Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge

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1 Dr. Hans-Ulrich Stauffer Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge FS 2014

2 Versicherungspflicht in der Beruflichen Vorsorge Versicherungsobligatorium freiwillige Versicherung Ausnahmen vom Obligatorium versicherter Lohn Beginn und Ende Folgen der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses Freizügigkeit Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 2

3 Verfassungsgrundlage Art. 113 BV Berufliche Vorsorge 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. 2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze: ( ) a. ( ) b. Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. c ( ) d. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. e. Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 3

4 Versicherungspflicht - Obligatorium für Arbeitnehmende (mit Ausnahmen) - Freiwilligkeit für Selbständigerwerbende (mit Möglichkeit für Bund zur Einführung eines Obligatoriums) Wie ist dies umgesetzt worden? Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 4

5 Versicherungspflicht für Arbeitnehmende Umsetzung auf Gesetzesebene Art. 2 BVG Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Franken beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung. 2 Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. 3 Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. 4 Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Normalfall der Unterstellung; Anpassung Grenzbetrag Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 5

6 Obligatorische Versicherung von Selbständigerwerbende Umsetzung auf Gesetzesebene Art. 3 BVG Obligatorische Versicherung von Selbständigerwerbenden Berufsgruppen von Selbständigerwerbenden können vom Bundesrat auf Antrag ihrer Berufsverbände der obligatorischen Versicherung allgemein oder für einzelne Risiken unterstellt werden. Voraussetzung ist, dass in den entsprechenden Berufen die Mehrheit der Selbständigerwerbenden dem Verband angehören. Bis heute hat Bundesrat keine Unterstellung vorgenommen Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 6

7 Freiwillige Versicherung durch Selbständigerwerbende Umsetzung auf Gesetzesebene Art. 4 BVG Freiwillige Versicherung 1 Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich nach diesem Gesetz freiwillig versichern lassen. 2 Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung, insbesondere die in Artikel 8 festgesetzten Einkommensgrenzen, gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung. 3 Selbständigerwerbende haben ausserdem die Möglichkeit, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden Vorsorge, insbesondere auch bei einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist, zu versichern. In diesem Fall finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. 4 Die von den Selbstständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung müssen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen. grosse Bedeutung Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 7

8 Begriff des Arbeitnehmenden - nicht auf Personen im Sinne des Arbeitsvertragsrechts gemäss Art. 319 ff. OR beschränkt; auch Arbeitgeber kann Arbeitnehmer und damit beitragspflichtig - sein - im weiteren sozialversicherungsrechtlichen Umfeld wird jede Person darunter verstanden, die unselbständigerwerbend ist - Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 1 BVG entspricht die französische Fassung des Gesetzestextes besser, die nicht vom obligationenrechtlichen «travailleur», sondern vom «salarié» spricht (BGE 115 Ib 44 E. 4d). - auf die gefestigte AHV-Praxis abstellen (SZS 1990, 181) Unterscheidung zum Selbständigerwerbenden ist massgebend Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 8

9 Begriff des Selbständigerwerbenden Selbständigerwerbender ist Gegenteil des Arbeitnehmenden Arbeitnehmer - Subordinationsverhältnis - wirtschaftliche Abhängigkeit Selbständigerwerbender - steht in keinem Subordinationsverhältnis - trägt wirtschaftliches Risiko selbst - hat eigene Arbeitsinstrumente und eigene Geschäftsräume Entscheid obliegt der AHV-Ausgleichskasse Abstützen auf den AHV-Status Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 9

10 Versicherungspflicht für Arbeitnehmende Gesetzliche Voraussetzungen Art. 2 BVG Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Franken beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung. ( ) zwei Voraussetzungen: Alter und Mindestlohn Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 10

11 Versicherungspflicht für Arbeitnehmende Präzisierung der Voraussetzungen in Art. 7 BVG Art. 7 BVG Mindestlohn und Alter 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Franken beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. 2 Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dez über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. Systembezug zur AHV Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 11

12 Versicherungspflicht für Arbeitnehmende Präzisierung der Voraussetzungen Versicherungspflicht ab 1.1. des auf das 17. Altersjahr folgenden Kalenderjahres Versicherungspflicht für die Risiken Tod und Invalidität Versicherungspflicht für das Alter (Alterssparen) ab 1.1. nach zurückgelegtem 24. Altersjahr Junge Erwachsene haben vor 25. Altersjahr kein Altersguthaben geäufnet (ausser Reglement sieht etwas anderes vor) Jahreslohn über ; Anpassung an AHV-Rentenentwicklung; 2012: (vgl. Art. 9 BVG) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 12

13 Versicherungspflicht für Arbeitnehmende Versicherungspflicht wird durch zwei Werte angesteuert - Eintrittsschwelle: Koordinationsabzug: (Stand 2013/14) Was steckt hinter diesen Beträgen? Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 13

14 Eintrittsschwelle Grenzbetrag von : nur Löhne über diesem Betrag sind (obligatorisch) zu versichern anders als beispielsweise Freibetrag bei der AHV oder Unterstellung unter die MWSt: bei Überschreiten des Grenzbetrags ist dort die Beitragspflicht auf das Ganze geschuldet in der beruflichen Vorsorge hingegen nur der Betrag über der Eintrittsschwelle (z.b. bei einem Lohn von die Differenz von 940.-, die jedoch auf den gesetzlichen Mindestbetrag von aufgerundet wird) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 14

15 Koordinationsabzug Vom effektiven Lohn wird der Koordinationsabzug abgezogen Koordinationsabzug 2013/ nur der darüber liegende Lohnbestandteil ist zu versichern Ausnahme: der Lohn liegt unter dem Koordinationsabzug, aber über der Eintrittsschwelle ( ) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 15

16 Begründung von Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug Verfassungsauftrag: Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. (Art. 113 Abs. 2 BV) 2. Säule soll zusammen mit AHG etwa 60% des bisherigen Einkommens abdecken wer wenig verdient hat, beispielsweise 24'000.- im Jahr, erhält diese Abdeckung von 60% alleine durch die AHV eine 2. Säule ist in diesem Fall nicht notwendig Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 16

17 Begründung von Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug Bis 1. BVG-Revision (2005) bestand einfache Regelung, dass derjenige Sockelbetrag nicht zu versichern war, der durch die volle einfache AHV-Rente ausgerichtet wird Versicherungspflicht erfolgte somit in Koordination mit der AHV Begriff des Koordinationsabzuges Entsprechend der Anpassung der AHV-Rente (Art. 33 ter Abs. 1 AHVG) ergibt sich periodische Anpassung des Koordinationsabzugs (Art. 9 BVG) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 17

18 Entwicklung des Koordinationsabzuges Jahr / / /91 Koordinationsabzug Jahr 1992/ / / / Jahr 1999/ / /04 Koordinationsabzug Jahr 2005/ / / / /14 Koordinationsabzug (2005: Inkrafttreten rev. BVG; Senkung Koordinationsabzug) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 18

19 Änderungen infolge der 1. BVG-Revision (2005) einfaches System des Koordinationsabzuges wurde mit der 1. BVG- Revision geändert: Arbeitnehmende mit tiefen Einkommen (teilzeitbeschäftigte Frauen) sollten ebenfalls in die Berufliche Vorsorge einbezogen werden Einführung einer Eintrittsschwelle Versicherter Lohn sollte ausgeweitet werden (um die Einbusse der Rentenhöhe aufgrund des gesenkten Umwandlungssatzes aufzufangen) Senkung des Koordinationsabzuges Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 19

20 Ansteuerung der Grenzwerte Ausgegangen wird von der vollen einfachen AHV-Rente 2013/14 Monatliche maximale einfache AHV-Rente AHV-Jahresrente Eintrittsschwelle 6/ Koordinationsabzug 7/ minimaler versicherter Verdienst 1/ maximaler versicherter Verdienst 3 x AHV diese Grenzwerte werden gem. Art. 9 BVG an die Entwicklung der AHV angepasst. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 20

21 AHV nicht limitiert UV ALV BV Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Versicherungspflichtiger Lohn im Vergleich BV UV ALV Art. 22 Abs. 1 UVV Art. 3 Abs. 2 AVIG Art. 8 BVG Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 21

22 Berechnung des versicherten Lohnes (Art. 7 und 8 BVG) Versicherte Person A B C D E Massgebender Jahreslohn Eintrittsschwelle (ES) Koordinationsabzug (KAZ) Lohn über ES/KAZ Versicherter Lohn BVG Minimaler versicherter Verdienst: Maximaler versicherter Verdienst: (Zahlen: Art. 5 BVV2; für 2013/2014) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 22

23 Anpassung an die AHV-Entwicklung Wenn AHV-Rente erhöht wird, erhöhen sich Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug wird bei bestehendem Arbeitsverhältnis der Lohn nicht gleichzeitig erhöht (Teuerungsanpassung; Lohnerhöhung), führt dies zu einem kleineren versicherten Verdienst tiefere Leistungen Beispiel Effekt Grenzwertanpassung 2012/2013: Lohn Koordinationsabzug vers. Verdienst Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 23

24 Definition des zu versichernden Lohnes abzustellen ist auf den Jahreslohn problemlos bei ganzjährigen Arbeitsverhältnissen bei Personen, deren Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr dauert, ist auf den Jahreslohn abzustellen, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würden (SZS 1991, 30). Beispiel: Stellenantritt per eines Jahres vereinbarter Lohn Jahreslohn p.m; zusätzlich 13. ML 65'000.- versicherter Lohn (Koordinationsabzug ) Beiträge jedoch pro rata (3/12) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 24

25 Definition des zu versichernden Lohnes zu versichern ist der massgebende AHV-Lohn (vgl. Art. 3 Abs. 1 BVV2) nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 25

26 Definition des zu versichernden Lohnes In der AHV wird das massgebene Einkommen als jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit definiert (Art. 5 Abs. 2 AHVG, erster Satz). Vier Voraussetzungen müssen vorliegen - es wird eine Arbeit geleistet - sie ist von zeitlich bestimmter oder unbestimmter Dauer - die Arbeitsleistung ist entgeltlich - sie erfolgt in einer unselbständigen Stellung dieselbe Definition wird in Art. 10 ATSG übernommen. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 26

27 Definition des zu versichernden Lohnes zu den einzelnen der vier Voraussetzungen: 1) eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit: darunter fällt auch Schwarzarbeit oder eine Tätigkeit mit sittenwidrigem Charakter (BGE 107 V 193) 2) auf Erzielen eines Lohnes ausgerichtete Tätigkeit, d.h. es muss eine Erwerbstätigkeit vorliegen. Damit scheiden nicht auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeiten aus. Unter dem Begriff der Erwerbstätigkeit ist auch der Erwerb von Vorteilen zu verstehen, die nicht geldmässig als Lohn fliessen, sondern im Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit ausgerichtet werden, wie etwa die Gewährung von Kost und Logis, die Zurverfügungstellung von verbilligtem Wohnraum, die Erfüllung von Schuldverpflichtungen, bspw. durch das Bezahlen der Krankenkassenbeiträge etc. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 27

28 Definition des zu versichernden Lohnes zu den einzelnen der vier Voraussetzungen: 3) zeitliches Element: Leistung erfolgt auf bestimmte oder unbestimmte Dauer erfolgt; steht im engen Zusammenhang mit der Umschreibung des Arbeitsvertrags in Art. 319 Abs. 1 OR. Dieses zeitliche Element ermöglicht eine Abgrenzung zu Rechtsverhältnissen, bei denen der zeitlichen Komponente keine oder nur untergeordnete Bedeutung zukommt, wie dies etwa beim Auftragsverhältnis oder beim Werkvertrag der Fall ist. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 28

29 Definition des zu versichernden Lohnes zu den einzelnen der vier Voraussetzungen: 4) Tätigkeit in unselbständigen Stellung: wird weder in Gesetz noch Verordnung näher umschrieben. Lehre und Rechtsprechung zu dieser Auslegung sind umfangreich. Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht unabhängig ist und kein betriebsspezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 122 V 283 E. 2a). Subordinationsverhältnis zwischen den Parteien: für die Beurteilung wird nicht auf eine rechtliche, sondern auf eine betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise abgestellt Risikotragung: Inkasso Infrastruktur: Arbeitsgeräte Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 29

30 Definition des zu versichernden Lohnes - Abstellen auf arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttolohn - Zulagen für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit gehören zum AHV-pflichtigen Einkommen und dienen damit als Grundlage für die Bemessung des versicherten Verdienstes - unregelmässig ausbezahlte Lohnbestandteile (bspw. Überstundenlohn) kann reglementarisch ausgeschlossen werden (Art. 3 Abs. 1 BVV2) falls sie ausgeschlossen werden sollen, bedarf es einer Reglementsbestimmung, in welcher die nicht in die Berechnung einzubeziehenden Lohnbestandteile aufgeführt werden (SVR 2002 BVG Nr. 12 [B 58/00]; EVG-Entscheid i.s. K. AG c. F. und L. vom [B 118/03]). regelmässig ausbezahlte Zulagen können e contrario im Obligatoriumsbereich nicht ausgeschlossen werden! Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 30

31 Basislohn Koordinationsabzug BVG-Versicherung Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Definition des zu versichernden Lohnes max. oblig. BVG-Lohn: Nachtschicht Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 31

32 Definition des zu versichernden Lohnes weitere Rechtsprechung: - Nebenbezüge in Form von Gebührenanteilen aus Gutachtertätigkeit gelten als anrechenbarer Verdienst, da sie gemäss kantonaler Gesetzgebung als Lohn gemäss Art. 5 AHVG gelten (SZS 1989, 176) - Für die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Frau gilt nur der Barlohn als massgebender Lohn (Art. 5 Abs. 3 in fine AHVG). Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb muss in zeitlicher oder qualitativer Hinsicht bedeutend sein. - Beiträge nach Art. 165 Abs. 1 ZGB für im Gewerbe eines Ehepartners geleistete Arbeit sind sozialversicherungsrechtlich wie Barlohn zu behandeln (BGE 115 Ib 41 E. 4 ff. mit Hinweis auf ZAK 1969, 730). Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 32

33 Definition des zu versichernden Lohnes weitere Rechtsprechung: - Nebeneinkommen eines Chefarztes beim gleichen Arbeitgeber ist ebenfalls zu versichern, wenn dies nicht reglementarisch ausgenommen ist. Die Gesetzesbestimmung nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Tätigkeit versichert (Art. 1j Abs. 1 BVV2) setzt voraus, dass Tätigkeit im Dienste mehrerer Arbeitgeber erfolgt (SZS 1999, 391 E. 4b/bb, mit Verweis auf SZS 1998, 384 E. 3a). Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 33

34 Änderung des Jahreslohnes Art. 8 BVG Koordinierter Lohn 1 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von bis und mit Franken. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. 2 Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3165 Franken im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. 3 Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f des Obligationenrechts dauert. Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 34

35 Lohnfortzahlungspflicht gem. Art. 324a OR Art. 324a OR 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. 2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 35

36 Lohnfortzahlungspflicht gem. Art. 324a OR nachher für eine angemessene längere Zeit Umsetzung durch den Richter Basler, Berner und Zürcher Skala Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 36

37 Ausnahmen von der Versicherungspflicht Art. 1j BVV2 Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer 1 Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt: a. Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; b. Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Artikel 1k; c. Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; d. Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind; ( ) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 37

38 Ausnahmen von der Versicherungspflicht Einzelbetrachtungen - unter 3-monatige Arbeitsverhältnisse (d.h. von vorneherein befristete Arbeitsverhältnis) aber: - wenn Arbeitsverhältnis auf über 3 Monate verlängert wird: ab dem Zeitpunkt der Verlängerung - für Temporärangestellte, wenn Arbeitseinsätze für das gleiche verleihende Unternehmen erfolgen und nicht mehr als ein Monate unterbrochen werden (Art. 1k BVV2) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 38

39 Ausnahmen von der Versicherungspflicht Einzelbetrachtungen - Arbeitnehmer, die im Nebenberuf arbeiten und im Hauptberuf bereits versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben Beispiele: - Angestellter, der im Nebenamt als Hauswart tätig ist und dort ein (AHV-pflichtiges) Einkommen verdient - Anwalt, der (wie im vorliegenden Fall) Selbständigerwerbender ist, aber durch seine Einsitznahme in Verwaltungsräten ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt aber: keine Ausnahme, wenn neben der bestehenden Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber eine vorübergehende oder dauernde Zusatzbeschäftigung ausgeübt wird (vgl. Rechtsprechung (SZS 1999, 391 E. 4b/bb, mit Verweis auf SZS 1998, 384 E. 3a). Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 39

40 Freiwillige Versicherung für Selbständigerwerbende Recht zur Versicherung Art. 44 BVG Recht auf Versicherung 1 Selbständigerwerbende können sich bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes oder ihrer Arbeitnehmer versichern lassen. 2 Wer sich nicht bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern lassen kann, ist berechtigt, sich bei der Auffangeinrichtung versichern zu lassen. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 40

41 Freiwillige Versicherung für Selbständigerwerbende Recht zur Versicherung es stehen drei Möglichkeiten offen: - Versicherung bei der Vorsorgeeinrichtung, in der auch das Personal versichert ist - Versicherung bei der Einrichtung des Berufsverbandes (auch wenn kein Personal ersichert ist) - Versicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung (Art. 60 Abs. 2 lit. c BVG) ein Anschluss von Selbständigerwerbenden an eine beliebige Vorsorgeeinrichtung ihrer Wahl ist nicht möglich klassische Vorsorgeform ist Selbstvorsorge, ggf. 3. Säule gem. Art. 47 Abs. 1 BVG ist weiterer Verbleib bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung möglich, wenn diese dies reglementarisch vorsieht. Gilt auch bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (SZS 1995, 299 E. 4a). Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 41

42 Ende der Versicherungspflicht In Art. 7 Abs. 1 BVG wird nur Beginn der Versicherungspflicht genannt, sie wird ausgelöst mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses Versicherungspflicht endet gem. Art. 10 Abs. 2 BVG wenn: a. das ordentliche Rentenalter erreicht wird (Art. 13); b. das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird; c. der Mindestlohn unterschritten wird; d. der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist endet. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 42

43 Ende der Versicherungspflicht bei Verlängerung des Arbeitsverhältnisses Rechtsprechung: - Verlängert sich das Arbeitsverhältnis, weil die Kündigung vor Eintritt einer Sperrfrist erfolgte (Art. 336c Abs. 2 OR), verlängert sich auch die Unterstellung unter die Beitragspflicht (BGE 115 V 33 E. 5). - Dies gilt nicht nur in der obligatorischen Vorsorge, sondern auch im Rahmen der weiteren Vorsorge (vgl. BGE 115 V 33 E. 5). - Versicherungsverhältnis bleibt weiter bestehen, wenn die versicherte Person während der Kündigungsfrist noch Ferien bezieht, andererseits wird es nicht erstreckt, wenn nach Ablauf der Kündigungsfrist noch eine Entschädigung für nicht bezogene Ferientage ausgerichtet wird (BGE 120 V 19 E. 2a). Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 43

44 Ende der Versicherungspflicht bei fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses - bei einer fristlosen Entlassung wird das Arbeitsverhältnis sowohl faktisch wie auch rechtlich aufgelöst. Dies gilt auch dann, wenn die fristlose Entlassung zu unrecht erfolgt ist (Art. 337c OR). - dem Arbeitnehmer steht ein Anspruch auf Schadenersatz und ein Anspruch auf Entschädigung zu. Der Schadenersatz hat Lohncharakter und ist AHV-rechtlich abzurechnen. das Vorsorgeverhältnis wird jedoch nicht verlängert (AJP 2002, 583 [B 55/99], EVG-Entscheid vom [B 55/99]). Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 44

45 Ende der Versicherungspflicht bei fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses endet Vorsorgeverhältnis (B 55/99 in: AJP 2002, 582) tritt nachher ein Leistungsfall ein, besteht kein Vorsorgeschutz. Risiko bei ungerechtfertiger fristloser Entlassung: Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber Schadenersatz aus dem Dahinfallen des Vertrags verlangen (Art. 337b OR) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 45

46 Nachdeckung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht noch während einem Monat ein Schutz für die Risiokfälle Tod und Invalidität (Art. 10 Abs. 3 BVG) Nachdeckung; soll Lücken zwischen altem neuen neuem Arbeitsverhältnis decken. im BVG 1 Monat; im UVG 30 Tage (Art. 3 Abs. 2 UVG): Inkongruenz Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 46

47 Unterbliebene Anmeldung bei der Versicherung Vorsorgeverhältnis entsteht im Obligatoriumsbereich ex lege (Art. 2 Abs. 1 BVG) falls kein Anschluss an Vorsorgeeinrichtung erfolgt ist: Anspruch auf gesetzliche Leistungen besteht (Art. 12 Abs. 1 BVG) leistungspflichtig ist die Stiftung Auffangeinrichtung (Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG) Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers in der Höhe der 4-fachen Beiträge aller dem Obligatorium unterstehende Arbeitnehmer (Art. 4 Abs. 3 VOAE) kein Schutz für (verabredete) weitergehende Leistungen! (Schadenersatzforderung?) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 47

48 Versicherungspflicht für Arbeitslose Art. 2 BVG Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen ( ) 3 Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. ( ) Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität keine Altersgutschriften (und demzufolge keine Austrittsleistung ) Durchführung geregelt in V über die obligatorische Vorsorge von arbeitslosen Personen (gehört zum Leistungsbereich Arbeitslosenversicherung) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 48

49 Folgen der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses Bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses: - Anspruch auf Übertragung des erworbenen Altersguthabens auf neue VE - seit 1995 Regelung im FZG Höhe: - in Beitragsprimatskassen: Summe der Altersgutschriften (AN und AG) und der eingebrachten Freizügigkeitsleistung; incl. Einkäufe und Gutschriften aus Übertragung aus Vorsorgeausgleich - in Leistungsprimatskassen: Barwert der erworbenen Leistung (entspricht dem aktuellen Wert der Leistungen, die bis zu jenem Zeitpunkt erworben wurden) (Art FZG) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 49

50 Folgen der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses Voraussetzung zur Übertragung - es ist noch kein ein Vorsorgefall eingetreten (Art. 2 Abs. 1 FZG) Vorsorgefall tritt ein: - bei Erreichen des Rücktrittalters - bei Tod - bei Invalidität (Datum des Leistungsbeginns gem. IV-Verfügung) auch bei eingetretener Arbeitsunfähigkeit aber vor IV-Leistungsbeginn kann eine Freizügigkeitsleistung ausgerichtet werden. falls nachher Leistungsfall: Rückabwicklung gem. Art. 3 Abs. 2 FZG Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 50

51 Folgen der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses Art. 5 FZG Barauszahlung 1 Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn: a. sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f; b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt. 2 An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. 3 Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 51

52 Folgen der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses Art. 4 FZG Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form 1 Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen. 2 Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) zu überweisen. ( ) Zulässige Formen: - Freizügigkeitskonto - Freizügigkeitspolice (vgl. Art. 10 FZV) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 52

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