7/99. Juli. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

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1 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Grundagen anwaticher Berufspfichten (Prütting) 361 Quaitätsmanagement (Vorbrugg) 368 Zertifizierung (Steinbrück) 372 Aus der Arbeit des DAV Tätigkeitsbericht 1998/99 der DAV-Geschäftsführung 381 Vorstandssitzung im Mai AG Informationstechnoogie gegründet Jahre AG Verkehrsrecht 397 Mitteiungen Änderungen der DAV-Reguierungsempfehungen 404 Haftpfichtfragen: Der Anwatsnotar 404 Rechtsprechung AnwG München: Benennung von Tätigkeitsschwerpunkten 407 BGH: Berechnung der Kammerbeiträge 408 OLG Frankfurt: Befangener Staatsanwat 417 Beiage: Hinweise für Prozeßvertreter beim EuGH und EuG 7/99 Jui DeutscherAnwatVerag

2 II Rechtsprechung Berufsrecht AnwG München, Besch. v AnwG Nr. 92/1998 BerufsO 7 Abs. 1 S. 2, BRAO 59 b Abs. 2 Nr. 3, GG Art Die Regeung der Benennung von Tätigkeitsschwerpunkten in 7 BerufsO entbehrt der Grundage einer Ermächtigung durch den Gesetzgeber und ist deshab insoweit nichtig. 2. Die Benennung von Tätigkeitsschwerpunkten ist ungereget und beibt zuässig im Rahmen des Wettbewerbsrecht. (LS der Redaktion) S. 407 OLG Nürnberg, Urt. v U 3977/98 BRAO 43 b; 1 UWG Die Einrichtung eines Gästebuchs innerhab der Internet-homepage eines Rechtsanwats stet eine uneraubte Werbung i. S. v. 43b BRAO dar, wenn es für beiebige, aso auch auf die berufiche Tätigkeit des Anwats bezogene Äußerungen von Besuchern benutzt werden kann. S. 407 BGH, Besch. v AnwZ (B) 48/98 BRAO 89 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1 Eine Rechtsanwatskammer ist nicht berechtigt, bei einer auf berufiche Umsätze absteenden Bemessung der Kammerbeiträge Einnahmen von zugeich as Steuerberater zugeassenen Mitgiedern aus typisch steuericher Tätigkeit in geicher Weise wie Einnahmen aus typisch anwaticher Tätigkeit zu berücksichtigen. S. 408 OLG Karsruhe, Besch. v Wx 44/97 PartGG 2; HGB 24 Abs. 2; BGB 1355 Abs. 4 Satz 1 As Name einer Partnerschaft i. S. d. 2 PartGG kann neben dem Namen des einen Partners nicht aein der as Begeitname bestimmte Geburtsname ( 1355 Abs. 4 S. 1 BGB) eines weiteren Partners aufgenommen werden, sebst wenn ihn die Sozien in dieser Weise über Jahre as BGB-Geseschaft so verwendet haben. S. 409 BayObLG, Besch. v BR 50/99 FGG 29 Abs. 1 Satz 2 Die sofortige weitere Beschwerde ist zu verwerfen, wenn der zwar den Briefkopf eines Rechtsanwats tragende und am Ende die Bezeichnung Rechtsanwat aufweisende Schriftsatz nicht unterzeichnet ist und die fehende Unterschrift wegen Abaufs der Beschwerdefrist auch nicht mehr nachgehot werden kann. S. 410 Gebührenrecht OLG Nürnberg, Besch. v W 1814/98 Einigungsvertrag An. I Kap. III, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 26a S. 1 Die Gebührenermäßigung nach dem Eingangsvertrag An. I, Kap. III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 26a git für einen Rechtsanwat mit Kanzeisitz im Beitrittsgebiet auch dann, wenn er einer überörtichen I Sozietät mit Sitz in den aten Bundesändern angehört. S. 411 OLG Düssedorf, Urt. v U 89/97 BGB 242, 387 ff. Gegenüber dem Anspruch seines Mandanten auf Auskehrung von ihm erfogreich getend gemachter Versicherungseistungen aufgrund der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs darf der Anwat edigich mit konnexen Honoraransprüchen aufrechnen, nicht dagegen mit sochen aufgrund früher erteiter Aufträge. S. 411 LG Aachen, Urt. v O 418/98 BRAGO 3 Abs. 1 und Abs. 3; BGB 138 Eine weit über den gesetzichen Anwatsgebühren angesiedete Honorarvereinbarung kann nur dann as sittenwidrig betrachtet werden, wenn ein zuässig vereinbartes Honorar auf Stundenohnbasis ebenfas einen untragbaren Unterschied ergäbe. (LS der Redaktion) S. 412 Brandenburgisches OLG, Besch v W 480/98 BRAGO 5, 13 Abs. 2, 31 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs Die Anwatssozietät auch eine überörtiche tritt dem Mandanten gebührenrechtich wie ein Anwat gegenüber. 2. Wird ein Sozius as Prozeßbevomächtigter tätig, so deckt die hierfür anfaende Prozeßgebühr auch die Entgegennahme der Information, die Beratung des Mandanten und die Sammung des Prozeßstoffes durch einen anderen Sozius ab. Neben der Prozeßgebühr erwächst der Sozietät daher keine Verkehrsanwatsgebühr. S. 413 OLG Frankfurt am Main, Besch. v W 137/98 BRAGO 43 Abs. 1 Nr. 1 und 3; ZPO 91, 104; RpfG 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 u Wird der Mahnanwat zunächst im Mahnbescheidverfahren tätig, sei es daß er den Mahnbescheid beantragt, sei es daß er nach Widerspruchseinegung edigich die Abgabe der Sache an das Prozeßgericht beantragt, so ist für ihn die 10/10-Gebühr des 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstanden. 2. Beantragt er später nach Rücknahme des Widerspruchs den Eraß eines Vostreckungsbescheids, so entsteht für ihn zusätzich die 5/10-Gebühr des 43 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. 3. Die nach Durchführung der (Durchgriffs-) Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren etztich unteregene Partei hat die Kosten des Erinnerungsund Beschwerdeverfahrens zu tragen, auch wenn sie der Erinnerung nicht entgegengetreten ist (gegen OLG Kobenz JurBüro 1984, 446). S. 413 Streitwert, Kosten, Erstattung OLG München, Besch. v W 1231/99 GKG-KV 1201 und 1202 Bei mehreren nach Prozeßverbindung durch Prozeßvergeich eredigten Verfahren verbeibt es bei den vor Verbindung entstandenen Einzegebühren nach Nr KVGKG; jede dieser Einzegebühren ermäßigt sich nach Nr KVGKG. S. 414 OLG Düssedorf, Besch. v W 59/98 GKG-KV Nr. 1202; ZPO 91 a Erkären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für eredigt, und erkennt der Bek sogeich die Verpfichtung zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits an, fät nur die ermäßigte Verfahrensgebühr gemäß Nr b KV-GKG an. S. 415 OLG München, Besch. v W 2486/98 GKG-KV Nr und 1311 Wird im Verfahren auf Aufhebung der einstweiigen Verfügung nach 926 Abs. 2, 936 ZPO mit Zustimmung der Parteien gem. 128 Abs. 2 S. 1 ZPO schriftich entschieden, kommt es zu keiner Erhöhung der Gebühr nach Nr KV-GKG, wei die Bestimmung für den Fa des schriftichen Verfahrens nicht entsprechend anzuwenden ist. S. 415 LG Hagen, Besch. v Qs 80/98 BRAGO 28; StPO 464 a Abs. 2 Nr. 2 Die Reisekosten eines ohne Einschränkungen beigeordneten auswärtigen Pfichtverteidigers gehören stets zu den gem. 467 StPO zu erstattenden notwendigen Ausagen. S. 416 KG, Besch. v W 4454/98 BRAGO 43; ZPO 91 Der Senat hät auch im Hinbick auf die abweichende Ansicht des OLG Nürnberg (MDR 1997, 1068) an seiner ständigen Rechtsprechung (u. a. in JurBüro 1975, 623; 1979, 210; 1987, 280) fest, wonach die Kosten eines vom K für das Mahnverfahren zugezogenen Rechtsanwats, der im Streitverfahren nicht as Prozeßbevomächtigter tätig werden kann, neben den Kosten des für das Streitverfahren besteten Prozeßbevomächtigten erstattungsfähig sind, wenn der K nicht mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu rechnen brauchte. S. 416 Sonstige Rechtsfragen OLG Frankfurt a. M., Besch. v VAs 37/98 GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 3; EMRK Art. 6; GVG 145; StPO 24 ff.; EGGVG 23 ff. Der Gesetzgeber hat einen Rechtsanspruch eines Anzeigeerstatters und Veretzten i. S. des 172 I StPO auf Ersetzung des ermittenden Staatsanwats durch einen anderen Staatsanwat nicht vorgesehen. Aus diesem Grund kann der Anzeigeerstatter und Veretzte die Abehnung seines Befangenheitsantrags nicht mit einem Antrag auf gerichtiche Entscheidung anfechten. (mit Anmerkung von Rumme) S. 417

3 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 49 Jui 1999 b 7/99 Inhatsverzeichnis Aufsätze 361 Die rechtichen Grundagen anwaticher Berufspfichten und das System der Reaktionen bei anwatichem Fehverhaten Von Prof. Dr. Hanns Prütting, Kön 368 Quaitätsmanagement in Anwatskanzeien. Ein Zwischenbericht. Von Rechtsanwat Dr. G. Vorbrugg, LL.M. (Harvard), München 372 Zertifizierung von Anwatskanzeien nach DIN EN ISO 9000 ff. Von Rechtsanwat Dr. Raph Steinbrück, München 378 Buchhinweis Der Schadensersatzprozeß, Hrsg. Prof. Dr. E. Hofmann (Himann) Koer/Roth/Morck: HGB 2. Auf. (Niebing) Aus der Arbeit des DAV 379 Mitgiederversammung 1999 in Bonn: Ansprache des Präsidenten des DAV, Rechtsanwat Dr. Michae Streck 381 Tätigkeitsbericht 1998/99 der Geschäftsführung des DAV Von Dr. Dierk Mattik, Hauptgeschäftsführer des DAV 393 DAV-Intern: Der Präsident des DAV zur Vorstandssitzung am 11. und 12. Mai 1999 Von Rechtsanwat Dr. Michae Streck 394 PR-Referat Von Rechtsanwat Swen Waentowski, Bonn 395 Osnabrücker Anwats- und Notarverein: Anwatsnotdienst in Strafsachen Von Rechtsanwat Thomas Kein, Osnabrück 396 AG Informationstechnoogie: Gründung der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnoogie im DAV AG Medizinrecht: Erste Frühjahrstagung am 16./17. Apri 1999 Von Rechtsanwätin Rita Schuz-Hienbrand, Würzburg 397 Arbeitsgemeinschaft Strafrecht: Eektronische Fußfesse statt U-Haft AG Verkehrsrecht: 20 Jahre Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht Vereihung des Richard-Spiege-Preises an Dr. Macke Von Rechtsanwat Dr. Michae Burmann, Erfurt 399 Personaien: Neue Vorsitzende von Anwatvereinen Auszeichnung von Anwäten Europa Europa im Überbick (Wochen vom 3. bis ) 400 Ein Tag beim EuGH aus dem Bickwinke einer Rechtsreferendarin Von Rechtsreferendarin Daniea Schüer, DAV-Brüsse Mitteiungen 401 Ausand: LL.M.: Studium ohne Aufenthat im engischsprachigen Ausand Von Rechtsreferendar Aexander F. Peter, Berin 403 VII. Kongreß der spanischen Anwatschaft in Sevia Von Rechtsanwat Thomas Zerdick, LL.M., DAV Büro Brüsse Dritte Konferenz der European Crimina Bar Association in Rom Von Rechtsanwat Thomas Zerdick, LL.M., DAV Büro Brüsse 404 Verkehrsrecht: Änderungen bei den DAV-Reguierungsempfehungen zur Abwickung von Kfz-Haftpfichtschäden Von Rechtsanwat Udo Henke, Bonn Haftpfichtfragen: Der Anwatsnotar (2. Tei) Von Rechtsanwätin Antje Jungk Aianz Versicherungs-AG, München 406 Buchhinweis Bethge: Makerrecht (Menne) Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 407 Berufsrecht 411 Gebührenrecht 414 Streitwert, Kosten, Erstattung 417 Sonstige Rechtsfragen 420 Impressum Auf dem Umschag DAV-Service Seite IV DAV-Informationen Seite VI, VIII, XXX, XXXIV, XXXVI Quaität in der Kanzei Seite XXVIII Internet-Aktue Seite XXIV Beiage: Hinweise für Prozeßvertreter beim EuGH und EuG Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

4 VI 4 In diesem Heft: Lesen Sie in diesem Heft aus der Arbeit des DAV auf Seite 379 bis 399: Anwatstag, DAV-Mitgiederversammung 1999: Ansprache des Präsidenten; Geschäftsbericht 1998/ 99 der DAV-Geschäftsführung; DAV- Vorstandssitzung / PR-Referat / Osnabrücker Anwat- u. Notarverein / AG Informationstechnoogie / AG Medizinrecht / AG Strafrecht / AG Verkehrsrecht / Personaien Gebührenrecht in AGS Nr. 7/99 9 Madert: Die Gebühren des Rechtsanwats für die Reguierung von Verkehrsunfaschäden 9 AnwG Tübingen: Gebührenteiung 9 LAG Kie: Wert des Streitgegenstandes im Beschußverfahren nach 98ArbGG 9 OLG Hamm: Wert der Einschätzung des Vorsitzenden für die Pauschvergütung 9 AG Bonn: Materierechticher Kostenersatzausgeich aus positiver Vertragsveretzung Info Recht im Fernsehen Nach einer ängeren Pause wird die ZDF-Rechtsserie Wie würden Sie entscheiden? nunmehr im August 1999 vierma ausgestraht: Am Dienstag, dem 10. August 1999, befaßt sich die Sendung um Uhr mit dem Thema der Widen Ehe : Warum heiraten, wenn s auch anders geht? Was vor Jahrzehnten noch aus Protest gegen die bürgeriche Heirat gat, die Wide Ehe, ist inzwischen zahm geworden. Doch was vieen nicht bewußt ist, sie hat so ihre Tücken. Denn weniger Pfichten stehen auch weniger Rechte gegenüber. Vor aem bei der Trennung stehen sich die Partner oft dramatisch schechter as Eheeute bei einer Scheidung. Gast im Studio wird der Regensburger Zivirechtsehrer Prof. Dr. Dieter Schwab sein. Am Dienstag, dem 17. August 1999 befaßt sich die um Uhr beginnende Sendung mit dem Zuhäterkrieg : Die Zah der registrierten Gewattaten bewegt sich auf jährich zu. Für viee Verbrechensopfer beginnt aber der eigentiche Leidensweg erst nach der Tat, denn viee tragen ebensange Schäden davon, stehen von einer Minute auf die andere vor dem Nichts. Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) sieht staatiche Hifen bis hin zu einer besonderen Rente ausdrückich vor. Aber soen auch die von der agemeinen Soidarität profitieren, die sebst bewußt mit Recht und Gesetz in Konfikt geraten sind wie beispiesweise Zuhäter? Zu dieser miieugeprägten Frage wird Moderator Rechtsanwat Bernhard Töpper as Experten den Münchener Strafrechtsprofessor Dr. Heinz Schöch begrüßen. Unter dem Tite Anja schwanger mit 16 befaßt sich die ZDF-Rechtsserie am Dienstag, dem 24. August 1999 um Uhr mit den Fogen einer frühen Schwangerschaft: Schwanger mit 16 für Anja ein Aptraum. Sie wi das Kind nicht Abtreibung für sie der einzige Ausweg. Da sie minderjährig ist, braucht sie dafür die Einwiigung ihrer Mutter. Doch die gäubige Kathoikin und verweigert ihrer Tochter die Zustimmung zu dem Eingriff. Anja beantragt deshab beim Famiiengericht die Eraubnis zur Abtreibung. Hat sie Erfog mit ihrem ungewöhnichen Antrag? As Expertin wird Prof. Dr. Eisabeth Koch von der Universität Jena Steung zu diesem umstrittenen Thema nehmen. Wer haftet, wenn die Preisgabe der Geheimnummer einer EC-Karte mit Gewat erzwungenwird? Mit diesem Thema beschäftigt sich Wie würden Sie entscheiden? am Dienstag, dem 31. August 1999 um Uhr: Kein Barged am Wochenende? Aber ae Banken zu? Kein Probem mit der Kredit- oder EC-Karte. Das Pastikged ist auch für die Deutschen ängst ein sebstverständicher Tei des Lebens geworden. Gegen Kartenmißbrauch schützt eine persöniche Kennummer, die sog. PIN. Die Banken versichern, das System sei absout sicher, wenn die PIN keinem Dritten bekannt werde. Sie ehnen deshab die Haftung ab, wenn der Kunde seine PIN anderen zugängich gemacht hat. Gast im Studio ist der Mannheimer Professor Dr. Jochen Taupitz. Rechtsanwat Swen Waentowski, DAV, Bonn Veranstatungen Inand Deutsche Anwatakademie Sommer-Intensivkurse im September Engisch Termin/Ort: auf Mata Seminar: R Steuerrecht Termin/Ort: in Freiburg Strafrecht Termin/Ort: in Lindau am Bodensee Seminar: R Verkehrsrecht Termin/Ort: in Bad Kreuznach Seminar: R Expertengespräche Marken- und Wettbewerbsrecht (I discorsi su diritto dea concurrenza) Termin/Ort: in Lecce (Itaien) Seminar: R Internationaes Recht / Dänisches Recht Termin/Ort: in Kopenhagen (Dänemark) Seminar: R Anmedung und Info: Deutsche Anwatakademie, Eerstr. 48, Bonn, Te / , Fax (Fortsetzung auf Seite VIII) Im nächsten Heft u. a.: 9 Anwatstag Das Internet in der anwatichen Praxis heute und morgen 9 Strafverteidiger und öffentiche Meinung

5 VIII 4 (Fortsetzung von Seite VI) AG Mediation Veranstatungshinweis Die Arbeitsgemeinschaft Mediation im Deutschen Anwatverein veranstatet am 5. und 6. November 1999 in Dortmund ihre diesjährige Mitgiederversammung und Fachtagung. Die Fachtagung wird sich vor aem mit dem Thema: Mediation Strategien zur Erschießung eines neues Marktes befassen. Die Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft werden direkt informiert. Interessierte können Einzeheiten zum Programm erfragen bei der Arbeitsgemeinschaft Mediation, Rechtsanwätin Angeika Rüstow, Deutscher Anwatverein, Adenaueraee 106, Bonn, Teefon: / ARGE Mietrecht & WEG 4. Fachtagung Gewerbemiete und Teieigentum aktuee Probeme Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht & WEG im Deutschen Anwatverein ädt ae Mitgieder und Interessierten ein zu ihrer 4. Fachtagung im Oktober 1999 im Rheingau. Datum: 8./ Ort: European Business Schoo (EBS) in Schoß Reichartshausen, Oestrich-Winke Tagungsprogramm: Freitag, : bis Uhr: 9 RA J. Fritz: Vermietung von Räumen im Sondereigentum zu gewerbichen Zwecken bis Uhr: 9 RA J. Schmidt: Nebenkosten unter gewerberaumspezifischen Aspekten ab Uhr: 9 Begrüßungsabend: Weinprobe im Schoß Vorads Samstag, : 9.30 bis Uhr: 9 Richter am BGH W. Gerber: Vermietung vom Reißbrett/EOP- Methode/Mietzins und Umsatzsteuer bis Uhr: 9 Vors. Richter am OLG H.-G. Eckert: Schriftform/Auswirkungen der Insovenzordnung bis Uhr: 9 RAuN Dr. M. Schutz: Wertsicherungskausen Teinehmergebühr: 380 DM für Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft und des Forums Junge Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte, 480 DM für Nichtmitgieder. Anmedung und Information: Veranstatungsbüro der ARGE Mietrecht & WEG, Deutsche Anwatakademie, z. Hd. Herrn Burchard, Eerstraße 48, Bonn, Te / , Fax 0228/ AG Soziarecht Einadung zur Mitgiederversammung und zur Herbsttagung 1999 Der Geschäftsführende Ausschuß der Arbeitsgemeinschaft Soziarecht im DAV ädt ae Mitgieder ein zur Mitgiederversammung am Freitag, dem , Uhr in Begien/Gent, Hote Sofite Hoogpoort 63, B-9000 Gent Vorschag zur Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht des geschäftsführenden Ausschusses 2. Bericht des Schatzmeisters 3. Bericht des Kassenprüfers 4. Agemeine Aussprache zu 1 bis 3 5. Wah eines Kassenprüfers 6. Festsetzung des Mitgiedsbeitrages 7. Verschiedenes Anträge von Mitgiedern zur Tagesordnung sind bis an den Geschäftsführenden Ausschuß der Arbeitsgemeinschaft Soziarecht im Deutschen Anwatverein, Schiffbauerdamm 17, Berin zu richten. Die Herbsttagung findet am 5./ im Hote Sofite in Gent (Begien) mit fogenden Themen und Referenten statt: 9 In schechter Verfassung: Die Rente Referent: Dr. Jürgen Borchert, Richter am Hessischen Landessoziagericht 9 Scheinbar sebständig Die neue Vermutungsrege des 7 SGB VI Referent: Rechtsanwat Hartmut Kiger, Hechingen 9 Gutachterstreit bei Berufskrankheiten Referent: Prof. Dr. Frentze-Beyme, Bremen 9 Kausaitätsprobeme in der Unfaversicherung Referent: Rechtsanwat Rof Battenstein, Düssedorf 9 Die Wie-Beschäftigten nach 2 Abs. 2 SGB VII Referent: Prof. Dr. Otto Ernst Krasney, Kasse Der Teinehmerbeitrag beträgt für Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft Soziarecht, des Forums Junge Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte und des DAV 390 DM und für sonstige Teinehmer 590 DM (zzg. USt.). Anmedungen und Anfragen für die Herbsttagung sind zu richten an das Veranstatungsbüro der Arbeitsgemeinschaft Soziarecht bei der Deutschen Anwatakademie, Eerstraße 48, Bonn, Te / ; Fax: / AG Steuerrecht Einadung zur Mitgiederversammung und zum Steueranwatstag Berin 1999 Der Geschäftsführende Ausschuß der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV ädt ae Mitgieder ein zur Mitgiederversammung am Freitag, dem , Uhr in Berin, Hote Adon Unter den Linden 77, Berin Vorschag zur Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht des Vorsitzenden 2. Kassenbericht 3. Agemeine Aussprache 4. Wah eines Kassenprüfers 5. Verschiedenes (Fortsetzung auf Seite XXX)

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 49 Jui 1999 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Die rechtichen Grundagen anwaticher Berufspfichten und das System der Reaktionen bei anwatichem Fehverhaten* Prof. Dr. Hanns Prütting, Kön Giederung I. Eineitung II. Die rechtichen Grundagen anwaticher Berufspfichten 1. Gesetzesrecht 2. Das Satzungsrecht der Berufsordnung 3. Berufspfichten durch den Anwatsvertrag? 4. Berufspfichten aufgrund Gewohnheitsrechts III.Reaktionen der Beteiigten bei mögichen Pfichtveretzungen 1. Die Anwatsgerichtsbarkeit 2. Anwatskoegen 3. Mandanten 4. Anwatvereine 5. Rechtsanwatskammern IV. Koision von Sanktionen 1. Ausgangspunkte 2. Gesetziche Grundagen 3. Die Einheitichkeit der Pfichtveretzung 4. Das Verhätnis von Berufsrecht und UWG V. Ergebnis I. Eineitung In diesen Tagen begeht die deutsche Anwatschaft bekanntich ein außerordentich zweifehaftes Jubiäum sie kann ihr stes Mitgied begrüßen. Mit einer soch gewatigen Zah verbindet sich bewußt und unbewußt eine Reihe kritischer Assoziationen und Befürchtungen. Es mögen dabei auch mancherei Vorurteie mitschwingen: Tatsache ist, daß die großartige rechtsstaatiche Entwickung in Deutschand seit 1949 (genannt seien nur das hervorragend ausgebaute System des Rechtsschutzes, der verfassungsrechtich garantierte Zugang zu Gericht, die gut organisierten fünf Zweige der Gerichtsbarkeit und ein ausgebauter Rechtsweg mit einem weit gefächerten Rechtsmittesystem), daß aso diese wahrich bemerkenswerte rechtsstaatiche Entwickung ganz offenkundig in einem gewissen Spannungsverhätnis zu Tendenzen steht, die man schagwortartig gerne mit den Worten Justizhypertrophie, Rechtsmittestaat und Anwatsproetariat kennzeichnet. Das eigentiche Beunruhigende an der derzeitigen Gesamtsituation dürfte dabei woh sein, daß wir in dieser Entwickung sicherich nicht an einem Endpunkt angeangt sind. Denn es git den derzeitigen Stand des juristischen Nachwuchses zu bedenken. So wird geschätzt, daß zu Beginn des Jahres 1999 in der Anwatschaft, der Justiz, der Verwatung und der Wirtschaft insgesamt Juristen beschäftigt waren. Ihnen stehen zur Zeit etwa Jurastudenten und ca Rechtsreferendare gegenüber. Bei diesen Zahen ist noch nicht berücksichtigt, daß durch Wartezeiten auf den Referendardienst, durch freiwiige Pausen zur Erarbeitung einer Doktorarbeit oder eines ausändischen Tites und anderer Aspekte eine nicht unerhebiche zusätziche Zah junger Juristen vorhanden ist, die sich in einer Phase zwischen dem abgeschossenen ersten und dem noch nicht abgeschossenen zweiten Staatsexamen befinden, ohne derzeit statistisch erfaßt zu werden. Im Ergebnis heißt das, daß die Gesamtzah der in der Ausbidung befindichen Juristen annähernd so hoch ist wie ae aktiv tätigen Juristen zusammen. Es bedarf keiner näheren Daregung, daß ein soches Szenario und seine mögichen Auswirkungen auf die künftige Entwickung der Anwatschaft Gefahren heraufbeschwören könnten, die an das Verhaten des Anwats besondere Anforderungen steen und insbesondere die Einhatung anwaticher Berufspfichten zu einem besonders wichtigen und schwierigen Thema machen. Es muß aso nicht zwingend ein Widerspruch sein, wenn wir in den vergangenen zwöf Jahren seit den beiden * Um Nachweise ergänzter Vortrag vom , gehaten auf der Tagung der Anwatsgerichtsbarkeit für das Land Nordrhein-Westfaen 1999.

7 362 Entscheidungen des BVerfG vom beim anwatichen Berufsrecht in Deutschand woh unstreitig eine kräftige Liberaisierung beobachten konnten und andererseits berufsrechtiche Fragen an Bedeutung enorm hinzu gewonnen haben. Dieser Bedeutungszuwachs mag es egitimieren, daß ich im fogenden zunächst einige agemeine Überegungen zu den rechtichen Grundagen anwaticher Berufspfichten aufgreife. II. Die rechtichen Grundagen anwaticher Berufspfichten 1. Gesetzesrecht a) Wie sich aus 113 Abs. 1 BRAO ergibt, handet es sich bei den anwatichen Berufspfichten, deren Veretzung zu einer Ahndung führen kann, um soche Regeungen, die in diesem Gesetz (aso der BRAO) oder in der BerufsO niedergeegt sind. Sebstverständich sind aso die 43 ff. sowie 53, 56, 59, 76 BRAO betroffen. Kassische anwatiche Berufspfichten sind die Regeungen über die Unabhängigkeit, die Verschwiegenheit, die Sachichkeit, das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, den Umgang mit Fremdged und die Pficht zur Fortbidung sowie zur Haftpfichtversicherung. Unstreitig biden darüber hinaus diejenigen gesetzichen Regeungen Berufspfichten, die sich in anderen Gesetzen befinden, aber einen berufsbezogenen Inhat haben. Dies git in erster Linie für Normen des StGB, etwa die 203, 352, 356, ferner die 137 Abs. 1 Satz 2, 146 StPO und die Normen des RBerG. Insoweit bidet die Generakause des 43 BRAO eine Norm, die den Inhat berufsbezogener Gesetzesregeungen in anderen Gesetzen in die BRAO transportiert. b) Eine erste schwierige und bis heute sehr umstrittene Frage stet sich aber dort, wo anwatiches Verhaten nicht unter eine speziee rechtiche Regeung fät, so daß zu überegen ist, ob 43 BRAO as Generakause in Einzefäen auch dort in Betracht kommen könnte, wo ein Verhaten direkt und ausschießich unter diese Norm zu subsumieren wäre. Insbesondere Feuerich 1 und Eymann 2 vertreten die Auffassung, daß 43 aus sich heraus keine Berufspfichten konstituiert. Nach diesen Autoren hat 43 nur noch die Transport- und Auffangfunktion, Berufsrecht außerhab der BRAO in das anwatiche Berufsrecht zu überführen. Diese Auffassung hat die überaus hifreiche Konsequenz, daß es einer agemeinen Ausegung der vagen Begriffe der gewissenhaften und würdigen Berufsausübung nicht mehr bedarf. Angeführt wird as Argument hierzu insbesondere 113 BRAO. Dahinter steht woh der Gedanke, daß nur die im einzenen konkretisierten Pfichten und Pfichtenverstöße zu einer Ahndung führen soen. Das Ergebnis dieser Auffassung erscheint sehr vernünftig. Dieser Auffassung haben insbesondere Dittmann 3 sowie Keine-Cosack 4 energisch widersprochen. Sie verweisen darauf, daß auch 43 eine eigenständige Berufspficht ist, auf die 113 BRAO verweist. Nach dieser Meinung sind die gewissenhafte Berufsausübung und das würdige Verhaten aso eigenständige gesetziche Anwatspfichten, die im Einzefae auch für sich aein die Grundage einer Ahndung bei Pfichtverstößen sein könnten. Für die Auffassung von Dittmann und Keine-Cosack spricht zunächst, daß 113 BRAO nach seinem Wortaut zweifeos auch auf 43 verweist. Anders könnte man aso nur entscheiden, wenn entweder verfassungsrechtiche AnwB 7/99 Aufsätze Gründe einer isoierten Heranziehung des 43 entgegenstehen würden oder wenn die wortautgemäße Ausegung des 113 BRAO zu einem unrichtigen Ergebnis führte. Was die Verfassungsmäßigkeit der Norm betrifft, so könnte man hier daran denken, daß sie zu unbestimmt ist und damit as die Berufsfreiheit beschränkende Norm mit dem Gebot der Vorhersehbarkeit nicht zu vereinbaren ist. So jedenfas scheint Eymann zu argumentieren 5. Dem hat Keine-Cosack widersprochen 6. In der Tat ist es auffaend, daß der Wortaut von 43 in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten keine Änderung erfahren hat. Die berühmten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom haben aber 43 sebst nicht für verfassungswidrig gehaten. Die Entscheidungen haben bekanntich insbesondere den Vorbehat des Gesetzes, die Wesentichkeitstheorie und die Mögichkeit bzw. Erforderichkeit einer Satzungsermächtigung für Normen, die keinen statusbidenden Charakter haben, ins Spie gebracht. Letztich äßt sich aus den Entscheidungen des BVerfG nicht eindeutig die Frage beantworten, ob 43 BRAO in einer isoierten Anwendung Grundage für Sanktionen darsteen kann. Da man eine isoierte Verfassungswidrigkeit dieser Norm etztich aber woh schwerich wird vertreten können, äuft aes auf die heike Frage hinaus, in wecher Weise sanktionierte Verstöße gegen anwatiche Berufspfichten sich aus der Norm des 43 entnehmen assen. Hier kann man aber schwerich eugnen, daß die Merkmae der Gewissenhaftigkeit und der Würdigkeit bei aer Unbestimmtheit einer Ausegung zugängich sind und damit die Grundage für weitere berufsrechtiche Verpfichtungen biden können. Die hinter der Ansicht von Eymann und Feuerich stehende verfassungsrechtiche Einschätzung kann aso deren Ergebnis nicht stützen. Damit scheint die bereits genannte Kritik von Keine- Cosack überzeugend, daß etztich in entscheidender Weise 113 BRAO auf ae gesetzichen Normen mit berufsrechtichem Inhat verweist, aso auch auf 43 sebst. Die Ausegung einer weiten Generakause mag mit erhebichen Schwierigkeiten verbunden sein, unmögich ist sie nicht. Daher wird man voräufig einräumen müssen, daß auch bei Fehen einer gesetzichen oder satzungsförmigen Regeung 43 anwendbar erscheint. Freiich hat auch schon Keine- Cosack darauf hingewiesen, daß dies praktisch nur in setenen Ausnahmefäen zum Tragen kommen kann. Auszuscheiden haben nämich Regeungen, die statusbidenden Charakter aufweisen. Auszuscheiden haben ferner Regeungsbereiche, die vom Gesetz- oder Satzungsgeber as eges speciaes gereget oder bewußt nicht gereget worden sind. Übrig beiben aso nur echte Lücken im Gesetz oder Satzung. Wenn dem Ergebnis von Keine-Cosack und Dittmann hier dennoch widersprochen wird, so nicht, wei die angedeutete verfassungsrechtiche Lage anders zu beurteien wäre, sondern wei m.e. bisher ein Gesichtspunkt zur Ausegung der BRAO übersehen worden ist. Der Gesetzgeber hat nach seinem ausdrückich bekundeten Wien und der heute agemein anerkannten Auffassung in 59b BRAO 1 Feuerich/Braun, BRAO, 4. Auf. 1999, 113 Rdnr In: Hensser/Prütting, BRAO, 1997, 43 Rdnr In: Hensser/Prütting (Fn. 2), 113 Rdnr Keine-Cosack, BRAO, 3. Auf. 1997, 43 Rdnr. 7, 8. 5 Hensser/Prütting/Eymann (Fn. 2), 43 Rdnr Keine-Cosack (Fn. 4), 43 Rdnr. 2.

8 AnwB 7/ Aufsätze einen Kataog der Satzungskompetenz für Berufspfichten in abschießender Weise aufgestet 7. Dieses Ergebnis räumt auch Keine-Cosack ein 8. Das Verständnis von 59b as abschießendem Kataog mit der Konsequenz der näheren Ausgestatung von Berufspfichten durch den Satzungsgeber macht aber zusammen mit dem Zweck der BRAO, die Berufspfichten einzugrenzen und karer zu fassen, nur Sinn, wenn über 43 nicht weitere und zusätziche Berufspfichten im Wege der isoierten Normkonkretisierung herausgeesen werden können. Wäre es anders, so wäre eine abschießend bestimmte Satzungskompetenz sinnos. Denn es könnte sich im Rahmen der Bidung einer h.m. und durch die Ausegung von Gerichten jederzeit weiteres Berufsrecht biden, das isoiert auf 43 beruhte. Somit ergibt eine sinngerechte Ausegung von 59b i. V. m. 113, 43 BRAO, daß im Ergebnis doch der Meinung von Eymann und Feuerich zu fogen ist, wenn auch mit abweichender Begründung. 2. Das Satzungsrecht der Berufsordnung 113 BRAO verweist neben dem Gesetz auch auf die Pfichten der Berufsordnung as Grundage für die anwatsgerichtiche Ahndung von Pfichtveretzungen. Dies ist im Grundsatz unprobematisch. Schwierigkeiten können sich nur dort ergeben, wo Divergenzen zwischen Gesetz und Berufsordnung auftreten. Einen sochen Fa enthät mögicherweise das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. Dieses Verbot ist in 43a Abs. 4 BRAO nur in einem einzigen kurzen Satz enthaten. Aus ihm ergibt sich nicht, ob das Verbot sich nur auf den einzenen Anwat as Person bezieht oder sozietätsweite Getung beansprucht. Deutich weiter geht hier 3 Abs. 2 der BerufsO, der an einer sozietätsweiten Getung keinen Zweife äßt. Nun mag man darüber streiten, ob die sozietätsweite Getung dieser Berufspficht bereits aus 43a Abs. 4 BRAO herauszuesen ist. Auffaend ist immerhin, daß 45 Abs. 3 BRAO eine soche erweiternde Regeung ausdrückich vorsieht, während 43a insoweit schweigt. Ob dies auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht 9 oder ob der Hinweis as überfüssig unterbieben ist 10, ist bis heute nicht abschießend gekärt. Dieser Streit so und kann an dieser Stee nicht fortgeführt werden. Zur näheren Diskussion des von mir ins Auge gefaßten Probems so viemehr einma unterstet werden, 43a Abs. 4 BRAO enthate keine sozietätsweite Ausdehnung. Dann würde sich nämich die Frage steen, inwieweit die Satzungsversammung die Kompetenz hatte, durch Regeungen in der Berufsordnung über den Regeungsbereich der BRAO hinauszugehen, und ob eine soche Regeung der Berufsordnung Grundage für eine anwatsgerichtiche Ahndung gemäß 113 BRAO sein könnte. Auszugehen ist bei dieser Frage von dem agemeinen Grundsatz, daß jede Satzung von ihrer jeweiigen übergeordneten Kompetenznorm und dem Umfang der jeweis eingeräumten Satzungsautonomie gedeckt sein muß. Daraus fogt, daß die Berufsordnung keine vöig neuen und andersartigen Berufspfichten festegen darf, deren Niederegung und Regeung nicht durch 59b BRAO auf die Satzungsversammung übertragen worden ist. Nun enthät 59b Abs. 2 Nr. 1e BRAO die Kompetenz, eine Regeung über das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen vorzunehmen. 3 BerufsO ist in formeer Hinsicht aso verfassungsgemäß. Demgegenüber ist in materieer Hinsicht durchaus zweifehaft, ob 3 Abs. 2 BerufsO im einzenen von der eingeräumten Satzungskompetenz noch gedeckt ist. Aus verfassungsrechticher Sicht bedeutet das, daß die enge gesetziche Fassung von 43a Abs. 4 BRAO durch die Satzungsversammung nur dann korrigiert werden konnte, wenn ihr insoweit eine entsprechende Regeungskompetenz zustand. Damit wird auf die Ausegung von 59b Abs. 2 Nr. 1e verwiesen. Diese Norm ist im Hinbick auf die Wesentichkeitstheorie verfassungskonform auszuegen. Für die berufsausübungsbeschränkende Kernregeung bedeutet dies, daß statusbegründende Normen dem Gesetzgeber vorbehaten beiben. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen zäht sicherich zu den statusbegründenden Berufspfichten. Dagegen wird man die Konkretisierung der Reichweite eines Tätigkeitsverbotes woh dem Satzungsgeber überantworten können. Die von Keine-Cosack demgegenüber getend gemachte Zuordnung auch der sozietätsweiten Erstreckung des Tätigkeitsverbotes zu den statusbidenden Fragen schränkt woh die Autonomie der sebst verfaßten Anwatschaft zu sehr ein 11.Im Ergebnis bedeutet dies, daß 3 Abs. 2 der BerufsO sicherich den Umfang der Erstreckung des Tätigkeitsverbotes regen konnte, daß diese Norm aber ihrerseits den verfassungsrechtichen Vorgaben aus Art. 12 GG fogen muß. Die Norm muß aso ihrerseits verfassungsrechtich so ausgeegt werden, wie dies auch für 43a Abs. 4 BRAO git. Für die uns gestete Frage einer Divergenz von Gesetz und Berufsordnung git aso, daß satzungsmäßige Pfichten nur insoweit einer anwatsgerichtichen Ahndung zugrunde iegen können, as sie forme und materie von der Ermächtigungsnorm gedeckt sind und zusätzich ihre Ausegung ergibt, daß sie nicht in Widerspruch zu gesetzichen Bestimmungen stehen, die ihrerseits Tei des gesetzich geregeten Berufsrechts sind. 3. Berufspfichten durch den Anwatsvertrag? Noch 1995 vertrat Feuerich in der 3. Aufage seines Kommentars die Auffassung, daß Tei der anwatichen Berufspfichten auch sei, die sich aus dem Anwatsvertrag mit dem Mandanten ergebenden Verpfichtungen gewissenhaft zu erfüen. Zur Begründung verweist er auf 59b Abs. 2 Nr. 5a BRAO. Danach so as Pfichtveretzung i. S. d. 113 BRAO ein vertragswidriges Verhaten des Anwates in Betracht kommen, das sich auf die äußere Seite der Anwatstätigkeit bezieht und dessen Bewertung ohne Nachprüfung der sachichen Richtigkeit des anwatichen Vorgehens mögich ist. Dies sei z.b. Untätigkeit, nachässige Mandatsbearbeitung, Nichtbeantwortung von Mandantenanfragen oder eine Kündigung zur Unzeit. Diese Auffassung ist abzuehnen. Schon der Ansatzpunkt aus 59b Abs. 2 Nr. 5a ist verfeht. Dort ist edigich die Mögichkeit des Satzungsgebers vorgesehen, gewisse im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Mandats entstehende Pfichten in den Rang besonderer Berufspfichten anzuheben. Es ist dementsprechend auch unstreitig, daß es für den Satzungsgeber keinesfas erforderich war, die sich aus dem Mandatsvertrag ergebenden zivirechtichen anwatichen Pfichten in der BerufsO im einzenen zu regen. Viemehr sprach der 7 Vg. aus den Materiaien BT-Drucks. 12/7656, S. 50; aus der Literatur Feuerich/ Braun (Fn. 1), 59b Rdnr. 1; Hensser/Prütting/Koch (Fn. 2), 59b Rdnr Keine-Cosack (Fn. 4), 59b Rdnr So Keine-Cosack, NJW 1994, So Hensser/Prütting/Eymann (Fn. 2), 43a Rdnr Vg. Keine-Cosack, NJW 1994, 2249 und NJW 1997, 1259.

9 364 RegEntw. nur davon, daß dies teiweise empfehenswert sei 12. Hier ist viemehr kar zwischen der Veretzung schudrechticher Verpfichtungen mit den im Bürgerichen Recht und vor den Zivigerichten vorgesehenen Sanktionen und den öffentichrechtich- sanktionsbewehrten Berufspfichten zu trennen. Eine Vertiefung dieser Probematik kann unterbeiben, nachdem Feuerich in der soeben erschienenen 4. Aufage 1999 die zitierte Ansicht aus der 3. Aufage ersatzos gestrichen hat. Die hier abgeehnte Auffassung wird heute ohne Begründung nur noch von Jessnitzer/ Bumberg 13 vertreten. 4. Berufspfichten aufgrund Gewohnheitsrechts Abschießend sei in diesem Abschnitt noch die Frage erörtert, ob auch Gewohnheitsrecht as Grundage für Pfichtveretzungen i.s. von 113 BRAO in Betracht kommt. a) Unzweifehaft ist jedenfas, daß sich wegen des Gesetzesvorbehates des Art. 12 Abs. 1 GG ein nachkonstitutionees Gewohnheitsrecht insoweit nicht biden kann. b) In Betracht kommt aso für Pfichtveretzungen aenfas vorkonstitutionees Gewohnheitsrecht. Bekanntich hat das BVerfG noch 1987 eine soche Rechtsquee as Rechtsgrundage für Berufspfichten bezeichnet 14. Es spricht vieerei dafür, daß diese Auffassung jedenfas heute nicht mehr aufrecht erhaten werden kann. Schon der Wortaut von 113 BRAO n.f. spricht spätestens seit dem Vorhandensein einer Berufsordnung gegen eine soche Auffassung. Außerdem würde diese Auffassung voraussetzen, daß es eine dauernde und ständige, geichmäßige und agemeine und von den Beteiigten as verbindiche Rechtsnorm anerkannte Übung in irgendeiner berufsrechtichen Frage bereits vor 1949 für ange Zeit gegeben hat. Dies ist aber in Wahrheit nicht der Fa. Darüber hinaus müßte ein soches vorkonstitutionees Gewohnheitsrecht, wäre es denn früher einma vorhanden gewesen, 50 Jahre nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes woh voständig in ein nachkonstitutionees Recht übergegangen sein. Darüber hinaus wird man aus heutiger Sicht auch im Hinbick auf das Bestimmtheitsgebot verfassungsrechtiche Bedenken getend machen müssen. Abschießend mag der Hinweis genügen, daß diejenigen Pfichten, die früher as Gewohnheitsrecht zur Diskussion standen (z. B. Amtstracht, Unterassung eines Versäumnisurteis), heute in der BRAO und der BerufsO gereget sind. Es ist daher überzeugend, daß in den neuesten Aufagen aer einschägigen Kommentare nunmehr die Auffassung vertreten wird, Gewohnheitsrecht komme as Rechtsgrundage i. S. d. 113 BRAO nicht mehr in Betracht. III. Reaktionen der Beteiigten bei mögichen Pfichtveretzungen 1. Die Anwatsgerichtsbarkeit Die bisherige Diskussion der rechtichen Grundagen anwaticher Berufspfichten ging von 113 BRAO aus. Sie ziete damit auf eine Reaktion durch die Anwatsgerichte ab. Denn die Veretzung der genannten Berufspfichten kann sebstverständich durch Maßnahmen der Anwatsgerichte sanktioniert werden. Soche Maßnahmen sind nach 114 bekanntich Warnung Verweis Gedbuße befristetes Vertretungsverbot und Ausschießung aus der Anwatschaft. Bei näherem Zusehen sind die Reaktionsmögichkeiten der verschiedenen Beteiigten bei mögichen Pfichtveretzungen freiich von einer für den Laien verwirrenden Viefat. AnwB 7/99 Aufsätze 2. Anwatskoegen a) Eine Mögichkeit berufsrechticher Reaktion unter Anwatskoegen sieht die Berufsordnung vor. Danach kommt eine Beanstandung nach 25 BerufsO in Betracht. Dabei handet es sich um einen vertrauichen Hinweis eines Koegen auf einen eventueen Verstoß gegen Berufspfichten. 25 BerufsO ist im Gegensatz zur früheren Regeung as Mußvorschrift ausgestatet. b) Soweit es die Interessen des Mandanten oder die eigenen Interessen des Anwats erfordern, kommt auch eine Reaktion in anderer Weise in Betracht (wie 25 BerufsO es ausdrückt). Freiich sagt die BerufsO nirgends, was eine soche andere Reaktion ist. Gemeint sein dürften Reaktionen und Rechtsbehefe agemeiner Art, wie sie im fogenden kurz zu nennen sind. c) Zu denken ist an die Beschwerde bei der örtichen Kammer (vg. 73 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 BRAO) sowie eine formose Mitteiung an die Landesjustizverwatung, soweit das Land nicht die Aufgaben und Befugnisse nach dem neuen 224a BRAO durch Rechtsverordnung auf die Kammern übertragen hat. d) In Betracht kommen ferner Maßnahmen nach agemeinem Zivirecht, so Kagen und einstweiiger Rechtsschutz auf Unterassung oder Schadensersatz. e) Da im Einzefa berufsrechtswidriges Verhaten auch strafrechtich reevant sein kann, käme schießich eine Anzeige bei der Staatsanwatschaft in Betracht. 3. Mandanten Anders as der Anwatskoege kann ein Mandant natürich nicht unmittebar berufsrechtsreevante Handungen vornehmen. Ihm beibt neben agemeinen zivirechtichen Mögichkeiten und der Anzeige strafbaren Verhatens nur der Versuch, berufsrechtiche Sanktionen durch Dritte zu initiieren. Dazu kommen insbesondere die formose Beschwerde bei der örtichen Kammer und eventue eine Mitteiung an die Landesjustizverwatung in Betracht. 4. Anwatvereine a) Die Anwatvereine sind bekanntich rein privatrechtich organisiert. Berufsrechtiche Maßnahmen stehen ihnen daher nicht zu Gebote. Es beiben Initiativmögichkeiten, etwa Hinweise an die örtiche Kammer oder Strafanzeige an die Staatsanwatschaft in den Grenzen von 77 StGB. b) Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit Anwatvereine wettbewerbsrechtiche Ansprüche gegen berufswidrig handende Rechtsanwäte getend machen können. Denn 13 Abs. 2 UWG gibt den dort genannten Vereinen und Verbänden eine eigene Kagebefugnis. Darunter faen auch rechtsfähige Vereine und Verbände zur Förderung beruficher Interessen, deren satzungsmäßige Aufgabe unter anderem in der Verfogung socher Interessen iegt und die diese auch tatsächich wahrnehmen. Es ist anerkannt, daß die Anwatvereine unter 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG faen. Aerdings können ihnen Kagebefugnisse nach 13 UWG nur zugesprochen werden, soweit es um Verstöße geht, die die wirtschaftichen Beange der Anwatschaft berühren. Denn insoweit iegt es auf der Hand, daß 12 Vg. Hensser/Prütting/Koch (Fn. 2), 59b Rdnr. 47; zur Auffassung des Gesetzgebers vg. BT-Drucks. 12/4993, S Jessnitzer/Bumberg, BRAO, 8. Auf. 1998, 43 Rdnr BVerfGE 76, 171, 189.

10 AnwB 7/ Aufsätze auch die Anwatvereine in erster Linie dem Zweck dienen, ihren Vereinsmitgiedern wirtschaftiche Vorteie zu schaffen und Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu verhindern. Dagegen wird man ein eigenes und agemeines Recht der Anwatvereine zur Verfogung jegichen Wettbewerbsverstoßes nicht bejahen können. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung einem veretzten Vereinsmitgied die Mögichkeit zugestanden, Abwehransprüche nicht sebst getend zu machen, sondern den Verein oder Verband zur Prozeßführung im eigenen Namen zu ermächtigen. Das von der Rechtsprechung und h. M. bei einer gewikürten Prozeßstandschaft neben der Ermächtigung verangte eigene rechtiche Interesse des Kägers wird regemäßig darin gesehen, daß das Getendmachen von Unterassungsansprüchen sich im Rahmen der jeweis satzungsmäßigen Aufgaben hät. Diese Situation ist aerdings in neuerer Zeit zweifehaft geworden. Das UWG-ÄnderungsG vom hat nämich die Kagebefugnis der Interessenverbände durch eine Neufassung des 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG deutich eingeschränkt. Früher setzte die Kagebefugnis nicht voraus, daß irgendein Mitgied des Verbandes durch die fragiche Wettbewerbshandung betroffen war oder sebst hätte kagen können. Dagegen können seit der Gesetzesänderung die Vereine nur noch dann Unterassungsansprüche getend machen, wenn dem kagenden Verein eine große Anzah von Mitgiedern angehört, die durch die Handung des Bekagten in ihren Rechten veretzt worden sind. Außerdem muß die angegriffene Wettbewerbshandung geeignet sein, den Wettbewerb auf den maßgebichen Markt wesentich zu beeinträchtigen. Diese Einschränkung der Kagebefugnis nach 13 UWG hat nun dazu geführt, daß überwiegend auch die Mögichkeit einer Kage im Wege der gewikürten Prozeßstandschaft in dem früheren Sinn bezweifet wird. Es wird aso von einer überwiegenden Meinung 15 heute das eigene rechtsschutzwürdige Interesse des Verbandes im Lichte des neuen 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG deutich enger ausgeegt. Dieses Ergebnis vermag nicht zu überzeugen. Die von der Rechtsprechung entwicketen Kriterien der Zuässigkeit einer gewikürten Prozeßstandschaft stehen nicht in einem Abhängigkeitsverhätnis von den Verbandskagevoraussetzungen des 13 UWG Rechtsanwatskammern a) Wichtige berufsrechtiche Mögichkeiten bei der Verfogung von Verstößen gegen Berufspfichten stehen dem Vorstand der örtichen Rechtsanwatskammer zu. An erster Stee ist hier die Beehrung nach 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO zu nennen. Nach dieser Norm obiegt es dem Vorstand der Kammer insbesondere, den Mitgiedern Auskünfte über berufsrechtiche Fragen zu erteien und sie in diesem Zusammenhang zu beraten. Darüber hinaus kann und muß die Kammer im Rahmen ihrer umfassenden Überwachungspficht einem Mitgied aus gegebenem Anaß, insbesondere zur Beseitigung bestehender oder künftiger Zweife zu Berufsfragen Beehrungen erteien. Das Mitte der Beehrung hat sich in der Vergangenheit as ein gut geeignetes und woh abgewogenes Mitte zur Überwachung berufsgemäßen Verhatens erwiesen. Dies git vor aem dort, wo Verhaten im Einzefa im Grenzbereich zwischen korrektem und berufswidrigem Verhaten iegt. Die Beehrung dient hier vor aem dazu, in Grenzfäen nicht durch ein Schweigen den Eindruck zu erwecken, ein bestimmtes Verhaten sei korrekt. Darüber hinaus kann die Kammer mit Hife der Beehrung den einzenen Rechtsanwat zu einem bestimmten Tun oder Unterassen auffordern. Eine weitere Mögichkeit der Kammer neben der Beehrung besteht darin, eine Rüge gemäß 74 BRAO auszusprechen. Im einzenen muß der Vorstand bei einer mögichen Veretzung von Berufspfichten zunächst den Sachverhat überprüfen. Dabei stehen ihm das Recht auf Auskunft ( 56 BRAO) und auf Akteneinsicht ( 57 BRAO) zur Seite. Ist danach eine Rüge veranaßt, kommen ae mißbiigenden Äußerungen ohne Rücksicht auf bereits bisher erfogte Ermahnungen oder Vorhatungen in Betracht. Eine Rüge iegt damit unbeschadet der Ausdrucksweise des Vorstandes immer dann vor, wenn dieser in einem schriftichen Bescheid feststet, daß ein Rechtsanwat schudhaft gegen seine Berufspfichten verstoßen hat und der Vorstand dieses Verhaten mißbiigt. Die Rüge ist zwar nur eine Mißbiigung, noch keine anwatsgerichtiche Strafe. Sie ist daher auch nicht der materieen Rechtskraft fähig, so daß wegen desseben Sachverhats ein anwatsgerichtiches Verfahren noch eingeeitet werden kann. Das Gewicht der Rüge zeigt sich aber in der gesetzichen Ausgestatung des Verfahrens. So ist vor Erteiung der Rüge der Rechtsanwat zwingend zu hören. Eine Rüge muß begründet werden. Sie ist dem Rechtsanwat zuzusteen, der dagegen binnen eines Monats Einspruch beim Vorstand erheben kann. Hift der Vorstand dem Einspruch nicht ab, kann der gerügte Anwat innerhab eines Monats die Entscheidung des Anwatsgerichts gemäß 74a BRAO beantragen. b) Neben den berufsrechtichen Sanktionen könnten sich auch für die Kammern Mögichkeiten ergeben, Maßnahmen wettbewerbsrechticher Art zu ergreifen, soweit Veretzungen des UWG voriegen. Dies führt zu der interessanten Frage, ob auch Körperschaften des öffentichen Rechts kagebefugt i. S. v. 13 UWG sind. Jedenfas bis zur UWG- Novee vom war dies anerkannt 17. Nunmehr hat der Gesetzgeber in 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG die Kagebefugnis der Industrie- und Handeskammern sowie der Handwerkskammern ausdrückich normiert. Dies hat zu Überegungen geführt, ob anderen dort nicht ausdrückichen genannten Körperschaften des öffentichen Rechts die Kagebefugnis nach 13 UWG abzusprechen ist. Hintergrund dieser Diskussion ist die Tatsache, daß ursprüngich in das UWG eine Regeung eingefügt werden sote, wonach die Kagebefugnis auch den aufgrund gesetzicher Vorschriften gebideten Berufskammern zustehen soe 18. Diese weitergehende Formuierung ist im Rahmen der Ausschußberatungen gestrichen worden und hat damit zu Spekuationen Anaß gegeben, ob hier mögicherweise ein Umkehrschuß erforderich sei. Dies ist bei näherer Prüfung aerdings wenig überzeugend. Denn dem Gesetzgeber war die st.rspr. zur Kagebefugnis der Kammern im Rahmen von 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bekannt. Eine Begründung dafür, warum die Kammern künftig nicht mehr unter die Nr. 2 zu subsumieren sein soten, ist nicht ersichtich. Schon nach dem Gesetzeszweck der UWG-Novee von 1986 ist in keiner Weise ersichtich, daß der Gesetzgeber wesenti- 15 OLG Nürnberg, WRP 1996, 358; Urich, WRP 1995, 441; Baumbach/Hefermeh, Wettbewerbsrecht, 19. Auf. 1996, 13 Rdnr. 28b. 16 A.A. Baumbach/Hefermeh, Wettbewerbsrecht, 19. Auf. 1996, 13 UWG Rdnr. 28b m. w. Nachw. 17 BGH, GRUR 1957, 426; BGH, GRUR 1957, 426; BGH, GRUR 1979, 789; BGH, NJW 1981, 2519; BGH, NJW 1986, Vg. BT-Drucks. 10/4741 S. 6.

11 366 che Veränderungen der Kagebefugnis im Rahmen der Kammern vornehmen wote. Dies aes führt zu dem Ergebnis, daß auch heute ganz unverändert die Kammern unter 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG subsumiert werden können. Ihnen ist damit im Rahmen der dortigen Regeung die Mögichkeit eröffnet, wettbewerbsrechtich reevante Verstöße getend zu machen und auf diese Weise ihren kammer- und berufspoitischen Aufgaben nachzukommen 19. IV. Koision von Sanktionen 1. Ausgangspunkte Die Füe von Reaktionsmögichkeiten auf anwatiches Fehverhaten egt abschießend noch die Frage nahe, inwieweit hierbei Überschneidungen und Koisionen zu gewärtigen sind. Grundaniegen jedes Sanktionssystems müßte es doch woh sein, Karheit und Effizienz von Reaktionsmögichkeiten zu sichern, Sachzusammenhänge zu wahren und das Verbot einer Mehrfachbestrafung wegen derseben Tat (so Art. 103 Abs. 3 GG) umzusetzen. 2. Gesetziche Grundagen Aus dem Gesetz sebst ergeben sich zunächst einige wichtige Abstufungen und Abgrenzungen. a) So muß das Rügerecht der Kammer gegenüber dem anwatsgerichtichen Verfahren gemäß 74 Abs. 2 BRAO zurückstehen. Viemehr kommt der Anwatsgerichtsbarkeit insoweit der absoute Vorrang zu. Das Rügerecht erischt bei Eineitung des anwatsgerichtichen Verfahrens i. S. d. 121 BRAO und ebt später nicht wieder auf 20. Umgekehrt hindert aerdings die Eineitung eines anwatsgerichtichen Verfahrens es nicht, daß der Vorstand der Kammer dem betroffenen Anwat bereits wegen desseben Verhatens vorher eine Rüge erteit hat, wie sich aus 115a Abs. 1 BRAO ergibt. Viemehr wird hier umgekehrt die Rüge mit der Rechtskraft des anwatsgerichtichen Urteis unwirksam ( 115a Abs. 2 BRAO). Ledigich der Antrag des Rechtsanwats auf Eineitung des anwatsgerichtichen Verfahrens i. S. v. 123 Abs. 1 BRAO ist nicht mehr mögich, wenn eine Rüge bereits erteit ist. Denn in diesen Fäen ergeben sich für den Anwat die Einspruchsmögichkeiten der 74 Abs. 4, 74a BRAO mit anschießender Mögichkeit, die Entscheidung des Anwatsgerichts zu beantragen. Umgekehrt kommt in diesen Fäen aerdings wiederum eine Rüge nicht mehr in Betracht, wenn bereits ein Verfahren nach 123 auf Eineitung des anwatsgerichtichen Verfahrens anhängig ist 21. Schon diese Überegungen zeigen, daß die Rüge sebst keiner Rechtskraft fähig ist, sondern daß das Rügeverfahren gegenüber aen anwatsgerichtichen Maßnahmen as wesentich stärkerem Mitte zurückstehen muß. b) Keinerei Koision mit dem anwatsgerichtichen Verfahren kann die Beehrung erzieen. Diese enthät noch keine Bewertung eines konkreten vergangenen Vorgangs und sie enthät auch keinen Schudvorwurf gegenüber dem beehrten Rechtsanwat. Daher ist sie regemäßig nicht geeignet, die Rechte des Rechtsanwats zu beeinträchtigen. Dementsprechend ist eine Beehrung grundsätzich nicht anwatsgerichtich anfechtbar und kann auch nicht isoiert mit einem Verpfichtungsantrag erzwungen werden 22. Mit Feuerich ist aerdings einzuräumen, daß davon eine Ausnahme zuzuassen ist, wenn die Berücksichtigung des in der Äußerung des Kammervorstandes vertretenen Rechtsstandpunktes dazu führen würde, daß dem beehrten Rechtsanwat erhebiche künftige Nachteie entstehen 23. AnwB 7/99 Aufsätze Die in der Praxis zu beobachtenden Schwierigkeiten aufgrund von mißbiigenden Beehrungen sind dahin zu ösen, daß eine Mißbiigung oder Beanstandung nicht mehr den Charakter einer Beehrung ausmacht, sondern in Wahrheit eine Rüge darstet. Im Ergebnis ist damit die Beehrung nicht geeignet, eine Koision mit anderen Reaktionen bei anwatichem Fehverhaten auszuösen. c) Eine weitere gesetzich geregete Abgrenzung im Sanktionensystem enthaten die 118, 118b BRAO. Dort ist das Verhätnis des anwatsgerichtichen Verfahrens zur Strafgerichtsbarkeit gereget. Ist nämich wegen desseben Verhatens gegen einen Rechtsanwat die öffentiche Kage im strafgerichtichen Verfahren erhoben, so schießt dies nach dem Gesetz zwar ein anwatsgerichtiches Verfahren nicht genere aus. Dieses kann viemehr eingeeitet werden, es muß aber bis zur Beendigung des strafgerichtichen Verfahrens ausgesetzt werden ( 118 Abs. 1 Satz 1). Ebenso ist ein bereits eingeeitetes anwatsgerichtiches Verfahren nach 118 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 118b auszusetzen. Unter gewissen Umständen ist eine Fortsetzung mögich ( 118 Abs. 1 Satz 3). Führt das strafrechtiche Verfahren zu einem Freispruch, so sind die Staatsanwatschaft und das Anwatsgericht an dieses Urtei gebunden ( 118 Abs. 3 Satz 1). Ein dennoch durchgeführtes anwatsgerichtiches Verfahren kann sich nur auf die bereits festgesteten Tatsachen stützen, wenn in diesen festgesteten Tatsachen ein diszipinarrechticher Überhang enthaten ist. Umgekehrt sind die tatsächichen Feststeungen des Strafgerichts auch dann bindend, wenn der Rechtsanwat rechtskräftig verurteit worden ist ( 118 Abs. 3 Satz 1). Überraschenderweise sieht das Gesetz für diese Bindung aber eine Einschränkung vor. Nach 118 Abs. 3 Satz 2 kann das Anwatsgericht beschießen, daß eine nochmaige Prüfung der festgesteten Tatsachen vorzunehmen ist, wei die Mehrheit der Mitgieder des Anwatsgerichts die Richtigkeit der festgesteten Tatsachen bezweifet. Weitere Bindungen an Entscheidungen von berufsgerichtichen Spruchkörpern enthät 118a für die Fa, daß die Pfichtveretzung eines Anwats zugeich in die Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs hineinwirkt. Diese Fragen soen im fogenden nicht näher behandet werden. d) Eine besondere gesetziche Regeung hat die Frage erfahren, ob ein Rechtsanwat wegen desseben Verhatens eine agemeine strafrechtiche Sanktion und zusätzich eine anwatsgerichtiche Maßnahme auferegt bekommen kann. Dies jedenfas sieht 115b BRAO zumindest as Mögichkeit vor, soweit die anwatsgerichtiche Maßnahme zusätzich erforderich ist, um den Rechtsanwat zur Erfüung seiner Pfichten anzuhaten und das Ansehen der Rechtsanwatschaft zu wahren. Zwar stet das Gesetz kar, daß eine soche doppete Sanktion as Ausnahme anzusehen ist. Dennoch stet sich die Frage, ob 115b nicht mit Art. 103 Abs. 3 GG koidiert, wonach niemand wegen derseben Tat aufgrund der agemeinen Strafgesetze mehrmas bestraft werden darf. Eine soche Koision wird in aer Rege verneint, wei nach weithin anerkannter Auffassung die 19 Vg. BGH, NJW 1990, 579; Ahrens, JZ 1987, 472; Meuis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Auf. 1995, Rdnr Keine-Cosack (Fn. 4), 74 Rdnr Statt aer vg. Feuerich/Braun (Fn. 1), 74 Rdnr AGH Hamm, BRAK-Mitt. 1998, Feuerich/Braun (Fn. 1), 73 Rdnr. 20.

12 AnwB 7/ Aufsätze Diszipinargesetze und die Berufsordnungen keine agemeinen Strafgesetze i. S. d. Art. 103 Abs. 3 GG darsteen 24. Viemehr ist mit den agemeinen Strafgesetzen derjenige Bereich gemeint, den man übicherweise as Kern- und Nebenstrafrecht bezeichnet. Dies aes so hier nicht bestritten werden. Die Diskussion um Art. 103 Abs. 3 GG übersieht freiich nicht seten, daß die verfassungsrechtiche Lehre und das BVerfG aus dem Rechtsstaatsprinzip weit über das Strafrecht hinaus eine grundsätziche Verankerung des Schudprinzips entwicket haben. Jede Sanktion muß danach in einem gerechten Verhätnis zur Schwere der Tat und zum Verschuden des Täters stehen. Dies führt nicht zwangsäufig zu einem genereen Verbot der Doppebestrafung, aber nach der Rechtsprechung des BVerfG macht das Rechtsstaatsprinzip zumindest eine Anrechnung notwendig Die Einheitichkeit der Pfichtveretzung Ein besonders merkwürdiges Phänomen des Verfahrens in der Anwatsgerichtsbarkeit, das sich nicht mit den bisherigen Daregungen deckt, enthät der von der Rechtsprechung und der h. M. vertretenen Grundsatz der Einheitichkeit der Pfichtveretzung. a) Dieser Grundsatz ist dem Gesetz unmittebar nicht zu entnehmen. Er besagt, daß im Rahmen eines anwatsgerichtichen Verfahrens der durch die Anschudigungsschrift und den Eröffnungsbeschuß umrissene Verfahrensgegenstand in der Weise zusammengefaßt wird, daß über das gesamte dem Anwat vorgeworfene Verhaten nur einheitich entschieden werden kann. Dies bedeutet, daß auch verschiedene Taten im Sinne einer strafrechtichen Tatmehrheit prozessua und materierechtich zu einem einzigen Gesamtverhaten zusammengefaßt werden. Dies hat weitreichende Konsequenzen. So entfät im Rahmen des Berufsrechts die Unterscheidung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit. Es kann auch nicht für jedes einzene Verhaten eine gesonderte Maßnahme festgesetzt werden. Eine Gesamtstrafe oder Gesamtmaßnahme hat von vornherein auszuscheiden. Natürich hat ein soches materierechtich einheitiches Gesamtverhaten eines anwatsgerichtichen Verfahrens auch wesentiche prozessuae Konsequenzen, etwa im Hinbick auf die Verjährung oder die geichzeitige Entscheidung über ae Vorgänge. b) Die einzenen Auswirkungen dieses Grundsatzes auf das anwatsgerichtiche Verfahren und insbesondere die Konsistenz dieses Grundsatzes mit dem Ankagegrundsatz hat Jähnke im Jahre 1988 in der Festschrift für Pfeiffer näher untersucht. Ohne den Grundsatz der Einheit der Pfichtveretzung im Ergebnis abzuehnen, hat er eine Reihe von Gesichtspunkten herausgearbeitet, die nicht sonderich einsichtig sind. Vor aem macht der Grundsatz immer neue Ausnahmen erforderich, um ungerechtfertigte Fogeergebnisse zu vermeiden. Die Untersuchung von Jähnke hat sich in der neuen Kommentariteratur in der Weise niedergeschagen, daß sowoh Feuerich as auch Keine-Cosack und Dittmann vöig übereinstimmend ihre Kritik an diesem Prinzip äußern 26. c) Eine genaue Untersuchung des Grundsatzes der Einheit der Pfichtveretzung und der aus ihr erwachsenden Ungereimtheiten und Konsequenzen würde ein eigenständiges Referat erfordern. An dieser Stee wi ich mich aus Zeitgründen auf die Frage beschränken, worin die Grundage des Einheitsgrundsatzes besteht. Übicherweise wird dabei auf den Wortaut von 113 Abs. 1 verwiesen, wonach gegen den Anwat, der schudhaft gegen Pfichten verstößt, eine anwatsgerichtiche Maßnahme verhängt wird. Dieses Wortautargument ist mehr as mager. Für eine derart weitgehende und dogmatisch probematische Rechtsfigur ist die Hereitung aus dem Wortaut absout unzureichend. In Wahrheit dürften hinter dem Einheitsgrundsatz eine Reihe inhaticher Aspekte stecken: Erreicht werden so damit sicherich eine gewisse Konsistenz der berufsrechtichen Reaktionen, erreicht werden so vor aem eine Konzentration der Sanktionen. Das Einheitsprinzip macht deutich, daß im Berufsrecht nicht eine speziee Tat im strafrechtichen Sinne im Mittepunkt der Erörterung steht, sondern daß von zentraer Bedeutung die Person des Rechtsanwats in ihrem Gesamtverhaten ist. Damit schimmert hinter dem Grundsatz der Einheit der Pfichtveretzung etztich die Würde des gesamten Anwatsstandes durch. Macht man sich diese Zusammenhänge deutich und sieht, daß eine Idee wie das Einheitsprinzip nur zu egitimieren ist, wenn man sich von der Grundvorsteung der einzenen Tat verabschiedet und hin zu einer Gesamtwürdigung von Personen kommt, dann schießt sich der Kreis zu den Überegungen, die zu Beginn dieses Referats vorgetragen wurden. Die Würde des Anwatsstandes ist (wie gezeigt) Tatbestandsmerkma des 43. Lehnt man mit der hier vertretenen Auffassung ein aein auf 43 BRAO gestütztes anwatiches Fehverhaten ab und verangt eine Verknüpfung mit einer spezieeren Rechtsnorm, dann weist dies zugeich den Weg weg von der Idee der zwingenden Einheit der Pfichtveretzung und hin zur Beurteiung des einzenen tatsächichen Geschehens im Sinne einer strafrechtichen Tat. Das strafrechtiche Prinzip der Tatmehrheit sote aso künftig nicht mehr durch den Einheitsgrundsatz überspiet werden. Die erwähnte iterarische Kritik in jüngster Zeit ist aus dieser Sicht nachhatig zu bekräftigen. 4. Das Verhätnis von Berufsrecht und UWG Abschießend möchte ich noch einma auf das Verhätnis von Berufsrecht und UWG zurückkommen. Wie bereits festgestet, sind auch die Rechtsanwatskammern kagebefugt i. S. v. 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Eine davon zu trennende Frage ist es, ob und in wechem Umfang der Anwatsgerichtsbarkeit im Rahmen eines berufsrechtichen Verfahrens eine umfassende Entscheidungskompetenz hinsichtich wettbewerbsrechticher Ansprüche zukommt. Diese Probematik des materieen Rechts findet sich im Gegensatz zur genannten Auseinandersetzung über die Kagebefugnis kaum in der Kommentariteratur. Zumindest wird sie überdeckt durch die Tatsache, daß sich sicherich auch wettbewerbsrechtiche Verstößeüber 43BRAOindasBerufsrechttransformieren assen. Doch ist dies nicht das entscheidende Probem. Es fragt sich viemehr, ob Anwatsgerichte das Verhaten eines Rechtsanwats auch dort isoiert am UWG messen dürfen, wo das wettbewerbsreevante Verhaten nicht zum Verstoß gegen Gewissenhaftigkeit und Würdigkeit i.s. von 43 BRAO führt. Nach meinem Eindruck ist diese Frage noch nicht abschießend geöst. Im agemeinen hat man früher soche Feststeungen in einer sehr formaen Weise behandet. Man 24 BVerfGE 66, 337 = NJW 1984, Vg. BVerfGE 21, 388; BVerfGE 27, 187; BVerfGE 28, Feuerich/Braun (Fn. 1), 114 Rdnr. 70 ff.; Keine-Cosack (Fn. 4), 113 Rdnr. 28; Hensser/Prütting/Dittmann (Fn. 2), 113 Rdnr. 10. Ohne jede kritische Würdigung edigich Jessnitzer/Bumberg (Fn. 13), 113 Rdnr. 4.

13 368 hat nämich jedem Rechtsweg seine eigenständige Materie zugewiesen mit der Foge, daß Anspruchsgrundagen und Tatbestandskompexe aus fremden Rechtswegen nicht entschieden werden durften. Der Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs, wie ihn Baur und Schwab schon vor 30 Jahren betont haben 27, hat sich in der Rechtsprechung nicht durchsetzen können. Hier hat nun aerdings die Neufassung der 17 ff. GVG durch das 4. VwGO-ÄndG einen wichtigen Umschwung gebracht. Nach 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gerichts des zuässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter aen in Betracht kommenden rechtichen Gesichtspunkten. Trotz der ausdrückichen Verweisung von 116 BRAO auf das GVG mag es zwar zweifehaft sein, ob die 17 ff. GVG unmittebar geten. Das dürfte freiich nicht entscheidend sein. Hervorzuheben ist viemehr, daß der Gesetzgeber den Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs durch die Neuregeung grundsätzich anerkannt hat. Damit ist eine konsistente Beurteiung des anwatichen Berufsverhatens gefordert, ohne daß eine Verweisung zwischen verschiedenen Gerichten und Zweigen der Gerichtsbarkeit erforderich würde. V. Ergebnis Der Überbick über die rechtichen Grundagen anwaticher Berufspfichten und das System der Reaktionen sei damit abgeschossen. Versucht man, von den Einzeheiten des angesprochenen Bereichs ein wenig Abstand zu gewinnen, dann erscheint manche Regeung im einzenen und im Zusammenhang doch sehr kompiziert. Vom Postuat einer Karheit und Effizienz der Reaktionsmögichkeiten sind wir woh noch etwas entfernt. Soche agemeinen Gedanken führen zu der rechtspoitischen Frage, ob das Verfahrensrecht der BRAO nicht dringend einer gewissen Überarbeitung und Reform bedürfte. Eine Ereichterung des Verfahrens und eine Entschackung der BRAO könnte mögicherweise dadurch erreicht werden, daß man die historisch bedingte Verweisung dieses Gesetzes auf das FGG (vg. 40 Abs. 4 und 42 Abs. 6 BRAO durch eine generee Verweisung auf das Verfahren der VwGO ersetzt. In jedem Fae ist die verfahrensrechtiche Modernisierung der BRAO eine wichtige Aufgabe künftiger Rechtspoitik. 27 Baur, Festschrift für F. v. Hippe, 1967, S. 1 ff.; Schwab, in: Rosenberg/ Schwab, Ziviprozeßrecht, 12. Auf. 1977, 9 IV. Quaitätsmanagement in Anwatskanzeien Ein Zwischenbericht Rechtsanwat Dr. G. Vorbrugg, LL. M. (Harvard), München Um die systematische Umsetzung von Programmen zur Quaitätsverbesserung scheint es in der Anwatschaft stier geworden zu sein. Entwickungen insbesondere in den amerikanischen und engischen aw firms, aber auch im Bereich der gewerbichen Wirtschaft, dort durch den Einzug der Quaitätsphiosophie des Macom Badridge Nationa Awards über die AnwB 7/99 Aufsätze dortigen Unternehmen in die Law Firms, hier die Umsetzung der Quaitätsnormen der ISO 9000 ff. in der deutschen Wirtschaft, hatten vor kurzem eine intensive Diskussion des Quaitätsthemas in der Anwatschaft ausgeöst 1. Wo stehen wir inzwischen? Anwäte teien das Schicksa anderer Erbringer sog. höherer Diensteistungen wie etwa der Ärzte, nämich daß Innensicht und Außensicht ihrer Quaität erhebich auseinander faen. Ihre Produkte assen sich nicht ohne weiteres quasi im Schaufenster oder auf der Ladentheke betrachten, anfassen oder vergeichen und nur sehr eingeschränkt testen. Das Bid des Anwats im Pubikum wird weitgehend von amerikanischen Fernsehserien oder bestenfas Liebing Kreuzberg geprägt. Anwäte sebst waren bisher und sind weitgehend noch heute der Meinung, ihre Leistung entziehe sich weitgehend jeder Außenbeurteiung, sie sei kreativ und hochgradig durch Wissenschaft und Studium geprägt und für Laien nicht zu beurteien, auch wenn, wie die div. Besten-Listen zeigen, ein dringender Bedarf besteht, Quaitätsunterschiede transparent zu machen 2. Diese traditionee Sichtweise unteriegt zur Zeit einem Wande mit Auswirkungen auch auf die Quaität as soche. Die Diskussion trennte und trennt nicht immer ausreichend TQM ( tota quaity management ) und den einer Zertifizierung zugrunde iegenden Normen ISO900iff. Während TQM entsprechend TZ.3.7 ISO 8402 auf die Anwatspraxis bezogen definiert wird as Führungsmethode einer Kanzei, bei wecher die Quaität anwaticher Diensteistungen in den Mittepunkt gestet wird, weche auf der Mitwirkung aer ihrer Mitgieder beruht und weche auf angfristigen Erfog durch Zufriedenheit der Mandanten und durch Nutzen für die Mitgieder und für die Geseschaft abziet, autet die Quaitätsdefinition bei ISO 9004 auf Anwatseistungen bezogen: die Gesamtheit von Eigenschaften und Merkmaen einer Anwatseistung, die sich auf deren Eigenschaft zur Erfüung festgeegter und vorausgesetzter Erfordernisse beziehen. Letztere Definition äßt zunächst as primär industriebezogen offen, wie die mehr subjektiven Komponenten der Diensteistung festzuegen sind. Vor aem aber sind die ISO 9000 ff. abauf- und meßbarkeitsbezogen, womit bereits ihr Charme und ihr Schatten bezeichnet werden. Anhängern von TQM wurde demgegenüber vorgehaten, sie nähmen die notwendige Bürokratie der ISO 9000 zur wohfeien Ausrede, um sich der notwendigen Kärrnerarbeit der Zertifizierung zu entziehen 3. As positiv unterscheidende Merkmae von TQM werden umgekehrt herausgestet: Einbeziehung des gesamten Unternehmens Quaitätsverbesserung über die Anforderungserfüung hinaus Festegung der Kundenzufriedenheit as oberstes Zie Einbeziehung von Quaitätsvergeichen (Benchmarking) Schaffung einer Kutur ständiger Verbesserung 4. 1 Vg. etwa Vorbrugg, Quaität anwaticher Diensteistungen, Liber Amicorum H.-J. Rabe, 1995, S. 207; Streck, Der objektiv gute Rechtsanwat, AnwB 1996, S. 57; Mauer/Krämer, ISO 9000 für Rechtsanwäte, AnwB 1996, S. 73; Anker/Sinz, Erste praktische Erfahrungen der Zertifizierung einer Anwatskanzei, AnwB 1996, S Während 1993 die Serie über die besten Ärzte und Anwäte im Focus, die auf Befragungen basierte, u. a. wegen unsorgfätiger Recherchenarbeit vor dem Bundesgerichtshof scheiterte, hat das OLG München am die Pubikation einer neuen Liste empfohener Ärzte zugeassen (MedR 99, S. 76). Entscheidend sei zum einen das dringende Bedürfnis der Agemeinheit an derartigen Pubikationen und zum andern die Nachvoziehbarkeit und Offenegung der Beurteiungskriterien (FAZ ). 3 Streck, aao (Fn. 1), S Mauer/Krämer, aao (Fn. 1), S. 76.

14 AnwB 7/ Aufsätze Die teiweise hitzige Diskussion um die Zertifizierung wurde eher vordergründig auch an den Fragen festgemacht, wie die Einschatung Dritter (Berater, Zertifizierer) mit dem Gebot des Anwatsgeheimnisses zu vereinbaren und ob die Werbung mit einem Zertifikat as fasche Quaität vortäuschend unauter sei, da nur die Abäufe zertifiziert würden, der Laie aber auf inhatiche Quaität schieße. Die Berufsorganisationen der Anwatschaft haben Ausschüsse zur Erarbeitung von Leitfäden gebidet. Diese sind inzwischen erschienen: DAV-Leitfaden Quaitätsmanagement in der Anwatskanzei, Deutscher Anwat Verag 1997, 207 Seiten; Büme/Diem/Hocke, Quaitätsmanagement und Zertifizierung, Leitfaden der Bundesrechtsanwatskammer, Verag Dr. Otto Schmidt 1998, 74 Seiten. Die Gegenübersteung von TQM und ISO-Zertifizierung hat an Schärfe abgenommen 5. Die Frage nach Quaität und Quaitätsverbesserung anwaticher Leistung wird mitterweie as wichtiges berufspoitisches Aniegen erkannt. Hierauf sei nunmehr eingegangen. Im Gegensatz zur andäufigen Reduktion anwaticher Quaität auf das Juristische wird Quaität anwaticher Tätigkeit diensteistungsbezogen definiert as die Fähigkeit eines Rechtsanwates, einen vom Mandanten erteiten Auftrag unter Berücksichtigung der Erwartungen des Mandanten und unter Berücksichtigung der berufichen Vorgabe auf einem bestimmten Anforderungsniveau durchzuführen 6. Der Mandant ist aso die etzte Instanz bei der Bestimmung der Quaität. Damit wird nicht einem der Mandant hat immer recht das Wort geredet. Von seinen Erwartungen ist jedoch auszugehen und mit ihm sind ggf. Quaitätsaspekte abzustimmen (nicht immer so es ein Ros Royce sein, oft ist die subjektiv bessere Quaität ein Ope Corsa ). Die Auffassung, wonach nur der Anwat sebst oder bestenfas die Berufskoegen anwatiche Quaität bestimmen, ist überhot. Zu Recht wird zum Beispie eine teefonische Anwatsauskunft zu einer Mieterhöhungsfrage, die nicht nur juristisch richtig ist (= drei Punkte) mit einem Zusatzpunkt bewertet, wenn der Anwat dem Mandanten auch noch ungefragt Stichworte für ein Antwortschreiben an den Vermieter diktiert 7. Deutich wird die Mandantensicht auch bei fogender Gegenübersteung 8 : Ein schechter Anwat... gibt sich überhebich und awissend, hetzt Sie durch die Schiderung Ihres Faes und fragt Sie ausschießich nach den juristischen Fakten.... äßt Sie geich in der ersten Minute eine Prozessvomacht unterschreiben, um sich den Auftrag weiterhin zu sichern.... äßt die Sache bei einem geringen Streitwert zunächst scheifen und wird erst dann tätig, wenn Sie ihn wiederhot dazu auffordern.... steht auf dem Standpunkt, daß er in aen Rechtsgebieten (auch Steuern) beraten darf und deshab auch kann.... sammet Beweise erst dann, wenn Sie ihn deutich darauf hinweisen.... verschampt geegentich wichtige Fristen und veräßt sich bind auf sein Büropersona.... ehnt Verhandungen mit dem Gegner ab oder führt sie nicht richtig. Ein guter Anwat... sagt Ihnen, ob er sich im angesprochenen Rechtsgebiet auskennt, hört Ihnen zu, äßt Sie aus reden und fragt geschickt nach den juristischen Fakten.... äßt sich nur dann mit der weiteren Vertretung in diesem Fa beauftragen, wenn das Probem nicht schon im Vorfed zu ösen ist.... nimmt Ihren Fa auch bei geringem Streitwert ernst und treibt die Sache voran.... schatet andere Experten (zum Beispie den Steuerberater) mit ein, wenn dies erforderich ist.... kümmert sich rechtzeitig und umfassend um Beweise wie Schriftstükke, Sachverständige und Zeugen.... sichert durch gute Büroorganisation die mehrfache Fristenkontroe.... kann mit dem Gegner gut verhanden und versucht so einen Prozeß abzuwenden.... treibt Sie in den Prozeß oder begründet die Kage schampig.... rät überschwengich zur Berufung und zur Revision.... schickt eine paragraphengespickte Honorarforderung, in der er ae Höchstsätze ausschöpft.... schätzt das Prozeßrisiko reaistisch ein und beachtet ae Formaien.... rät nur dann zur Berufung oder Revision, wenn sich das für Sie wirkich ohnt.... schickt Ihnen eine verständiche, nicht überzogene Honorarrechnung. As hifreich hat sich erwiesen, zwischen einem Kern und einem äußeren Bereich dessen zu unterscheiden, was Quaität anwaticher Tätigkeit ausmacht. Während der Anwat den Bick traditione auf den Kernbereich richtet, dessen Gehat dem Laien/Mandanten eher verschossen ist, nimmt etzterer den Außenbereich um so intensiver wahr, um von dort mögicherweise auf den inneren zurück zuschießen. Der mittere Bereich bezeichnet die Vorgaben der Berufsordnung 9, die vom Anwat agemein eher reguativ und zu wenig as Tei seines Produktes gesehen werden, mit dem sich anwatiche Diensteistungen entscheidend von denen konkurrierender Nachbarberufe abheben. Engagement Sachichkeit Erreichbarkeit Zuverässigkeit Persönichkeit (Charisma) Juristische Stringenz, Gründichkeit, Kompetenz Pünktichkeit Preiswertigkeit Interessenkonfiktfreiheit Vorausschau Erfahrung ¹Deakompetenzª Verständichkeit Verschwiegenheit Gewissenhaftigkeit Verwertbarkeit Verhandungskompetenz Speziaisierung Unabhängigkeit Wirtschaftiches Verständnis Emotionae Inteigenz Die Schwierigkeit der Mandanten bei der Beurteiung anwaticher Leistungen betrifft eben nur die Kerneistung, und auch hier vermindert sie sich mit zunehmender Transparenz. Mögen in der Tat Fragen des Judiz, der Verteidigungsstrategie, der Zweckmäßigkeit dieser oder jener Schriftsatzausführungen, des Aufbaus und der Aufnahme oder des Wegassens einer Passage eines Vertrages, der Verhandungskonzeptes etc. für den Laien im Einzefa nicht zu beurteien sein, so nimmt im Laufe der Zeit jedoch die Informiertheit der Mandanten (zumindest in Bereichen des Wirtschaftsrechts) sebst in diesen Kernbereichen zu. Eine Untersuchung zum Anforderungsprofi mitteständischer Unternehmer an Steuerberater bestätigt die unter- 5 Vg. Forum Zukunft der Anwatschaft, Arbeitskreis IV Quaitätssicherung, AnwB S. 545 ff. 6 DAV-Leitfaden, 1997, S Ged Idee vom Mit freundicher Genehmigung des Verags abgedruckt aus dem Apriheft 1999 des handwerk magazin, S Vg. 43 ff. BRAO.

15 370 schiediche Einschätzung von innerer Quaität (v. a. Nutzung aer steuericher Gestatungsmögichkeiten ) und sog. äußerer Quaitätsmerkmae (Honorarhöhe, Zeitnähe, Kontakthäufigkeit, Durchsetzungsvermögen, Branchenkenntnis, Ausdrucksweise) 10. Den Stichworten des äußeren Kreises im obigem Schaubid sote man vom Standpunkt systematischer Verbesserungsstrategien nicht entgegenhaten, Charisma emotionae Inteigenz, Verhandungsgeschick etc. habe man oder habe man nicht, sie seien nicht ern- und verbesserbar wie die kassischen juristischen Fähigkeiten. Der Einwand so verbreitet er ist git nur eingeschränkt. Verhanden kann man ernen und verbessern 11, und sebst emotionae Inteigenz äßt sich bei entsprechendem Wissen und Woen ausbiden 12. Aenthaben ist beeindruckend, wie hoch von außen die Aspekte Erfahrung und Speziaisierung gegenüber der juristischen Kernkompetenz gewichtet werden: Überspitzt gesagt, hat der unerfahrene, aber ansonsten hervorragende Anfänger beim Mandanten vergeichsweise geringe Chancen gegenüber einem von Haus aus eher schechten Juristen, der sich auf ein speziees Rechtsgebiet speziaisiert hat 13. Mir wurde beispiesweise ein Arztrechter genannt, dessen Berufsverhaten nahezu ae Vorgaben der inken Seite der obigen Gegenübersteung erfüte, dessen Fazah jedoch müheos jede beiebige diesbezügiche Anforderung einer einschägigen Fachanwatsbezeichnung erfüen würde, wenn es sie denn schon gäbe. Dieser Reaität der Mandantensicht ( Speziaist ) entspricht der gegenwärtige Fortbidungsboom und der zu beobachtende run auf die Fachanwatschaften und Schwerpunktangaben. Um nicht mißverstanden zu werden: Dem ist durchaus zuzuraten; aber wievie besser stünde der besagte Arztrechter da, hätte er auch noch Kernkompentenz und die sonstigen Sekundärtugenden des Schaubids ausgeprägt! Der Anwat, der die Mandantenorientiertheit der Quaitätsdefinition ernst nimmt, kommt nicht umhin, ae äußeren Quaitätsmerkmae zu entwicken und zu pfegen. Dies geschieht in der Tat in zunehmendem Maße, wenn auch nicht mit der etwa von TQM geforderten Konsequenz und Systematik 14. Was nun bedeutet TQM für die Anwatskanzei? Hiervon handet der DAV-Leitfaden im einzenen. Kurz gesagt, bedeutet die Einführung eines Quaitätsprogramms, daß die Kanzei der Quaität einen besonderen Steenwert einräumt und zwar nicht as übiches Lippenbekenntnis, sondern (i) as strategische Ziesetzung und Führungsaufgabe und (ii) as auch nach außen hin daregbares (dokumentiertes) Programm, dessen Erfüung sich messen und vergeichen äßt. Ein soches Programm muß mitnichten TQM sein. Der DAV-Ausschuß hat dieses Konzept favorisiert, wei es umfassend und dynamisch ist, und zwar fogt der Leitfaden dem Mode des European Quaity Awards, weches wie das des amerikanischen Macom Badridge Nationa Quaity Awards bei der Bewertung über die Prüfung von Arbeitsprozessen hinaus andere Kanzeiführungseemente erfaßt, die sich unmittebar auf die Quaität der Kerneistung sebst auswirken. Zu diesen anderen Kanzeiführungseementen zähen Kanzeiführung und -struktur Mitarbeiterorientierung Ressourcenverwatung Kundenzufriedenheit Geschäftsergebnisse Geseschaftiche Verantwortung. Jeder Anwat, jede Kanzei ist frei, vorstehende und weitere Eemente individue zu betonen und zu gewichten. Wichtig ist, daß dies bewußt, systematisch und konsequent geschieht. Die Gründe für die Empfehung, sich dabei nicht aein auf sich sebst zu steen, sondern sich dem Gerüst eines etabierten und bewährten Quaitätsmanagementmodes zu unterwerfen, soten keiner weiteren Eräuterungen bedürfen (man versucht nicht ohne Not, das Rad zum zweiten Ma zu erfinden). Der European Quaity Award gewichtet neun Eemente in der im fogenden Schaubid 15 verdeutichten Weise, wobei maxima 1000 Punkte erreichbar sind: Führung 100 Punkte (10 %) Mitarbeiterorientierung (9 %) Poitik & Strategie (8 %) Ressourcen (9 %) Prozesse (14 %) Mitarbeiterzufriedenheit (9 %) Kundenzufriedenheit (20 %) Gese. Verantwortung/ Image (6 %) AnwB 7/99 Aufsätze Geschäftsergebnisse 150 Punkte (15 %) Ins Auge faen vorstehend die hohe Gewichtung von Kunden-, d. h. Mandantenzufriedenheit (20 %) sowie von Mitarbeiterorientierung und -zufriedenheit, womit in der Kanzei ae Angehörige, aso Sozien, angestete Anwäte und Sekretärinnen gemeint sind. Genauso auffaend ist der hohe Steenwert von Strategie und Führung. Daß sich eine Kanzei besser entwicket as eine andere, hängt nun einma entscheidend auch damit zusammen, wo eine eindeutige Zierichtung gegeben ist und wo gut untereinander kommuniziert wird. Prozesse, aso Arbeitsabäufe, die Domäne der ISO 9000 ff., schagen demgegenüber mit 14 % der erreichbaren Punktzah zu Buche. Das aes kingt eher abstrakt. Der Leitfaden egt jedoch konkret dar, wie sich das Konzept des European Quaity Award auch ohne speziee Expertenaneitung und Übersetzungshife auf die besonderen Gegebenheiten einer Anwatskanzei oder Rechtsabteiung übertragen äßt, wenn man nur wi. Es gibt keinen Grund, weshab TQM sich in einer Anwatskanzei anders oder weniger erfogreich auswirken sote as im übrigen Diensteistungssektor. Richtig ist, daß TQM den Schwerpunkt auf die was mancher Anwat tradi- 10 Vg. den auch im übrigen für das voriegende Thema aufschußreichen Beitrag von Schar/Niederer/Fatermeier in IWB, Beiage zu Heft 1/98. Der Beitrag gibt die Ergebnisse einer durchaus auf die Anwäte übertragbaren empirischen Untersuchung über die Kanzeibeurteiung, Kritikpunkte und deren Einfuß auf die Entscheidung der Mandanten, die Kanzei zu wechsen, wieder. 11 Vg. F. Haft, Verhanden, die Aternative zum Rechtsstreit, Vg. D. Goeman, Emotionae Inteigenz, Diese Feststeung hat etwas Trostreiches: Mäßig begabten und schecht benoteten Juristen eröffnet sie einen mögichen Weg zu berufichem Erfog, während sich bei Spitzenjuristen die Ungerechtigkeit des Lebens im Rahmen hät, so sie denn auch über die sonstigen Quaitäten verfügen bzw. diese ausbiden. 14 Veranstater von Workshops berichten von feedbacks bzg. Quaitätsverbesserungen mehr im Sinne punktueer Ansätze oder Bereichsverbesserungen ( Inseösungen ) as systematische und ganzheitiche Vorgehensweisen. Vg. Kothe, Effizientes Kanzeimanagement, AnwB 1998, S European Foundation for Quaity Management, Der European Quaity Award 1996, Bewerberbroschüre, S. 9.

16 AnwB 7/ Aufsätze tione zum eigentichen Kern zäht. Zu Mißverständnissen können daher Formuierungen führen wie Die Quaität anwaticher Diensteistungen äßt sich nicht anhand verbindicher Standards messen. Es gibt keine abstrakten, objektiv abeitbaren Quaitätsstandards für jede Kanzei 16. Es beibt aber unbestritten, daß die Quaität der gedankichen juristischen Arbeit des Anwats sich jeder genormten Quaitätskontroe entzieht 17. Was zäht nicht aes zur gedankichen juristischen Arbeit! Das meiste davon äßt sich sehr woh standardisieren. Es ist gerade ein Hauptzie von TQM, hier die Schnittinie eng zu ziehen, um den Anwat durch ein System von Abaufstandards, Mustern, Checkisten, Datenbanken, Textbausteinen, Onine-Recherche u. dg. von Routine, Deegierbarem und Rückfragen zu entasten und Raum zu schaffen für wirkiche kreative Leistung und Quaitätsverbesserung auch der anwatichen Kernarbeit. As umfassender Optimierungsansatz macht Quaitätsmanagement in dieser Weise auch vor der Kerneistung sebst nicht hat 18. Auch im Bereich der Justiz sind inzwischen Anäufe in Richtung eines Quaitätsmanagements festzusteen 19. So wird von dem Präsidenten des Landessoziagerichts von Nordrhein-Westfaen berichtet 20, daß er sich Rat bei der Bertesmann-Stiftung gehot hat, um die ihm untersteten Soziagerichte einem Rundum-Check zu unterziehen. Benchmarking, Hodingvorstand und Kundenzufriedenheit seien seither keine Fremdworte mehr. Auch wenn man noch auf der Suche nach geeigneten Parametern sei, um die Quaität von Gerichtsurteien zu messen, so eraube sich der Gerichtspräsident zumindest bei der Quantität der Richtersprüche mitzureden und dies mit Zustimmung der betroffenen Persona- und Richtervertretungen. Ein Gerichtspräsident müsse eben nicht mehr nur ein guter Paragraphenkenner sein, sondern nach amerikanischem Vorbid des Court-Managers auch Organisator von Betriebsabäufen. Die Gerichtsbarkeit gehöre mit sog. Serviceeinheiten ausgestattet, wo jeder Richter mit Geschäftssteenbeamten und einer Sekretärin im Team sebstverständich am Computer zusammenarbeite und die knappen Persona- und Sachresourcen auch sonst wirtschafticher verteie. Begegnungen mit Anwäten und anderen Prozeßbevomächtigten zu Kritikgesprächen würden ausgerichtet. Die so geschaffene Transparenz habe einen Motivationsschub ausgeöst. Am Soziagericht Dortmund jedenfas sei bereits ein Leistungsanstieg von 30 % zu verzeichnen. Es euchtet ein, daß der Ansatz von TQM bei den Abäufen am naheiegendsten ist. Verbesserungen in diesem Bereich sind unmittebar erkennbar, wenn man sich aein vor Augen führt, daß versäumte Fristen die häufigste Ursache für die Anwatshaftung sind 21. Auch das in diesem Bereich vorhandene Rationaisierungspotentia überzeugt. Aus diesen Gründen ist die Quaität des Organisations- und Abaufbereichs von jeher ein besonderes Aniegen der Berufsorganisationen 22. Dieser Ansatz hat den zusätzichen Charme, daß der einzene Anwat dabei nicht unmittebar betroffen ist; der hier erkannte Änderungs- und Modernisierungsbedarf beeinfußt seine Arbeitsweise nur eher mittebar. Die intensive Diskussion des Themas Quaitätsmangement hat dazu beigetragen, daß der Anwat Abschied von den Berufsvorsteungen des Standes in der schwarzen Robe 23 genommen hat und sich nun aenthaben auch as Diensteister begreift. Ursache hierfür ist aber vor aem der Konkurrenzdruck, zum einen durch den überstarken Zugang von Ausbidungsabsoventen, denen andere juristische Berufe verschossen sind, und zum anderen durch Hineindrängen der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgeseschaften und angesächsischen Kanzeien in den deutschen Rechtsberatungsmarkt. Vor diesem Hintergrund nimmt sich denn doch der Befund, was die systematische Befogung von Quaitätsprogrammen anbetrifft, noch immer eher dürftig aus: Nach ISO 9000 ff. zertifiziert sind etwa 70 Kanzeien 24. Daß sich die Zah noch wesentich erhöhen wird, ist nicht erkennbar. Dabei hat die Zertifizierung den unbestreitbaren Vortei, daß dieser Einstieg in die Quaitätsphiosophie unweigerich die Notwendigkeit von Außenberatung mit sich bringt, die viefätig angeboten wird. Dies bedeutet zeitiche Vorgaben und Kosten (hinzukommen noch die Kosten für die Zertifizierung sebst). Der einma eingeschagene Weg dürfte daher kaum mehr abgebrochen werden, und am Ende wirkt das motivierende Erfogserebnis, nach vieer oft bana erscheinender, Nerven strapazierender Keinarbeit etwas Meßbares auf die Beine gestet zu haben. Und wenn man sich bewußt ist, damit nur einen Schritt getan zu haben, dem weitere in Richtung eines umfassenden und dauerhaften Quaitätsprogramms fogen soten, ist dieser Einstieg nur zu begrüßen 25. Aber daß sich eine ISO-zertifizierte Kanzei ihrem anfängichen Bekenntnis entsprechend anschießend mit Ean einem sochen umfassenden Programm zugewandt hätte, hat man bisher so wenig vernommen, wie daß die Erwartung eingetroffen wäre, Kanzeien wären der Empfehung des DAV-Leitfadens gefogt, sich unmittebar an die Umsetzung von TQM im Sinne des European-Quaity-Award-Modes zu machen. Es muß ja nicht das Konzept des DAV- Leiffadens sein. Entscheidend ist die von der Kanzeispitze getragene Entscheidung für konsequente und umfassende Quaitätsarbeit. Ein gutes Beispie iefert die internationae Kanzei Baker McKenzey 26. Die Ursachen für den im übrigen ernüchternden Befund sind viefätig: a) Zu schne hat sich das Vorurtei verbreitet, Quaitätsmanagement bedeute Zertifizierung, und die koportierte Kritik an etzterer (Kosten, Bürokratie, anwatsfremdes Fachchinesisch...) schägt schne auf strukturierte Quaitätsarbeit überhaupt durch. b) Es gibt auch das Vorurtei, QM-Programme seien etwas für Großkanzeien, bei denen eine straffe hierarchische Organisation unterstet wird, und nichts für mittere und keine. Das Gegentei ist der Fa. Bei Großsozietäten, These zur Quaitätssicherung anwaticher Leistungen, Forum Zukunft der Anwatschaft. AnwB 1998, S Ziff. 6 des DAV-Vorstandsbeschusses vom , AnwB 1997, S DAV-Leitfaden, S. 20 ff. 19 Ganz agemein hierzu: H-L Schreiber, Quaitätssysteme in Recht und Medizin im Vergeich, Beiträge zur Gesundheitsökonomie, Bd. 16 (Hrsg. H.-K. Sabmann), S Handesbatt v , vg. auch Hammer, Staatsanwatschaft und Wirtschaftichkeit, DRiZ 1999, S Bericht des Leiters der Berufshaftpficht von Gering, FAZ v Vg. etwa Die moderne Anwatskanzei, hrsg. vom DAV-Ausschuß für Berufsorganisation u. -technik, Deutscher Anwat Verag, Schiefer, Anwat im Zeitater der Diensteistung Herausforderung zum Wande, AnwB 1987, S Auskunft des DAV. Der größte Antei (ca. 50) betrifft eine Gruppenzertifizierung von ca. 50 Mitgiedern der DIRO EWIV, einem zu einem Netzwerk zusammengefaßten Kreis mitteständischer Kanzeien. 25 Vg. Baumert/Dettmeier, Erfahrungsbericht über die Zertifizierungsvorbereitung einer Kanzei des vorgenannten DIRO-Verbundes, AnwB 1999, S Vg. Treek, Quaitäts-Audits, AnwB 1999, S Das Quaitätshandbuch dieser wetweit tätigen Kanzei hat danach einen Umfang von immerhin ca. 500 Seiten.

17 372 jedenfas wo die Größe auf Fusionen beruht, sind derartige kuturee Veränderungen, die den Konsens aer oder doch der aermeisten voraussetzen, vie schwerer umzusetzen as bei keinen Zusammenschüssen zuma jüngerer Anwäte. c) Ein Hauptzie von Quaitätsmanagement ist Hersteung und Verbesserung von Mandantenzufriedenheit. Der Mandant hat, wie eingangs in Erinnerung gerufen, Schwierigkeiten mit der inneren Quaität. Um so mehr zähen für ihn die äußeren Merkmae. Diese Aussage git jedoch nicht schechthin; sie hängt davon ab, weche anwatiche Leistung abgefragt wird. In existentieen Situationen des Mandanten geht es um den Strafverteidiger, die Übernahmespeziaisten, den Presseanwat, die Scheidungsanwätin, den Steuerrechter für Unternehmensnachfoge etc. Woh dem Anwat und der Anwätin, die sich in diesem erauchten Kreis zu etabieren vermögen! Hier sind Honorarhöhe und Sekundärtugenden (äußere Quaität) vie weniger ein Thema as bei der Viezah der Aufträge, weche der Mandant eher dem Bereich anwaticher Standards zurechnet (und was haten Mandanten nicht aes für Standard!). Natürich sind die Bereiche fießend, aber beispiegebend sind nun einma weniger die Kanzeien, die sog. Tagesgeschäfte betreiben, as die Koryphäen, die auch ohne QM erfogreich sind. d) Anwäte sind es gewöhnt, Mandatsarbeit Priorität vor aem anderen einzuräumen. Nur wenige schaffen es, anderen Aktivitäten wie Fachiteratur, Verwatung, Pubikationen und eben Quaitätsarbeit im tägichen Zeitbudget die geiche Priorität einzuräumen. Sie panen nicht, sie assen sich panen (von ihren Mandanten). e) Die Hauptursache iegt tiefer. Es gibt keine Schabone für Quaitätsverbesserung; jeder Anwat und jede Kanzei muß sich ihr eigenes Handbuch, beginnend mit strategischen Grundaussagen, sebst erarbeiten und umsetzen. Anwäte scheinen von Natur aus beharrend zu sein: Was sie sich in den ersten Berufsjahren angeeignet (angewöhnt) und womit sie Anerkennung erreicht haben, steen sie ungern in Frage. Arbeit an Strategie und Umsetzung öst Änderungsbedarf aus. Anwäte aber begegnen Änderungen eher mit der Frage was habe ich zu verieren as mit der Frage was habe ich zu gewinnen. Dabei sote es bei TQM eigentich nur Gewinner geben. f) Der DAV-Leitfaden äßt sich im Do-it-yoursef-Verfahren umsetzen. Das stößt auf Mißtrauen. In dieser Situation sind Außenberater gefragt. Im Gegensatz zu Beratern für die ISO 9000 ff-zertifizierung ist ein Markt für QM-Berater von Anwatskanzeien in Deutschand noch nicht entstanden. Das dürfte aber nur eine Frage der Zeit sein 27. Letztich entscheidet der Markt, und von daher spricht nichts dafür, daß der wirtschaftiche Ertrag von Quaitätsmanagement bei Anwäten geringer ausfaen as in anderen Diensteistungsbereichen und diese Erkenntnis sich nicht durchsetzen sote. Es ist viemehr zu erwarten, daß mit zunehmender Transparenz 28 über Leistungsangebote und deren Quaitätsabstufungen der Druck auf die Einführung systematischen Quaitätsmanagements in Anwatskanzeien weiter zunimmt. Zum Schuß: Zur Quaität der Kanzei gehört auch die der Sozien- und Mitarbeiterbeziehungen (insgesamt 18 % in der oben wiedergegebenen EQA-Gewichtung). Gegenseitige Sozienevauierungen (strukturierte Zweiergespräche zur Kommunikations- und Leistungsverbesserung) sind eine zunehmend erprobte Technik 29. Und wer müßte hieran ange- AnwB 7/99 Aufsätze sichts der durch zunehmende Kommerziaisierung und Konkurrenzdruck beasteten Beziehungen nicht interessiert sein? 27 As Aternative wird an die Veranstatung von Workshops unter professioneer Begeitung zum Zweck insb. des Erfahrungsaustauschs gedacht. Interessenten mögen sich beim DAV (Geschäftsführung) meden. 28 Sog. Bestenisten und andere Anwatsvergeiche, aienhaft wie auch immer, werden genau so zunehmen wie Pubikationen von der Art der JUVE Rechtsmarkt, Nachrichten für Anwäte und Mandanten, die sich in einer im angesächsischen Bereich ängst übichen Art Anwatsranking und anderen Kanzeiinterna annehmen. 29 Vg. auch S. Hunter. Starting over, How firms can hee their wounded persona reationships, ABA Section of Business Law. Sept./Oct. 1993, S. 49. Zertifizierung von Anwatskanzeien nach DIN EN ISO 9000 ff. Tota Quaity Management in der Anwatskanzei Rechtsanwat Dr. Raph Steinbrück, München I. Agemeines Für die Anwäte wird es zunehmend schwieriger, mit den stetig wachsenden Anforderungen des Marktes fertig zu werden. Die Gründe iegen im wesentichen darin, daß wegen der nach wie vor stetig ansteigenden Anzah der zugeassenen Rechtsanwäte in Deutschand und begrenztem zur Verfügung stehenden Gesamtvoumen des anwatichen Honorarumsatzes ein sinkender Pro-Kopf-Umsatz und ein verstärkter Einkommens- und Kostendruck entsteht, die Konkurrenz auf dem Rechtsberatungsmarkt durch professionee und semiprofessionee Berater, z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, Verbraucherschutzverbände sich aufend verstärkt und parae zu diesem zunehmenden Wettbewerbsdruck auf die Anwatschaft die starke Liberaisierung des Berufsrechts in den etzten Jahren Mögichkeiten der aktiven Werbung sowie neuer Rechtsformen für Anwatskanzeien eröffnet haben. Eine Anwatskanzei, die nicht in der Lage ist, ihre Mandanten dauerhaft an sich zu binden, riskiert den Verust dieser Mandanten an andere Wettbewerber. Für die zukunftsorientierte Kanzei wird deshab professionees Marketing immer wichtiger, wenn sie bestehende Mandate haten und neue hinzugewinnen wi. Nur zufriedene Mandanten können angfristig an eine Kanzei gebunden werden; der Mandant ist das Maß aer Dinge (vg. Lutz/ Bürstner-Peter/Ritzenhoff, DStR. 45/95, 1777). Zufriedenheit des Mandanten setzt jedoch ein erhebiches Maß an Quaität der anwatichen Leistung voraus. Seit einigen Jahren wird deswegen auch in der Anwatschaft zunehmend das in der Wirtschaft bereits seit Jahren verbreitete Konzept des Tota Quaity Management (TQM) diskutiert. Übertragen auf die Anwatskanzei autet die Definition von TQM: Eine Führungsmethode einer Kanzei, bei wecher die Quaität anwaticher Diensteistungen in den Mittepunkt gestet wird, weche auf der Mitwirkung aer ihrer Mitgieder beruht und weche auf angfristigen Erfog durch Zufriedenheit der Mandanten und durch

18 AnwB 7/ Aufsätze Nutzen für die Mitgieder der Kanzei und für die Geseschaft abziet (vg. Thomas/Vorbrugg, AnwB 1995, 273, 274). Letztich geht es bei TQM, d. h. Quaitätsmanagement um das Streben nach ständiger Verbesserung der Quaität der Leistungen eines Unternehmens im Interesse des Kunden, aber auch der Mitarbeiter. Im Zusammenhang mit dem Quaitätsmanagement wird in den etzten Jahren zunehmend auch im Anwatsbereich auch und insbesondere die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9000 ff. gesehen, aso der Erwerb eines Zertifikates nach dieser DIN-Norm as konkrete Ausprägung und Nachweis der Einführung und Anwendung eines Quaitätsmanagementsystems im Unternehmen. Die Zertifizierung hat jetzt auch Einzug in die Anwatschaft gehaten: Im März 1996 wurde die erste Anwatskanzei in Deutschand nach DIN EN ISO 9001 zertifiziert (vg. Süddeutsche Zeitung vom ); bis zum Ende des Jahres 1996 sind weitere Kanzeien, darunter auch größere gefogt (vg. Koh, AnwB 1995, 374/375; Süddeutsche Zeitung vom 1./ ). Zum Tei wird bereits von einem Zertifizierungsfieber gesprochen (vg. Kohtes, AnwB 1996, 369/ 372). I. Inhat der Normenreihe DIN EN ISO 9000 ff. 1. DIN EN ISO 9000 ff., insbesondere DIN EN ISO 9001 und DIN EN ISO 9004/2 Die Industria Organisation for Standardisation mit Sitz in Genf (ISO) hat as Konsens ihrer Mitgieder darunter auch das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN) Modee zum Management von Quaitätssicherungssystemen zusammengestet. Die Normen wurden entwicket, um sicherzusteen, daß Erzeuger von Produkten und Diensteistungen umfassende Basismaßnahmen unternehmen, die die Einhatung der Forderungen und Erwartungen des Auftraggebers gewähreisten. Die Normenreihe befaßt sich deshab mit der Aufbau- und Abauforganisation des Unternehmens unter dem Gesichtspunkt der Quaität und ist ein Leitfaden für den Aufbau von Quaitätsmanagementsystemen. Unternehmen, die die Forderungen der Normen DIN EN ISO 9001, 9002 oder 9003 erfüen, können von einer entsprechend zugeassenen Stee ein Quaitätsmanagementzertifikat (QM-Zertifikat) erhaten. Dieses bestätigt, daß die Organisation des Unternehmens den Anforderungen der Normen entspricht. Das Zertifikat enthät aerdings keine Aussagen über die inhatiche Quaität einzener Produkte oder Diensteistungen (vg. Lutz/Bürstner-Peter/Ritzenhoff, DStR. 45/95, 1767). Die ergänzende Norm DIN EN ISO 9004/2 stet einen Leitfaden zum Aufbau von Quaitätsmanagementsystemen spezie für Diensteistungsunternehmen dar, ist aso für Anwatskanzeien geeignet. Diese Norm bidet aerdings edigich eine Teiempfehung. Die Zertifizierung as soche findet auch bei Anwatskanzeien nach der Norm DIN EN ISO 9001 statt, die Systeme in Form von Modeen zur Daregung der Quaitätssicherung in Design, Entwickung, Produktion, Montage und Kundendienst reget (vg. Mauer/ Krämer, AnwB 1996, 73/74). 2. DIN EN ISO 9000 ff. in Diensteistungsunternehmen Nach anfängicher Skepsis haben sich die Methoden der Normenreihe schon vor Jahren in der Industrie in Unternehmen aer Branchen und Größen durchgesetzt. Bis Ende 1995 wurden in Deutschand ca Zertifikate vergeben (vg. Lutz/Bürstner-Peter/Ritzenhoff, DStR. 45/95, 1767/1768). In der Wirtschaftspresse wird von einer Zertifizierungswee gesprochen, die zunehmend auch die Diensteistungsbranche erfasse. Die Zertifizierung wird in zunehmendem Maße zu einem Muß (vg. Handesbatt vom 19./ ). Dies git umso mehr, as produzierende Unternehmen durchschnittich 12 % ihres Umsatzes für Feherbeseitigung, Nachbesserung und andere Fogen unzureichender Quaität aufwenden, Diensteistungsunternehmen jedoch durchschnittich 40 % ihrer Arbeitszeit zur Nachbesserung und Nachverwatung von Feheistungen einsetzen. Mit den Methoden der DIN EN ISO 9000 ff. assen sich diese unproduktiven Tätigkeiten um durchschnittich 45 % bis 50 % reduzieren (vg. Lutz/Bürstner- Peter/Ritzenhoff, aao). Die Anwendung der Normenreihe spart aso jedenfas Kosten. 3. Forderungen der Norm DIN EN ISO 9001 im einzenen: Zur Einführung und Anwendung eines Quaitätsmanagementsystems in der Anwatskanzei ist zunächst die praxisorientierte Umsetzung des Normensystems erforderich. Die Basisanforderungen der Norm giedern sich in fogende Bereiche: Standardisierung von Arbeitsprozessen, wo dies sinnvo und mögich ist; Quaifikation der Mitarbeiter durch permanente Schuung; Festegung von eindeutigen Verantwortichkeiten und Aufgabenbereichen; Dokumentation von Arbeitsabäufen und -ergebnissen; Beherrschung von Quaitätsrisiken; Unternehmensübergreifende Maßnahmen zur Vermeidung von Fehern (proaktiv) und zum Umgang mit Fehern (reaktiv); Sebstprüfung, ob die gesetzten Quaitätsziee erreicht wurden, aso ob das System wirksam und effizient ist; Systematisierung aer Einzeaktivitäten. Die DIN EN ISO 9001 verangt darüber hinaus eine Dokumentation der von den Unternehmen eingeführten Quaitätsmanagement- und -sicherungsmaßnahmen, d. h. in der Praxis die Ersteung eines sogenannten Quaitätsmanagement-Handbuches (QM-Handbuch). III. Auswah der Zertifizierungsstee Eine Eraubnispficht oder staatiche Kontroe für Zertifizierer existiert nicht. Die haböffentiche Trägergemeinschaft für Akkreditierung GmbH (TGA) nimmt Zertifizierer as akkreditiert in das Register des Deutschen Akkreditierungsrates (DAR) auf, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüen. Die Akkreditierung bedeutet die formee Anerkennung der Kompetenz einer Zertifizierungsstee durch einen unabhängigen Dritten. Der DAR vergibt diese Akkreditierung durch die TGA nach den DIN EN Die Akkreditierung erfogt jeweis für einzene Branchen nach einem 39 Branchen umfassenden Schüsse (Mauer/Krämer, AnwB 1996, 73/74). Insgesamt sind in Deutschand heute ca. 40 Zertifizierungsgeseschaften akkreditiert (Stand ). Bezogen

19 374 auf die für Anwäte in Betracht kommenden Branchen Nr. 35 (Erbringung von Diensteistungen für Unternehmen) sowie Nr. 39 (Erbringung von sonstigen öffentichen und persönichen Diensteistungen) verbeiben ca. 30 Zertifizierungsgeseschaften. Von diesen haben sich 16 nach einer schriftichen Anfrage (vg. Mauer/Krämer, AnwB 1996, 73/74) zur Zertifizierung von Anwatskanzeien bereit und in der Lage erkärt (Stand ). Wegen der bereits zum Tei mehrfach durchgeführten Zertifizierung von Anwatskanzeien sind as in Frage kommende Zertifizierungsgeseschaften insbesondere nennen die LGA InterCert Zertifizierungsgeseschaft mbh Nürnberg, eine 100 %-ige Tochter der LGA Landesgewerbeanstat Bayern, die NIS Ingenieurgeseschaft mbh Hanau, die SGS ICS Geseschaft für Zertifizierungen mbh Hamburg sowie die LRQA Ltd. Kön. Die Auswah der Zertifizierungsstee steht der Anwatskanzei frei, ist aber in jedem Fa Vertrauenssache (vg. Koh, AnwB 1996, 374/375). Kritische Stimmen rügen nicht zu Unrecht, daß Zertifizierer ungeeignet sind, die branchenfremd sind, keine Erfahrung mit der Zertifizierung von Anwatskanzeien haben oder nicht zumindest einen externen Anwat as Co-Auditor bei der Zertifizierungsprüfung (Audit) hinzuziehen. Die Kritik ist aerdings nur insoweit berechtigt, as sie sich nicht gegen die Zertifizierung as soche richtet, sondern gegen unseriöse Praktiken ungeeigneter Zertifizierungssteen (vg. Koh, aao). IV. Abauf des Zertifizierungsverfahrens in einer Anwatskanzei Zie der Einführung eines Quaitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001 ist die Sicherung und Steigerung der Ertragsfähigkeit durch Optimierung aer Geschäftsprozesse, um die Forderungen und Erwartungen der Mandanten zu erfüen und um das Zertifikat as Nachweis für die Fähigkeit zu erhaten, Quaität effektiv zu managen. Nach der grundsätzichen Entscheidung für die Einführung des Quaitätsmanagementsystems durch die Entscheidungsträger der Kanzei sote das Projekt nach dem Grundprinzip des sog. Quaitätsregekreises, auch PDCA-Kreis (Pan- Do-Check-Act) genannt, durchgeführt werden (vg. Lutz/ Bürstner-Peter/Ritzenhoff, DStR 45/95, 1767/1768). Danach stet sich quaitätsorientiertes Handen immer in vier Phasen dar: Panung der Maßnahme (Abauf/Verfahren) Umsetzung der Maßnahme; Überprüfung des Ergebnisses (So-Ist-Vergeich); Korrekturmaßnahmen, wenn das Ergebnis nicht dem gepanten Zie entspricht. Konsequentes Umsetzen von Projekten und Aufgaben nach diesem einfachen Prinzip führt automatisch zum gewünschten Ergebnis bei der Einführung des Quaitätsmanagementsystems und zum Zertifikat (vg. Lutz/Ingrid Bürstner-Peter/Ritzenhoff aao) 1. Überzeugungsarbeit Vor der Einführung des Systems muß zumindest die Mehrheit der in der Kanzei tätigen Anwäte und Mitarbeiter vom Sinn und der Effizienz des Systems überzeugt werden. Das Quaitätsmanagementsystem von oben nach unten zu verordnen ist zum Scheitern verurteit. Ein neues, unbekanntes und auf den ersten Bick Mehrarbeit, zumindest aber Umsteung erforderndes Organisationssystem erzeugt notwendigerweise zumindest Bockaden, Ängste und Vorbehate bei den Anwäten und Mitarbeitern, schimmstenfas sogar Widerstand. Die Arbeit besteht insbesondere darin, die Idee und die Vorteie der Quaitätsausrichtung für die Kanzei, deren Anwäte und die Mitarbeiter überzeugend darzusteen, d. h. diese auf die Denkweise in Quaitätsdimensionen und Mandantenorientierung einzuschwören und die für die Anwäte und Mitarbeiter sebst von den für sie entstehenden Vorteien einer reibungsosen und effizienten Aufbauund Abauforganisation zu überzeugen. Insbesondere die frühzeitige Einbeziehung des Sekretariatspersonas ist zwingend geboten: Zum einen sind wesentiche Anregungen aus dem spezieen Fachwissen und dem tägichen Arbeitsabauf des Personas zu gewinnen; zum anderen ist die innere Akzeptanz des Personas wesentiche Voraussetzung für den Erfog (vg. Anker/Sinz, AnwB 1996, 372/373). Ist die kritische Masse der in der Kanzei meinungsbidenden Mitarbeiter vom Sinn und der Effizienz des Systems überzeugt, reicht dies in der Rege aus, um das Projekt zu starten. Ideaerweise und erfahrungsgemäß in der Praxis nicht seten wird die ganze Kanzei von der Idee angesteckt (vg. Lutz/Bürstner-Peter/Ritzenhoff, DStR 45/ 95, 1767/1770), so daß sich nebenbei nicht unerhebiche positive Auswirkungen auf Teamgeist und Corporate Identity ergeben. 2. Quaitätsbeauftragte/r AnwB 7/99 Aufsätze Je nach Größe der Kanzei wird einer der Entscheidungsträger oder ein geeigneter Anwat as Quaitätsbeauftragter (QB) ausgewäht, der für die Einführung, Anwendung, Pfege und kontinuieriche Verbesserung des Systems verantwortich ist. Der Quaitätsbeauftragte sote fogende Quaifikationen aufweisen (vg. Lutz/Bürstner- Peters/Ritzenhof f, DStR 45/95, 1767/1771): Soziae Kompetenz, d. h. er muß Freude an der Interaktion und Zusammenarbeit mit Koeginnen und Koegen haben. Innere und äußere Überzeugungskraft, d. h. die Grundideen des Quaitätsmanagements müssen verstanden, verinnericht sein und ausgestraht werden. Die Funktion des Quaitätsbeauftragten stet eine anspruchsvoe Aufgabe dar. Er muß von den Entscheidungsträgern der Kanzei von der sonstigen Anwatstätigkeit soweit freigestet werden, daß er die gesetzte Aufgabe innerhab des projektierten Zeitrahmens erfüen kann. Diese Aufgabe kann nicht neben der übichen Vozeittätigkeit des Anwats im operativen Geschäft, z. B. abends oder am Wochenende, eredigt werden. 3. Kanzeianayse und Ersteung des Quaitätsmanagementhandbuches As nächster Schritt muß Kontakt mit dem bzw. den in Frage kommenden Zertifizierer/n aufgenommen werden. In der Rege findet ein Projektgespräch in der Kanzei statt, anäßich dessen Art und Umfang des gepanten Zertifizierungsverfahrens besprochen werden, z. B. Einschränkung auf einzene Niederassungen, Kosten, Termine, etc. (vg. Koh, AnwB 1996, 374/375). Der Zertifizierer erstet daraufhin ein Angebot, das zu gegebener Zeit von der Kanzei angenommen wird.

20 AnwB 7/ Aufsätze Da zum Zeitpunkt des Projektgespräches das QM-Handbuch in der Rege noch nicht voriegt, aber für die Zertifizierung unabdingbar erforderich ist, beginnt sodann die eigentiche Arbeit, nämich die Kanzeianayse, d. h. die Aufnahme des Ist-Zustandes der schon vorhandenen bzw. praktizierten Aufbau- und Abauforganisation. Dies geschieht zweckmäßigerweise geichzeitig und zusammen mit der Ersteung des QM-Handbuches durch den Quaitätsbeauftragten. Praktisch iegt hier der größte psychische, zeitiche und kostenmäßige Aufwand (vg. Mauer/ Krämer, AnwB 1996, 73/76): Die Dokumentation des Systems der Kanzei durch einen dafür abgeordneten Anwat erfordert nach den voriegenden Erfahrungen je nach Kanzeigröße einen Vozeiteinsatz des Quaitätsbeauftragten von drei bis sechs Monaten. Dieser Zeitbedarf kann durch den Erwerb eines Musterhandbuches erhebich verkürzt werden, das natürich im Detai den eigenen Kanzeieigenschaften und -bedürfnissen angepaßt, d. h. geändert, gekürzt und/oder ergänzt werden muß, auf jeden Fa aber as äußerst detaiierte Checkiste dienen kann und die Arbeit wesentich ereichtert. Vom Einsatz externer nichtanwaticher Berater ist abzuraten: Diese sind teuer und manges Kenntnis der spezifischen Organisation und Arbeitsabäufe einer Anwatskanzei in der Rege untaugich. Anderes git edigich für die externe Beratung durch Anwäte, deren Kanzeien das Zertifizierungsverfahren bereits erfogreich durchaufen haben. Der Erwerb eines Musterhandbuches und die Beratung durch einen mit der Zertifizierung erfahrenen Anwatskoegen hift durchaus, Nerven, Zeit und Kosten zu sparen. Im QM-Handbuch müssen ae für die Kanzei getenden Strukturen und Verfahren dargestet werden. Es muß zwar die zwanzig QS-Eemente der Norm DIN EN ISO 9001 enthaten, jedoch nicht in deren Reihenfoge. Es sote unbedingt prozeßorientiert aufgebaut sein (vg. Anker/Sinz, AnwB 1996, 372/374). Neben der agemeinen Quaitätspoitik und den organisatorischen Strukturen und Abäufen der Kanzei sote der Verauf des Lebens eines Mandates in der Kanzei as Richtschnur für den Aufbau dienen. Aes andere wird den Mitarbeitern praktisch nicht vermittebar sein (vg. Anker/Sinz, aao). Zu regen sind insbesondere: Agemeine Quaitätspoitik, Unternehmensphiosophie, Personapoitik; Mandatsannahme, Mandatsvereinbarungen, Aktenanage, Datensicherung, Beschwerdemanagement, Versicherungen; Schrift- und Teefonverkehr, Aufbewahrung aufender Akten, Mandatsgeheimnis, sonstige Dokumente und Daten; Post- und Teefaxeingang, Fristen- und Gerichtsterminkontroe, Kontroen; Post- und Teefaxausgang, Wiedervoragen, Kontroen; Mandatsbearbeitung, Zwangsvostreckung; Abrechnung, Annahme von Zahungen, Buchhatung, Führen von Honorar- und Anderkonten, Weitereitung von Fremdged; Mandatsbeendigung, Aktenabage, Aufbewahrung abgeegter Akten; Bewerbungen/Inserate, Weiterbidung, Quaitätsanforderungen, Vertretungsregeung, Arbeitszeiten; Leitung, Referate, Strategie, Konferenzen, Designenkung; Beschaffungswesen; Inkrafttreten des Quaitätsmanagementsystems, interne Audits, Aktuaisierung, Einweisung neuer Mitarbeiter; Anagen zum QM-Handbuch Die Zusammenfassung der Aufbau- und Abauforganisation der Kanzei im QM-Handbuch bietet den nicht zu unterschätzenden Vortei, daß Organigramme, Arbeitsanweisungen, interne Aktennotizen, etc., die bisher edigich aus aktueem Anaß erstet und in der Praxis asbad wieder abgeegt und vergessen wurden, nunmehr zentra erfaßt, jederzeit auffindbar und im Rahmen etwaiger späterer Änderungen des Handbuches für ae offensichtich und aktuaisierbar sind. Im Bereich der Anagen bietet das Handbuch die einmaige Geegenheit, sämtiche in der Kanzei verwendeten Formuare, wie z. B. Vomachten, Mandats- und Honorarvereinbarungen und sonstige, immer wiederkehrende bzw. häufig benutzte Schreibmuster- und texte zu erfassen, zu standardisieren und EDV-schreibgeschützt zentra zu verwaten. Ist die Rohfassung des QM-Handbuchs erstet, muß es sämtichen Anwäten und Mitarbeitern zur Verfügung gestet werden. In einem mehrwöchigen, bei größeren Kanzeien mehrmonatigen Prozeß empfieht es sich, Meinungen, Kommentare und Kritik aer Beteiigten systematisch und wiederhot zu erfassen, auszuwerten, und ggf. umzusetzen. Über diverse Organisationsstrukturen, Arbeitsabäufe und Verfahrensanweisungen wird in Anwats- oder Mitarbeitersitzungen, gegebenenfas auch in zu bidenden Ausschüssen oder Teams über die für die jeweiige Kanzei bestgeeignete Lösung zum Tei auch durchaus kontrovers diskutiert werden müssen. Dieser manchma zugegeben mühsame Prozeß macht sich jedoch etztich bezaht, wenn as dessen Ergebnis ein Konsens gefunden wird, der von aen Beteiigten mitgetragen und dann auch akzeptiert und umgesetzt wird. Der gesamte Prozeß wird von dem Quaitätsbeauftragten geeitet und überwacht. Dementsprechend wird das QM-Handbuch mehrere Fassungen durchaufen, bis die voräufige Endfassung voriegt. Ist dies der Fa, kann die Kanzei mit der zunächst probeweisen Umsetzung beginnen, d. h. ab einem bestimmten internen Stichtag wird das Handbuch im tägichen Kanzeieben umgesetzt und angewendet. Während der fogenden Wochen und Monate muß der Quaitätsbeauftragte zusammen mit aen Anwäten und Mitarbeitern dafür sorgen, daß das Handbuch in der Kanzei auch tatsächich geebt wird. Hierzu sind weitere Überzeugungsarbeit, stichprobenweise Kontroen und ggf. Änderungen des Handbuches im Hinbick auf die Praktikabiität und Funktionaität erforderich. 4. Zertifizierungsaudit / Voraudits Anschießend findet die Zertifizierung as soche statt. Dies geschieht in zwei Phasen: Der Auditor der ausgewähten Zertifizierungsstee wie auch der von dieser bestimmte Co-Auditor hierbei sote es sich bei der Zertifizierung einer Anwatskanzei unbedingt um einen Anwat handen; die zu zertifizierende Kanzei hat bei der Auswah ein Mitspracherecht prüfen das QM-Handbuch. Soweit aus deren Sicht erforderich, erfogen Hinweise zur Korrektur und/oder Ergänzung des Handbuchs.

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