Videoüberwachung datenschutzrechtliche Aspekte. Dr. Eva Souhrada-Kirchmayer

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1 Videoüberwachung datenschutzrechtliche Aspekte Dr. Eva Souhrada-Kirchmayer

2 Videoüberwachung Ausgangsüberlegungen Es gilt das Grundrecht (Videodaten sind einem Geheimhaltungsinteresse zugänglich) Es gilt die RL 95/46/EG Es gilt der einfachgesetzliche Teil des DSG 2000 Potenziell sensible Daten?

3 Videoüberwachung - Anwendbarkeit der einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG 2000 Im Fall der Speicherung fällt Videoüberwachung prinzipiell unter den Begriff der Datenanwendung ( 4 Z 7 DSG 2000) Daher grundsätzlich Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG 2000 Echtzeitüberwachung ( real-time-monitoring ) fiel nach DSG 2000 vor nicht unter den Begriff der Datenanwendung (siehe den damaligen Begriff des Ermittelns ), wohl aber unter das Grundrecht

4 Videoüberwachung - Sensibilität der Daten Anwendbarkeit des 8 oder des 9? Verarbeitet wird immer die Hautfarbe immer sensible Daten? Sensibilität richtet sich nach dem Zweck der Überwachung (Rechtsprechung der DSK)? Es handelt sich immer um potenziell sensible Daten, da immer die Möglichkeit besteht, dass sensible Daten (zb auch Gesundheitsdaten dgl.) verarbeitet werden

5 Videoüberwachung - Potenziell sensible Daten? Geht man davon aus, dass es sich zumindest um potenziell sensible Daten handelt, so ist eine gesetzliche Regelung notwendig, die angemessene Garantien zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen enthält.

6 Videoüberwachung- Regelungsgegenstand Einschränkung auf Videoüberwachung und auf Bilddaten (verschiedene Sensibilität von Bildund akustischer Überwachung) Definition der Videoüberwachung Überwacht kann ein Objekt oder eine Person werden Videoüberwachung in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit Spezialgesetz (s. zb 54 Abs. 4, 6 und 7 SPG) Echtzeitüberwachung

7 Videoüberwachung - Definition Videoüberwachung bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt ( überwachtes Objekt ) oder eine bestimmte Person ( überwachte Person ) betreffen, durch technische Bildübertragungs- oder Bildaufnahmegeräte.

8 Zulässigkeit der Videoüberwachung I Es gelten die 6 und 7 DSG 2000, d.h. Grundsätze für die Verwendung von Daten Zulässigkeit für die Verwendung von Daten (z.b. auch rechtliche Befugnis!)

9 Zulässigkeit der Videoüberwachung II Die Zulässigkeit jeder Videoüberwachung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. In jedem Fall ist die Frage zu stellen: Gibt es gelindere Mittel, um das Ziel zu erreichen?

10 Zulässigkeit der Videoüberwachung III Rechtmäßige Zwecke sind der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten jeweils einschließlich Beweissicherung

11 Zulässigkeit der Videoüberwachung IV Lebenswichtiges Interesse einer Person Wenn das Verhalten darauf gerichtet ist, öffentlich wahrgenommen zu werden Ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen

12 Zulässigkeit der Videoüberwachung V Bei Vorliegen einer bestimmten Gefährdung des überwachten Objekts, zb Objekt oder Person war Gegenstand eines gefährlichen Angriffs Von Natur aus gefährdete Objekte oder Personen, zb Aufenthaltsort verfassungsmäßig eingerichteter Organe, (künstlerisch) besonders wertvolle Gegenstände, Personen von besonderem Bekanntheitsgrad

13 Zulässigkeit der Videoüberwachung VI Spezielle Sorgfaltspflichten, die durch unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften auferlegt werden Echtzeitüberwachung zum Eigenschutz des Auftraggebers

14 Tabus für die Videoüberwachung Von der Videoüberwachung auszuschließen sind jene Orte, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person gehören (Privatwohnungen, Toilettenanlagen, Umkleidekabinen )

15 Tabus für die Videoüberwachung - Fortsetzung Die Videoüberwachung von ArbeitnehmerInnen zum Zweck ihrer Kontrolle an Arbeitstätten ist verboten.

16 Datensicherheitsmaßnahmen Verbot des automationsunterstützten Abgleichs mit anderen Bilddaten Verbot der Durchsuchung von Datenanwendungen nach sensiblen Daten als Auswahlkriterium Protokollierung jeglicher Verwendungsvorgänge

17 Videoüberwachung - Meldepflicht Vorabkontrolle, aber Ausnahmen (zb Echtzeitüberwachungen, Möglichkeit von Standardanwendungen) Normale Meldung bei Verschlüsselung und Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der DSK Gesetzliche Speicherfrist von 72 Stunden; die Gewährung einer längeren Frist ist bei Begründung möglich

18 Videoüberwachung - Information des Betroffenen Kennzeichnung von videoüberwachten Zonen (Auftraggeber muss bekannt gegeben werden, tunlichst Ausweichmöglichkeit) Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

19 Videoüberwachung - Auskunftsrecht Mitwirkungspflicht des Betroffenen (Datum, Uhrzeit, Nachweis der Identität in geeigneter Form) Möglichkeit der Einsichtnahme beim Auftraggeber oder der Übersendung von Datenträgern an den Betroffenen Übrige Informationen (Empfänger dgl.) wie bisher Besondere Vorgangsweise bei Vorliegen des Tatbestandes des 26 Abs. 2 DSG 2000

20 Standard- und Musterverordnung Novelle 2010 (BGBl. II Nr. 152/2010) Ausgenommen von der Meldepflicht sind in dem in der Verordnung vorgegebenen Umfang Videoüberwachungen in den Bereichen Banken Juweliere, Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen, Gold- und Silberschmiede

21 Standard- und Musterverordnung Trafiken Tankstellen Novelle 2010 (Fortsetzung) Bebautes Privatgrundstück (samt Hauseingang und Garage) Eingangsbereich von Einfamilienhäusern Branchen: verschlüsselte Videoüberwachung Einfamilienhäuser : Verschlüsselung nicht Voraussetzung

22 Rechtsprechung der DSK Beispiele für Registrierung mit Auflagenbescheiden Videoüberwachung Wiener Linien (Fahrzeuge, Stationen) Videoüberwachungen ÖBB Videoüberwachung bei Wohnhäusern Videoüberwachung in Schulen Videoüberwachung in Krankenhäusern

23 Rechtsprechung der DSK (Fortsetzung) Genehmigung nach 46 DSG 2000 Videoaufzeichnungen für statistische Zwecke und zur wissenschaftlichen Forschung Keine Genehmigung bei Verwendung nur anonymisierter Daten

24 Rechtsprechung der DSK (Auskunftsrecht) Keine Auskunftserteilung bei Videoüberwachung, wenn noch keine Auswertung stattgefunden hat Neuerliche Entscheidung der DSK im Juli 2010 (Verweis auf die überwiegenden Interessen Dritter) angefochten bei den Höchstgerichten

25 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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