Lebensversicherung: Berechnung Rückkaufswert
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- Linus Wolf
- vor 7 Jahren
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1 Page 1 Home Bank Business Immobilien Suche in Finanztip Go Preislotse Vorsorge Versicherung mehr... Vorsorgerechner Privatrente Fondssparplan Risiko-Leben Angebote anfordern Privatrente Rürup-Rente Altersvorsorge Wissen - Vorsorge private Rente Rürup-Rente Fondsrente Risikoleben Unfallversicherung Dread Disease Bereich - Rubrik Altersvorsorge Aktienanlage Soziales / Zulagen Versicherungsrecht Krankenkassen-Info Vorsorge/ Altersvorsorge/ Betriebsrente/ Absicherung BGH-Urteil Rückkaufswert Rechtsanwalt Klietsch, Berlin, Fachanwalt für Versicherungsrecht Verkauf statt Kündigung. Bis 20% mehr für ihre! Ankauf Guter Kaufpreis und sehr schnelle Abwicklung! Finanztip.de : Berechnung Rückkaufswert Google- Anzeigen Rente Kapital LV Fonds Britische Steuerfrei en schulden Neuabrechnung und Nachzahlung siehe auch Artikel zu Rückkaufswert bei Die BGH-Urteile vom (Az. IV ZR 162/03, 177/03, 245/03) und das Verfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom (Az. 1 BvR 80/95) beeinflussen massiv die Verträge der Lebensversicherer und die Abrechnungspraxis bei einer bestehenden. Der BGH ist dabei nach Ansicht der Autoren einem bei Laien häufigen Trugschluss über die Berechnung des Rückkaufswertes unterlegen. Die Hoffnung auf Nachzahlung dürfte sich bei den meisten in den ersten Jahren gekündigten sverträgen als unbegründet erweisen, weil die BGH-Vorgabe den gesetzlichen Regelungen widerspricht und deshalb vor dem Verfassungsgericht kaum Bestand haben wird. Dagegen ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Regelungen dennoch die Chance auf erhöhte Rückkaufswerte. Verbraucherschutz-Vorwürfe Seit vielen Jahren steht die Abrechnungspraxis der Versicherer im Kreuzfeuer der Kritik, und dies nicht nur deshalb, weil die Lobbyarbeit der Finanzkonzerne zu ihren Gunsten zahlreiche gesetzliche Erleichterungen durchgesetzt haben. Bereits vor Jahren erging ein Urteil (Az /83, LG Hamburg), welches es gestattete " zur Altersversorgung ist legaler Betrug." zu äußern. Wer seine bereits nach etwa zwei Jahren kündigte, musste feststellen, dass der Rückkaufswert "null" beträgt. Die bezahlten Prämien wurden insbesondere mit Abschlusskosten (Vertriebskosten incl. Vermittlerprovision) und einem Stornoabzug verrechnet. Faktisch war das Geld nicht weg es hatte nur jemand anderes (behalten). Die Gerichte wollten es anscheinend nicht mehr dabei bewenden lassen. Haftung der Vermittler Experten sprechen davon, dass mehr als die Hälfte aller en vor Erreichen der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit gekündigt werden. Zeitanteilig erhöhen sich damit die Abschlusskosten, denn die Provision bleibt betragsmäßig gleich hoch auch wenn die Vertragslaufzeit und damit die Einzahlungen des Kunden am Ende viel geringer sind. Eine Haftung des Finanzberaters für fehlerhafte Beratung kann dabei in Frage kommen, aber auch eine sittenwidrig zu hohe Courtage bzw. Provision. Banken und Versicherungsvermittler kombinieren die gerne bei der Finanzierung mit einem Festkredit insbesondere bei der Eigenheim-Baufinanzierung hat dies erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge. Schließlich dauert dann das Abbezahlen der eigenen vier Wände erfahrungsgemäß zehn Jahre länger und kostet zudem erheblich mehr als beim Annuitätendarlehen: Mancher Bauherr verlor durch solche Mehrbelastungen sein Eigenheim in einer Zwangsversteigerung. Auch diese sogenannten
2 Page 2 "Zinsaufblähungs- bzw. Hebelgeschäfte" sind seit Jahren ein Aufhänger, Vermittler zum Schadensersatz zu verurteilen. Enteignung der Versicherten Aus dem Schutz des Eigentums durch die Verfassung, auch aus der Handlungsfreiheit mit dem Schutz vor ungleicher Verhandlungsposition folgerte das Verfassungsgericht, dass der Gesetzgeber bis Ende 2007 eine gesetzliche Regelung zur Beteiligung der Versicherten an faktisch vorhandenen, mit Versicherungsprämien angeschafften Vermögenswerten der Versicherer, zu gestalten habe. In der Praxis können Versicherer ihre Wertpapiere und Immobilien handelsrechtlich abschreiben der Versicherungskunde wird daran dann unzureichend beteiligt. Auch die sogenannten "Querverrechnungen" der Versicherer seien intransparent. Die Versicherungsaufsicht schützt den Versicherungskunden nicht ausreichend vor einer Benachteiligung. Rückzahlung des Stornoabzugs an Versicherungskunden Nach Meinung des Bundesgerichtshof waren Klauseln über den Stornoabzug, also Kündigungskosten ("Strafgebühr"), nicht transparent genug und daher unwirksam. Verbraucher könnten daher (auch bei längst gekündigten Verträgen) prüfen lassen, ob der Versicherer noch etwas nachbezahlen muss. Rückzahlung von Abschlusskosten an Versicherungskunden Abschlusskosten sind in der Regel Vertriebskosten je nach Vertrag und Gesellschaft, auch abhängig davon ob es eine aus- oder inländische Versicherung ist, können die Abschlusskosten 7% oder deutlich mehr sein. Diese Kosten wurden in der Regel mit den Prämien aus den ersten zwei Jahren der Beitragszahlung des Kunden verrechnet. Der BGH hat dieser Praxis ein Ende gesetzt und durch richterliche Vertragauslegung festgeschrieben, dass der Versicherungskunde in der Regel mindestens etwa knapp die Hälfte seiner eingezahlten Beiträge bei Kündigung zurück zu bekommen habe (Faustformel). Damit stehen dem Versicherten auch bei bereits gekündigten und abgerechneten Versicherungsverträgen im Einzelfall oftmals zusätzliche kräftige Nachzahlungen zu. 15 Millionen Verträge betroffen Der BGH meint Millionen Verträge könnten von seinen Urteilen betroffen sein. Wann der Gesetzgeber (bis Ende 2007) eine Regelung trifft ist offen die Versicherungswirtschaft hat nun die Aufgabe für künftige Verträge "transparente", also für den Verbraucher von vorne herein verständliche Klauseln zu entwickeln. Dabei werden auch die Vorgaben des Verfassungsgerichts zu berücksichtigen sein. Betriebliche Altersvorsorge prüfen Das Arbeitsgericht Stuttgart (Az. 19 Ca 3152/04) ging in seinem Urteil vom noch einen Schritt weiter: Danach haben Arbeitnehmer bei einer Gehaltsumwandlung überhaupt keine Belastung mit Abschlusskosten hinzunehmen! Hier wird der Arbeitnehmer noch mehr geschützt, als der "normale" Versicherungskunde, denn der Arbeitnehmer hat stets Anspruch auf einen Rückkaufswert berechnet aus der Summe bezahlter Prämien ohne Abzug von Abschlusskosten, Vermittlungsprovision etc. Betroffen sind davon Arbeitgeber mit Entgeltumwandlungsmodellen für die Mitarbeiter. Neue Klagen ungelöste Probleme Auch durch die Rechtsprechung der Obergerichte bleibt es dem Verbraucher in der Regel nicht erspart, die Nachberechnungen der Versicherer fachkundig durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Zumal für den Verbraucher "noch mehr drin" ist, als bisher ausgeurteilt, denn auf den Zeitwert kommt es gesetzlich an. Sind die Klauseln unwirksam, so greift das Gesetz - hier 176 VVG bei Kündigung (und 174 VVG bei Beitragsfreistellung). Dieses besagt, das der Rückkaufswert der Zeitwert des Vertrages ist. Von diesem Zeitwert dürfen dann noch Abzüge (Stornoabzüge)
3 Page 3 vorgenommen werden, soweit diese vereinbart und angemessen sind. Der BGH stellt nun fest, dass diese Abzüge nicht wirksam vereinbart sind. Ob dies der Fall ist, sei zunächst dahingestellt. Falls der BGH dies nur auf die mangelnde Transparenz der Klausel zu Verrechnung der Abschlusskosten durch Zillmerung zurückführt, wäre dies für die Vereinbarung der Stornoabzüge eigentlich ohne Bedeutung, denn die Stornoabzüge haben mit der Zillmerung der Abschlusskosten rein gar nichts zu tun. Vielmehr ist die Zillmerung bereits vor dem Abzug der Stornoabzüge vom Rückkaufswert in der Berechnung des Zeitwertes enthalten. Trugschluss des BGH Der BGH geht offenbar - wie übrigens die meisten Kunden - davon aus, dass der Zeitwert sich aus den gezahlten Prämien unter Abzug von Kosten einschliesslich Abschlusskosten sowie Berücksichtigung von Zinsen und Risikobeiträgen berechnet. Also etwa wie die Entwicklung eines Sparkontos - man nennt dies eine sogenannte retrospektive Berechnung. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht aber eine Zeitwertberechnung vor, und die erfolgt prospektiv, also ausgehend von der zugesagten Versicherungsleistung und den noch zu zahlenden Beiträgen. Als einfaches Beispiel sei dies - ohne weitere Kosten außer Abschlusskosten und ohne Zins - erläutert. Wenn der Vertrag vorsieht, dass 20 Jahre lang jährlich 1000 EUR an Beiträgen gezahlt und am Ende EUR ausgezahlt werden, weil - egal wie intransparent und ob überhaupt vereinbart - die ersten zwei Jahresbeiträge mit den Abschlusskosten verrechnet wurden - dann erhält der Kunde nach 2 Jahren einen Rückkaufswert - Zeitwert - von 0 EUR, obwohl er ja 2000 EUR gezahlt hat. Der BGH glaubt nun, dieser Abzug von den gezahlten 2000 EUR sei unzulässig, weil der Abzug der Abschlusskosten nicht transparent vereinbart ist. Darauf kommt es aber gar nicht an: nach dem Gesetz berechnet sich der Rückkaufswert nämlich als Zeitwert. Und das bedeutet: von der vereinbarten Leistung in Höhe von EUR werden die noch zu zahlenden Beiträge für 18 Jahre - ebenfalls EUR - abgezogen, so dass als Zeitwert 0 EUR verbleiben. Diese 0 EUR sind gleichzeitig auch das sogenannte gezillmerte Deckungskapital EUR betragen die gezillmerten Abschlusskosten. Dass dieses Resultat letztlich durch die Verrechnung der Abschlusskosten verursacht ist, muss nach dieser gesetzeskonformen Methode der Bestimmung des Rückkaufswertes/ Zeitwertes aber gar nicht erläutert werden oder sonst irgendwie vereinbart sein. Jedwede Erklärung dazu, dass Abschlusskosten verrechnet werden, hätte nur rein beschreibenden Charakter ohne unmittelbare Wirkung - sie wird für das Ergebnis nicht benötigt. Die Unwirksamkeit einer Klausel, die diesen Umstand beschreibt, ist daher völlig irrelevant; es genügt die gesetzliche Bestimmung alleine. Klagerisiko der Versicherer Doch was ist nun der Zeitwert eines Vertrages? Dazu ist jedenfalls auch ein Diskontierungszins zu berücksichtigen. Der Zeitwert beispielsweise eines beitragsfreien Vertrages, der in 20 Jahren eine Leistung von EUR vorsieht, ist ja keinesfalls zum heutigen Zeitpunkt schon EUR. Die Versicherer diskontieren hier mit dem Rechnungszins des Vertrages, also je nach Vertragsbeginn mit 4%, 3,5%, 3,25 %, 3 % oder 2,75 %. Damit hat ein beitragsfreier Vertrag, der in 20 Jahren EUR Leistung vorsieht, einen Zeitwert von z. B EUR (bei 4 % Rechnungszins) oder EUR (bei 2,75 % Rechnungszins). Ob diese starken Unterschiede gerechtfertigt sind, hängt davon ab, ob vielleicht aus anderen Quellen - z. B. durch Überschusszins - noch ein Ausgleich erfolgt. Denn ohne jeden weiteren Überschuss sind EUR, die in 20 Jahren gezahlt werden, heute gleich viel wert und hängen nicht etwa davon ab, mit welchem Zins der Versicherer gerechnet hat. Auch bei einem Zerobond, der EUR bei Fälligkeit in 20 Jahren vorsieht, hängt der heutige Zeitwert ja nicht davon ab, wann der Bond (Rentenpapier) zu welchem Zins ursprünglich einmal ausgegeben wurde, diskontiert wird er vielmehr mit einem einheitlich bestimmbaren Kapitalmarktzins heute.
4 Page 4 Finanzmathematik und Gerichtslogik Eklatante Verstöße gegen die Denkgesetze in Urteilen können Entscheidungen vor dem Verfassungsgericht angreifbar machen, denn die Logik ist Bestandteil der verfassungsgemäßen Rechtsordnung. Insbesondere könnten Verbraucher mit sachverständiger Hilfe auch finanzmathematisch den Zeitwert nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ins Feld führen und vorrechnen, um gegebenenfalls zusätzliche Auszahlungen bei vorzeitiger Vertragskündigung zu erreichen. Doch wenn die Versicherer gegenüber dem BGH diese gesetzlich vorgegebene Berechnungsmethode zu sehr ins Feld geführt hätten, so wäre genau die Frage der adäquaten Berechnung eines Zeitwertes aufgetaucht. Und damit wäre die eindeutig bestimmbare und in der Regel verwendete - aber im Prinzip sich gar nicht immer zweifelsfrei aus dem Gesetz ergebende - Ausgangsbasis "gezillmertes Deckungskapital" zu hinterfragen gewesen. Dies aber könnte angesichts der derzeitigen Kapitalmarktsituation noch nachteiliger sein, wenn nämlich Versicherer bei Verträgen mit z. B. 4 % Rechnungszins den Rückkaufswert/Zeitwert nicht mehr mit 4 %, sondern mit einem Kapitalmarktzins von vielleicht demnächst nur noch 3 % oder weniger berechnen müßten. Kontrolle ist wichtig Soweit man dem Versicherer nicht zutraut, den Rückkaufswert richtig und transparent berechnet zu haben, kann man dessen Berechnungen durch einen unabhängigen mathematischen Sachverständigen überprüfen lassen. Dazu bedarf es zunächst keiner Klage. Aber der Versicherungskunde muss, auch bei längst abgerechneten bzw. gekündigten Verträgen, beim Versicherer eine Neuabrechnung zunächst einmal verlangen, wenn er auf sein gutes Geld nicht verzichten möchte. Dipl.-Math. Schramm und RA Fiala bei Finanztip.de Keine Gewähr für Richtigkeit Google- Anzeigen BGH Kündigung Fonds De Fonds Steuern Sparen Anlage Kapital Thematische Suche in Finanztipp, GeldundRecht und mehr... Hilfe Finanztip GeldundRecht Vorsorge erweitert Die thematische Finanztipp-Textsuche umfasst insbesondere Ratgeber-Informationen, Hinweise, Finanztipps, Rechtsprechung, Rechtstipps und Checkliste zu (betriebliche) Altersvorsorge, Riesterrente, Pensionen, Rürup... Anzeige DENKMALSCHUTZ-INVEST Denkmalgeschützte Immobilien: Geringer Eigenkapitaleinsatz und steuerliche Abschreibung bis 90%. JETZT PRIVAT VERSICHERN! Ab 59,- * pro Monat Privat Krankenversichert mit Lohnfortzahlung! GRÜNE ERTRÄGE Top-Investment: Bis 12% Profit p.a. mit ökologischen Tropenholz-Plantagen - jetzt informieren!
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