Maßgebliche Regelungen und Werte 2015 im Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht
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1 TAX Flash Maßgebliche Regelungen und Werte 2015 im Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht Nr. 01 vom 20. Jänner 2015 Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Alfred Shubshizky Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen KPMG Berater. Die wesentlichen Regelungen und Werte im Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht werden nachfolgend dargestellt. I. Sozialversicherungsrecht: 1. Beitragssätze und Beitragsgrundlagen: a. Beitragssätze: Auf der folgenden Seite werden die Beitragssätze für echte Dienstnehmer ( 4 Abs 2 ASVG) und freie Dienstnehmer ( 4 Abs 4 ASVG) und die Ausnahmen von der Beitragspflicht dargestellt. Beitragssätze Arbeiter (A1) Angestellte (D1) freie Dienstnehmer in % DN DG Summe DN DG Summe DN DG Summe KV 1 3,95 3,70 7,65 3,82 3,83 7,65 3,87 3,78 7,65 UV 2-1,30 1,30-1,30 1,30-1,30 1,30 PV 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 22,80 AlV 3 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00 6,00 WBF 4 0,50 0,50 1,00 0,50 0,50 1, KU 5 0,50-0,50 0,50-0,50 0,50-0,50 IESG 6-0,45 0,45-0,45 0,45-0,45 0,45 Summe 18,20 21,50 39,70 18,07 21,63 39,70 17,62 21,08 38,70 Herausgeber: KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1 Inklusive Zusatz- und Ergänzungsbeiträge. Bei Lehrlingen wird der Krankenversicherungsbeitrag (KV-Beitrag) für die ersten zwei Jahre der Lehrzeit aus den Mitteln der KV getragen ( 57a ASVG). Die 2-Jahresfrist stellt auf die im jeweiligen Lehrbetrieb zurückgelegte Dienstzeit ab; bei einer verkürzten Lehrzeit kann es daher dazu kommen, dass für die gesamte Lehrzeit keine KV- Beiträge zu zahlen sind. Zu Unrecht entrichtete KV-Beiträge können nach Maßgabe des 69 ASVG rückgefordert werden (siehe dazu SPN Nr. 18/2009). 2 Keine Beitragspflicht besteht für Lehrlinge sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben ( 51 Abs 6 ASVG). 3 Ausgenommen sind jene Personen, die bereits eine Alterspension erhalten oder einen Anspruch auf eine Alterspension - mit Ausnahme der Korridorpension - haben oder das 63. Lebensjahr vollendet haben ( 1 Abs 2 AlVG). Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem geboren sind; bis Geborene sind jedenfalls ab Vollendung des 60. Lebensjahres ausgenommen ( 79 Abs 124 AlVG). Die Regelung über den Entfall des AlV- Beitrages für ältere Arbeitnehmer gem 2 Abs 8 AMPFG wurde mit für Personen, die nach dem geboren wurden, gestrichen ( 10 Abs 46 erster Satz AMPFG). Für Perso- Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die KPMG übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. KPMG übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, österreichisches Mitglied des KPMG- Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. KPMG Tax Flash / Nr. 01 vom 20. Jänner
2 Mit wurde der Beitrag zur Unfallversicherung auf 1,3 % gesenkt. Der Zuschlag nach dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz beträgt seit nur mehr 0,45 anstatt der bisherigen 0,55 Prozent. b. Geringfügigkeitsgrenze ( 5 Abs 2 ASVG): täglich 31,17 monatlich 405,98 eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze (= Beitragsgrundlagenfreigrenze für die Dienstgeberabgabe (16,4 % der geringfügigen Entgelte zuzüglich UV [1,3 %]) nach dem DAG 608,97 c. Höchstbeitragsgrundlagen ( 45 Abs 3 ASVG): allgemeine Beitragsgrundlage täglich 155,00 allgemeine Beitragsgrundlage monatlich 4.650,00 für Sonderzahlungen jährlich zusätzlich 9.300,00 monatliche Beitragsgrundlage für freie DN ohne Sonderzahlungen 5.425,00 d. Gewerbliche Selbständige (GSVG): KV Beitragssatz in Zahlung % 7 MBGrL Beitragssatz in % PV MBGrL Zahlung /Monat /Monat 1./2. Jahr der Erwerbstätigkeit 7,65 537,78 41,14 3. Jahr der Erwerbstätigkeit 7,65 537,78 41,14 18,5 537,78 99,49 ab 4. Jahr der Erwerbstätigkeit 7,65 724,02 55,39 18,5 706,56 130,71 HBGrl in 5.425,00 415, , ,63 Der pauschalierte Monatsbetrag für die Krankenversicherung beträgt 8,90. nen, die bis zu diesem Datum geboren wurden, ist der AlV-Beitrag ab Erreichen des 58. Lebensjahres aus den Mitteln der AlV zu tragen ( 10 Abs 46 zweiter Satz AMPFG ivm 2 Abs 8 AMPFG idf BGBl I 39/2011). 4 Diese Beiträge sind nicht von den Sonderzahlungen und nicht hinsichtlich der Lehrlinge zu entrichten ( 2 Abs 3 3 Abs 1 lit a WohnbauförderungsbeitragsG). 5 Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften bzw in Unternehmen mit anderer Rechtsform leitende Angestellte, denen dauernd maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht, gehören nicht der AK an ( 10 Abs 2 Z 2 AKG). Die AK- Beiträge sind nicht von den Sonderzahlungen und nicht von Lehrlingen zu entrichten ( 61 Abs 2, 17 Abs 2 Z 1 AKG). 6 Keine Beitragspflicht besteht für Lehrlinge sowie für Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet haben ( 12 Abs 2 IESG). Darüber hinaus besteht für Vorstände einer Aktiengesellschaft, auch wenn diese der Arbeitslosenversicherung und der Lohnsteuerpflicht unterliegen, sowie für Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, keine Beitragspflicht. Diese Änderung beruht auf einer Entscheidung des OGH ( , 8 ObS 3/14w), in welcher ausgesprochen wurde, dass Vorstände einer AG nicht in den Schutzbereich des IESG fallen, da der Vorstand zwar allenfalls freier Dienstnehmer ist, ihm jedoch die Ausübung einer Unternehmerfunktion zukommt. 7 Mit der KV werden auch die Beiträge in die BV-Kasse (1,53 % der KV-Beitragsgrundlage) eingehoben (siehe auch unten unter II.1.). KPMG Tax Flash / Nr. 01 vom 20. Jänner
3 e. SV-Verzugszinsen: Für rückständige SV-Beiträge werden 2015 unverändert zu 2014 Verzugszinsen ihv 7,88 % in Rechnung gestellt. f. Grenzbeträge zum ALV-Beitrag bei geringem Einkommen: 2. Meldung der Schwerarbeitszeiten: monatliche Beitragsgrundlage Versicherungsanteil bis 1.280,00 0 % über 1.280,00 bis 1.396,00 1 % über 1.396,00 bis 1.571,00 2% über 1.571,01 3% Alle Schwerarbeitstätigkeiten, die im Jahre 2014 verrichtet wurden, sind zwischen und der Krankenkasse zu melden. Grundsätzlich wäre das Ende der Frist der , da dieser auf einen Samstag fällt, wird der nächste Werktag als Fristende herangezogen. Der Beitragssatz für Schwerarbeitszeiten nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) beträgt (wie schon 2014) 3,7 %. 3. E-Card-Serviceentgelt: Am ist ein E-Card-Serviceentgelt ihv 10,85 für das Jahr 2016 einzubehalten. 4. Auflösungsabgabe: Eine Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen echten oder freien Dienstverhältnisses seitens des Arbeitgebers bzw die in beiderseitigem Einverständnis erfolgte Beendigung löst eine Auflösungsabgabe ihv 118,00 aus. 5. Kurzarbeitsbeihilfe: Nur für Kurzarbeitsbeihilfen, die bis spätestens Ende 2013 gewährt wurden, ist eine Ausdehnung des Beihilfenbezuges für die Dauer von insgesamt bis zu 24 Monaten, längstens jedoch bis , möglich. 6. Krankengeld und Wochengeld für Selbständige: Anspruchsberechtigte erhalten 2015 eine Geldleistung von 28,88 pro Tag, ausgezahlt ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Höchstdauer von insgesamt 20 Wochen für dieselbe Krankheit. Das tägliche Wochengeld für Selbständige beträgt nun 52,07 (bisher 51,20 ). 7. Vereinfachung bei der Auftraggeberhaftung: Seit ist es auch für Einzelunternehmer ohne Dienstnehmer möglich, in die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen Aufnahme zu finden, wenn der betreffende Unternehmer nach dem GSVG versichert ist, keine Beitragsrückstände bestehen. Da diese Bestimmung auf Einzelunternehmer beschränkt ist, ist es für andere Unternehmen ohne in Österreich angemeldete Dienstnehmer nicht möglich, in die HFU-Liste aufgenommen zu werden. Ab 2015 kann der Haftungsbetrag jedoch auch für in- oder ausländische Auftragnehmer ohne Dienstgebernummer an das Dienstleistungszentrum abgeführt werden. KPMG Tax Flash / Nr. 01 vom 20. Jänner
4 8. Beitrag zum Sozial- und Weiterbildungsfonds: Gewerbliche Arbeitskräfteüberlasser müssen für ihre zur Überlassung beschäftigten Arbeitnehmer einen Beitrag an den Sozial- und Weiterbildungsfonds ihv 0,6 % der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung entrichten, wenn der Überlasser und/oder der Beschäftigerbetrieb einem Kollektivvertrag unterworfen ist. 9. Übermittlung von Daten via ELDA nur mehr mittels Kundenpasswort: Ab bedarf es für die Übermittlung von Daten zur Sozialversicherung via ELDA eines Kundenpasswortes. Eine Datenübertragung mit dem Lizenzschlüssel ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Betroffen von dieser Umstellung sind nur jene ELDA-Nutzer, die sich vor dem zu ELDA angemeldet haben. II. Arbeitsrecht und angrenzendes Recht: 1. Pensionskassenabfindungsbetrag: Die Pensionsabfindungsgrenze ( 1 Abs 2 Z 1 PKG) beträgt ab ,00 (2014: ,00 ). Für Pensionsabfindungen, die diesen Betrag nicht überschreiten (Freigrenze), steht der Hälftesteuersatz zu. 2. BehEinstG: Die monatliche Ausgleichstaxe beträgt: für Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmern: 248,00. für Arbeitgeber, die zwischen 100 und 399 Arbeitnehmer beschäftigen: 348,00. für Arbeitgeber, die 400 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen: 370,00. Für die Beschäftigung von in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten, erhält der Dienstgeber vom Bundessozialamt aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds eine Prämie ihv monatlich 248, ASRÄG 2014: Informationen betreffend der Neuerungen hinsichtlich des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes sowie der Änderungen im Arbeitszeitgesetz entnehmen Sie bitte den aktuellen Tax News zu diesem Thema. 4. BUAG-Novelle: Gemäß 7 Abs 6 BUAG verfallen Urlaubsansprüche, die nicht bis zum des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht wurden. Zu beachten ist, dass nicht bloß die Einreichung, sondern auch der Verbrauch vor dem Verfallsdatum liegen muss. Seit besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit, bei Ende des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsersatzleistung für offenen und noch nicht verbrauchten Urlaub zu beantragen. Urlaubsansprüche, die binnen fünf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen würden, sind bei Beendigung unabhängig von einer Antragstellung durch Urlaubsersatzleistung abzugelten. Die Urlaubsersatzleistung steht dann nicht mehr zu, wenn ein neues BUAG-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird. KPMG Tax Flash / Nr. 01 vom 20. Jänner
5 III. Lohnsteuer und Lohnnebenkosten: 1. Pendlerverordnung: Das Formular L34 EDV darf für Lohnzahlungszeiträume ab in der Lohnverrechnung nur dann berücksichtigt werden, wenn es ein Abfragedatum nach dem ausweist. 2. Sachbezug Wohnraum: Die amtlichen Quadratmeterwerte für den Dienstwohnungssachbezug betragen im Jahr 2015: 3. Sachbezug Zinsersparnis: Bundesland Richtwert Burgenland 4,92 Kärnten 6,31 Niederösterreich 5,53 Oberösterreich 5,84 Salzburg 7,45 Steiermark 7,44 Tirol 6,58 Vorarlberg 8,28 Wien 5,39 Für das Kalenderjahr 2015 wurde der Zinsvorteil ( 5 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung) bei Arbeitgeberdarlehen bzw Arbeitgebervorschüssen, soweit diese jeweils 7.300,00 übersteigen, (gleichbleibend zu 2014) mit 1,5 % festgelegt. 4. Sachbezug Privatnutzung Firmen-KFZ: Der Sachbezug für die Privatnutzung des Firmen-KFZ ist mit 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges anzusetzen (einschließlich USt und NoVA), maximal jedoch mit 720,00 pro Monat. Bei einem Jahresdurchschnitt von nicht mehr als 500 monatlich gefahrenen Privatkilometern beträgt der Sachbezugswert 0,75 %, begrenzt mit 360, Meldepflicht nach 109a und EStG: Bis , bzw bei elektronischer Erklärung bis Ende Februar 2015 sind die Honorare, die den in der VO BGBl II Nr. 417/2001 genannten Selbständigen (insbesondere Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende, Lehrende, Unterrichtende, freie Dienstnehmer isd 4 Abs 4 ASVG) im Jahr 2014 gewährt wurden, an das Betriebsstättenfinanzamt zu melden ( 109a EStG). Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das bezahlte Gesamtentgelt nicht mehr als 900,00 pro Jahr und Person und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450,00 beträgt. 6. Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)/ Familienbeihilfe: Der DB beträgt 4,5 % der Beitragsgrundlage (Summe der Arbeitslöhne) und ist bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu entrichten. Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von 1.460,00, so verringert sie sich um 1.095,00. Kein DB ist für Arbeitslöhne, die begünstigten Behinderten nach dem BehEinstG oder Personen, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, gewährt werden, zu entrichten. KPMG Tax Flash / Nr. 01 vom 20. Jänner
6 7. Zuschlag zum DB (DZ): Für das Jahr 2015 beträgt der DZ (vorbehaltlich unterjähriger Änderungen): Bundesland DZ Burgenland 0,44 % Kärnten 0,41 % Niederösterreich 0,40 % Oberösterreich 0,36 % Salzburg 0,42 % Steiermark 0,39 % Tirol 0,43 % Vorarlberg 0,39 % Wien 0,40 % Bemessungsgrundlage ist die DB-pflichtige Lohnsumme. Es gelten dieselben Befreiungen wie hinsichtlich des DB. Zur Entrichtung des DZ sind nur solche Arbeitgeber verpflichtet, die Kammermitglieder isd Wirtschaftskammergesetzes sind. 8. Kommunalsteuer: Die Kommunalsteuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage (Summe der Arbeitslöhne der Betriebsstätte) und ist bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu entrichten. Übersteigt die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht den Betrag von 1.460,00, so verringert sie sich um 1.095, Lohnpfändungswerte 2015: Art des Betrages Zeitraum Wert in Monat 872,00 Allgemeiner Grundbetrag Woche 203,00 Tag 29,00 Monat 1.017,00 Erhöhter allgemeiner Grundbetrag Woche 237,00 Tag 33,00 Monat 174,00 Unterhaltsgrundbetrag (max für 5 Woche 40,00 Personen möglich) Tag 5,00 Monat 3.480,00 Höchstberechnungsgrundlage Woche 810,00 Tag 116,00 Absolutes Existenzminimum (normale Pfändungen) Absolutes Existenzminimum (Unterhaltspfändungen) Monat 436,00 Woche 101,50 Tag 14,50 Monat 327,00 Woche 76,13 Tag 10,88 KPMG Tax Flash / Nr. 01 vom 20. Jänner
7 10. Einschränkungen durch das AbgÄG 2014: Deckelung des lohnsteuerlich begünstigten Ausmaßes für sonstige Bezüge Seit ist die Lohnsteuerbegünstigung für sonstige Bezüge nach 67 Abs 6 EStG (Abfindungen, freiwillige Abfertigungen) insoweit zusätzlich eingeschränkt, als die Begünstigung nach Z 1 (ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate) mit dem 9-fachen und die dienstzeitenabhängige Begünstigung nach Z 2 pro Zwölftel mit dem 3-fachen der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt ist. Das steuerbefreite Fünftel von gerichtlich oder außergerichtlich vereinbarten Vergleichssummen und für Kündigungsentschädigungen ist seit mit dem Neunfachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Es beträgt somit für das Jahr 2015 höchstens 8.370,00. Die Begünstigung für Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume entfällt ganz. Abzugsverbot für Managergehälter und freiwillige Abfertigungen: Seit sind Gehälter, welche pro Person und Wirtschaftsjahr ,00 übersteigen, beim Arbeitgeber nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Diese Regelung gilt bezüglich echter Dienstnehmer und aller vergleichbar organisatorisch eingegliederten Personen. Darüber hinaus sind nicht lohnsteuerbegünstigte Zahlungen nach 67 Abs 6 EStG nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Diese Abzugsverbote wurden vom VfGH mit der Entscheidung vom , G 136/2014ua, als verfassungskonform beurteilt (siehe dazu TAX News 01/2015). 11. Lohnsteuerabzug für Entgelte von dritter Seite: Seit ist bei Entgelt von dritter Seite immer dann ein verpflichtender Lohnsteuerabzug vorgesehen, wenn der Arbeitgeber weiß, oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden. Zwar ist nach der VfGH-Judikatur eine Lohnsteuerhaftung dann nicht gerechtfertigt, wenn die Ermittlung der Lohnsteuer für den Arbeitgeber mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre (wie zb bei Bonusmeilen oder Trinkgeldern), in der Praxis wird die Finanzverwaltung auf die Einhaltung der einfachgesetzlichen neuen Vorschrift allerdings bestehen (zb bei Gewährung eines Entgelts von dritter Seite im Konzern). Die Vornahme eines Lohnsteuerabzugs ist daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu empfehlen. KPMG Tax Flash / Nr. 01 vom 20. Jänner
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