Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen,
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- Horst Hummel
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1 85.0 Reglement der Verwaltungskommission zur Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen, gestützt auf 9 der Verordnung des Regierungsrates über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen vom 6. September 006, beschliesst:. Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung setzt sich aus 56 Aktiv-Versicherten und aus vier Rentnerinnen bzw. Rentnern zusammen. Für die Wahl der Delegierten werden die Aktiv-Versicherten durch die Verwaltung der Kantonalen Pensionskasse nach Dienststellen, Anstalten, Berufen und angeschlossenen Arbeitgebern in Wahlgruppen eingeteilt. Die Einteilung wird der Verwaltungskommission vor jeder Wahl zur Entscheidung vorgelegt. Die Rentner und Rentnerinnen bilden eine eigene Wahlgruppe. Delegiertenversammlung Wahlgruppen 3 Jede Wahlgruppe hat Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Sitze. Die Anzahl Sitze einer Wahlgruppe bestimmt sich nach der Anzahl Aktiv-Versicherte der jeweiligen Wahlgruppe. Verteilung der Sitze Amtsblatt 007, S. 895 Schaffhauser Rechtsbuch 997 /009
2 85.0 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse Wahlmodus Zeitlicher Ablauf Wahlvorschläge Ergänzungswahlen 4 Die Wahl der Delegierten kann sowohl auf Wahlversammlungen als auch auf dem Korrespondenzweg vorgenommen werden, sofern in letzterem Fall persönliche Stimmrechtsausweise ausgehändigt werden. Entsprechend dem Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang vom 9. November 956 kann aber auch das stille Wahlverfahren durchgeführt werden. 5 Rechtzeitig vor Ablauf der Amtsperiode legt die Verwaltung der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen der Verwaltungskommission eine Liste der Sitzverteilung und einen Vorschlag für den zeitlichen Ablauf der Wahlen vor. 6 Zum Zeitpunkt der Gesamterneuerungswahlen sind die Wahlen der Delegierten durchzuführen. Die Verwaltung der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen fordert die jeweilige Wahlgruppe mit Brief und Hinweis auf die verschiedenen Verfahrensmöglichkeiten auf, die Wahlen durchzuführen. Die entsprechenden Wahlprotokolle müssen der Verwaltung der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen bis spätestens Ende November des Wahljahres zugestellt werden. 7 Ergänzungswahlen für während der Amtsperiode ausgeschiedene Delegierte finden nur statt, wenn die Delegiertenzahl einer Wahlgruppe unter die Hälfte der ihr zustehenden Sitze sinkt.. Entschädigungen Präsidium Ausschuss 8 5) Die Präsidentin oder der Präsident bezieht kein Sitzungsgeld. Die Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.- pro Jahr wird dem Kanton zugewiesen. 9 Die Mitglieder des Ausschusses der Verwaltungskommission beziehen ein Sitzungsgeld in der Höhe von Fr inkl. Spesen pro Sitzung. Schaffhauser Rechtsbuch 997
3 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse Die Mitglieder der Verwaltungskommission beziehen ein Sitzungsgeld in der Höhe von Fr inkl. Spesen pro Sitzung. Die Mitglieder der Anlagekommission beziehen ein Sitzungsgeld in der Höhe von Fr inkl. Spesen pro Sitzung. Die Mitglieder der Liegenschaftenkommission beziehen ein Sitzungsgeld in der Höhe von Fr inkl. Spesen pro Sitzung. Spesen für Besichtigungen von Liegenschaften richten sich nach der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Spesenvergütungen an das Staatspersonal. Verwaltungskommisson Anlagekommission Liegenschaftenkommission 3. Vorsorgeplan 3 6) Der Vorsorgeplan basiert auf folgenden Modellannahmen: a) Die massgebende Differenz zwischen der Verzinsung und der jährlichen generellen Lohnerhöhung des Staatspersonals beträgt 0.75 %. b) Modelllohnentwicklung: Mass gebliches Lohnentwicklung Lohnentwicklung Masgebliches Lohnentwicklung Lohnentwicklung % 37.0 % % % % 38.0 % % % % 39.0 % % % 8.60 % 40.0 % % % 9.60 % 4.0 % % % % 4.0 % % % 3.60 % 43.0 % % % 3.60 % % % % % % % % % % % % Grunddaten Schaffhauser Rechtsbuch 997 /0 3
4 85.0 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse Die Erhöhung bezieht sich auf die versicherte Besoldung und ist auf den ersten Januar nach Vollendung des entsprechenden sjahres gerechnet. Eine Abweichung der massgebenden Differenz zwischen der durchschnittlichen Verzinsung des sguthabens und der generellen Lohnentwicklung des Staatspersonals (Teuerung) der letzten fünf Jahre und der Modellannahme gilt als wesentlich, wenn sie mehr als 0.5 % beträgt. e 4 3) Die e der sguthaben am Ende des Kalenderjahres nach der Verbuchung der jährlichen sgutschriften und Zinsen sind in der folgenden Tabelle nach dem der Versicherten in Prozent der versicherten Besoldung zusammengestellt: Vorsorgeplan Standard Vorsorgeplan Plus Schaffhauser Rechtsbuch 997
5 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse 85.0 Vorsorgeplan Standard Vorsorgeplan Plus ) Der Umwandlungssatz in Prozenten zur Bestimmung der jährlichen Rente ist der folgenden Tabelle zu entnehmen. Für Bruchteile von Jahren werden Zwischenwerte berechnet. Die Umwandlungssätze basieren auf der VZ 005 und einem technischen Zinssatz von 3.5%. Umwandlungssatz Umwandlungssatz Versicherten mit Geburtsjahrgang 950 oder älter werden die Umwandlungssätze auf den 3. Dezember 007 gerechnet nach folgender Tabelle festgeschrieben. Bei der Berechnung der srente gilt dann der höhere der beiden Umwandlungssätze nach Abs. oder Abs Umwandlungssatz Umwandlungssatz Umwandlungssätze Schaffhauser Rechtsbuch 997 /0 5
6 85.0 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse Beitrag 6 5) Die Aktiv-Versicherten und die Arbeitgeber leisten folgende Beiträge in Prozenten der versicherten Besoldung: Arbeitgeber Totalbeitrag 8 bis bis bis bis bis bis bis bis Vorsorgeplan Plus Vorsorgeplan Standard Aktiv-Versicherte Risikobeitrabeitrag Spar- Totalbeitrag Risikobeitrag Aktiv-Versicherte Sparbeitrag Totalbeitrag Arbeitgeber Totalbeitrag 8 bis bis bis bis bis bis bis bis bis Risikobeitrag der Arbeitgeber sgutschriften 7 3) 0.5% der Gesamtsumme der versicherten Besoldungen gelten als Risikobeitrag der Arbeitgeber und sind in den Arbeitgeberbeiträgen von 6 eingerechnet. 8 5) Am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung der Versicherungspflicht werden dem ssparkonto gemäss nachfolgender 6 Schaffhauser Rechtsbuch 997
7 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse 85.0 Tabelle die jährlichen sgutschriften in Prozenten der versicherten Besoldung gutgeschrieben. Für Bruchteile von Jahren werden Zwischenwerte berechnet. Vorsorgeplan Standard Vorsorgeplan Plus sgutschrift sgutschrift 5 bis bis bis bis bis bis bis bis bis Einkauf 9 Das maximale Eintrittsgeld ist so zu berechnen, dass das sguthaben am Ende des Eintrittsjahres den gemäss 4 erreicht. 0 Im Januar erhält jedes Mitglied einen Versicherungsausweis, der den Stand des sguthabens am Ende des Vorjahres und den gerechnet auf der aktuellen Besoldung enthält. Aktiv-Versicherte, die das 65. sjahr noch nicht erreicht haben und deren sguthaben unter dem liegt, haben vorbehältlich der Bundesgesetzgebung die Möglichkeit, mit einem freiwilligen Einkauf das sguthaben auf den zu bringen. 3 Freiwillige Einkäufe können in einem Betrag oder in Monatsraten beglichen werden. Die Höhe der Raten wird mit dem Zinssatz der sguthaben der Aktiv-Versicherten berechnet. 4 Wurden Einkäufe getätigt, dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Kasse zurückgezogen werden. 5 Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung (WEF) getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe bis zum 57. sjahr erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Nach Eintrittsgeld Freiwilliger Einkauf, Wiedereinkäufe Schaffhauser Rechtsbuch 997 /009 7
8 85.0 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse vollendetem 57. sjahr wird der mögliche Einkaufsbetrag um den Vorbezug für Wohneigentum reduziert. 6 Von den Begrenzungen ausgenommen sind Wiedereinkäufe nach einer Ehescheidung oder nach einer Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. 5. Wohneigentumsförderung Vorbezug Rückzahlung Aktiv-Versicherte können bis zum vollendeten 57. sjahr ihr sguthaben für Wohneigentum zum eigenen Bedarf einsetzen. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt Fr. 0' Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen sowie für Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen. 3 Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden. 4 Aktiv-Versicherte dürfen bis zum 50. sjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Aktiv-Versicherte, die das 50. sjahr überschritten haben, dürfen höchstens den grösseren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen: a) den im 50 ausgewiesenen Betrag der Freizügigkeit, erhöht um die nach 50 vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um den Betrag, der aufgrund von Vorbezügen oder Verpfändungen nach dem 50 für das Wohneigentum eingesetzt worden ist. b) die Hälfte der Differenz zwischen der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezuges und der für das Wohneigentum in diesem Zeitpunkt bereits eingesetzten Freizügigkeitsleistungen. 5 Aktiv-Versicherte können diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohngenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden, wenn sie eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selber benutzen. 6 Ist die Antragstellerin resp. der Antragssteller verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn der Ehegatte resp. die Ehegattin schriftlich zustimmt. Bei einer eingetragenen Partnerschaft wird diese Bestimmung sinngemäss angewandt. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt Fr. 0' Schaffhauser Rechtsbuch 997
9 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse 85.0 Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten. 3 Der Anspruch auf Verpfändung richtet sich sinngemäss nach dieses Reglements. Verpfändung 6. Invalidenrente 4 Die Höhe der Rente in einem Härtefall legt der Ausschuss gestützt auf 6 Abs. 5 der Pensionskassenverordnung auf Antrag der Verwaltung fest. 5 Die Höhe der provisorischen Rente gemäss 63 Abs. der Pensionskassenverordnung wird von der Verwaltung festgesetzt. Härtefälle Provisorische Rente 7. Überbrückungsrente 6 3) Eine Überbrückungsrente gemäss 60 der Pensionskassenverordnung kann längstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV- s bezogen werden. Der lebenslange Abzug an der monatlichen srente in Prozenten der monatlichen Überbrückungsrente ist der folgenden Tabelle zu entnehmen. Für Bruchteile von Jahren werden Zwischenwerte berechnet. Bezugsdauer Abzug Bezugsdauer Abzug 5 Jahre 7.5 % Jahre 3 % 4 Jahre 3 % Jahr 7 % 3 Jahre 8.5 % Überbrückungsrente Schaffhauser Rechtsbuch 997 /009 9
10 85.0 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse 8. Sonderbeiträge Sonderbeiträge 7 Die Verwaltungskommission legt die Sonderbeiträge gemäss 49 der Pensionskassenverordnung fest. 9. Indexfonds Indexfonds Verzinsung Indexfondsbeitrag Deckungskapital 8 Der Indexfonds dient zur Finanzierung von zusätzlichen Teuerungszulagen auf den Renten. Er wird entsprechend den Bestimmungen der Pensionskassenverordnung aus Beiträgen und allenfalls aus freien Mitteln der Kasse geäufnet. Die am. Januar 007 laufenden Indexzulagen gleichen die Basisrenten bis zum Basisjahr 000 auf den Indexstand des Landesindexes vom September 00 aus. 9 Die Verwaltungskommission legt den gültigen Indexfondsbeitrag gemäss 48 der Pensionskassenverordnung fest. 30 Das Fondsvermögen wird mit dem Zinssatz der sguthaben der Aktiv-Versicherten verzinst. 3 Die Deckungskapitalien der zusätzlichen Indexzulagen werden nach denselben Grundsätzen wie die Deckungskapitalien der übrigen Rentenleistungen berechnet. Die Deckungskapitalien der zusätzlichen Indexzulagen, die entsprechenden Erhöhungen der Rückstellungen für die Zunahme der Lebenserwartung und die entsprechende Erhöhung der Bewertungsrückstellung technischer Zinssatz werden dem Indexfonds entnommen und in das Vorsorgekapital der Renten bzw. in die genannten Rückstellungen überführt. 0 Schaffhauser Rechtsbuch 997
11 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse Gebühren 3 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat für einen WEF- Vorbezug eine Bearbeitungsgebühr von Fr zu leisten. WEF-Vorbezug 33 Für die Ausrichtung der Übergangsrenten hat der jeweilige Arbeitgeber eine Gebühr zu entrichten. Die fällige Gebühr beträgt % der für das jeweilige Jahr ausbezahlten Übergangsrentensumme. Für das Ausrichten von Indexzulagen, welche zu Lasten des Arbeitgebers von der Kasse ausgerichtet werden, hat der jeweilige Arbeitgeber eine Gebühr zu entrichten. Die fällige Gebühr beträgt % der für das jeweilige Jahr ausbezahlten Indexzulagensumme. 34 Für ausserordentliche Aufwendungen, insbesondere Datenbekanntgaben, die umfangreiche Nachforschungen erfordern, kann eine Gebühr von maximal Fr erhoben werden. Dienstleistungen für angeschlossene Arbeitgeber Ausserordentliche Dienstleistungen. Anhang 35 Die Höhe des massgeblichen Zinssatzes der sguthaben der Aktiv-Versicherten sowie die Höhe der zu leistenden Sonder- bzw. Indexfondsbeiträge werden im Anhang aufgeführt. Die Verwaltungskommission hat jährlich über die Höhe des Zinssatzes der sguthaben der Aktiv-Versicherten und über die Höhe der zu leistenden Sonder- bzw. Indexfondsbeiträge zu beschliessen. Anhang. Inkrafttreten 36 Dieses Reglement tritt auf den. Januar 007 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom. Januar Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen ) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Inkrafttreten Schaffhauser Rechtsbuch 997 /0
12 85.0 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse Fussnoten: ) Amtsblatt 006, S ) Fassung gemäss B der Verwaltungskommission vom 7. Oktober 007, in Kraft getreten am. Januar 008 (Amtsblatt 007, S. 969). 4) Fassung gemäss B der Verwaltungskommission vom 6. August 008, in Kraft getreten am. Januar 009 (Amtsblatt 008, S. 986). 5) Fassung gemäss B der Verwaltungskommission vom 7. Dezember 008, in Kraft getreten am. Januar 009 (Amtsblatt 008, S. 987). 6) Fassung gemäss B der Verwaltungskommission vom 6. März 00, in Kraft getreten am. Januar 0 (Amtsblatt 00, S. 05). Schaffhauser Rechtsbuch 997
13 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse 85.0 Anhang zum Reglement der Verwaltungskommission zur Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen. Höhe des Zinssatzes der sguthaben für die Aktiv- Versicherten Das sguthaben der Aktiv-Versicherten wird mit einem Satz von jährlich.00 % verzinst. 5). Sonderbeiträge gemäss 7 des Reglements der Verwaltungskommission Die Aktiv-Versicherten und die Arbeitgeber leisten folgende Sonderbeiträge in Prozenten der versicherten Besoldung: 4) Aktiv-Versicherte:.00 Arbeitgeber: Indexfondsbeitrag gemäss 9 des Reglements der Verwaltungskommission Die Arbeitgeber leisten folgenden Indexfondsbeitrag in Prozenten der versicherten Besoldung: 4) Arbeitgeber: 0.00 Schaffhauser Rechtsbuch 997 /009 3
14 85.0 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse 4 Schaffhauser Rechtsbuch 997
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