Amtliche Bekanntmachung der Stadt Dachau

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1 Amtliche Bekanntmachung der Stadt Dachau Vollzug der Baugesetze; Zustellung des bauaufsichtlichen Genehmigungsbescheides der Stadt Dachau an die betroffenen Nachbarn Flur-Nrn. 989/6, 989/9, 989/10, 1252/46 gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung. Der Firma GWS Immobilien Besitz- und Verwaltungs GmbH, Falkweg 51-53, München, wurde mit Bescheid vom ; AZ: 14/14 gemäß Art. 68 BayBO die Baugenehmigung für das Bauvorhaben Hotel mit Tiefgarage auf dem Grundstück Karwendelstraße 14 in Dachau, Flur-Nr. 989/7 der Gemarkung Dachau unter aufschiebender Bedingung, Auflagen, Abweichungen und Befreiungen als Vorhaben im Sonderbauverfahren erteilt. U.a. sind folgende Auflagen zu beachten: Auflagen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht Luftreinhaltung 13. Über den Kochstellen der Küche des Cafés sind ausreichend dimensionierte Dunstabzugshauben mit Fettfilter anzubringen, so dass sämtliche Kochdünste erfasst und abgesaugt werden. Fettfilter sind entsprechend den Herstellerangaben ordnungsgemäß zu betreiben und regelmäßig zu reinigen. 14. In die Küche des Cafés sind Be- und Entlüftungsanlagen mit stündlicher Luftwechselrate einzubauen, die dem Stand der Lüftungstechnik entsprechen. 15. Soweit für die Gasträume Be- und Entlüftungsanlagen eingebaut werden, sind diese dem Stand der Lüftungstechnik entsprechend zu betreiben, so dass geruchsintensive Abluft, ohne erhebliche Belästigungen in der Nachbarschaft zu verursachen, erfasst und abgesaugt werden kann. 16. Betrieb und Wartung der Be- und Entlüftungsanlagen haben den Herstellerangaben zu entsprechen. Darüber hinaus sind Be- und Entlüftungsanlagen beim Kochbetrieb bzw. während der Öffnungszeiten so zu warten und zu betreiben, dass keine erheblichen Geruchsbelästigungen in der Nachbarschaft auftreten. 17. Die von den in den Ziffern 13, 14 und 15 genannten Entlüftungsanlagen erfasste Abluft ist über Abluftschächte senkrecht nach oben über Dach ins Freie abzuführen. Mündungen von Abluftschächten dürfen nicht überdacht sein. Hinweis: Deflektoren zum Schutz vor Regeneinfall können angebracht werden.

2 Lärmschutz 18. Es sind die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einzuhalten. 19. Die Beurteilungspegel der vom Hotel- und Café-Betrieb einschließlich Betriebsverkehr ausgehenden Geräusche müssen an den Grundstücken - Fl.-Nr. 989/6 die in der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete festgesetzten Immissionsrichtwerte außen von 55 db(a) tags, um mindestens 6 db(a) unterschreiten und von 40 db(a) nachts um mindestens 4 db(a) unterschreiten, sowie an - Fl.-Nr. 989/10 die in der TA Lärm für Mischgebiete festgesetzten Immissionsrichtwerte außen von 60 db(a) tags und 45 db(a) nachts um jeweils mindestens 6 db(a) unterschreiten. Während der Ruhezeiten ist bei der Bildung des Beurteilungspegels für allgemeine Wohngebiete ein Zuschlag von 6 db(a) zu berücksichtigen. Folgende Ruhezeiten sind festgesetzt: an Werktagen Uhr Uhr an Sonn- und Feiertagen Uhr Uhr Uhr Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte außen am Tag um nicht mehr als 30 db(a) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten. 20. Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen und 6.00 Uhr, als Tagzeit die Zeit zwischen 6.00 und Uhr. 21. Aus Gründen des Lärmschutzes sind folgende Betriebszeiten sicherzustellen: Sämtliche Anlieferungen samt Verladearbeiten sind auf die Tagzeit außerhalb der Ruhezeiten zu beschränken. An- und Abfahrten von Bussen sind auf die Tagzeit zu beschränken. Der Betrieb des Cafés und der Freischankfläche ist auf die Tagzeit zu beschränken. 22. Der umbaute Rampenbereich der Tiefgarage ist mit absorbierenden Wänden und absorbierender Decke auszuführen.

3 23. Lüftungstechnische Geräte dürfen nicht auf dem Dach und nicht nördlich des Gebäudes aufgestellt werden. Abluftöffnungen an der nördlichen Gebäudeseite sind ebenfalls unzulässig. Der Schallleistungspegel aller haus- und betriebstechnischen Anlagen einschließlich Abluftöffnungen darf in Summe tags über einen Wert von 80 db(a) und nachts einen Wert von 70 db(a) nicht überschreiten. 24. Soweit ins Freie abstrahlende, mechanisch betriebene Be- und Entlüftungsanlagen zu unzulässigen Lärmimmissionen beitragen, sind in die Zu- und Abluftschächte dieser Anlagen Schalldämpfer einzubauen. Deren Einfügungsdämpfung muss mind. 10 db(a) betragen und darüber hinaus so ausreichend bemessen sein, dass die Einhaltung der in Ziff. 19 genannten Forderungen gewährleistet ist. Dies gilt auch für Öffnungen in den Außenwänden zur Frischluftversorgung von Feuerungsanlagen, Kompressoren oder Kälteanlagen. 25. Andere als die im schalltechnischen Gutachten des Ing.-Büros PMI vom , Nr. 6284/13-2c, genannten Lärmquellen sowie alle dazugehörenden immissionswirksamen Vorgaben sind nur zulässig, wenn dies anhand weiterer schalltechnischer Berechnungen oder Messungen überprüft ist und dies zu keinen Überschreitungen der in Ziff. 19 genannten Werte führt. 26. Maschinen, die Erschütterungen verursachen können, wie z.b. Kompressoren für Kühlaggregate, Pumpen und Brenner von Feuerungsanlagen usw., sind schwingungsdämpfend aufzustellen (z.b. geeignete Fundamentierung bzw. Aufstellung auf Schwingmetallen oder Federelementen). Die Fundamente sind dabei gegen die Weiterleitung von Körperschall ausreichend zu isolieren. 27. Aggregate, die Körperschall ins Freie abstrahlen, sind von Luftschall abstrahlenden Bauoder Anlageteilen durch den Einbau ausreichend elastischer Zwischenelemente schalltechnisch zu entkoppeln (z.b. der Einbau von Segeltuchstutzen oder vergleichbaren flexiblen Verbindungsstücken in Zu- und Abluftleitungen vor und nach Gebläsen). 28. Bei Aufforderung durch das Landratsamt Dachau ist innerhalb von zwei Monaten anhand von Schallpegelimmissionsmessungen nachzuweisen, dass die in Ziff. 19 genannten Forderungen erfüllt sind. Die Messungen sind nach den Bestimmungen der TA Lärm sowie sonstigen, im Bescheid festgesetzten Anforderungen entsprechend durchführen und auswerten zu lassen. Mit der Durchführung der Messungen ist eine geeignete Messstelle zu beauftragen. Ihr sind die in diesem Bescheid genannten Maßgaben schriftlich mitzuteilen. Die Messstelle ist aufzufordern, die Ergebnisse dem Landratsamt Dachau unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen. 29. Die resultierenden Schalldämmmaße der Außenbauteile für das Hotelgebäude müssen die Vorgaben der Norm DIN 4109 erfüllen.

4 Hinweis: Die in der schalltechnischen Untersuchung vom , Nr. 6284/13, ermittelten Schalldämmmaße entsprechen nicht den aktuellen Antragsunterlagen. Eine Überarbeitung ist erforderlich. Auflagen aus lebensmittelrechtlicher Sicht Küche/ Vorbereitungsraum: 30. Der Fußboden soll ausreichend gleitsicher, wasserundurchlässig und möglichst leicht zu reinigen sein. 31. Die Übergänge vom Fußboden zu den Wandflächen müssen so gestaltet werden, dass diese leicht zu reinigen sind (z. B. Hohlkehlen). 32. Die Oberflächen der Türen und Fenster sind mit glattem und wasserabstoßendem Material zu versehen. 33. Sollten frisches Fleisch oder frische Fische be- od. verarbeitet werden, muss der Fußboden leicht und geruchssicher zu entwässern sein. 34. Die Wände sind bis zu einer den Arbeitsvorgängen angemessenen Höhe aus glatten, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Oberflächen herzustellen. 35. Die Decken der Räume müssen so beschaffen sein, dass Ansammlungen von Schmutz und Kondenswasser sowie Schimmelbefall und Ablösungen von Materialien vermieden werden. 36. Es ist ein ausreichendes Beleuchtungssystem zu installieren, dass jederzeit eine Überprüfung des Reinigungszustandes und eine Qualitätsprüfung der be-/ verarbeiteten Lebensmittel ermöglicht. 37. In der Nähe des Arbeitsplatzes ist eine separate Handwaschgelegenheit mit fließendem Warm- und Kaltwasser einzurichten. 38. Es muss mindestens eine Wasserzapfstelle, ein Schmutzwasserausguss, ein Handwaschbecken mit Seifenspender und Handtrocknungsmöglichkeit und eine ausreichende Spülanlage vorhanden sein. 39. Neben dem Handwaschbecken sind Mittel zur hygienischen Handreinigung und - trocknung zu installieren (z. B. Seifenspender, Einmalhandtücher). 40. Für leichtverderbliche Lebensmittel müssen ausreichende, nach sogenannten reinen und unreinen Produkten getrennte Kühleinrichtungen vorhanden sein. 41. Ein genügend großer Vorratsraum oder Einbauschrank zur Aufbewahrung von Lebensmitteln sowie eine demselben Zweck dienende, ausreichend große Kühleinrichtung müssen vorhanden sein. 42. An Fenstern, die geöffnet werden können und an Lüftungsöffnungen sind Fliegengitter anzubringen.

5 43. Über der Koch- und Grilleinrichtung muss eine ausreichende Dunstabzugsanlage mit auswechselbaren Fettfiltern vorhanden sein, dessen Filter sowie weitere Teile, die gereinigt oder ausgetauscht werden müssen, leicht zugänglich sind. Des Weiteren muss eine ausreichende Be- und Entlüftung gewährleistet sein Schankraum 44. Die Zapfstelle muss ausreichend beleuchtet werden. 45. Die Spülvorrichtung muss für die Reinigung der Schankgefäße mit fließendem Wasser ausgestattet und in unmittelbarer Nähe der Zapfstelle eingerichtet sein. Sie muss über mind. 2 Spülbecken verfügen. (Bei Verwendung einer Gläserspülmaschine oder eines wirksamen Spülgerätes mit getrennter Vor- und Nachspülung genügt 1 Spülbecken). 46. Im Getränkekühlraum, sofern Fassanstich betrieben wird, muss der Fußboden einen Ablauf mit Geruchsverschluss haben. Im Kühlraum oder in unmittelbarer Nähe muss eine Wasserzapfstelle mit Ausguss vorhanden sein. Personalumkleidebereich 47. Für das beschäftigte Personal sind Umkleidebereiche einzurichten; diese müssen über ein Handwaschbecken mit Kalt- sowie Warmwasseranschluss verfügen. 48. Die Fußböden sind so zu gestalten, dass diese leicht zu reinigen sind (z. B. Fliesen). Toilettenanlage: 49. Für die Arbeitnehmer sind Personaltoiletten erforderlich. Sie müssen be- und entlüftbar und mit einem Vorraum sowie mit Handwaschbecken (mit fließendem Warm- und Kaltwasser), Seifenspender und Handtrocknungsmöglichkeit ausgestattet sein. Abfall 50. Für die Entsorgung und Lagerung von Lebensmittelabfällen und andern Abfällen sind außerhalb der Betriebsstätte geeignete Voraussetzungen zu schaffen. Hinweis zum Gaststättenrecht: 15. Der reine Hotelbetrieb unterliegt nicht mehr dem Gaststättengesetz. Wenn Getränke und Speisen lediglich an Hotelgäste abgegeben werden sollen, handelt es sich um einen nach dem Gaststättengesetz (GastG) erlaubnisfreien Gaststättenbetrieb. Erlaubnispflichtig gemäß 2 GastG wäre der Betrieb dann, wenn alkoholische Getränke auch an Nichthotelgäste ausgeschenkt werden sollen. In jedem Fall hat der Gewerbetreibende eine Gewerbeanmeldung nach 14 GewO vorzunehmen. Hinweis zum Lebensmittelrecht: 16. Die Gegenstände und Ausrüstungen (Küchenmöbel- und Maschinen), die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen so installiert sein, dass das unmittelbare Umfeld (Wandflächen, Fußboden) umfassend gereinigt werden können (z. B. möglichst mobil und mit ausreichend Bodenfreiheit).

6 Hinweise der Stadtwerke: Abwasserbeseitigung 17. Entlang der Grundstücksgrenze im Osten verläuft eine Abwasser-Druckleitung. Für diese besteht eine Grunddienstbarkeit. Der Betrieb der Leitung muss jederzeit gewährleistet sein. 18. Das anfallende Schmutzwasser kann über den bestehenden Kanal in der Karwendelstraße abgeleitet werden. Niederschlagswasser muss dort versickert werden. Stromnetz 19. Es liegen Kabel und Rohre auf dem Grundstück, die mittels Dienstbarkeit gesichert sind. Diese sind während der Bauzeit zu schützen. Sollte an, oder in der Nähe des Mittelspannungskabels Arbeiten erforderlich werden, ist dieses, von den Stadtwerken Dachau, freizuschalten. Dieser Zustand ist aber nur kurzzeitig möglich. Die Bauherren sollen sich möglichst frühzeitig an die Stadtwerke Dachau wenden, um die Art der Hausanschlüsse zu klären. Aufschiebende Bedingungen: 1. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die geprüfte statische Berechnung im Bauamt der Großen Kreisstadt Dachau vorliegt und der Prüfingenieur die Baufreigabe erteilt hat. 2. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bescheinigung Brandschutz I (Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises nach Art. 62 Abs. 3 und 4 BayBO i. V. m. 19 PrüfVBau) im Bauamt der Großen Kreisstadt Dachau vorliegt und der Prüfsachverständige die Baufreigabe erteilt hat. IV. Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes: 1. Es wird eine Befreiung vom Bebauungsplan 37/87 bezüglich der Überschreitung des Bauraumes für die Tiefgarage um ca m 2 gemäß 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Die oben genannte Befreiung konnte zugelassen werden, da die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es müssen auf dem Baugrundstück 225 Stellplätze nachgewiesen werden. Die Tiefgarage ist zweigeschossig geplant und hält den Bauraum dennoch nicht ein. Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen sollten keine weiteren Stellplätze oberirdisch angeordnet werden, um die Lärmbelastung (Parkplatzlärm) für die Anwohner so gering wie möglich zu halten. Aus den vorgenannten Gründen konnte der Befreiung wegen Überschreitung des Bauraumes zugestimmt werden. 2. Es wird eine Befreiung vom Bebauungsplan 37/87 bezüglich der Überschreitung der zulässigen GFZ bzw. Geschossfläche um ca ,73 m 2 gemäß 31 Abs. 2 BauGB erteilt.

7 Die oben genannte Befreiung konnte zugelassen werden, da die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das geplante Hotel nimmt das durch Bebauungsplan vorgegeben Profil auf und liegt innerhalb des Bauraumes. Das Profil wie auch die geschlossen Bauweise dienen dem Schallschutz für das Baugebiet, siehe 2 Maß der baulichen Nutzung gemäß Festsetzung im Bebauungsplan: " 2 Maß der baulichen Nutzung Für die Baugebiete gelten die festgesetzten Traufhöhen entsprechend dem Schallschutzgutachten regelmäßig bezogen auf den Gehbahnanschnitt der angrenzenden Straße.". Nachbarwürdigung: Die Zustellung des Bescheides wird nach Art. 66 Abs. 2 Sätze 4-6 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung in der entsprechenden Tageszeitung (Amtsblatt der Stadt Dachau) ersetzt. Innerhalb der Monatsfrist kann Klage gegen diesen Bescheid eingelegt werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: Bayerstraße 30 in München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Große Kreisstadt Dachau) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBI S. 330) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bauordnungsrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung durch ist unzulässig. Anfechtungsklage eines Dritten (Nachbarn) gegen diese Baugenehmigung haben keine aufschiebende Wirkung ( 212 a Abs. 1 BauGB). Es besteht jedoch die Möglichkeit, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Postanschrift: Postfach , München oder Hausanschrift: Bayerstraße 30, München) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen ( 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Antrag muss den Antragsteller, die Antragsgegnerin (in Ihrem Fall die Große Kreisstadt Dachau) und den Gegenstand des Antrages bezeichnen.

8 Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Gegebenenfalls soll die angefochtene Verfügung in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Antragsschrift sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Ebenso ist ein entsprechender Antrag bei der Stadt Dachau, Konrad-Adenauer-Straße 2-6 möglich ( 80 Abs. 4 VwGO). Hinweise: Der Baugenehmigungsbescheid und die dazugehörenden Pläne können bei der Stadt Dachau, Abteilung Bauordnung, Zimmer 321, zu den Dienstzeiten von Montag-Mittwoch: Donnerstag: Freitag: Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr während der Dauer eines Monats ab Tag der öffentlichen Bekanntmachung eingesehen werden. Die Nachbarzustellung der Baugenehmigung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt. Dachau, den Peter Bürgel Oberbürgermeister

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