Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen,"

Transkript

1 85.0 Reglement der Verwaltungskommission zur Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen, gestützt auf 9 der Verordnung des Regierungsrates über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen vom 6. September 006, beschliesst:. Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung setzt sich aus 56 Aktiv-Versicherten und aus vier Rentnerinnen bzw. Rentnern zusammen. Für die Wahl der Delegierten werden die Aktiv-Versicherten durch die Verwaltung der Kantonalen Pensionskasse nach Dienststellen, Anstalten, Berufen und angeschlossenen Arbeitgebern in Wahlgruppen eingeteilt. Die Einteilung wird der Verwaltungskommission vor jeder Wahl zur Entscheidung vorgelegt. Die Rentner und Rentnerinnen bilden eine eigene Wahlgruppe. Delegiertenversammlung Wahlgruppen 3 Jede Wahlgruppe hat Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Sitze. Die Anzahl Sitze einer Wahlgruppe bestimmt sich nach der Anzahl Aktiv-Versicherte der jeweiligen Wahlgruppe. Verteilung der Sitze Amtsblatt 007, S. 895 Schaffhauser Rechtsbuch 997 /009

2 85.0 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse Wahlmodus Zeitlicher Ablauf Wahlvorschläge Ergänzungswahlen 4 Die Wahl der Delegierten kann sowohl auf Wahlversammlungen als auch auf dem Korrespondenzweg vorgenommen werden, sofern in letzterem Fall persönliche Stimmrechtsausweise ausgehändigt werden. Entsprechend dem Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang vom 9. November 956 kann aber auch das stille Wahlverfahren durchgeführt werden. 5 Rechtzeitig vor Ablauf der Amtsperiode legt die Verwaltung der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen der Verwaltungskommission eine Liste der Sitzverteilung und einen Vorschlag für den zeitlichen Ablauf der Wahlen vor. 6 Zum Zeitpunkt der Gesamterneuerungswahlen sind die Wahlen der Delegierten durchzuführen. Die Verwaltung der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen fordert die jeweilige Wahlgruppe mit Brief und Hinweis auf die verschiedenen Verfahrensmöglichkeiten auf, die Wahlen durchzuführen. Die entsprechenden Wahlprotokolle müssen der Verwaltung der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen bis spätestens Ende November des Wahljahres zugestellt werden. 7 Ergänzungswahlen für während der Amtsperiode ausgeschiedene Delegierte finden nur statt, wenn die Delegiertenzahl einer Wahlgruppe unter die Hälfte der ihr zustehenden Sitze sinkt.. Entschädigungen Präsidium Ausschuss 8 5) Die Präsidentin oder der Präsident bezieht kein Sitzungsgeld. Die Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.- pro Jahr wird dem Kanton zugewiesen. 9 Die Mitglieder des Ausschusses der Verwaltungskommission beziehen ein Sitzungsgeld in der Höhe von Fr inkl. Spesen pro Sitzung. Schaffhauser Rechtsbuch 997

3 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse Die Mitglieder der Verwaltungskommission beziehen ein Sitzungsgeld in der Höhe von Fr inkl. Spesen pro Sitzung. Die Mitglieder der Anlagekommission beziehen ein Sitzungsgeld in der Höhe von Fr inkl. Spesen pro Sitzung. Die Mitglieder der Liegenschaftenkommission beziehen ein Sitzungsgeld in der Höhe von Fr inkl. Spesen pro Sitzung. Spesen für Besichtigungen von Liegenschaften richten sich nach der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Spesenvergütungen an das Staatspersonal. Verwaltungskommisson Anlagekommission Liegenschaftenkommission 3. Vorsorgeplan 3 6) Der Vorsorgeplan basiert auf folgenden Modellannahmen: a) Die massgebende Differenz zwischen der Verzinsung und der jährlichen generellen Lohnerhöhung des Staatspersonals beträgt 0.75 %. b) Modelllohnentwicklung: Mass gebliches Lohnentwicklung Lohnentwicklung Masgebliches Lohnentwicklung Lohnentwicklung % 37.0 % % % % 38.0 % % % % 39.0 % % % 8.60 % 40.0 % % % 9.60 % 4.0 % % % % 4.0 % % % 3.60 % 43.0 % % % 3.60 % % % % % % % % % % % % Grunddaten Schaffhauser Rechtsbuch 997 /0 3

4 85.0 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse Die Erhöhung bezieht sich auf die versicherte Besoldung und ist auf den ersten Januar nach Vollendung des entsprechenden sjahres gerechnet. Eine Abweichung der massgebenden Differenz zwischen der durchschnittlichen Verzinsung des sguthabens und der generellen Lohnentwicklung des Staatspersonals (Teuerung) der letzten fünf Jahre und der Modellannahme gilt als wesentlich, wenn sie mehr als 0.5 % beträgt. e 4 3) Die e der sguthaben am Ende des Kalenderjahres nach der Verbuchung der jährlichen sgutschriften und Zinsen sind in der folgenden Tabelle nach dem der Versicherten in Prozent der versicherten Besoldung zusammengestellt: Vorsorgeplan Standard Vorsorgeplan Plus Schaffhauser Rechtsbuch 997

5 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse 85.0 Vorsorgeplan Standard Vorsorgeplan Plus ) Der Umwandlungssatz in Prozenten zur Bestimmung der jährlichen Rente ist der folgenden Tabelle zu entnehmen. Für Bruchteile von Jahren werden Zwischenwerte berechnet. Die Umwandlungssätze basieren auf der VZ 005 und einem technischen Zinssatz von 3.5%. Umwandlungssatz Umwandlungssatz Versicherten mit Geburtsjahrgang 950 oder älter werden die Umwandlungssätze auf den 3. Dezember 007 gerechnet nach folgender Tabelle festgeschrieben. Bei der Berechnung der srente gilt dann der höhere der beiden Umwandlungssätze nach Abs. oder Abs Umwandlungssatz Umwandlungssatz Umwandlungssätze Schaffhauser Rechtsbuch 997 /0 5

6 85.0 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse Beitrag 6 5) Die Aktiv-Versicherten und die Arbeitgeber leisten folgende Beiträge in Prozenten der versicherten Besoldung: Arbeitgeber Totalbeitrag 8 bis bis bis bis bis bis bis bis Vorsorgeplan Plus Vorsorgeplan Standard Aktiv-Versicherte Risikobeitrabeitrag Spar- Totalbeitrag Risikobeitrag Aktiv-Versicherte Sparbeitrag Totalbeitrag Arbeitgeber Totalbeitrag 8 bis bis bis bis bis bis bis bis bis Risikobeitrag der Arbeitgeber sgutschriften 7 3) 0.5% der Gesamtsumme der versicherten Besoldungen gelten als Risikobeitrag der Arbeitgeber und sind in den Arbeitgeberbeiträgen von 6 eingerechnet. 8 5) Am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung der Versicherungspflicht werden dem ssparkonto gemäss nachfolgender 6 Schaffhauser Rechtsbuch 997

7 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse 85.0 Tabelle die jährlichen sgutschriften in Prozenten der versicherten Besoldung gutgeschrieben. Für Bruchteile von Jahren werden Zwischenwerte berechnet. Vorsorgeplan Standard Vorsorgeplan Plus sgutschrift sgutschrift 5 bis bis bis bis bis bis bis bis bis Einkauf 9 Das maximale Eintrittsgeld ist so zu berechnen, dass das sguthaben am Ende des Eintrittsjahres den gemäss 4 erreicht. 0 Im Januar erhält jedes Mitglied einen Versicherungsausweis, der den Stand des sguthabens am Ende des Vorjahres und den gerechnet auf der aktuellen Besoldung enthält. Aktiv-Versicherte, die das 65. sjahr noch nicht erreicht haben und deren sguthaben unter dem liegt, haben vorbehältlich der Bundesgesetzgebung die Möglichkeit, mit einem freiwilligen Einkauf das sguthaben auf den zu bringen. 3 Freiwillige Einkäufe können in einem Betrag oder in Monatsraten beglichen werden. Die Höhe der Raten wird mit dem Zinssatz der sguthaben der Aktiv-Versicherten berechnet. 4 Wurden Einkäufe getätigt, dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Kasse zurückgezogen werden. 5 Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung (WEF) getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe bis zum 57. sjahr erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Nach Eintrittsgeld Freiwilliger Einkauf, Wiedereinkäufe Schaffhauser Rechtsbuch 997 /009 7

8 85.0 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse vollendetem 57. sjahr wird der mögliche Einkaufsbetrag um den Vorbezug für Wohneigentum reduziert. 6 Von den Begrenzungen ausgenommen sind Wiedereinkäufe nach einer Ehescheidung oder nach einer Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. 5. Wohneigentumsförderung Vorbezug Rückzahlung Aktiv-Versicherte können bis zum vollendeten 57. sjahr ihr sguthaben für Wohneigentum zum eigenen Bedarf einsetzen. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt Fr. 0' Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen sowie für Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen. 3 Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden. 4 Aktiv-Versicherte dürfen bis zum 50. sjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Aktiv-Versicherte, die das 50. sjahr überschritten haben, dürfen höchstens den grösseren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen: a) den im 50 ausgewiesenen Betrag der Freizügigkeit, erhöht um die nach 50 vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um den Betrag, der aufgrund von Vorbezügen oder Verpfändungen nach dem 50 für das Wohneigentum eingesetzt worden ist. b) die Hälfte der Differenz zwischen der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezuges und der für das Wohneigentum in diesem Zeitpunkt bereits eingesetzten Freizügigkeitsleistungen. 5 Aktiv-Versicherte können diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohngenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden, wenn sie eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selber benutzen. 6 Ist die Antragstellerin resp. der Antragssteller verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn der Ehegatte resp. die Ehegattin schriftlich zustimmt. Bei einer eingetragenen Partnerschaft wird diese Bestimmung sinngemäss angewandt. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt Fr. 0' Schaffhauser Rechtsbuch 997

9 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse 85.0 Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten. 3 Der Anspruch auf Verpfändung richtet sich sinngemäss nach dieses Reglements. Verpfändung 6. Invalidenrente 4 Die Höhe der Rente in einem Härtefall legt der Ausschuss gestützt auf 6 Abs. 5 der Pensionskassenverordnung auf Antrag der Verwaltung fest. 5 Die Höhe der provisorischen Rente gemäss 63 Abs. der Pensionskassenverordnung wird von der Verwaltung festgesetzt. Härtefälle Provisorische Rente 7. Überbrückungsrente 6 3) Eine Überbrückungsrente gemäss 60 der Pensionskassenverordnung kann längstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV- s bezogen werden. Der lebenslange Abzug an der monatlichen srente in Prozenten der monatlichen Überbrückungsrente ist der folgenden Tabelle zu entnehmen. Für Bruchteile von Jahren werden Zwischenwerte berechnet. Bezugsdauer Abzug Bezugsdauer Abzug 5 Jahre 7.5 % Jahre 3 % 4 Jahre 3 % Jahr 7 % 3 Jahre 8.5 % Überbrückungsrente Schaffhauser Rechtsbuch 997 /009 9

10 85.0 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse 8. Sonderbeiträge Sonderbeiträge 7 Die Verwaltungskommission legt die Sonderbeiträge gemäss 49 der Pensionskassenverordnung fest. 9. Indexfonds Indexfonds Verzinsung Indexfondsbeitrag Deckungskapital 8 Der Indexfonds dient zur Finanzierung von zusätzlichen Teuerungszulagen auf den Renten. Er wird entsprechend den Bestimmungen der Pensionskassenverordnung aus Beiträgen und allenfalls aus freien Mitteln der Kasse geäufnet. Die am. Januar 007 laufenden Indexzulagen gleichen die Basisrenten bis zum Basisjahr 000 auf den Indexstand des Landesindexes vom September 00 aus. 9 Die Verwaltungskommission legt den gültigen Indexfondsbeitrag gemäss 48 der Pensionskassenverordnung fest. 30 Das Fondsvermögen wird mit dem Zinssatz der sguthaben der Aktiv-Versicherten verzinst. 3 Die Deckungskapitalien der zusätzlichen Indexzulagen werden nach denselben Grundsätzen wie die Deckungskapitalien der übrigen Rentenleistungen berechnet. Die Deckungskapitalien der zusätzlichen Indexzulagen, die entsprechenden Erhöhungen der Rückstellungen für die Zunahme der Lebenserwartung und die entsprechende Erhöhung der Bewertungsrückstellung technischer Zinssatz werden dem Indexfonds entnommen und in das Vorsorgekapital der Renten bzw. in die genannten Rückstellungen überführt. 0 Schaffhauser Rechtsbuch 997

11 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse Gebühren 3 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat für einen WEF- Vorbezug eine Bearbeitungsgebühr von Fr zu leisten. WEF-Vorbezug 33 Für die Ausrichtung der Übergangsrenten hat der jeweilige Arbeitgeber eine Gebühr zu entrichten. Die fällige Gebühr beträgt % der für das jeweilige Jahr ausbezahlten Übergangsrentensumme. Für das Ausrichten von Indexzulagen, welche zu Lasten des Arbeitgebers von der Kasse ausgerichtet werden, hat der jeweilige Arbeitgeber eine Gebühr zu entrichten. Die fällige Gebühr beträgt % der für das jeweilige Jahr ausbezahlten Indexzulagensumme. 34 Für ausserordentliche Aufwendungen, insbesondere Datenbekanntgaben, die umfangreiche Nachforschungen erfordern, kann eine Gebühr von maximal Fr erhoben werden. Dienstleistungen für angeschlossene Arbeitgeber Ausserordentliche Dienstleistungen. Anhang 35 Die Höhe des massgeblichen Zinssatzes der sguthaben der Aktiv-Versicherten sowie die Höhe der zu leistenden Sonder- bzw. Indexfondsbeiträge werden im Anhang aufgeführt. Die Verwaltungskommission hat jährlich über die Höhe des Zinssatzes der sguthaben der Aktiv-Versicherten und über die Höhe der zu leistenden Sonder- bzw. Indexfondsbeiträge zu beschliessen. Anhang. Inkrafttreten 36 Dieses Reglement tritt auf den. Januar 007 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom. Januar Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen ) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Inkrafttreten Schaffhauser Rechtsbuch 997 /0

12 85.0 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse Fussnoten: ) Amtsblatt 006, S ) Fassung gemäss B der Verwaltungskommission vom 7. Oktober 007, in Kraft getreten am. Januar 008 (Amtsblatt 007, S. 969). 4) Fassung gemäss B der Verwaltungskommission vom 6. August 008, in Kraft getreten am. Januar 009 (Amtsblatt 008, S. 986). 5) Fassung gemäss B der Verwaltungskommission vom 7. Dezember 008, in Kraft getreten am. Januar 009 (Amtsblatt 008, S. 987). 6) Fassung gemäss B der Verwaltungskommission vom 6. März 00, in Kraft getreten am. Januar 0 (Amtsblatt 00, S. 05). Schaffhauser Rechtsbuch 997

13 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse 85.0 Anhang zum Reglement der Verwaltungskommission zur Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen. Höhe des Zinssatzes der sguthaben für die Aktiv- Versicherten Das sguthaben der Aktiv-Versicherten wird mit einem Satz von jährlich.00 % verzinst. 5). Sonderbeiträge gemäss 7 des Reglements der Verwaltungskommission Die Aktiv-Versicherten und die Arbeitgeber leisten folgende Sonderbeiträge in Prozenten der versicherten Besoldung: 4) Aktiv-Versicherte:.00 Arbeitgeber: Indexfondsbeitrag gemäss 9 des Reglements der Verwaltungskommission Die Arbeitgeber leisten folgenden Indexfondsbeitrag in Prozenten der versicherten Besoldung: 4) Arbeitgeber: 0.00 Schaffhauser Rechtsbuch 997 /009 3

14 85.0 Reglement zur VO über die Kantonale Pensionskasse 4 Schaffhauser Rechtsbuch 997

Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen,

Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen, 85.0 Reglement der Verwaltungskommission zur Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen, gestützt auf

Mehr

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen 85.03 Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

Personalvorsorgestiftung GASTRAG Reglement 2006 Anhang 2016 ANHANG ZU REGLEMENT KASSE 1

Personalvorsorgestiftung GASTRAG Reglement 2006 Anhang 2016 ANHANG ZU REGLEMENT KASSE 1 ANHANG ZU REGLEMENT KASSE 1 GÜLTIG AB 01.01.2016 ANHANG zum Reglement 2006 der Kasse 1, gültig ab 01.01.2016 Eintrittsschwelle Die Eintrittsschwelle beträgt CHF 21 150 Maximale AHV-srente Die maximale

Mehr

Die Pensionskasse der Rhätischen Bahn informiert..

Die Pensionskasse der Rhätischen Bahn informiert.. Die Pensionskasse der Rhätischen Bahn informiert.. Anlässlich seiner Sitzungen vom 10. März 2016 und vom 2. Juni 2016 hat sich der Stiftungsrat unter anderem mit den nachfolgenden Geschäften befasst: 1.

Mehr

Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung)

Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung) 77. Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung) vom. April 00 (Stand. Januar 006). Allgemeine Bestimmungen Pensionskasse

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Gültig ab 01.01.2013 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WG Ausgabe 20130101 SR 20121206

Mehr

Versicherungsplan Plus (Art. 9)

Versicherungsplan Plus (Art. 9) Anhang 0.0.04 Versicherungsplan Plus (Art. 9) Massgebendes Alters- Beiträge Versicherte Beiträge Alter gutschriften Arbeitgeber Risiko (,%) Alter Total Total Verwaltung (0,%) 8 4 0,00%,0% 0,00%,0%,0% 5

Mehr

Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe 2006. Vorsorge der zweiten Säule

Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe 2006. Vorsorge der zweiten Säule PRO MEDICO STIFTUNG Vorsorge der zweiten Säule Reglement Vorsorgeplan A Ausgabe 2006 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten gleichermassen für beide Geschlechter. Die reglementarischen

Mehr

Pensionskasse (PKLK) Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Abendweg 1, 6000 Luzern 6

Pensionskasse (PKLK) Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Abendweg 1, 6000 Luzern 6 Abendweg, 6000 Luzern 6 www.pklk.ch Anpassungen des Reglements der PKLK per. Januar 06 VERGLEICH BISHER / NEU DER WESENTLICHSTEN ANPASSUNGEN Inhaltsverzeichnis. Bemerkungen zur Senkung des Umwandlungssatzes

Mehr

Art. 2 Die Pensionskasse bezweckt die berufliche Vorsorge für die im Dienst des Kantons Schaffhausen und der angeschlossenen Arbeitgeber

Art. 2 Die Pensionskasse bezweckt die berufliche Vorsorge für die im Dienst des Kantons Schaffhausen und der angeschlossenen Arbeitgeber 85.00 Pensionskassengesetz vom 0. Juni 0 Der Kantonsrat Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Art. ) Die Pensionskasse Schaffhausen PKSH (nachstehend Pensionskasse) ist eine selbständige

Mehr

ANHANG ZU VORSORGEREGLEMENT KASSE 1

ANHANG ZU VORSORGEREGLEMENT KASSE 1 ANHANG ZU VORSORGEREGLEMENT KASSE 1 GÜLTIG AB 01.01.2018 ANHANG zum Vorsorgereglement 2018 der Kasse 1, gültig ab 01.01.2018 Eintrittsschwelle Die Eintrittsschwelle beträgt CHF 21 150 Maximale AHV-Altersrente

Mehr

2. R E G L E M E N T W O H N E I G E N T U M S F Ö R D E R U N G

2. R E G L E M E N T W O H N E I G E N T U M S F Ö R D E R U N G 2. R E G L E M E N T W O H N E I G E N T U M S F Ö R D E R U N G 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Zweck, Geltungsbereich 3 2. Wohneigentum 3 3. Vorbezug 3 4. Auswirkungen 4 5. Auszahlung 5 6. Rückzahlung 5 7. Schlussbestimmungen

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2013 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20130101 - SR 20121206 - D.doc Seite

Mehr

8. Anhang für den Plan LGK BASIS PLUS zum Vorsorgereglement der Pensionskasse

8. Anhang für den Plan LGK BASIS PLUS zum Vorsorgereglement der Pensionskasse 8. Anhang für den Plan LGK BASIS PLUS zum Vorsorgereglement der Pensionskasse A 1 Beträge, Werte und versicherter Jahreslohn Maximale AHV srente (= AHVR) CHF 28'200 Mindestlohn (= 6/8 der AHVR) CHF 21

Mehr

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn 6.58. Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn Beschluss der Verwaltungskommission der kantonalen Pensionskasse vom 9. März 007 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

Kernplan Kanton Aargau. Stand 2019

Kernplan Kanton Aargau. Stand 2019 Kernplan Kanton Aargau Stand 2019 Inhaltsverzeichnis Kernplan Art. 1 Gültigkeit 2 Art. 2 Eintrittsschwelle 2 Art. 3 Versicherter Lohn 2 Art. 4 Altersleistungen 3 Art. 5 Todesfallleistungen 3 Art. 6 Invalidenleistungen

Mehr

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis Auf den ersten Blick ist Ihr Vorsorgeausweis gespickt mit Fachbegriffen

Mehr

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Version 01.01.2018 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)

Mehr

Pensionskasse der Katholischen Kirchgemeinde Luzern

Pensionskasse der Katholischen Kirchgemeinde Luzern Pensionskasse der Katholischen Kirchgemeinde Luzern Änderungen per 01.01.2020 Verordnung und Statuten der Pensionskasse der Katholischen Kirchgemeinde Luzern Verordnung über die Pensionskasse Änderung

Mehr

VORSORGEPLAN BAU- KADER 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017

VORSORGEPLAN BAU- KADER 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

VORSORGEPLAN BAU- KADER 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017

VORSORGEPLAN BAU- KADER 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

Aargauische Pensionskasse Kernplan

Aargauische Pensionskasse Kernplan Aargauische Pensionskasse Kernplan Ausgabe 0 Inhaltsverzeichnis Kernplan Art. Gültigkeit 5 Art. Eintrittsschwelle 5 Art. Versicherter Lohn 5 Art. 4 Altersleistungen 6 Art. 5 Todesfallleistungen 6 Art.

Mehr

Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret) 1. Allgemeines. Vom 5. Dezember 2006 (Stand 1.

Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret) 1. Allgemeines. Vom 5. Dezember 2006 (Stand 1. Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret) Vom 5. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2014) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung und die

Mehr

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Raum für Ihre Notizen Wo ist was geregelt? Die Höhe Ihrer Vorsorgeleistungen ist abhängig

Mehr

PENSIONSKASSE FREELANCE REGLEMENT 2007 WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG

PENSIONSKASSE FREELANCE REGLEMENT 2007 WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG PENSIONSKASSE FREELANCE REGLEMENT 2007 WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG Gültig ab 01.01.2007 Pensionskasse Freelance ABKÜRZUNGEN AHV Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 20. Dezember

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Gültig ab 01.01.2013 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement SE - Ausgabe 20130101 - SR 20121206 -

Mehr

VORSORGEPLAN BVG 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

VORSORGEPLAN BVG 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

VORSORGEPLAN U - BVG 3 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

VORSORGEPLAN U - BVG 3 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

VORSORGEPLAN U - BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

VORSORGEPLAN U - BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret) 1. Allgemeines. Vom 5. Dezember 2006 (Stand 1.

Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret) 1. Allgemeines. Vom 5. Dezember 2006 (Stand 1. 6.0 Dekret über die Aargauische Pensionskasse () Vom 5. Dezember 006 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 8 Abs. lit. e der Kantonsverfassung und die 5b und 5c des Gesetzes

Mehr

Anhänge Vorsorgewerk Diverse BVG. Anhang I I/1. gültig ab 1.1.2015 für alle Vorsorgewerke (Anschluss ab 1.1.2009)

Anhänge Vorsorgewerk Diverse BVG. Anhang I I/1. gültig ab 1.1.2015 für alle Vorsorgewerke (Anschluss ab 1.1.2009) Anhänge Vorsorgewerk Diverse BVG I/1 Anhang I gültig ab 1.1.2015 für alle Vorsorgewerke (Anschluss ab 1.1.2009) BVG-Grenzwerte, technischer Zinssatz Eintrittsschwelle (Art. 2 BVG) : CHF 21 150 Koordinationsabzug

Mehr

Anhang zum Reglement. für die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren der Losinger Marazzi AG. Personalvorsorgestiftung edifondo

Anhang zum Reglement. für die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren der Losinger Marazzi AG. Personalvorsorgestiftung edifondo Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren der Losinger Marazzi AG gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20140101 - SR 20131202 - D.docx Seite

Mehr

Pensionskassendekret. Stand 2017

Pensionskassendekret. Stand 2017 Pensionskassendekret Stand 07 6.0 Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret) Vom 5. Dezember 006 (Stand. Januar 07) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 8 Abs. lit. e

Mehr

Massgebend für das Erreichen der Eintrittsschwelle gemäss BVG ist der AHV-Jahreslohn.

Massgebend für das Erreichen der Eintrittsschwelle gemäss BVG ist der AHV-Jahreslohn. Vorsorgeplan Kantonsspital Aarau AG (Anschluss Nr. 90 112) Art. 1 Gültigkeit Der vorliegende Vorsorgeplan Nr. 35 gilt ab 1. Januar 2014 für die gemäss separater Anschlussvereinbarung zwischen der Kantonsspital

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WO Ausgabe 0400

Mehr

BVG-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan BVG. gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2018)

BVG-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan BVG. gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2018) BVG-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan BVG gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2018) www.pksv.ch BVG-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan BVG 2018 Art. 1 Gültigkeit Es gelten die nachfolgenden

Mehr

BVG-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan BVG. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019)

BVG-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan BVG. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019) BVG-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan BVG Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019) www.pksv.ch BVG-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan BVG 2019 Art. 1 Gültigkeit Es gelten die nachfolgenden

Mehr

Für die Variante "Freiwillige Sparbeiträge" benötigen Sie das Formular "Wahl Sparplanvariante".

Für die Variante Freiwillige Sparbeiträge benötigen Sie das Formular Wahl Sparplanvariante. Version30.03.2017 Freiwilliger Einkauf Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge) Sie können

Mehr

Leica Pensionskasse. Vorsorgereglement. Version 1. Januar 2015 Nachtrag Nr. 2 definitiv

Leica Pensionskasse. Vorsorgereglement. Version 1. Januar 2015 Nachtrag Nr. 2 definitiv Leica Pensionskasse Vorsorgereglement Version 1. Januar 2015 Nachtrag Nr. 2 definitiv Seite 1 Nachtrag Nr. 2 (Anpassung Vorsorgeplan) Gestützt auf Art. 37.3 des Vorsorgereglements der Leica Pensionskasse,

Mehr

Kernplan Kanton Aargau. Stand 2017

Kernplan Kanton Aargau. Stand 2017 Kernplan Kanton Aargau Stand 2017 Inhaltsverzeichnis Kernplan Art. 1 Gültigkeit 2 Art. 2 Eintrittsschwelle 2 Art. 3 Versicherter Lohn 2 Art. 4 Altersleistungen 3 Art. 5 Todesfallleistungen 3 Art. 6 Invalidenleistungen

Mehr

Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Miniplan

Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Miniplan Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Miniplan gültig ab 01.01.2017 PK BAU, Pensionskasse für das erweiterte Baugewerbe Region Basel Anschluss Dieser Anhang gilt als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements

Mehr

VORSORGEPLAN BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

VORSORGEPLAN BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1. Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen Gültig ab 1. Januar 2016 Hinweis: Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen

Mehr

Merkblatt Erklärungen zum Versichungsausweis

Merkblatt Erklärungen zum Versichungsausweis Pensionskasse Schaffhausen Schwertstrasse 6 CH-8200 Schaffhausen www.pksh.ch Merkblatt Erklärungen zum Versichungsausweis DIESES MERKBLATT UNTERSTÜTZT SIE BEIM LESEN IHRES PERSÖNLICHEN VERSICHERUNGSAUSWEISES.

Mehr

Vorsorgepläne 01/2017

Vorsorgepläne 01/2017 Vorsorgepläne 01/2017 Die Pensionskasse bietet einen BVG-Minimalplan, einen Rentenplan mit 3 verschiedenen Varianten und einen Sparplan an. Der BVG-Minimalplan entspricht den gesetzlichen Mindestvorgaben.

Mehr

Legende Persönlicher Vorsorgeausweis

Legende Persönlicher Vorsorgeausweis 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Legende Persönlicher Vorsorgeausweis 1 Arbeitgeber-Lohndaten: Der Arbeitgeber meldet der PKSO den AHV-Bruttolohn inkl. 13. Monatsgehalt und den PK-pflichtigen Zulagen (z.b. LEBO Vorjahr,

Mehr

Versicherungsausweis

Versicherungsausweis Erklärungen zum Versicherungsausweis der Pensionskasse Syngenta Erläuterungen zum Versicherungsausweis Erklärungen zum Versicherungsausweis (Vorderseite) 1 Ihre persönlichen Daten Bitte melden Sie Adress-

Mehr

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Version 01.01.2016 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)

Mehr

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Vernehmlassungsfassung Fettschrift: materielle Änderungen Unterstreichung: redaktionelle Anpassung 165.2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden,

Mehr

Basisplan II der Pensionskasse Post

Basisplan II der Pensionskasse Post Basisplan II der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2018 Für die im Basisplan II versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar 2018; der Basisplan II

Mehr

für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3)

für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3) Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen

Mehr

nest die ökologisch-ethische Pensionskasse Nest Sammelstiftung Molkenstrasse Zürich T F

nest die ökologisch-ethische Pensionskasse Nest Sammelstiftung Molkenstrasse Zürich T F nest die ökologisch-ethische Pensionskasse 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Nest Sammelstiftung Molkenstrasse 21 8004 Zürich T 044 444 57 57 F 044 444 57 99 www.nest-info.ch 10 11 12 13 14 15 16 Nest Sammelstiftung Molkenstrasse

Mehr

ANHÄNGE ZUM REGLEMENT DER PK SAV Confort 24

ANHÄNGE ZUM REGLEMENT DER PK SAV Confort 24 ANHÄNGE ZUM REGLEMENT DER PK SAV Confort 24 (Per 1. Januar 2015 bestehen die Anhänge 1 bis 8) 1 Für das Jahr 2015 massgebende Beträge Mindestlohn gemäss BVG CHF 21'150 (6/8 der max. AHV-srente) Maximale

Mehr

Fragen und Antworten zur LUPK-Reglementsänderung 2019

Fragen und Antworten zur LUPK-Reglementsänderung 2019 Fragen und Antworten zur LUPK-Reglementsänderung 2019 Ab 1. Januar 2019 gelten die neuen Bestimmungen des LUPK-Reglements. Nachfolgend erhalten Sie wichtige Informationen zu den Änderungen und deren Auswirkungen.

Mehr

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017 Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017 Die Verwaltungskommission der Bernischen Pensionskasse beschliesst: I. Das Vorsorgereglement BPK vom 4. November

Mehr

Kernplan. Ausgabe 2014

Kernplan. Ausgabe 2014 Kernplan Ausgabe 204 Kernplan Art. Gültigkeit Der vorliegende Vorsorgeplan gilt ab. Januar 204 für die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten und Beamten des Kantons sowie die Angestellten der Gemeinden,

Mehr

Kanton Zug Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats *

Kanton Zug Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats * Kanton Zug 5. Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats * Vom. Februar 990 (Stand. Januar 04) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst:.

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.

Mehr

Pensionskasse der Siemens-Gesellschaften in der Schweiz

Pensionskasse der Siemens-Gesellschaften in der Schweiz Pensionskasse der Siemens-Gesellschaften in der Schweiz Übergangsbestimmungen zum Vorsorgereglement (gilt für alle Versicherten und Rentner, welche vor dem 1. Juli 2017 der Pensionskasse beigetreten sind)

Mehr

ANHÄNGE ZUM REGLEMENT DER PK SAV Familia 24

ANHÄNGE ZUM REGLEMENT DER PK SAV Familia 24 ANHÄNGE ZUM REGLEMENT DER PK SAV Familia 24 (Per 1. Januar 2015 bestehen die Anhänge 1 bis 8) 1 Für das Jahr 2015 massgebende Beträge Maximale AHV-srente CHF 28'200 Koordinationsabzug ---- Minimal anrechenbarer

Mehr

Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich

Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich 415.22 Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich (vom 5. November 1999) Der Universitätsrat beschliesst: 1. Dieser Verordnung unterstehen die Professorinnen

Mehr

Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe. Basisplan für Mitarbeitende der C&A Mode AG

Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe. Basisplan für Mitarbeitende der C&A Mode AG Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe für Mitarbeitende der C&A Mode AG gültig ab 1. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Vorsorgereglement 1 Art. 2 Vorsorgeplan 1 Art. 3

Mehr

Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Firmengruppe 2

Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Firmengruppe 2 Personalvorsorge Gate Gourmet Switzerland (PGG) Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Firmengruppe 2 gültig ab 01.01.2019 Dieser Anhang gilt als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements (Fassung

Mehr

Beschreibung des Vorsorgeausweises

Beschreibung des Vorsorgeausweises Beschreibung des Vorsorgeausweises Januar 2018 1a 1b 2 3 4 5 6 7 8 2 Beschreibung des Vorsorgeausweises der PKG Pensionskasse Die vorliegende Aufstellung beschreibt die einzelnen Positionen des Vorsorgeausweises

Mehr

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016)

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016) PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016) www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus 2016 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan

Mehr

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019)

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019) PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019) www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus 2019 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan

Mehr

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1. Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen Gültig ab 1. Januar 2017 Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen

Mehr

Vorschlag Regierungsrat vom 1. April 2014; Vorlage Nr /2303.2/2373.2/ (Laufnummer 14648)

Vorschlag Regierungsrat vom 1. April 2014; Vorlage Nr /2303.2/2373.2/ (Laufnummer 14648) Spezial-Synopse (ID 1233) Änderung des Rechtsstellungsgesetzes, des Personalgesetzes und der Geschäftsordnung des Kantonsrats betreffend Abgangsentschädigungen 5 Gehalt 4 Honorare und Entschädigungen aus

Mehr

Vorsorgeplan Rentenversicherung und Freiwilliges Sparen

Vorsorgeplan Rentenversicherung und Freiwilliges Sparen Zusatzvorsorge der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung und Freiwilliges Sparen (Für Mitarbeitende, die in der Pensionskasse im Vorsorgeplan Rentenversicherung und Kapitalsparplan versichert

Mehr

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1. Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen Gültig ab 1. Januar 2019 Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen

Mehr

Reglement der BVG-Kasse. Anhang zum Reglement der BVG gültig ab 1. Januar 2019

Reglement der BVG-Kasse. Anhang zum Reglement der BVG gültig ab 1. Januar 2019 Reglement der BVG-Kasse Anhang zum Reglement der BVG gültig ab 1. Januar 2019 Inhaltsverzeichnis 1. Verwendete Begriffe... 2 5. Anhang zum Vorsorgereglement der Pensionskasse... 4 A 1 Beträge und Werte

Mehr

STATISCHE GARANTIE BEISPIELE

STATISCHE GARANTIE BEISPIELE STATISCHE GARANTIE BEISPIELE Persönliche Informationen auf dem Versicherungsausweis Die Ziffer 10 enthält die wichtigsten Parametern, mit welchen die garantierte Altersrente bestimmt wurde (versicherter

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WG - Ausgabe 20140101 - SR 20131202

Mehr

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 3 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2007

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 3 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2007 Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 3 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2007 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 3.

Mehr

Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. Neben

Mehr

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1. Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen Gültig ab 1. Januar 2018 Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen

Mehr

Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 und 3)

Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 und 3) Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 und 3) gültig ab 1.1.2018 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen

Mehr

Vorsorgeplan Rentenversicherung und Freiwilliges Sparen

Vorsorgeplan Rentenversicherung und Freiwilliges Sparen Zusatzvorsorge der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung und Freiwilliges Sparen (Für Mitarbeitende, die in der Pensionskasse im Vorsorgeplan Rentenversicherung und Kapitalsparplan versichert

Mehr

Verordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats

Verordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats 181.110 Verordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats vom 8. Dezember 2005 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Besoldungen

Mehr

HOTELA Vorsorgestiftung. Anhang Vorsorgeplan «Unica»

HOTELA Vorsorgestiftung. Anhang Vorsorgeplan «Unica» 03.2015 HOTELA Vorsorgestiftung Anhang Vorsorgeplan «Unica» Gültig ab 1. Januar 2015 Seite 1 1. Anwendung des L-GAV Der Vorsorgeplan erfüllt die Anforderungen des L-GAV. Er kann nur von Arbeitgebern gewählt

Mehr

Sozialversicherungen 2010

Sozialversicherungen 2010 An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2010 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen

Mehr

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) Änderung vom 6. September 2016 Vom Bundesrat genehmigt am 10. Mai 2017 Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund beschliesst:

Mehr

31. Dezember 2017 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen

31. Dezember 2017 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen 31. Dezember 2017 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Technische Grundlagen, Vorsorgekapitalien

Mehr

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019)

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019) PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019) www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard 2019 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende

Mehr

Zusatzplan I der Pensionskasse Post

Zusatzplan I der Pensionskasse Post Zusatzplan I der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2018 Für die im Zusatzplan I versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar 2018; der entsprechende

Mehr

Änderungen Stufe Vorsorgereglement in Ergänzung zum neuen PKG

Änderungen Stufe Vorsorgereglement in Ergänzung zum neuen PKG 00.9,. Lesung - Beilage.5 Pensionskasse AR Änderungen Stufe Vorsorgereglement in Ergänzung zum neuen PKG Synoptische Darstellung der materiellen Änderungen an der geltenden Regelung (Änderungen in Fettschrift)

Mehr

Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes. Vom 25. Oktober 1972 (Stand 2.

Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes. Vom 25. Oktober 1972 (Stand 2. Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes Vom 25. Oktober 1972 (Stand 2. Dezember 1987) Der Landrat, gestützt auf Artikel 54 Absatz 2 der Kantonsverfassung,

Mehr

Zusatzplan I der Pensionskasse Post

Zusatzplan I der Pensionskasse Post Zusatzplan I der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2016 Stand 1. Januar 2017 Für die im Zusatzplan I versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar

Mehr

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 2 Gültig ab 1. Januar 2015

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 2 Gültig ab 1. Januar 2015 Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN FREIWILLIGE EINLAGEN 4 LEISTUNGEN 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Anhang

Mehr

vom 31. März 2003 (Stand 1. Januar 2014)

vom 31. März 2003 (Stand 1. Januar 2014) Nr. 0 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) vom. März 00 (Stand. Januar 04) Der

Mehr