ALLE ACHTUNG Grenzen achten vor Missbrauch schützen

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1 Alle Achtung ALLE ACHTUNG Grenzen achten vor Missbrauch schützen Richtlinie und Projekt zur Umsetzung von Präventions- und Interventionsmaßnahmen bei Kindeswohlgefährdung und Gefährdung von schutzbefohlenen Erwachsenen 1

2 Projektstelle ALLE ACHTUNG Ev. Kinder- und Jugendwerk Baden Blumenstr Karlsruhe Reader Fassung

3 Inhaltsverzeichnis Die Richtlinie der Evangelischen Landeskirche in Baden...4 Das Projekt ALLE ACHTUNG...6 Die Elemente des Schutzkonzepts...7 Kultur der Grenzachtung...8 Grenzverletzungen, Übergriffe und strafrechtliche Handlungen...8 Risikoanalyse...8 Intervention...10 Prävention...10 Verpflichtungserklärung...10 Vereinbarungen mit den Jugendämtern...10 Erweiterte Führungszeugnisse...11 Beantragung von erweiterten Führungszeugnissen...13 Hilfe und Beratung...18 Gesetzliche Grundlage...18 Links...21 Literatur...22 Filme...23 Anlagen Projektstelle im Ev. Kinder- und Jugendwerk Baden

4 Die Richtlinie der Evangelischen Landeskirche in Baden Das Kollegium des Evangelischen Oberkirchenrats hat am eine Richtlinie zum Kindeswohl veröffentlicht, die ab diesem Jahr im Rahmen des Projekts ALLE ACHTUNG umgesetzt wird. (Die Richtlinie kann auf der Homepage heruntergeladen werden) Zielgruppen a) hauptberuflich, nebenberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen auf den unterschiedlichen Ebenen und in den unterschiedlichen Arbeitsfeldern der Landeskirche und der Diakonie, soweit sie sich in landeskirchlicher (auch kirchengemeindlicher) Trägerschaft befinden. z.b. Gemeindediakon/innen, Jugendreferent/innen, pädagogische Mitarbeitende der Kirchengemeinde, kirchliche Religionslehrer/innen, Lehrer/innen kirchlicher Schulen und Ausbildungsstätten, Kantor/innen und Kirchenmusiker/innen, Freizeitmitarbeitende, Gruppenleiter/innen, Kindergottesdienstmitarbeitende, Konfi- Teamer/innen b) Honorarkräfte, Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen, Freiwilligendienstleistende und Mehraufwandsentschädungskräfte (1- Euro-Jobber) c) Dienststellenleitungen mit Personalverantwortung für Mitarbeitende in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen. z.b. Dekan/innen, Schuldekan/innen, Pfarrer/innen und Gemeindediakon/innen in der Geschäftsführung von Kindergärten Umsetzung der Richtlinie Erweitertes Führungszeugnis für hauptberuflich Mitarbeitende in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen Die Umsetzung wird von den entsprechenden Personalverwaltungen und Dienststellenleitungen verantwortet, indem die Mitarbeitenden zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses aufgefordert werden. Für die Aufnahme in das Lehrvikariat und in die Ausbildung an Fachschulen ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses eine Voraussetzung. Erweitertes Führungszeugnis für ehrenamtlich und nebenberuflich Mitarbeitende in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen Die Notwendigkeit zur Einsicht eines erweiterten Führungszeugnisses ist abhängig von der Art der Tätigkeit in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen. Bei einer Vereinbarung mit den Jugendämtern muss dabei eine entsprechende Tätigkeitsliste vorgelegt werden. Die Einsichtnahme geschieht durch Pfarrer/innen, Mitarbeitende mit Personalverwaltungsaufgaben und Bezirks- und Landesjugendreferent/innen. (Nähere Informationen siehe S. 11ff) 4

5 Verpflichtungserklärung Die Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Standards der Kultur der Grenzachtung durch hauptberuflich, nebenberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitende wird im Rahmen von Schulungen und bei neuen Dienst- und Arbeitsverhältnissen vor Dienstbeginn unterschrieben. Schulungen Alle hauptberuflich, nebenberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen nehmen an einer entsprechenden Schulung teil. Basisschulung (3 Std.) für alle Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen. Die Schulung wird durch Multiplikator/innen in den Bezirken und Arbeitsbereichen durchgeführt. Aufbauschulung (3 Std) für alle Mitarbeitenden, die Maßnahmen mit Übernachtungen durchführen (Voraussetzung: Basisschulung) Die Schulung wird durch Multiplikator/innen in den Bezirken und Arbeitsbereichen durchgeführt. Schulung für Multiplikator/innen (3 Tage) für alle Mitarbeitenden, die Basis- und Aufbau-Schulungen durchführen. Die Schulung wird vom Projekt ALLE ACHTUNG in Zusammenarbeit mit der Fachberatungsstelle Wildwasser Karlsruhe durchgeführt. Schulung für Dienststellenleitungen mit Personalverantwortung (3 Tage) für alle Vorgesetzte, in deren Arbeitsbereich hauptberuflich Mitarbeitende mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen arbeiten. Die Schulung wird vom Projekt ALLE ACHTUNG in Zusammenarbeit mit der Fachberatungsstelle Wildwasser Karlsruhe durchgeführt. Anmeldung: Schulungen des Projekts ALLE ACHTUNG sind auf der Homepage alleachtung.net veröffentlicht und können ab sofort mit einem Online-Formular belegt werden. Die erste Schulung für Multiplikator/innen findet vom statt. Handlungspläne Die Landeskirche wird Handlungspläne für landeskirchlich angestellte Mitarbeitende, Beamt/innen, und ehrenamtlich Mitarbeitenden der verschiedenen Arbeitsbereiche erstellen bzw. überarbeiten. Für alle Arbeitsbereiche in eigener Trägerschaft und mit eigenen Anstellungsverhältnissen (Kindertagesstätten, Diakonische Werke, evangelische Schulen ) erstellt das Projekt Vorlagen zur Erstellung eigener Handlungspläne. Einrichtung einer Ansprechstelle für Betroffene, Angehörige und Zeugen Die Ansprechstelle ist seit 2010 eingerichtet. Der Kontakt ist in diesem Reader und auf der 5

6 Homepage ekiba.de und alleachtung.de veröffentlicht. Mitarbeitende mit Fragen zu einer Vermutung eines Übergriffs oder sexuellen Missbrauchs können sich bei regionalen Fachberatungsstellen in ihrem Landkreis beraten lassen. Eine Adressliste steht auf der Homepage unter Hilfe und unter Materialien zum Download. Auf einer digitalen Karte sind die Beratungsstellen für den Bereich der Landeskirche ebenfalls dargestellt. Die Umsetzung der Richtlinie soll die Ansprüche, die der Gesetzgeber im Bundeskinderschutzgesetz an die freien Träger der Jugendhilfe gestellt hat, erfüllen. Die Richtlinie, die Verpflichtungserklärung, Formulare zur Beantragung von erweiterten Führungszeugnissen und Handlungspläne können nach ihrer Fertigstellung auf der Homepage heruntergeladen werden. Das Projekt ALLE ACHTUNG Vier Jahre lang vom soll das Thema Prävention sexualisierter Gewalt und Kindeswohl einen thematischen Schwerpunkt in der Landeskirche bilden und die Richtlinie umsetzen. Das Projekt wird in drei Phasen organisiert: Die Konzeptionsphase In der Konzeptionsphase bis Juli 2015 werden: Handlungspläne entwickelt (März 2015) Arbeitsmaterial erstellt (April 2015) Schulungen konzipiert und probeweise durchgeführt (April-Juni 2015) eine Arbeitshilfe erstellt (Juli 2015) Die Umsetzungsphase In der Umsetzungsphase von September werden voraussichtlich 13 Schulungen für Multiplikator/innen und 29 Schulungen für Dienststellenleitungen 6

7 durchgeführt. Die genaue Anzahl der Multiplikator/innen wird anhand der aktuellen Statistik noch ermittelt. Die Auswertungsphase In Zusammenarbeit mit einem Institut wird die Umsetzung des Projekts evaluiert und eine Empfehlung erarbeitet, wie die Prävention und Intervention in der Arbeit mit Kinder- und Jugendlichen auf Dauer etabliert werden kann. Die Elemente des Schutzkonzepts Das Schutzkonzept besteht im Wesentlichen aus 5 Elementen: 7

8 Kultur der Grenzachtung Kinder und Jugendliche haben bei den Angeboten, Veranstaltungen, Gruppen, Freizeiten und in den Einrichtungen der Evangelischen Landeskirche das Recht auf Sicherheit, Privatsphäre und einen achtungsvollen Umgang. Deshalb sind die Mitarbeitenden in den verschiedenen Arbeitsbereichen und Verbänden herausgefordert, eine Kultur der Grenzachtung zu entwickeln und Präventionsschulungen durchzuführen. In dieser Kultur achten die Mitarbeitenden auf eine angemessene Nähe und Distanz zu den ihn anvertrauten Menschen und respektieren deren Intimsphäre. Sie erkennen unbeabsichtigte Grenzverletzungen, entschuldigen sich oder weisen andere auf ihr Verhalten hin. Bei Übergriffen und strafbaren Handlungen orientieren sie sich an den entsprechenden Handlungsplänen, informieren die Verantwortlichen und wenden sich zur Beratung an das Vertrauenstelefon oder eine örtliche Beratungsstelle. Freizeitmaßnahmen, Veranstaltungen und Gruppen sind so konzipiert, dass sie Kinder, Jugendliche und schutzbefohlene Erwachsene in ihrer Selbständigkeit, der Vertretung ihrer Interessen und Bedürfnisse und in ihrer Selbstachtung stärken. Grenzverletzungen, Übergriffe und strafrechtliche Handlungen Um verschiedene Formen und Intentionen von Grenzverletzungen und sexualisierter Gewalt eindeutiger zu beschreiben und auch gegeneinander abzugrenzen, hat Ursula Enders der Fachberatungsstelle Zartbitter folgende Begriffe definiert: Grenzverletzungen, die unabsichtlich verübt werden und /oder aus fachlichen bzw. persönlichen Unzulänglichkeiten oder aus einer Kultur der Grenzverletzungen resultieren. Sexuelle Übergriffe, die Ausdruck eines unzureichenden Respekts gegenüber Mädchen und Jungen, grundlegender fachlicher Mängel und/oder einer gezielten Vorbereitung eines sexuellen Missbrauchs/eines Machtmissbrauchs sind. Strafrechtlich relevante Formen sexualisierter Gewalt (wie sexuelle Nötigung, exhibitionistische Handlugen, sexueller Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen, Vergewaltigungen, die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Prostitution von Kindern, das Ausstellen, die Herstellung, der Handel und Eigenbesitz kinderpornografischer Produkte). Enders, Grenzen achten Risikoanalyse Die Analyse bildet den Ausgangspunkt eines Schutzkonzepts. Ziel ist es dabei, die für Grenzverletzungen, Übergriffe und Missbrauch sensiblen Tätigkeiten, Orte, Strukturen und Situationen in einem bestimmten Arbeitsbereich (Gemeinde, Freizeit, Einrichtung ) konkret zu benennen und zu bewerten. 8

9 Strukturen Bewertung von Machtverhältnissen und Transparenz Darstellung der Partizipationsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen Darstellung von Beschwerdemöglichkeiten und wegen Darstellung von Strukturen und Abläufen, die bei Grenzverletzungen, Übergriffen und strafrechtlichen Handlungen zu Klärung beitragen und Entscheidungen treffen Darstellung vorhandener Hilfs- und Beratungsmöglichkeiten Tätigkeiten Auflistung aller Tätigkeiten mit Kindern- und Jugendlichen im Arbeitsbereich Bewertung des Risikos nach der Checkliste des KVJS (siehe Seite 16) Situationen Beschreibung der Situationen, in denen schon Grenzverletzungen, Übergriffe und strafrechtlichen Handlungen vorgekommen sind oder möglich wären Bewertung von pädagogischen Methoden und Settings nach ihrer Anfälligkeit für Grenzverletzungen Regeln Darstellung der Regeln eines Arbeitsbereichs, die Grenzverletzungen, Übergriffe und strafrechtlichen Handlungen verhindern können. Darstellung bestehender Standards Darstellung möglicher Sanktionen bei Regelverstößen Kommunikation Orte Reflexion über o den Umgang mit Fehlern und eine Kultur der Rückmeldung (Feedback) o die Möglichkeit der Anzeige von Problemen und Äußerung von Kritik o die Wahrnehmung von Konflikten und deren Bearbeitung o die fachliche Besprechung der persönlichen Situation und Befindlichkeit der Kinder- und Jugendlichen Bewertung von Räumlichkeiten (vor allem auch Sanitär- und Übernachtungsräume) nach dem Schutz der Intimsphäre Bewertung von Räumlichkeiten nach ihrer Abgeschiedenheit bzw. Öffentlichkeit Präventionsmaßnahmen Darstellung der schon vorhandener Präventionsmaßnahmen Definition der Zielgruppen für weitere Präventionsmaßnahmen Auf der Basis dieser Risikoanalyse können dann konkrete Präventionsmaßnahmen und Handlungspläne für Interventionen geplant werden. Verschiedene Präventionselemente (Verpflichtungserklärung, Vorlagen für Handlungspläne, Schulungen, Arbeitshilfen) werden dabei vom Projekt entwickelt und zur Verfügung gestellt. 9

10 Intervention Handlungspläne bei einer Vermutung Die Landeskirche ist in den vergangenen Jahren Beschwerden bei Übergriffen und strafrechtlichen Handlungen nachgegangen und hat einen Handlungsablauf entwickelt, der die Vermutung klären und dabei die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und Beteiligten schützen soll. Diese Handlungsabläufe werden in der Zusammenarbeit mit einer Fachberatungsstelle noch einmal überarbeitet und veröffentlicht. Da es aktuell keine zentrale Beschwerdestelle gibt, müssen Vermutungen auf Übergriffe und strafrechtliche Handlungen den Dienstvorgesetzten oder Verantwortlichen der Arbeitsbereiche mitgeteilt werden, die den Fall bearbeiten. Bei einem begründeten Verdacht auf Übergriffe und strafbare Handlungen von Angestellten und Beamten der Landeskirche muss die Referatsleitung 7 (bei Angestellten) und Referatsleitung 6 (bei Beamten) informiert werden. Bei diesen Stellen wird für Hauptberufliche der Landeskirche eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt und nach dem Ablaufschema im Anhang weiter vorgegangen. Prävention Verpflichtungserklärung Die Erklärung (siehe Anlagen) soll in erster Linie im Rahmen der Schulungen unterschrieben werden. Auf der Erklärung bestätigt die Kursleitung, dass deren Inhalte vermittelt wurden. In Ausnahmefällen kann dies auch durch die Verantwortlichen eines Arbeitsbereichs nach einer Information durch ein Merkblatt oder einer Powerpoint-Präsentation geschehen, die vom Projekt zur Verfügung gestellt werden. Die Erklärung verbleibt bei den ehrenamtlich Mitarbeitenden selbst und kann so in den verschiedenen Arbeitsbereichen vorgelegt werden. Hauptberufliche senden ihre Verpflichtungserklärung an die Personalabteilung des entsprechenden Arbeitgebers, der sie der Personalakte beifügt. Vereinbarungen mit den Jugendämtern Die Jugendhilfeausschüsse entwerfen wie im Gesetz ( 72a SGB VIII) vorgesehen Vereinbarungen, auf deren Basis die Jugendämter mit Vereinen, Verbänden und Kirchen in Verhandlung treten. Die Vereinbarung verpflichtet die Vertragspartner in der Regel, ein Schutzkonzept zu erstellen, die Mitarbeitenden zu schulen, sie eine Verpflichtungserklärung unterschreiben und sich von Ehren- und Nebenamtlichen erweiterte Führungszeugnisse vorlegen zu lassen. Es ist für Bezirke, Gemeinden und Verbände nicht notwendig, Vereinbarungen ohne Aufforderung durch die Jugendämter zu verhandeln und zu unterzeichnen. In manchen Landkreisen werden sie allerdings bei der Gewährung von Zuschüssen vorausgesetzt. Das Projekt ALLE ACHTUNG stellt für die Evangelische Landeskirche in Baden Elemente eines Schutzkonzepts mit einer Verpflichtungserklärung, Handlungspläne für Interventionen und Schulungen für die Multiplikator/innen und Dienststellenleitungen zur Verfügung, sodass die Vereinbarungen mit den Jugendämtern auch erfüllt werden können. Vertragspartner der Jugendämter sind die verschiedenen Ebenen der Körperschaft (Evang. Landeskirche in Baden) und deren gesetzliche Vertretung. So werden die Vereinbarungen auf Bezirksebene von den Dekaninnen und Dekanen und auf der Gemeindeebene von 10

11 den Vorsitzenden der Ältestenkreise bzw. Pfarrerinnen und Pfarrern unterzeichnet. Die selbständigen Verbände und Vereine (CVJM, VCP, EC ) werden von ihren Vorständen vertreten. Die Vertretung der nicht selbständigen Verbände auf Landesebene (ESB, Intakt ) muss noch geklärt werden. Es ist sinnvoll, die Unterlagen vor der Vereinbarungsunterzeichnung von der Projektleitung ALLE ACHTUNG sichten zu lassen. Die meisten Vereinbarungen orientieren sich an der Arbeitshilfe des Kommunalverbands für Jugend und Soziales (siehe Anlage). Erweiterte Führungszeugnisse Nach 72a SGB sind die Träger der freien Jugendhilfe u.a. auch die Kirchen mit ihren Einrichtungen verpflichtet, sich von hauptberuflich Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen erweiterte Führungszeugnisse vorlegen zu lassen. Die Richtlinie der Landeskirche fordert dazu ergänzend von neu einzustellenden Mitarbeitenden die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. Ehren- und Nebenamtliche sind dann zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet, wenn ihre Tätigkeit nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts ein entsprechendes Gefährdungspotential hat. Jugendpolitische Einordnung Im Gesetzgebungsverfahren hat sich der Deutsche Bundesjugendring (DBJR) kritisch mit der Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen für Ehrenamtliche auseinandergesetzt und auch deren Wirksamkeit in Frage gestellt. Die Jugendverbände könnten durch ihre Präventionskonzepte, die vor allem auf die Schulung der Mitarbeitenden setzt, deutlich wirksamer präventiv arbeiten. Auf der Vollversammlung 2013 hat der DBJR gefordert, Rechtsunsicherheiten im Rahmen einer Evaluation des Gesetzes zu beseitigen und die Umsetzung auf dem Verwaltungsweg zu vereinfachen. Vor allem die Beantragung und Einsichtnahme des Führungszeugnisses müsse deutlich vereinfacht werden, um keinen unnötigen Verwaltungsaufwand bei Ehrenamtlichen und den örtlichen Behörden zu erzeugen. Bisher sind neue Verfahrenswege in der Diskussion, aber noch keine Entscheidungen getroffen worden. Generell hält der DBJR an seiner Einschätzung fest, dass die Prüfung der Führungszeugnisse von Ehrenamtlichen nur in den seltensten Fällen ein geeignetes Mittel ist, um sexualisierte Gewalt von Ehrenamtlichen an Teilnehmenden zu verhindern. 1. Wirksamer Kinderschutz und der Schutz vor sexualisierter Gewalt ist insbesondere durch Qualifizierung und Sensibilisierung sowie durch weitere Maßnahmen zur Prävention zu erreichen. Der formelle Akt der Überprüfung von Führungszeugnissen bindet Arbeitszeit, ehrenamtliches Engagement und Ressourcen, die sinnvoller für präventive pädagogische Angebote verwendet werden könnte. Beschluss Vollversammlung Deutscher Bundesjugendring

12 Inhalt Polizeiliche Führungszeugnisse beinhalten nicht alle im Bundeszentralregister eingetragene Straftaten. So sind z.b. zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von nicht mehr als zwei Jahren, Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten nicht darin aufgeführt, wenn keine weiteren Straftaten eingetragen sind. Bei erweiterten Führungszeugnissen werden zusätzlich alle Sexualdelikte und kinder- und jugendbezogene Delikte nach 171, c, a, 181a, 182 bis 184f, 225, a, 234, 235 oder 236 StGB dargestellt. Für diese Eintragungen gelten die oben beschriebenen Ausnahmen nicht. Maßnahmen der Jugendhilfe Für Maßnahmen, die nicht Teil der Jugendhilfe sind, gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. Folgende Bereiche werden als Jugendarbeit im Sinn der Jugendhilfe verstanden: 11 Jugendarbeit Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: 1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, 2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, 3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, 4. internationale Jugendarbeit, 5. Kinder- und Jugenderholung, 6. Jugendberatung. 11 SGB VIII Rein kirchliche Angebote wie Kindergottesdienst, Konfirmandenunterricht, biblischtheologische Seminare werden dazu nicht gerechnet. Ferienfreizeiten, die ja im wesentlichen der Erholung, der außerschulischen Bildung, Sport, Spiel und Geselligkeit dienen, sind dagegen eindeutig Jugendarbeit im Sinne des Gesetzes. Wenn für Maßnahmen über die Stadt, Kreis- und Landesjugendringe Fördergelder bei den öffentlichen Trägern beantragt werden können, erfüllen sie ebenfalls die Kriterien des Gesetzes. Tätigkeiten Die Verbände, Vereine und Kirchen sind durch die Vereinbarungen mit den Jugendämtern verpflichtet, die Tätigkeiten festzulegen, für die erweiterte Führungszeugnisse vorgelegt werden muss. Prinzipiell ist dies Verhandlungssache mit dem Jugendamt. Folgende Tätigkeiten sind in der Regel von der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ausgenommen: Maßnahmen ohne Übernachtungen Stadtranderholung Tagesfahrten Gemeindefeste befristete Projekte Selbstorganisation von Jugendlichen 12

13 regelmäßige Gruppenarbeit mit mindestens 2 Betreuungspersonen (es gibt auch Jugendämter, die Gruppenarbeit prinzipiell als Kriterium für die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verstehen) Spontane Mitarbeit oder Aushilfstätigkeit (Bei einer spontanen Tätigkeit sollte mindestens eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet werden.) Folgende Mitarbeitende sind in der Regel von der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ausgenommen: Mitarbeitende ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Es sollte mindestens eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet werden) Mitarbeitende unter 16 Jahren Zur Erstellung einer Liste sollten alle Tätigkeiten der entsprechenden landeskirchlichen Ebene erstellt und nach Art Intensität und Dauer bewertet werden. Daraufhin wird festgelegt, für welche der Tätigkeiten die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses notwendig ist und für welche nicht. Diese Liste wird zum Teil von den Jugendämtern zur Ansicht angefordert. Für eine detailliertere Überprüfung der Tätigkeiten, können folgende Kriterien und das Prüfschema aus der Arbeitshilfe des KVJS verwendet werden. Abgrenzungsaspekt der kollegialen Kontrolle: Findet die ehrenamtliche Tätigkeit kollegial kontrolliert oder allein statt? Abgrenzungsaspekt des öffentlichen Umfelds: Findet der Kontakt zu Minderjährigen im öffentlichen Umfeld (Gruppensetting) oder in Einzelfallarbeit (Form des Kontaktes, in dessen Rahmen eine intime Situation hergestellt werden kann) statt? Abgrenzungsaspekt der Häufigkeit des Kontaktes: Findet der Kontakt einmalig oder wiederkehrend statt? Abgrenzungsaspekt der zeitlichen Ausdehnung des Kontakts: Findet der Kontakt zu Minderjährigen ausschließlich kurzzeitig statt oder findet der Kontakt über Tag und Nacht statt? Es ist davon auszugehen, dass auf die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses desto eher verzichtet werden kann: je höher die Wahrscheinlichkeit der kollegialen Kontrolle besteht je weniger Möglichkeit zum Kontakt im Rahmen von Einzelfallarbeit besteht je weniger sich die Tätigkeit mit den jeweiligen Minderjährigen wiederholt je geringer der zeitliche Umfang des Kontaktes zu Minderjährigen ist. Arbeitshilfe des KVJS zur Umsetzung des 72a SGB VIII Beantragung von erweiterten Führungszeugnissen Die Beantragung Die erweiterten Führungszeugnisse können von den Mitarbeitenden unter Vorlage einer schriftlichen Aufforderung des Jugendverbands, der Gemeinde, des Arbeitgebers bei der örtlichen Meldebehörde beantragt werden. Die Aufforderung kann als Formular auf der Homepage des Projekts heruntergeladen werden. Für die Beantragung ist ebenfalls ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Das Bundeszentralregister sendet das 13

14 erweiterte Führungszeugnis an den/die Mitarbeiter/in. Das erweiterte Führungszeugnis darf höchstens 3 Monate alt sein und muss alle 5 Jahre erneut beantragt werden. Die Einsichtnahme Bei Hauptberuflichen und Nebenamtlichen regelt die Einsichtnahme des Führungszeugnisses der Arbeitgeber. Ehrenamtliche können die erweiterten Führungszeugnisse nur bei Pfarrerinnen, Pfarrern, Bezirks- und Landesjugendreferent/innen und bei Mitarbeitenden mit Aufgaben der Personalverwaltung einsehen lassen. Diese Tätigkeit darf aus Gründen des Datenschutzes nicht an andere Personen delegiert werden. Selbständige Verbände und Vereine regeln dies in eigener Verantwortung. Sind keine Eintragungen nach den oben genannten Paragrafen enthalten, wird eine doppelte Unbedenklichkeits-Bescheinigung ausgestellt: a.) eine Bescheinigung für den/die Ehrenamtliche/n b.) eine für die Dokumentation in den Akten Die Bescheinigung bestätigt nur, dass keine entsprechenden Eintragungen im Bundeszentralregister bestehen. Das erweiterte Führungszeugnis verbleibt bei dem/der Mitarbeiter/in. Das erweiterte Führungszeugnis ist für Ehrenamtliche kostenlos. Formulare für die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses (schriftliche Aufforderung) und Bescheinigungsvorlagen stehen auf der Projekthomepage zum Download bereit. (5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. 72a SGB VIII Datenschutz Es dürfen nach der Einsichtnahme in das Führungszeugnis nur folgende Daten in den Pfarrämtern, Jugendwerken und Einrichtungen dokumentiert werden: 1. Datum des Führungszeugnisses 2. Vor- und Nachname der neben- oder ehrenamtlich tätigen Person 3. Datum der Einsichtnahme 4. Datum des Zeugnisses 5. Liegt eine Verurteilung nach einer in 72a SGB VIII genannten Straftat vor: Ja/Nein 6. Darf insofern eine Beschäftigung erfolgen: Ja/Nein Die Bescheinigungen in den Akten müssen sicher aufbewahrt und spätestens drei Jahre nach Ende der Tätigkeit der Mitarbeitenden vernichtet werden. 14

15 Verfahren Hauptberufliche schriftliche Aufforderung zur Vorlage Arbeitgeber Antrag bei der Meldebehörde stellen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses Vorlage der schriftlichen Aufforderung Gebühren 13,- Zusendung des erweiterten Führungszeugnisses an den/die Antragsstellende/n Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses Einsichtnahme durch Arbeitgeber Dokumentation (keine Kopie des Führungszeugnisses) Rückgabe oder Vernichtung des Führungszeugnisses Verfahren Ehrenamtliche schriftliche Aufforderung zur Vorlage Pfarrämter, Jugendwerke, Verbände, Arbeitsbereiche Antrag bei der Meldebehörde stellen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses Vorlage der schriftlichen Aufforderung Gebührenbefreiung Zusendung des erweiterten Führungszeugnisses an den/die Antragsstellende/n Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses Einsichtnahme durch Pfarrer/innen, geschäftsführende Gemeindediakon/innen,Jugendreferent/innen, Mitarbeitende mit Aufgaben der Personalverwaltung Ausstellung einer Bescheinigung Aktenlegung der Bescheinigungskopie Sicherer Verschluss der Akte Rückgabe des Führungszeugnisses Vorlage der Bescheinigung bei der für den Arbeitsbereich verantwortlichen Person 15

16 Schulungen Schulungsteams Um eine Vielzahl von Schulungen vor Ort anbieten zu können, werden in den Kirchenbezirken und in den Arbeitsbereichen Schulungsteams gebildet, die durch Mitarbeitende des Projekts und Fachberater/innen in 3-tägigen Seminaren für die Aufgabe vorbereitet werden. Nach diesem Schneeballprinzip sollen alle Mitarbeitenden in den Gemeinden und in den verschiedenen Arbeitsfeldern mit Schulungen erreicht werden. Die Schulungen auf Bezirksebene werden auf der Homepage des Projekts beworben. Beauftragte/r für Zur Koordination der Schulungsteams und der Präventionsarbeit wird auf Bezirksebene bzw. im Arbeitsbereich ein/e Beauftragte/r benannt. Diese werden in ihrer Tätigkeit von der Projektstelle begleitet. Basisschulung Nach dem Beschluss der Landessynode ist es das Ziel des Projekts, sowohl berufliche als auch ehrenamtliche Mitarbeitende in Gemeinden, in Jugendwerken, in evangelischen Schulen und in anderen Arbeitsfeldern in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen in einem 3-stündigen Basiskurs mit dem Thema vertraut zu machen und sie im grenzachtenden Umgang zu sensibilisieren. Im Rahmen der Schulung wird von den Mitarbeitenden eine Verpflichtungserklärung unterschrieben. Folgende Themen sind dabei vorgesehen: Rechte von Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen Eigene Grenzen und die der anderen wahrnehmen und achten 16

17 Kultur der Grenzachtung Grenzverletzung eigene Einschätzungen Grenzverletzung, Übergriff und strafrechtliche Handlung (Verweis auf Täter, Opfer...) Verhaltensstandards und Regeln Handlungsmöglichkeiten bei eigenen Grenzverletzungen, durch andere Gruppenleitungen und bei Teilnehmenden in der Gruppenarbeit Handlungsmöglichkeiten bei einem vermuteten Übergriff oder Missbrauch Beratung und Unterstützung Verpflichtungserklärung Aufbauschulung Ergänzend zur Basisschulung werden speziell zur Vorbereitung von Freizeiten und Maßnahmen mit Übernachtungen Aufbauschulungen konzipiert. Sie sollen dazu befähigen, eine Freizeit grenzachtend durchzuführen und mit Übergriffen von Kindern- und Jugendlichen untereinander umzugehen. Die Basisschulung wird dabei vorausgesetzt. Einführung Rechte und Regeln der Kinder bzw. Jugendlichen auf Freizeiten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsformen Beschwerdemanagement und Vertrauenspersonen Verhaltensstandards für Teamende (6-Augen-Prinzip...) Regeln auf Freizeiten für sensible Bereiche (Programm, Infrastruktur wie sanitäre Anlagen ) Übergriffe von Kindern und Jugendlichen Cybermobbing Täterstrategien und Situation der Betroffenen Intervention und Krisenmanagement Handlungsmöglichkeiten bei Kenntnis von Missbrauch im persönlichen Umfeld eines Kindes oder Jugendlichen Handlungsmöglichkeiten bei Grenzverletzungen und Übergriffen von Mitarbeitenden Schulung für Multiplikator/innen Die Schulungen für Multiplikator/innen befähigen vor allem hauptberuflich Mitarbeitenden wie Gemeindediakon/innen, Pfarrer/innen, Jugendreferent/innen, Religionslehrer/innen und andere Berufsgruppen in der Landeskirche, Basis- und Aufbauschulungen durchzuführen und selbst Interventionsfähigkeiten zu erwerben. Schulung für Dienststellenleitungen mit Personalverantwortung Mitarbeitende mit Personalverantwortung benötigen Wissen und Fähigkeiten zur Erstellung eines Schutzkonzepts und zum Umgang mit Beschwerden über Grenzverletzungen, Übergriffen und Missbrauch. Deshalb bilden neben der Kultur der Grenzachtung die Themen Täter, Täterstategien, Situation der Betroffenen und die Vermutungsabklärung einen Schwerpunkt in den ebenfalls 3-tägigen Seminaren. Sie erhalten darüber hinaus Informationen zum Beschwerde- und Interventionsplan der Landeskirche und Vorlagen für die Erstellung eigener Handlungspläne für den Arbeitsbereich. Arbeitshilfen und Homepage Das Projekt entwickelt Arbeitshilfen, welche die Inhalte der Schulungen kompakt darstellen 17

18 und den Mitarbeitenden für ihre Arbeit in der Landeskirche eine Orientierung geben. Die Projekthomepage stellt die wesentlichen Inhalte der Präventions- und Interventionsarbeit dar und informiert über Beratungsangebote, Schulungen und Veranstaltungen. Hilfe und Beratung Kinder, Jugendliche und Mitarbeitende, die Übergriffe oder sexuellen Missbrauch erleiden oder davon erfahren, reagieren meist sehr verunsichert und hilflos. Dies wird durch die Strategie des Täters begünstigt, die Aufdeckung durch ein Netzwerk von Beziehungen zu verhindern. Deshalb ist es in diesen Fällen besonders wichtig, bestehende Hilfsangebote wahrzunehmen. Die Evangelische Landeskirche in Baden hat dazu ein Vertrauenstelefon eingerichtet, an das sich Betroffene wenden können. Peter Linzer hilft als Diplom-Psychologe und psychologischer Psychotherapeut, Situationen richtig einzuschätzen, Betroffene im Umgang mit dem Erlittenen zu begleiten und weitere Schritte für eine Beschwerde oder einen Strafantrag im Einvernehmen mit den Betroffenen zu planen. Er ist dabei zur Verschwiegenheit verpflichtet, solange keine Gefahr für Gesundheit und Leben der Betroffenen besteht. Bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe und Missbrauch ist es sinnvoll, eine örtliche Beratungsstellte mit einzubeziehen. Auf der Homepage des Projekts alleachtung.net sind Fachberatungsstellen im Umkreis der badischen Landeskirche mit Kontaktinformationen dargestellt. Über das Hilfeportal können noch Beratungsstellen mit anderen Kontakt: Dienstag von bis Uhr Donnerstag von bis Uhr Telefonnummer 0800/ Bei einer Nachricht auf seiner Mailbox setzt er sich umgehend mit den Anrufenden in Verbindung. Tägliche Erreichbarkeit. Beratungsschwerpunkten gefunden werden. Gesetzliche Grundlage Der Gesetzgeber hat im Januar 2012 aufgrund der Vorkommnisse in verschiedenen Einrichtungen ein Bundeskinderschutzgesetz in Kraft gesetzt, das den Kindesschutz bis in die örtlichen Vereine, Verbände und Kirchengemeinden zu einem Standard der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen macht. 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe (Kindergärten, Jugendhäuser ) sind verpflichtet, bei einem Anhaltspunkt für eine Gefährdung des Kindeswohls mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft eine sogenannte Gefährdungseinschätzung vorzunehmen. Wenn es bei Kindern 18

19 und Jugendlichen Zeichen von Gewaltausübung (Verletzungen durch Gegenstände, blaue Flecken ) oder Hinweise auf sexuellen Missbrauch (Selbstaussagen, Andeutungen im Spiel ) oder andere Gefährdungen gibt, muss die Einrichtung eine Teambesprechung mit einer in Kindeswohlgefährdung erfahrenen Fachkraft einberufen. Dabei wird die Situation analysiert, bewertet und entsprechende weitere Schritte geplant (evtl. Gespräch mit den Erziehungsberechtigen, Information des Jugendamts ) und dokumentiert. Bei Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit in Gemeinden, Bezirksjugendwerken und Verbänden wird dieses verbindliche Verfahren gesetzlich nicht gefordert. Dennoch bleibt auch dort der Anspruch an den Schutz des Kindeswohls bestehen. Ehrenamtliche und Hauptberufliche in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen können sich bei Beratungsstellen über ein weiteres Vorgehen informieren und ggf. auch das Jugendamt in Kenntnis setzen. (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. 8a SGBVIII 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Beruflich Mitarbeitende in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen haben zum Schutz des Kindeswohls ein Recht auf Beratung. (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. 8b SGBVIII 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Die Jugendämter sind durch den 72a SGB VIII verpflichtet, mit den freien Trägern der Jugendhilfe (Verbände, Vereine, Gemeinden ) Vereinbarungen zum Kindesschutz zu treffen. Darin werden vor allem die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen für Ehren- und Nebenamtliche geregelt. Für Hautberufliche wird dies gesetzlich vorausgesetzt. Dies soll verhindern, dass Menschen mit Vorstrafen im Bereich sexueller Gewalt und Missbrauch Kinder und Jugendliche betreuen. 19

20 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. 72a SGB VIII 74 Förderung der freien Jugendhilfe Die Träger der freien Jugendhilfe sind durch die finanzielle Förderung an die Qualitätsstandards gebunden, wie sie in 79a genannt werden. Dabei werden besonders die Bereiche hervorgehoben, die auch für die Prävention von Bedeutung sind: Rechte von Kindern und Jugendlichen Schutz vor Gewalt (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach 79a gewährleistet, 74 SGB VIII 20

21 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für 1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen, 2. die Erfüllung anderer Aufgaben, 3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach 8a, 4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. 79a SGB VIII Links Homepage und Facebook-Seite des Projekts ALLE ACHTUNG Portal des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs Informationen zum Thema und eine Datenbank mit Adressen von Beratungsstellen. Sehr viele verschiedene Einzelthemen der bekanntesten Fachberatungsstelle bei sexualisierter Gewalt mit viel Material u.a. die Wimmelbilder Seite des Bayrischen Jugendrings mit sehr guten Arbeitshilfen zu verschiedenen Themen und Fortbildungsmöglichkeiten Materialien der Katholischen Jugendarbeit der Diözese Freiburg. Hier kann der Ordner für die Prävention auf Freizeiten bestellt werden. Allgemeine Information zum Thema Missbrauch. Arbeitshilfen mit verschiedenen Themen u.a. Risikoanalyse, Basisinformationen, Bewältigung von Missbrauch können im Downloadbereich heruntergeladen werden. 21

22 Seite des Fördervereins Kinderschutzportal e.v. mit grundlegenden Informationen zum Thema Sexualisierte Gewalt und Sexualität Literatur Zart war ich, bitter war s: Handbuch gegen sexuellen Missbrauch Ursula Enders Köln: Kiepenheuer & Witsch, 4. Auflage 2011 Standardwerk für den Umgang mit sexueller Gewalt gegen Kinder Grenzen achten: Schutz vor sexuellem Missbrauch in Institutionen von Ursula Enders Köln: Kiepenheuer & Witsch, 2012 Missbrauch und Prävention in Institutionen Arbeitshilfen Kirchenamt der EKD, Hinschauen - Helfen - Handeln Hinweise für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung durch beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende im kirchlichen Dienst Orientierungshilfe zu Unterstützungsleistungen an Betroffene sexuellen Kindesmissbrauchs in Anerkennung ihres Leids Unsagbares sagbar machen Anregungen zur Bewältigung von Missbrauchserfahrungen insbesondere in evangelischen Kirchengemeinden Auf Grenzen achten Sicheren Ort geben Prävention und Intervention. Arbeitshilfe für Kirche und Diakonie bei sexualisierter Gewalt Das Risiko kennen - Vertrauen sichern Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt schützen: Risikoanalyse in der Arbeit von Kirchengemeinden Bausteine 1-5 "Prävention sexueller Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit" Bayrischer Jugendring, Grundlagen der Prävention vor sexueller Gewalt Basiswissen und Präventionskonzept für die Jugendarbeit Praxis der Prävention sexueller Gewalt Konzept und Beispiele für strukturelle und pädagogische Präventionsmethoden in der Jugendarbeit 22

23 Prävention in der Kinder- und Jugendarbeit Anforderungen an Prävention sexueller Gewalt in der Jugendarbeit Qualifizierung zur Prävention sexueller Gewalt Inhalt und Gebrauch der Arbeitshilfe und der Online-Materialsammlung Handeln bei Verdacht auf sexuelle Gewalt in der Jugendarbeit Krisenmanagement, Öffentlichkeitsarbeit, Rechtsfragen Schutz vor sexueller Gewalt auf Freizeiten BDKJ Diözesanverband Freiburg und Abteilung Jugendpastoral im Erzbischöflichen Seelsorgeamt Freiburg, 2012 Ordner mit Präventionsschulungen und Material für Freizeiten Filme Und wir sind nicht die Einzigen Regie: Christoph Röhl, D 2011, 86 min, FSK ab 12 Jahre Dokumentarfilm mit Selbstaussagen der betroffen ehemaligen Schüler. Die Auserwählten Regie: Christoph Röhl, D 2014, 90 min, FSK ab 12 Jahre Spielfilm über die Vorgänge in der Odenwald-Schule als fiktive Handlung dargestellt. Postcard to Daddy Regie: Michael Stock, D 2010, 85 min. FSK ab 16 Jahre Mit dem Dokumentarfilm arbeitet der Regisseur seine Missbrauchserfahrungen mit dem eigenen Vater auf. Der Ketchup-Effekt (Hip Hip Hora!) Regie: Teresa Fabik, S/DK 2004, FSK ab 12 Jahre Bei einer Party fotografieren die gastgebenden Jungen ein stark alkoholisiertes Mädchen in einer für sie beschämenden Situation und verbreiten die Bilder in der Schule. Leiden-Schaft Kurzfilme zur sexuellen Identität und sexuellem Missbrauch Matthias-Film, empfohlen ab 12 Jahren, ausleihbar Projektstelle ALLE ACHTUNG Der Trainer Regie: Lars Kristian Mikkelsen, DK 2009, 32 min James Regie: Connor Clements, GB 2008, 17 min Nach Klara Regie: Stefan Butzmühlen, D 2010, 15 min 23

24 Anlagen Ablaufschema (EOK) bei einem Verdacht auf Übergriffe und sexuellen Missbrauch durch angestellte und verbeamtete Mitarbeitende mit landeskirchlicher Anstellung 24

25 Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen für eine Kultur der Grenzachtung Leitgedanken Kinder, Jugendliche und schutzbefohlene Erwachsene begegnen in unseren Einrichtungen und Angeboten dem Evangelium von Jesus Christus und lernen dadurch die Menschenfreundlichkeit Gottes kennen. Sie werden ernst genommen, beteiligt und ihre Grenzen respektiert. Kinder, Jugendliche und schutzbefohlene Erwachsene werden darin gestärkt, auch in schwierigen Situationen selbstbewusst zu handeln. Sie haben in unseren Einrichtungen und Angeboten das Recht, in Sicherheit zu leben, und können darauf vertrauen, dass jemand für sie sorgt. Sie werden vor jeder Form körperlicher, emotionaler, psychischer und geistiger Gewaltanwendung geschützt. Für diese Ziele setze ich mich mit aller Kraft ein, damit alle Bereiche der Evangelischen Landeskirche in Baden für Kinder, Jugendliche und schutzbefohlene Erwachsene sichere Orte sind. Dort können sie in vertrauensvollen Beziehungen ihre Fähigkeiten und ihr Wissen entwickeln, ihren Glauben leben und selbständig werden. Wertschätzung und Unterstützung Ich verpflichte mich, alles mir Mögliche dafür zu tun, dass die Persönlichkeit und Würde von Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen geachtet wird. Ich unterstütze Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstbewussten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Achtung der Grenzen Ich nehme Nähe und Distanz in Beziehungen bewusst wahr und gehe damit verantwortungsvoll um. Ich respektiere die Intimsphäre und die persönliche Schamgrenze von Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen. Dabei achte ich auch auf meine eigenen Grenzen. Ich bin mir bewusst, dass mich Kinder, Jugendliche und schutzbefohlene Erwachsene als Vertrauensperson und Autorität wahrnehmen. Abhängigkeiten nutze ich nicht aus. Ich handle ehrlich und für andere nachvollziehbar. Ich werte niemanden ab und achte darauf, dass andere sich ebenso verhalten - auch bei der Nutzung von Bildern, Medien und des Internets. Schutz der Kinder, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen Ich schütze mir anvertraute Menschen vor Schaden und Gefahren. Ich achte darauf, dass kein Übergriff, kein sexueller Missbrauch und keine Gewalt möglich werden. Ich habe als Mitarbeiterin und Mitarbeiter keine sexuellen Kontakte zu den mir anvertrauten Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen. 25

26 Verhalten bei Grenzverletzungen, Übergriffen und Verdacht auf sexuellen Missbrauch Ich achte auf offene und unterschwellige Formen von Grenzverletzungen, die Mitarbeitende, Kinder, Jugendliche und schutzbefohlene Erwachsene begehen. Ich spreche Grenzverletzungen an und vertusche sie nicht. Ich beziehe gegen sexistisches, diskriminierendes, rassistisches und gewalttätiges Verhalten in Wort und Tat aktiv Stellung. Ich nehme Kinder, Jugendliche und schutzbefohlene Erwachsene ernst, wenn sie sich über sprachliche, körperliche und sexualisierte Gewalt mitteilen möchten. Ich halte mich bei einem Verdacht auf Übergriffe, sexuellem Missbrauch und Kindeswohlgefährdung an die Handlungspläne der Evangelischen Landeskirche in Baden. Ich versichere, dass ich nicht wegen einer Straftat im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt verurteilt bin oder ein solches Verfahren gegen mich anhängig ist. Vorname Nachname Geburtsdatum Datum Unterschrift Über die Inhalte der Verpflichtungserklärung, Beratungsmöglichkeiten und die Handlungspläne der Evangelischen Landeskirche in Baden wurde die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter informiert. Datum Dienststelle/Tätigkeitsbereich Unterschrift 26

27 Muster für eine Vereinbarung nach 72a SGB VIII Auf Grundlage des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses des Landkreises NN / der Stadt NN vom TT.MM.JJJJ wird folgende Vereinbarung getroffen. Zwischen NN als Träger der freien Jugendhilfe und dem Kreisjugendamt NN/dem Jugendamt der Stadt NN als Träger der öffentlichen Jugendhilfe Diese Vereinbarung regelt in Anwendung des 72a SGB VIII, wann Ehren- und Nebenamtliche ihre Tätigkeit beim Träger der freien Jugendhilfe NN aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach den 30 und 30 a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ausüben dürfen. 1. Der Träger der freien Jugendhilfe NN verpflichtet sich, die Qualifizierung seiner ehrenund nebenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihre Tätigkeit in der Kinderund Jugendarbeit sicher zu stellen und das Präventions- und Schutzkonzept seines Verbandes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der alltäglichen Kinder- und Jugendarbeit umzusetzen. 2. In Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von 3 Abs. 2 SGB VIII erbringt der freie Träger Angebote der Jugendhilfe, entsprechend 2 Abs. 2 SGB VIII oder beteiligt sich an einer anderen Aufgabe im Sinne des 76 Abs. 1 SGB VIII, die von der öffentlichen Jugendhilfe finanziert werden. 3. Der Träger der freien Jugendhilfe NN benennt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe NN die Tätigkeiten aufgrund derer wegen Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen ein erweitertes Führungszeugnis von ehren- und nebenamtlich Tätigen vorzulegen ist. Dies stellt jedoch keinen abschließenden Katalog dar und entbindet den Träger der freien Jugendhilfe nicht von der Verantwortung, auf jeden Fall auch bei dort nicht genannten Tätigkeiten eine Überprüfung anhand der Kriterien vorzunehmen und sich unter Umständen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Entscheidung darüber, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss, ist vom freien Träger zu dokumentieren (siehe hierzu Anlage 3 der Arbeitshilfe). 4. Der Träger der freien Jugendhilfe NN verpflichtet sich, keine ehren- bzw. nebenamtlich Tätigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt worden sind im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit einzusetzen. 27

28 5. Das erweiterte Führungszeugnis darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Spätestens nach fünf Jahren ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Die Einsichtnahme in das erweitertes Führungszeugnis ist vom freien Träger zu dokumentieren (siehe hierzu Anlage 5 der Arbeitshilfe). In diesem Zusammenhang sind die Datenschutzbestimmungen zu berücksichtigen. 6. Die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses muss vor Beginn der ehren- oder nebenamtlichen Tätigkeit erfolgen, spätestens jedoch bis Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung. 7. Sollte eine ehren- oder nebenamtliche Tätigkeit so spontan und kurzfristig entstehen, dass eine Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht möglich ist, ist eine Selbstverpflichtungserklärung von der betreffenden Person abzugeben (siehe hierzu Anlage 2 der Arbeitshilfe). 8. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt zum TT.MM.JJJJ in Kraft. Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist eine frühere Kündigung bzw. Veränderung möglich. Die Kündigung bzw. Veränderung bedarf der Schriftform. Träger der öffentlichen Jugendhilfe Träger der freien Jugendhilfe In Anlehnung an die Mustervereinbarung des Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) Nordrhein-Westfalen, Quelle: Bund der Deutschen Katholischen Jugend Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Arbeitshilfe zum Einsatz und Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen gemäß 72a SGB VIII bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Jugendverbandsarbeit 28

29 29

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