Dienstvereinbarung nach TZ 402 MTV über Fortbildung, Umschulung und Weiterbildung im Südwestrundfunk
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- Karin Baum
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1 Stand: November 2000 Dienstvereinbarung nach TZ 402 MTV über Fortbildung, Umschulung und Weiterbildung im Südwestrundfunk 1. Zweck der Dienstvereinbarung Die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags stellt den SWR vor die Herausforderung, seine Position als erfolgreicher Programmanbieter und sein Potential als innovatives Medienunternehmen zu stärken. Im Interesse seiner Zukunftsfähigkeit fördert der SWR eine systematisch betriebene Bildungsarbeit für seine Beschäftigten. Diese dient der Weiterentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenz in Erfüllung der jeweiligen Aufgabenstellung. Maßnahmen der Personalentwicklung, Fort- und Weiterbildung befähigen zum Handeln in eigener Verantwortung und ermöglichen die Übernahme anderer oder höherwertiger Tätigkeiten. Diese Ziele sind nur dann zu erreichen, wenn die zentrale Rolle der Beschäftigten des SWR und die Bedeutung wertschöpfender Arbeit bei allen strategischen Überlegungen der Unternehmenssteuerung und - gestaltung berücksichtigt werden. Menschen sind als Träger von Talent, Wissen und Qualifikation die Antriebskraft der Unternehmung, welche die notwendigen Voraussetzungen für Veränderungen, Kreativität, Flexibilität und Innovation schafft. Die betriebliche Bildungsarbeit orientiert sich an den Zielen und Werten des SWR als öffentlich-rechtlichem Rundfunkunternehmen, stärkt die Bereitschaft zur Mitgestaltung im Betrieb und fördert insbesondere die Chancengleichheit von Frauen und Männern. Wesentliche Voraussetzungen für eine systematische Bildungsarbeit sind - eine an den Zielen und am Bedarf des SWR orientierte Bildungsplanung; - Engagement, Verantwortung und Kompetenz der Führungskräfte für Personalentwicklungsaufgaben;
2 - Einbeziehung von Interessen und Fähigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; - klare Regelungen der betrieblichen Zuständigkeiten in allen Bildungsangelegenheiten. 2. Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SWR. Soweit keine Zuständigkeit der Personalvertretung nach den Vorschriften des LPVG gegeben ist, können die Regelungen dieser Dienstvereinbarung auf Antrag bei Vorgesetzten für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewandt werden. Die Frage, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls ein Ausfallhonorar für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlt wird, wird gesondert geregelt. 3. Definitionen von Fortbildung, Umschulung und Weiterbildung 3.1. Fortbildung ist die Anpassung der fachlichen, methodischen und sozialen Kenntnisse und Fertigkeiten an derzeitige oder künftige Anforderungen im Arbeitsprozeß. Fortbildung begleitet die Veränderungen im Arbeitsumfeld und in der Organisation des SWR durch Maßnahmen der beruflichen und aufgabenbezogenen Qualifizierung Umschulung ist die Vorbereitung auf einen anderen Beruf, um eine sinnvolle Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im SWR zu ermöglichen Weiterbildung ist die über die Ausbildung und Fortbildung hinausgehende Erweiterung der Bildung, die für die arbeitsvertraglich zu erbringende Tätigkeit zwar nicht erforderlich ist, aber die fachliche und/oder persönliche Weiterentwicklung der Mitarbeiter/innen fördert. 4. Ermittlung des Bildungsbedarfs 4.1. Die Ermittlung des betrieblichen Fortbildungsbedarfs hat das Ziel, systematisch Daten für die Planung und Steuerung der Fortbildungsaktivitäten bereitzustellen Die Abteilung Personalentwicklung ermittelt den Bildungsbedarf durch systematische Erhebungen, um rechtzeitig für das kommende Haushaltsjahr die
3 Schwerpunktziele und die Inhalte des Bildungsprogrammes als Entscheidungsvorlage für den Fortbildungsausschuß zu erarbeiten Führungskräfte aller Ebenen (z. B. auch Projektverantwortliche, Teamleiter/innen) sind als Träger/innen von Personalverantwortung verpflichtet, sich über den Qualifikationsbedarf in ihrem Verantwortungsbereich zu informieren, die Qualifizierungsinteressen ihrer Mitarbeiter/innen zu berücksichtigen und auf die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen hinzuwirken. Auch die Mitarbeiter/innen informieren sich über gewandelte oder neue Anforderungen an ihren Tätigkeitsbereich und übernehmen die Verantwortung für ihre Fortbildung durch Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen Die Bewertung von Seminaren und Trainingsmaßnahmen durch die Teilnehmer/innen sowie die Beurteilung des Fortbildungserfolgs dienen der Qualitätskontrolle und kontinuierlichen Verbesserung des Bildungsangebotes im SWR. 5. Finanzierung 5.1. Ziele und Umfang von Maßnahmen nach TZ 3 werden im SWR nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel realisiert. Der Leiter/die Leiterin der Abteilung Personalentwicklung ist für die Ausgabenüberwachung und Kostensteuerung bei der Realisierung der Ziele dieser Dienstvereinbarung verantwortlich und berichtet dem Fortbildungsausschuß. Werden von einer Direktion oder einem Fachbereich Eigenmittel im Haushalt für Fortbildungszwecke beantragt, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Fortbildungsausschusses. Werden diese Mittel genehmigt und zugewiesen, dann liegt die Mittelverantwortung bei der/dem von der zuständigen Direktion ernannten Fortbildungsbeauftragten; TZ 5.1, Satz 2 findet entsprechend Anwendung Der SWR kann zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, an denen Mitarbeiter/innen aus eigener Initiative teilnehmen wollen, auf ihren Antrag im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Kostenzuschuß gewähren, wenn die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme überwiegend im betrieblichen Interesse liegt. Der Zuschuß beträgt bis zu 75% der entstandenen und durch Belege nachgewiesenen Gesamtkosten.
4 In den Ausnahmefällen, in denen die Maßnahme mit einer betrieblich veranlaßten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme vergleichbar ist, ist eine volle Kostenübernahme durch den SWR möglich. Hierüber entscheidet der Fortbildungsausschuß Die durch Neuanschaffung oder Ersatz von technischen Geräten und Systemen verursachten Schulungskosten sind bei den Neuinvestitions- bzw. Ersatzinvestitionskosten für den Etat der Personalentwicklung zu berücksichtigen. 6. Antrags- und Genehmigungsverfahren 6.1. Anträge auf Teilnahme an Maßnahmen nach TZ 3 sind von den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen über den/die jeweilige Vorgesetzte(n) an die Abteilung Personalentwicklung zu richten. Der/die jeweilige Vorgesetzte fügt dem Antrag seine/ihre Stellungnahme bei, informiert den/die Antragsteller(in) über seine/ihre Stellungnahme und leitet den Antrag unverzüglich weiter. In den Fällen nach TZ 5.1, Satz 4 ist, der Antrag direkt an den/die jeweilige(n) von der zuständigen Direktion ernannten Fortbildungsbeauftragte(n) zu richten. Die Abteilung Personalentwicklung bzw. der/die von der zuständigen Direktion ernannte Fortbildungsbeauftragte prüft die Anträge und den Fortbildungsbedarf. Etwaige Zweifelsfragen klärt er/sie gemeinsam mit dem/der jeweiligen Vorgesetzten und, falls erforderlich, mit dem/der Vertreter(in) der jeweiligen Direktion im Fortbildungsausschuß. Die Abteilung Personalentwicklung bzw. der/die von der zuständigen Direktion ernannte Fortbildungsbeauftragte teilt dem/der Antragsteller(in) und dessen/deren Vorgesetzten mit, ob die Teilnahme an den beantragten Maßnah- men genehmigt worden ist. Werden Anträge nicht positiv beschieden, können Mitarbeiter(innen) bei der Abteilung Personalentwicklung oder dem Gesamtpersonalrat Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Fortbildungsausschuß nach Anhörung des/der Vorgesetzten und des/der Antragsteller(in) Bei der Inanspruchnahme von Bildungsurlaub nach dem Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz handelt es sich um Weiterbildung. Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist auf alle Mitarbeiter(innen) übertragbar, die in den
5 Geltungsbereich eines Bildungsfreistellungsgesetzes fallen. Der SWR erkennt die staatlich genehmigten Bildungsveranstaltungen an und gewährt Dienstbefreiung im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Freistellungszeiten. Zuschußfähigkeit und Abstimmung mit den dienstlichen Belangen unterliegen den Regelungen dieser Dienstvereinbarung. 7. Anrechnung von Maßnahmen nach TZ 3 auf die Arbeitszeit 7.1. Maßnahmen, die vom SWR veranlaßt sind, sollen grundsätzlich von Montag bis Freitag und innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit stattfinden. Soweit möglich, ist die Teilnahme an diesen Maßnahmen bei der Disposition der täglichen Arbeitszeit zu berücksichtigen Erfolgt die Teilnahme an einer Maßnahme auf Veranlassung des SWR, wird die Dauer der Teilnahme, ggf. zusammen mit in diesem Zusammenhang anfallender Reisezeit, an einem Kalendertag bis zum Umfang der regelmäßigen oder der durch Dienstplan üblicherweise festgesetzten täglichen Arbeitszeit als Arbeitszeit angerechnet. Soweit an einem Kalendertag noch zusätzlich tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird, sind diese Zeiten vorrangig und in vollem Umfang zu berücksichtigen In begründeten Fällen kann eine Anrechnung der Reisezeit bis zu dem in TZ MTV festgelegten Umfang erfolgen. PN zu TZ MTV findet entsprechend Anwendung. An- bzw. Rückreisen an Samstagen, Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen sollen nur dann erfolgen, wenn eine Maßnahme an einem dieser Tage stattfindet oder wenn sie an anderen Tagen nicht vor dem Beginn bzw. im Anschluß an das Ende einer Maßnahme möglich und zumutbar sind Eine über TZ 7.2 hinausgehende Anrechnung der Zeiten der Teilnahme an einer Maßnahme ist auf Antrag bis zu einem Gesamtumfang der täglichen Höchstarbeitsdauer nach 3, Satz 2 Arbeitszeitgesetz (z.zt. 10 Stunden) möglich, wenn eine betrieblich veranlaßte Maßnahme nicht zu anderen Zeiten durchgeführt werden kann und die Teilnahme ausdrücklich angeordnet wird Ein Anspruch auf Zeitzuschläge für die nach TZ 7.2 bis 7.4 angerechneten Zeiten besteht nicht.
6 7.6. Die Bestimmungen der TZ 7.1 bis 7.5 gelten auch für die Teilnahme an Maßnahmen auf Antrag der Beschäftigten, soweit sie ausschließlich bzw. überwiegend im betrieblichen Interesse liegt Liegt eine vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin beantragte Maßnahme überwiegend oder ausschließlich im Interesse des Antragstellers/der Antragstellerin, kann ihm/ihr bis zur Hälfte der aufgewendeten Zeit als Arbeitszeit angerechnet werden; die Bestimmungen der TZ 7.1 bis 7.5 finden sinngemäße Anwendung. Darüber hinaus kann in dem beantragten bzw. in zumutbarem Umfang unbezahlte Arbeitsbefreiung gewährt werden. Das Recht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zur Geltendmachung von Erholungsurlaub bzw. gesetzlichem Bildungsurlaub im Zusammenhang mit einer beantragten Maßnahme bleibt hiervon unberührt, soweit zwingende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. 8. Rechtsansprüche aus Maßnahmen nach TZ 3 Aufgrund der Teilnahme an einer Maßnahme nach TZ 3 erwächst kein Anspruch auf Vergütungserhöhung bzw. Zuweisung einer anderen und/oder höherwertigen Tätigkeit. Der Nachweis der Fortbildungsaktivitäten soll bei Bewerbungen auf andere Positionen mitberücksichtigt werden. Der Nachweis einer Maßnahme wird auf Wunsch des/der Beschäftigten in die Personalakte aufgenommen. 9. Fortbildungsausschuß 9.1. Aufgaben Der Fortbildungsausschuß ist für alle grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit Personalentwicklungszielen und -programmen des SWR zuständig. Er - beschließt Ziele und Schwerpunkte von Maßnahmen für das kommende Jahr auf der Basis der von der Abteilung Personalentwicklung vorgelegten Bedarfsermittlungen; - berät und genehmigt die Budgets für die Maßnahmen nach TZ 3 für das kommende Jahr nach Maßgabe des festgestellten Bedarfs und der
7 vom Fortbildungsausschuss festgesetzten Prioritäten; - kontrolliert und steuert alle Maßnahmen nach TZ 3 in der Umsetzung (PE-Controlling); zu diesem Zweck informieren die jeweiligen Budgetverantwortlichen nach TZ 5.1 den Fortbildungsausschuss über die durchgeführten Maßnahmen bzw. über beabsichtigte Abweichungen von den Beschlüssen des Ausschusses (monatlicher Bericht); - informiert sich regelmäßig über Entwicklungen auf den Gebieten der betrieblichen Personalentwicklung und Erwachsenenbildung Zusammensetzung / Beschlussfassung Der Fortbildungsausschuß setzt sich aus 8 stimmberechtigten Mitgliedern sowie einem nichtstimmberechtigten Mitglied zusammen. Zu den stimmberechtigten Vertretern/Vertreterinnen im Fortbildungsausschuß gehören - je ein(e) Vertreter(in) von - Hörfunk, - Fernsehen, - Technik und Produktion, - der/die Leiter(in) HA Personal, Honorare und Lizenzen, - die von den Frauenbeauftragten des SWR bestimmte Vertreterin sowie - drei Vertreter(innen) des GPR; diese sollen aus den Standorten Stuttgart, Baden-Baden und Mainz kommen. Die Vertreter/innen aus Hörfunk und Fernsehen werden von den Programmdirektoren/innen Hörfunk und Fernsehen in Übereinstimmung mit den Landessenderdirektoren ernannt. Für jedes Mitglied des Fortbildungsausschusses ist zugleich ein(e) Stellvertreter(in) zu bestimmen.
8 Der Leiter/die Leiterin der Abteilung Personalentwicklung nimmt an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil und leitet die Sitzung. Die Beschlußfassung erfolgt, soweit nicht Übereinstimmung gegeben ist, mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Ausschusses. Bei Bedarf können Sachverständige zu den Sitzungen hinzugezogen werden Geschäftsführung Die Geschäfte des Fortbildungsausschusses werden von der Abteilung Personalentwicklung geführt. Der Leiter/die Leiterin der Abteilung stimmt die Sitzungstermine ab, bereitet die Sitzungen vor und bestellt die Protokollführung. 10. Inkrafttreten, Kündigung Diese Dienstvereinbarung tritt am in Kraft und ersetzt die Dienstvereinbarung vom 30. August Die Dienstvereinbarung ist mit sechsmonatiger Frist zum 31. Dezember eines jeden Jahres kündbar.
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