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2 Lokale Mandatsträger und KRANKEN- UND INVALIDENVERSICHERUNG Die meisten Gemeindemandatare gehen neben ihrem politischen Amt noch einer weiteren Beschäftigung nach und arbeiten als Arbeitnehmer, Beamte oder sind selbstständig tätig. Erfolgt diese Tätigkeit in ausreichendem Umfang (Beitragsbestätigung > gesetzlich festgelegter Mindestwert), so fallen sie in die Zuständigkeit der Sozialversicherung der Arbeitnehmer, Selbstständigen oder Beamten und profitieren dementsprechend vom Sozialschutz ( siehe Punkt 1). Gemeindemandatare, die keine weitere Tätigkeit ausüben oder deren Tätigkeit nicht ausreicht, um vom Sozialschutz jedweder Einrichtung zu profitieren, kommen in den Genuss eines ergänzenden Sozialstatuts für nicht geschützte Gemeindemandatare (siehe Punkt 2). 1. GEMEINDEMANDATARE, DIE EINER ANDEREN TÄTIGKEIT NACHGEHEN 1.1. Anspruch auf Gesundheitsfürsorge Unabhängig vom jeweiligen Statut begründet das Amt eines Gemeindemandatars einen Anspruch auf Gesundheitsfürsorge. Die Anspruchs- und Erstattungsbedingungen sind innerhalb der verschiedenen Versicherungssysteme dieselben und erfordern keine zusätzlichen Beitragszahlungen Arbeitsunfähigkeit Die Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit erfolgt in Übereinstimmung mit den Bedingungen des jeweiligen Versicherungssystems, zu dem der Gemeindemandatar zugehörig ist (Arbeitnehmer, Selbständige, Beamte). Die Erstattung von Leistungen wird entsprechend den Regeln des mit dem Tätigkeitsbereich (Arbeitnehmer oder Selbstständiger) verbundenen Versicherungssystems gewährt. Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen für Beamte werden vom jeweiligen Organisationsträger geleistet. Wird das Mandat fortgeführt oder wiederaufgenommen, empfehlen wir Ihnen, im Voraus mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen Arbeitsunfähigkeit und Fortführung des politischen Mandats Unabhängig vom Versicherungssystem impliziert die Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit die Niederlegung sämtlicher Aktivitäten für mindestens einen Tag. Wird die Ausübung der politischen Funktion nicht unterbrochen, so bedeutet dies, dass im Sinne der Krankenversicherung keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und daher auch keine Entschädigung möglich ist. Möchte ein Mandatar, dessen Arbeitsunfähigkeit anerkannt wurde, sein Amt wiederaufnehmen, so muss er im Voraus die Genehmigung des Vertrauensarztes seiner Krankenkasse einholen. Nimmt er seine politische Funktion wieder auf, so wird das Entgelt, das er für dieses Mandat erhält, für die Berechnung einer eventuellen Entschädigung aus der Kranken- und Invalidenversicherung herangezogen und es kommt zu einer teilweisen Deduktion. (Hinweis: Hohe Mandatar-Gehälter können die Höhe der eventuell zu beanspruchenden Entschädigung aus der Kranken- und Invalidenversicherung übersteigen). Die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeit ist jedoch auf alle Fälle von Bedeutung, da diese Zeiträume für die Berechnung von Pensionsansprüchen berücksichtigt werden. Nimmt der Mandatar sein Amt ohne vorherige Genehmigung wieder auf, setzt er sich den folgenden Sanktionen aus: Rückzahlung eines Teils der Tage, für die Entschädigungen erhalten wurde Beendigung der Arbeitsunfähigkeit.

3 Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub und Ausübung eines politischen Amtes Die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf den Mutterschutz sind eindeutig: Unabhängig vom Statut ist während des Mutterschafts-/Vaterschafts-/Geburtsurlaubes keinerlei Tätigkeit erlaubt! Wird das politische Amt nicht unterbrochen, wird der Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub nicht anerkannt und es besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Hinweis: Während des Mutterschaftsurlaubs haben Beamte Anspruch auf 100% ihres Gehalts, was jedoch über die zuständigen Behörden und nicht über die Krankenversicherung abgewickelt wird. Wenn Sie Ihre politische Funktion nicht unterbrechen möchten, empfehlen wir Ihnen, sich im Voraus bei der für Sie zuständigen Behörde zu informieren. 2. LOKALE NICHT GESCHÜTZTE MANDATARSTRÄGER 2.1. Rechtlicher Rahmen Artikel 19, 4 des neuen Gemeindegesetzes richtet sich an die Bürgermeister und Schöffen, die in den Genuss eines ergänzenden Sozialstatuts kommen, und zeigt die Bedingungen und den Umfang dieses Statuts auf. Artikel 37quater des Gesetzes vom zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer sieht dasselbe für alle Personen vor, die ein mit einem Gehalt vergütetes ausführendes politisches Mandat bei einer Gemeinde, einem ÖSHZ, einer Provinz, einem Gemeindeverband oder einer ÖSHZ-Vereinigung im Sinne von Kapitel XII des Grundlagengesetzes vom ausüben, sowie für ihre etwaigen Vertreter. Der Königliche Erlass vom der Anwendung von Artikel 19, 4 des neuen Gemeindegesetzes und Artikel 37quater des Gesetzes vom zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer legt die Bedingungen fest, die für den Zugang zu diesem Statut erforderlich sind Sozialschutz Auf der Grundlage der oben angegebenen Regelung kommen nicht geschützte lokale Mandatsträger während der Ausübung ihres Mandats in den Genuss eines ergänzenden Sozialstatuts, vermittels dessen sie bei der lokalen bzw. Provinzverwaltung von folgenden Dienstleistungen profitieren: Kranken- bzw. Invaliditätsversicherung, Arbeitslosenregelung, Familienbeihilfe für Arbeitnehmer. Die Regelung legt fest, dass folgende Personen nicht in den Genuss eines Sozialschutzes kommen und infolgedessen eines ergänzenden Sozialstatuts bedürfen: Mandatsträger, die dem sozialen Schutz für Arbeitnehmer oder dem Sozialstatut der Selbstständigen aufgrund einer anderen Berufstätigkeit als der Ausübung ihres lokalen politischen Mandats nicht unterworfen sind und die ansonsten nur Leistungen der Gesundheitsfürsorge in Anspruch nehmen könnten, sofern sie persönliche Beiträge an die Krankenkasse zahlen. Mandatsträger, die der Sozialversicherungsregelung für Arbeitnehmer oder dem Sozialstatut der Selbstständigen zwar unterworfen sind, aber deren Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständige beschränkt ist, sodass sie ansonsten zusätzliche Sozialbeiträge zahlen müssten, um Leistungen der Gesundheitsfürsorge in Anspruch nehmen zu können.

4 Um konkret festzustellen, welche Personen unter das Statut der nicht geschützten lokalen Mandatsträger fallen, ist das Sozialversicherungsstatut des Mandatsträgers zu dem Zeitpunkt zu untersuchen, an dem dieser das Mandat antritt. Diese Überprüfung muss erneut vorgenommen werden, wenn während der Dauer des Mandats eine Änderung im sozialen oder beruflichen Status des Mandatsträgers erfolgt. Das ergänzende Sozialstatut wird verpflichtend auf all jene Personen angewendet, die persönliche oder Zusatzbeiträge entrichten, um in den Genuss von Gesundheitsleistungen zu kommen. Auf dieser Grundlage gelten folgende lokale Mandatsträger als nicht geschützt, wodurch sie von einem ergänzenden Statut profitieren: Statute Arbeitnehmer und Beamte Selbstständige Arbeitnehmer und Beamte mit unbezahltem Urlaub für die Ausübung ihres Mandats Bedingungen Wenn die Entrichtung von ergänzenden persönlichen Beiträgen oder eines Bürgerbeitrags (cotisation de résident) an eine Zusatzversicherung notwendig ist Selbstständige profitieren von Artikel 37 (verringerte Beitragszahlungen an die soziale Krankenversicherung), ansonsten ergeben sich keinerlei weitere Ansprüche ohne die Zahlung zusätzlicher Beiträge Bei unbezahltem Urlaub keinerlei Beitragszahlungen an die Sozialversicherung Arbeitnehmer und Beamte, die bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors eine Vollzeitlaufbahnunterbrechung beanspruchen Arbeitsunfähige Selbständige Parlamentarier System der Zurdispositionstellung für über 55-Jährige Pensionierte, Witwer und Witwen Nicht berufstätige Personen Studenten Die Gewährung im Rahmen der Vollzeitlaufbahnunterbrechung ist mit einem politischen Mandat nicht vereinbar und bietet daher keinen sozialen Schutz Während der ersten 2x6 Monate = mit Zustimmung des Vertrauensarztes kann die Aktivität erlaubt und die Krankheit weiterhin anerkannt werden. Nach 2x6 Monaten = Anwendung des ergänzenden Statuts Weder die Mitglieder der Abgeordnetenkammer noch des Senats noch die Mitglieder eines Regional- oder Gemeinderates verfügen über ein Sozialstatut Anwendung eines ergänzenden Statuts Während der Ausübung eines politischen Mandats auf lokaler Ebene wird die Zahlung eines Wartegelds ausgesetzt Anwendung eines ergänzenden Statuts Bei Verlust des Pensioniertenstatus = Anwendung des ergänzenden Statuts Kein Verlust des Pensioniertenstatus = keine Anwendung des Statuts Leistung persönlicher Beiträge an eine Versicherungsgesellschaft, um von Gesundheitsleistungen zu profitieren Studenten im Alter von 25 Jahren oder mehr müssen persönliche Beiträge zahlen, um von Gesundheitsleistungen zu profitieren Personen mit Behinderung Anwendung des ergänzenden Statuts falls Anerkennung von weniger als 66% Hinweis: Arbeitsunfähigen Arbeitnehmern kann, nach Genehmigung des Vertrauensarztes, die Ausübung ihrer politischen Funktion erlaubt werden. Die Krankheit wird weiterhin anerkannt und das ergänzende Statut dementsprechend nicht angewendet. Der Mandatsträger muss sein Statut als nicht geschützter Mandatar mittels einer eidesstattlichen Erklärung bestätigen, welche per Einschreiben bzw. per einfachem Brief mit Empfangsbestätigung entweder an das Kollegium der Bürgermeister und Schöffen (Collège des bourgmestres et échevins) oder an den Sozialhilferat (conseil de l aide sociale) zu adressieren ist. Das Statut des nicht geschützten lokalen Mandatsträgers ist von der Versicherungsorganisation, der der Mandatar zugehörig ist, innerhalb von zwei Jahren mittels einer Bescheinigung zu bestätigen. Auf Anfrage des Mandatars muss diese Bescheinigung der Gemeinde oder dem zuständigen Sozialhilferat bis zwei Jahre nach Beendigung des Mandats jährlich zugesendet werden.

5 2.3. Anspruch auf Gesundheitsfürsorge Das Statut des nicht geschützten lokalen Mandatsträgers begründet unabhängig von seinem Statut den Anspruch auf Gesundheitsfürsorge Arbeitsunfähigkeit Um Anspruch auf Entschädigungen aus der Krankenversicherung und/oder Mutterschaftsgeld zu haben, müssen politische Mandatare, für die das ergänzende Statut gilt, sämtliche Anforderungen der Versicherung für Arbeitnehmer erfüllen. Das heißt, für sie gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für Arbeitnehmer. Im Falle einer anerkannten Arbeitsunfähigkeit und der Einstellung sämtlicher Aktivitäten erhält der Mandatar im ersten Monat der Arbeitsunfähigkeit das Entgelt für seine politische Funktion. Ab dem zweiten Monat fällt er in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung Entschädigungen für Arbeitnehmer seiner Kranken- und Invalidenversicherung und erhält Entschädigungen vonseiten seiner Krankenkasse Arbeitsunfähigkeit und Fortführung des politischen Mandats Unabhängig vom Versicherungssystem impliziert die Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit die Niederlegung sämtlicher Aktivitäten für mindestens einen Tag. Wird die Ausübung der politischen Funktion nicht unterbrochen, so bedeutet dies, dass im Sinne der Krankenversicherung keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und daher auch keine Entschädigung möglich ist. Möchte ein Mandatar, dessen Arbeitsunfähigkeit anerkannt wurde, sein Amt wiederaufnehmen, so muss er im Voraus die Genehmigung des Vertrauensarztes seiner Krankenkasse einholen. Nimmt er seine Aktivität teilweise wieder auf, so wird das Entgelt, das er für dieses Mandat erhält, für die Berechnung einer eventuellen Entschädigung aus der Kranken- und Invalidenversicherung herangezogen. Nimmt der Mandatar sein Amt ohne vorherige Genehmigung wieder auf, setzt er sich den folgenden Sanktionen aus: Rückzahlung eines Teils der Tage, für die Entschädigungen erhalten wurde Beendigung der Arbeitsunfähigkeit Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub und die Ausübung eines politischen Mandats Die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf den Mutterschutz sind eindeutig: Unabhängig vom Statut ist während des Mutterschafts-/Vaterschafts-/Geburtsurlaubes keinerlei Tätigkeit erlaubt! Wird das politische Amt nicht unterbrochen, wird der Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub nicht anerkannt und es besteht kein Anspruch auf Entschädigung. 3. ZUSAMMENFASSUNG Wenn Sie ein politisches Mandat wahrnehmen, empfehlen wir Ihnen unabhängig von Ihrem Statut in den folgenden Fällen: bei Krankheit, bei Arbeitsunfähigkeit, bei Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaub, zumindest zeitweilig die Ausübung Ihres Amtes einzustellen und sich mit Ihrer Versicherungsgesellschaft in Verbindung zu setzen. Wir werden Ihre Situation gemeinsam mit Ihnen analysieren und Ihnen mithilfe personalisierter Ratschläge dabei helfen, Ihre Ansprüche aus der Kranken- und Invalidenversicherung aufrecht zu erhalten. Kontakt: Solidaris Lüttich Rue Douffet 36, 4020 Lüttich Tel.: 04/

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