VERTIEFUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT. Fall: Die treuhänderische Fondsbeteiligung

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1 1 Prof. Dr. Ursula Stein VERTIEFUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT Fall: Die treuhänderische Fondsbeteiligung Gliederung I. B-Bank gegen A als Gesellschafter analog 128 HGB 1. Außen-GbR 2. Gesellschaftsschuld 3. Gesellschafterstellung des A a) Einräumung der Gesellschafterstellung durch den Treuhandvertrag? THEMA: Die Gesellschafterstellung des Treugebers in der GbR Treugeber ohne spezifische Gesellschafterrechte Treugeber mit spezifischen Gesellschafterrechten Treugeber als Gesellschafter bei qualifizierter (offener) Treuhand? Treugeber mit umfassenden Gesellschafterrechten und -pflichten bei Grundbuch-Treuhand b) Konsequenzen für die Gesellschafterhaftung des Treugebers? aa) BGH und Teil der Lehre: Keine Außenhaftung bb) Gegenmeinung: Keine Trennung zwischen Innen- und Außenverhältnis

2 2 II. B-Bank gegen A als Treugeber-Quasigesellschafter im Wege einer doppelten Analogie zu 128 HGB Der BGH lehnt auch insoweit eine Haftung ab Keine Regelungslücke Kein Bedürfnis für Haftung des Treugebers III. Haftung des A als Scheingesellschafter gegenüber der B-Bank? Ist die Stellung eines qualifizierten Treugebers derjenigen eines Scheingesellschafters vergleichbar? Der BGH lehnt eine Haftung als Scheingesellschafter ab In der Lehre wird eine Haftung als Scheingesellschafter für möglich gehalten

3 3 Abwandlung 1 I. B-Bank gegen A aus abgetretenem Recht nach 398 BGB, 128 analog HGB i.v.m. Freistellungsklausel im Treuhandvertrag 1. Verbindlichkeit der GbR gegenüber der B-Bank 2. Haftung der T-GmbH nach 128 analog HGB 3. Wirksame Abtretung des darauf bezogenen Freistellungsanspruchs im Treuhandvertrag, 398 BGB 4. Ergebnis: Die B-Bank kann den A aus abgetretenem Recht in Anspruch nehmen II. B-Bank gegen A aus abgetretenem Recht nach 398 BGB, 128 analog HGB i.v.m. 257, 670, 675 Abs. 1 BGB 1. Verbindlichkeit der GbR gegenüber der B-Bank 2. Haftung der T-GmbH nach 128 analog HGB 3. Voraussetzungen des 257 Satz 1 BGB a) Anspruch der T-GmbH auf Anwendungsersatz gegen A dem Grunde nach b) Eingehen einer Verbindlichkeit als konkrete Aufwendung im Rahmen des Treuhandvertrages THEMA: Der Begriff des Eingehens einer Verbindlichkeit isv 257 Satz 1 BGB 4. Wirksame Abtretung des Freistellungsanspruches, 398 BGB 5. Ergebnis: Die B-Bank kann A auch aufgrund des gesetzlichen Freistellungsanspruches der T-GmbH gegen A aus abgetretenem Recht in Anspruch nehmen

4 4 Abwandlung 2 I gegen A auf Rückzahlung der Ausschüttung von EUR I. Inanspruchnahme von A als Gesellschafter nach 171 Abs. 1, 2 HGB Problem: Gesellschaftereigenschaft des Treugebers bei der KG; Übertragbarkeit der Argumentation zur Gesellschaftereigenschaft bei qualifizierter Treuhand bei der GbR? THEMA: Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Kommanditisten 1. Gesetzliche Regelung Ausschluss von der Geschäftsführung, 164 HGB Eingeschränkte Informationsrechte, 166 HGB 2. Dispositivität dieser Vorschriften, 163 HGB Ergebnis: Registereintragung des Treuhänders hindert im Außenverhältnis die Qualifizierung des Treugebers als Kommanditisten II. Inanspruchnahme des A als Quasi-Gesellschafter analog 171 HGB? III. Haftung des A als Scheingesellschafter?

5 5 IV. I gegen A auf Zahlung von EUR aus abgetretenem Recht nach 398 BGB, 171, 172 Abs. 4 HGB i.v.m. der Freistellungsklausel im Treuhandvertrag 1. Ursprüngliche Volleinzahlung der Einlage, 171 Abs. 1, zweiter HS HGB 2. Wiederaufleben der Haftung wegen Rückzahlung der Einlage in Höhe von EUR an den Kommanditisten nach 172 Abs. 4 HGB? THEMA: Die persönliche Haftung des Kommanditisten für Verbindlichkeiten der KG 1. Rechtsgrundlage, 171 Abs. 1, erster HS HGB 2. Rechtsnatur der Haftung des Kommanditisten: nur auf Zahlung 3. Einwendung der Einlageleistung, 171 Abs. 1, zweiter HS HGB 4. Sonstige Einwendungen und Einreden, 129 HGB 5. Die summenmäßige Beschränkung der Kommanditistenhaftung, 172 Abs. 1 HGB 6. Die Haftung bei Rückgewähr der Einlage, 172 Abs. 4 HGB 3. Umfang des Wiederauflebens der Haftung 4. Kein Ausschluss der Haftung nach 172 Abs. 5 HGB Ergebnis: A haftet dem Insolvenzverwalter aus dem abgetretenem Freistellungsanspruch, der sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hatte, in Höhe der Unterdeckung seines Kapitalkontos auf EUR

6 6 Abwandlung 3 A rechnet gegenüber I mit einer Schadensersatzforderung gegen die T-GmbH auf 1. Erlöschen des Anspruchs des I durch Aufrechnung nach 389 BGB a) Aufrechnung nach 404, 406 BGB auch gegenüber Neugläubiger möglich b) Gilt Einwendungsdurchgriff des Abtretungsrechts auch bei Treuhandverhältnissen? 2. Ergebnis: A kann dem Insolvenzverwalter seine Schadensersatzforderung gegen die T-GmbH nicht entgegenhalten

7 7 Abwandlung 4 Auseinanderfallen von Einlage und Haftsumme I. Anspruch des Insolvenzverwalters gegen A auf Zahlung von EUR nach 171, 172 Abs. 4 HGB, 398 BGB Was unterscheidet Einlage und Haftsumme? Die Einlage betrifft das Innenverhältnis Die Haftsumme betrifft das Außenverhältnis Ergebnis: Der Insolvenzverwalter I kann von A nach 171, 172 Abs. 4 HGB, 398 BGB nur EUR verlangen II. Anspruch des Insolvenzverwalters aus einem abgetretenem Freistellungsanspruch der T-GmbH in Bezug auf eine mögliche Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausschüttung an die Fonds-KG Mögliche Anspruchsgrundlagen 1. Der Gesellschaftsvertrag 2. Gesetzliche Anspruchsgrundlage a) Kein gesetzliches Verbot der Einlagenrückgewähr b) Leistungskondiktion nach 812 BGB 3. Ergebnis: Da es an einem Erstattungsanspruch der KG gegen die T-GmbH fehlt, kann der Insolvenzverwalter den A nicht in Höhe der weiteren EUR aus abgetretenem Recht in Anspruch nehmen.

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