsgewinne Eine wesentliche Änderung im Vergleich zur bisherigen Regelung ergibt sich dadurch, dass gem. 20 Abs. 2 EStG n. F. alle privaten Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Körperschaften, Dividendenscheinen, Zinsscheinen oder Termingeschäften sowie aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen ebenfalls zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen. Damit ist erstmals in Deutschland mit Ausnahme von Immobilien und sonstigen Wirtschaftsgütern eine vollständige Besteuerung von Vermögenszuwächsen im Privatvermögen eingeführt worden. Hierzu zählen auch Veräußerungsgewinne aus Zertifikaten (mit oder ohne Kapitalgarantie). Das bedeutet, dass zukünftig grds. alle privaten Veräußerungsgewinne bei Anteilen an Kapitalgesellschaften auch unterhalb einer Beteiligung von 1 % (vgl. 17 EStG) unabhängig von der Haltedauer in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Veräußerungsgewinne i. S. des 17 EStG (d. h. aus einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 1 %) unterliegen dagegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern weiterhin dem individuellen progressiven Steuersatz. Hinzu kommt, dass für Veräußerungsgewinne von Anteilen im Privatvermögen das Halbeinkünfteverfahren abgeschafft worden ist. Aus diesen beiden Änderungen dürfte sich eine signifikante Steuermehrbelastung für diejenigen Privatanleger ergeben, die in Aktien investieren. NWB Nr. 34 vom Fach 3 Seite

4 Der Steuersatz beträgt auch für solche Veräußerungsgewinne einheitlich 25 % und ist mit der von den Banken einbehaltenen Kapitalertragsteuer abgegolten (vgl. 32d Abs. 1 und 43 Abs. 5 EStG). Sofern der Bank die Anschaffungskosten nicht bekannt sein sollten, beträgt die Bemessungsgrundlage nach 43a Abs. 2 Satz 7 EStG n. F. 30 % des Veräußerungspreises. Hierbei ist zu beachten, dass bei einer Übertragung des Depots auf eine andere (inländische) Bank die abgebende Stelle der übernehmenden Stelle die Anschaffungskosten mitteilen muss, um den Steuerabzug bei einer späteren Veräußerung sicherzustellen (vgl. 43a Abs. 2 Satz 5 EStG). Diese Regelungen gelten jedoch nur für Wertpapiere, die nach dem erworben worden sind. Maßgebend für den Erwerb dürfte unseres Erachtens das schuldrechtliche Geschäft sein und nicht etwa die Übertragung des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums. Die Gewinne aus Veräußerungen von Wertpapieren, die vor dem angeschafft worden sind, bleiben wie bisher nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von einem Jahr steuerfrei (vgl. 52a Abs. 10 EStG). Eine Ausnahme gilt hier für sog. Zertifikate (d. h. von Banken ausgegebene Schuldverschreibungen, die beispielsweise die Teilnahme an der Kursentwicklung anderer Wertpapiere bzw. Indizes verbriefen): Da hier nach Auffassung des Gesetzgebers die Gefahr bestand, dass im Anschluss an die Einführung der Abgeltungsteuer neue Produkte kreiert werden, um die noch bestehende Steuerfreiheit auszunutzen, sind die Veräußerungsgewinne bei Zertifikaten bereits dann steuerpflichtig, wenn die Zertifikate vor dem , aber nach dem (Kabinettsbeschluss) erworben wurden und nach dem veräußert werden. Diese Neuregelungen betreffen jedoch nicht alle privaten Veräußerungsgewinne, sondern nur solche aus Wertpapiergeschäften. Keine Änderung ergibt sich bei der Besteuerung der Spekulationsgewinne aus Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern. Allerdings wird bei Letzteren die Spekulationsfrist nach 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG n. F. wie bei Immobilien auf zehn Jahre verlängert, wenn aus ihrer Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden. 4. Investmentfonds Wie bisher zählen ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen daher zukünftig der Abgeltungsteuer. Das gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen unabhängig von einer Haltedauer (zu den Übergangsregelungen s. oben II, 3). Allerdings ist der Umfang der ausgeschütteten Erträge unter Hinweis auf das dem Investmentsteuergesetz zugrunde liegende Transparenzprinzip geändert worden. Bisher galt für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die auf Ebene eines Investmentfonds erzielt wurden, das sog. Fondsprivileg. Das bedeutet, dass solche Veräußerungsgewinne für Privatanleger steuerfrei waren, auch wenn die Veräußerung auf Ebene des Fonds innerhalb der Jahresfrist erfolgte (vgl. 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG). Dieses Fondsprivileg wird nun gestrichen, so dass auch ausgeschüttete Erträge aus Wertpapierveräußerungsgeschäften des Investmentfonds bei dem Privatanleger in voller Höhe der Abgeltungsteuer unterliegen. Soweit die von Investmentfonds erzielten Wertpapierveräußerungsgewinne NWB Nr. 34 vom Fach 3 Seite allerdings thesauriert werden, sind sie auf Ebene des Anlegers nach wie vor nicht steuerpflichtig, da sie von dem Begriff der sog. ausschüttungsgleichen Erträge nicht erfasst sind. Daraus folgt, dass ein Anleger, der bis zum Anteile an einem thesaurierenden Investmentfonds erworben hat, weder Veräußerungsgewinne auf Ebene des Fonds, noch sofern er die Anteile nach Ablauf der Jahresfrist veräußert Veräußerungsgewinne aus den von ihm gehaltenen Investmentanteilen versteuern muss. Zur Abgeltungsteuer und Investmentfonds s. Ebner, NWB F. 3 S ff. (in diesem Heft). 5. Lebens- und Rentenversicherung Bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht gehört der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den eingezahlten Beiträgen ebenfalls zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n. F.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verträge nach

5 dem abgeschlossen wurden ( Neuverträge ). Auch hier wird 25 % Kapitalertragsteuer einbehalten, mit der die Einkommensteuer abgegolten ist. Eine Besonderheit gilt für die nach 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG besonders begünstigten Versicherungsverträge (Kriterien: Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs; Laufzeit mindestens 12 Jahre). Nach 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG n. F. gilt für diese Verträge nicht der besondere Steuertarif von 25 %, sondern der individuelle progressive Steuertarif. Die Besteuerung erfolgt im Rahmen der normalen Einkommensteuerveranlagung, wobei jedoch der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und Beiträgen nur zur Hälfte angesetzt wird. Die steuerliche Belastung richtet sich nach dem normalen Grenzsteuersatz und beträgt damit maximal 22,5 % (d. h. die Hälfte von 45 %). Dennoch erfolgt ein Kapitalertragsteuerabzug mit 25 %, der dann nach den allgemeinen Regeln im Rahmen der Einkommensteuererklärung angerechnet werden kann. Bei Versicherungsverträgen, die vor dem abgeschlossen worden sind ( Altverträge ), verbleibt es bei der Steuerfreiheit, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere Mindestvertragsdauer von 12 Jahren, mindestens fünfjährige laufende Beitragszahlung und 60 % Mindesttodesfallschutz) gegeben sind. 6. Sonstige Kapitalerträge Ebenso wie bisher gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach 20 Abs. 1 EStG n. F. auch Bezüge aus der Auflösung einer Gesellschaft (Nr. 2), die Einnahmen aus stillen Beteiligungen (Nr. 4), die Zinsen aus Hypotheken oder Grundschulden (Nr. 5), Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen (Nr. 8), sonstige Leistungen von Körperschaften (Nr. 9) und Leistungen von Betrieben gewerblicher Art (Nr. 10). Erstmalig sind in den Katalog des 20 EStG die Stillhalterprämien bei Optionen aufgenommen worden (Nr. 11). Bisher wurden sie als sonstige Einkünfte i. S. des 22 Nr. 3 EStG a. F. besteuert (vgl. H 22.6 EStR). NWB Nr. 34 vom Fach 3 Seite Zusammenfassende Übersicht der Besteuerung der Kapitalerträge im Privatvermögen Die Änderungen bei der Besteuerung der Kapitalerträge im Privatvermögen sind in der folgenden Übersicht zusammengefasst: Kapitalerträge Alte Regelung Neue Regelung Zinsen 15 % 45 % (15 % ) 25 % Dividenden 7,5 % 22,5 % (15 % ) 25 % Spekulationsgewinne (innerhalb eines Jahrs) 7,5 % 22,5 % (15 % ) 25 % Veräußerungsgewinne (nach einem Jahr) (15 % ) 25 % (Normale) Lebensversicherung 15 % 45 % (15 % ) 25 % Begünstigte Lebensversicherung 7,5 % 22,5 % 7,5 % 22,5 % III. Andere Einkunftsarten Die neue Abgeltungsteuer gilt ausschließlich für Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des 2 Abs. 1 Nr. 5 i. V. mit 20 EStG n. F. Sofern also Kapitalerträge anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind, gilt für sie der individuelle progressive Steuersatz. Bei den anderen Einkunftsarten ergeben sich durch die Einführung der Abgeltungsteuer prinzipiell keine Änderungen. Allerdings sind wie oben bereits dargestellt Erträge aus Aktien (d. h. Dividenden und Veräußerungsgewinne) zukünftig statt

6 zur Hälfte nunmehr zu 60 % steuerpflichtig (modifiziertes Teileinkünfteverfahren). Daher kann es bis zu einem Grenzsteuersatz von 41,66 % von Vorteil sein, Aktien im Betriebsvermögen und nicht im Privatvermögen zu halten. IV. Verluste Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen können lediglich mit positiven Einkünften aus (anderem) Kapitalvermögen verrechnet werden. Diese Verlustverrechnung wird grds. von den Banken bei Einbehaltung der Kapitalertragsteuer vorgenommen. Dies funktioniert jedoch nur, soweit die Verluste und die Gewinne bei der gleichen Depotbank angefallen sind (sog. Verrechnungstopf). Wenn die Verluste bei einer Bank und die Gewinne bei einer anderen Bank angefallen sind, können sie nicht ohne Weiteres bei Einbehaltung der Kapitalertragsteuer berücksichtigt werden. Ein Verlustausgleich kann hier nur im Rahmen der sog. Antragsveranlagung erreicht werden (s. unten VI, 2). Verluste, die nicht mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden konnten, können allerdings auch nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sie können lediglich vorgetragen werden und mindern dementsprechend die Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Folgejahren, wobei grds. die Einschränkungen der Mindestbesteuerung nach 10d EStG zu beachten sind (für den durchschnittlichen Privatanleger dürfte dies jedoch keine große Rolle spielen). NWB Nr. 34 vom Fach 3 Seite Eine Besonderheit gilt ferner für Veräußerungsverluste aus Aktien. Diese dürfen ausschließlich mit den Veräußerungsgewinnen aus Aktien, nicht aber mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Damit wird innerhalb der Einkunftsart Kapitalvermögen für Aktiengeschäfte eine weitere Verlustverrechnungssperre eingeführt. Für sog. Spekulationsverluste i. S. des 23 EStG a. F., die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums 2008 entstanden sind, sieht das Gesetz eine weitere Besonderheit vor. Diese können bis einschließlich 2013 vorgetragen und mit Veräußerungsgewinnen i. S. des 20 Abs. 2 EStG n. F. verrechnet werden (vgl. 20 Abs. 6 Satz 1 i. V. mit 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 i. V. mit 52a Abs. 11 Satz 11 EStG). Nach 2013 ist eine Verrechnung dieser Verluste nur noch mit Spekulationsgewinnen i. S. des 23 EStG n. F. (insbesondere Gewinne aus Immobilienveräußerungen innerhalb der Zehnjahresfrist) möglich. Verluste aus den anderen Einkunftsarten können im Rahmen der Günstigerprüfung ( 32d Abs. 6 EStG n. F.) ohne Weiteres mit den Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Technisch funktioniert das wie folgt: Wird die Günstigerprüfung beantragt, werden die Kapitalerträge gem. 2 Abs. 5b Satz 2 Nr. 2 EStG n. F. bei der Ermittlung der Einkünfte, der Summe der Einkünfte, des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Dabei kommt es zu einer Verrechnung der Verluste aus anderen Einkünften mit den positiven Kapitalerträgen nach den üblichen Regeln. Übersicht zu den einzelnen Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach Einführung der Abgeltungsteuer: Gewerbebetrieb etc.* Kapitalvermögen ( 20 EStG n. F.) Verrechnung mit Einkünften aus Veräußerung von Aktien ( 20 Abs. 2 EStG n. F.) Veräußerung von sonstigem Kapitalvermögen ( 20 Abs. 2 EStG n. F.) Neue Spekulationsgewinne (ab 2009; 23 Abs. 2 EStG n. F.) Verluste aus Gewerbebetrieb etc.* Ja Ja Ja Ja Ja Kapitalvermögen Ja Ja Ja Veräußerung von Aktien Veräußerung von sonstigem Kapitalvermögen Ja Ja Ja Ja

7 Alte Spekulationsverluste (bis 2008) Neue Spekulationsverluste (ab 2009) Ja (bis 2013) Ja (bis 2013) Ja * Als Beispiel für die Einkunftsarten 2 Nr. 1 4, Nr. 6 und Nr. 7 EStG. NWB Nr. 34 vom Fach 3 Seite Auf Antrag werden Verluste (und die einbehaltene Abgeltungsteuer) im Rahmen einer neu gestalteten Steuerbescheinigung von der Bank bescheinigt (vgl. 45a Abs. 2 EStG). Die bisherige Jahresbescheinigung nach 24c EStG entfällt zukünftig. Die Bescheinigung der Verluste ist dann sinnvoll, wenn man bei mehreren Banken Kapitalerträge erzielt und bei einer Bank Verluste und bei der anderen Bank Gewinne entstanden sind. Mit Hilfe der Verlustbescheinigung können dann im Rahmen der Steuerveranlagung die Gewinne bei der einen Bank mit den Verlusten bei der anderen Bank verrechnet werden. V. Abzug von Werbungskosten/Sparer-Pauschbetrag Der bisherige Sparer-Freibetrag von 750 wird mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 zu dem neuen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 (bei Ehegatten ) zusammengefasst. Die Höhe der steuerfreien Kapitaleinkünfte bleibt damit unverändert. Allerdings wird der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten (z. B. Kontoführungs- oder Depotgebühren) grds. ausgeschlossen ( 20 Abs. 9 EStG). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen damit in den unteren Einkommensgruppen die Werbungskosten typisiert werden. In den oberen Einkommensgruppen sollen die Werbungskosten mit dem relativ niedrigen Proportionalsteuersatz von 25 % abgegolten werden. Der Abzug von Werbungskosten ist jedoch bei den Kapitalerträgen weiterhin möglich, die unter die Missbrauchsregelung des 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG n. F. fallen und daher der progressive Steuertarif und nicht der besondere Steuertarif anzuwenden ist. Nach wie vor können Anleger ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen ( 44a EStG). Soweit die Kapitalerträge den Freistellungsbetrag nicht überschreiten, werden die Beträge ungekürzt ausgezahlt und es wird kein Steuerabzug vorgenommen. Völlig unsystematisch ist in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung von Veräußerungskosten im Rahmen der Berechnung der gleichfalls unter die Abgeltungsteuer fallenden Veräußerungsgewinne i. S. des 20 Abs. 2 EStG n. F. Warum der Ansatz von (Werbungs-)kosten nur bei den Veräußerungsgewinnen, nicht aber bei den normalen Kapitaleinkünften möglich sein soll, ist uns nicht erklärlich. Wir halten diese Regelung auch verfassungsrechtlich für bedenklich. Sie kann bei hohen Werbungskosten, die zum Beispiel bei fremdfinanzierten Kapitalanlagen entstehen können, zu einer Substanzbesteuerung führen. Dies ist mit dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit unseres Erachtens nicht vereinbar. Zumindest bei der Antragsveranlagung (s. unten VI, 2) sollten tatsächlich angefallene Werbungskosten berücksichtigt werden können. VI. Steuerveranlagung Ein wesentliches Ziel bei der Einführung der Abgeltungsteuer ist es, in Zukunft bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Regelfall auf die Steuerveranlagung zu verzichten. Dadurch soll die Steuererhebung vereinfacht werden und das Ziel der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erreicht werden. Um dies zu erreichen, soll die technische Abwicklung der Kapitalertragsteuer ausschließlich durch die Banken erfolgen. Hierbei behalten die Banken NWB Nr. 34 vom Fach 3 Seite die Kapitalertragsteuer ein, überprüfen den Freibetrag und nehmen ggf. den Verlustausgleich im Rahmen des sog. Verrechnungstopfes vor. In den folgenden Sonderfällen ist dennoch eine Steuererklärung für den Steuerpflichtigen sinnvoll bzw. im Einzelfall sogar verpflichtend.

8 1. Kapitalerträge ohne Kapitalertragsteuereinbehalt Sofern der Steuerpflichtige Kapitalerträge erhalten hat, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, muss er diese (und nur diese) nach 32d Abs. 3 EStG n. F. in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Die Einkommensteuer auf diese Kapitalerträge beträgt ebenfalls 25 %. Dies betrifft insbesondere Kapitalerträge, die in Depots bei ausländischen Banken anfallen. Denn ausländische Banken sind nicht zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer für den deutschen Fiskus verpflichtet und können nach allgemeinen Prinzipien grds. auch nicht dazu verpflichtet werden. 2. Antragsveranlagung Der Steuerpflichtige hat aber auch die Möglichkeit, selbst die Steuerveranlagung zu beantragen ( 32d Abs. 4 EStG n. F.). Dies kann insbesondere in den folgenden Fällen sinnvoll sein, wenn der Sparer-Pauschbetrag noch nicht vollständig ausgeschöpft wurde (dies kann dann passieren, wenn bei einer Bank Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, weil kein Freistellungsauftrag vorlag/nicht ausreichte und bei einer anderen Bank der Freistellungsauftrag nicht vollständig genutzt wurde), bei Veräußerungen nach 43a Abs. 2 Satz 7 EStG n. F. zuviel Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (s. oben II, 3), zusätzliche Verluste (z. B. von anderen Banken) berücksichtigt werden sollen, ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind, Kirchensteuer angerechnet werden soll, eine Entscheidung über die Richtigkeit der Besteuerung dem Grund und der Höhe nach erreicht werden soll. Trotz Antragsveranlagung unterliegen die Einkünfte dem einheitlichen Steuersatz von 25 %. Verluste aus anderen Einkunftsarten werden hierbei nicht berücksichtigt. 3. Günstigerprüfung Wenn der Grenzsteuersatz aus den anderen Einkunftsarten des Steuerpflichtigen unter 25 % liegt (d. h. bei einem zu versteuernden Einkommen unter / ), kann es sinnvoll sein, die Einkünfte aus Kapitalvermögen der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige nach 32d Abs. 6 EStG n. F. bei seinem Finanzamt beantragen zu überprüfen, welche Besteuerung für ihn günstiger ist (sog. Günstigerprüfung). Der Antrag kann allerdings nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge bei Zusammenveranlagung auch für die des Ehegatten gestellt werden. Wie bereits dargestellt können im Rahmen der Günstigerprüfung Verluste aus anderen Einkunftsarten mit den Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. NWB Nr. 34 vom Fach 3 Seite Beispiel 2 Günstigerprüfung; Annahme: lediger Steuerpflichtiger ZvE ohne Einkünfte aus Kapitalvermögen ESt nach Tarif Einkünfte aus Kapitalvermögen d EStG (25 %) Gesamt ohne Antrag ZvE mit Einkünften aus Kapitalvermögen ESt nach Tarif Festgesetzte Steuer nach Günstigerprüfung (Tarif) (Tarif) (Abgeltung) (Abgeltung)

9 4. Ausländische Steuern Die auf die ausländischen Kapitalerträge gezahlte jeweilige ausländische Steuer wird nach 32d Abs. 5 EStG n. F. auf die deutsche Steuer angerechnet, wobei der 34c Abs. 1 Satz 1 EStG sinngemäß anzuwenden ist. Die ausländische Steuer wird danach bis zur Höhe der deutschen Steuer (im Regelfall 25 %) angerechnet. Eine höhere ausländische Steuer wird nicht berücksichtigt. 5. Kirchensteuer Die Kirchensteuer wird prinzipiell als Zuschlag von der Kapitalertragsteuer erhoben. Da sie aber als Sonderausgabe abziehbar ist, wird die Einkommensteuer bzw. die Kapitalertragsteuer (vgl. 51a Abs. 2c EStG n. F.) gem. 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG n. F. entsprechend reduziert. Die entsprechende Formel hierfür lautet: Einkünfte aus Kapitalvermögen (4 x anrechenbare ausländische Steuer) 4 + Kirchensteuersatz Beispiel 3 Anrechnung der Kirchensteuer Einkünfte aus Kapitalvermögen: Anrechenbare ausländische Steuer: 500 Kirchensteuersatz: 9 % Ohne Anrechnung der Kirchensteuer betrüge die Einkommensteuer in diesem Beispiel (25 % von = abzgl. 500 ausländische Steuer). Die Einkommensteuer berechnet sich bei Anrechnung der Kirchensteuer folgendermaßen: NWB Nr. 34 vom Fach 3 Seite (4 x 500 ) % = Demnach vermindert sich die Einkommensteuer durch die Anrechnung der Kirchensteuer um 44. Dies sind 25 % der Kirchensteuer, die 176 (1956 x 9 %) beträgt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wird den Kirchensteuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt, auf welchem Wege die Kirchensteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen bezahlt werden soll: Er kann nach 51a Abs. 2c EStG n. F. bei seiner Bank beantragen, dass diese die Kirchensteuer für ihn einbehält und über das Finanzamt an seine Religionsgemeinschaft weiterleitet. Die Kapitalertragsteuer wird dann sofort entsprechend reduziert. Eine Veranlagung nach 32d Abs. 4 EStG n. F. ist dann nicht mehr erforderlich. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Kirchensteuer erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu zahlen. Die Kapitalertragsteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung nach 32d Abs. 4 EStG n. F. reduziert und erstattet. Da die Kirchensteuer in dieser Variante erst später gezahlt wird, entsteht ein gewisser Zinsvorteil bei dem Steuerpflichtigen. Die Auswirkung dieser beiden Varianten soll bis zum mit dem Ziel überprüft werden, voraussichtlich ab dem Jahre 2011 einen umfassenden und verpflichtenden Quellensteuerabzug einzuführen (vgl. 51a Abs. 2e EStG n. F.). 6. Einbeziehung der Kapitalerträge bei der Steuerfestsetzung Prinzipiell werden die Kapitalerträge i. S. des 32d Abs. 1 EStG n. F. bei der Ermittlung der Summe

10 der Einkünfte, dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Einkommen und dem zu versteuernden Einkommen nicht berücksichtigt. Hiervon macht 2 Abs. 5b Satz 2 EStG n. F. aber zugunsten des Steuerpflichtigen eine Ausnahme bei der Ermittlung des Höchstbetrags der abzugsfähigen Spenden und zulasten des Steuerpflichtigen bei der Berücksichtigungsfähigkeit eines Kinds (Ermittlung der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kinds nach 32 Abs. 4 Satz 2 EStG), bei der Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen ( 33 Abs. 3 EStG) und bei der Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Unterhalts im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung in besonderen Fällen (Ermittlung der Höhe der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenden Person nach 33a Abs. 1 Satz 4 EStG und des auswärtig untergebrachten Kinds nach 33a Abs. 2 Satz 2 EStG). VII. Auswirkungen auf künftige Kapitalanlagen/Gestaltungen Tendenziell werden durch die Abgeltungsteuer Anlagen in Zinsprodukte steuerlich attraktiver, da sich hier durchschnittlich eine geringere steuerliche Belastung ergibt. Umgekehrt verringert sich die Attraktivität von Aktien und von allen sonstigen Anlageprodukten, bei denen Erträge hauptsächlich in Form von (derzeit noch) steuerfreien Veräußerungsgewinnen ausgewiesen werden. Insbesondere betrifft dies die sog. Zertifikate, bei denen dem Privatanleger häufig steuerfreie Veräußerungsgewinne versprochen werden. NWB Nr. 34 vom Fach 3 Seite Als entscheidender Verlierer unter den Anlageprodukten dürfte vor allem die Aktie zu bezeichnen sein. Durch die Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens und vor allem durch die Abschaffung der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen außerhalb der Spekulationsfrist werden die wesentlichen steuerlichen Anreize für eine Kapitalanlage in Aktien beseitigt. Mit den im Übrigen verfolgten politischen Zielen, in Deutschland eine Aktienkultur herzustellen bzw. die unternehmerische Beteiligung von Arbeitnehmern zu fördern, steht dies jedoch nicht im Einklang. Ökonomisch kann man sich allerdings auch auf den Standpunkt stellen, dass mit Einführung der Abgeltungsteuer die Steuer als renditeverzerrender Faktor weggefallen ist. Zukünftig ist es daher einfacher möglich, die Rendite verschiedener Anlageformen miteinander zu vergleichen, ohne dass dies durch Steuereffekte verfälscht wird. Steuerliche Vorteile wird es in Zukunft im Wesentlichen nur noch für Immobilien geben. Für diejenigen Anleger, die zu den Verlierern bei der Abgeltungsteuer gehören, kann sich ggf. die Frage stellen, ob und wie sie vermeiden können, dass ihre Anlagen der Abgeltungsteuer unterliegen: In der Übergangsphase lässt sich hierzu die Schonfrist für Aktien- bzw. Investmentfonds nutzen. Wer beispielsweise schon heute über ein gewisses liquides Kapital verfügt, kann dies z. B. in einen Dach- oder einen sog. Zielsparfonds anlegen. Erfolgt die Anschaffung dieser Fondsanteile vor dem , sind alle zukünftigen Veräußerungsgewinne hinsichtlich der Fondsanteile noch steuerfrei. Hinzu kommt, dass alle thesaurierten Veräußerungsgewinne, die auf Ebene des Fonds anfallen, ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer unterliegen (s. oben II, 3 und 4). Möchte man die Vorteile der Übergangsregelungen nutzen, aber nicht in einen von Banken aufgelegten Investmentfonds investieren, sondern sein Wertpapierdepot möglichst flexibel selbst zusammenstellen, bietet sich für vermögende Anleger eine recht interessante Gestaltungsmöglichkeit durch ein neues luxemburgisches Spezialfondsgesetz. Dieses Gesetz v erleichtert die Auflage eines luxemburgisches Spezialfonds, d. h., eines Fonds der nicht öffentlich vertrieben wird. Das Fondsvermögen muss nur noch einen Mindestbetrag von erreichen. Zulässige Anleger sind unter anderen solche, die schriftlich erklären, dass sie sachkundig sind und zusätzlich entweder mindestens in den Fonds investieren oder eine Bescheinigung eines anerkannten Finanzinstituts vorlegen, die ihre Sachkundigkeit bescheinigt. Die Besteuerung des Fonds in Luxemburg ist ebenfalls sehr attraktiv, denn er begründet dort keine Ertragsteuerpflicht, sondern unterliegt nur einer Art jährlichen Vermögensteuer in Höhe von 0,01 % des Fondsvermögens. Durch die Auflage eines solchen Spezialfonds besteht damit die Möglichkeit, sein gesamtes Wertpapierdepot in Form eines Fondanteils zu halten und damit auf unbestimmte Zeit von den Übergangsregelungen der Unternehmensteuerreform zu profitieren. Für Zertifikate bestehen diese Möglichkeiten allerdings nicht, da hier eine verschärfte Übergangsfrist eingeführt worden ist (s. oben II, 3).

11 Ferner besteht die Möglichkeit durch entsprechende Strukturierung die Kapitalanlagen nicht im Privatvermögen, sondern im Betriebsvermögen zu halten. Wie oben dargestellt, ergibt sich beispielsweise bei Aktien bis zu einem bestimmten Grenzsteuersatz ein steuerlicher Vorteil, wenn sie im Betriebsvermögen gehalten werden. Schließlich kann der Privat- NWB Nr. 34 vom Fach 3 Seite anleger auch die oben dargestellten Missbrauchsfälle (z. B. Darlehen von nahe stehender Person) gezielt herbeiführen, um dadurch die Anwendung der Abgeltungsteuer zu vermeiden. Beide Varianten wären auch für diejenigen Anleger geeignet, die hohe Werbungskosten im Rahmen ihrer Kapitalanlage haben (z. B. fremdfinanzierte Aktienanlagen). In jedem Fall ist der private Anleger wegen der Vielzahl der möglichen Anträge (z. B. Verlustbescheinigung, Günstigerprüfung, Antragsveranlagung) dazu gezwungen, entweder einen steuerlichen Berater zu beauftragen oder selbst darauf zu achten, um keine steuerlichen Nachteile zu erleiden. Insofern wird der Vereinfachungseffekt durch Einführung der Abgeltungsteuer wieder etwas konterkariert. Fazit Insgesamt betrachtet hat die Abgeltungsteuer hauptsächlich Vorteile für den konservativ anlegenden Privatanleger, der im Wesentlichen Zinspapiere hält oder in Festgeld oder ähnliche Anlagen investiert. Steuerlich schlechter gestellt werden dagegen insbesondere solche Anleger, die in Aktien oder in sog. Zertifikate investieren. Die völlige Abschaffung des Werbungskostenabzugs (abgesehen von der Pauschale), dürfte für einige Anleger ebenfalls eine erhebliche Belastung darstellen und im Einzelfall zu einer Substanzbesteuerung führen. Ob dies verfassungsrechtlich haltbar ist, halten wir zumindest für zweifelhaft. Schließlich ist der Abgeltungsatz mit 25 % immer noch zu hoch, als dass damit dem Finanzplatz Deutschland in besonderem Maße gedient wäre. Außerhalb Deutschlands ist die Einführung einer Abgeltungsteuer häufig noch mit einer Steueramnestie verbunden worden. Dies hätte möglicherweise dazu geführt, dass im Ausland vorhandenes Kapital wieder zurückgeflossen wäre. Die Gelegenheit hat man in Deutschland leider nicht genutzt, sondern erst eine Amnestie ohne Abgeltungsteuer und dann eine Abgeltungsteuer ohne Amnestie eingeführt. Auch die Bundesregierung hat offenbar nicht die Hoffnung, dass durch die Abgeltungsteuer zukünftig vermehrt Kapital nach Deutschland fließt. Denn ausweislich des Finanztableaus zum Unternehmensteuerreformgesetz soll die Abgeltungsteuer zu geringeren Steuereinnahmen in Höhe von 870 Mio führen. Andernfalls wäre diese Einschätzung vor dem Hintergrund, dass die Abgeltungsteuer bei vielen Anlageformen zu deutlichen Mehrbelastungen bei den Anlegern führt, nicht nachvollziehbar. Neben dieser Kritik sollen auch die positiven Auswirkungen der Abgeltungsteuer nicht zu kurz kommen: Das Besteuerungsverfahren wird in erheblicher Weise vereinfacht und so ist es jedenfalls zu erwarten die Gleichmäßigkeit der Besteuerung in Bezug auf Kapitaleinkünfte wird (erstmals) sichergestellt. Auch vor dem Hintergrund der verschärften Regelungen im Ausland wird es zukünftig voraussichtlich deutlich schwerer, Kapitalerträge an der Steuer vorbei zu erzielen. Auch dies ist aus Sicht des Fiskus und des ehrlichen Steuerzahlers eine positive Nachricht. 1) Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Heiko Gemmel und Rechtsanwalt Dr. Peter Hoffmann-Fölkersamb, Praxisgruppe Steuerrecht, Kanzlei Lovells LLP, Düsseldorf. Fundstelle(n): NWB Fach 3 Seite NWB 2007 Seite

12 NWB DokID: SAAAC-52636

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