INTERNE REGELN BEZÜGLICH PRAKTIKA IM SEKRETARIAT DER S&D-FRAKTION

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1 S&D Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialdemokraten im Europäischen Parlament Europäisches Parlament Rue Wiertz 60 B-1047 Bruxelles T F INTERNE REGELN BEZÜGLICH PRAKTIKA IM SEKRETARIAT DER S&D-FRAKTION Inkrafttreten am 1. Juli 2014

2 INHALT KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN S. 3 Artikel 1 S&D-Fonds für Praktika... S. 3 Artikel 2 Bewerbungs- und Zulassungsvoraussetzungen... S. 3 Artikel 3 Bewerbungsverfahren... S. 4 Artikel 4 Praktikumsvertrag... S. 4 Artikel 5 Organisation der Praktika... S. 5 Artikel 6 Allgemeine Pflichten... S. 5 Artikel 7 Pflichten des/der Tutors/in des/der Praktikanten/in... S. 5 Artikel 8 Dauer des Praktikums... S. 6 Artikel 9 Vergütung... S. 6 Artikel 10 Steuerregelung... S. 6 Artikel 11 Kranken- und Unfallversicherung... S. 6 Artikel 12 An- und Abreisekosten... S. 7 Artikel 13 Dienstreisen während des Praktikums... S. 7 Article 14 Genehmigung zur Abwesenheit... S. 7 Artikel 15 Abwesenheit wegen Krankheit... S. 8 Artikel 16 Aussetzung des Praktikums... S. 8 Artikel 17 Abschluss und Beendigung von Praktika... S. 8 Artikel 18 Streitfälle... S. 8 Artikel 19 Verarbeitung personenbezogener Daten... S. 9 Artikel 20 Datum des Inkrafttretens... S. 9 KAPITEL II: SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ZU DEN EINZELNEN FONDS S. 9 Artikel 21 Der Francis-Vals-Fonds... S. 9 Artikel 22 Der Fonds für internationale Zusammenarbeit... S. 9 Artikel 23 Der Fiorella-Ghilardotti-Fonds... S. 10 Article 24 Der Fonds für Roma-Praktikanten/innen... S. 11 Artikel 25 Praktika für Praktikanten/innen mit Behinderungen... S. 11 Artikel 26 Ad-hoc-Praktika oder individuelle Praktika... S. 12

3 KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 S&D-Fonds für Praktika 1. Um einen Beitrag zur europäischen Bildung und beruflichen Ausbildung sowie zur Einführung in die Arbeit der europäischen Institutionen zu leisten, bietet die S&D-Fraktion im Europäischen Parlaments die folgenden Praktika an: aus dem Francis-Vals-Fonds finanzierte Praktika; aus dem Fonds für internationale Zusammenarbeit finanzierte Praktika; aus dem Fiorella-Ghilardotti-Fonds finanzierte Praktika; aus dem Fonds für Roma-Praktikanten/innen finanzierte Praktika Praktika für Praktikanten/innen mit Behinderungen; Ad-hoc-Praktika oder individuelle Praktika. 2. Aus diesen Fonds werden Praktika für Personen finanziert, die Studien und Forschungen zu Themen durchführen wollen, die mit der Arbeit der Sozialisten und Demokraten in der Europäischen Union und insbesondere mit der Arbeit der S&D-Fraktion im Europäischen Parlament in Zusammenhang stehen. 3. Die zur Finanzierung der Fonds nötigen Finanzmittel werden aus dem Jahreshaushalt der S&D-Fraktion zur Verfügung gestellt. Artikel 2 Bewerbungs- und Zulassungsvoraussetzungen 1. Bewerber/innen für Praktika müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: sie müssen zwischen 18 und maximal 35 Jahre alt sein; sie müssen, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 22, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen; sie müssen die Werte der Europäischen Sozialisten und Demokraten teilen; sie müssen, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 26, über einen Hochschulabschluss verfügen oder drei Jahre lang (mindestens sechs Semester) eine Universität oder eine vergleichbare Hochschule besucht haben; sie müssen eine der Amtssprachen der Europäischen Union perfekt beherrschen und zusätzlich über sehr gute Kenntnisse in einer der Arbeitssprachen der S&D-Fraktion (Englisch, Französisch, Spanisch oder Deutsch) verfügen. 2. Die S&D-Fraktion betreibt eine Politik der Chancengleichheit und unterstützt ohne jegliche Diskriminierung Bewerbungen von qualifizierten Frauen und Männern, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Die Auswahl- und Einstellungsverfahren sind so gestaltet, dass Bewerber/innen mit Behinderungen nicht benachteiligt werden.

4 Artikel 3 Bewerbungsverfahren 1. Interessenten für ein Praktikum bewerben sich über die Webseite der S&D-Fraktion. Sie füllen online den Bewerbungsbogen aus, der nach Bestätigung in die Datenbank der Personalabteilung des Sekretariats der S&D-Fraktion aufgenommen wird. 2. Die verantwortlichen Mitarbeiter/innen für Praktika in der Personalabteilung der S&D-Fraktion prüfen die Zulässigkeit der Bewerbungen auf der Grundlage der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung nach Maßgabe von Artikel 2 sowie der in Kapitel II für die unterschiedlichen Arten von Praktika festgelegten Bedingungen. 3. Die verantwortlichen Mitarbeiter/innen für Praktika in der Personalabteilung des Sekretariats der S&D-Fraktion prüfen diese Bewerbungen auf Grundlage der Fähigkeiten der Bewerber/innen, spezifischer Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Arbeit der Abteilungen des Fraktionssekretariats und den Möglichkeiten des Sekretariats der S&D-Fraktion, Praktikanten/innen aufzunehmen. Der Auswahlprozess wird in Kapitel II beschrieben, das die spezifischen Voraussetzungen für die verschiedenen Fonds nennt. 4. Für jeden Praktikumszeitraum wird Bewerbern/innen, je nach Wünschen der Bewerber/innen selbst und den Möglichkeiten des Sekretariats der S&D-Fraktion, Praktikanten/innen aufzunehmen, ein Praktikumsplatz in einer der Abteilungen des Sekretariats der S&D-Fraktion angeboten. 5. Den Bewerbern/innen werden die Ergebnisse ihrer Bewerbung unter der in der Bewerbung angegebenen -Adresse persönlich mitgeteilt. Die ausgewählten Bewerber/innen erhalten ein Angebot für ein Praktikum. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wird nicht veröffentlicht. 6. Mindestens drei Monate vor Beginn des Praktikums müssen die Bewerber/innen einen detaillierten Lebenslauf und Kopien der betreffenden Abschlüsse und Zertifikate sowie einen Krankenversicherungsnachweis einreichen. 7. Diejenigen Bewerber/innen, die nicht ausgewählt wurden, ihre Bewerbung zurückzogen oder das ihnen angebotene Praktikum ablehnten, können für einen späteren Praktikumszeitraum erneut eine Bewerbung einreichen. 8. Durch die Auswahl für ein Praktikum erhalten Bewerber/innen keinen Beamten- oder sonstigen Bedienstetenstatus der Europäischen Union und erwerben keinen Anspruch auf eine spätere Einstellung durch das Sekretariat der S&D-Fraktion. Artikel 4 Praktikumsvertrag 1. Jede/r Bewerber/in, die/der sich bereit erklärt, ein Praktikum im Sekretariat der S&D-Fraktion zu absolvieren, hat einen standardisierten Praktikumsvertrag zu unterzeichnen.

5 2. Ausschließlich dieser standardisierte Vertrag findet Anwendung. Das Sekretariat der S&D-Fraktion stimmt keinem Praktikumsvertrag zu, der von der Bildungseinrichtung vorgeschlagen wird, der der/die Praktikant/in derzeit angehört. Artikel 5 Organisation der Praktika 1. Die Praktikanten/innen werden von den verantwortlichen Mitarbeiter/innen für Praktika in der Personalabteilung des Sekretariats der S&D-Fraktion empfangen und während ihres Praktikums betreut. Die Praktikanten/innen nehmen im Laufe ihres Praktikums an einem Programm mit Informationsveranstaltungen, einer Einführungswoche und ein oder zwei Bewertungssitzungen teil. 2. Ein oder mehrere Praktikantentutoren/innen (ausgewählte Mitarbeiter/innen des Sekretariats der S&D-Fraktion) betreuen die Praktikanten/innen während ihres Praktikums. 3. Das Kalenderjahr ist in zwei Praktikumszeiträume aufgeteilt, die jeweils Mitte Februar bzw. Mitte September beginnen. Artikel 6 Allgemeine Verpflichtungen 1. Mit der Annahme eines Praktikums in der S&D-Fraktion verpflichten sich die Praktikanten/innen, die internen Regelungen des Sekretariats der S&D-Fraktion, einschließlich der Arbeitszeitregelungen zu respektieren. Außerdem haben sie sich an die internen Bestimmungen der S&D-Fraktion und ihres Sekretariats, insbesondere diejenigen, die die Sicherheit im Europäischen Parlament betreffen, zu halten. 2. Die Praktikanten/innen sind gehalten, sich an alle Anweisungen ihres/r Praktikumstutor/in bzw. der/des jeweiligen Vorgesetzten innerhalb der Abteilung, der sie zugeteilt wurden, sowie an alle Anweisungen der zuständigen Behörde zu halten. 3. Die Teilnahme an der Arbeit der Abteilung, der sie zugeteilt wurden, ist Bestandteil des Praktikums. Das Urheberrecht für Studien, die während des Praktikums durchgeführt wurden, verbleibt bei der S&D-Fraktion. 4. Im Zusammenhang mit Tatsachen und Informationen, von denen sie während ihres Praktikums Kenntnis erhalten, haben die Praktikanten/innen äußerste Vertraulichkeit zu wahren. Sie dürfen keine Dokumente oder Informationen jeglicher Art, die nicht veröffentlicht wurden, an Unbefugte weitergeben, außer die S&D-Fraktion hat im Voraus ihr Einverständnis gegeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Abschluss des Praktikums weiter. 5. Gegenüber Dritten oder einer nationalen Delegation der S&D-Fraktion dürfen keine beruflichen Verpflichtungen bestehen, die mit dem Praktikum unvereinbar sind.

6 Artikel 7 Pflichten des/der Tutors/in des/der Praktikanten/in 1. Die Tutoren/innen erarbeiten einen Praktikumsplan für die Praktikanten/innen, für die sie zuständig sind, und überwachen deren Arbeiten während der gesamten Dauer des Praktikums. Sie setzen die Praktikanten/innen über die Inhalte des Praktikumsplans, die vorgesehenen Themen und die ihnen übertragenen Aufgaben in Kenntnis. 2. Die Tutoren/innen stellen den Praktikanten/innen eine Reihe von Dokumenten (Willkommenspaket) zur Verfügung, die ihnen bei der erfolgreichen Durchführung ihres Praktikums helfen (Sitzungskalender, Liste von Berichten/Vorschlägen/Fragen, Liste der Kontaktpersonen in ihren Teams und jedes andere für eine erfolgreiche Vollendung des Praktikums wichtige Dokument oder Information). 3. Die Praktikanten/innen erhalten eine Beschreibung der ihnen während ihres Praktikums übertragenen Aufgaben und der wichtigsten Pflichten ihrer Tutoren/innen. 4. Die Praktikanten/innen haben während ihres Praktikums mindestens eine Studie zu einem mit den Tutoren/innen abgesprochenen Thema durchzuführen. 5. Die Tutoren/innen erstellen mit Hilfe des dafür vorgesehenen Formulars eine Bewertung dieser Studie und stellen die zur Durchführung benötigte Zeit fest. Artikel 8 Dauer des Praktikums Die Dauer der Praktika beträgt höchstens fünf Monate für aus dem Francis-Vals-Fonds finanzierte Praktika und höchstens drei Monate für alle anderen Praktika. Praktika können weder verlängert noch kombiniert werden und dauern mindestens drei Monate. Artikel 9 Vergütung 1. Die Praktikanten/innen erhalten ein monatliches Stipendium von Diese Summe kann ausschließlich durch eine Entscheidung des Vorstands der S&D-Fraktion geändert werden. 2. Bezieht ein/e Praktikant/in während seines/ihres Praktikums ein Einkommen von einer anderen Stelle als der S&D-Fraktion (Stipendium, Gehalt, etc.), erhält er /sie lediglich den Differenzbetrag zwischen diesem Einkommen und dem von der S&D-Fraktion gezahlten Stipendium. Artikel 10 Steuerregelung Praktika sind nicht den spezifischen Steuerregelungen für Beamte und andere Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften unterworfen. Jede/r Praktikant/in ist für die Einhaltung seiner steuerlichen Verpflichtungen allein verantwortlich.

7 Artikel 11 Kranken- und Unfallversicherung 1. Praktikanten/innen müssen gegen Unfall- und Krankheitsrisiko versichert sein. 2. Die S&D Fraktion schließt eine Kranken- und Unfallversicherung für Praktikanten/innen ab, die einen Versicherungsschutz zusätzlich zur nationalen oder jeder sonstigen Versicherung bietet, die möglicherweise für den/die Praktikanten/in gilt. 3. Ist ein/e Praktikant/in nicht versichert, schließt die S&D Fraktion für ihn/sie eine Krankenversicherung unter den im Fraktionskrankenversicherungsvertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen festgelegten Bedingungen ab. Die S&D Fraktion schließt für ihn/sie ebenfalls eine Unfallversicherung gegen Risiken im Privat- und Berufsleben ab. Artikel 12 An- und Abreisekosten 1. Die Praktikanten/innen haben Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reise zwischen ihrem tatsächlichen Wohnsitz und Brüssel, im Rahmen der geografischen Grenzen der Union1, zu Beginn und Ende des Praktikums (innerhalb von höchstens einem Monat, gerechnet vom Datum des Beginns und des Endes ihres Praktikums), wenn die Entfernung zwischen diesen beiden Orten mehr als 50 km beträgt. 2. Die Erstattung erfolgt im Einklang mit den Regelungen des Sekretariats der S&D-Fraktion über Pauschalbeträge und Ausgaben für Dienstreisen, die den Praktikanten/innen zu Beginn ihres Praktikums übermittelt werden. Artikel 13 Dienstreisen währen des Praktikums 1. Die Praktikanten/innen werden während ihres Praktikums auf Dienstreise nach Straßburg (bei Fünfmonatspraktika zweimal, bei Dreimonatspraktika einmal) entsandt, um dort die parlamentarischen Arbeiten zu verfolgen. In Ausnahmefällen und bei Bedarf können Praktikanten/innen auf Dienstreisen entsandt werden, die im Zusammenhang mit ihren Aufgaben und/oder besonderen Aktivitäten der S&D-Fraktion außerhalb der gewöhnlichen Arbeitsorte stehen. 2. Alle Dienstreiseanträge für Praktikanten/innen müssen vom für den/die Praktikanten/in verantwortliche/n Abteilungsleiter/in eingeleitet und von dem/der zuständigen stellvertretende/n Generalsekretär/in unterschrieben werden. Der Dienstreiseantrag muss danach an die Personalabteilung zur Genehmigung weitergeleitet werden, bevor der Dienstreiseantrag endgültig von dem/der Generalsekretär/in genehmigt wird. 3. Die Zahlungen umfassen: a. einen Vorschuss von Aus dem Fonds für internationale Zusammenarbeit finanzierte Praktika sind von dieser Regelung ausgenommen.

8 b. eine Verrechnung nach Erhalt einer ordnungsgemäß ausgefüllten Reisekostenerklärung und Vorlage der geforderten Nachweise. 4. Das Sekretariat der S&D-Fraktion kann die gezahlten Beträge teilweise oder vollständig zurückverlangen, wenn die Dienstreise abgesagt oder verkürzt wird. 5. Sobald ihre Namen auf dem offiziellen Dienstreiseplan für Straßburg stehen, können Praktikanten/innen die Dienstleistungen der Reiseagentur des Europäischen Parlaments in Anspruch nehmen. In diesem Fall müssen sie den Betrag für ihre Beförderungskosten nicht vorstrecken. Artikel 14 Genehmigung zur Abwesenheit Praktikanten/innen haben keinen Anspruch auf Jahresurlaub, doch der/die Generalsekretär/in des Sekretariats der S&D-Fraktion kann in Ausnahmefällen (Familienangelegenheiten, Prüfungen, Bewerbungen, etc.) ein Fernbleiben genehmigen. Insgesamt kann eine solche Genehmigung bei Fünfmonatspraktika für maximal 10 Tage, bei Dreimonatspraktika für maximal 6 Tage gewährt werden. Unbefugtes Fernbleiben kann zur Beendigung des Praktikums führen. Artikel 15 Abwesenheit wegen Krankheit 1. Im Krankheitsfall haben die Praktikanten/innen unverzüglich die ihnen bei Beginn ihres Praktikums mitgeteilte besondere Telefonnummer anzurufen. 2. Wenn ihre Abwesenheit drei Kalendertage überschreitet, haben die Praktikanten/innen den verantwortlichen Mitarbeiter/innen für Praktika in der Personalabteilung des Sekretariats der S&D-Fraktion ein ärztliches Attest vorzulegen. Artikel 16 Aussetzung des Praktikums Auf begründeten Antrag des/der betreffenden Praktikanten/in kann ein Praktikum per Entscheidung des/der Generalsekretärs/in des Sekretariats der S&D-Fraktion ausgesetzt werden. Während dieses Zeitraums wird die Zahlung des Stipendiums ausgesetzt und der Praktikant hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten. Artikel 17 Abschluss und Beendigung von Praktika 1. Die Praktika enden mit Ablauf des hierfür vorgesehen Zeitraums. Die verantwortlichen Mitarbeiter/innen in der Personalabteilung des Sekretariats der S&D-Fraktion, die die Praktika vergibt, können ein Praktikum jedoch - nach zweiwöchiger Vorabinformation - vor dem vorgesehenen Enddatum beenden.

9 entweder auf Grundlage eines begründeten Antrags des/der betreffenden Praktikanten/in, oder bei Unangemessenheit der Arbeit des/der Praktikanten/in oder wenn ein/e Praktikant/in seinen/ihren in dieser Regelung beschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt. 2. Zu Ende ihres Praktikums erhalten die Praktikanten/innen ein von der Personalabteilung ausgestelltes Zeugnis, in dem Details über die Dauer des Praktikums, die Abteilung, in der es durchgeführt wurde und eine Auflistung der ihnen übertragenen Aufgaben enthalten sind. 3. Auf Anfrage des/der Praktikanten/in kann ein spezifischeres Empfehlungsschreiben durch den/die Tutor/in erstellt werden. Artikel 18 Streitigkeiten 1. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Regelungen werden vom/von der Generalsekretär/in des Sekretariats der S&D-Fraktion und/oder dem/der Vorsitzenden und dem Vorstand der S&D-Fraktion geregelt. 2. Die Personalvertretung des Sekretariats der S&D-Fraktion steht mit ihren Zuständigkeiten innerhalb des Sekretariats der S&D-Fraktion allen Praktikanten/innen für ihre Bedürfnisse und Anliegen gleichwohl zur Verfügung. Artikel 19 Verarbeitung personenbezogener Daten Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Praktikanten/innen und der Bewerber/innen für ein Praktikum fällt unter die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese interne Regelung tritt am 1. Juli in Kraft. Artikel 20 Datum des Inkrafttretens KAPITEL II: SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ZU DEN EINZELNEN FONDS Artikel 21 Der Francis-Vals-Fonds 1. Der Francis-Vals-Fonds wurde 1974 von der Sozialdemokratischen Fraktion (heute Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialisten & Demokraten im Europäischen Parlament) im Gedenken an ihren verstorbenen Präsidenten geschaffen.

10 2. Abweichend von Artikel 3 werden die Praktika auf Grundlage von Vorschlägen einer nationalen Delegation vergeben. 3. Jeder nationalen Delegation steht ein Praktikum pro Jahr zu. Die Wahl des Praktikumszeitraums liegt bei der nationalen Delegation. 4. Der/die Bewerber/in muss die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen. 5. Bei der Vergabe von Praktika berücksichtigt die Personalabteilung des Sekretariats der S&D-Fraktion unter anderem: die Qualifikationen des/der Bewerbers/in, die verfügbaren Finanzmittel, die Notwendigkeit einer ausgewogenen Verteilung der Praktika zwischen den verschiedenen im Sekretariat der S&D-Fraktion vertretenen Staatsangehörigkeiten. 6. Die Dauer des Praktikums beträgt höchstens fünf Monate. 7. Ansonsten gelten die Allgemeinen Bestimmungen. Artikel 22 Der Fonds für internationale Zusammenarbeit 1. Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können auf Grundlage einer Entscheidung des Vorstands der S&D-Fraktion Staatsangehörige eines Bewerberlandes oder eines Drittlandes, mit dem die S&D-Fraktion eine besondere Partnerschaft unterhält, ein Praktikum im Sekretariat der S&D-Fraktion absolvieren. Die Praktikantenzahl ist auf höchstens 10 pro Jahr begrenzt. 2. Bewerber/innen aus Drittländern haben vor Einreise in das Land, in dem sie ihr Praktikum absolvieren werden, ihre Verpflichtungen im Rahmen der entsprechenden Visaregelung zu erfüllen. Die ausgewählten Bewerber/innen tragen insbesondere dafür Sorge, dass die Gültigkeitsdauer ihres Visums die gesamte Dauer des Praktikums abdeckt und dafür, dass ihr Visum eine flexible Mobilität zwischen Belgien und Frankreich, also den Ländern, in denen sich die Arbeitsorte des Sekretariats der S&D-Fraktion befinden, gewährleistet. Die Visagebühren werden nicht vom Sekretariat der S&D-Fraktion übernommen. 3. Bewerber/innen müssen die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 2, mit Ausnahme von Absatz 2, erfüllen. 4. Der/die Generalsekretär/in des Sekretariats der S&D-Fraktion und/oder die Vorsitzenden der Schwesterparteien/Fraktionen in den betreffenden Ländern schreiben Praktikantenstellen aus. In besonderen Fällen, insbesondere denen von Israel und Palästina oder Südosteuropa oder anderen Ländern können Vorkehrungen für einen Praktikantenaustausch getroffen werden. 5. Die Praktikanten/innen im Rahmen des Fonds für internationale Zusammenarbeit werden von einem Auswahlkomitee ausgewählt, dem der/die für die betreffenden Politikbereiche zuständige/n stellvertretende/n Vorsitzende/n der S&D-Fraktion, der/die Generalsekretär/in der S&D-Fraktion oder sein/ihre Vertreter/in, der/die Leiter/in der

11 Personalabteilung des Sekretariats der S&D-Fraktion und ein/e Personalvertreter/in des Sekretariats der S&D-Fraktion angehören. 6. Die Auswahl wird ausschließlich auf Grundlage der Praktikantenprofile und ihrer Verdienste und unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit getroffen. 7. Die Dauer des Praktikums beträgt höchstens drei Monate. 8. Ansonsten gelten die Allgemeinen Bestimmungen. Artikel 23 Der Fiorella-Ghilardotti-Fonds 1. Dieser Fonds soll maximal drei jungen Menschen pro Jahr die Möglichkeit bieten, Forschungen durchzuführen und praktische Erfahrungen in den Bereichen Sozial- und Arbeitsrecht, Frauenrechte, Antidiskriminierung, Chancengleichheit sowie Grundfreiheiten und -rechte zu sammeln. Daher werden Fiorella-Ghilardotti- Praktikanten/innen vorrangig dem Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, dem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, dem Entwicklungsausschuss und dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten zugewiesen. 2. Die Bewerber/innen für aus dem Fiorella-Ghilardotti-Fonds finanzierte Praktika müssen die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen und über Erfahrung in den Bereichen Sozial- und Arbeitsrecht, Frauenrechte, Antidiskriminierung, Chancengleichheit sowie Grundfreiheiten und -rechte verfügen oder Studien darüber durchgeführt haben. 3. Die Praktikanten/innen werden von einem Auswahlkomitee ausgewählt, dem der/die für diese Politikbereiche zuständige(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) der S&D-Fraktion, der/die Generalsekretär/in der S&D-Fraktion oder sein/ihre Vertreter/in, der/die Leiter/in der Personalabteilung des Sekretariats der S&D-Fraktion und ein/e Personalvertreter/in des Sekretariats der S&D-Fraktion angehören. 4. Die Auswahl wird ausschließlich auf Grundlage der Praktikantenprofile und ihrer Verdienste und unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit getroffen. 5. Die Dauer des Praktikums beträgt höchstens drei Monate. 6. Ansonsten gelten die Allgemeinen Bestimmungen. Artikel 24 Der Fonds für Roma-Praktikanten/innen 1. Jedes Jahr erhalten maximal drei junge Praktikanten/innen aus Roma-Familien die Möglichkeit, aktiv an der Arbeit der S&D-Fraktion teilzunehmen, um einen tieferen Einblick in die Arbeit der S&D-Fraktion und des Europäischen Parlaments zu bekommen und das europäische Arbeitsumfeld zu erleben.

12 2. Die Bewerber/innen müssen die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen und nachweisen, dass sie Roma sind oder sich für die Rechte der Roma-Bevölkerung einsetzen. 3. Die Praktikanten/innen werden von einem Auswahlkomitee ausgewählt, dem der/die für diese Politikbereiche zuständige(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) der S&D-Fraktion, der/die Generalsekretär/in der S&D-Fraktion oder sein/ihre Vertreter/in, der/die Leiter/in der Personalabteilung des Sekretariats der S&D-Fraktion und ein/e Personalvertreter/in des Sekretariats der S&D-Fraktion angehören. 4. Die Auswahl wird ausschließlich auf Grundlage der Praktikantenprofile und ihrer Verdienste und unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit getroffen. 5. Die Dauer des Praktikums beträgt höchstens drei Monate. 6. Ansonsten gelten die Allgemeinen Bestimmungen. Artikel 25 Praktika für Praktikanten/innen mit Behinderungen Die S&D-Fraktion ist sehr besorgt über die Diskriminierung und die starke wirtschaftliche und soziale Ausgrenzung, der junge Menschen mit Behinderungen immer öfter ausgesetzt sind. 1. Jedes Jahr erhält mindestens ein junger Mensch mit Behinderung die Möglichkeit, aktiv an der Arbeit der S&D-Fraktion teilzunehmen, um einen tieferen Einblick in die Arbeit der S&D-Fraktion und des Europäischen Parlaments zu bekommen und das europäische Arbeitsumfeld zu erleben. 2. Die Bewerber/innen müssen die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen und ihre Behinderung sowie deren Grad mit Hilfe eines offiziellen Zertifikats nachweisen und Details über ihre spezifischen Bedürfnisse mitteilen. 3. Zur Abdeckung von spezifischen oder technischen Bedürfnissen können je nach Fall über das Standardstipendium hinausgehende Zahlungen gewährt werden. 4. Die Praktikanten/innen werden von einem Auswahlkomitee ausgewählt, dem der/die für diese Politikbereiche zuständige(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) der S&D-Fraktion, der/die Generalsekretär/in der S&D-Fraktion oder sein/ihre Vertreter/in, der/die Leiter/in der Personalabteilung des Sekretariats der S&D-Fraktion und ein/e Personalvertreter/in des Sekretariats der S&D-Fraktion angehören. 5. Die Auswahl wird ausschließlich auf Grundlage der Praktikantenprofile und ihrer Verdienste und unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit getroffen. 6. Die Dauer des Praktikums beträgt höchstens drei Monate. 7. Ansonsten gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

13 Artikel 26 Ad-hoc-Praktika oder individuelle Praktika Eine gewisse Zahl von Praktikanten/innen kann auf individueller Basis oder auf Grundlage eines Praktikumsvertrags an den Aktivitäten des Sekretariats der S&D-Fraktion unter denselben Bedingungen wie andere Praktikanten/innen teilnehmen. Die Zahl der Praktikanten/innen wird auf Grundlage der Möglichkeiten des Sekretariats der S&D-Fraktion, diese aufzunehmen, festgelegt. 1. Pro Halbjahr kann die Zahl von Individualpraktikanten/innen sechs nicht übersteigen. 2. Die Dauer der Praktika darf drei Monate nicht überschreiten. 3. Abweichend von Artikel 2 können der Vorsitzende der S&D-Fraktion und/oder der/die Generalsekretär/in mit Unterstützung der Personalabteilung des Sekretariats der S&D-Fraktion Bewerbungen mit einem spezifischen Profil prüfen, insbesondere mit Blick auf den Bildungs- und/oder beruflichen Hintergrund sowie auf Sprachkenntnisse ansonsten müssen Bewerber/innen die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 erfüllen. 4. Die Auswahl wird ausschließlich auf Grundlage der Praktikantenprofile und ihrer Verdienste und unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit getroffen. 5. Ansonsten gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

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