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1 Dipl.-Kfm. Knut Lingott Steuerberater Fachberater für internationales Steuerrecht Wielandstraße Berlin Telefon / -fax +49 (0) / knut@lingott.de Internet USt-IdNr. DE Steuerliche Informationen für Mandanten Juni 2002 Mit diesem Schreiben informiere ich Sie über: 1. Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende 2. Werbungskosten bei Immobilienfonds 3. Umsatzsteuerliche Zuordnung gemischt genutzter Gegenstände 4. Bauabzugsteuer bei Leistungen ausländischer Unternehmer 5. Bildung von Ansparrücklagen gemäß 7 g EStG 6. Sprachunterricht bei Auslandsaufenthalt im Au-pair-Verhältnis 7. Besteuerung von Warengutscheinen für Arbeitnehmer 1. Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende Personen, für die keine Ehegattenveranlagung in Betracht kommt und in deren Haushalt ein Kind mit Wohnsitz gemeldet ist, für das Kindergeld gezahlt bzw. ein Kinderfreibetrag abgezogen wird, erhalten einen Haushaltsfreibetrag. Dieser wird stufenweise abgeschafft; er beträgt 2002 noch Euro, 2003 und 2004 jeweils Euro und entfällt ab Für die Ermittlung der Lohnsteuer ist in diesen Fällen die Steuerklasse II maßgebend. Ggf. kann daher eine Änderung der Steuerklasse bei der Gemeinde beantragt werden. 2. Werbungskosten bei Immobilienfonds Grundsätzlich können auch Gemeinschaften Immobilien erwerben, errichten und verwalten. Beteiligen sich Kapitalanleger an derartigen Immobiliengemeinschaften, sind die Einkünfte und Werbungskosten den Anlegern anteilig zuzurechnen. Werden Immobilienanlagen von Projektanbietern im Rahmen eines vorformulierten Vertragswerkes unter Einschaltung Dritter geplant und ausgeführt, fallen regelmäßig Kosten bzw. Gebühren für Finanzierung, Disagio, Baubetreuung, Mietgarantien und Bürgschaften, Vermittlungsprovisionen, Verwaltungs- und Treuhandleistungen o. Ä. an. Für die in der Vergangenheit häufig unzutreffenden Bauherrenmodelle hat die Rechtsprechung die sofortige steuerliche Abzugsfähigkeit entsprechender Aufwendungen als Werbungskosten beim Anleger stark eingeschränkt. Begründet wird dies damit, dass der Anleger wirtschaftlich in der Regel nicht als Bauherr, sondern als Erwerber der Immobilie anzusehen ist und diese Aufwendungen demzufolge Anschaffungskosten darstellen. Die Finanzverwaltung hatte daraufhin in einem sog. Bauherrenerlass geregelt, dass entsprechende Kosten im Wesentlichen nur dann sofort geltend gemacht werden können, wenn der Anleger "Bauherr" ist. Danach können geschlossene Immobilienfonds (in der Regel in Form einer Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die als Bauherr auftreten, sofort abziehbare Werbungskosten an ihre Anleger (Kommanditisten) weitergeben. Nach neueren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sollen allerdings die steuerlichen Möglichkeiten jetzt auch bei geschlossenen Immobilienfonds eingeschränkt werden. In zwei Fällen hat der Bundesfinanzhof von einem Immobilienfonds gezahlte Mietgarantie- und Treuhändergebühren -Seite 1 von 5- Berliner Volksbank eg. Bankleitzahl Kontonummer IBAN DE SWIFT/BIC BEVODEBBXXX

2 Seite 2 von 5 zum Informationsbrief Juni 2002 sowie Eigenkapitalvermittlungsprovisionen als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Fondsimmobilie beurteilt; ein sofortiger Abzug dieser Aufwendungen kommt nach Auffassung des Gerichts weder bei der Fondsgesellschaft noch beim Anleger in Betracht. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung die bisherigen Regelungen des Bauherrenerlasses weiter für alle Fonds anwenden will, bei denen der Außenvertrieb (Vermarktung, Schaltung von Anzeigen, Verteilung von Prospekten) vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat und bei denen die Kapitalanleger bis zum 31. Dezember 2002 dem Fonds beigetreten sind. Das bedeutet, dass die verschärfende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann nicht angewendet wird, wenn Kapitalanleger Anteile an einem (mindestens seit 2001 bestehenden) geschlossenen Immobilienfonds bis spätestens 31. Dezember 2002 erwerben. 3. Umsatzsteuerliche Zuordnung gemischt genutzter Gegenstände Unternehmer können Gegenstände, die zum Teil unternehmerisch und zum Teil nichtunternehmerisch - d. h. privat - genutzt werden (z. B. PKW), insgesamt ihrem Unternehmen oder insgesamt dem privaten Bereich zuordnen; es kann aber auch eine anteilige Zuordnung zum Unternehmen erfolgen, z. B. entsprechend der unternehmerischen Nutzung. Die Entscheidung, ob und ggf. in welchem Umfang ein Wirtschaftsgut zum Unternehmen gehören soll, wird regelmäßig durch Vornahme des Vorsteuerabzugs getroffen. Dabei ist zu beachten, dass eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug eine mindestens 10-prozentige unternehmerische Nutzung des Gegenstandes ist (vgl. 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Bei ab 1. April 1999 angeschafften gemischt genutzten PKW ist der Vorsteuerabzug generell auf 50 v. H. beschränkt. Für die Fälle, in denen bei der Anschaffung kein Vorsteuerabzug möglich war - z. B. beim Kauf von einer Privatperson -, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass aus der ertragsteuerlichen Einordnung zum (notwendigen) Betriebsvermögen nicht zwangsläufig auf die umsatzsteuerliche Behandlung geschlossen werden darf. Auch das Geltendmachen des Vorsteuerabzugs aus den laufenden PKW-Kosten ist kein Beweisanzeichen für die Zuordnung zum Unternehmen. Bedeutung hat die Zuordnungsentscheidung für eine spätere Veräußerung des Gegenstandes. Gehörte der Gegenstand zum Unternehmen, unterliegt die spätere Veräußerung regelmäßig der Umsatzsteuer, und zwar auch dann, wenn bei der Anschaffung kein Vorsteuerabzug möglich war. Beim Verkauf an Privatpersonen wird dadurch der Verkaufserlös um die Umsatzsteuer gemindert. Dieses ungünstige Ergebnis lässt sich vermeiden, wenn der Gegenstand zuvor aus dem Unternehmen entnommen wird. Denn die Entnahme unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn weder der Gegenstand noch seine Bestandteile zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die anschließende Veräußerung aus der Privatsphäre unterliegt ebenfalls nicht der Umsatzsteuer. 4. Bauabzugsteuer bei Leistungen ausländischer Unternehmer Seit dem 1. Januar 2002 haben Unternehmer, die z. B. Baumaßnahmen an Betriebsgebäuden oder vermieteten Immobilien durchführen, grundsätzlich 15 v. H. der an in- oder ausländische Bauunternehmen gezahlten Vergütung einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen ( 48 EStG). Betroffen sind Unternehmer, die für Baumaßnahmen mehr als Euro im Kalenderjahr je Auftragnehmer (Bauunternehmen) zahlen. Abzugsverpflichtet sind auch

3 Seite 3 von 5 zum Informationsbrief Juni 2002 Vermieter, die mehr als 2 Wohnungen vermieten. Bei privaten Vermietern, die ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze tätigen, gilt eine Bagatellgrenze von Euro. Beispiel 1: V lässt an seinem vermieteten Mehrfamilienhaus in Köln das Dach komplett erneuern. Der Kölner Bauunternehmer stellt folgende Rechnung aus: Ausführung Dacherneuerung Umsatzsteuer Brutto-Rechnungsbetrag V hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Rechnung bezahlt wird, (15 v. H. von =) an das für den Bauunternehmer zuständige Finanzamt im Wege einer Steueranmeldung abzuführen ( 48 a Abs. 1 EStG). V bezahlt an den Bauunternehmer den verbleibenden Betrag von ( / =) und erteilt ihm gemäß 48 a Abs. 2 EStG eine entsprechende Abrechnung (z. B. durch eine Kopie der Steueranmeldung). Der Empfänger der Bauleistungen braucht allerdings dann keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn ihm der Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. In der Praxis dürfte dies regelmäßig bei den vom Finanzamt steuerlich erfassten inländischen Bauunternehmen der Fall sein. Ausländische Baufirmen erhalten eine Freistellungsbescheinigung nur dann, wenn sie den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit im Ausland durch eine zuständige ausländische Steuerbehörde erbringen. Legen z. B. ausländische Bauunternehmen oder Bautrupps keine Freistellungsbescheinigung vor, stellt sich die Frage nach der Bemessungsgrundlage, weil in diesen Fällen der Leistungsempfänger (Unternehmer, Vermieter) darüber hinaus Schuldner der Umsatzsteuer gemäß 13 b UStG (sog. Umsatzsteuer-Abzugsverfahren) wird. Beispiel 2: Wie Beispiel 1, die Bauarbeiten werden allerdings von einer belgischen Dachdeckerfirma ausgeführt. Eine Freistellungsbescheinigung liegt nicht vor; der Dachdeckerbetrieb ist im Inland nicht ansässig. Die Baufirma stellt in Rechnung. V schuldet gemäß 13 b UStG die Umsatzsteuer in Höhe von Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach 48 EStG ist das Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer. V hat danach einen Steuerabzugsbetrag von (15 v. H. von =) sowie die Umsatzsteuer gemäß 13 b UStG von an das Finanzamt abzuführen. V zahlt der Dachdeckerfirma ( / =) Es ist daher zu beachten, dass beim Zusammentreffen des einkommensteuerlichen Abzugs nach 48 EStG und des umsatzsteuerlichen Abzugsverfahrens nach 13 b UStG der 15%ige Steuerabzug die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer-Steuerschuld nach 13 b UStG nicht mindert. Die nach 13 b UStG geschuldete und abgeführte Umsatzsteuer kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - vom Empfänger der Bauleistungen wiederum als Vorsteuer geltend gemacht werden ( 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG; bei einer umsatzsteuerfreien Vermietung wie in den Beispielen 1 und 2 wäre dies allerdings nicht möglich). 5. Bildung von Ansparrücklagen gemäß 7 g EStG Nach 7 g EStG können kleine und mittlere Betriebe für die geplante Anschaffung oder Herstellung neuer, beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine gewinnmindernde Rücklage - sog. Ansparrücklage - bilden, die auch zu Verlusten führen kann. Die Ansparrücklage

4 Seite 4 von 5 zum Informationsbrief Juni 2002 darf 40 v. H. der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes nicht überschreiten; es ist für jedes Wirtschaftsgut eine gesonderte Rücklage zu bilden, wobei die Ansparrücklagen Euro pro Betrieb nicht übersteigen dürfen. Die Rücklage ist spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. Ist es nicht zur geplanten und " angesparten " Investition gekommen, so ist der laufende Gewinn um 6 v. H. vom Rücklagenbetrag für jedes Jahr der Rücklagenbildung zu erhöhen (sog. Gewinnzuschlag). Für die steuerliche Anerkennung der Ansparrücklage reicht es aus, wenn die Funktion des Wirtschaftsgutes und die voraussichtlichen Kosten angegeben werden. Wie der Bundesfinanzhof in einem neueren Urteil ausdrücklich festgestellt hat, ist es unerheblich, ob die Investition tatsächlich beabsichtigt war. Wird die Investition nicht getätigt, so ist durch den Gewinnzuschlag von 6 v. H. der Steuerstundungsvorteil ausgeglichen. Im Urteilsfall hatte der Inhaber einer Unternehmensberatung in den Jahren der Rücklagenbildung (für Büroausstattung und Betriebs- PKW) Verluste ausgewiesen. Da die Firma in dieser Zeit praktisch keine Umsätze hatte, bezweifelte das Finanzamt die Investitionsabsicht. Der Bundesfinanzhof ließ die Rücklagenbildung zu, da es auf die Investitionsabsicht (das innere Motiv) des Unternehmers nicht ankommt. 6. Sprachunterricht bei Auslandsaufenthalt im Au-pair-Verhältnis Volljährige Kinder werden steuerlich u. a. berücksichtigt, wenn sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und "für einen Beruf ausgebildet" werden (vgl. 32 Abs. 4 EStG). Dazu gehört eine fremdsprachliche Ausbildung grundsätzlich auch dann, wenn sie in einer Studien- bzw. Ausbildungsordnung nicht vorgeschrieben ist. Es wird davon ausgegangen, dass gute Fremdsprachenkenntnisse eine bessere Ausgangsposition für den Erwerb eines Ausbildungsplatzes und für das spätere berufliche Fortkommen schaffen. Allerdings werden Sprachaufenthalte im Ausland als Berufsausbildung nur anerkannt, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der seinem Inhalt und seinem Umfang nach auf eine hinreichend gründliche Sprachausbildung schließen lässt. Wie der Bundesfinanzhof in einem neueren Urteil bestätigt hat, kann die Sprachausbildung auch im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses stattfinden, wenn ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich mindestens 10 Unterrichtsstunden (bei Einzelunterricht auch weniger) besucht wird. Im Urteilsfall hatte die Tochter eine Au-pair-Stelle in den USA angetreten und wöchentlich eine 2 1/2-stündige Vorlesung über die Geschichte der USA besucht. Der USA-Aufenthalt wurde steuerlich nicht als Berufsausbildung anerkannt, da nach Auffassung des Gerichts eine solche Vorlesung weder zeitlich noch inhaltlich einer systematischen Sprachausbildung entspricht. 7. Besteuerung von Warengutscheinen für Arbeitnehmer Die Zuwendung von Warengutscheinen an Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar. Je nach Sachverhaltsgestaltung sind unterschiedliche lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Regelungen zu beachten. Es sind grundsätzlich drei Alternativen zu unterscheiden: Beispiel 1: Arbeitnehmer A erhält einen Einkaufsgutschein in Höhe von 100 zur Einlösung beim Arbeitgeber. Lohnsteuerlich handelt es sich um einen Belegschaftsrabatt, der - nach Berücksichtigung eines 4-prozentigen Abschlags - bis zur Höhe von insgesamt Euro pro Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ist (vgl. 8 Abs. 3 EStG). Die Lohnsteuer entsteht mit der Einlösung des Gutscheins.

5 Seite 5 von 5 zum Informationsbrief Juni 2002 Umsatzsteuerlich liegt eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes an das Personal vor ( 3 Abs. 1 b Nr. 2 UStG). Ein Vorsteuerabzug beim Arbeitgeber ist grundsätzlich möglich; in diesem Fall unterliegt die Zuwendung an den Arbeitnehmer der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten. Beispiel 2: Arbeitnehmer B erhält von seinem Arbeitgeber einen Gutschein über 50 zur beliebigen Einlösung bei einer nahe gelegenen Tankstelle. Lohnsteuerlich liegt kein Sachbezug, sondern eine Geldleistung vor, die in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Umsatzsteuerlich ist der Arbeitgeber hier nicht als Besteller der Waren anzusehen. Ein Vorsteuerabzug aus der Abrechnung der Tankstelle mit dem Arbeitgeber ist nicht möglich. Dafür unterliegt die "unentgeltliche Wertabgabe " in diesen Fällen auch nicht der Umsatzsteuer. Beispiel 3: Arbeitnehmer C erhält von seinem Arbeitgeber einen Gutschein über 50 zur Einlösung bei einer nahe gelegenen Tankstelle, jedoch mit dem Vermerk: "nur für den Bezug von Superbenzin gültig". Lohnsteuerlich liegt ein Sachbezug vor, weil die zugewendete Sache in dem Gutschein konkret bezeichnet wird. Die Freigrenze des 8 Abs. 2 Satz 9 EStG kommt in Betracht, wonach derartige Zuwendungen bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro monatlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben können. Umsatzsteuerlich gilt das Gleiche wie bei Beispiel 1; beim Arbeitgeber kommt grundsätzlich ein Vorsteuerabzug in Betracht; die "unentgeltliche Wertabgabe" unterliegt dann der Umsatzsteuer. Eine Aufmerksamkeit (vgl. Abschn. 12 Abs. 3 UStR) liegt weder hier noch in Beispiel 1 vor. Mit freundlichen Grüßen Knut Lingott Steuerberater

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