Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal

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1 Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal vom 25. November 2012 Die Einwohnergemeinden Bennwil, Hölstein, Langenbruck, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf (Standortgemeinde) und Waldenburg (nachstehend Vertragsgemeinden) vereinbaren: Art. 1 Gemeinsamer Sozialdienst Die Vertragsgemeinden setzen einen gemeinsamen Sozialdienst gemäss 2 und 34 Absatz 2 Buchstabe b des Gemeindegesetzes ein (Regionaler Sozialdienst Waldenburgertal, nachstehend RSDW). Art. 2 Ziel und Zweck 1 Der RSDW vollzieht im Auftrag der Regionalen Sozialhilfebehörde Waldenburgertag (nachstehend RSHBW) das kantonale Sozialhilfegesetz. 2 Abklärungen im Auftrag einer Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde, eines Gerichts oder einer anderen Behörde gelten als Dienstleistungsauftrag. Der Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 3 Die Betreuung von Asylsuchenden durch Dritte ist auf Wunsch einer einzelnen Vertragsgemeinde möglich. Für das Asylwesen wird eine separate gemeindebezogene Rechnung geführt. Art. 3 Standort, Raum- und Infrastrukturbenützung 1 Die Standortgemeinde stellt dem RSDW die Räumlichkeiten sowie die nötige Infrastruktur zur Verfügung. 2 Für die Benützung von Räumlichkeiten, Mobiliar und Infrastruktur sowie für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen wird zwischen der RSHBW und der Standortgemeinde ein Miet-, Benützungs- und Dienstleistungsvertrag zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen. 3 Mobiliar und Infrastruktur (Möbel, Einrichtungen und Geräte laut Inventarliste) bleiben im Eigentum der Standortgemeinde, ausgenommen was nachweislich durch den RSDW direkt angeschafft wurde. Seite 1/5

2 Art. 4 Organisation 1 Die Festlegung des Personalbestandes des RSDW bzw. die Schaffung neuer Stellen oder die Aufhebung bestehender Stellen liegt in der Kompetenz der RSHBW. Diese Kompetenz gilt nur im Rahmen des genehmigten Budgets für die RSHBW oder eines erteilten Nachtragskredites der Vertragsgemeinden. 2 Das Personal des RSDW ist fachlich und personell der RSHBW unterstellt. Personalrechtlich gilt das Personalreglement der Standortgemeinde Oberdorf. 3 Wahlgremium und Anstellungsbehörde für das Personal des RSDW ist die RSHBW; sie wählt auf Antrag eines von ihr eingesetzten Wahlausschusses. 4 Für die Mitarbeitenden des RSDW sind durch die RSHBW Stellenbeschriebe zu erstellen. 5 Bei personellen Engpässen bzw. bei einer Arbeitsüberlastung des RSDW kann die RSHBW ein spezialisiertes Unternehmen beiziehen. Diese Kompetenz gilt nur im Rahmen des genehmigten Budgets für die RSHBW oder eines erteilten Nachtragskredites der Vertragsgemeinden. 6 Die Mitglieder der RSHBW haben Einsichtsrecht in alle sozialhilferechtlichen Unterlagen des RSDW. Art. 5 Rechnungsführung, Rechnungsprüfung 1 Die Rechnungen über Behörden- und Verwaltungsaufwand, die Rechnung für die gemeindebezogene Asylbewerberbetreuung und die Rechnung für Unterstützungsleistungen sind getrennt voneinander zu führen. 2 Die Standortgemeinde erstellt gemäss den Angaben der RSHBW zuhanden der Vertragsgemeinden den Budgetentwurf für den Behörden- und Verwaltungsaufwand bis 30. Juni bzw. die Jahresrechnung bis 31. Januar. 3 Der RSDW erstellt zuhanden der Vertragsgemeinden den Budgetentwurf für den Aufwand für Unterstützungsleistungen und Asylbewerberbetreuung bis 30. Juni bzw. die Jahresrechnung bis 31. Januar. 4 Im Juni können den Vertragsgemeinden von der Standortgemeinde Akontozahlungen für den Behörden- und Verwaltungsaufwand im Rahmen von 50% des Budgetbetrages in Rechnung gestellt werden. 5 Die Vertragsgemeinden leisten monatliche Akontozahlungen für Unterstützungsleistungen aufgrund der vom RSDW zu erstellenden Abrechnung über den effektiven Bedarf im Vormonat. 6 Auf Wunsch kann eine Vertragsgemeinde die Rechnungsführung über Unterstützungsleistungen und/oder Asylbewerberbetreuung in eigener Kompetenz führen. Es darf dadurch zu keinem Mehraufwand in den Behörden- und Verwaltungskosten kommen bzw. ein solcher müsste erfasst und abgegolten werden. Seite 2/5

3 7 Die Rechnungsprüfungskommission der Standortgemeinde überprüft die Rechnung über den Behörden- und Verwaltungsaufwand. Diese Aufgabe kann von ihr auf Rechnung der RSHBW extern vergeben werden. 8 Die Rechnung für die gemeindebezogene Asylbewerberbetreuung und die Rechnung für Unterstützungsleistungen werden durch eine externe Stelle geprüft. Art. 6 Dauer, Änderung, Kündigung 1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2 Änderungen der Vereinbarung, inkl. die Aufnahme weiterer Gemeinden, bedürfen der Genehmigung der Gemeindeversammlungen aller Vertragsgemeinden sowie des Regierungsrates. 3 Jede Vertragsgemeinde kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres diese Vereinbarung einseitig kündigen. Für die verbleibenden Vertragsgemeinden bleibt die Vereinbarung weiter bestehen. Eine Kündigung der Vereinbarung ist nur bei gleichzeitiger Kündigung des Vertrages über die RSHBW rechtswirksam. Art. 7 Abschluss, Genehmigung, Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung wird durch die Gemeinderäte der Vertragsgemeinden abgeschlossen und bedarf der Genehmigung der Gemeindeversammlungen aller Vertragsgemeinden sowie des Regierungsrates. 2 Sie tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Die Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal vom 29. November 2009 wird aufgehoben. Seite 3/5

4 Abgeschlossen von den Gemeinderäten und genehmigt von den Einwohnergemeindeversammlungen der Gemeinden: Bennwil, Gemeindepräsident/in Verwalter/in Hölstein, Gemeindepräsident/in Verwalter/in Langenbruck, Gemeindepräsident/in Verwalter/in Liedertswil, Gemeindepräsident/in Verwalter/in Niederdorf, Gemeindepräsident/in Verwalter/in Oberdorf, Gemeindepräsident/in Verwalter/in Waldenburg, Gemeindepräsident/in Verwalter/in Seite 4/5

5 Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft RRB Nr.: Datum: Landschreiber Seite 5/5

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