Gemeinde Hettlingen. Gemeindeordnung

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1 Gemeinde Hettlingen Gemeindeordnung In Kraft seit:. Januar 04

2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 II. Die Stimmberechtigten 3. Politische Rechte 3. Urnenwahlen und Urnenabstimmungen 3 3. Gemeindeversammlungen 4 III. Gemeindebehörden 4. Allgemeine Bestimmungen 4. Gemeinderat 5 3. Primarschulpflege 7 IV. Finanzkompetenzen 8 V. Weitere Gemeindeorgane 9. Rechnungsprüfungskommission 9. Wahlbüro 9 3. Friedensrichter 9 VI. Schlussbestimmungen 0

3 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Organisation der Politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt. Art. Gemeindeart Hettlingen bildet eine Politische Gemeinde. Die Primarschulgemeinde ist mit der Politischen Gemeinde vereinigt. Art. 3 Grundsätze des politischen Handelns Gemeinderat und Primarschulpflege stellen die erforderlichen Grundlagen für die künftige Entwicklung der Gemeinde zusammen und planen die dafür erforderlichen Ausgaben umsichtig. II. Die Stimmberechtigten Art. 4. Politische Rechte Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen und Wahlvorschläge einzureichen, richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Für die Wahl in den Gemeinderat und in die Primarschulpflege ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. Für die Wahl in alle übrigen Organe der Gemeinde ist der politische Wohnsitz im Kanton erforderlich. 3 Das Initiativ- und das Anfragerecht richten sich nach dem Gemeindegesetz. 4 Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus.. Urnenwahlen und Urnenabstimmungen Art. 5 Urnenwahlen und Urnenabstimmungen Der Gemeinderat ist wahlleitende Behörde. Er setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. 3 Die Durchführung der Urnenwahlen und -abstimmungen ist Sache des Wahlbüros. Art. 6 Urnenwahlen Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt:. das Präsidium und die Mitglieder des Gemeinderats. das Präsidium und die Mitglieder der Primarschulpflege 3. das Präsidium und die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission 4. der Friedensrichter Art. 7 Erneuerungswahlen Für die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen. Art. 8 Ersatzwahlen Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Art. 9 Obligatorische Urnenabstimmung Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten:. Erlass und Änderung a. der Gemeindeordnung b. des kommunalen Richtplans c. der Bau- und Zonenordnung

4 d. des Erschliessungsplanes e. von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen. Ausgabengeschäfte gemäss Art. 34. Art. 0 Nachträgliche Urnenabstimmung An der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind, insbesondere die Festsetzung des Voranschlags und des Steuerfusses, die Abnahme der Jahresrechnung und der Bauabrechnungen sowie Beschlüsse über gebundene Ausgaben. 3. Gemeindeversammlungen Art. Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, die Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Art. Rechtsetzungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung. der Personalverordnung,. der Entschädigungsverordnung, 3. der Polizeiverordnung, 4. der Grundsätze der Gebührenerhebung, 5. weiterer Verordnungen und Reglemente von grundlegender Bedeutung. Art. 3 Verwaltungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für. die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung,. die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe, 3. die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne Art. 9 Gemeindeordnung, 4. die Beschlussfassung über Änderungen der Gemeindegrenze, sofern dadurch bewohntes Gebiet betroffen wird, 5. den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist; in den übrigen Fällen ist die Gemeindeversammlung zuständig, wenn die Verträge in ihre Ausgabenkompetenz gemäss Art. 34 fallen, 6. die Beschlussfassung über den Beitritt zu sowie den Austritt aus Zweckverbänden und die Zustimmung zu Zweckverbandsvereinbarungen und deren Änderungen, 7. die Behandlung von Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen, aber von diesem aus besonderen Gründen der Gemeindeversammlung vorgelegt werden. Art. 4 Finanzbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags,. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses, 3. Finanzgeschäfte gemäss Art. 34, 4. die Abnahme der Jahresrechnung, 5. die Genehmigung von Abrechnungen über Ausgaben- bzw. Finanzbeschlüsse an der Urne oder an der Gemeindeversammlung, 6. die Vorfinanzierung von Investitionen. III. Gemeindebehörden. Allgemeine Bestimmungen Art. 5 Begriff Gemeindebehörden sind der Gemeinderat und die Primarschulpflege. Ihnen obliegen die Verwaltung und der Vollzug von Gesetzen, Verordnungen und Beschlüssen des Bundes, des Kantons und der Gemeinde.

5 Art. 6 Geschäftsführung, Geschäftsordnung Die Geschäftsführung der Behörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz, dieser Gemeindeordnung sowie der Geschäftsordnung der jeweiligen Behörde. Art. 7 Behördenkonferenz Zur Beratung von Fragen, die für mehrere oder alle Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, beruft der Gemeinderat auf Verlangen einer Behörde eine Behördenkonferenz ein. Zu dieser werden in der Regel die zuständigen Mitglieder der beteiligten Behörden sowie bei Geschäften von finanzieller Bedeutung die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission eingeladen. Das Präsidium des Gemeinderats führt den Vorsitz in Behördenkonferenzen. Der Gemeindeschreiber führt das Protokoll. Art. 8 Beratende Kommissionen und Sachverständige Die Behörden können jederzeit für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden. Art. 9 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse Die Behörden können jederzeit beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die einzelnen Mitglieder oder durch Ausschüsse von Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt werden können. Sie legen deren Aufgaben, Ziele und Kompetenzen fest. Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der jeweiligen Gesamtbehörde verlangt werden, sofern nicht ein anderes Rechtsmittelverfahren vorgeschrieben ist. Art. 0. Gemeinderat Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht mit Einschluss des Präsidiums aus sechs Mitgliedern. Das Präsidium der Primarschulpflege ist von Amtes wegen Mitglied des Gemeinderats. Art. Wahl- und Anstellungsbefugnisse Der Gemeinderat. bestimmt aus seiner Mitte a) das Vizepräsidium, b) die Ressortvorsteher und deren Stellvertretungen, c) die Präsidien und die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats, d) die Vertretungen des Gemeinderats in anderen Organen.. bestimmt oder wählt in freier Wahl a) die Präsidien und die Mitglieder der beratenden Kommissionen des Gemeinderats, b) die Vertretungen der Gemeinde in Zweckverbänden und in privaten Institutionen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist, c) die Mitglieder des Wahlbüros. 3. stellt an oder ernennt das Gemeindepersonal, soweit die Anstellungskompetenzen nicht anderen Organen oder Behörden übertragen sind. Art. Rechtsetzungsbefugnisse Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von. Geschäftsordnungen für sich, für die ihm unterstellten Ressorts und die von ihm gewählten Ausschüsse und beratenden Kommissionen,. Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihm unterstellten Organe, 3. allen Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung oder einer anderen Gemeindebehörde fallen.

6 Art. 3 Verwaltungsbefugnisse Dem Gemeinderat stehen zu. der Vollzug der ihm durch die Gesetzgebung oder die Behörden von Bund, Kanton und Bezirk übertragenen Aufgaben,. die Besorgung aller Gemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Gemeindehaushalts, soweit dafür nicht ein anderes Organ oder die Gemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung durch die Urne erfolgt, 3. die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung und die Antragstellung hiezu, 4. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind, 5. die Vertretung der Gemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften, 6. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung, 7. die Beschlussfassung über Änderungen der Gemeindegrenze, sofern es sich um unbewohntes Gebiet handelt, 8. die Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans, 9. die Schaffung und Aufhebung von Stellen, 0. die Festsetzung der Besoldungen und Entschädigungen im Rahmen der Personalverordnung,. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts,,. die Unterstützung des Gemeindereferendums, 3. die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, soweit nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist. Art. 4 Finanzielle Befugnisse Der Gemeinderat ist zuständig für. die Finanz-, Investitions- und Massnahmenplanung,. den Ausgabenvollzug, 3. gebundene Ausgaben, 4. Finanzgeschäfte gemäss Art. 34, 5. die Verwendung von Fondsgeldern innerhalb deren Zweckbestimmung, soweit nicht eine andere Gemeindebehörde dafür zuständig ist. Art. 5 Ressorts Der Geschäftsbereich des Gemeinderats gliedert sich in die folgenden Ressorts: Präsidiales Bildung Finanzen Hochbau Tiefbau Rechtsschutz und Sicherheit Kultur und Freizeit Gesundheit Soziales Verkehr Umwelt, Ver- und Entsorgung Volkswirtschaft Art. 6 Aufgabenverteilung Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt er jedem Mitglied die Leitung eines oder mehrerer Ressorts zu. Jedes Mitglied ist zu deren Übernahme verpflichtet. Das Präsidium der Primarschulpflege führt das Ressort Bildung. Der Gemeinderat kann die Ressorts zusammenlegen, Aufgaben umverteilen und neue Aufgaben bestehenden Ressorts zuteilen. 3 Bei der Ersatzwahl eines Mitgliedes beschliesst der Gemeinderat, ob das neu eintretende Mitglied in die Stellung seines Amtsvorgängers eintreten oder ob eine Neuverteilung der Ressorts erfolgen soll. Eine solche kann auch sonst aus triftigen Gründen vorgenommen werden. 4 Der Gemeinderat weist in einer Geschäftsordnung den in Art. 5 vorgesehenen Ressorts ihre konkreten Aufgaben zu.

7 Art Primarschulpflege Zusammensetzung Die Primarschulpflege besteht mit Einschluss des Präsidiums aus fünf Mitgliedern. Das Schulpräsidium ist von Amtes wegen Mitglied des Gemeinderats. Die Primarschulpflege konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidiums, selbst. Die Primarschulpflege ist eine Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen. Sie besorgt ihre Geschäfte als Gesamtbehörde. Art. 8 Aufgaben Die Primarschulpflege führt die Kindergarten- und die Primarstufe der öffentlichen Volksschule sowie die schulergänzenden Angebote. Sie nimmt weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahr, soweit nicht andere Organe zuständig sind. 3 Die Anträge der Primarschulpflege an die Stimmbürgerschaft gehen an den Gemeinderat, der sie, ergänzt mit seiner Stellungnahme, der Stimmbürgerschaft zum Entscheid weiterleitet. Art. 9 Konstituierungs-, Wahlund Anstellungsbefugnisse Die Primarschulpflege. bestimmt aus ihrer Mitte a. das Vizepräsidium, b. die Ressortvorsteher und deren Stellvertretungen, c. die Präsidien und die Mitglieder der Ausschüsse der Primarschulpflege, d. die Vertretungen der Primarschulpflege in anderen Organen. wählt frei a. die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen der Primarschulpflege, b. die Delegierten der Gemeinde in Zweckverbänden und privaten schulischen Institutionen im Schulwesen, sofern die Kompetenz nicht einem anderen Organ oder einer anderen Behörde zusteht. 3. stellt an oder ernennt a. die Schulleitung, b. das pädagogische Personal, c. die weiteren Angestellten im Schulbereich. Art. 30 Rechtsetzungsbefugnisse Die Primarschulpflege ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass, die Änderung und Aufhebung. des Organisationsstatuts,. der Rahmenbedingungen für das Schulprogramm, 3. ihrer Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnungen für die ihr unterstellten Ressorts, Ausschüsse und beratenden Kommissionen, 4. von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihr unterstellten Organe und Angestellten, 5. von allgemeinen Bestimmungen betreffend die Ordnung und den Betrieb an den Schulen, 6. von Verordnungen und Reglementen, welche die Organisation der Schule oder der ihr unterstellten Organe betreffen und soweit sie nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung oder einer anderen Behörde fallen. Art. 3 Verwaltungsbefugnisse Die Primarschulpflege ist innerhalb ihres Aufgabenbereichs zuständig für. die Ausführung der ihr durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden von Bund, Kanton und Bezirk übertragenen Aufgaben von Schule und Bildung, soweit nicht andere Organe zuständig sind,. den Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind, 3. die Vertretung der Schule nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften, 4. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung, 5. die Führung und Beaufsichtigung der Schulen der öffentlichen Volksschule, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind, 6. die Schaffung von Stellen für gemeindeeigenes pädagogisches Personal und der übrigen Stellen im Schulbereich, 7. die Aufteilung der vom Kanton in Vollzeiteinheiten zugeordneten Stellen für

8 Lehrpersonen und Schulleitungen der öffentlichen Volksschule in einem Stellenplan, 8. die Genehmigung und Veröffentlichung von Schulprogrammen, 9. die Genehmigung und Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben im Schul- und Bildungswesen, soweit nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist. Art. 3 Finanzielle Befugnisse Die Primarschulpflege ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für. den Ausgabenvollzug,. gebundene Ausgaben, 3. Finanzgeschäfte gemäss Art. 34. Art. 33 Mitberatung an den Sitzungen der Primarschulpflege An den Sitzungen der Primarschulpflege nehmen alle Schulleiter und eine Lehrperson pro Schuleinheit mit beratender Stimme teil. Bei Bedarf können weitere Lehrpersonen teilnehmen. Die Leitung der Schulverwaltung hat als Schreiber der Primarschulpflege an den Sitzungen der Primarschulpflege beratende Stimme. IV. Finanzkompetenzen Art. 34 Aufteilung der Kompetenzen UA (Art. 9) GV(Art. 4) GR (Art. 4) 3 SP (Art. 3) 4 Beschlüsse über neue Ausgaben bzw. Einnahmenausfälle und Zusatzkredite für die Erhöhung von Ausgaben innerhalb des Voranschlags über CHF über CHF bis CHF bis CHF einmalig '000'000 00'000 00'000 00'000 wiederkehrend 00'000 50'000 50'000 50'000 Beschlüsse über neue Ausgaben bzw. Einnahmenausfälle und Zusatzkredite für die Erhöhung von Ausgaben ausserhalb des Voranschlags einmalig '000'000 50'000 50'000 50'000 pro Jahr höchstens 00'000 00'000 wiederkehrend 00'000 5'000 5'000 5'000 pro Jahr höchstens 00'000 00'000 Kauf von Grundeigentum '000'000 '000'000 Tausch, Verkauf und Abgabe von Grundeigentum im Baurecht 600' '000 Belastung von Grundstücken mit Dienstbarkeiten, Hypotheken und Grundlagen finanzielle Beteiligung an nicht börsenkotierten Unternehmen und Gewährung von Darlehen 80'000 80'000 00'000 00'000 langfristige Verbindlichkeiten gegenüber Dritten 0'000 0'000 Eingehung von Eventualverbindlichkeiten 0'000 0'000 UA = Urnenabstimmung GV = Gemeindeversammlung 3 GR = Gemeinderat 4 SP = Schulpflege

9 V. Weitere Gemeindeorgane. Rechnungsprüfungskommission Art. 35 Zusammensetzung und Wahl Die Rechnungsprüfungskommission besteht mit Einschluss des Präsidiums aus fünf Mitgliedern. Das Präsidium und die Mitglieder werden an der Urne gewählt. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst. Art. 36 Aufgaben Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission richten sich nach übergeordnetem kantonalem Recht. Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite an die Gemeindeversammlung und an die Urne, insbesondere Voranschlag, Jahresrechnung und Ausgabenbeschlüsse. Sie erstattet dazu Bericht. Art. 37 Fristen Die Rechnungsprüfungskommission behandelt die ihr unterbreiteten Geschäfte innert 30 Tagen. Für die Behandlung von Voranschlag und Jahresrechnung gelten die Fristen der Verordnung über den Gemeindehaushalt. Die Rechnungsprüfungskommission lässt ihren Bericht und Antrag spätestens 5 Tage vor der Gemeindeversammlung oder, bei Abstimmungen an der Urne, spätestens 40 Tage vor dem Abstimmungstag der antragstellenden Behörde und der Gemeinderatskanzlei zugehen. Art. 38 Referenten und Aktenbeizug Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihr überwiesenen Anträge von den antragstellenden Behörden Referenten beiziehen. Im Falle von ablehnenden Stellungnahmen oder Änderungsanträgen der Rechnungsprüfungskommission sollen die Referenten der antragstellenden Behörden angehört werden. Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission die zugehörigen Akten einzureichen.. Wahlbüro Art. 39 Zusammensetzung Das Wahlbüro besteht aus dem Gemeindepräsidium, das den Vorsitz führt, einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern sowie dem Gemeindeschreiber als Sekretär. Art. 40 Aufgaben Das Wahlbüro besorgt die ihm durch die kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. 3. Friedensrichter Art. 4 Wahl Der Friedensrichter wird durch die Urne gewählt. Der Gemeinderat regelt das Arbeitsverhältnis und bestimmt das Amtslokal. Art. 4 Aufgaben Der Friedensrichter besorgt die ihm von Gesetzes wegen übertragenen Aufgaben.

10 VI. Schlussbestimmungen Art. 43 Inkrafttreten Diese Gemeindeordnung tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf Beginn der Amtsdauer in Kraft. Der Gemeinderat bestimmt den genauen Zeitpunkt. Art. 44 Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung werden die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde vom 9. November 009 und die Gemeindeordnung der Schulgemeinde vom 9. November 009 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben. Art. 45 Übergangsbestimmungen Die Auflösung der Schulgemeinde erfolgt auf Beginn der Amtsperiode Die Neuwahlen werden nach den Bestimmungen der vorliegenden Gemeindeordnung durchgeführt. Das für die Amtsdauer gewählte Schulpräsidium nimmt bis zum Ablauf der Amtsdauer der Primarschulpflege Einsitz im Gemeinderat. Gemeinderat und Primarschulpflege regeln, je für ihren Bereich, die weiteren Einzelheiten zur Überführung des alten in das neue Recht. 3 Die Finanzhaushalte der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde Hettlingen werden per..04 buchhalterisch zusammengeführt. Gemeinderat und Primarschulpflege regeln die Abwicklung von Budgetierung und Rechnungslegung für das Jahr 04. Vorstehende Gemeindeordnung wurde an der Urnenabstimmung vom. September 03 angenommen. POLITISCHE GEMEINDE HETTLINGEN Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber a.i.: Bruno Kräuchi Matthias Hildebrandt Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am. Januar 04 mit Beschluss Nr. 6 genehmigt. Vom Gemeinderat Hettlingen am 4. Februar 04 mit Beschluss Nr. 8 per. Januar 04 in Kraft gesetzt.

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