Lösungsskizze. Teil I

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1 Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Surena Koller Schmid/Leisch/Dötterl/Maack Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties, Professur für Bürgerliches Recht, Wirtschafts- und Arbeitsrecht Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße Augsburg Zimmer 1050 Tel AG 7: Werkvertrag Einstürzende Neubauten Lösungsskizze Teil I Parallel lernen! Das Werkvertragsrecht ist dem Kaufrecht in Aufbau und Systematik sehr ähnlich versuchen Sie daher parallel zu lernen! Bildlich gesprochen: Müllen Sie Ihre Festplatte nicht zu, sondern stellen Sie Verknüpfungen zur bereits bekannten Materie her! Aus diesem Grund sind in dieser Lösungsskizze kursiv gedruckte Anmerkungen zu finden, die die jeweilige kaufrechtliche Parallelnorm aufzeigen. 1. Kann U von B Bezahlung verlangen? A) Anspruch U gegen B auf Zahlung von aus 631 I BGB I. Wirksamer Werkvertrag, 631 I BGB Anmerkung: Beim Werkvertrag wird der Hersteller als Unternehmer bezeichnet und der Vertragspartner als Besteller. Dieser Begriff des Unternehmers hat zunächst jedoch noch nichts dem Unternehmer i.s.d. 14 BGB zu tun, welchen Sie in AG 6 kennenlernten. Abgrenzung Dienstvertrag Werkvertrag: 611 Das Leisten von Diensten i.s.d. Tätigwerdens wird geschuldet, also der ArbeitsEINSATZ 631 BGB Das bestimmte Ergebnis der Tätigkeit wird geschuldet, also der ArbeitsERFOLG 1

2 Diese Abgrenzung muss immer zumindest im zweiten Semester und zumindest mit einem Satz angesprochen werden. Falls es sich problematischere Konstellationen handelt, muss eventuell noch zum Kauf- und/oder zum Werklieferungsvertrag abgegrenzt werden: 433 Im Gegensatz hierzu wird bei einem Werkvertrag nicht nur Übergabe und Übereignung geschuldet, sondern auch die Herstellung 651 Nur für bewegliche Sachen; Lieferung UND Herstellung geschuldet Hier: Eigenheimerrichtung = geschuldeter Erfolg II. Fälligkeit des Vergütungsanspruchs, 271 BGB 1. Fälligkeit im Werkvertragsrecht: Abnahme, 641 I S. 1, 640 BGB Def. Abnahme: Entgegennahme des Werkes verbunden mit Erklärung des Bestellers, dass er Werk als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung anerkennt. Mit der Abnahme, 640, geht die Gefahr auf den Besteller über, 644 kaufrechtliche Parallelnorm daher: 446 Hier: (-) 2. Fiktion des 640 I 3 BGB (-) Auch kein Fall des 640 I S. 3 BGB, da gem. 640 I 1 BGB keine Pflicht zur Abnahme mangelhafter, sondern nur vertragsgemäß hergestellter Werke besteht BGB (-) Vollendung statt Abnahme nur, wenn Abnahme nach Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen (Werke die auf immateriellen Erfolg gerichtet sind, z.b. Theatervorstellung) III. Ergebnis: Anspruch aus 631 I BGB mangels Fälligkeit nicht durchsetzbar 2

3 Anmerkung: Da auch ein bereits entstandener Anspruch noch nicht fällig sein kann, er aber bereits vor Fälligkeit erlöschen kann (vgl. auch 271 II), ist die fehlende Fälligkeit als Anspruchshemmung, also Einrede zu behandeln. B) Anspruch U gegen B auf Teilvergütung aus 631 I, 641 I S. 2 BGB (-), keine Teilabnahme vereinbart C) Anspruch U gegen B auf Zahlung aus 645 I BGB (-), keine Verantwortlichkeit des Bestellers D) Anspruch aus 632a I 1 BGB (-), da erbrachte Leistung nicht vertragsgemäß Risse im Mauerwerk auch nicht unerheblicher Mangel, so dass 632 a I 2 BGB (-) E) Ergebnis: Kein Anspruch U gegen B auf Zahlung von Kann B von U Fertigstellung des Hauses verlangen? Vorüberlegung: Bei Ansprüchen des Bestellers wegen Werkmängeln kommt es darauf an, ob diese vor oder nach Gefahrübergang geltend gemacht werden. Mit Gefahrübergang (i.d.r. 644 I 1, 640 I mit Abnahme) tritt zwar wegen der Mangelhaftigkeit keine Erfüllung i.s.d. 362, jedoch wandelt sich der Erfüllungsanspruch in einen Nacherfüllungsanspruch und unterliegt verschiedenen Modifikationen (z.b. Verjährung). Davor aber ist der ursprüngliche Erfüllungsanspruch vorrangig; daneben allgemeines Leistungsstörungsrecht. A) Anspruch aus 631 I Hs. 1, 633 I BGB auf mangelfreie Errichtung I. Wirksamer Werkvertrag, Anspruch entstanden II. Erloschen durch Erfüllung, 362 BGB? Nach 633 I BGB Verpflichtung, Werk mangelfrei herzustellen; außerdem noch nicht fertiggestellt; daher (-) Kaufrechtliche Parallelnorm zu 633 I: 433 I 2 3

4 III. Keine Abnahmefiktion, 640 I BGB (Ursprünglicher Erfüllungsanspruch nur bis zur Abnahme) IV. Unmöglichkeit, 275 I BGB (-) V. Leistungsverweigerungsrecht nach 275 II BGB (-) Wegen Vertretenmüssen des U kein grobes Missverhältnis zwischen Leistungsinteresse des Gläubigers (Vermögenswert des fertigen Hauses) und Aufwand des Schuldners (faktische Unmöglichkeit) Telos: Höherer Aufwand beruht gerade auf Verschulden des U VI. Einrede aus 635 III BGB Dieses Leistungsverweigerungsrecht gilt nur für Nacherfüllung, also nach Abnahme! Telos: Dem Werkunternehmer nach Abnahme ein weitergehendes Leistungsverweigerungsrecht zuzusprechen als vor der Abnahme rechtfertigt sich daraus, dass mit der Abnahme des Werkes der Unternehmer davon ausgehen darf, das Seine getan zu haben Eben daher Analogie (-) VII. Ergebnis: Anspruch auf mangelfreie Erfüllung des Werkvertrags (+) B) Anspruch aus 634 Nr. 1, 635 I BGB (Nacherfüllung) I. Werkvertrag (+, s.o.) II. Mangels Gefahrübergang (-) (Wichtig z.b. für unterschiedliche Verjährung) III. Ergebnis: Kein Anspruch auf Nacherfüllung 4

5 Teil II A) Anspruch B gegen U auf Neuherstellung der Garage I. Ursprünglicher Erfüllungsanspruch (-) da Abnahme am erfolgte II. Anspruch aus 634 Nr. 1, 635 I BGB auf Nacherfüllung Kaufrechtliche Parallelnorm zu 634: 437 zu 635: Wirksamer Werkvertrag 631 BGB (+) 2. Sachmangel bei Gefahrübergang, 633 II Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB (+) Kaufrechtliche Parallelnormen zu 633 II, III: 434, Abnahme, 640 I BGB (+) 4. Gewährleistungsausschluss nach 640 II BGB (-) B kannte Mangel nicht Kaufrechtliche Parallelnorm zu 640 II: Nacherfüllungsanspruch a) Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs: Mängelbeseitigung oder Neuherstellung - Recht auf Neuherstellung? Anders als im Kaufrecht kein Wahlrecht des Leistungsberechtigten, sondern Wahlrecht des Unternehmers Telos: Unternehmer steht näher am Produktionsprozess als Verkäufer er verfügt also über höhere Fachkenntnisse darüber, welche Nacherfüllungsart die Geeignetere ist b) Nacherfüllung unmöglich gem. 275 I BGB? Mängelbeseitigung wegen Einsturzgefahr unmöglich Nacherfüllungsanspruch dadurch aber nicht erloschen sondern nur beschränkt auf die andere Nacherfüllungsart - Neuherstellung noch möglich 5

6 c) Leistungsverweigerungsrecht bzgl. Neuherstellung nach 275 II BGB? Aufwand in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers (an mangelfreier Leistung)? - nur besonders krasses, nach Treu und Glauben nicht tragbares Missverhältnis - Berücksichtigung des Vertretenmüssen, 275 II S. 2 BGB: Zurechnung Verschulden des A über 278 BGB (Erfüllungsgehilfe siehe AG 2!) II BGB (-) d) Leistungsverweigerungsrecht nach 635 III BGB? Unverhältnismäßige Kosten? Hier: (-) da Verschulden des Unternehmers und hohes wirtschaftliches Interesse des Bestellers (Mangel beeinträchtigt Brauchbarkeit zu 100 %) 6. Einrede der Verjährung, 214 I, 634a BGB a) Berufung auf Einrede b) Verjährungsfrist: 634a I Nr. 2 BGB da Garage = Bauwerk aa) Fristauslösendes Ereignis: Abnahme, 634 a II BGB bb) Fristbeginn gem. 187 I BGB somit am um 00:00 Uhr cc) Fristende: 634a I Nr. 2 BGB, 188 II Alt. 1 BGB am um 24:00 Uhr Gewährleistungsansprüche am verjährt III. Ergebnis: Anspruch B gegen U aus 634 Nr. 1, 635 I BGB nicht durchsetzbar B) Anspruch B gegen U auf Ersatz der Reparaturkosten für den Pkw Anmerkung: Der Schaden am PKW ist ein Mangelfolgeschaden, d.h. er betrifft Rechtsgüter die außerhalb des Vertragsverhältnisses stehen und somit das Integritäts- und nicht das Äquivalenzinteresse. Daher kann ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung ein Anspruch aus 634 Nr. 4, 280 I geltend gemacht werden der reine Mangelschaden dagegen wird nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des 280 III ersetzt. Beachten Sie, dass die Gewährleistungsansprüche vorrangig sind, daher ein Rückgriff auf 280 I, 241 II nicht nötig ist und wegen dem Unterlaufen der Verjährung auch abzulehnen ist. 6

7 I. Anspruch aus 634 Nr. 4, 280 I BGB 1. Werkvertrag = Schuldverhältnis 2. Sachmangel: 633 II BGB = Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen, 280 I S. 2 BGB Grds. 276: Vorsatz und Fahrlässigkeit hier (-) Aber Zurechnung des Verschuldens des Erfüllungsgehilfen A gem. 278 BGB 4. Kausaler Schaden (+) 5. Verjährung, 214 I, 634 a) I Nr. 2, II BGB (+) Verjährung der Mangelfolgeschäden nach 634 a I obwohl Güter betroffen, die außerhalb des Werkvertragsverhältnisses stehen und somit Beginn ab Abnahme? Oder Anwendung der allgemeinen Verjährungsregeln der 195, 199 BGB, welche auf Entstehung des Anspruchs und Kenntnis des Anspruchsinhabers abstellen? Nach hm (-), sonst Unterlaufen der vom Gesetzgeber gewollten einheitlichen Verjährung Verjährung somit (+) 6. Ergebnis: Anspruch aus 634 Nr. 4, 280 I BGB nicht durchsetzbar II. Anspruch aus 823 I BGB Nur mittelbare Verletzung, daher Widerrechtlichkeit positiv festzustellen durch Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch U. Bei Zwischenschaltung Dritter (A) i.f.v. Organisationsverschulden. Hierfür aber nichts ersichtlich, daher Rechtswidrigkeit (-) III. Anspruch aus 831 I BGB Anmerkung: EIGENE Anspruchsgrundlage wegen vermuteten Organisations- und Auswahlverschulden es wird also an das Verschulden des Verrichtungsherrn angeknüpft und NICHT nur das des Verrichtungsgehilfen zugerechnet wie bei

8 1. A Verrichtungsgehilfe des U (+) Der Verrichtungsgehilfe ist weisungsgebunden! 2. Tatbestandsmäßige, rechtswidrige unerlaubte Handlung des A (+) 3. in Ausführung der Verrichtung (+) 4. Verschulden des U vermutet, keine Exkulpation nach 831 I S. 2 BGB 5. Schaden und (haftungsausfüllende) Kausalität (+) 6. Verjährungseinrede, 214 I, 195, 199 I BGB (-) Verjährungsfrist erst ab Entstehen des Anspruchs und Kenntnis, also (MM: Verjährung nach 634a BGB abzulehnen da unbillige unterschiedliche Behandlung von deliktsrechtlichen Schäden wegen Schlechterfüllung eines Vertrages und den Schäden, die ohne Vertragsverhältnis entstehen) 7. Ergebnis: Anspruch aus 831 I (+) Wichtige Anmerkung: Den Schaden an der Garage kann B dagegen nicht von U ersetzt verlangen. Voraussetzung des 823 I BGB ist eine Eigentumsverletzung. Der U hat aber mit der fehlerhaften Errichtung der Garage das Eigentum des B an der Garage nicht verletzt. Vielmehr hat B von Anfang an kein fehlerfreies, sondern mangelhaftes Eigentum besessen. Bisher habe ich Ihnen die Parallelen des Werkvertragsrechts zum Kaufrecht aufgezeigt, es gibt aber auch besondere Unterschiede hier die wichtigsten: - Nachrangig zur Nacherfüllung hat der Besteller ein Recht zur Selbstvornahme, 634 Nr. 2, 637 ein solches gibt es im Kaufrecht nicht! - Bei der Nacherfüllung gem. 635 I hat der Besteller im Gegensatz zum Käufer bei 439 I NICHT das Wahlrecht zwischen den Nacherfüllungsarten! räumt dem Besteller ein freies Kündigungsrecht ein ein solches gibt es für den Käufer nicht! - Im Werkvertragsrecht ist der Unternehmer zur Vorleistung verpflichtet und trägt somit ein erhöhtes Risiko im Gegensatz zum Verkäufer. Um dieses zu verringern, gibt es Normen wie z.b. 632 a, 641 I 2, zu welchen keine kaufrechtliche Parallelnormen existieren, da sich im Kaufrecht mangels Vorleistungspflicht dieses Problem nicht stellt. 8

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