Versicherungsschutz im BRK Vortrag: Manfred Gentz, 2. stv. KBL KV FFB
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1 Versicherungsschutz im BRK Vortrag: Manfred Gentz, 2. stv. KBL KV FFB
2 Die gesetzliche Unfallversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung als Teil des sozialen Netzes in Deutschland Unfallversicherung Folie 2
3 Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung Unfallverhütung und Erste Hilfe Geldleistungen Rehabilitation Kein Schmerzensgeld! Folie 3
4 Unfallverhütung und Erste Hilfe Erlassen von Unfallverhütungsvorschriften (Verbindliche Vorschriften mit Gesetzeskraft) Überwachung der Umsetzung von Rechtsvorschriften (z.b. durch angemeldete und unangemeldete Betriebsbesichtigungen) Beratung von Unternehmern und Versicherten Durchführung von Schulungen Folie 4
5 Rehabilitation Medizinische Maßnahmen (Heilbehandlung) Berufliche Wiedereingliederung Soziale und gesellschaftliche Wiedereingliederung Folie 5
6 Geldleistungen Verletztengeld (für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit) Übergangsgeld (während der beruflichen Reha-Maßnahmen) Unfallrente (Erwerbsfähigkeit ist länger als 26 Wochen um mindestens 20% gemindert) Leistungen an Hinterbliebene (Sterbegeld, Hinterbliebenenrenten und -beihilfen) Mehrleistungen (für Personen, die sich im Interesse der Allgemeinheit engagieren, z.b. Angehörige der Bereitschaften) Folie 6
7 Unfallversicherung - Krankenversicherung Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V):... ausreichend und zweckmäßig, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreitend... Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII):...mit allen geeigneten Mitteln und zeitlich unbegrenzt Folie 7
8 Unterschiede der Unfallversicherungen Gesetzliche Unfallversicherung Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts unter staatlicher Aufsicht Private Unfallversicherung Gesellschaft des Privatrechts Sozialgesetzbuch (SGB) BGB Kraft Gesetzes/ Satzung versicherte Personen Versicherungsvertrag Folie 8
9 Unterschiede der Unfallversicherungen Gesetzliche Unfallversicherung Alleinige Beitragspflicht des Unternehmers (Ablösung der Unternehmerhaftpflicht) Offizialmaxime (von Amts wegen) Unbegrenzte Leistung hinsichtlich Dauer/Höhe nach Gesetz und Satzung (Verwaltungsakt) Rechtsweg: Sozialgerichtsbarkeit (Kostenfreiheit, kein Anwaltszwang, Offizialmaxime) Private Unfallversicherung Versicherungsprämie des Versicherungsnehmers Antragsprinzip Leistungsbegrenzung entsprechend Vertrag (Ausschluss, Versicherungssumme) Rechtsweg: Ordentliche Gerichtsbarkeit (Gerichtskosten, Anwaltszwang, Antragsprinzip) Folie 9
10 Versicherungsfall Ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) liegt vor, wenn: eine versicherte Person 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII: Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen bei einer versicherten Tätigkeit Tätigkeiten, die mit dem Dienst in den Gemeinschaften im Zusammenhang stehen einen Unfall Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen erleidet. Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus! Folie 10
11 Versicherungsfall Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. (Wegeunfall) Folie 11
12 Versicherungsfall Beginn des Versicherungsschutzes: Mit Durchschreiten der Außenhaustüre Im Alarmierungsfall bereits in der Wohnung Folie 12
13 Versicherungsfall Beispiele: Harry Helfer wird bei einem Kontrollgang auf eine hilflose Person aufmerksam, die in der Nähe am Boden liegt. Er läuft los und knickt auf einem Ast um. Dabei zieht er sich eine Sprunggelenksfraktur zu. Versichert? Ja Harry Helfer sitzt alleine in der Wache. Er denkt sich, Friedrich Fuhrpark kommt erst in 10 Minuten, ich fahre mal mit dem RTW. Ich weiß, es ist nicht erlaubt, aber ich mache es trotzdem. Er dreht auf dem Gelände einige rasante Kurven, kommt ins Schleudern und schlägt sich den Kopf an. Versichert? Nein Folie 13
14 Versicherungsfall Harry Helfer sitzt alleine in der Wache. Er denkt sich, Friedrich Fuhrpark kommt erst in 10 Minuten, ich fahre mal mit dem RTW. Ich weiß, es ist nicht erlaubt, aber ich mache es trotzdem. Er dreht auf dem Gelände einige rasante Kurven. Er bemerkt, dass eine ältere Person stolpert, direkt auf den Kopf stürzt und bewegungslos am Boden liegen bleibt. Er bremst stark ab um zu der Person zu fahren und schlägt sich den Kopf an. Versichert? Ja Stefan Sanitäter wird bei einem Unfall schwer verletzt. Er ist nicht in Einsatzkleidung unterwegs. Er gibt an, dass er gehört hat, es gäbe Probleme bei der Besetzung eines Dienstes und habe von sich aus beschlossen einzuspringen. Die Bereitschaftsleitung war nicht informiert. Versichert? Jein Folie 14
15 Versicherungsfall - Gesundheitsschaden Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. Merke: Ersatz nur bei bestimmungsgemäßem Gebrauch! Beispiele: Ein verwirrter Patient fühlt sich bedroht und schlägt um sich. Dabei trifft er Stefan Sanitäter an der Nase und die Brille fällt auf den Boden. (+) Stefan Sanitäter hat die Lesebrille griffbereit um den Hals hängen. Er stößt gegen den Tragebock, wodurch die Fassung beschädigt wird. (+) Während einer Pause legt Stefan Sanitäter seine Unterschenkelprothese auf den Schrank. Von dort fällt sie herunter und wird beschädigt. (-) Folie 15
16 Sachschadenersatz Regelung: 13 SGB VII Sachschäden bei Hilfeleistungen Den nach 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 12 und Nr. 13 Buchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden, die infolge der einer dort genannten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften. Versicherten nach 2 Abs. 1 Nr. 12 steht ein Ersatz von Sachschäden nur dann zu, wenn der Einsatz der infolge der versicherten Tätigkeit beschädigten Sache im Interesse des Hilfsunternehmens erfolgte, für das die Tätigkeit erbracht wurde. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nach 2 Abs. 1 Nr. 12 sowie bei Versicherungsfällen nach 8 Abs gilt entsprechend. Folie 16
17 Sachschadenersatz Ein Ersatzanspruch nach 13 SGB VII besteht für Schäden an Sachen, die sich im Besitz des Helfers (hier Aktiven der Gemeinschaften) befinden und die dieser infolge einer versicherten Tätigkeit im Interesse des Hilfeleistungsunternehmens (hier Bereitschaft) einsetzt Folie 17
18 Sachschadenersatz kein Sachschadenersatz : bei Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und Übungen auf dem Weg zu oder von einer versicherten Tätigkeit Folie 18
19 Sachschadenersatz Umfang des Sachschadenersatzes: nach Einzelfallprüfung nach Höchstbeträgen für besondere Sachschäden Folie 19
20 Sachschadenersatz Beispiele: Hansi Hastig fährt nach einer Alarmierung zum Treffpunkt. Wegen Verschmutzung der Straße rutscht er in den Straßengraben. Das Auto wird vorne links beschädigt. Sachschadenersatz? Ja Bernd Bereitschaftsleiter erledigt im Kreisverband Büroarbeiten. Er nimmt einen Aktenordner aus dem Regal. Wegen eines lockeren Brettes fallen weitere Ordner heraus. Die Uhr und die Halskette werden beschädigt. Sachschadenersatz? Nein Folie 20
21 Sachschadenersatz Albert Ausbilder erklärt in der Sanitätsausbildung beim Thema Rettung und Transport den Umgang mit der Schaufeltrage. An einer scharfen Kante reißt er sich ein Loch in die Hose. Sachschadenersatz? Nein Tobias Technik ist bei einer Personensuche als Funker eingesetzt. Da bei früherer Einsätzen die Verständigung wegen Funklöchern nicht möglich war, entscheidet die Einsatzleitung, dass Tobias Technik die Lagemeldungen mit seinem Handy geben soll. An der Einsatzstelle stolpert er und das Handy fällt auf den steinigen Boden. Sachschadenersatz? Ja Folie 21
22 Unfallanzeige Meldung durch den Unternehmer (hier Kreisverband) unverzüglich; spätestens 3 Tage nach Kenntnis; bei tödlichem Unfall: telefonisch! auf vorgeschriebenem Vordruck Unfallanzeige Folie 22
23 Unfallanzeige Notruf Erste Hilfe: wo ist es passiert? was ist passiert? wie viele Betroffene? welche Verletzungen? warten auf Rückfragen! Folie 23
24 Unfallanzeige Notruf KUVB: wo ist es passiert? was ist passiert? wie viele Betroffene? welche Verletzungen? warten auf Rückfragen! Folie 24
25 Weitere Versicherungen über Funk Humanitas GmbH Abschluss durch den Kreisverband - obligatorisch (1) - obligatorisch, wenn finanzierbar (2) - fakultativ (3) Detaillierte Informationen: Ratgeber Versicherungen der FHT Folie 25
26 Informationen Internet: (auch Unfallanzeige und Wegeunfallfragebogen) Folie 26
27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Versicherungsschutz im BRK Stand: 11/2013 Folie 27
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