LANDESPARTEITAG LPTHaue ANTRAGSBUCH

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1 LANDESPARTEITAG LPTHaue ANTRAGSBUCH

2 INHALT Satzungänderungsanträge 6 SÄA.1 Änderung 11 Sonderparteitag 7 SÄA.2 Trennung von Amtsübergabe Amtsperiode und Wahl des Landesvorstands 7(3) 8 SÄA.3 Aufnahme Liquid Democracy in die Satzung 9 SÄA.4 Ständige Mitgliederversammlung 10 SÄA.5 Strukturordnung 16 SÄA.6 Informationsfreiheit 19 SÄA.7 7 (10) 20 SÄA SÄA SÄA SÄA.11 5a 24 SÄA.12 5b 26 SÄA SÄA.14 Nummerierung 28 SÄA.15 6a/1 29 SÄA.16 6a/4 29 SÄA.17 6a/5 30 SÄA.18 6a/14 31 SÄA.19 6b/2 31 SÄA.20 6/3 33 SÄA.21 6b/6/7 33 SÄA.22 6b/8 34 SÄA.23 6b/9 35 SÄA.24 6d/5/6 36 SÄA.25 9/1 36 SÄA.26 9/ SÄA SÄA.28 11/2 39 SÄA.29 11/4 39 SÄA.30 11/5 40 SÄA.31 11/ SÄA SÄA.33 4b/6 43

3 SÄA.34 Streichung Ombudspirat 43 SÄA.35 Streichung 4-Augen bei Transaktionen 44 SÄA.36 Hinzufügen eines Abschnittes zu 8 Regelung der Weisungsbefugnis LPT an Lvor 45 SÄA.37 Pflichten der Mitglieder des LV Sachsen 45 SÄA.38* Piratiges Mandat 46 SÄA.39 Beauftragte des Landesvorstandes 46 SÄA.40 Ordnungsmaßnahmen, Konkretisierung 47 SÄA.41 Neugründung von Untergiederungen 48 SÄA SÄA SÄA SÄA.45 ständige Mitgliederversammlung SÄA.46 Trennung von Amt und Mandat 78 SÄA.47 Annahme von Mitgliedsanträgen durch Landesverband in Vertretung von Untergliederungen 79 SÄA.48 Papierlose Einladungen zu Landesparteitagen 80 SÄA.49 Ständige Mitgliederversammlung 81 Grundsatzprogrammanträge 86 GA.1 Mehr Demokratie wagen 87 GA.2 Bildung 88 GA.3 Wissenschaft 91 GA.4 Kunst und Kulturpolitik 93 GA.5 Neue Drogenpolitik 94 GA.6 Umwelt und Energie 96 GA.7 Wahlrecht ab Geburt 99 GA.8,1 Modulantrag Bildung - Modul GA.8,2 Modulantrag Bildung - Modul GA.8,3 Modulantrag Bildung - Modul GA.8,4 Modulantrag Bildung - Modul GA.9 Solardächer über Sachsen 108 GA.10 Steuerpolitik 109 GA.11 Verkehr 113 GA.12,1 Alternativantrag Mehr Demokratie im Wahlrecht - Alternative GA.12,2 Alternativantrag Mehr Demokratie im Wahlrecht - Alternative GA.12,3 Alternativantrag Mehr Demokratie im Wahlrecht - Alternative GA.13 Alternative zu GA GA.14 Alternative zu PA GA.15 Ausländerwahlrecht 120

4 WahlProgrammanträge 122 WA.1 Neues Sitzzuteilungsverfahren für den Landtag nach Sainte-Laguë/Schepers 123 WA.2 Transparenter Haushalt 123 WA.3 Zusatzforderung Transparenter Haushalt 124 WA.4 Vergleichbarer Haushalt 124 WA.5 Deckungsvermerke und Transparenz 125 WA.6 Einführung einer effizienten Verwaltung 125 WA.7 Verhinderung der Ausgabe von Haushaltsresten 126 WA.8 Schuldenbremse WA.9 Personalvergütung 126 WA.10 Verhinderung von Schattenhaushalten 127 WA.11 Auflösung des Doppelhaushaltes 127 WA.12 Auslagerung der Personalplanung an die zuständigen Behörden 128 WA.13 Kultur und Medien 128 WA.14 ÖPNV 129 WA.15 Transparenz im Haushalt 131 WA.16 Transparenz in der Justiz 134 WA.17 Verschwendung von Steuermitteln bestrafen 143 WA.18 Präambel für das Wahlprogramm 146 WA.19 Allgemeines Wahlrecht für Ausländer 148 WA.20 Freizügigkeit statt Residenzpflicht 149 WA.21 Ideen zum Ausgleich des kommunalen Haushaltes 150 WA.22 Sächsisches Mindestlohnmodell 152 WA.23 kommunales Risikomanagement 155 WA.24 Gemeinsam sind wir Stark 156 WA.25 Einführung neuer Bestimmungen für Kreditaufnahme 157 WA.26 Aufgabenkritik und Konnexitätsprinzip sicherstellen 158 WA.27 Beschränkung der kommunalen Kreditaufnahme 158 WA.28 Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens auch auf Landesebene 160 WA.29 Neue Aufklärungspolitik in der Unternehmensnachfolge 162 WA.30 Effizienz und Kooperationsmöglichkeiten prüfen 164 WA.31 Effiziente Landkreise für Sachsen 165 WA.32 Nebenhaushalte ( Schattenhaushalte ) offenlegen und einschränken 166 WA.33 Mehr Rechte für den Sächsischen Rechnungshof 167 WA.34 Abschaffung des Hausbankprinzips 168 WA.35 egovernment ausbauen 168 WA.36 Abschaffung der Leuchtturmpolitik 169 WA.37 Kein Verbot von Demonstrationen 170

5 WA.38 Keine Videoaufzeichnung auf Demonstrationen ohne konkrete Anhaltspunkte 170 WA.39 Ordnungswidrigkeit anstatt Straftat für Blockaden von Versammlungen 171 Sonstige Anträge 172 SA.1 Titel 173 SA.2 Aufzeichnung aller Vorstandssitzungen 174 SA.3 Pressesprecher 175 SA.4 PosPapier Befugnis SA.5** AG Presse SA.6** AG Presse SA.7 UNKonvention 178 SA.8 Notrufsystem 178 SA.9 Sachsenpresse 179 SA.10 Sachsenpresse 180 Konkurrierende Anträge 181 Redaktioneller Hinweis: Mit * gekennzeichnete Anträge sind aufgrund vermutlicher formeller Fehler inaktiv. Mit ** gekennzeichnete Anträge sind zurückgezogen.

6 SATZUNGÄNDERUNGS- ANTRÄGE

7 SÄA.1 Satzungsänderungsanträge Änderung 11 Sonderparteitag Antragsteller: Rainer Sinn Es wird beantragt den Paragraphen 11 der Satzung wie folgt zu ändern: alter Text: Der Sonderparteitag dient zur Aufstellung von Kandidaten für vorgezogene Wahlen und zur Verabschiedung von Koalitionsverträgen. Er hat eine Einladungsfrist von einer Woche. Eine Einladung erfolgt per Schriftform. neuer Text 1 Der Sonderparteitag dient zur Aufstellung von Kandidaten für vorgezogene Wahlen, zur Erstellung des Wahlprogramms und zur Verabschiedung von Koalitionsverträgen. Er hat eine Einladungsfrist von einer Woche. Eine Einladung erfolgt per Schriftform. Die Fristen für Wahlprogrammanträge laut 14 Absatz werden gestrichen. neuer Text 2 Der Sonderparteitag dient zur Erstellung des Wahlprogramms und zur Verabschiedung von Koalitionsverträgen. Er hat eine Einladungsfrist von zwei Wochen für Wahlprogramme und eine Woche für Koalitionsverträge. Die Fristen für Wahlprogrammanträge laut 14 Absatz werden auf eine Woche vor dem Landesparteitag verkürzt. Eine Einladung erfolgt per Schriftform. Begründung Eine Neuwahl hat eine Frist von 60 Tagen. Der Paragraph resultierte aus dem Wissen das es nicht möglich sein würde einen Landesparteitag vor Fristende zu gestalten, da die Liste inklusive der Sammlung von Unterschriften min. 3 Wochen vor der Wahl abgegeben sein musste. Ein LPT 4 Wochen vor der Wahl hätte 1 Woche Zeit für Unterschriften bedeutet, wenn am Tage der Verkündung von Neuwahlen eingeladen worden wäre. Nun hat sich die Erkenntnis durchsetzt das eine Aufstellungsversammlung unabhängig vom LPT stattfinden kann. Weiterhin war der Sinn, dass wenn die Piraten einen Koalitionsvertrag aushandeln, auf diesen auch flexibel reagieren können. Mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen, wären zur Regierungsbildung nur 1 "Friss-oder-stirb"-Vertrag möglich, da für die Regierungsbildung Fristen gesetzt sind. Somit kann nachverhandelt werden und der Termin ist flexibel. Weiteres Problem bei Neuwahlen ist das Wahlprogramm. Es zählt zum Programm und unterliegt Fristen. Zur Erstellung 7

8 Satzungsänderungsanträge von Wahlplakaten ist es wichtig das Wahlprogramm verabschiedet zu haben. Dies sollte wenn möglich, relativ frühzeitig vor der Wahl möglich sein. SÄA.2 Trennung von Amtsübergabe Amtsperiode und Wahl des Landesvorstands 7(3) Antragsteller: Rainer Sinn Alter Text (3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Dem Text wird folgender Satz hinzugefügt (3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.die Wahlen finden mindestens ein Monat vor dem Ende der Amtsperiode statt.begründung Begründung Die Trennung von Wahl und Ende der Amtsdauer ist im politischen Geschäft häufig anzutreffen. So sind bei allen Wahlen die Amtsperioden bei Wahl noch nicht völlig ausgelaufen, es findet nur meist keine Tätigkeit mehr statt. Die Dauer von einem Monat gewährt innerhalb der Verwaltung eine Übergangsfrist in welcher Arbeitsabläufe übergeben und damit eine Einarbeitung stattfinden kann. Nachteil ist, das eine Entlastung für die Gesamtzeit bei fehlendem Vertrauen erst am nächsten LPT erfolgen kann. Aufgrund der Steigerung der Mitgliedszahlen ist eine finanzielle Entlastung bis zum Amtsende relativ unwahrscheinlich, da selten aktuelle Zahlen vorliegen werden. Da nur diese gesetzliche Relevanz hat, kommt dies dem Antrag entgegen. 8

9 SÄA.3 Satzungsänderungsanträge Aufnahme Liquid Democracy in die Satzung Antragsteller: xazew Anmerkung: Dieser Antrag dient lediglich dazu, das bereits vorhandene sächsische LQFB zu legitimieren. Antrag Der Landesparteitag möge beschließen, an bereiter Stelle den folgenden Text in die Satzung aufzunehmen: Liquid Democracy (1) Die Piratenpartei Deutschland, Landesverband Sachsen nutzt zur Willensbildung über das Internet eine geeignete Software. Diese muss die Anforderungen für den Liquid Democracy Systembetrieb erfüllen, welche vom Vorstand beschlossen werden. Die Mindestanforderungen sind: a) Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, Anträge im System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Mitglieder gleich sein. b) Das System muss ohne Moderatoren auskommen. c) In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen des Antragsstellers von anderen Mitgliedern verändert oder gelöscht werden können. d) Jedem Mitglied muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen. e) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Mitgliedern muss es möglich sein, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig. f) Es muss möglich sein, die eigene Stimme mindestens themenbereichsbezogen durch Delegation an ein anderes Mitglied zu übertragen. Diese Delegationen müssen jederzeit widerrufbar sein und übertragenes Stimmgewicht muss weiter übertragen werden können. Selbstgenutztes Stimmgewicht darf nicht weiter übertragen werden. 9

10 Satzungsänderungsanträge (2) Der Vorstand stellt den dauerhaften und ordnungsgemäßen Betrieb des Systems sicher. (3) Jedem Mitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer Abstimmung darf der Zugriff auf die jeweiligen Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden. (4) Die Organe sind gehalten, das Liquid Democracy System zur Einholung von Meinungsbildern zur Grundlage ihrer Beschlüsse zu nutzen. Das Schiedsgericht ist davon ausgenommen. (5) Die Organe der Partei sind angehalten, die Anträge, die im Liquid Democracy System positiv beschieden wurden, vorrangig zu behandeln. (6) Teilnahmeberechtigt ist jeder Pirat, der nach der Satzung stimmberechtigt ist. Jeder Pirat erhält genau einen persönlichen Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf. Begründung: Der Antrag ist aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland MV übernommenhttps://redmine. piratenpartei-mv.de/issues/221. Liquid Democracy ist ein wesentliches Prinzip piratiger Politik und sollte sich auch konkret in der politischen Arbeit widerspiegeln. Als angemessene Software ist das bereits genutzte Liquid Feedback. Um einen guten und reibungslosen Systembetrieb zu sichern, ist auf Zusammenarbeit mitag Liquid Democracyzu achten SÄA.4 Ständige Mitgliederversammlung Antragsteller: xazew Anmerkung: Antrag bitte nur behandeln, wenn SA 03 angenommen wurde. Dieser Antrag ist auf LV Sachsen abgestimmter, bei Bundes-LQFB bereits angenommenerantrag Die ständige Mitgliederversammlung als Organ der Piratenpartei Landesverband Sachsen Das wichtigste Ziel dieses Vorschlags ist, die Parteitage zu entlasten. Ein Teil der inhaltlichen Arbeit soll zukünftig in die "ständige Mitgliederversammlung" (ein neues Organ im Sinne des 8, Abs. 2 Parteiengesetz) verlagert werden. Diese Versammlung kann selbständig Positionspapiere und offizielle Aussagen der Piratenpartei (aber keine Programmänderungen) beschließen. Die ständige Mitgliederversammlung tagt dauerhaft und online nach dem Prinzip der Liquid De- 10

11 Satzungsänderungsanträge mocracy. Wie gewohnt, kann jeder Pirat Teil der Versammlung sein und sich voll beteiligen. Die Akkreditierung erfolgt persönlich und für ein knappes Jahr im Rahmen der Akkreditierung auf einem Parteitag einer beliebigen zuständigen Gebietsgliederung. Zum Schutz der Privatsphäre in der Öffentlichkeit ist es möglich, ein Pseudonym zu verwenden. Um die Überprüfbarkeit der Abstimmungsergebnisse zu gewährleisten, sind die Identitäten durch alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder erfragbar. Antrag Teil 1: Erweiterung der Landessatzung um das Organ 'ständige Mitgliederversammlung' Anmerkung: In 9 Abs. 1 der Landessatzung werden folgende drei Wörter eingefügt: "die ständige Mitgliederversammlung". 6 - Organe des Landesverbandes Sachsen (1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, die ständige Mitgliederversammlung, das Landesschiedsgericht, das Landesplenum und die Gründungsversammlung. (2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am Anmerkung: 9c der Landesatzung ist komplett neu. 9c - Die ständige Mitgliederversammlung (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes Sachsens der Piratenpartei Deutschland hat das Recht, stimmberechtigtes Mitglied der ständigen Mitgliederversammlung zu werden. (2) Die Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung wird vom Landesparteitag beschlossen. (3) Die ständige Mitgliederversammlung ist befugt, offizielle Aussagen des Landesverbandes der Piratenpartei in Form von Stellungnahmen und Positionspapieren zu entwickeln und zu beschließen. Darüber hinaus kann sie Empfehlungen aussprechen. Die ständige Mitgliederversammlung kann explizit keine Beschlüsse im Sinne des 9, Abs. 3 Parteiengesetz fassen. Anmerkung: Link zum Gesetz: pdf (4) Aussagen der ständigen Mitgliederversammlung die direkt einem aktuell gültigen Wahl- oder Parteiprogramm widersprechen sind nichtig. (5) Zusätzlich zur konkreten Beschlussfassung unterstützt die ständige Mitgliederversammlung andere Organe sowie die gewählten Volksvertreter des Landesverbandes der Piratenpartei bei 11

12 Satzungsänderungsanträge der inhaltlichen Arbeit. Vorstände und Parteitage sind gehalten von der ständigen Mitgliederversammlung beschlossene Anträge bevorzugt zu behandeln. Die Volksvertreter der Piratenpartei mögen Empfehlungen die von der ständigen Mitgliederversammlung beschlossen wurden bei der eigenen Willensbildung berücksichtigen. Anmerkung: Abgesehen von 9 Abs. 1 und 9c bleibt die Satzung unverändert. Teil 2: Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung Die ständige Mitgliederversammlung (im Folgenden Versammlung genannt) ist ein Organ des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland im Sinne des Parteiengesetzes. 1 - Versammlungsmitglieder (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland hat das Recht, als stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung akkreditiert zu werden. (2) Die Akkreditierung erfolgt jeweils für die Dauer von 444 Tagen und kann auf jedem Parteitag einer für das Mitglied zuständigen Gliederung der Piratenpartei Deutschland durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises durchgeführt werden. (3) Zur Wahrung der Privatsphäre in der allgemeinen Öffentlichkeit können die Versammlungsmitglieder ein frei wählbares Pseudonym anstelle ihres bürgerlichen Namens verwenden. Der Wunsch nach Pseudonymisierung nach außen ist von den anderen Versammlungsmitgliedern unbedingt zu berücksichtigen. (4) Alternativ zu Abs. 3 ist es möglich, öffentlich mit bürgerlichen Namen aufzutreten. In diesem Falle wird anstelle des Pseudonyms der Name und die Mitgliedsnummer im System angezeigt und entsprechend gekennzeichnet. (5) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder müssen die Möglichkeit haben, selbständig die Identitäten aller anderen Versammlungsmitglieder zu überprüfen. Um dies zu ermöglichen, werden folgende persönliche Informationen bei der Akkreditierung erhoben und den akkreditierten Versammlungsmitgliedern angezeigt bzw. gem. Abs. 6 auf Nachfrage zur Einsicht vorgelegt: die Mitgliedsnummer bei der Piratenpartei Deutschland, die Zugehörigkeit zur niedrigsten Gliederung der Piratenpartei Deutschland, der bürgerliche Name (gem. Personalausweis oder Reisepass), Ort und Zeit der letzten persönlichen Akkreditierung gem. Abs. 2, der Name der Person, die die Akkreditierung gem. Abs. 2 durchgeführt hat, eine Prüfsumme über den bürgerlichen Namen und die Mitgliedsnummer. (6) Die in Abs. 5 genannten persönlichen Informationen werden direkt im verwendeten Liquid- Democracy-System gespeichert und nur den angemeldeten Benutzern angezeigt. Es ist möglich, der elektronischen Speicherung und der versammlungsinternen Anzeige der persönlichen Daten zu widersprechen. In diesem Fall werden stattdessen die in Abs. 5 genannten persönlichen 12

13 Satzungsänderungsanträge Informationen und zusätzlich ein aktuelles Lichtbild in Papierform in der Landesgeschäftsstelle der sächsischen Piratenpartei unter Verschluss gehalten und gegen Vorlage der passenden Prüfsumme anderen stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung zur persönlichen Einsicht vorgelegt. In der Landesgeschäftsstelle wird protokolliert, wer wann welche Daten eingesehen hat. Das Protokoll kann die betroffene Person jederzeit einsehen. Informationen über die unter Verschluss gehaltenen Daten dürfen an andere Versammlungsmitglieder weiterkommuniziert, aber nicht veröffentlicht werden. Das Anfertigen von Lichtbildkopien ist nicht gestattet. 2 - Versammlung (1) Die Versammlung tagt ständig, öffentlich, dezentral und online nach den in 5 definierten Prinzipien der Liquid Democracy. (2) Alle Entscheidungsprozesse werden öffentlich und transparent dokumentiert. Geheime Abstimmungen finden nicht statt. (3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens X^0.75 Versammlungsmitglieder akkreditiert sind. Die Zahl X ist dabei die Anzahl der stimmberechtigten Parteimitglieder dieser Gliederung, zu Beginn des laufenden Quartals. (5) Die Versammlung kann ihre Arbeit nach Themenbereichen unterteilen. Die Mitarbeit in den einzelnen Themenbereich steht allen Versammlungsmitgliedern der entsprechenden Gliederungsebene offen. (6) Es ist möglich, durch die Bestimmung einer globalen Vertretung passiv an der Versammlung teilzunehmen. Die Vertretung kann jederzeit direkt in der Software, im Rahmen der persönlichen Akkreditierung oder per Brief mit frankiertem Rückumschlag bestimmt und abgefragt werden. Für die Teilnahme per Brief ist es erforderlich, dass bei der persönlichen Akkreditierung eine gültigen Postanschrift hinterlegt wird. Bezüglich der Vertretung gilt 5, Abs Anträge und Beschlüsse (1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge direkt an die Versammlung zu stellen. Anonyme oder von externen Personen eingereichte Anträge werden von den Mitgliedern des Versammlungssekretariats ( 4) entgegengenommen und innerhalb von maximal drei Wochen entsprechend gekennzeichnet eingebracht. (2) Anträge gelten als beschlossen, wenn sie von der Versammlung mindestens zwei mal unabhängig voneinander positiv abgestimmt wurden. Die letzte, bestätigende Abstimmung muss eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Falls eine Themenbereichsunterteilung gem. 2 Abs. 4 existiert, werden alle bestätigenden Abstimmungen in einem gesonderten Themenbereich durchgeführt. (3) Eine positive Abstimmung setzt grundsätzlich die Zustimmung von mehr als 50% der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen voraus. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemein- 13

14 Satzungsänderungsanträge samen Abstimmung die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt nur der Gewinner als angenommen. Es ist jedoch möglich, mehrere nicht-konkurrierende Anträge oder Antragsteile in einer gemeinsamen Abstimmung zu beschließen. (4) In der Vergangenheit gefasste Beschlüsse können durch die Fassung neuer Beschlüsse verändert oder aufgehoben werden. 4 - Versammlungssekretariat (1) Die Mitglieder des Versammlungssekretariats werden vom Landesvorstand bestimmt. Sie müssen selbst stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung sein. (2) Das Versammlungssekretariat erledigt ausschließlich folgende verwaltende Aufgaben: inhaltlich neutrale Dokumentation und Publikation aller gefassten Beschlüsse, Annahme und Vorlage von externen und anonymen Anträgen und Anregungen (vgl. 3 Abs. 1), Wiedervorlage positiv abgestimmter externer oder anonymer Anträge (vgl. 3 Abs. 2). (3) Das Sekretariat nimmt selbst keine Veränderungen an eingereichten Anträgen oder gefassten Beschlüssen vor. Die Mitglieder der Versammlung und besonders die des Versammlungssekretariats sind gehalten, Antragssteller zu unterstützen oder Änderungsanträge zu gefassten Beschlüssen mit sprachlichen, formalen oder inhaltlichen Fehlern einzureichen. 5 - Anforderungen an das verwendete Liquid Democracy System (1) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder sind im System gleich. Auf die Priviligierung Einzelner (z.b. zur Moderation des Diskurses) wird vollständig verzichtet. (2) Alle Versammlungsmitglieder haben die Möglichkeit, selbständig Anträge ins System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, aber für alle gleich. Eingebrachte Anträge können nicht gegen den Willen der Antragsteller von anderen verändert oder gelöscht werden. Stattdessen hat jedes Versammlungsmitglied die Möglichkeit, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Alternativanträge einzubringen. (3) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Es ist möglich, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig. (4) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bis auf Widerruf als Vertretung benennen. Die Vertretung übernimmt dabei alle Rechte und Stimmgewichte, von denen das Mitglied nicht selbst Gebrauch macht (auch solche die es in Vertretung anderer verwendet). Es ist möglich, für verschiedene Themen, Themenbereiche oder Gliederungsebenen verschiedene Vertretungen zu bestimmen. (5) Das Stimmgewicht eines Versammlungsmitglieds wird automatisch inaktiviert, wenn dieses 14

15 Satzungsänderungsanträge sich über einen Zeitraum von 222 Tagen nicht am System angemeldet hat. Bei der nächsten Anmeldung wird das Stimmgewicht automatisch reaktiviert. Das Setzen und Abfragen der persönlichen Vertretung per Brief gilt als Anmeldevorgang. (6) Die Bestimmung von persönlichen Vertretungen wird automatisch inaktiviert, wenn diese über einen Zeitraum von 222 Tagen nicht bestätigt wurden. (7) Jedem stimmberechtigten Versammlungsmitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer laufenden Abstimmung darf der Zugriff auf die entsprechenden Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden. Teil 3: Konstituierung der ständigen Mitgliederversammlung Die folgenden Piraten werden vom Parteitag beauftragt, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Konstituierung der ständigen Mitgliederversammlung gemäß Landessatzung 6 zu schaffen: Die Beauftragten werden mit Unterstützung des Landesvorstands die Mitglieder der Piratenpartei über das neue Organ "ständige Mitgliederversammlung" informieren und zur Teilnahme einladen. der ständigen Mitgliederversammlung eine eigene auf Version 2 basierende Instanz im landesweiten LiquidFeedback System der Piratenpartei zur Verfügung stellen. Beauftragungen, Betriebsparameter, Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung werden prinzipiell übernommen und gemäß den Bestimmungen in Landessatzung und Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung angepasst. Es werden folgende Regelwerke eingerichtet: Normalverfahren: Zur Vorbereitung aller Beschlüsse der ständigen Mitgliederversammlung. Bis 15 Tage Neu, 30 Tage Diskussion, 8 Tage Eingefroren, 15 Tage Abstimmung. 15% Quorum für Thema und Initiative. Mehrheit: >50%. Schnelles Meinungsbild: Nur für unverbindliche Meinungsbilder. Bis 3 Tage Neu, 3 Tage Diskussion, 1 Tag Eingefroren, 3 Tage Abstimmung. 10% Quorum für Thema und Initiative. Mehrheit: >50%. Beschlussfassung: Zur Bestätigung bereits positiv abgestimmter Initiativen. Bis 15 Tage Neu, 0 Tage Diskussion, 1 Tage Eingefroren, 15 Tage Abstimmung. 5% Quorum für Thema und Initiative. Mehrheit: >50%. Antrag auf Aussetzen der Beschlussfassung: Bezieht sich auf eine bereits positiv abgestimmte Initiative. Falls dieser Antrag angenommen wird, wird die bestätigende zweite Abstimmung der Initiative nicht gestartet oder abgebrochen. Die Initiative kann dann zum Beispiel auf einem 15

16 Satzungsänderungsanträge Parteitag in geheimer Abstimmung behandelt werden. Bis 8 Tage Neu, 1 Tage Diskussion, 1 Tage Eingefroren, 8 Tage Abstimmung. 10% Quorum für Thema und Initiative. Mehrheit: >50%. Es werden foltende Themenbereiche eingerichtet: Alle Bereiche des bestehenden Systems außer 'LiquidFeedback Weiterentwicklung' mit den Regelwerken Normalverfahren Schnelles Meinungsbild, Beschlussfassung (gemäß GO 3, Abs.2) mit den Regelwerken Beschlussfassung Antrag auf Nichtbefassung. die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass auf den Parteitagen aller Gliederungen die persönliche Akkreditierung zur ständigen Mitgliederversammlung (gem. deren Geschäftsordnung 1 Abs. 2 und 5 sowie 2 Abs. 6) durchgeführt werden kann. ein Onlineforum zur Diskussion laufender Initiativen bereitstellen. die für den Betrieb des Systems notwendigen Prozesse mit dem zuständigen Datenschutzbeauftragten, den Softwareentwicklern und anderen Beteiligten besprechen, unabdingbare Änderungen durchführen und das System vorläufig in Betrieb zu nehmen. Alle Änderungen werden öffentlich dokumentiert und auf dem nächsten Landesparteitag erneut abgestimmt. SÄA.5 Strukturordnung Antragsteller: Harry Hensler Anmerkung: Als 17 der Landessatzung wird folgender Punkt eingefügt. Die Nummerierung der nachfolgenden wird entsprechend angepasst. Antragsbegründung: Der LV Sachsen soll durch eine Strukturordnung seine Organisationseinheiten festigen und dadurch die Basisdemokratie stärken. Antrag 17 STRUKTURORDNUNG 17.1 Präambel Grundlage dieser Strukturordnung ist die Erkenntnis, dass sich Arbeiten in Teams zumeist besser erledigen lassen. Für solche Gruppierungen (Organisationseinheiten) soll diese Ordnung ähnli- 16

17 Satzungsänderungsanträge che Voraussetzungen schaffen ohne die Individualität einer solchen Gruppe zu beschneiden Begriffe (1) Organisationseinheiten im Sinne dieser Ordnung sind a) Crews b) Squad c) Arbeitsgruppen (AG) d) Arbeitskreise (AK) e) Projektgruppen (PG) (2) Die Koordination der Organisationseinheiten erfolgt in Textform Transparenz (1) Die Treffen aller Organisationseinheiten sind grundsätzlich öffentlich. (2) Jede Organisationseinheit gibt jährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Vorstand ab, der diesen veröffentlicht Gründung einer Organisationseinheit (1) Die Gründung eines Arbeitskreises, einer Arbeitsgruppe bzw. einer Projektgruppe sind auf der SN-Info Mailingliste und mit ausreichend Zeit auf der Organisationsliste mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen. (2) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei Mitglieder des Landesverbandes Ihren Willen dazu bekunden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Landesvorstand in Textform oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde. (3) Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind zu vermeiden. (4) Organisationseinheiten werden mit dem Präfix AK, AG oder PG abgekürzt und enthalten das Suffix SN Entscheidungsmodell und Arbeitsstruktur (1) Sofern kein eigenes Entscheidungsmodell beschlossen wurde, gilt die einfache Mehrheit für Beschlüsse. (2) Die Organisationseinheiten Arbeitskreis, Arbeitsgruppe und Projektgruppe benennen mindestens einen Koordinator, der Ansprechpartner für andere Parteiorgane ist Mitgliedschaft in Organisationseinheiten 17

18 Satzungsänderungsanträge (1) Mitglied einer Organisationseinheit im Sinne dieser Ordnung kann jeder Pirat nicht Nicht- Pirat werden, Mehrfachmitgliedschaften sind erlaubt. (2) Der Austritt aus einer Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich. (3) Sollte sich die Organisationseinheit keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines anderen Mitglieds mit 2/3-Mehrheit entscheiden Diese Entscheidung ist zu protokollieren Auflösung (1) Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt, b) weniger als drei Person Mitglied im Landesverbandes sind, c) es keinen Koordinator gibt, d) der Landesvorstand die Inaktivität selbiger feststellt, e) der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt Crews (1) Crews sind Organisationseinheiten die regional arbeiten. (2) Crews sollten sich in kurzen Abständen zusammenfinden. (3) Crews können sich Crew-Kodex geben Squads (1) Squads sind Organisationseinheiten die überregional arbeiten. (2) Squads sollten sich in kurzen Abständen zusammenfinden. (3) Squads können sich Squad-Kodex geben Arbeitskreis (1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen und somit zur innerparteilichen Willensbildung Arbeitsgruppe (1) Eine Arbeitsgruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind Projektgruppen (1) Eine Projektgruppe bearbeitet zeitlich befristet Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen 18

19 Satzungsänderungsanträge Willensbildung sind. (2) Die PG bestimmt ein Zieldatum, an dem sich die Projektgruppe automatisch auflöst. (3) Eine PG kann sich selbst in eine AG wandeln. SÄA.6 Informationsfreiheit Antragsteller: Ans Antrag Folgender neuer Paragraph wird in die Satzung des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland aufgenommen: 17 Informationsfreiheit (1) Die Organe des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland und seiner Untergliederungen und von ihnen beauftragte Personen sind auskunftspflichtig gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen. (2) Der Auskunftspflicht unterliegen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, die in Ausübung eines Parteiamts oder einer Beauftragung durch ein Parteiorgan bzw. in Umsetzung oder als Folge eines Beschlusses eines Parteiorgans angefertigt werden. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend Protokolle, Beschlüsse, Verträge und Nachrichtenwechsel. (3) Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen oder schützenswerte personenbezogene Daten betroffen sind und das Informationsinteresse nicht überwiegt. Wenn dies nur auf Teile der Aufzeichnungen zutrifft, sind diese soweit zumutbar zu trennen bzw. unkenntlich zu machen. (4) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet der jeweils zuständige Vorstand auf Antrag. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann durch Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung aufgehoben werden. (5) Falls der zuständige Vorstand keinen Zugang zu angefragten Aufzeichnungen hat, leitet er die Anfrage an die ihm bekannten Stellen weiter, auf die dies zutrifft. (6) Die Auskunftspflicht ist durch zur Verfügung stellen einer digitalen Kopie bzw. physischen 19

20 Satzungsänderungsanträge Zugang zur Aufzeichnung erfüllt. Die Erstellung einer digitalen Kopie durch die auskunftsuchende Person ist zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Digitalisierung oder anderweitige Bearbeitung umfangreicher Aufzeichnungen, Erstellung nicht vorhandener Aufzeichnungen, Recherche nach nicht eindeutig benannten Aufzeichnungen und allen anderen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen Handlungen. (7) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der ehemalige 17 wird zu 18. Begründung (nicht Teil des Antrags) Dieser Antrag stammt ursprünglich von Dr. Simon Weiß MdA in Berlin. Link ins Sächsische LQFB: Link ins Berliner LQFB: Simons Begründung: "Wir wollen das mit der Transparenz machen und dabei auch mit uns selbst anfangen. Das spiegelt sich aber zur Zeit nicht hinreichend in unserer Satzung wieder. Als Partei sind wir eine Organisation von Verfassungsrang mit definierten Aufgaben innerhalb der staatlichen Ordnung und werden in nicht unwesentlichem Ausmaß staatlich finanziert. Daraus leitet sich eine Rechenschaftspflicht gegenüber der Allgemeinheit ab. Das Mindeste was wir für uns selbst umsetzen sollten, ist ein Auskunftsanspruch wie er für Behörden in Informationsfreiheitsgesetzen und -satzungen festgeschrieben ist. Eine Besonderheit dabei ist, dass wir als auf Selbstausbeutung basierender Organisation mit notorisch schlechter Aktenführung sehr aufpassen müssen, dass dabei kein großer zusätzlicher Arbeitsaufwand entsteht. Ich hoffe dass dieser Entwurf dem hinreichend Rechnung trägt ohne den dahinter stehenden Transparenzanspruch aufzugeben." SÄA.7 7 (10) Antragsteller: Rilo Kiley Falls der untere Antrag von Nico angenommen wird, dann Behandlung dieses Antrags. ZUSATZÄNDERUNG 7 (10) 20

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