Die Zukunft aktiv gestalten!

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1 Die Zukunft aktiv gestalten! Zukunft der Versicherungen Antworten und Angebote des BWV Dr. Katharina Höhn Berufsbildungswerk der der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.v.

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8 8 Regulierung: Herausforderung und Chance

9 Die EU- Vertriebsrichtlinie (IDD) Am 23. Februar 2016 in Kraft getreten In Deutschland soll Gesetz zum 23. Februar 2018 in Kraft treten. Zeit zur Umsetzung in deutsches Recht: 24 Monate Seite 9

10 Die Zielgruppen der IDD Versicherungsunternehmen Versicherungsvermittler Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ein Unternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates einschl. der Angestellten, die die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs ausüben. auch Direktversicherer Seite Natürliche oder juristische Person, die kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ihre Angestellten und kein Versicherung-vermittler in Nebentätigkeit ist und die Versicherungsvertriebstätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Ein- und Mehrfirmenvertreter, Makler, Kreditinstitute Natürliche oder juristische Personen, wenn Versicherungsvertrieb nicht hauptberuflich jedoch kein Kreditinstitut oder Wertpapierfirma Vertrieb nur bestimmter Versicherungen, die eine Ergänzung zu einer Ware oder Dienstleitung sind und keine Lebens- oder Haftpflichtrisiken, es sei denn die Deckung ergänzt nur die hauptberuflich angebotene Ware oder Dienstleistung. Entspricht in etwa Annexvermittler i. S. v. 34d Abs. 3 GewO

11 Wie definiert die IDD Versicherungsvertrieb? 11 IDD-Definition Versicherungsvertrieb die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Verträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Vprodukten, einschl. eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Vvertrags, wenn der Kunde einen Vvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann. Seite

12 Berufliche Weiterbildung gefordert IDD Art. 10 Abs. 2 Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler vertreibende Angestellte von Versicherungsvermittlern und vertreibende Angestellte von Versicherungsunternehmen Nicht Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit Seite

13 EU-Vertriebsrichtline IDD fordert europaweit 15 Stunden Weiterbildung (Art. 10 Abs. 2) Die Herkunftsmitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sowie Angestellte von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Angestellte von Versicherungsvermittlern den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem entsprechenden Markt entspricht. Hierfür richten die Mitgliedstaaten Mechanismen zur wirksamen Kontrolle und Bewertung der Kenntnisse und Fähigkeiten ( ) auf der Grundlage von mindestens 15 Stunden beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr ein und veröffentlichen sie. Dabei berücksichtigen sie die Art der verkauften Produkte, die Kategorie der Vertreiber, die Aufgaben, die sie wahrnehmen, und die Tätigkeit, die innerhalb des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibers wahrgenommen wird. Seite

14 gut beraten und IDD-Umsetzung

15 Die Basis für gute Beratung solide Erstqualifikation regelmäßige Weiterbildung Seite

16 Die Ziele der Initiative gut beraten Vertriebskodizes der Verbände mit Leben füllen Berufsstand weiterhin professionalisieren Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie II vordenken + = Kunden noch besser beraten

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18 Weiterbildungskonten in gut beraten Im 1. Quartal 2016: weitere Teilnehmer

19 Rechnerisch im Durchschnitt 39 WP / Vermittler in 10 Monaten (Annahme: Vermittler) Stand:

20 Vermittler nehmen regelmäßige Weiterbildung sehr ernst

21 Mein Zwischenfazit Ziel Wir geben Impulse für mehr Fach - und Beratungskompetenz! Eine Kultur der selbstverantwortlichen Weiterbildung wird entwickelt! Der Anspruch der EU - Vertriebsrichtlinie (IDD) wird erfüllt! Jeder Vermittler kann gegenüber seinen Kunden seine regelmäßige Weiterbildung nachweisen! erreicht! Beteiligung ist überwältigend hoch. Jeder Vermittler kennt gut beraten Über die Hälfte beteiligt sich aktiv. Manche warten noch bis Weiterbildung vorgeschrieben ist. teilnehmende Vermittler nehmen Weiterbildung sehr ernst gut beraten erfüllt die IDD - Vorgabe schon heute und geht sogar darüber hinaus nämlich 30 Stunden im Jahr anstatt mindestens 15 Stunden. Die Nachweise der Weiterbildung werden von den Vermittlern geschätzt. Viele weisen ihre Kunden von sich aus auf ihre Teilnahme an der Initiative hin. Es ist legitim und gewünscht, dass sich solchermaßen aktive Vermittler von ihren Mitbewerbern positiv abheben möchten. Seite

22 Die Trägerverbände von gut beraten: Der gut beraten-standard wird in unserer Initiative fortgeführt!

23 Mein Appell: Zeigen Sie Ihren Kunden, dass Sie sich bei gut beraten für Ihre Weiterbildung engagieren. 23

24 24 Regulierung: Herausforderung und Chance

25 Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie Am 21. März 2016 trat das Gesetz in Kraft Gewerbeordnung 34i: Wer gewerblich den Abschluss von Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen vermitteln oder dazu beraten will ist Immobiliardarlehensvermittler und bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Wir warten noch auf Verordnung (ImmVermV) Seite 25

26 Bisher 34c der GewO Wer gewerbsmäßig» den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,» den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Erlaubnisvoraussetzungen:» Zuverlässigkeit» geordnete Vermögensverhältnisse Seite 26

27 Ihr To Do, wenn Sie eine Erlaubnis 34 c haben Seit dem 21. März 2016 gilt für Inhaber einer Erlaubnis 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Vermittlung von Darlehensverträgen, außer Immobiliardarlehen)» Sie dürfen bis Immobiliardarlehensverträge an Verbraucher vermitteln» Sie müssen bis eine Erlaubnis 34 i beantragen Bei IHK oder Gewerbeamt (je nach Bundesland) VSH-Bestätigung Qualifikation (alter Hase, anerkannter Abschluss oder Sachkundeprüfung) Seite 27

28 Begriffsdefinition Verbraucherdarlehensverträge Entgeltliche Darlehensverträge zwischen Unternehmer als Darlehensgeber und Verbraucher als Darlehensnehmer Allgemein-Verbraucherdarlehen ( 491 Abs. 2 BGB) Immobiliar-Verbraucherdarlehen ( 491 Abs. 3 BGB) 1. die durch Grundpfandrecht besichert sind oder 2. für Erwerb/Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, bestehender/ errichtender Gebäude oder grundstücksgleicher Rechten dienen. Seite 28

29 Wer benötigt eine Erlaubnis nach 34i GewO? Jeder, der gewerbsmäßig Immobiliar-Verbraucherdarlehen vermittelt oder dazu berät bedarf einer Erlaubnis nach 34i GewO. Erlaubnisvoraussetzungen» Zuverlässigkeit» geordnete Vermögensverhältnisse» Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung» Sachkundenachweis Wer benötigt keine Erlaubnis nach 34i GewO:» Kreditinstitute, mit einer Erlaubnis nach 32 Absatz 1 KWG Seite 29

30 Wer benötigt einen Sachkundenachweis nach 34i GewO? Jeder, der eine Erlaubnis beantragt! Angestellte des Gewerbetreibenden:» Mitarbeiter, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken,» einschließlich Personen in leitender Position, die eine wichtige Rolle bei der Vermittlung/Beratung spielen ACHTUNG Erweiterung gegenüber 34f und 34d GewO Der Gewerbetreibende muss bei diesen Personen den Nachweis der Sachkunde sicherstellen und die Zuverlässigkeit prüfen. Seite 30

31 Übergangsregelung gem. 160 GewO Bereits tätige Vermittler nach 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1» müssen bis im Besitz einer Erlaubnis nach 34i GewO sein.» müssen sich und ihre Angestellten nach 34i Abs. 8 GewO bis im Register eintragen lassen.» Es wird auf die Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse verzichtet (vereinfachtes Erlaubnisverfahren) Angestellte des Gewerbetreibenden» müssen bis den entsprechenden Sachkundenachweis erwerben oder» eine ununterbrochene Tätigkeit seit nachweisen. Seite 31

32 Wie kann der Sachkundenachweis gem. 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO erbracht werden? Der Sachkundenachweis kann erfolgen durch: 1 Sachkundeprüfung vor der IHK ( 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO) 2 gleichgestellte Berufsqualifikationen (ImmVermV-E) 3 langjährige Tätigkeit ( 160 Abs. 3 GewO) Seite 32

33 1 Prüfungsverfahren IHK-Sachkundeprüfung kann bei jeder IHK abgelegt werden kann beliebig oft wiederholt werden mind. 50% der Punkte in allen Prüfungsteilen bestanden Schriftlicher Prüfungsteil Prüfungsfragen nicht öffentlich geschlossene Fragen Papierprüfung oder über PC Praktischer Prüfungsteil Voraussetzung: Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils Simulation Kundenberatungsgespräch Grundlage: Fallvorgaben und Bewertungsbogen DIHK Befreiungsmöglichkeit für Versicherungsfachmann, Finanzanlagen- Fachmann Seite 33

34 1 Prüfungsverfahren IHK-Sachkundeprüfung Schriftlicher Prüfungsteil Praktischer Prüfungsteil Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung 40 Prüfungsfragen 60 Minuten Prüfungszeit Finanzierung und Kreditprodukte 60 Prüfungsfragen 90 Minuten Prüfungszeit Seite 34

35 1 Prüfungsverfahren Praktischer Prüfungsteil - Befreiungsmöglichkeit Der praktische Prüfungsteil ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling besitzt. eine Erlaubnis nach 34d Abs. 1 (Versicherungsvermittler) eine Erlaubnis nach 34e Abs. 1 (Versicherungsberater) eine Erlaubnis nach 34f Abs. 1 (Finanzanlagenvermittler) eine Erlaubnis nach 34h Abs. 1 (Honorar-Finanzanlagenberater) einen Sachkundenachweis im Sinne des 34d Abs. 2 Nr. 4 (Prüfung vor IHK) einen nach 19 Abs. 1 VersVermV gleichgestellten Sachkundenachweis (Versicherungsfachmann/-frau BWV) einen Sachkundenachweis im Sinne des 34f Abs. 2 Nr. 4 (Prüfung vor IHK) einen Sachkundenachweis im Sinne des 34h Abs. 1 Satz 4 (Prüfung vor IHK) Seite 35

36 1 Bundesweit geplante IHK-Prüfungstermine für Juni Juli September Oktober November 2016 Für das Jahr 2017 sind voraussichtlich 8 Prüfungstermine vorgesehen. Seite 36

37 Wie kann der Sachkundenachweis gem. 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO erbracht werden? Der Sachkundenachweis kann erfolgen durch: 1 Sachkundeprüfung vor der IHK ( 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO) 2 gleichgestellte Berufsqualifikationen (ImmVermV-E) 3 langjährige Tätigkeit ( 160 Abs. 3 GewO) Seite 37

38 2 Voraussichtliche Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen (1/3) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind als Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt: 1. Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung a) als Immobilienkaufmann oder -frau, b) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, c) Als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung, wenn die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder die Abschlussprüfung nach der ab dem 01. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragssteller die Wahlqualifikationseinheit private Immobilienfinanzierung und Versicherungen gewählt hat, Seite 38

39 2 Voraussichtliche Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen (2/3) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind als Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt: 1. Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung d) als Geprüfter Immobilienfachwirt oder -wirtin e) als Geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin f) als Geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung g) als Geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen Seite 39

40 2 Voraussichtliche Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen (3/3) 2. Abschlusszeugnis als geprüfter Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen 2-jährige Berufserfahrung im Bereich Immobiliardarlehensvermittlung 3. Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie 3-jährige Berufserfahrung im Bereich Immobiliardarlehensvermittlung 4. Ein vor dem 21. März 2016 abgelegter Abschluss nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen, des Berufsbildungswerks der Bausparkassen e.v., der IHK Potsdam/ Nord Westfalen, der Sparkassenakademie Niedersachsen/Schloss Waldthausen/Baden-Württemberg, der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein NL Lübeck oder der BFZ gemeinnützige GmbH. Seite 40

41 Wie kann der Sachkundenachweis gem. 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO erbracht werden? Der Sachkundenachweis kann erfolgen durch: 1 Sachkundeprüfung vor der IHK ( 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO) 2 gleichgestellte Berufsqualifikationen (ImmVermV-E) 3 langjährige Tätigkeit ( 160 Abs. 3 GewO) Seite 41

42 3 Langjährige Tätigkeit gem. 160 Abs. 3 GewO Bestandsschutzregelung/ Alte-Hasen-Regelung Unselbständige oder selbständige Tätigkeit ununterbrochen seit , wenn dies nachgewiesen werden kann. (z. B. Selbständige durch Prüfberichte, Angestellte durch Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnisse, Bestätigung des Arbeitgebers) Seite 42

43 Lieber spät als nie: Einschulung mit 84 Für Bildung ist es nie zu spät. Das bewies auch der Kenianer Kimani Ng ang a Maruge. Er meldete sich mit 84 Jahren für die erste Klasse an, hatte den großen Traum, die Bibel selbst lesen zu können und Tierarzt zu werden. Er schaffte es bis zur siebten Klasse. Dann starb er an einem Krebsleiden Seite 43

44 Wir setzen uns für Sie ein! Dr. Katharina Höhn Geschäftsführendes Vorstandsmitglied Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.v. Arabellastraße München Telefon: Mail:

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